Die Privatinsolvenz ist ein effektiver Weg, sich von seinen Schulden zu befreien. Doch vor der Restschuldbefreiung liegt die sogenannten Wohlverhaltensphase. Hier hat der Schuldner eine Reihe von Pflichten zu erfüllen. Eine der zentralen Obliegenheiten bildet dabei die Erwerbsobliegenheit. Demnach sind Sie verpflichtet, während der Insolvenz einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen oder sich darum zu bemühen. Falls Sie gerade erwerbslos sind, müssen Sie also nachweisen, dass Sie sich zumindest aktiv um Arbeit bemühen. Allerdings genügt hier nicht jede Form der beruflichen Betätigung. Vielmehr spricht § 287 b der Insolvenzordnung nicht von einer Arbeitspflicht, sondern explizit von einer Erwerbsobliegenheit. Die Ausübung der Tätigkeit hat deshalb dem Erwerb zu dienen.
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Wenn es zu gerichtlichem Streit über § 287 b InsO kommt, dreht sich dieser in der Regel darum, ob ein genügendes Bemühen des Schuldners um Arbeit vorliegt oder ob eine bestimmte Tätigkeit zumutbar ist oder ob der Schuldner sie ablehnen darf. Wesentlich seltener sind dagegen Konstellationen, in denen es um die Schädigung der Gläubiger durch die Ausübung einer unbezahlten Tätigkeit geht. Ein solcher Fall wurde allerdings bereits durch das Landgericht Oldenburg mit Beschluss vom 18.05.2016 (ZInsO 2016, 2049) entschieden.
in diesem Verfahren ging es um einen Handwerksmeister, der bis zu Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Tätigkeit selbständig ausübte. Während der Insolvenz war er dagegen im Betrieb seiner Ehefrau angestellt, ohne für seine Tätigkeit einen Lohn zu erhalten. Die Restschuldbefreiung wurde entsprechend durch das Amtsgericht Oldenburg untersagt. Im Verhalten des Schuldners sah das Gericht eine Verletzung der ihn treffenden Erwerbsobliegenheit. Diesen Standpunkt vertrat auch das Landgericht Oldenburg in der nächsten Instanz.
Das Gericht ging dabei in Sachen Erwerbsobliegenheit stark ins Detail. Die Tätigkeit während der Insolvenz habe sich gegenüber der Tätigkeit vor der Insolvenz in praktischer Hinsicht nicht geändert. Vor der Insolvenz habe der Schuldner ein Einkommen in Höhe EUR 2.072 Euro pro Monat erzielt. Diese Einkünfte hätte er auch nach Eröffnung des Verfahrens im Betrieb seiner Frau verdienen können. Bei Zugrundelegung einer Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau hätte jedes den Betrag von EUR 1.489,99 übersteigende Einkommen der Befriedigung der Gläubiger dienen müssen. Das Landgericht Oldenburg führte diesbezüglich zudem an, dass bereits die Annahme einer zu schlecht bezahlten Tätigkeit einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darstellt. Umso mehr gilt dies dann, wenn für eine berufliche Tätigkeit überhaupt kein Lohn ausgezahlt wird.

Vor der Restschuldbefreiung muss der Schuldner eine Menge Pflichten erfüllen. Eine berufliche Tätigkeit ist dabei Pflicht.
Die Behauptung des Schuldners, er habe nicht gewusst, dass er auch während der Insolvenz selbständig hätte tätig sein können, ließ das Gericht nicht gelten. Grundsätzlich habe der Schuldner die Möglichkeit gehabt, ein monatliches Einkommen von wenigstens EUR 2.000 pro Monat zu erzielen. Dies habe der Schuldner ohne triftigen Grund nicht getan. Entsprechend war die Restschuldbefreiung am Ende der Insolvenz zu versagen.
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Wie das Verfahren vor dem Landgericht Oldenburg zeigt, haben Fragen wie die der Erwerbsobliegenheit im Insolvenzverfahren eine große Bedeutung. Im schlimmsten Fall kann es, wie im dargestellten Fall, am Ende zur Versagung der Befreiung von der Restschuld kommen. Entsprechend wichtig ist nicht nur eine gute Vorbereitung und Einleitung des Insolvenzverfahrens, sondern auch eine geordnete Durchführung, die den Gläubigern und dem zuständigen Gericht keine unnötigen Angriffspunkte bietet. Vor allem dann, wenn sich Ihre berufliche Situation durch Kündigung, die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder ähnliches ändert, sollten Sie in jedem Fall vorab Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter halten, um später keine rechtlichen Schwierigkeiten zu bekommen.
Wenn Sie Ihr Privatinsolvenzverfahren von einer erfahrenen Anwaltskanzlei durchführen und begleiten lassen, erhalten Sie am Ende sicher die Restschuldbefreiung, denn wir achten gemeinsam mit Ihnen darauf, dass Sie alle Obliegenheiten erfüllen. Unsere Erstberatung ist dabei vollkommen kostenfrei. Rufen Sie uns an und erfahren Sie alles zur Frage, wie Sie sicher aus den Schulden kommen.
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Banken und Sparkassen steht es frei, ob sie Ihnen ein Konto geben. Wenn eine Bank Sie beispielsweise aufgrund einer eidesstattlichen Versicherung als Risikokunden einstuft, kann sie Ihnen das Konto kündigen.
Ein Leben ohne Girokonto ist heutzutage aber fast unmöglich: Ganz egal, ob Überweisungen, Lastschriften, Daueraufträge oder Gehaltseingänge – wenn eine Bank die Geschäftsbeziehung aufkündigt, hat das für den Kunden weitreichende Folgen.
Banken sind sich bewusst, dass der Lebensalltag ohne Konto kaum noch zu bestreiten ist. Deshalb hat sich der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) selbst verpflichtet, jedem (bis auf ein paar Ausnahmen) ein Konto auf Guthabenbasis zu gewähren. Theorie und Praxis liegen hier allerdings oftmals weit auseinander, was nicht so richtig zu verstehen ist – Banken gehen schließlich kein Risiko ein, wenn sie Guthabenkonten vergeben, da diese nicht überzogen werden können.
Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.
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Grundsätzlich haben alle Kreditinstitute, mit Ausnahme der in öffentlicher Hand befindlichen Sparkassen, das Recht die normalerweise unbefristeten Geschäftsbeziehungen ordentlich zu kündigen. Voraussetzung dafür sind vertraglich geregelte Kündigungsmöglichkeiten gemäß § 675 Abs. 2 BGB. Für eine solche ordentliche Kündigung bedarf es nicht der Nennung konkreter Gründe, es gilt aber eine gesetzliche Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten.
Für Sparkassenkunden gelten andere Regeln, da diese Kreditinstitute anders als privatwirtschaftliche Banken unter anderem dem Gleichbehandlungsgrundsatz unterworfen sind. Die Kündigung eines Sparkassen-Girokontos ist ohne außerordentlichen Grund unzulässig.
Die außerordentliche Kündigung ist nicht per Gesetz geregelt, sondern wird im Rahmen des Vertrages, der zwischen Bank und Kunde geschlossen wurde, definiert. In vielen Fällen rechtfertigen folgende Punkte jedoch eine außerordentliche Kündigung:

Banken haben das Recht, Geschäftsbeziehungen ordentlich zu kündigen.
Jede Bank ist unter den genannten Voraussetzungen dazu berechtigt, das Geschäftsverhältnis zu beenden. Dennoch muss sie dem Kunden eine angemessene Frist gewähren oder zumindest im Vorfeld eine Abmahnung aussprechen. Somit soll gewährleistet sein, dass der Kunde sich mit der Bank auseinandersetzen und sich ein neues Konto einrichten kann, um weiter wie gewohnt am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können.
Wenn Ihre Bank Ihnen mitgeteilt hat, dass sie Ihnen das Konto sperren will, gilt folgendes: Gehen Sie proaktiv auf die Bank zu! Versuchen Sie, die Kündigung rückgängig zu machen, denn nachdem Ihnen das Konto gekündigt wurde ist es meist schwer, bei einer anderen Bank ein neues Konto zu bekommen. Schlagen Sie der Bank beispielsweise vor, das Konto in ein Guthabenkonto umzuwandeln. Darüber hinaus könnten Sie monatliche Raten anbieten, mit denen Sie Ihre Schulden bei der Bank zurückzahlen. In vielen Fällen gehen Kreditinstitute darauf ein – schließlich steigen dadurch die Chancen, dass sie ihr Geld zurückbekommen.
Ist Ihnen das Konto bereits gesperrt worden, sollten sie sich erkundigen, welche Kreditinstitute sich verpflichtet haben, ein Konto auf Guthabenbasis zur Verfügung zu stellen.
Wenden Sie sich an eine Bank oder Sparkasse Ihrer Wahl und beantragen Sie ein Konto auf Guthabenbasis. Sollte Ihnen dies verweigert werden, verweisen Sie auf den ZKA. Die Verbände der Kreditwirtschaft haben sich bereits 1995 selbst verpflichtet, jedem ein Konto auf Guthabenbasis zu ermöglichen.Sie können zudem beim Bundesverband deutscher Banken Beschwerde einreichen.
Verwehrt eine Bank Ihnen ein Guthabenkonto, besteht die Möglichkeit sich an einen Ombudsmann zu wenden. Der hat die Aufgabe zu überprüfen, ob die Bank die Empfehlung zum „Girokonto für jedermann“ beachtet hat. In vielen Fällen reicht es aber bereits aus, wenn man ankündigt, sich an den Ombudsmann zu wenden.
Ganz egal ob Ihnen angedroht wurde, dass Ihr Konto gekündigt wird oder dies bereits geschehen ist, ergreifen Sie die Initiative. So zeigen sie der Bank, dass Sie gewillt sind, die Konto-Probleme aktiv aus der Welt zu schaffen.
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Welche Möglichkeiten gibt es für den noch lebenden Ehepartner das er im Haus bleiben darf obwohl er den Abtrag nicht alleine stemmen kann und nicht von der Bank dem das Haus immer noch gehört obdachlos wird ?
Guten Tag, vor einer Woche wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Ich verfüge über ein Einkommen von ca. 1600 Euro netto. Hiervon werden ca. 320 Euro wohl in Zukunft in die Masse fliessen. Das ist ja auch ok und soll so sein. Meine Frau verdient ca. 3000 Euro netto (nicht insolvent). Kann es passieren, dass der Insolvenzverwalter meinen Pfändungsfreibetrag i.H.v. 1.280 Euro reduziert? Herzlichen Dank für eine kurze Antwort. VG Stefan

Schulden können zu einer erdrückenden Last werden. Insbesondere, wenn sie umfangreich sind und keine Aussicht auf zeitnahe Rückzahlung besteht. Eine Privatinsolvenz ist in diesem Fall eine häufig gewählte Möglichkeit zur Entschuldung. Doch viele Besitzer einer Eigentumswohnung stellen sich die Frage: Welche Folgen hat ein Insolvenzverfahren, wenn eine Eigentumswohnung vorhanden ist? Kann ich meine Eigentumswohnung behalten? Wir informieren Sie im nachfolgenden Beitrag zu den Grundlagen.
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Treuhänder ziehen im Fall einer Privatinsolvenz sämtliche Vermögenswerte zur Verwertung heran. Die Vergütung, die der Treuhänder erhält, hängt auch von der Höhe der Insolvenzmasse ab. Daher ist er bestrebt, so viel wie möglich in Beschlag zu nehmen. Zudem schreibt das Gesetz vor, dass sämtliches Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger eingesetzt werden muss (§ 35 InsO). Jeder Schuldner ist mehr oder weniger zu dieser Ausgangslage informiert und versucht, dem Treuhänder zuvorzukommen. Insbesondere große Vermögenswerte wie die Eigentumswohnung möchte man nach Möglichkeit im Vorfeld der Privatinsolvenz vor der Pfändung schützen.
Wenn Sie Ihre Schulden mit der Anmeldung einer Privatinsolvenz regulieren möchten, fällt Ihnen womöglich ein vermeintlicher Rettungsanker ein, um die Eigentumswohnung zu behalten. Die Übertragung an schuldenfreie Verwandte, Kinder oder die Ehefrau scheint ein Ausweg und eine Chance zu sein, um die Wohnung zu behalten. Wer dies in Betracht zieht, übersieht dabei aber einen wichtigen Fakt. Die Übertragung von Vermögen ist verboten, wenn sie die nachteilig für die Gläubiger ist (§§ 129 ff. InsO). Der Insolvenzverwalter wird sich für Ihre Eigentumswohnung insbesondere interessieren, wenn diese kurz vor dem Antrag auf Privatinsolvenz an eine nahe stehende Person übertragen wurde, beispielsweise an Ihre Kinder. Der Verdacht liegt nahe, dass Sie unzulässig Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse entnommen haben. Im Rahmen der Insolvenzanfechtung wird der Insolvenzverwalter die Übertragung für ungültig erklären lassen und die Eigentumswohnung wieder ins verwertbare Vermögen zurückholen.
Eine andere Lösung ist jedoch durchaus gangbar: Der Ehegatte oder eine andere nahe stehende Person kann die Eigentumswohnung regulär kaufen. In diesem Fall kann die Wohnung nicht zur Befriedigung der Gläubiger herangezogen werden und der Schuldner darf darin wohnen bleiben. Der Kaufpreis muss allerdings den tatsächlichen Wert der Wohnung widerspiegeln und darf nicht geringer sein als der Preis, der bei einer Zwangsversteigerung erzielt worden wäre.
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Grundsätzlich gibt es verschiedene Ausgangssituationen für eine Eigentumswohnung in der Insolvenz:

Es ist möglich, dass eine verwandte Person die Eigentumswohnung kauft. In diesem Fall darf der Schuldner darin wohnen bleiben.
Ist die Finanzierung einer Wohnung fast oder vollständig erledigt, zählt das Wohneigentum zum Vermögen und kann zur Befriedigung der Gläubiger verkauft werden. Natürlich erfolgt die Verwertung nicht ohne vorherige Prüfung, ob noch Schulden auf der Eigentumswohnung lasten. Sofern auf Ihrer Eigentumswohnung nur noch geringe oder keine Schulden mehr lasten, ist eine Verwertung meist unumgänglich. Falls die Schuldensituation nicht anderweitig gelöst werden kann, darf der Schuldner die Eigentumswohnung in der Privatinsolvenz nicht behalten, auch wenn er im Anschluss wieder zur Miete wohnen muss.
Für den Zeitraum von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Abschluss der eventuellen Zwangsversteigerung kann der Insolvenzverwalter eine Nutzungsentschädigung vom Schuldner verlangen.
Bei einer Privatinsolvenz wird der Treuhänder oder Insolvenzverwalter die Eigentumswohnung auch verwerten wollen, wenn der Kredit weitgehend abbezahlt ist. Die Eigentumswohnung wird Teil der Insolvenzmasse, wenn der beim Verkauf zu erwartende Erlös die offenen Beträge übersteigt. Vom Rest werden Gläubiger entschädigt. Sie können bis zum Verkauf Ihrer Wohnung darin verbleiben, müssen dem Insolvenzverwalter aber eine Nutzungsentschädigung, sozusagen eine Miete, zahlen. Nachdem die Eigentumswohnung den Besitzer gewechselt hat, können Sie keine Fristen wie bei einer ordentlichen Kündigung geltend machen.
Der Insolvenzverwalter könnte Sie ermutigen, die Wohnung freihändig zu verkaufen, statt die Zwangsversteigerung abzuwarten. Im freihändigen Verkauf kann meist mehr Geld erzielt werden, als mit einer Zwangsversteigerung. Zudem läuft er deutlich schneller ab. Eventuell kann dies Gelegenheit sein, mit dem Insolvenzverwalter über eine Freigabe der Eigentumswohnung zu sprechen. Denn wenn der zu erwartende Erlös nur geringfügig über dem Betrag liegt, mit dem die Wohnung noch belastet ist, dann könnte er sich darauf einlassen.
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Eine Wohnung mit hoher Belastung wird im Rahmen einer Privatinsolvenz nicht verwertet, wenn zum Schluss kein Überschuss zu erwarten ist. Dies ist der Fall, wenn der Verkaufserlös nach ABzug der Kosten geringer wäre, Als der noch offene Kredit. Insolvenzverwalter oder Treuhänder wägen Kosten und Nutzen ab, sofern Ihre Kreditrate nicht wesentlich höher als die ortsübliche Vergleichsmiete ist. Es ergibt in dem Fall wenig Sinn, Ihnen die Eigentumswohnung wegzunehmen, da sich die Insolvenzmasse nicht erhöhen würde. Allerdings ist das Behalten der Eigentumswohnung mit Voraussetzungen verbunden.
Angenommen, eine Eigentumswohnung mit Ihnen als Eigentümer hat einen Verkehrswert von 150.000 Euro und ist noch mit einer Grundschuld in Höhe von 130.000 Euro belastet. Bei einer Privatinsolvenz stehen dann Vermögenswerte in Höhe von 20.000 Euro im Raum, die der Insolvenzverwalter gerne von Ihnen zur Tilgung von Gläubiger-Ansprüchen hätte.
Die Lösung könnte folgendermaßen aussehen:
Dieser Vorschlag ist einer von vielen Möglichkeiten, um eine Eigentumswohnung bei Privatinsolvenzen zu retten. Würde es sich bei der oben genannten Wohnung um Gemeinschaftseigentum handeln, beträgt die Summe, um die Eigentumswohnung aus der Insolvenzmasse herauszukaufen, nur 10.000 Euro.
Als Fachanwaltskanzlei für Insolvenzrecht helfen wir Ihnen bei einer Privatinsolvenz mit Rat und Tat. Gerne besprechen wir mit Ihnen die Möglichkeit, die Verwertung Ihrer Eigentumswohnung im Rahmen einer Privatinsolvenz durch einen außergerichtlichen Schuldenvergleich zu vermeiden. Oder wir beraten Sie, wie Sie die Eigentumswohnung aus der Insolvenzmasse herauskaufen. Wie genau Sie verfahren sollten, hängt vom Einzelfall ab und kann nur bei einer individuellen Beratung geklärt werden.
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Pfändbarkeit von Erschwerniszulagen und Zuschlägen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie nachts.
In diesem Video erklärt Rechtsanwältin Johanna Hermann die rechtlichen Grundsätze zur Pfändbarkeit von Erschwerniszuschlägen. Ein aktueller Gerichtsprozess hat sich mit der Frage befasst, ob auch Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie für Nachtarbeit zu den Erschwerniszulagen gerechnet werden.
Denn Erschwerniszulagen sind unpfändbar, diese darf ein Arbeitnehmer auch bei einer Pfändung und in der Privatinsolvenz behalten. Voraussetzung ist, dass die Zuschläge nicht unverhältnismäßig hoch sind, denn sonst besteht der Verdacht, dass die Pfändung umgangen werden soll.
Hintergrund war die Klage einer Frau, die nachts und sonntags arbeitete und dafür Zuschläge erhielt. Der Insolvenzverwalter hatte diese Zuschläge komplett gepfändet – zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied. Das Urteil hat Auswirkungen auf alle Arbeitnehmer, die derartige Zuschläge erhalten.
Hallo wie lange nach der Insolvenz bleibt es noch in der Schufa stehen
Hallo, gerne würde ich bei Ihnen eine Privatinsolvenz beantragen. Wie lange dauert es, bis Sie das Verfahren eröffnen? Danke Ihnen!

Zu den häufigsten Arten von Schulden gehören Bankschulden. Kein Wunder, schließlich bieten Banken den Konsumenten Kredite in unterschiedlichster Form an. Neben dem Dispokredit oder typischen Ratenkrediten können auch Kreditkarten mit Kreditlimit Schulden verursachen. Doch wie gehen Sie am besten mit den Schulden bei der Bank um und was ist zu tun, wenn Sie diese nicht mehr begleichen können? Bei diesen Fragen ist eine anwaltliche Schuldnerberatung hilfreich.
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Wenn sich auf der Seite der Einnahmen nichts geändert hat, aber die Seite der Ausgaben beispielsweise durch eine höhere Miete oder höhere Kosten für das Auto gestiegen ist und dazu auch noch der Kühlschrank kaputt geht, dann ist der Dispokredit zunächst eine scheinbar einfache Lösung für die unerwarteten Kosten.
Das Problem: Der Dispositionskredit ist aufgrund hoher Zinsen teuer. Natürlich verdient Ihre Bank daran. Doch es kann ein weiteres Problem auftreten. Selbst wenn die Bank nämlich daran verdient, kann sie den Dispokredit auch jederzeit kündigen und er wird sofort fällig. Wenn die Bank daraufhin hartnäckig bleibt und keine Ratenzahlung akzeptieren möchte, ist oftmals eine Privatinsolvenz die beste Lösung.
Sollten Sie neben dem Dispokredit noch über eine Kreditkarte verfügen, dann erfolgt die Abrechnung der Einkäufe ebenfalls über Ihr Girokonto. Das Problem: Der Dispokredit wird weiter ausgereizt, die Schulden bei der Bank steigen.
Beim Einsatz einer Kreditkarte wird das menschliche Schmerzzentrum im wahrsten Sinne des Wortes „lahm gelegt“. Während der Mensch bei Barzahlungen genau überlegt, was er kauft, und die Konsequenzen sofort im Portemonnaie sichtbar werden, ist das bei Kreditkartenzahlung nicht der Fall. Kreditkarten verleiten daher besonders stark zur Aufnahme von Schulden,, zumal die Zahlungen ist der Regel erst zum Monatsende abgebucht werden. Die Zahlung wird aus den Augen verloren, die persönliche Bilanz und der Überblick über die Ausgaben geht verloren. Dadurch wird das Schuldenproblem verstärkt.
Möbel oder auch das Auto werden oft über so genannte Ratenkredite finanziert. Sie sind sehr beliebt, denn sie sind günstig und können meist auch ohne Probleme wieder abbezahlt werden.
Wird jedoch das Geld – aus welchen Gründen auch immer – plötzlich weniger, dann kann der Kreditnehmer schnell in Zahlungsverzug mit den monatlichen Raten kommen.
Banken reagieren dabei sehr unterschiedlich. Wichtig ist, dass Sie zunächst den direkten Kontakt zu Bank suchen, wenn Sie in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Der erste Weg sollte ein persönliches Gespräch mit Ihrem Bankberater sein, vor allem bei einem länger anhaltenden finanziellen Engpass. Sie zeigen Ihrer Bank damit zumindest, dass Sie sich bemühen, Ihre Situation auch schnell wieder zu ordnen.
Mögliche Lösungen wären eine Laufzeitverlängerung mit kleineren monatlichen Raten oder auch eine Ratenpause, die Ihnen die Bank einräumt.
Gerade die Schulden auf dem Girokonto wachsen durch die Zinsen für den Dispokredit schnell an. Ist es erst soweit gekommen, sollten Sie sich bemühen, den Dispo möglichst schnell auf „Null“ zu stellen. Eine Option ist dabei die Aufnahme eines Ratenkredits zur Umschuldung. Der Vorteil: Ein Ratenkredit weist niedrigere Zinsen auf, die Kosten werden also deutlich gemindert. Werden Sie bestenfalls selbst aktiv, denn Ihre Bank wird Sie nicht warnen, denn sie verdient ja an den hohen Zinsen viel Geld.
Umschuldung bedeutet aber auch, dass Sie lediglich mit einem neuen Kredit bereits bestehende Kredite ablösen. Ihre Schulden sind damit also nicht getilgt. Eine Umschuldung lohnt sich daher nur, wenn sich die monatliche Belastung auch reduziert. Da mit einer Umschuldung allerdings nicht der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten reduziert wird, gilt sie bei Überschuldung nicht als sinnvolle Lösung. Denn: Um alte Kredite abzulösen, können Sie schnell in den gefährlichen Kreislauf von immer wieder neuen Umschuldungskrediten geraten. Die Überschuldung bleibt bestehen.
Die bessere Alternative ist in diesem Fall ein außergerichtlicher Schuldenvergleich oder die Restschuldbefreiung durch Privatinsolvenz. Ein außergerichtlicher Vergleich hat vor allem dann Aussicht auf Erfolg, wenn er von einer spezialisierten Stelle begleitet wird.
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Besonders die der Dispokredit und die Kreditkarte als Schuldenfalle sind ein Grund der Verschuldung.
Das Gespräch mit der Bank über den Dispokredit, ausstehende Tilgungsraten oder auch andere Schulden zu führen, ist nicht immer leicht. Oft sind Banken eher unkooperativ und nur selten bereit, Zugeständnisse zu machen. Hinzu kommt, dass die Situation für Sie als Schuldner sowieso schon unangenehm ist, wenn Sie um eine Reduzierung der Raten oder eine Ratenpause bitten müssen.
Wir Anwaltskanzlei mit dem Titel Fachanwalt für Insolvenzrecht unterstützen Sie mit unserer Erfahrung und Kompetenz. Wir übernehmen für Sie die Verhandlungen mit Ihrer Bank und schaffen es oft, die Schuldenlast mit einem außergerichtlichen Vergleich zu mindern.
Doch was, wenn die Bank nicht auf einen Vergleich eingehen möchte? Auch dann sind wir für Sie da und beraten Sie zur Entschuldung mittels Privatinsolvenz. Die Privatinsolvenz ermöglicht es Ihnen bei korrektem Verhalten, innerhalb von drei, fünf oder sechs Jahren wieder schuldenfrei zu sein.
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Sehr geehrter Herr Ghendler,
vorab möchte ich mich gern bei Ihnen bedanken für die hervorragenden Videos auf ihrem YT-Channel.
Ich habe die Gelegenheit an einer klinischen Studie teilzunehmen in der mir eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 7.600 € zzgl. Fahrtkosten zugestanden wird. Mich hat der folgende Passus in der Vereinbarung positiv gestimmt:
“Die Aufwandsentschädigung unterliegt einem Abtretungsverbot” – jedoch ist sie Steuer- und Versicherungspflichtig.
Meine betreuender Anwalt wie auch die Rechtshotline meiner RV konnten mir keine verbindliche Auskunft geben und ich möchte nicht einer evtl. willkürlichen Entscheidung meines Insolvenzverwalters zum Opfer fallen. Zur Info – meine Insolvenz läuft bereits 4 Jahre und ich werde den Antrag auf die Verkürzung der Regelinsolvenz jetzt stellen (alle Kosten beglichen und bislang wohl grünes Licht von meinem IV).
Wenn mir der Nettobetrag (nach Steuern und beider Anteile an den Sozialversicherungen) gepfändet wird, dann rechnet sich für mich der Aufwand / das Risiko der Teilnahme definitiv nicht mehr.
Ganz lieben Dank vorab und weiterhin viel Erfolg mit Ihrer Kanzlei und ihrem YT-Channel – schade das ich Ihr Haus zu Insolvenzbeginn noch nicht kannte – ich denke Sie hätten mich durchaus besser durch das Verfahren geführt.
Viele Grüße
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
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