Zunächst besprechen Ihren Fall und schätzen Ihre Aussichten auf einen erfolgreichen Schuldenvergleich ein. Dies entspricht unserem Prinzip: Entschuldung durch “Vergleich vor der Insolvenz”. Seien Sie vor allem offen und ehrlich zu sich selbst. Entscheidend für eine Entschuldung ist erstens, ob Sie Ihren Gläubigern eine ausreichende Quote anbieten können. Ihre Aussicht erhöht sich, wenn Sie Ihre Gläubiger besser stellen, als bei einem Insolvenzverfahren. Bei einer Einmalzahlung ist dies eine Rückzahlquote von 20 – 30 %, je nach Schuldenstruktur. Bei einer Ratenzahlung ist dies gegeben, wenn Sie Ihren Gläubigern Beträge aus Ihrem unpfändbaren Einkommen anbieten. Wir werden Ihre Gläubiger davon überzeugen, dass sie ohne einen Vergleich schlechter dastehen werden. Das wird im Grunde genommen unsere Hauptaufgabe als Anwaltskanzlei bei der Durchführung eines außergerichtlichen Vergleichs sein.
Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.
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Danach prüfen wir, ob ein Antrag auf Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz Aussicht auf Erfolg hat. Wir überprüfen, ob die Voraussetzungen einer Insolvenz vorliegen, ob Versagungsgründe gegeben sind und ob die Restschuldbefreiung alle Ihre Forderungen umfasst. Hat jemand z. B. einen Kreditbetrug begangen und umfasst diese Forderung das groß dessen Schulden, kann ihm zu einer Entschuldung durch außergerichtlichen Schuldenbereinigung geraten werden.
Anschließend führe wir Anfragen bei Ihren Gläubigern sowie öffentlichen Registern (Schufa, ICD Infoscore) durch, um vergessene Gläubiger und den richtigen Schuldenstand zu ermitteln und so eine Versagung der Restschuldbefreiung zu verhindern. So kann einer Versagung Ihrer Entschuldung durch Unachtsamkeit vorgebeugt werden.
Erst wenn alles sorgfältig vorbereitet ist, wird im Anschluss der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch durchgeführt. Dabei machen wir Ihren Gläubigern klar, dass diese durch einem Vergleich besser dastehen werden, als im Insolvenzverfahren.
Sollten Sie Ihren Gläubigern keine erfolgsversprechende Quote anbieten und die außergerichtliche Schuldenbereinigung scheitern, stellen wir Ihnen im Privatinsolvenzverfahren als geeinigte Stelle eine Bescheinigung nach § 305 InsO aus. Im Anschluss stellen wir den Antrag auf Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz, um Ihre Entschuldung auf gerichtlichem Wege zu betreiben.
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Guten Tag Herr Kraus,
ich kann die Pfändungstabelle eigentlich verstehen, habe aber eine Klarstellungsfrage, die für die Privatinsolvenz wichtig ist. Wenn in einer Familie mit zwei Partnern ein Kind da ist, bei welchem Partner wird das Kind mitgerechnet? Dies ist wichtig, um den Pfändungsfreibetrag festzustellen, den wir im Privatinsolvenzverfahren behalten werden. danke Ihnen.
Hallo Herr Kraus!
Leider bin ich arbeitslos geworden so, dass ich und meine Frau nicht mehr unsere Verbindlichkeiten gegenüber der Bank nachgehen können (Hypotheke). Was setzt die Privatinsolvenz voraus bzw. unter welchen Bedingungen Privatinsolvenz Voraussetzungen wird ein Insolvenzantrag genehmigt. Ich war angestellt und kein Selbstständiger..
Mfg aus Frechen
Oliver Griesen
Hallo Herr Kraus,
Ich bin seit 2011 in einem Privatinsolvenz-Verfahren.
Nun habe ich beim außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch und beim Insolvenzantrag nicht alle Gläubiger angegeben. Insgesamt habe ich vier Gläubiger nicht angegeben, will ich diese Schulden vollständig zurück zahlren will. Der Betrag liegt bei knapp 2000 Euro (Meine Gesamtschuld lag bei Eroffnung des Insolvenzverfahrens bei ca. 220000 Euro – 13 Gläubiger). Die Rückzahlung möchte ich in Raten aus meinem nicht pfändbaren Einkommen (ca. 1400,-€ monatlich) tätigen. Über Höhe der Schulden und Rückzahlung existieren keine schriftlichen Vereinbarungen.
Nun meine Frage: War es zulässig, diese Gläubiger nicht anzugeben?
Kann dies zu Problemen bei der Restschuldbefreiung führen?
Vielen Dank!
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Sie können Ihr Fahrzeug behalten, wenn Sie es zur Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit benötigen und Sie die Arbeitsstelle nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können. Das ist beispielsweise bei Schichtarbeit der Fall oder wenn Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln einen erheblich langen Zeitraum benötigen, um Ihre Arbeitsstelle zu erreichen. Auch können Sie Ihr Fahrzeug behalten, wenn sie es benötigen, um Ihre Arbeit überhaupt ausüben zu können – so bei Vertretern oder Taxifahrern. Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, können Sie sich von Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellen lassen, dass Sie das Fahrzeug zur Ausübung Ihres Berufes zwingend benötigen.
Nach der aktuellen Rechtslage dürfen Sie das Auto behalten, wenn es von einem in Ihrem Haushalt lebenden Angehörigen für Fahrten zur Arbeitsstelle benötigt wird und diese nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann (BGH NJW-RR 2010, 642). Diesen Umstand sollte von dem Arbeitgeber des Angehörigen in einer Bescheinigung bestätigt werden. Weiter raten wir Ihnen, Nachweise für den langen Weg zur Arbeit zu sammeln, so dass Sie diese dem Insolvenzverwalter vorlegen können.
Auch bei schwerer Gehbehinderung können Sie einen PKW in der Regel behalten; und zwar auch, wenn Sie erwerbslos sind (NJW-RR 2004, 789). Dafür müssen Sie in einem Feststellungsverfahren beweisen, dass es eine besondere Härte darstellen würde, wenn Ihnen das Auto weggenommen werden würde. Dies ist der Fall, wenn Sie wegen Ihrer Behinderung Ihren Alltag nicht ohne ein Fahrzeug bestreiten können.
Wird das Auto dennoch gepfändet, gehen Sie wie folgt vor:
Sprechen Sie mit dem Insolvenzverwalter und verständigen sie sich mit diesem über einen Herauskauf. Weisen Sie diesem den Fahrzeugwert durch ein Gutachten eines Autohändlers nach – diese sind im Gegensatz zu Sachverständigengutachten meistens kostenlos oder zumindest viel günstiger. Wir raten Ihnen, sich zwei Kaufangebote von KFZ-Werkstätten ausstellen zu lassen, damit Sie so den Wert des Fahrzeugs ermitteln können. Diesen legen Sie dem Insolvenzverwalter vor und vereinbaren mit diesem einen Herauskauf. Sie können dann den Wagen behalten und bezahlen aus dem unpfändbaren Teil Ihrer Einkünfte ratenweise das Auto ab. In der Regel wird der Insolvenzverwalter einem Herauskauf zustimmen, da dies eine Entlastung für ihn bedeutet.
Wenn ein Fahrzeug vor Antragstellung an einen Verwandten verkauft wurde und dieser Sie damit fahren lässt, könnten Sie sowohl Ihre eigene Restschuldbefreiung als auch Ihren Verwandten gefährden. Jegliche Übertragungen an Verwandte im Verlaufe von 2 Jahren sind nicht zulässig, da sie im Regel- oder Privatinsolvenzverfahren angefochten werden können. Dasselbe gilt für Schenkungen oder unter-Wert-Verkäufe im Zeitraum von 4 Jahren.
Allerdings wissen viele nicht, dass Eigentümer normalerweise alleine derjenige ist, der im Kaufvertrag steht. Ein Fahrzeug, das laut Kaufvertrag von einer anderen Person erworben ist, die dieses nachweisbar bezahlt hat, zählt nicht zur Insolvenzmasse. Die KFZ-Versicherung kann dabei auch über den Schuldner laufen – das ist nicht entscheidungserheblich. Sie können dem Insolvenzverwalter dann als Beweis des Verkaufs den Kaufvertrag der anderen Person aushändigen.
Die Möglichkeit, ein finanziertes Auto in der Insolvenz behalten zu dürfen, ist beschränkt. Grundsätzlich wird dieses der Insolvenzmasse zugeführt.
In der Regel wird die finanzierende Bank den Vertrag kündigen, sobald Sie Kenntnis von der Stellung des Insolvenzantrags bekommt. Die finanzierende Bank muss dann als Insolvenzgläubiger aufgeführt werden, die Zahlung an diese werden eingestellt. Würde an diesen Gläubiger weitergezahlt werden, würde dies eine verbotene Gläubigerbegünstigung darstellen und zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen. Sie werden also den Finanzierungsvertrag kündigen und das Auto an die Bank übergeben müssen.
Möchten Sie jedoch das Auto behalten, können wir Ihnen Folgendes raten: Wenn Sie einen Schuldenvergleich machen, schreiben Sie alle Gläubiger außer der finanzierenden Bank an. Die Raten an diese zahlen Sie in einem solchen Fall weiter, damit die Bank keinen Grund für eine außergerichtliche Kündigung hat. Mit den übrigen Gläubigern einigen Sie sich dann außergerichtlich und können so Ihre Entschuldung antreten.
Wenn eine Privatinsolvenz unumgänglich ist, können Sie das Auto mit Hilfe einer Ihnen vertrauten Person umfinanzieren. Dafür vereinbaren Sie mit der finanzierenden Bank, dass nun der Dritte die weitere Finanzierung übernimmt. Dasselbe können Sie im Fall eines geleasten Autos machen.
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Ein Auto fällt normalerweise in die Insolvenzmasse. Sie haben allerdings die Chance, Ihr Auto zu behalten falls dieser zur Fortführung Ihres Berufs erforderlich ist. Erforderlichkeit ist dabei erfüllt, falls der Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 2-3 Stunden in Anspruch nehmen würde.
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Seit einem neuen Urteil des BGH können Sie ein Auto auch dann behalten, wenn es von einem Familienmitglied für dessen Berufstätigkeit benötigt wird (BGH NJW-RR 2010, 642).
Auch bei schwerer Gehbehinderung können Sie einen PKW in der Regel behalten, und zwar auch, wenn Sie erwerbslos sind (NJW-RR 2004, 789).
Wird das Auto dennoch gepfändet, gehen Sie wie folgt vor: sprechen Sie mit dem Treuhänder und verständigen sie sich mit diesem über einen Herauskauf. Sie können dann den Wagen behalten und bezahlen aus dem unpfändbaren Teil Ihrer Einkünfte ratenweise das Auto ab.
Wenn allerdings ein Fahrzeug vor Antragstellung an einen Freund oder Verwandten verkauft wurde und dieser Sie damit fahren lässt, gehört es nicht zur Insolvenzmasse. Schenkungen an Verwandte sind dabei ungültig, weil sie im Privatinsolvenzverfahren angefochten werden können (§ 134 InsO).
Guten Tag Herr Kraus,
ich habe eine kurze Frage zur Verbraucherinsolvenz: Ich ziehe aus Berlin nach Bayern und werde dort eine neue Arbeit aufnehmen. Wie zeige ich den Umzug dem Insolvenzgericht und TH an? Per Brief, Einschreiben oder reicht eine Email oder Fax?
Vielen Dank!
Insi
Hallo Herr Kraus,
Folgende Frage: mein altes Konto ist gepfändet . Nun will in den nächsten Tagen ein neues Konto eröffnen.
1. Was erzählt man der neuen Bank falls sie nach der alten Bank fragt?
2. Was halten Sie von Internet-Banken ?
Vielen Dank für dieses Forum!
VG Ceylan T.
Guten Tag Herr Kraus,
ich bin gerade in der Wohlverhaltensperiode der Privatinsolvenz. Mal angenommen eine dritte Person möchte mir helfen aus der Insolvenz zu kommen. Darf diese Person mit einzelnen meiner Gläubigern verhandeln und unabhängige Absprachen und Vergleiche treffen, so dass diese Gläubiger bei mir wegfallen?
Vielen Dank und viele Grüße
Hallo,
ich wollte fragen, was mit den Insolvenz Kosten passiert? Muss ich sie bezahlen, wenn die Wohlverhaltensperiode vorbei ist? Ich gebe ja schon monatlich etwa 200 Euro an den Treuhänder ab. Kommt da noch was?
Gruß
Marc
Telefon: 0221 – 6777 00 55
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KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).