Privatinsolvenz
Wo kann man die Privatinsolvins in Leipzig beantragen. Dankeschön MFG Herr Klausch
Wo kann man die Privatinsolvins in Leipzig beantragen. Dankeschön MFG Herr Klausch
Guten Tag,
ich möchte (muß) wohl Privatinsolvenz beantragen. Eine aussergerichtliche Vereinbarung ist gescheitert.Ich bin ein leidenschaftlicher Jäger und Hundeführer. Mu? ich dieses Hobby aufgeben. Es entstehen keine Kosten für mich zur Ausübung der Jagd . Ich bin aber natürlich in besitz von Waffen um die Jagd ausüben zu können.
Mit freundlichen Grüssen Rene Wachsmuth
Hallo lohnt sich bei mir eine privatinsolvenz und was bleibt mir über habe ca 30000 Euro Schulden bei 4 Gläubigern und muss für 4 Kinder Unterhalt zahlen meine Einkommen liegt bei 2000-2100 netto . Kann die Rate nicht mehr bezahlen über eine Antwort würde ich mich freuen
Guten Tag,
bin leider nicht mehr in der Berufsrechtschutz drin. Da mich ein Arbeitskollege fälschlicherweise beschuldigt hat, bin ich kurz vor einer Abmahnung eventl. Kündigung.
Man hat mir nahegelegt einen Anwalt zu nehmen, sofern es zu meinen Ungunsten geklärt wird.
Habe ich Anspruch auf einen Beratungsschein für einen Rechtsanwalt und wo bekomme ich den?
Freundliche Grüße und herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Sie befinden sich in einer schwierigen finanziellen Situation und suchen nun nach einer Lösung?
Es gibt verschiedene Wege zur Entschuldung. Neben dem außergerichtlichen Vergleich stellt vor allem der Antrag auf Privatinsolvenz einen Weg aus den Schulden dar.
Mit dem Insolvenzantrag gehen Sie den ersten Schritt zur Schuldenbefreiung und werden in drei, fünf oder sechs Jahren schuldenfrei.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
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Der Insolvenzantrag, also der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist an keine bestimmte Form gebunden und kann entweder schriftlich gestellt oder in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts mündlich zu Protokoll gegeben. Die Antragstellung ist allerdings an einen Grund gebunden – die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.
Ein Insolvenzantrag birgt dennoch ein paar bürokratische Schwierigkeiten. Schon die Frage nach der Wahl des richtigen Verfahrens (Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz, selten auch Nachlassinsolvenz) erfordert zumindest grundlegende Kenntnisse im Insolvenzrecht. Darüber hinaus sind weitere Voraussetzungen auch während des Insolvenzverfahrens zu beachten. Und hier kommen wir ins Spiel: Da ein fehlerhaft gestellter Insolvenzantrag nachteilige Folgen hat und gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 der Insolvenzordnung (InsO) auch zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann, sollte ein Insolvenzantrag im besten Fall von sachkundigen Beratern begleitet werden. Wenn Sie einen Insolvenzantrag zur Entschuldung stellen, sollten Sie hierbei keine vermeidbaren Fehler machen.
Eine öffentliche Schuldnerberatung berät Sie kostenfrei zum Insolvenzantrag. Jedoch beträgt die Wartezeit oftmals ein ganzes Jahr. Nehmen Sie stattdessen unsere Beratung in Anspruch, können wir für Sie sofort den Insolvenzantrag stellen.
Möchten Sie einen Insolvenzantrag auf Privatinsolvenz stellen, dann müssen gemäß § 304 InsO folgende gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen:
Eine weitere Voraussetzung ist vor allem auf persönlicher Ebene wichtig: Der feste Entschluss, den Weg der Privatinsolvenz zur Entschuldung zu gehen.
Noch vor dem Insolvenzantrag gehen wir als Fachanwaltskanzlei mit Ihnen den Weg der außergerichtlichen Schuldenbereinigung. Allen Gläubigern unterbreiten wir dabei einen Schuldenbereinigungsplan. In einigen Fällen stimmen alle Gläubiger diesem Vergleichsangebot zu, womit der Insolvenzantrag nicht mehr erforderlich ist. Dies ist jedoch eher selten der Fall, jedenfalls, wenn kein Vermögen mehr vorhanden ist. Stimmt ein Gläubiger nicht zu, liegt die Voraussetzung für den Insolvenzantrag vor. Die notwendige Bescheinigung nach § 305 InsO über das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung stellen wir als „geeignete Stelle“ für Sie aus.
Weiterhin muss mit dem Insolvenzantrag gemäß § 305 Abs. 1 InsO ein Gläubigerverzeichnis eingereicht werden, welches vollständige und korrekte Angaben zu allen Gläubigern sowie zur Höhe der offenen Forderungen enthält. Eingereicht werden muss zudem ein Vermögensverzeichnis, um die Vermögensverhältnisses und die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit zu prüfen.
Einen Antrag auf Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens können Sie nach § 304 Abs. 1 InsO dann stellen, wenn Sie eine natürliche Person sind, die derzeit keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Sind Sie also Arbeitnehmer, Empfänger von ALG 1 oder ALG 2, Beamter, Rentner oder auch arbeitsunfähig, dann können Sie einen Antrag auf Privatinsolvenz stellen. Ihr Einkommen ist für den Insolvenzantrag nicht relevant.
Sind Sie hingegen selbständig oder freiberuflich tätig, Arzt mit eigener Praxis, Rechtsanwalt oder Unternehmer, dann ist der Antrag auf Regelinsolvenz die richtige Wahl.
Als ehemaliger Selbständiger können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Privatinsolvenz beantragen. Sofern es nicht mehr als 19 Gläubiger gibt und aus Arbeitsverhältnissen keine Löhne oder andere Forderungen ausstehen, besteht die Möglichkeit der Privatinsolvenz. Somit können viele ehemals Selbstständige diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen.
Die Beantragung einer Insolvenz kann auf zwei Wegen erfolgen:
Als Schuldner können Sie mit unserer Hilfe rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellen und einem Gläubigerantrag zuvorkommen. Gläubiger können den Insolvenzantrag stellen, wenn ein rechtliches Interesse besteht und die Forderung und der Grund für die Insolvenzeröffnung glaubhaft gemacht werden können. Sind Sie als Schuldner zahlungsunfähig, dann liegt ein Eröffnungsgrund vor.
Stellt ein Gläubiger einen Insolvenzantrag, müssen Sie als Schuldner schnell handeln. Natürlich helfen wir Ihnen dabei. Denn: Eine Restschuldbefreiung ist nur möglich, wenn Sie selbst die Verbraucherinsolvenz gemeinsam mit der Restschuldbefreiung beantragen. Entsprechend der Insolvenzordnung (§ 305 Abs. 3 Satz 2) besteht für Sie die Möglichkeit, noch vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, innerhalb von drei Monaten nach Antrag des Gläubigers, selbst einen Insolvenzantrag zu stellen.
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Wir helfen Ihnen in unserer Tätigkeit als anerkannter Schuldnerberater und Fachanwalt für Insolvenzrecht gern beim Insolvenzantrag. Sind Sie selbst betroffen, dann müssen Sie die erforderlichen Unterlagen mit dem Antrag auf Privatinsolvenz einreichen. Die Auseinandersetzung mit der Schuldensituation kann unangenehm sein und Ihnen dabei Fehler unterlaufen. Beispielsweise könnten aufgrund fehlender Briefe einige Gläubiger vergessen werden. Daher führen wir entsprechende ABfragen durch und ermitteln sämtliche Gläubiger und die aktuellen Schuldenstände.

Gemeinsam mit Ihnen füllen wir das für den Insolvenzantrag notwendige Formular richtig und vollständig aus. Dem Antrag müssen – wie bereits erwähnt – die Bescheinigung zum Scheitern des außergerichtlichen Schuldenvergleichs (Bescheinigung nach § 305 InsO), eine Vermögensübersicht und ein Vermögensverzeichnis, der Schuldenbereinigungsplan sowie die Beantragung auf Erteilung der Restschuldbefreiung beigefügt werden.
Der Insolvenzantrag ist schriftlich zu stellen oder kann beim Amtsgericht zu Protokoll gegeben werden. Welches Gericht zuständig ist, bestimmt nach § 3 InsO der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners. Generell ist für den Insolvenzantrag das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk sich der ständige Wohnsitz des Schuldners befindet.
Für Geschäftsführer eines Unternehmens ist zu beachten, dass bei Überschuldung sowie bei bestehender Zahlungsunfähigkeit eine Insolvenzantragspflicht besteht. Andernfalls kann sich ein Unternehmer unter Umständen mit dem Tatbestand der Insolvenzverschleppung strafbar machen. Als Privatperson machen Sie sich bei Hinauszögern des Insolvenzantrags nicht strafbar, doch Gläubiger können beispielsweise eine unangenehme Kontopfändung durchführen.
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Haben Sie schon einmal einen Insolvenzantrag gestellt, müssen Sie mindestens drei Jahre bis zu einer erneuten Beantragung der Privatinsolvenz warten.
Hervor geht dies aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2010. Demnach kann bei Verwehrung der Restschuldbefreiung erst drei Jahre nach der rechtskräftigen Versagung ein erneuter Insolvenzantrag gestellt werden. Die Frist beginnt dabei erst mit Rechtskraft des jeweiligen Beschlusses. Die Sperrfrist von drei Jahren gilt auch, wenn Sie als Schuldner nach dem Antrag eines Gläubigers keinen eigenen Insolvenzantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.
Eine Frist von fünf Jahren bis zur erneuten Stellung des Insolvenzantrags gilt dann, wenn der Schuldner die Restschuldbefreiung nicht erhalten hat, weil er rechtskräftig aufgrund von begangenen Insolvenzstraftaten verurteilt wurde.
Hat ein Schuldner die gesamte Wohlverhaltensphase erfolgreich hinter sich gebracht und anschließend die Restschuldbefreiung erhalten, so gilt eine Frist von zehn Jahren, bis er wieder einen Insolvenzantrag stellen kann.
Bei der reinen Anzahl von Insolvenzanträgen, die ein Schuldner stellen kann, gibt es hingegen keine Beschränkung.
Da das Stellen eines Insolvenzantrags mit vielen Hürden verbunden ist, wenden Sie sich mit Ihren Problemen gern an uns. Als anerkannter Fachanwalt für Insolvenzrecht und Schuldnerberater stehen wir Ihnen bei allen Fragen rund um die Insolvenz beratend zur Seite. Vor dem Insolvenzantrag empfehlen wir Ihnen, unsere kostenfreie telefonische Erstberatung in Anspruch zu nehmen.
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Guten Tag , hätte da folgende Frage: bin seit über 3 Jahre krank und Scheide am Monatsende aus meiner Firma aus, bekomme aber noch ein Auszahlung von urlaubsentgelt von ca 3700_ Netto. Wie wird das angerechnet? Die Insolvenz geht noch ein Jahr.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich befinde mich seit einiger Zeit in dem Insolvenzverfahren (noch keine Wohlverhaltensphase). Ich bin Altersrentnerin und habe vor 3 Jahren eine Zahlung aus der Pensionskasse meines Arbeitgebers erhalten. Nun habe ich einen Bescheid von der Pensionskasse bekommen, das aufgrund eines Rechenfehlers mir noch ein Betrag in Höhe 17,27 Euro plus Verzugszinsen nachgezahlt wird. Muss ich diese Nachzahlung dem Insolvenzverwalter überweisen?
MfG
Sehehr geehrte Damen und Herren,
seit dem 06.11.2014 befinde ich mich in der Wohlverhaltensperiode, die am 25.01.2018 ablaufen sollte. Mit Januar 2017 verstarb meine Mutter. Der Insolvenzverwalter wurde darüber von mir einen Monat später informiert. Bereits kurz nach dem Ableben wurde er bereits durch die Kanzlei meiner Schwester informiert. 2 Monate später habe ich über eine Kanzlei erbrechtliche Ansprüche gestellt da meine Schwester mir keine Auskunft erteilten wollte. Selbstherrlich hat die Kanzlei meiner Schwester, ohne meine Zustimmung, den Erbteil festgelegt und den hälftigen Anteil an den Insolvenzverwalter ausgezahlt. Hier klage ich auf Rückzahlung des Betrages in die Erbmasse. Durfte der Insolvenzverwalter in der Wohlverhaltensperiode das Geld ohne Abstimmung mit mir annehmen? Im seinem Abschlußbericht teilt er nun mit, dass ich ihn über den Erbfall nicht informiert habe.
Bedingt durch die Klage auf Rückzahlung durch meine Schwester verweigert mir ferner das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung bis zur Klärung durch das Gericht.
Freue mich auf eine Rückmeldung.
Ich frage hier für meinen Sohn Marco, welcher durch einen Unfall jetzt im Krankenhaus liegt. Durch eine Messerattacke 2009 ist er immer wieder durch Schlafstörungen in ein tiefes Loch gefallen. Er hat dadurch keine Briefe (Mahnungen, Gerichtsbescheide u.s.w. geöffnet. Wir haben ihn vom Schlimmsten bewahren können. Nun kommen Kosten auf ihn zu von der Wohnungsgenossenschaft, Finanzamt und der HUK . Alles in allem 15000-20000 Euro
Wie kommt er da wieder raus?
Mit freundlichem Gruss
Klaus Pinther
Chemnitz
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich versinke.
Solidarische Grüße
Gottlob Brummelbacke
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).
