Unsere Dienstleistung gegenüber unseren Mandanten erstreckt sich vor allem in Ihrer Beratung zur Vorbereitung Ihrer Entschuldung und der Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Insolvenzantrags oder der dazugehörigen Anlagen (Vier-Augen-Prinzip). So verhindern wir die Versagung der Restschuldbefreiung wegen unnötiger Flüchtigkeitsfehler.
Allerdings sollten Sie sich auch während des Insolvenzverfahrens an die von uns angeratenen Regeln halten. Dazu hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung erlassen, nach dem ein unredliches Verhalten des Schuldners auch nach Stellung des Insolvenzantrags zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann. Laut BGH kann sie auch dann versagt werden, wenn Sie nach der Antragstellung falsche oder unvollständige Angaben machen – und zwar, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentlichen Kassen zu vermeiden. Sie sollten sich also auch während des gesamten Insolvenzverfahrens redlich verhalten.
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Am 12. Juli 2002 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, in dem dieser Restschuldbefreiung beantragte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gab der zum Insolvenzverwalter bestellte weitere Beteiligte zu 3 die mit Darlehensmitteln der weiteren Beteiligten zu 1 finanzierte Wohnimmobilie des Schuldners frei. Zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen schlossen der Schuldner und seine Ehefrau mit der weiteren Beteiligten zu 1 im März 2005 eine Vereinbarung, nach der sie sich verpflichteten, monatlich 150 € an sie zu zahlen. Entsprechende Zahlungen blieben aus. Am 23. Juni 2005 widerrief die weitere Beteiligte zu 1 die Vereinbarung. Im Juni 2006 erhielt sie eine Einmalzahlung von 300 € von einem Konto der vom Schuldner getrennt lebenden Ehefrau, auf das dieser keinen Zugriff hatte. Zum Jahresende 2006 ließ der Schuldner im Rahmen eines Antragsverfahrens nach § 22 SGB II bei der A. (im Folgenden: A. ) einen Auszug betreffend das Konto seiner Ehefrau vorlegen, der für den Zeitraum 1. Mai bis 31. Dezember 2006 Zahlungen in Höhe von 2.400 € an die weitere Beteiligte zu 1 auswies. Diesen Auszug, bei dem es sich um eine Totalfälschung handelte, hatte die Rechtsanwältin des Schuldners von dessen Ehefrau erhalten. Im Schlusstermin am 28. Mai 2010 haben die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesen Anträgen hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2010 entsprochen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung weiter.
“§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist so zu verstehen, dass Falschangaben des Schuldners, die dieser macht, um einen Kredit zu erlangen oder öffentliche Leistungen zu beziehen oder zu vermeiden, auch über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus bis zum Schlusstermin erheblich sind. Zwar enthält der Wortlaut der Vorschrift keine ausdrückliche Regelung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt unrichtige schriftliche Angaben zur Erlangung eines Kredits oder von Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder zur Vermeidung von Leistungen an öffentliche Kassen für den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung schädlich sein können. Von dem Wortlaut werden sowohl Angaben bis zur Verfahrenseröffnung als auch solche bis zur Einstellung des Verfahrens oder sogar darüber hinaus während des Laufs der Wohlverhaltensphase erfasst. Nach der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung muss aber davon ausgegangen werden, dass der Schuldner bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versagungsgrund geltend gemacht werden muss, sich redlich im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu verhalten hat. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Schlusstermin oder aber eine im schriftlichen Verfahren an dessen Stelle tretende Frist, innerhalb derer Versagungsanträge nach § 290 InsO zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2003 – IX ZB 388/02 , ZInsO 2003, 413, 414 f; vom 12. Mai 2011 – IX ZB 229/10, ZInsO 2011, 1126 Rn. 8).“
BGH v. 01.12.2011 – IX ZB 260/10
Sehr geehrter Herr RA Kraus!
Ich strebe ein Privatinsolvenzverfahren an.
Ein Teil meiner Schulden sind auch Mietschulden bei meinem derzeitigen Vermieter, wegen denen bereits eine Räumungsklage geführt wurde und ein vollstreckbarer Räumungsbescheid ergangen ist.
Mit diesem Vermieter hatte ich vor ca. 1 Jahr, also deutlich vor dem Insolvenzverfahren eine Absprache getroffen, dass er die Räumung so lange nicht vollstreckt, wie ich zusätzlich zur Miete eine monatliche Tilgung leiste.
Allerdings muss ich im Rahmen der Insolvenz ja alle Tilgungen einstellen, was aber nicht in meinem Interesse wäre, da ich meine Wohnung nicht verlieren will.
Gibt es eine Möglichkeit die Tilgungen trotz Insolvenzverfahren weiterzuführen?
Danke und beste Grüße, Pascal S.
Nach einer jüngeren Entscheidung des BGH genügen Sie Ihrer Obliegenheit als Schuldner, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen (Erwerbsobliegenheit), wenn Sie sich
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Genossenschaftsanteil: ich wohne in einer genossenschaft6s wohnung und hab auch einen anteil in wie weit kann der insolvenzverwalter diesen kündigen ich würde dann auch die wohnung verlieren
hallo. wir befinden uns bereits seit einem halben jahr in anwaltlicher unterstutzung jedoch tut sich einfach nichts.
die meisten anschreiben und bitten um geringere raten mussten wir selber durchführen mit den inkasso unternehmen, was uns auch zunächst gelang jedoc sind es zu viele raten die wir nicht mehr bewältigen können.
der anwalt führte lediglich die verhandlungen mit den banken durch, was keinen erfolg brachte. aufgrund von fehlgeschlagener selbstständigkeit und kurzfristigem harz 4 sind wir in diese notlage geraten. wir sind beide wieder berufstätig jedoch mit geringem verdienst.
muss ich erst warten bis der erste gerichtsvollzieher vor meiner tür steht bis der anwalt tätig wird? denn so ist seine aussage.
doch überall liest man von einem schuldenbereinigungsplan um die insolvenz eiinzuleiten.
wir teilten unserem anwalt bereits vor 3 wochen mit das wir gern in die insolvenz gehen möchten, doch es tut sich absolut nichts.
deshalb die frage ob das so ein normales vorgehen ist oder was wir tun sollen.
danke
Guten Herr RA Kraus,
habe eine Frage und hoffe ich komme damit weiter. Und zwar, wir haben am 14.12.2012 geheiratet. Mein Mann und ich sind vor der Ehe 2010 in die Privatinsolvenz gegangen. Ich habe 2 Kinder die mit im Haushalt leben. Mein Mann geht arbeiten, ich bekomme volle Erwerbminderungsrente und Kindergeld für 2 Kinder.
So wie geht es weiter, der Treuhänder meines Mannes sagt nun, sie steigen in der Tabelle zwar höher ( Steuerklasse und Kinder drauf ) bekommen aber nicht mehr Geld raus, da sie für Ihre Frau nicht Unterhaltspflichtig sind, da ihre Frau eigenes Einkommen hat. Ich habe Rente 691,00 plus 360,00 Euro Kindergeld.
Stimmt das so ??? Wer kommt denn für die Kinder auf ?? Ich bekomme keinen Unterhalt, mein jetziger Mann ist nicht der Vater der Kinder , somit hat er mit den Kinder nichts zu tun, die werden auch nicht mit berücksichtigt, so der Treuhänder meines Mannes.
Vielen Dank im voraus, hoffe nur Sie können mir weiter helfen.
Sie genügen der Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen (Erwerbsobliegenheit), wenn Sie sich
(1) bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden,
(2) laufend Kontakt zu den dort für Sie zuständigen Mitarbeitern halten und
(3) sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen.
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Dazu sollten Sie etwa stetig einschlägige Stellenanzeigen sondieren und sich regelmäßig bewerben. Laut Bundesgerichtshof genügen dazu zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, falls entsprechende Stellen angeboten werden. Es reicht nicht, wenn Sie sich durchschnittlich alle drei Monate bewerben, sonst aber keine Sondierung der Stellenanzeigen nachweisen können.
Wenn Sie die oberen Grundsätze befolgen und deshalb ohne Beschäftigungsverhältnis bleiben bzw. nur einen geringen Gewinn/Erwerb erwirtschaften, der unterhalb des statistisch möglichen Gehaltes liegt, genügen Sie der Erwerbsobliegenheit.
Der Entscheidung des BGH lag dieser Sachverhalt zugrunde: Das Insolvenzgericht eröffnete am 27. Mai 2002 auf den Eigenantrag des Schuldners das (vereinfachte) Insolvenzverfahren und kündigte am 28. November 2003 die Restschuldbefreiung an. Am 30. Januar 2004 hob es nach Vollzug der Schlussverteilung das Insolvenzverfahren auf. In der Wohlverhaltensperiode war der Schuldner selbständig und unselbstständig erwerbstätig; der Treuhänder vereinnahmte in dieser Zeit vom Schuldner insgesamt 13.872,18 €. Im Anhörungstermin zur beabsichtigten Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 1 InsO) beantragte der beteiligte Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung, weil der Schuldner seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen sei und als Selbständiger keine Gelder an den Treuhänder abgeführt habe, obwohl er dazu nach § 295 Abs. 2 InsO verpflichtet gewesen wäre. Er hätte nach Ansicht des Gläubigers als Leiter eines gehobenen Restaurants zwischen 3.500 € und 4.000 € brutto verdienen und dementsprechend monatlich 1.000 € bis 1.500 € an den Treuhänder abführen können und müssen. Am 4. März 2009 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt.
Die Rechtsmittel des Gläubigers hatten keinen Erfolg.
Der BGH führte dazu aus:
„Zu der Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, gehört es, sich im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern zu halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden.(…)Der Schuldner wird dem Bemühen um eine Arbeitsstelle nicht gerecht, wenn er durchschnittlich alle drei Monate eine Bewerbung abgibt, sonst aber keine Aktivitäten entfaltet.“
„Der Schuldner habe, soweit es ihm möglich gewesen sei, angemessene Erwerbstätigkeiten ausgeübt, die jedoch stark saisonabhängig immer wieder befristet gewesen seien. Er habe sich in den übrigen Zeiten um eine angemessene Tätigkeit bemüht. In den verbleibenden Zeiträumen ohne Beschäftigungsverhältnisse habe er freiberuflich gearbeitet. Es sei nicht zielführend, zur Klärung der Frage, ob die ausgeführte Erwerbstätigkeit angemessen gewesen sei, auf entsprechende Einkommenstabellen für das Segment der gehobenen Gastronomie abzustellen. Die statistisch möglichen Einkommensmöglichkeiten sagten nichts darüber aus, ob es dem Schuldner auch bei Entfaltung entsprechender Bemühungen habe gelingen können, durchgängig seiner Qualifikation entsprechend angestellt zu werden. Soweit der Schuldner selbständig tätig gewesen sei, könne ein zunächst geringer Gewinn nicht isoliert gesehen werden. Er habe als Selbständiger immerhin einen Gewinn von 19.877 € erwirtschaftet. Dass er nicht noch höhere Einkünfte erzielt habe, sei ihm nicht als Verschulden anzulasten.”
BGH – Beschluss vom 19. Mai 2011 , IX ZB 224/09
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Kraus,
Ich bin stark verschuldet und strebe deshalb eine Restschuldbefreiung durch Verbraucherinsolvenz an. Wo finde ich die aktuelle Pfändungstabelle? Gibt es eine neue Pfändungstabelle 2013 ?
Ich verdiene als Angestellter 2350 Euro und habe zwei Kinder. Wie hoch ist demnach mein pfändungsfreier Betrag?
Mit freundlichen Grüßen
Stefan L.
Sehr geehrter Herr RA Kraus,
nachdem bisherige Unwägbarkeiten steuerlicher Art jetzt geklärt sind beschäftige ich mich mit den Verfahren “Außergerichtlicher Vergleich” und wahrscheinlich anschließend Privatinsolvenz . Hierzu habe ich jetzt zunächst zwei Fragen:
1)
Im Eigenantrag Verbraucherinsolvenz, amtl. Fassung 3/2002 wird im Ergänzungsblatt 5K die Erklärung über Schenkungen und entgeltliche Veräußerungen verlangt für die zurückliegenden Zeiträume 4 Jahre und
2 Jahre.
Im Formular KV 14 – Auskunft in Insolvenzsachen – Privatpersonen, Einzelunternehmer – Vermögensverzeichnis gem. § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO – wird unter Pos. V – Sonstiges erstreckt sich die Erklärungsfrist für Schenkungen an nahestehende Personen auf 10 Jahre.
Welche Zeitspanne ist im Privatinsolvenzverfahren zu berücksichtigen? Ist evtl. dem Treuhänder gegenüber ein 10-Jahreszeitraum zu erklären – und wenn dort etwas nicht angegeben oder vergessen wurde stellt dies einen Grund zur Verweigerung der Restschuldbefreiung dar?
2.
Wenn ich die verschiedenen Meldungen zur Neufassung des Verbraucherinsolvenzverfahrens richtig interpretiere kann mit der Einführung der neuen Wohlverhaltensdauer von nur noch 3 Jahren (bei 25 % Zahlungsquote) noch vor der Bundestagswahl 2013 gerechnet werden.
Ist es deshalb sinnvoll oder geboten, generell die Einleitung / Beantragung eines Schuldenbereinigungsverfahrens bis zur Rechtsgültigkeit dieses neuen Insolvenzrechts noch auszusetzen?
Vielen Dank und
mit freundlichen Grüssen
Albert Flieger
Sehr geehrter Herr Kraus,
was wird aus bereits bestehenden Vereinbarungen (wie z.B. eine mit Gläubiger vereinbarte Ratenzahlung), nach dem man die Privatinsolvenz beantragt hat?
Meine Eltern sind höchst überschuldet und haben vor Paar Tagen eine Forderung von einer Wohnungsgesellschaft bekommen, nach der sie entweder die geschuldete Summe zahlen müssen, oder die Wohnung innerhalb von 4 Wochen räumen müssen. Kann man dies mit einer Insolvenz verhindern, oder sollte man zuerst eine Vereinbahrung mit dem Gläubiger treffen und dann die Insolvenz beantragen? Beide sind arbeitstätig, bekommen aber dennoch eine Unterstützung vom Staat (Harz4), sodass sie aus den Schulden nicht mehr heraus können.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie uns helfen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Tatjana I.
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
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