Schuldenfrei
Guten Tag, ich habe ein netto Lohn von 1070euro.zahle alle Monat 250euro an schulden zurück. Insgesamt habe ich schulden von 2000 euro.
Guten Tag, ich habe ein netto Lohn von 1070euro.zahle alle Monat 250euro an schulden zurück. Insgesamt habe ich schulden von 2000 euro.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hätte eine Frage,ich bin seit Juli 2015 in dem Insolvenzverfahren.
Mein Sohn wohnt auch bei mir im Haushalt,er bekommt vom Sozialamt eine
Grundsicherung wobei er ein Teil an die Miete bei zahlen tut.
Wir haben von unserer Hausverwaltung ein Guthaben von 463,00 Euro zurück
bekommen,was mein Rechtsanwalt als Treuhändler die Hälfte von 193,00 Euro
erhalten hat,was auch korrekt ist.Aber von das Guthaben von 463,00 Euro,hat mein Sohn
die Hälfte vom Sozialamt abgezogen bekommen da alles in die Grundsicherung mit
Angerechnet wird.Die Hausverwaltung von uns hat sich 270,00 Euro einbehalten da
ich bei denen noch eine bestehende Forderung habe dies ist zur Insolvenztabelle
angemeldet worden.Muss ich alles angemeldete Forderung abgeben,die Hälfte
hat mein Sohn doch angerechnet bekommen,wir mussten uns das Geld schon bei
meine Schwester leihen,für die Miete was uns fehlte was ihm abgezogen wurde.
Wir haben 2016 auch eine Nachzahlung erhalten,ein Teil durfte ich behalten.
Mfg.
Ilona Leister
Wenn ich während meiner Privatinsolvenz mir meine finanziellen Mittel nicht so einteilen kann, dass ich alle Verbindlichkeiten zahlen kann, kann ich dann dafür einen Betreuer beantragen und wenn ja wie ?
Wird das Geld vom Konto einbehalten auf Veranlassung des Treuhänders? Oder nimmt der Treuhänder eine Lohnpfändung vor? Was, wenn ich von ALG II lebe und nur 100 Euro behalten darf? Wird mir das dann auch genommen? Oder ist das Vorgehen so, dass ich Jobcenter und Treuhänder von einem kleinen Job Mitteilung mache und ich dann den Bescheid des Jobcenters abwarte, um auszurechnen, wieviel ich an den Treuhänder überweisen muss?
Darf ich guthaben aus sromabrechnung und BetriebskostenAbrechnung in der wohlverhaltensphase behalten
Von der Stromabrechnung guthaben habe ich 119 Euro die ich jährlich an den IV zahlen muss schon gezahlt
Danke
Seit der am 01.07.2014 in Kraft getretenen Reform des Insolvenzrechts besteht die Möglichkeit, dass Insolvenzverfahren zu verkürzen. Seither kann die Insolvenz auf 3 oder 5 Jahre verkürzt werden. Die Frist für die Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre läuft erstmals am 30.06.2017 für Verfahren ab, die zum Stichtag der Insolvenzrechtsreform eröffnet wurden. Die Verkürzung des maximal 6 Jahre dauernden Verfahrens tritt nicht automatisch ein – vielmehr sind Insolvenzschuldner in der Pflicht einen Antrag beim Insolvenzgericht zu stellen. Wir haben dieses Datum zum Anlass genommen, um betroffene Insolvenzschuldner über die Voraussetzungen einer Verkürzung zu informieren.
Viele verschuldete Personen haben damals kurz nach In-Kraft-Treten der Reform des Insolvenzrechts einen Antrag für Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Das ausschlaggebende Datum war damals der 01.07.2014 – alle Verfahren, die nach diesem Stichtag eröffnet wurden, haben die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen das Verfahren beenden. Die Frist für diese ersten Verfahren endet am 30.06.2017. Bis zu diesem Tag können beispielsweise diejenigen Insolvenzschuldner einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung stellen, deren Verfahren am 01.07.2014 eröffnet wurde.
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Seit 2013 besteht die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren zu verkürzen.
Die Insolvenz kann auf 5 Jahre verkürzt werden, wenn die Verfahrenskosten beglichen wurden. Die Verfahrenskosten setzen sich hauptsächlich aus den Gebühren für das Insolvenzgericht und der Vergütung des Insolvenzverwalters zusammen. Wenn der Insolvenzschuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung durch einen Antrag gem. § 4a InsO gestundet, reicht es für die Verkürzung aus, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten innerhalb von 5 Jahren nach Eröffnung des Verfahrens bezahlt. Die Kosten können aus dem (sowieso) pfändbaren Teil des Einkommens oder aus der Verwertung des pfändbaren Vermögens bezahlt werden. Es ist auch möglich, dass Verwandte, Freunde oder Bekannte den Betrag bezahlen. In der Privatinsolvenz betragen die Mindestverfahrenskosten zwischen 1700 und 2000 Euro. Im Regelinsolvenzverfahren sind diese regelmäßig etwas höher. Sobald dieser Betrag an den Insolvenzverwalter abgeführt wurde, kann ein Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt werden.
Die Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre kann erfolgen, wenn die Verfahrenskosten beglichen und 35 % der Schuldsumme bezahlt worden sind. Die Höhe der Schuldsumme richtet sich nach den zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen – nur diese sind bei der Verkürzung zu berücksichtigen. Forderungen, die nicht angemeldet wurden, können außen vor bleiben. Problematisch bei einer Verkürzung auf 3 Jahre ist meist die Höhe der Verfahrenskosten. Die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters wird anteilig an der Insolvenzmasse berechnet – je höher die Masse, desto höher die Vergütung. In der Praxis ist daher meist neben den 35 % der Schuldsumme, Verfahrenskosten regelmäßig in Höhe von 15 % der Schuldsumme zu bezahlen. Die Höhe des abzuführenden Betrags, der nötig ist, um eine Insolvenz zu verkürzen, entspricht daher häufig 50 % der Schuldsumme. Mithilfe unseres 3-Jahres Insolvenz Rechners können Sie den notwendigen Betrag einfach und schnell selbst ausrechnen.
Bitte geben Sie Ihre geschätzte Schuldensumme ein.
Diesen Betrag benötigen Sie zur Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre.
Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um einen Schätzwert handelt.
Um eine Verkürzung auf 3 Jahre vornehmen zu können, sind Insolvenzschuldner verpflichtet, einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung innerhalb von 3 Jahren beim Insolvenzgericht zu stellen. Betroffene sollten jedoch beachten, dass ein Antrag erst nach Zahlung des notwendigen Betrags in Betracht kommt. Vorsorglich kann kein Antrag gestellt werden. Daher sollte rechtzeitig Kontakt zum Insolvenzverwalter / Treuhänder aufgenommen werden, um die richtige Höhe zur Verkürzung zu ermitteln.
Neben den oben genannten Möglichkeiten das Insolvenzverfahren zu verkürzen, kann das Insolvenzverfahren durch einen Vergleich in der Insolvenz vorzeitig beendet werden. Notwendig ist, dass ein Schuldenvergleich mit allen Gläubigern in der Insolvenz erfolgreich durchgeführt wurde. Sobald die Summe an die Gläubiger überwiesen wurde, kann ein Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht gestellt werden. Ein solches Vorgehen kommt für diejenigen in Betracht, die über Dritte (Freunde, Verwandte oder Bekannte) eine Summe für den Vergleich zur Verfügung gestellt bekommen. Bei der Durchführung eines solchen Schuldenvergleichs in der Insolvenz sind viele Besonderheiten zu beachten.
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Es heisst in verschiedenen Webseiten, dass (als UK noch EU war), dass die Insolvenz dort zwar viele Vorteile hat, aber eine Restschuldbefreiung angefochten werden kann von kritischen Gläubigern, wenn man nicht wirklich nachweislich dort seinen Lebensmittelpunkt hatte. Der Hintergrund ist, dass die Laufzeit dort viel kürzer ist, als in Deutschland.
Wie verhält es sich jedoch, wenn man sobald die Reform der Privatinsolvenz Österreich mit Verkürzung auf 3 Jahre und mindestens 0% Schuldentilgung eine Privatinsolvenz in Österreich machen würde und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurück zu seiner Frau in ein anderes Land ziehen würde? Könnte das auch angefochten werden? Die Laufzeit beträgt in Deutschland ja nur dann 3 Jahre, wenn 35% der Schulden bedient werden.
Viele verschuldete Personen kennen das Dilemma: Die Bank kündigt das Konto, weil der Dispositionskredit nicht ausgeglichen wurde. Wenn man dann ein neues Konto bei einer anderen Bank eröffnen möchte, wird diesem Wunsch häufig seitens der neuen Bank nicht entsprochen. Zu hoch ist das Risiko für die Bank, selber auf Kosten in der Zukunft sitzen zu bleiben oder keinen ausreichenden Gewinn mit dem neuen Kunden zu machen. Mitte 2016 wurde daher das sogenannte Basiskonto eingeführt. Seit 2016 hat in Deutschland jeder Bürger einen Rechtsanspruch auf ein Girokonto. Bei diesem Basiskonto erhält jeder eine Bankkarte und darf Geld überweisen und abheben – ein ganz normales Girokonto. Einen Dispositionskredit gibt es bei diesem Konto jedoch nicht. Doch nicht jede Bank eröffnet jedem Bürger ein sogenanntes „Konto für Jedermann“, obwohl ein Rechtsanspruch vorliegt.
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Die Rechtsgrundlage für das „Jedermann-Konto“ ist die EU-Richtlinie 2014/92/EU aus dem Juni 2014. Im Zuge der EU-Harmonisierung und der Gleichbehandlung aller EU-Bürger haben sie mit dem Basiskonto einen Rechtsanspruch darauf, bei jedem Kreditinstitut ein Girokonto führen zu können. Diese Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber in deutsches Recht umgesetzt. Für die Banken gilt in Bezug auf das Basiskonto ein Kontrahierungszwang. Das Ablehnen eines Basiskontos ist nur in begründeten Fällen möglich.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (kurz BaFin) musste nach Angaben der Exektivdirektorin Béatrice Freiwald bereits in 100 Fällen zugunsten der Verbraucher eingreifen. Frau Freiwald sagte dazu am 09.05.2017 in Frankfurt am Main: „Hat der Verbraucher tatsächlich das Recht auf die Einrichtung eines Basiskontos, können wir seinen individuellen Anspruch durchsetzen.“ Diesen individuellen Anspruch der Verbraucher musste die BaFin bereits in 110 Fällen durchsetzen. Dabei musste die BaFin 17 Mal einen Vertragsabschluss förmlich anordnen. In allen anderen Fällen haben die Institute nach der Anhörung der BaFin selbst reagiert.
Jeder Bürger hat einen Anspruch auf die Einrichtung eines Basiskontos. Das gilt selbst dann, wenn der Antragssteller keinen festen Wohnsitz hat. Dadurch sollen auch Flüchtlinge in den Genuss eines Kontos in Deutschland kommen. Das hilft nicht nur den Flüchtlingen, sich am Wirtschaftsleben zu beteiligen, sondern entlastet auch die Sozialkassen, da eventuelle Gelder an Flüchtlinge in bar auszahlen müssen. Die Gebühren für die Kontoführung bei den Basiskonten müssen laut Gesetz „angemessen“ sein und können darüber hinaus auch einen Gewinn der Institute beinhalten. „Abwehrpreise“ dürfen die Banken jedoch nicht verlangen.
Berücksichtigt werden müsse, laut Freiwald, auch das Nutzerverhalten. „Wer sein Konto wenig nutzt oder auf bestimmte Leistungen verzichtet, zahlt weniger“, sagte Freiwald. Die BaFin hat bisher 10 Kreditinstitute zu Ihren Entgeltmodellen bei Basiskonten angehört. Nach den Gesprächen haben viele ihre Gebühren nach unten angepasst. Verbraucherschützer waren bereits gegen drei Banken vor Gericht gezogen. Die Verbraucherschützer machten klagten wegen „unangemessen hoher Gebühren“. Die Entgelte für das Basiskonto sollten demnach so gestaltet sein, dass auch verschuldete Personen, Obdachlose und Flüchtlinge sich die Gebühren leisten können.
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Heutzutage ist das Thema von Verschuldungssituationen gängiger Alltag in unserer Gesellschaft. Den Weg aus der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit bestreiten viele Schuldner durch den geläufigen Lösungsmechanismus der Insolvenz. Am Ende des Verfahrens steht das ersehnte Ziel der Schuldenfreiheit durch die Restschuldbefreiung.
In der Beratungspraxis kommt häufig das Thema der Möglichkeiten zur Schuldenregulierung bei inhaftierten Schuldnern auf. Das Problem einer Schuldenlast tritt im Strafvollzug oftmals auf. Die Lösung der Insolvenz liegt für viele Betroffene in weiter Ferne. Was für die meisten Schuldner in Freiheit unmittelbar erreichbar ist, kommt vielen Strafgefangene unerreichbar vor – doch so nur der Anschein.
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Besonders heute ist das Thema der Verschuldung gängiger Alltag in unserer Gesellschaft.
Ein inhaftierter Schuldner kann in der Regel einen Eigenantrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellen. Das Ziel der Restschuldbefreiung wird grundsätzlich nicht durch den Vollzug einer Strafhaft versperrt.
Mittlerweile dürfte anerkannt sein, dass ein Strafvollzug einem möglichen Insolvenzverfahren nicht grundsätzlich entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 – IXa ZB 287/03; vgl. AG Hamburg, Beschluss vom 04.08.2015 – 68 c IK 460/15). Literatur und Rechtsprechung stimmen bei dieser Frage weitestgehend überein. Insbesondere das Verbraucherinsolvenzverfahren kann durch einen Schuldner,
eröffnet werden (§ 304 InsO). Der Personenkreis des Verbrauchers im Sinne der Insolvenzordnung umschließt auch strafgefangene Schuldner als natürliche Personen (vgl. Tamm/Toner, Verbraucherrecht, Kapitel 7, § 25, Rn. 27).
Die gesetzlichen Regelungen eines Strafvollzugs finden sich im Kern im Strafvollzugsgesetz (StVollzG) wieder. Mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe beabsichtigt der Gesetzgeber ein ganz bestimmtes Vollzugsziel. Der Strafgefangene soll durch den Vollzug fähig werden, zukünftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 StVollzG). Neben dem bestrafenden und präventiven Charakter soll der verurteilte Täter wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden – die sog. Resozialisierung.
Die Wiedereingliederung steht keinesfalls nur im Interesse des Strafgefangenen. Auch die Allgemeinheit soll durch die Resozialisierung geschützt und gestärkt werden. Sie leistet einen bedeutsamen Teil zur Reduzierung der Rückfallkriminalität.
Die Schuldenbefreiung durch die Insolvenz ist grundsätzlich getrennt vom Strafvollzug zu betrachten. Die Insolvenzordnung ist Teil des Wirtschaftsrecht, nicht des Strafrechts. Sie verfolgt eigene Ziele (§ 1 InsO). Unumstritten ist allerdings, dass die wirtschaftlichen Angelegenheiten eines Strafgefangenen unmittelbar auf die Resozialisierungsfunktion des Strafvollzugs einwirken. Der psychische Druck vermittelt durch eine Überschuldungssituation verstärkt zumindest die Gefahr eines straffälligen Rückfalls. Die rechtzeitige Schuldenregulierung hilft dem betroffenen Strafgefangenen und kann die erfolgreiche Wiedereingliederung in die Gesellschaft unterstützen.
Für einen Schuldner im Strafvollzug ergeben sich an vielen Stellen der Insolvenz Besonderheiten. Signifikante Unterschiede entstehen ins besonders in den folgenden Bereichen:
In der Praxis entstehen Verbindlichkeiten eines Schuldners im Strafvollzug nicht selten aus einer Straftat heraus. Den Gläubigern steht dann eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (Verlinkung zu: https://anwalt-kg.de/lexikon/privatinsolvenz-recht/unterlaubte-handlung/) zu. Hierbei handelt es sich um Verbindlichkeiten eines Schuldners, die aus einem deliktischen Verhalten resultieren. Klassische Beispiele sind u.a.:
mit resultierenden Verbindlichkeiten wie z.B.:
Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung werden von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt, sofern der betroffene Gläubiger sie anmeldet und begründet (§§ 302, 174 InsO).
Zur Erreichung der Restschuldbefreiung treffen den Schuldner unterschiedliche Obliegenheiten. Insbesondere vor dem Hintergrund der Gläubigerbefriedigung verlangt der Gesetzgeber besondere Bemühungen zur Ausübung bzw. Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit. Die sog. „Erwerbsobliegenheit“ (Verlinkung zu: ) (§§ 287b, 295 InsO). Sie meint die Pflicht des Schuldners ab der Einleitung seines Verfahrens bis zur Beendigung der Insolvenz
Für einen Schuldner im Strafvollzug gestaltet sich die Erfüllung der Erwerbsobliegenheit augenscheinlich schwieriger. Ausgeschlossen ist sie jedoch nicht. Zu berücksichtigten sind die Besonderheiten des Strafvollzugs.
Die Möglichkeit pfändbares Arbeitsentgelt durch eine entsprechende Arbeit im Strafvollzug zu erzielen besteht grundsätzlich. Der inhaftierte Schuldner ist sogar verpflichtet eine
auszuüben. Die sog. Arbeitspflicht im Strafvollzug besteht soweit der körperliche Zustand des inhaftierten Schuldners es zulässt (§ 41 StVollzG).
Rein praktisch sind die erwerblichen Einsatzmöglichkeiten im Strafvollzug oftmals beschränkt. Im Mittelpunkt der Erfüllung der Erwerbsobliegenheit steht aber grundsätzlich die Bemühung des Schuldners einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und somit auf die Gläubigerbefriedigung hinzuwirken. Die tatsächliche Höhe der Gläubigerbefriedigung oder der Erfolg der Ausübung der Erwerbstätigkeit hat eine eher untergeordnete Funktion.
Dadurch liegt eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit grundsätzlich nicht vor, wenn
Anders verhält es sich bei der Ablehnung einer zumutbaren Arbeitstätigkeit im Strafvollzug. In der Ablehnung ist
zu sehen.
Im Ergebnis steht der Strafvollzug der Erfüllung der Erwerbsobliegenheit nach der mehrheitlichen Meinung in Literatur und Rechtsprechung nicht entgegen (NZI 2010, Heft 3, Heyer, Strafgefangene im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren S. 82).
Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahren sind mehrere Anträge bei Gericht einzureichen. Neben dem Eröffnungsantrag und dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung u.a. auch die sog. Abtretungserklärung (§ 287 Absatz 1 & 2 InsO). Sie ist dem Antrag als separate Erklärung beizufügen. In ihr erklärt der Schuldner gegenüber dem Insolvenzverwalter die Abtretung seines pfändbaren Einkommens über die Dauer des Insolvenzverfahrens. Die Abtretungserklärung umfasst auch das Arbeitsentgelt eines Schuldners im Strafvollzug.
In Bezug auf die Pfändbarkeit des Arbeitsentgelts eines Schuldners im Strafvollzug sind weitere Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Pfändbarkeit richtet sich nach dem Zweck und der Kategorie des Geldes, die wir Ihnen im Folgenden darstellen möchten.
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Die Gelder eines Schuldners im Strafvollzug werden in unterschiedliche Kategorien eingeteilt:
Die ersten drei Geldpositionen setzen sich u.a. aus dem erzielten Arbeitsentgelt des inhaftierten Schuldners zusammen. Sein Einkommen steht ihm weder im Strafvollzug noch in der Insolvenz in voller Höhe zur freien Verfügung.
Das Eigengeld wird gebildet durch
Das Eigengeld eines sich im Strafvollzug befindlichen Schuldners ist in voller Höhe pfändbar. Die grundsätzlich anzuwenden Pfändungsfreigrenzen finden keine Anwendung. Zurückzuführen ist dieser Umstand auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2013 (vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2013 Az.: IX ZB 50/12).
Die Nichtanwendbarkeit der Pfändungsfreigrenzen begründet der BGH in seinem Beschluss durch einen direkten Vergleich der jeweiligen Schutzbedürftigkeit. Das Schutzbedürfnis eines in Freiheit lebenden Schuldners ist laut dem BGH nicht mit dem eines inhaftierten Schuldners zu vergleichen. Der Lebensunterhalt eines Schuldners im Strafvollzug ist bereits gewährt. So werden ihm seine
zur Verfügung gestellt. Seine privaten Bedürfnisse werden laut BGH durch das Überbrückungs- und das Hausgeld sichergestellt. Beide Positionen sind unpfändbar.
Das Überbrückungsgeld wird während des Vollzugs aus 4/7 des monatlichen Arbeitsentgelts angespart. Es dient zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts des gefangenen Schuldners und seinen Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Entlassung (§ 51 Absatz 1 StVollzG). Die Auszahlung findet bei der Entlassung in die Freiheit statt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Ersparnisse gesperrt.
Der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes ist im Insolvenzverfahren unpfändbar (§ 51 Absatz 4 S. 1 StVollzG).
Das Hausgeld erhält der inhaftierte Schuldner während des Verzugs zur freien Verwertung. Es beträgt 3/7 des monatlichen Arbeitsentgelts und dient zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse (z.B. Einkauf, etc.) (§ 47 StVollzG).
Eine Pfändbarkeit des Hausgeldes scheidet vor der Hintergrund seiner Zweckbestimmung aus (NZI 2010, Heft 3, Heyer, Strafgefangene im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren S. 83).
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