Muss ich die eidesstattliche Versicherung abgeben?

Wir können Ihnen nur raten, zur festgesetzten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erscheinen. Andernfalls kann ein Gläubiger beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes einen Haftbefehl gegen Sie beantragen. Wenn dieser erlassen wird, kann der Gerichtsvollzieher Sie aufsuchen und verhaften. Gleiches gilt, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben in der eidesstattlichen Versicherung machen. Wer nach der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bzw. Vermögensauskunft neue Schulden aufnimmt, kann sich unter Umständen wegen eines Betrugs schuldig machen. Sie können die eidesstattliche Versicherung verhindern, indem Sie rechtzeitig eine Privatinsolvenz beantragen.

Einem festgesetzten Termin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung können Sie nur unter folgenden Umständen fernbleiben:

  • wenn der Gläubiger von weiterer Vollstreckung absieht – ggf. nach Verhandlung über einen außergerichtlichen Vergleich
  • wenn Sie die Schuld bezahlen oder einem Ratenplan (Insolvenzplan) glaubhaft zustimmen, den der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher übermittelt hat
  • wenn Verfahrensfehler vorliegen – z. B. eine nicht ordnungsgemäß erfolgte Zustellung des Titels
  • wenn Sie die eidesstattliche Versicherung in den letzten drei Jahren bereits abgegeben haben
  • wenn Sie ihr Fehlen glaubhaft entschuldigen – z. B. durcheine ernsthafte Erkrankung. Die Erklärung sollten Sie dem Gerichtsvollzieher zusammen mit einem Nachweis (Ärztliches Attest) zukommen lassen. Der Termin wird dann verlegt.

Was ist eine eidesstattliche Versicherung?

Die eidesstattliche Versicherung des Schuldners

Die eidesstattliche Versicherung ist eine wahrheitsgemäße Auflistung der Vermögensverhältnisse. Außerdem bekräftigt der Schuldner durch den geleisteten Eid, dass seine Aussage über sein Vermögen bzw. seine Vermögenslosigkeit der Wahrheit entspricht. Die eidesstattliche Versicherung wird auch Versicherung an Eides statt, Vermögensauskunft oder früher “Offenbarungseid” genannt.

Die eidesstattliche Versicherung kann vom Gerichtsvollzieher verlangt werden, wenn eine Person ihre Schulden über längere Zeit nicht begleichen kann. Diese Vermögensauskunft dient im Rahmen der Zwangsvollstreckung zur Feststellung des Vermögens bzw. der Vermögenslosigkeit des Schuldners.

Mit der eidesstattlichen Versicherung können die Gläubiger genau erfahren, wie groß das Vermögen des Schuldners ggf. noch ist. Die eidesstattliche Versicherung ist insofern ein sehr ernst zu nehmendes Instrument, als dass die Abgabe einer unwahren bzw. falschen eidesstattlichen Versicherung nach § 156 StGB eine Straftat darstellt. Daher sollte der Schuldner stets wahre Angaben machen.

Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verhindern

Eine eidesstattliche Versicherung ist für Schuldner erfahrungsgemäß eine sehr unangenehme Vollstreckungsmaßnahme. Deshalb ist uns viel daran gelegen, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verhindern, indem wir schnellstmöglich eine Privatinsolvenz einleiten. Ein großer Nachteil der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist, dass diese auch bei der Schufa angezeigt und ins Schuldnerverzeichnis eingetragen wird.

Die Löschung der Eintragung, dass eine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, erfolgt automatisch nach drei Jahren oder auf Antrag, wenn die Schulden schon vorher getilgt wurden.

Nach der Reform des deutschen Vollstreckungsrechtes durch das am 01. Januar 2013 in Kraft getretene „Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ heißt die eidesstattliche Versicherung nun auch offiziell „Vermögensauskunft des Schuldners“. Der Begriff eidesstattliche Versicherung wird jedoch weiterhin sehr häufig verwendet.

Wie läuft die eidesstattliche Versicherung in der Praxis ab?

Unsere Rechtsanwältin Johanna Hermann beantwortet im Video die häufigsten Fragen zur Abgabe der Vermögensauskunft.

Mein Konto ist gepfändet, was kann ich tun?

Bei einer Kontopfändung gilt es, schnellstmöglich mit Ihrer Bank zu sprechen und Ihr Konto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln. Sie sollten schnell handeln, weil bei einer Kontopfändung ohne einen Pfändungsschutz innerhalb von zwei Wochen die Auskehr des gesamten Kontoguthabens an den Gläubiger droht – Je nach Schuldenhöhe könnte das Guthaben bis zu einem Kontostand von 0 Euro gepfändet werden.

Falls Sie eine Einzelperson ohne Unterhaltsverpflichtung sind, steht Ihnen nach der Eröffnung des P-Kontos der Pfändungsfreibetrag monatlich zur Verfügung. Wenn Unterhaltsverpflichtungen bestehen, ist eine Bescheinigung nach § 850k ZPO erforderlich, um den Pfändungsfreibetrag zu erhöhen.

Diese Bescheinigungen dürfen nur von einer sogenannten “geeigneten Stelle” ausgestellt werden. Als Anwaltskanzlei für Insolvenzrecht sind wir eine solche geeignete Stelle. Gerne stellen wir Ihnen die benötigte Bescheinigung aus, mit der Sie den gesamten Ihnen zustehenden Freibetrag auf dem P-Konto erhalten können. Zu diesem Zweck können Sie einfach unser Bestellformular für die P-Konto-Bescheinigung nutzen.

Daneben empfehlen wir, parallel einen sogenannten Pfändungsschutzantrag (“Freigabeantrag nach § 850 k ZPO”) zu stellen, womit auch gerichtlich eine Kontopfändung verhindert werden kann. Dies gilt vor allem dann, wenn weitere berechtigte Aufwendungen Ihrerseits bestehen, die den Pfändungsfreibetrag noch weiter erhöhen – Hier kann das Vollstreckungsgericht Abhilfe schaffen.

Achtung: Wenn Ihre eigene Bank gegen Sie im Wege einer Kontopfändung vollstreckt, nützt Ihnen eine Umstellung zum P-Konto nichts. Sie sollten dann erst recht den Pfändungsschutzantrag beim Vollstreckungsgericht – dem Amtsgericht an Ihrem Wohnort – stellen. Gleichzeitig eröffnen Sie ein neues Konto bei einer anderen Bank als derjenigen, bei der Sie Schulden haben.

Lesen Sie hier mehr zur Eröffnung des Pfändungsschutzkontos.

Wie viel darf man bei mir pfänden? Ist das anders in der Insolvenz?

In der Privatinsolvenz kann nicht Ihr volles Einkommen gepfändet werden. Vielmehr richtet sich der pfändbare Betrag nach der gesetzlichen Pfändungstabelle. Maßgeblich ist dabei Ihr Nettoeinkommen sowie mögliche Unterhaltspflichten gegenüber Ihren Kindern oder dem Ehepartner.

Einkommen aus Kindergeld oder der Kindesunterhalt wird nicht zum Nettoeinkommen gezählt. Dies sind zweckgebundene Zahlungen, die für die Erziehung des Kindes vorgesehen sind. Diese Zahlungen sind nicht pfändbar und wirken sich daher nicht auf die Pfändungsgrenze aus. Auch das Einkommen des Ehegatten zählt nicht zu Ihrem eigenen Einkommen.

Schauen Sie sich die aktuelle Pfändungstabelle bis 2021 an, um Ihr pfändungsfreies Einkommen genau zu ermitteln. Sie können auch unseren Pfändungsrechner verwenden.

In der Insolvenz wird der Insolvenzverwalter Ihr pfändbares Einkommen ermitteln. Er wird den pfändbaren Betrag dann von Ihrem Einkommen abziehen und auf ein treuhänderisches Konto einzahlen. Sollte Ihr Einkommen jedoch niedriger als Ihr Pfändungsfreibetrag sein, wird bei Ihnen gar nichts gepfändet.

Frage zur Pfändung

Sehr geerter Heer Kraus

ich bin seit Juni 2010 in der privat Insollvens, seit dem wurde auch regelmässig gepfändet.
Auf mein Lohnschein stand auch immer der Pfändungs betrag und der Restschuldbetrag.
Seit Februar ist der Restschuldbetrag beglichen und es haben seit dem keine Pfändungen mehr statt gefunden .
Nach meiner sofortigen anfrage was ich weiter zu erwarten habe ,bekam ich ein Schreiben das besagte das die Pfändung bis zum schluss der Insollvens zu zahlen sind.
Es gab aber bisher keine weiteren Zahlungsforderungen. Heute bekam ich ein Schreiben das seit Feb. keine Zahlungen eingegangen sind ,und ich den fehlenden Betrag von 1655,84€ nachzahlen sollte,was aber im Moment nicht Möglich ist.
Nun meine Frage : Ich habe sofort reagiert und beim Anwalt nachgefragt wie ich mich verhalten muss, die haben wiederum eine für mich sehr hohe Summe auflaufen lassen .
Was hab ich jetzt zu tun um eine saubere Lösung zu erreichen .
Vielen dank mit frdl.Gruss Sylvio

Privat- bzw. Regelinsolvenz

Sehr geehrter Herr Kraus,
ich war die meiste Zeit meines Erwerbslebens selbstständig. Z.Zt. habe ich noch ein Gewerbe als Nebeneinkommen angemeldet beziehe allerdings ALG II.
Mein Anwalt stellte den Antrag auf Privatinsolvenz statt auf Regelinsolvenz. Das Verfahren wurde gestern beim zuständigen Amtsgericht eröffnet. Kann es passieren, dass hier irgendwelche Verfahrensmängel gerügt werden können und alles nochmal von Vorne anfängt?

Vielen Dank im Voraus

Thomas L.

Schuldenbereinigungsverfahren

Bei mir ist im Jahre 2000 ein Privatinsolvenzverfahren nicht zustande gekommen, weil der Großteil der Gläubiger einem Nullplan nicht zustimmen wollten (§309 Abs.1). Welche Möglichkeiten hätte ich in diesem Fall heute?

Pfändungstabelle

Hallo Hr. Kraus,
Ich bin seit 2008 in einer Privatinsolvenz und bekomme seither meinen Lohn auf die 999 Euro runter gepfändet aber lt der neuen Pfändungstabelle würde mir ja mittlerweile viel mehr zustehen. Wieso wird dieser Betrag denn nicht angepasst? Wird denn immer lt der Tabelle bei Beginn der Insolvenz gerechnet. Wenn nicht, an wenn muss ich ich denn wenden damit mein Freibetrag angepasst wird?
Auch liegt bei mir der Fall von nicht abgeführten steuern und Krankenkassenabgaben ( ich wurde als Strohmann benutzt von meinem Bruder und Vater und nach seinem plötzlichen Tod kamen ca. 150000 € Forderungen auf mich zu / lange Geschichte ) vor, mehrere Gläubiger werden nach Beendigung meiner Insolvenz ihre Forderungen noch bekommen wollen, allerdings wurde mir Anfang dieses Jahres ein Urteil zugeschickt in dem die Anklage wegen Bankrotts gegen mich aufgehoben wurde und parallel wurde mein Vater zu einer Geldstrafe verurteilt und nach mehreren Zeugenaussagen ( alle meine Gläubiger ) als tatsächlicher Geschäftsführer erkannt.
Werden sich diese Gläubiger denn jetzt noch immer bei mir melden? Wenn ja wie soll ich vorgehen?
Ich bin ihnen für eine Beratung sehr dankbar.
Vielen dank im Voraus.
Liebe Grüße

privatinsolvenz

habe vor ca.6monaten einen Anwalt beauftragt meine Insolvenz bei gericht einzureichen.dieser wollte erstmals 250euro honora.erst vor kurzem konnte ich 150euro begleichen.jetzt kam ein schreiben das die frist zum einreichen abgelaufen wäre!..ist das möglich? mfg j.preusker vielen dank im voraus!!

Gescheiterter Schuldenbereinig

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach schwerer Krankheit bin ich nun Schwerbehindert und habe sowohl mein Haus und Arbeitsplatz verloren. Dadurch habe ich das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren angestrebt und durchlaufe es mittlerweile. Ich habe mittlerweile wieder eine Arbeit, kann aber meine Verpflichtungen nicht nachkommen. Deshalb habe ich nun mehrere Mahnbescheide und eine Kontopfändung. Ich bin also vollkommend handlungsunfähig und sowieso “zahlungsunfähig” Deshalb strebe ich eine Privatinsolvenz an. Können Sie mir helfen?
Mit freundlichen Grüßen
D. Thiel