Verkürzung der Restschuldbefreiung nach der Reform 2014: Bislang unklare Rechtslage – Frage: Auf welche Weise kann man 35% Mindestquote erreichen?
Selbstredend wird eine Befriedigung der Gläubiger in Höhe von 35 % durch die obligatorische Abtretung des pfändbaren Einkommens während der Wohlverhaltensperiode erfolgen können.
Hierzu lässt sich vorab keine sichere Antwort geben – insbesondere weil keine Rechtsprechung vorliegt. Allerdings geben die Vorbereitungsdokumente zum Regierungsentwurf zur Reform des Insolvenzrechtes 2014 bereits einigen Aufschluss zu den Mitteln, mithilfe derer eine vorzeitige Restschuldbefreiung erreichbar sein wird (Bundesrat, Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte, Drucksache 467/12 vom 10.08.12). Insoweit können die folgenden Aussagen als ein Ausblick auf die baldige Rechtslage gewertet werden.
Verkürzung der Restschuldbefreiung/Reform 2014: Durch die obligatorische Abtretung des pfändbaren Einkommens
Selbstredend wird eine Befriedigung der Gläubiger in Höhe von 35 % durch die obligatorische Abtretung des pfändbaren Einkommens während der Wohlverhaltensperiode erfolgen können – hierzu der Regierungsentwurf:
„Bei der Berechnung der Mindestbefriedigungsquote sind (…) die innerhalb der Wohlverhaltensperiode den Gläubigern zugeflossenen Beträge – insbesondere die nach § 287 Absatz 2 InsO abgetretenen Bezüge – zu berücksichtigen.“
Verkürzung der Restschuldbefreiung/Reform 2014: Durch eigene Leistungen des Schuldners überhalb des Pfändungsfreibetrags
Zudem kann eine Befriedigung der Gläubiger durch eigene Leistungen des Schuldners, die überhalb seines Pfändungsfreibetrages liegen, erfolgen. Laut Regierungsentwurf soll gelten:
„Zum einen soll die Mindestbefriedigungsquote – wie bereits ausgeführt – den Schuldner zu einigen Anstrengungen und gegebenenfalls zu überobligatorischen Leistungen motivieren. Der Schuldner kann – wozu er bislang keine Veranlassung hatte – z. B. auf Teile seines über dem Existenzminimum liegenden unpfändbaren Einkommens oder Vermögens verzichten, durch Annahme eines Nebenjobs sein pfändbares Einkommen erhöhen oder ein Verwandtendarlehen in Anspruch nehmen.“
Verkürzung der Restschuldbefreiung/Reform 2014: Durch die Verwertung von ggf. vorliegenden Vermögen des Schuldners
Zudem geht der Regierungsentwurf davon aus, dass die Befriedigung der Gläubiger auch durch die Verwertung von ggf. vorliegenden Vermögen des Schuldners erfolgen kann:
„Zum anderen kann der Schuldner durch frühzeitigeres Stellen des Insolvenzantrags zum Erreichen der Mindestbefriedigungsquote beitragen. Bei der Berechnung der Mindestbefriedigungsquote
(…) hängt das Ergebnis der Schlussverteilung des Insolvenzverfahrens auch davon ab, wie frühzeitig der Schuldner den Insolvenzantrag stellt.
Weil die Schlussverteilung die gesamte verwertbare Insolvenzmasse berücksichtigt, kann gefolgert werden, dass der Regierungsentwurf auch die Verwertung des Schuldnervermögens meint. Sollten Sie demnach Vermögen haben, dessen Verwertung zur Abtilgung von 35% Ihrer Verbindlichkeiten beitragen kann, lohnt hiernach die Stellung eines Insolvenzantrages nach neuer Rechtslage, weil Sie bereits nach 3 Jahren Ihre Schulden verlieren würden.