Darf ich mein Auto in der Insolvenz behalten?

Ihr eigenes Auto gehört uneingeschränkt zur Insolvenzmasse. Es ist nicht mit einem Absonderungsrecht einer finanzierenden Bank belastet, sodass der Treuhänder im Privatinsolvenzverfahren eine Verwertung anstreben wird.

Allerdings bestehen zwei Möglichkeiten, Ihren PKW trotz Insolvenz behalten zu können:

  1. Falls Sie den PKWzur Ausübung Ihres Berufes benötigen, können Sie ihn auch in der Insolvenz behalten. Dies gilt auch dann, wenn das Auto von einem in Ihrem Haushalt lebenden Angehörigen für ebensolche Fahrten zum Arbeitsplatz benötigt wird. Sie sollten sich hierzu vom Arbeitgeber bestätigen lassen, dass der PKW zur Ausübung Ihres Berufes erforderlich ist bzw. stichhaltige Nachweise über einen zu langen Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Fahrpläne usw.) sammeln.Ähnliches gilt u. U. auch bei einer Gehbehinderung.Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens beim Insolvenzgericht werden Sie hierzu nachweisen müssen, dass die Verwertung des Autos in der Insolvenz für Sie eine besondere Härte darstellen würde.
  2. Liegen die o. g. Voraussetzungen nicht vor, werden Sie das Auto auch aus der Insolvenzmasse heraus kaufen können. Der Treuhänder wird Ihnen diese Alternative als Erstes anbieten. Sie können den Wagen selbst erwerben. Alternativ kann das KFZ auch von einer Ihnen nahestehenden Person erworben werden.Wir empfehlen Ihnen, den Wagen bewerten zu lassen. Der Treuhänder wird damit in der Regel einverstanden sein, weil er sich über diese Entlastung freuen wird.

Was ist ein Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder?

Ein Insolvenzverwalter bzw. ein Treuhänder ist eine natürliche Person, die Erfahrung mit der entsprechenden Materie, also wirtschaftliche und juristische Kenntnisse, haben muss. Diese Erfahrung weisen z.B. Rechtsanwälte mit dem Fachgebiet Insolvenz auf.

Aufgabe des Insolvenzverwalters

Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht bestimmt. Die Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, die Insolvenzmasse festzustellen und zu verwalten. Hierbei muss er z.B. einzelne Gegenstände verwerten oder prüfen, ob diese wirklich Ihnen gehören.

Der Insolvenzverwalter kann jedoch auch abgesetzt werden. Hierzu müssen die Gläubiger auf der ersten Gläubigerversammlung sowohl durch kopfmäßige Mehrheit als auch durch die summenmäßige Mehrheit ihrer Ansprüche gegen Sie für einen neuen Insolvenzverwalter stimmen. Dessen Eignung wird dann vom Insolvenzgericht geprüft.

Mit dem Ende des Insolvenzverfahrens ist auch die Tätigkeit Ihres Insolvenzverwalters beendet. Er erhält erst zu diesem Zeitpunkt seine Vergütung, gemessen an der aktuellen Höhe der Insolvenzmasse. Aus diesem Grund steht es im Eigeninteresse des Insolvenzverwalters, einen möglichst großen Teil Ihres Vermögens der Insolvenzmasse zuzuführen.

Unser Rat an Sie lautet: Der Insolvenzverwalter ist keinesfalls Ihr “Verbündeter” im Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter steht grundsätzlich auf Seiten der Gläubiger. Es ist seine Aufgabe, eine möglichst hohe Befriedigungsquote der Gläubiger zu erreichen. Daher wird er im Zweifel beispielsweise Vermögensgegenstände aus Ihrer Wohnung pfänden und verwerten, wenn Sie nicht nachweisen können, dass diese nicht Ihnen gehören. Außerdem wird er zur Erhöhung der Insolvenzmasse prüfen, ob Sie vor der Insolvenz einzelne Gläubiger durch Zahlungen bevorzugt haben. Diese Zahlungen wird er ggf. anfechten. Allerdings wird er auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ihrer Gläubiger anfechten.

Lesen Sie auch unseren Artikel zur Frage, ob Sie den Insolvenzverwalter wechseln können.

Was passiert nach dem Antrag als nächstes?

Ungefähr 5 Wochen nach der Vorbereitung des Insolvenzverfahrens und der Antragstellung wird das Privatinsolvenzverfahren eingeleitet. Im Zuge des Verfahrens wird ein Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter zur Verwaltung Ihres Vermögens eingesetzt. Er verfügt dann über Ihr pfändbares Vermögen und verteilt es an die Gläubiger. Die unpfändbaren Einkünfte und Vermögensgegenstände hingegen dürfen Sie selbstverständlich behalten.

Nach der Verteilung des Vermögens beginnt die Wohlverhaltensperiode. Sie kommen während dieser Zeit nicht mehr mit dem Insolvenzgericht in Kontakt. Ihr Kontakt zum Treuhänder reduziert sich auf die jährliche Beantwortung eines Fragebogens. Weil Ihr Vermögen im Schlusstermin bereits verwertet wurde, müssen Sie auch nicht mehr Auskunft über jede erhaltene Zuwendung machen – Sie können jetzt Geld ansparen! Lesen Sie hier mehr zum richtigen Verhalten während der Wohlverhaltensperiode.

Nach dem Ende der Wohlverhaltensperiode kommt es zur Restschuldbefreiung. Sie werden von allen Schulden befreit.