Bei der Eröffnung eines regulären Girokontos muss die Bonität des Antragstellers überprüft werden. Zu diesem Zweck holt die Bank meist eine Auskunft bei der Schufa („Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“) ein. Die Schufa ist Vertragspartner vieler bekannter Unternehmen aus der Wirtschaft und dem Bankensektor. Sollten Sie einen Kredit aufnehmen, einen Mobilfunkvertrag abschließen oder etwas auf Raten kaufen, wird dies der Schufa mitgeteilt und in deren Datenbank gespeichert. Ebenfalls werden dort Zahlungsausfälle und Forderungen gegen Sie registriert.
Eine Bank entscheidet auf Basis dieser Informationen, ob Sie ein vertrauenswürdiger Kunde sind und Ihnen ein Dispositionskredit eingeräumt wird bzw. in welcher Höhe und zu welchem Zinssatz das Konto überzogen werden darf.
Sollten Sie überschuldet sein oder sich bereits in der Privatinsolvenz befinden, wird die Auskunft der Schufa negativ ausfallen. Dies führt meist dazu, dass Ihnen die Eröffnung eines regulären Girokontos nicht gestattet wird.
Da in der heutigen Zeit ein Leben ohne Bankkonto unmöglich geworden ist, hat der Gesetzgeber eine Alternative zum regulären Girokonto geschaffen: Ein Girokonto auf Guthabenbasis, welches von jeder Person eröffnet werden kann. Es wird deshalb auch als „Basiskonto“,„Bürgerkonto“ oder als „Jedermannkonto“ bezeichnet. Ein Jedermannkonto wird ohne Schufa-Abfrage gewährt.
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Den genauen Leistungsumfang eines Jedermannkontos sowie anfallende Kontoführungsgebühren regeln die Banken selbst. Diese Rahmenbedingungen sind jedoch üblich:
Im Gegensatz zu einem regulären Girokonto kann ein Jedermannkonto nicht überzogen werden.
Sie bekommen keinen Dispositionskredit eingeräumt. Sie können nur in Höhe Ihres eingezahlten Guthabens über das Konto verfügen.
Überweisungen und Lastschriften sind möglich, allerdings nur soweit Ihr Konto gedeckt ist. Selbst bei einer Überziehung in Höhe von Cent-Beträgen würde der Vorgang abgelehnt.
Sie erhalten eine reguläre EC-Karte,mit der Sie Barabhebungen an Kontoautomaten bzw. an den Schaltern Ihrer Bank vornehmen können. Kartenzahlungen, beispielsweise in Geschäften, sehen nicht alle Banken vor. Erkundigen Sie sich deshalb vorher bei dem entsprechenden Kreditinstitut.
Das Konto kann von jedem Verbraucher, unabhängig von Nationalität und Staatsangehörigkeit beantragt werden. Der Name „Jedermannkonto“ entspricht hier den Tatsachen.
Kann ein Jedermannkonto ohne Schufa-Abfrage eröffnet werden?
Sie brauchen keine Befürchtungen wegen eventueller negativer Einträge zu haben, eine Bonitätsprüfung wird definitiv nicht stattfinden. Die Schufa-Abfrage ist nicht Voraussetzung für die Gewährung eines Jedermannkontos.
Es wird nur in Ausnahmefällen zu Problemen kommen. Abgelehnt oder gekündigt wird ein Jedermannkonto nur aus wichtigem Grund. Dieser kann etwa darin liegen, dass die Dienstleistungen missbraucht, falsche Angaben gemacht odervereinbarte Kontoführungsgebühren nicht bezahlt werden.Außerdem muss das Konto seinen Zweck erfüllen und benutzt werden. Sind längere Zeit keine Kontobewegungen zu verzeichnen, kann das Konto gekündigt werden. Weitere Gründe sind Drohungen gegen das Bankpersonal oder sonstiges, grobes Fehlverhalten.
Grundsätzlich ist das Guthaben eines Jedermannkontos pfändbar. Es darf deshalb nicht mit einem Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt, verwechselt werden. Deshalb sollten Sie bei geplanter Privatinsolvenz darauf achten, Ihr Jedermannkonto in ein P-Konto umzuwandeln. Das nicht pfändbare Guthaben auf dem Konto würde somit von Anfang an nicht zur Insolvenzmasse gehören und wäre damit dem Zugriff des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders entzogen.
Grundsätzlichen sind alle Sparkassen,Volks- und Raiffeisenbanken dazu verpflichtet, ein Basiskonto bzw. Jedermannkonto anzubieten. Darüber hinaus haben sich die meisten anderen Geldinstitute dazu freiwillig selbstverpflichtet. Gegen jede Bank, die ein Jedermannkonto anbietet, besteht auch ein Anspruch auf Eröffnung eines solchen Kontos.
Es ist grundsätzlich möglich, Basiskonten auch über das Internet einzurichten. Bei der eigenen Recherche wird man häufiger auf ausländische Banken treffen. Sie sollten diese Kreditinstitute mit Vorsicht behandeln. Meistens verlangen sie zu hohe Kontoführungsgebühren und sind bei Problemen schlecht erreichbar. Wir empfehlen Ihnen daher, eine inländische Bank aufzusuchen.
Folgende Banken bieten nach unserer Erfahrung ein Jedermannkonto an:
– Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken
– Deutsche Bank
– DKB Bank
– norisbank
– Postbank
– Sparda Bank
– Targobank
– Commerzbank
– Cortal Consors
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Haben Sie auch Schulden beim Finanzamt? Befürchten Sie eine Vollstreckung?
Wir erklären Ihnen die Hintergründe und wie Sie sich effektiv zur Wehr setzten können.
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Im Vergleich zu privaten Gläubigern ist das Finanzamt vollstreckungsrechtlich klar im Vorteil.
Ein privater Gläubiger (z. B. eine Bank) benötigt einen vollstreckungsfähigen Titel (bspw. ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid), um eine Zwangsvollstreckung durchführen zu lassen. Danach muss der private Gläubiger sich an ein Vollstreckungsorgan wenden, welches die Vollstreckungsvoraussetzungen prüft und für diesen tätig wird. Das verursacht Kosten und dauert natürlich dementsprechend, um die nötigen Schritte zu veranlassen.
Im Vergleich dazu kann das Finanzamt auf Grundlage eines Steuerbescheides vollstrecken, ohne zusätzliche Anforderungen erfüllen zu müssen.. Das Finanzamt braucht demnach keinen Titel und muss sich nicht zusätzlich an ein Vollstreckungsorgan wenden, um eine Vollstreckung zu beantragen. Das führt dazu, dass schneller und effektiver vollstreckt wird. Eine Vollstreckung geschieht dann meinst im Wege einer Konto- oder Gehaltspfändung
Das Finanzamt kann über das Bundesamt für Finanzen alle Konten im Inland und deren Verfügungsberechtigte also den entsprechenden Schuldner ermitteln. Die Bankunterlagen werden von den entsprechenden Kreditinstituten zehn Jahre lang aufbewahrt, so dass das Finanzamt die Kontobewegung der letzten zehn Jahre einsehen darf.
Auch ausländische Konten können durch ausländische Amtshilfe ermittelt werden und so Vermögensverschiebungen ins Ausland rückgängig gemacht werden.
Herr Schmidt hat einen Steuerbescheid erhalten, dessen Richtigkeit er bestreitet. Seiner Meinung nach stimmen die dort errechneten Beträge nicht, andere wichtige steuerrechtliche Umstände wurden nicht berücksichtigt. Er sieht es daher nicht ein, die geforderten Zahlung zu leisten.
Was kann Herr Schmidt machen?
Zunächst einmal ist Herrn Schmidt zu raten, gegen die bestritten Bescheide einen Einspruch unter Wahrung der angegeben Frist zu erheben. Das hat zur Folge, dass die Bescheide nicht bestandskräftig werden, d. h. noch geändert werden können. Der Einspruch muss die angefochten Gründe enthalten und den Einspruch begründen.
Zusätzlich zu dem Einspruch kann Herr Schmidt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.
Im Rahmen der Begründung des Antrags kann bei einer Existenzbedrohung angeführt werden, dass die Vollstreckung unbillig ist. Im Übrigen können in der Begründung die Zweifel an der Richtigkeit des Steuerbescheides angeführt werden. Lehnt das Finanzamt trotz einer plausiblen Begründung den Antrag ab, kann dieser gerichtlich durchgesetzt werden.
Frau Müller hat einen Steuerbescheid erhalten, dessen Richtigkeit Sie anerkennt. Trotzdem ist sie finanziell nicht in der Lage, die Forderung zu begleichen. Sie möchte zusätzlich eine Pfändung durch das Finanzamt verhindern.
Wie kann Frau Müller geholfen werden?
Frau Müller kann gemäß dem § 222 der Abgabenordnung (AO) einen Antrag auf zinslose Stundung stellen.
Danach können die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint, § 222 Satz 2 AO.
Ein solcher Antrag muss eine ausführliche Einkommens- und Vermögensauskunft enthalten. In Verbindung damit kann auch eine Ratenzahlung vereinbart werden.
Weiter kann Frau Müller einen Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 258 der Abgabenordung (AO) stellen.
Das Gesetz führt aus, dass soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungs-maßnahme aufheben.
Die Ehegatten Schneider werden zusammen veranlagt. Das führt dazu, dass Frau und Herr Schneider als Gesamtschuldner für die jeweiligen Steuern des anderen haften. Frau Schneider hat jedoch ein geringes Einkommen. Sie kann die gemeinsame Steuerschuld nicht tragen.
Was kann Sie in einem solchen Fall machen?
Frau Schneider kann in einem solchen Fall einen Aufteilungsantrag stellen. Der Antrag hat zur Folge, dass die Vollstreckung auf den Teil der Steuer beschränkt wird, den Frau Schneider zu tragen hat. Der Antrag kann gemäß § 278 der Abgabenordung gestellt werden. Eine Besonderheit der Vorschrift bietet § 278 Absatz 2 der Abgabenordnung. Danach können über einen Zeitraum von zehn Jahren Vermögensgegenstände, die Frau Schneider von Ihrem Ehegatten im Rahmen einer Schenkung erhalten hat, zur Tilgung des Anspruchs des Finanzamtes beansprucht werden.
Wie Sie sehen, kann man sich also auch gegen Vollstreckungen des Finanzamtes schützen.
Haben Sie noch Fragen dazu?
Dann rufen Sie uns gerne an!
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Den meisten Schuldnern ist bekannt, dass Wohneigentum in der Privatinsolvenz verwertet wird. Wie ist allerdings ein laufender Mietvertrag oder die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft zu behandeln?
Bereits seit 2001 sah das Insolvenzrecht einen Schutz für Mieter vor. Der Insolvenzverwalter durfte einen laufenden Mietvertrag in der Privatinsolvenz nicht zu Lasten des insolventen Mieters kündigen.
Die Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft wurde dagegen bisher nicht geschützt. Durch die am 01. Juli 2014 in Kraft getretene Insolvenzrechtsreform konnte dieser Missstand beseitigt werden.
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Nach altem Recht war der Insolvenzverwalter dazu angehalten, die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Genossenschaft zu beenden, um dessen Genossenschaftsanteil zu verwerten. Da in der Regel das Nutzungsrecht an der Genossenschaftswohnung an die Mitgliedschaft geknüpft ist, führte die Kündigung meist zu einem Verlust des Nutzungsrechts und in der Folge auch der Wohnung.
Nach der Insolvenzrechtsreform ist die Kündigung des Genossenschaftsanteils durch den Insolvenzverwalter ausgeschlossen, wenn das Geschäftsguthaben des Genossenschaftsmitglieds nicht höher als das Vierfache des monatlichen Nettonutzungsentgelts für die Wohnung ist oder höchstens 2.000 Euro beträgt.
Der Gesetzgeber hat diese wichtige Neuerung bereits ab der Verkündung des Gesetzes, dem 19. Juli 2013, gelten lassen. Alle Kündigungen nach diesem Zeitpunkt sind bei Vorliegen der Voraussetzungen rechtswidrig.
Argentinien steht derzeit in den Schlagzeilen – dem Staat droht die Insolvenz, wenn es nicht schaffen sollte, sich im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs mit seinen Gläubigern zu einigen.
Nach einem Urteil des US-Supreme-Courts wird Argentinien verpflichtet, 1,5 Milliarden Dollar an amerikanische Hedge Fonds zurückzuzahlen. In einer Klage verlangten einige Gläubiger der Schuldtitel die komplette Begleichung der Schulden und bekamen Recht. Die Präsidentin Argentiniens Cristina Fernández de Kirchner wurde dadurch gezwungen, in Verhandlungen mit den Gläubigern zu gehen.
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Hintergrund ist, dass die vorherige Regierung Argentiniens – damals durch Christina Kirchners Mann und Vorgänger Néstor – im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleiches den Gläubigern versprochen hat, diese fristgerecht zu bedienen, wenn Sie dafür auf zwei Drittel ihrer Forderungen verzichten. Dieser Regelung stimmten 2/3 der Gläubiger im Rahmen eines Vergleiches zu.
Teil des Vergleiches war allerdings auch die sogenannte „RUFO“-Klausel. Durch diese Regelung verpflichtete sich die die Republik Argentinien den Gläubigern gegenüber, alle Gläubiger gleich zu behandeln. Zudem wurde als Gerichtsstandsvereinbarung getroffen: über Streitigkeiten über den Vergleich sollte vor amerikanischen Gerichten gestritten werden, nämlich im Bundesstaat New York.
Nun erweisen sich allerdings eben diese Klauseln als Boomerang. Durch die “RUFO”-Klause droht Argentinien eine Klagewelle der Gläubiger, die dem Vergleich zugestimmt haben. Die Hedge Fonds, welche Argentinien auf volle Zahlung verklagt haben, hatten den Vergleich abgelehnt. Weil sie nun durch das Urteil des US-Gerichts die vollständige Zahlung zugesprochen bekommen haben, ist Argentinien unter Zugzwang. Zahlt es an die Hedge Fonds die zugesprochenen 1,5 Milliarden Euro, könnte eine Welle von Klagen folgen. Die Gläubiger, die dem Vergleich zugestimmt haben, könnten sich auf die “RUFO”-Klausel berufen, um ihren vollständigen Anteil verzichten. Auf die Regierung Kirchner können durch die Klagen satte Kosten in Höhe von 120 Milliarden zukommen. Diese Kosten kann sich die Republik Argentinien nicht leisten – ihre Devisenreserven belaufen sich auf 30 Milliarden Dollar. Insoweit war auch die Gerichtsstandsvereinbarung in der USA ein Nachteil: ein argentinisches Gericht hätte wohl keine derart harsche Entscheidung gefällt.
Vielen unserer Mandanten ergeht es ähnlich. Sie stehen vor einem großen Schuldenberg und versuchen zunächst einmal, sich im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs mit Ihren Gläubigern zu einigen. Ziel des Schuldenvergleichs ist eine Schuldenbefreiung ohne Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Dabei gilt es, sich mit einem möglichst großen Teil der Gläubiger zu vergleichen, um eine Insolvenz zu vermeiden.
Um für Sie eine Schuldenvergleich zu bewirken, lassen wir gegenüber den Gläubigern bewusst offen, dass alle dieselbe Quote erhalten. So kann der negative Nebeneffekt der “RUFO”-Klausel vermieden werden: lehnt einer Ihrer Gläubiger den Vergleich ab, können Sie diesen noch immer bezahlen, ohne dass es zu einer Anfechtungsmöglichkeit der anderen Gläubiger kommt. Zudem gibt es die Möglichkeit eines sog. gerichtlichen Schuldenvergleiches: falls eine Kopf- und Summenmehrheit besteht, können die ablehnenden Gläubiger überstimmt werden. Solche Möglichkeiten standen Argentinien nicht zur Verfügung.
Bei einem Vergleich gehen wir wie folgt für Sie vor:
Zunächst einmal informieren wir alle Ihre Gläubiger über den aktuellen Sachstand, erklären Ihnen Ihre wirtschaftliche Lage und bereiten Sie auf die nun folgenden Vergleichsverhandlungen vor. Viele Gläubiger bedienen sich in diesem Stadium schon Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere Gehalts- und Kontopfändungen. Wir informieren die Gläubiger, dass wir in der Vorbereitung eines Vergleichsverfahrens stehen, bei dem sie besser stehen werden als es in der jetzigen Lage der Fall ist. Dies führt meisten dazu, dass die Gläubiger von der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen absehen und das Angebot abwarten.
Ihre gesamten Gläubiger werden von uns mit einer Abfrage des jeweils aktuellen Forderungsstands angeschrieben. Dies ist insbesondere im außergerichtlichen Schuldenvergleich ein wichtiger Schritt, da eine Vergleichsannahme der Gläubiger nur dann wahrscheinlich ist, wenn das Angebot an die richtigen Schuldenstände anknüpft und somit die Quoten richtig berechnet sind.
Gleichzeitig führen wir Abfragen bei den Wirtschaftsauskunfteien SCHUFA und ICD nach § 34 BDSG durch. So können ggf. auch Gläubiger ermittelt werden, die Ihnen nicht bekannt waren. Zudem wird von uns auch eine Abfrage beim Schuldnerverzeichnis an Ihrem Wohnort durchgeführt.
Die Zuleitung einer Forderungsaufstellung ist ein besonders wichtiger Vorgang, weil vor allem die von den Gläubigern angegebenen Forderungsstände eine Basis des freiwilligen Verzichts auf einen Teil ihrer Forderungen sein werden. Aus diesem Grunde schreiben wir diejenigen Gläubiger nochmals an, welche sich bei unserer ersten Abfrage nicht gemeldet haben. Erst daraufhin erstellen wir Ihren Vergleichsentwurf.
Nachdem uns nach unseren Abfragen der genaue Forderungsstand Ihrer Gläubiger bekannt geworden ist, entwerfen wir Ihren individuellen Vergleichsvorschlag. Wir treten mit Ihnen in Kontakt und senden Ihren Gläubiger den Vorschlag erst nach Absprache mit Ihnen. So geschieht nichts ohne Ihre Zustimmung
Lehnen Gläubiger unseren Vorschlag ab, versenden wir eine Angebotsnachbesserung, die natürlich individuell mit Ihnen abgesprochen wird.
Nun wird das Endergebnis ausgewertet. Dabei gehen wir anders vor als die argentinische Regierung – v. a. haben unsere Verträge keine „RUFO“-Klausel. Nach dieser müssen alle Gläubiger gleich behandelt werden. Hätte die Republik Argentinien diese Klausel nicht aufgenommen, könnten sie die Hedge Fonds vollständig auszahlen, ohne dass die weiteren Gläubiger, die auf einen Teil ihrer Forderung verzichtet haben, nun auch vollständige Abbezahlung fordern könnten.
Wenn Sie einen Vergleich mit uns durchführen und ein großer Teil Ihrer Gläubiger zustimmt, können Sie mit diesen den außergerichtlichen Vergleich schließen, die übrigen Gläubiger können Sie dann auszahlen. Durch dieses Vorgehen kommen Sie nicht in die Situation, alle Gläubiger gleich behandeln zu müssen. Dies könnten bei schwierigen Gläubigern dazu führen, dass ein Vergleich, der nur knapp scheitert, nicht durchgeführt werden kann.
Falls sie die übrigen Gläubiger nicht auszahlen können, bleibt Ihnen meistens noch der Weg der Überstimmung durch eine gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren.
Wir bieten Ihnen damit einen flexiblen und individuell angepassten Weg Ihre Schuldensituation zu bereinigen – ohne Klauseln, die einen Vergleichsabschluss verhindern.
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Privatinsolvenz Berlin: Durch die Eröffnung unserer Berliner Zweigstelle können Sie nun noch einfacher und schneller die Privatinsolvenz in Berlin beantragen. Unsere anwaltliche Vertretung in Ihrem Insolvenzverfahren ist nicht an Ihren Wohnbezirk gebunden. Sie können unsere Hilfe in der Privatinsolvenz unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob Ihr fester Wohnsitz sich in Neukölln, Charlottenburg, Tempelhof oder anderen Bezirken befindet.
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Schon vor dem eigentlichen Antrag sollten Sie sich mit einer grundlegenden Fragestellung beschäftigen: Wen möchten Sie mit der Abwicklung Ihrer Insolvenz beauftragen? Unsere anwaltliche Vertretung in Ihrem Insolvenzverfahren bringt Ihnen deutliche Vorteile gegenüber öffentlichen Schuldnerberatungen in Berlin: Bei uns haben sie keine Wartezeiten von mindestens sechs Monaten. Wir können Sie dabei unterstützen, Ihre Situation unverzüglich in Angriff zu nehmen und sich schnellstmöglich von der Schuldenlast zu befreien. Zudem können wir als auf Insolvenzrecht spezialisierte Anwälte durch unsere starke Verhandlungsposition lukrativere Vergleiche aushandeln. Zwar entstehen in Folge einer anwaltlichen Vertretung Kosten, doch werden diese durch den immensen Zeitvorteil und die rechtlich fundierte Vorgehensweise ausgeglichen.
Kontaktieren Sie uns gerne kostenfrei zu einer telefonischen Erstberatung.
Die Kontaktdaten unserer Zweigstelle in Berlin lauten:
Friedrichstraße 90
10117 Berlin
Telefon 030-57702633 (Mo-So, 9-22 Uhr)
E-Mail: berlin@anwalt-kg.de
Sehr oft werden wir von unseren Mandanten gefragt, durch welche Zahlungen/Mittel eine Verkürzung der Restschuldbefreiung in der Privatinsolvenz nach der Reform der Insolvenz 2014 erreicht werden kann. Durch:
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Hierzu lässt sich vorab keine sichere Antwort geben – insbesondere weil keine Rechtsprechung vorliegt. Allerdings geben die Vorbereitungsdokumente zum Regierungsentwurf zur Reform des Insolvenzrechtes 2014 bereits einigen Aufschluss zu den Mitteln, mithilfe derer eine vorzeitige Restschuldbefreiung erreichbar sein wird (Bundesrat, Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte, Drucksache 467/12 vom 10.08.12). Insoweit können die folgenden Aussagen als ein Ausblick auf die baldige Rechtslage gewertet werden.
Selbstredend wird eine Befriedigung der Gläubiger in Höhe von 35 % durch die obligatorische Abtretung des pfändbaren Einkommens während der Wohlverhaltensperiode erfolgen können – hierzu der Regierungsentwurf:
„Bei der Berechnung der Mindestbefriedigungsquote sind (…) die innerhalb der Wohlverhaltensperiode den Gläubigern zugeflossenen Beträge – insbesondere die nach § 287 Absatz 2 InsO abgetretenen Bezüge – zu berücksichtigen.“
Zudem kann eine Befriedigung der Gläubiger durch eigene Leistungen des Schuldners, die überhalb seines Pfändungsfreibetrages liegen, erfolgen. Laut Regierungsentwurf soll gelten:
„Zum einen soll die Mindestbefriedigungsquote – wie bereits ausgeführt – den Schuldner zu einigen Anstrengungen und gegebenenfalls zu überobligatorischen Leistungen motivieren. Der Schuldner kann – wozu er bislang keine Veranlassung hatte – z. B. auf Teile seines über dem Existenzminimum liegenden unpfändbaren Einkommens oder Vermögens verzichten, durch Annahme eines Nebenjobs sein pfändbares Einkommen erhöhen oder ein Verwandtendarlehen in Anspruch nehmen.“
Zudem geht der Regierungsentwurf davon aus, dass die Befriedigung der Gläubiger auch durch die Verwertung von ggf. vorliegenden Vermögen des Schuldners erfolgen kann:
„Zum anderen kann der Schuldner durch frühzeitigeres Stellen des Insolvenzantrags zum Erreichen der Mindestbefriedigungsquote beitragen. Bei der Berechnung der Mindestbefriedigungsquote
(…) hängt das Ergebnis der Schlussverteilung des Insolvenzverfahrens auch davon ab, wie frühzeitig der Schuldner den Insolvenzantrag stellt.
Weil die Schlussverteilung die gesamte verwertbare Insolvenzmasse berücksichtigt, kann gefolgert werden, dass der Regierungsentwurf auch die Verwertung des Schuldnervermögens meint. Sollten Sie demnach Vermögen haben, dessen Verwertung zur Abtilgung von 35% Ihrer Verbindlichkeiten beitragen kann, lohnt hiernach die Stellung eines Insolvenzantrages nach neuer Rechtslage, weil Sie bereits nach 3 Jahren Ihre Schulden verlieren würden.
Falls Sie annäherungsweise nachvollziehen wollen, ob für Sie eine Verkürzung der Privatinsolvenz / Regelinsolvenz auf 3 Jahre möglich ist, können Sie die Berechnung hier vornehmen:
Ausgehend vom Regierungsentwurf werden vom Schuldner „aktivierte“ Drittmittel wie Zuwendungen nahestehender Personen oder Darlehen dazu verwendet werden können, eine Befriedigung der Gläubiger in Höhe von 35 % zu erreichen. So sagt der Regierungsentwurf aus:
„Dies gilt auch für den Fall einer von dem Schuldner aktivierten entgeltlichen oder unentgeltlichen Direktzahlung aus Drittmitteln, da eine solche Direktzahlung nicht anders behandelt werden kann, als wenn dieses Geld zunächst in die Insolvenzmasse geflossen wäre und anschließend zur Tilgung der Verbindlichkeiten verwendet wird.
Allerdings spricht der Regierungsentwurf bislang nur von einem „Verwandtendarlehen“, sodass abzuwarten bleibt, ob die Tilgung auch durch andere Darlehen erreicht werden kann.
Bitte geben Sie Ihre geschätzte Schuldensumme ein.
Diesen Betrag benötigen Sie zur Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre.
Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um einen Schätzwert handelt.
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Ein laufendes Insolvenzverfahren kann in Ausnahmefällen zu Problemen bei der Wohnungssuche führen. Da nicht jeder Vermieter über den genauen Ablauf des Insolvenzverfahrens informiert ist, nehmen manche Vermieter an, eine Person in der Insolvenz könnte womöglich in Rückstand mit den Mietzahlungen geraten oder wäre insgesamt eine schlechte Wahl als Mieter. Befindet man sich auf dringlicher Wohnungssuche, können solche Vorurteile eine Behinderung darstellen. Eine echte Alternative zu privater Vermietung stellt der öffentlich geförderte, soziale Wohnungsbau dar. Das Land Nordrhein-Westfalen bietet staatlich geförderte, günstige Mietwohnungen an.
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Um eine solche Wohnung beziehen zu dürfen, benötigen Sie einen Wohn-Berechtigungs-Schein, kurz „WBS“. Dies gilt auch im Insolvenzverfahren!
Das hängt davon ab, wie viel Sie verdienen. Einen Wohn-Berechtigungs-Schein müssen Sie beim Wohnungsamt Ihrer Stadt beantragen. Er ist insgesamt 12 Monate gültig.
Wenn Sie in dieser Zeit keine Wohnung finden, müssen Sie noch einmal einen neuen Wohn-Berechtigungs-Schein beantragen. Ein Wohn-Berechtigungs-Schein gilt nur in dem Bundes-Land, in dem er beantragt wurde. Ein in Köln ausgestellter Schein gilt also in ganz Nordrhein-Westfalen.
In einem Interview des Verbraucherportal “BBX” stand Rechtsanwalt Andre Kraus Rede und Antwort.
In den letzten Jahren ist die Zahl der Privatinsolvenzen in Deutschland weiter gestiegen. Für viele Betroffene bedeutet das Stress und psychischen Druck. Dabei kann ein reibungsloser Ablauf gewährleistet werden, wenn die Begleitung durch einen qualifizierten Insolvenzanwalt durchgeführt wird. BBX sprach hierüber mit Andre Kraus, der als selbständiger Anwalt Privatpersonen, Unternehmer und Betriebe in finanziell schwierigen Situationen unterstützt und begleitet.
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Folgende Fragen sind Rechtsanwalt Andre Kraus gestellt worden:
Hier finden Sie das volle Interview mit Rechtsanwalt Andre Kraus beim BBX Verbraucherportal.
Hier finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten zur Privatinsolvenz.
In einem Interview mit dem Ausbildungsmagazin “Audimax” äußert sich Rechtsanwalt Andre Kraus zum Berufsbild des im Insolvenzrecht tätigen Juristen.
Das ist, wie so häufig, eine Frage der Perspektive.
Rein rechtlich betrachtet handelt es sich um ein formales Verfahren, das dem Zweck dient, alle Gläubiger bestmöglich und in einem fairen Verhältnis zueinander zu befriedigen. Durch die Institutionalisierung soll der „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ – Effekt vermieden werden.Das Insolvenzrecht stellt daher sicher, dass das Vermögen des Schuldners der Insolvenzmasse zugeführt und gleichmäßig an alle Gläubiger verteilt wird.
Auf der anderen Seite werden die Rechte des Schuldners durch zahlreiche Vorschriften geschützt, etwa indem bestimmte Gegenstände oder das Einkommen bis zu einer bestimmten Höhe von der Pfändung verschont bleiben.Betrachtet man das Insolvenzrecht aus ebendieser Sicht des Schuldners, so verschafft es ihm die Gelegenheit, finanziell zu gesunden und seine Verbindlichkeiten zu ordnen.
Das gleiche gilt für Selbstständige oder Unternehmer: Ein Unternehmen kann im Insolvenzverfahren oftmals trotz Zahlungsunfähigkeit weiter wirtschaften.
Der Staat verfolgt mit der Schaffung des Insolvenzverfahrens sozialpolitische Ziele. Er ist bestrebt, aus dem Gleichgewicht geratene Menschen und Betriebe wieder in den Wirtschaftskreislauf einzugliedern.
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Natürlich ist es für einen angehenden Juristen sehr hilfreich, sich bereits im Studium mit der Materie zu befassen. Man bekommt auf diese Weise schon früh einen Einblick in die Realität des Zivilrechtes. So erkennt man bereits als Student, wo die Grenzen des materiellen Rechts liegen. Denn ist ein Mensch zahlungsunfähig, so werden seine Gläubiger trotz rechtskräftiger Urteile in der Regel nichts unternehmen können – Der Satz „Recht haben und Recht bekommen“ erlangt Konturen. Ähnliches gilt für Forderungen gegen Unternehmen, die ihre Liquidität verlieren.
Ein gesunder Pragmatismus hilft einem jungen Juristen sowohl im Referendariat als auch beim Berufsstart
Insolvenzrechtliche Grundkenntnisse lassen sich im Studium erwerben. Im Schwerpunktbereich Wirtschaftsrecht bekommt man das theoretische Rüstzeug. Einen ersten praktischen Einblick erhält man im Referendariat. Am besten ist es, eine Station bei einem Insolvenzverwalter oder einem auf dem Gebiet spezialisierten Anwalt zu belegen. Hatte man bereits im Referendariat die Gelegenheit, mit einem Insolvenzverwalter über die Freigabe von Gegenständen aus der Insolvenzmasse zu verhandeln oder auf Gläubigerseite Forderungen gegen einen unredlichen Insolvenzschuldner geltend zu machen – und hatte man daran seine Freude – so sind die ersten Weichen für den beruflichen Einstieg gestellt.
Die insolvenzrechtliche Beratung ist sehr abwechslungsreich. Die Berufslandschaft bei Privatpersonen ist sehr weit gefächert; von Fabrikarbeitern bis zu Geschäftsführern, von Studenten bis zu Vorständen. Besonders bei Selbständigen ist das Risiko einer Insolvenz relativ hoch.
Sehr häufig sind auch Familien eingebunden, so dass man als Anwalt gefordert ist, zahlreiche widerstreitende Interessen zu berücksichtigen. Ohne ein wenig Menschenkenntnis kommt man in dem Beruf nicht weiter. Die Beratung muss den individuellen Bedürfnissen jedes Mandanten angepasst werden.
Ebenso häufig wird die Beratung von Unternehmen genutzt, die sich in einer finanziellen Krise befinden. Hier ist Fingerspitzengefühl gefragt, denn es befinden sich unter den Gläubigern nicht selten andere Unternehmen, deren finanzielles Überleben an das Schicksal des Mandanten geknüpft ist.
Heikel wird es schließlich, wenn an dem insolventen Betrieb Arbeitsplätze hängen.
Die finanzielle Krise ist eine der herausforderndsten Situationen, denen ein Mensch oder ein Unternehmen in unserer Gesellschaft ausgesetzt sein kann. Bei der Beratung eines gefährdeten Mandanten gilt es, ihm alle in Betracht kommenden Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen und den für ihn optimalen Weg zu empfehlen. Dabei hat die Reaktionsfähigkeit des Anwalts einen nicht geringen Anteil an der Beantwortung der Frage nach dem finanziellen Weiterbestehen.
Ebenso verantwortungsvoll sind Mandate bei der Gläubigervertretung. Dort geht es um die Wiederherstellung von Gerechtigkeit, etwa wenn ein Gläubiger gegen einen unredlichen Schuldner vertreten werden muss, der z.B. Vermögensgüter beiseite geschafft hat, oder eine einträgliche Erwerbstätigkeit verschleiern will.
Mit jedem abgeschlossenen Mandat leiten wir die Entschuldung eines Menschen oder eines Unternehmens ein. Es motiviert ungemein, Menschen in der Krise eine existenzsichernde Vertretung bieten zu können. Das ist der größte Ansporn, um jedes neue Mandat mit Freude angehen zu können.
Besondere Genugtuung verschaffen die Fälle, bei denen eine Lösung auf den ersten Blick unerreichbar zu sein scheint. Es ist jedes Mal erfüllend, die Entschuldung eines Menschen einzuleiten, der sich aufgrund von Schicksalsschlägen über Jahre hinweg selbst aufgegeben hat. In solchen Fällen fehlen teilweise jegliche Unterlagen, so dass man als Anwalt auch mal zu einem Detektiv wird.
Knifflig ist auch das Vorgehen gegen Betrüger. So hat beispielsweise ein Hochzeitsschwindler eine unserer Mandantinnen finanziell stark geschädigt, indem er fortlaufend Darlehen aufgenommen hat. Es war sehr spannend, beiseitegeschafften Vermögensgüter, z.B. Immobilien, aufzuspüren und durch Anfechtung wieder der Insolvenzmasse zuzuführen.
Das Insolvenzrecht macht den größten Anteil meiner Tätigkeit aus. Es ist nun mal ein Muss, sich klare Schwerpunkte zu setzen. Das dient nicht nur der eigenen Expertise. Vor allem seinen Mandanten gegenüber kann man nur mit einer eindeutigen Schwerpunktsetzung die rechtliche Begleitung bieten, die ihren Ansprüchen gerecht wird.
Aber selbstredend bin ich als Jurist auch an anderen Rechtsgebieten interessiert, wobei auch dort meistens Bezüge zum Insolvenzrecht bestehen. So kommt man zwangsläufig mit Gebieten wie Arbeitsrecht, Familien- oder auch dem Erbrecht in Berührung.
Soweit man sich klar spezialisiert und durch Fachkompetenz und Organisation überzeugt, hat man in jedem Fachgebiet gute Aussichten. Will man im Insolvenzrecht bestehen – sei es als angestellter Rechtsanwalt, als Insolvenzverwalter oder mit einer eigenen Kanzlei – sollte man fundierte Kenntnisse der Materie, Empathiefähigkeit und einen ausgeprägten Sinn für eine pragmatische Lösung von Sachverhalten mitbringen.
Studenten bieten wir einen ersten Einblick in unsere Praxis durch eine redaktionelle Mitarbeit in unserer Kanzlei .- auch gerne durch ein Praktikum. Dabei gilt es, unseren Mandanten komplexe insolvenzrechtliche Fragestellungen durch die Verfassung laiengerechter, aber gleichzeitig juristisch präziser Artikel verständlich darzustellen. Unser Angebot an Referendare bietet im Rahmen einer Stage eine aktive Mitarbeit an unseren Mandaten. Dabei werden unsere Mandanten aktiv betreut, sei es im Rahmen einer umfassenden Erstberatung oder bei den häufigen Anfragen, die im Laufe unserer Begleitung erfolgen. Bei Gesprächen mit den Gläubigern dürfen Referendare an ihrem Fingerspitzengefühl feilen.
Bei Interesse können Studenten oder Referendare gerne auf die Rubrik Stellenangebote Acht geben – dort finden sich fortlaufend interessante Angebote unserer Kanzlei.
Bitte beschreiben Sie eine typische Arbeitswoche oder einen typischen Arbeitstag.
Eine typische Arbeitswoche beginnt mit dem Blick in den Fristenkalender. Es gilt, alle wichtigen und dringenden Aufgaben an das Team zu verteilen, um einen ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten. Danach endet bereits der statische Teil der Arbeitswoche, und es beginnt der situationsabhängige Tagesverlauf. Die unaufschiebbaren Fragen unserer Mandanten oder Beratungssuchender kommen in der Regel ohne Vorankündigung, weswegen von uns hohe Flexibilität gefordert ist. Die Abläufe im Kanzleibetrieb müssen daher reibungslos funktionieren.
Andre Kraus ist selbstständiger Rechtsanwalt und begleitet mit seinem Team Privatpersonen, Unternehmer und Betriebe in schwierigen finanziellen Situationen. Sein Hauptanliegen ist es, seinen Mandanten eine finanzielle Genesung durch Sanierung zu verschaffen. Der Jurist studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Saarbrücken und Köln mit Studienaufenthalten in Noordwijk (Niederlande) und Portsmouth (Großbritannien). Im Referendariat war er unter anderem bei der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn und einer großen Wirtschaftskanzlei in Köln tätig. Dort betreute er insolvenzrechtliche Mandate sowohl auf Schuldner-, als auch auf Gläubigerseite.
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Welches Modell passt besser zu Ihrer Entschuldung?
Neben der Entschuldung auf Basis der zum 01.07.2014 in Kraft getretenen, deutschen Insolvenzrechtsreform bestand für Sie daneben die Möglichkeit, eine englische Insolvenz (auch EU Insolvenz oder England Insolvenz genannt) durchzuführen. Die englischen Regelungen fanden dabei hohen Anklang bei Schuldnern, denen es insbesondere gerade auf eine verkürzte Verfahrenslaufzeit ankam.
Wir möchten daher für Sie beide Modelle Punkt für Punkt gegenüberstellen, um deren Vorzüge und Nachteile aufzuzeigen.
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Im Rahmen der englischen Insolvenz dauert das eigentliche Insolvenzverfahren ein Jahr.
Im Vergleich dazu gibt es nach der Reform in Deutschland ab Juli 2014 unterschiedliche Verfahrenslängen. Eine deutsche Insolvenz weist entweder eine drei-, fünf- oder sechsjährige Verfahrensdauer auf. Eine Verkürzung auf drei Jahre tritt ein, wenn es der Schuldner zu Stande bringt, in dieser Zeit 35 % seiner gesamten Schulden sowie die anfallenden Verfahrenskosten auszugleichen. Auch kann das Verfahren nach fünf Jahren beendet sein, wenn der Schuldner in dieser Zeit lediglich die Kosten des Verfahrens vollständig aufbringen kann.
Lesen Sie hier mehr zur deutschen Privat-, und Regelinsolvenz.
Daneben existiert in Deutschland die Möglichkeit, ein sog. “Insolvenzplanverfahren” durchzuführen. Auf diesem Wege ist ebenso eine Entschuldung innerhalb eines Jahres möglich. Ebenso wie ein außergerichtlichen Vergleich dient das Insolvenzplanverfahren dazu, eine einvernehmliche Lösung mit Ihren Gläubigern herbeizuführen und ebenso schnell wie rechtssicher eine Schuldensituation zu bereinigen.
Grundsätzlich kann in England die Restschuldbefreiung bereits nach einem Jahr erteilt werden. Die englische Restschuldbefreiung umfasst dabei auch teilweise Forderungen aus unerlaubter Handlung. Dieser Umstand war neben der verkürzten Verfahrensdauer für viele Schuldner ein Grund, sich für ein englisches Insolvenzverfahrens zu entscheiden. Bedauerlicherweise häufen sich aber die Fälle, in denen die englische Restschuldbefreiung (auch “Discharge”) nachträglich annulliert wurde, oder vor deutschen Gerichten kein Anerkenntnis fand. Dererlei Komplikationen rühren insbesondere von dem anhaltenden Insolvenztourismus und der sog. “COMI-Problematik” her.
Zudem beschloss das britische Volk im Rahmen eines Referendums am 24.06.2016 den Austritt aus der EU, den sog. “Brexit”. Daraus resultiert die zwangsweise Aufkündigung aller bisher geltenden, völkerrechtlichen Verträge zwischen Großbritannien und den übrigen Mitgliedsstaaten. Dementsprechend werden auch die notwendigen Übereinkommen entfallen, die ein Anerkenntnis der englischen Restschuldbefreiung in Deutschland ermöglichten. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt unwahrscheinlich, dass die Europäische Union und Großbritannien vergleichbare Regelungen im Laufe der nun folgenden Verhandlungen treffen werden. Entsprechend unklar ist die Rechtslage für Schuldner.
Beachtet ein Insolvenzschuldner in Deutschland hingegen seine Obliegenheiten und liegen weiterhin keine Versagungsgründe vor, erhält er nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode in jedem Fall seine Restschuldbefreiung.
Auch ein erfolgreiches Insolvenzplanverfahren führt zur vorzeitigen Restschuldbefreiung. Der Schuldner wird von allen Verbindlichkeiten ggü. seinen Plangläubigern befreit.
Resümiert man die Vor- und Nachteile der jeweiligen, insolvenzrechtlichen Regelungen, so gewinnt die deutsche Privatinsolvenz deutlich an Sicherheit ggü. dem englischen Insolvenzverfahren. Wir raten unseren Mandanten generell zur Nutzung des Insolvenzrecht desjenigen Landes, in dessen Grenzen der Ursprung der Schulden liegt. So kann gewährleistet werden, dass in jedem Falle eine verbindliche Restschuldbefreiung erteilt werden kann. Bevorzugt ein Mandant eine besonders schnelle Entschuldung, empfehlen wir insbesondere die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens.
Lesen Sie hier mehr zu den Erfolgsaussichten eines Insolvenzplanverfahrens.
In Deutschland hat der Insolvenzschuldner in der Wohlverhaltensperiode einige Obliegenheiten gegenüber dem Insolvenzverwalter/Treuhänder zu erfüllen. Dazu zählt z. B. der regelmäßige Nachweis von Einkommen und Vermögen, die Anzeige einer diesbezüglichen Veränderung, die Anzeige eines Arbeits- oder Wohnungswechsels, Bemühen um die Aufnahme einer Beschäftigung bei Arbeitslosigkeit usw.
Im Rahmen der englischen Insolvenz sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten. Eine EU-Insolvenz ist investitionsintensiver als eine deutsche Insolvenz (ca. 12.000 €). Sie sollten zudem bereit sein, für die Insolvenzdauer Ihren Lebensmittelpunkt durch Umzug nach England zu verlegen.
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