Der Bundesgerichtshof hat in einer neueren Entscheidung vom 23.10.2014 klargestellt, dass auch bei Fortführung eines insolventen Unternehmens der Erwerber in die Haftung gezogen werden kann. Unternehmenskäufe sind gängige Praxis im alltäglichen Geschäftsverkehr. Immer wieder beschäftigen sich unsere Mandanten mit der Problematik, ob und inwieweit der Erwerber in die Position des ehemaligen Inhabers eintritt. Dazu gehört die Frage nach der Haftung für Fehlverhalten, die Frage nach dem Eintritt in die Rechtsbeziehungen zu außenstehenden Dritten und vieles mehr.
Wann einer unserer Mandanten bei Fortführung eines erworbenen Unternehmens haftet, regelt der § 25 I 1 HGB.
Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.
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Danach haften Schuldner grundsätzlich für alle im Betrieb des erworbenen Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn das Unternehmen unter der bisherigen Firma (Namen des Unternehmens) fortgeführt wird (§ 25 I 1 HGB).
Soweit also ein Schuldner den Namen des Unternehmens und den wesentlichen Kern des Unternehmens weiterführt, haftet er im Normalfall für die früheren Verbindlichkeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob er das Nachfolgeverhältnis durch einen Namenszusatz kennzeichnet oder nicht, § 25 I 1 HGB.
Entscheidend für die Haftungsfrage ist , ob es für einen Außenstehenden erkennbar ist, dass das Unternehmen nun nicht mehr vom ursprünglichen Inhaber geführt wird. Denn § 25 HGB soll die übrigen Teilnehmer im Rechtsverkehr – also alle aktuellen und zukünftigen Geschäftspartner – schützen. Ist ein Inhaberwechsel demnach nicht eindeutig erkennbar, wird davon ausgegangen, dass Unbeteiligte in Ihrem Vertrauen auf den ursprünglichen Inhaber als Geschäftspartner geschützt werden müssen.
Grundsätzlich nicht. Falls das von Ihnen erworbene Unternehmen gar nicht als kaufmännische Firma im Handelsregister eingetragen ist, also kein Handelsgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 2 HGB ist, findet die Regel der Haftung bei Firmenfortführung in der Regel keine Anwendung auf Sie.
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Veräußerer als sogenannter „Kann-Kaufmann“ geführt wird, sich also freiwillig – ohne dazu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein – im Handelsregister eintragen lassen hat.
Grundsätzlich ja. Die Haftung gilt für zahlreiche Varianten der Eigentumsübertragung. Also neben dem Kauf auch für Tauschgeschäfte, Schenkungen oder Übertragungen zwischen der Personenhandelsgesellschaft (z.B. GbR oder oHG) und einem ihrer Gesellschafter.
Viele weitere hilfreiche Informationen zu der Problematik einer Schenkung im Zustand der Verschuldung finden Sie hier.
25 I 1 HGB wird in der Insolvenz von den Gerichten eingeschränkt angewandt. Grund dafür ist die hier entstehende Kollision mit den Pflichten des Insolvenzverwalters.
25 I 1 HGB wird in der Insolvenz von den Gerichten eingeschränkt angewandt. Grund dafür ist die hier entstehende Kollision mit den Pflichten des Insolvenzverwalters.
Dieser hat nämlich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufgabe, den höchstmöglichen Erlös aus dem Vermögens des Insolvenzschuldners zu ziehen, um die Gläubiger befriedigen zu können. Da jedoch der Verkauf eines Unternehmens meist einen höheren Erlös verspricht als die Zerschlagung, ist der Insolvenzverwalter gerade am Verkauf des Unternehmens interessiert.
Näheres zum Insolvenzverwalter finden Sie hier.
Würde man § 25 I 1 HGB uneingeschränkt gelten lassen, würden dem Insolvenzverwalter unnötig Steine in den Weg gelegt. Niemand möchte ein Unternehmen aus der Insolvenzmasse erwerben, bei dem er dann alle alten Verbindlichkeiten begleichen müsste. Deshalb schränkt die Rechtsprechung die Geltung des § 25 HGB insofern ein, als das § 25 HGB nicht anwendbar ist, wenn das Unternehmen aus der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter veräußert wird.
Sofern Sie also ein Unternehmen, das Teil einer Insolvenzmasse ist, von dem Insolvenzverwalter selbst erwerben möchten, gilt die Haftungsvorschrift des § 25 HGB nicht für Sie. Die Insolvenzgläubiger können somit bei dieser Erwerbsart nicht später an Sie herantreten und Forderungen geltend machen, vgl. BGH Urteil vom 11.4.88, II ZR 313/87, BGHZ 104, 151.
Wir möchten unsere Mandanten allerdings auf folgendes aufmerksam machen: Der Anwendungsausschluss des § 25 Absatz 1 HGB bei Erwerb eines insolventen Unternehmens darf keinesfalls absolut verstanden werden.
Der Bundesgerichtshof macht mit seiner aktuellen Entscheidung vom 23.10.2014 (BGH, Urteil vom 23.10.2013, Az. VIII ZR 423/12) deutlich, dass die Haftung nicht ausgeschlossen wird, wenn das Unternehmen vom insolventen Schuldner selbst erworben wird.
Dies ist zum Beispiel denkbar, wenn jemand verschuldet ist, das Insolvenzverfahren mangels Masse aber nicht eröffnet wurde, und der Schuldner noch versucht, sein wertloses Unternehmen zu veräußern.
Die eingeschränkte Anwendung des § 25 HGB und damit ein Haftungsausschluss für den Erwerber gilt vielmehr nur bei
Den genauen Ablauf des Insolvenzverfahrens können Sie hier nachzulesen.
Wenn Sie den Erwerb eines insolventen Unternehmens in Betracht ziehen, ist Vorsicht geboten.
Ihre Haftung nach § 25 Absatz 1 HGB ist wie oben beschrieben nur ausgeschlossen, wenn Sie das Unternehmen aus der Insolvenzmasse heraus erwerben.
Sofern Sie das Unternehmen also vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwerben, gilt ihr Kauf nicht als Erwerb aus der Insolvenzmasse. Sie würden dann im Normalfall uneingeschränkt für alle früheren Verbindlichkeiten haften.
Deshalb empfehlen wir unseren Mandanten in einer solchen Situation, das Unternehmen erst zu erwerben, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des bisherigen Inhabers tatsächlich offiziell eröffnet ist.
Den genauen Ablauf des Insolvenzverfahrens haben wir hier für unsere Mandanten beschrieben.
Eine weitere Schwierigkeit besteht darin, dass in der Praxis der Erwerb bzw. die tatsächliche Fortführung nicht immer eindeutig feststellbar sind.
Üblich ist es oft schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens konkrete Erwerbsgespräche zu führen. Sogar Gespräche mit Lieferanten oder sogar Kunden können erfolgen. Hierbei sollten Sie jedoch unbedingt darauf achten, dass diese Beteiligung nicht schon als Ihre Fortführung des Unternehmens gewertet werden kann, denn dies könnte für Sie zu einer uneingeschränkten Haftung nach § 25 I 1 HGB führen.
Zudem sollte Ihr Erwerb eindeutig vom Insolvenzverwalter ableitbar sein. Veräußert der Insolvenzverwalter Ihnen das Unternehmen aus der Insolvenzmasse zwecks Gläubigerbefriedigung wird dies regelmäßig der Fall sein.
Durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter bei Erwerb des Unternehmens aus der Insolvenzmasse sind Sie diesbezüglich auf der sicheren Seite. Wir beraten unsere Mandanten gerne umfassend zu der Ausgestaltung dieser vertraglichen Vereinbarung.
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Infolge der aktuellen Widerrufswelle erleiden die Banken Verluste in Milliardenhöhe. Die Interessenverbände appelieren an den Gesetzgeber, das Widerrufsrecht zumindest zeitlich einzuschränken. Die Lage ist ernst. Es überrascht daher kaum, dass die Kreditinstitute alles versuchen, um die Rückabwicklung lukrativer Verträge zu verhindern.
Abgesehen davon, dass die Materie komplex ist und schon kleinste Details eine entscheidende Rolle spielen können, hat man als Verbraucher ohne rechtlichen Beistand keine Chancen gegen die Übermacht der Banken. Ein in Eigenregie erklärter Darlehenswiderruf wird in aller Regel mit einem Standardschreiben abgewiesen. Und die Banken lassen sich Zeit mit ihrer „Entscheidung.“ Zeit, in der die hochverzinsten Darlehen weiterlaufen. Manchmal müssen Verbraucher 7-8 Wochen auf die Ablehnung warten.
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Erst nach Einschaltung eines Anwalts lassen sich die Banken auf eine Diskussion ein. Je nachdem wie fehlerhaft eine Widerrufsbelehrung ist, zeigen sich die Kreditinstitute mehr oder weniger kooperativ. Im besten Fall wird die Sache schnell und einvernehmlich geregelt, ohne dass die Gerichte eingeschaltet werden müssten. Das ist besonders dann der Fall, wenn die Widerrufsbelehrung deutlich fehlerhaft ist und dieses Ergebnis schon vom Bundesgerichtshof oder zumindest von mehreren Oberlandesgerichten abgesegnet wurde. Anderenfalls sollte man sich auf eine Auseinandersetzung mit der Bank einstellen. Besonders wenn das Darlehen schon abgelöst wurde oder man eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangt, erheben die Banken immer die gleichen Einwände.
Auf dieser Seite haben wir für Sie die gängigen Erwiderungen der Kreditinstitute auf den Darlehenswiderruf zusammengestellt. Die Darstellung ist natürlich nicht abschließend, da sie sich nur auf die typischen Fällen beschränkt. Sie soll nur ein grobes Bild dessen vermitteln, welche Problemfelder sich bei einer Auseinandersetzung mit der Bank auftun können.
Widerrufsbelehrungen müssen deutlich und klar abgefasst sein. Der Verbraucher muss so genau über sein Widerrufsrecht belehrt werden, dass er in die Lage versetzt wird, sein Widerrufsrecht auszuüben. Und genau diese Deutlichkeit bzw. Verständlichkeit bzw. der Mangel daran, ist der Grund, warum die meisten Belehrungen fehlerhaft sind und der Verbraucher noch viele Jahre nach dem Vertragsschluss sein Widerrufsrecht ausüben kann.
Manche Banken berufen sich jedoch darauf, dass die unwirksame Widerrufsbelehrung nicht die Ursache dafür gewesen ist, warum der Verbraucher sein Widerrufsrecht nicht ausgeübt habt. Es sei dem Verbraucher gar nicht auf die Verständlichkeit der Belehrung angekommen, so oder so hätte er damals innerhalb der Zwei-Wochenfrist den Vertrag nicht widerrufen.
Diese Auffassung ist jedoch nicht haltbar. Das Gesetz verlangt keine Ursächlichkeit. Es steht dort sogar ausdrücklich, dass der Widerruf keine Begründung enthalten muss (§ 355 Abs. 1, Satz 4 BGB).
Das Fortbestehen des Widerrufsrechts hängt alleine von der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ab.
Hier argumentiert die Bank mit dem rechtsübergreifenden Grundsatz von Treu und Glauben. Das ist sozusagen der letzte Strohhalm.
Es könne nämlich nicht angehen, dass ein Kreditnehmer noch etliche Jahre nach dem Abschluss des Darlehensvertrages ein Recht geltend mache, das ihm normalerweise nur für die Dauer von zwei Wochen zusteht. Nach so einer langen Zeit habe die Bank darauf vertrauen können, dass der Widerruf nicht erklärt wird. Besonders häufig wird dieses Argument bei bereits abbezahlten Darlehen ins Feld geführt.
Dieses Argument überzeugte den Bundesgerichtshof nicht.
„Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.“
In der Widerrufsituation fehle es
„(…)jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte.“ BGH, Urteil vom 7. 5. 2014 – IV ZR 76/11
Im Klartext bedeutet das: Die Bank kann sich nicht auf Verwirkung berufen, weil sie für die gesamte Situation selbst die Verantwortung trägt. Schließlich war es die Bank, die den Verbraucher fehlerhaft belehrt hat. Dem Verbraucher ist sein fortbestehendes Widerrufsrecht meistens nicht bekannt, die Bank verfügt aber über eine Rechtsabteilung, die über die Entwicklungen auf diesem Gebiet unterrichtet ist. Außerdem ist das Widerrufsrecht schon seit seiner Einführung immer wieder Gegenstand rechtlicher Diskussion und gerichtlicher Praxis.
Um sich auf Verwirkung zu berufen, muss die Bank darlegen, warum genau sie in dem konkreten Fall glaubte, dass der Verbraucher freiwillig auf seine Rechte verzichten möchte.
Nur wenn der Verbraucher die fortbestehende Widerrufsmöglichkeit kannte und der Bank zu erkennen gab, er wolle am Vertrag festhalten, dann kann nach einer bestimmten Zeit Verwirkung eintreten. Hier muss das Kreditinstitut beweisen, dass der Verbraucher seine Rechte kannte. Gelegentlich gelingt ihr dieser Nachweis, in aller Regel gehen aber entsprechende Behauptungen ins Leere.
In manchen Fällen müssen Verbraucher 7-8 Wochen auf die Ablehnung der Banken bezüglich des Widerrufs warten.
Häufig vorgebracht wird auch das Argument, ein Widerruf sei ausgeschlossen, weil kein Vertrag mehr existiere. Bei einem solchen Wegfall des Vertrages sind drei Variationen denkbar – in allen drei gehen die Einwände der Banken ins Leere.
Das schadet dem Widerruf nicht. Zwar ist die Schuld selbst erloschen, das gilt aber nicht für das gesamte Schuldverhältnis zwischen Bank und Verbraucher.
Das Oberlandesgericht Hamm, das Oberlandesgericht Zweibrücken und schließlich auch der Bundesgerichtshof entschieden ausdrücklich, dass der Widerruf unbefristet erfolgen kann, sogar dann, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist. Alles andere würde dem Gedanken des Verbraucherschutzes nicht gerecht werden.
Wer sein Haus verkaufen möchte und die finanzierende Bank nach seinen Optionen fragt, erhält häufig das Angebot, eine Aufhebungsvereinbarung zu unterschreiben. Dabei zahlt der Darlehensnehmer nicht nur den Kredit samt Zinsen zurück, sondern auch eine Vorfälligkeitsentschädigung.
Wenn dann nachträglich der Widerruf erklärt wird, beruft sich die Bank auf diese Aufhebungsvereinbarung und argumentiert, der Darlehensvertrag bestehe nicht mehr und könne deswegen auch nicht mehr widerrufen werden.
Auch von diesem Einwand dürften die Richter nicht beeindruckt werden. Denn der Bundesgerichtshof hatte schon im Jahre 1997 entschieden, dass beim Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung nur die Bedingungen des Darlehensvertrags modifiziert werden (BGH, Urteil vom 1.7.1997 – XI ZR 267/96)
Auch hinsichtlich der Kündigung hatte der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass sie einem Widerruf nicht entgegenstehe. Unterbleibt eine ordnungsgemäße Belehrung kann dem Verbraucher möglicherweise nicht bewusst sein, dass er zwischen einer Kündigung und einem Widerruf wählen kann. Wäre der Verbraucher über sein Wahlrecht informiert, hätte er kaum die Nachteile einer Kündigung (hohe Zinsen/Vorfälligkeitsentschädigung) in Kauf genommen. (BGH Urteil vom 16. Oktober 2013 · Az. IV ZR 52/12 https://openjur.de/u/653405.html
Insgesamt haben die Gerichte den gängisten Einwänden der Banken eine Absage erteilt. Ist die Widerrufsbelehrung unwirksam, hat man als Verbraucher sehr gute Chancen, das hochverzinste Darlehen erfolgreich zu widerrufen und günstig umzuschulden.
Gerne beraten wir Sie dazu umfassend und zwar kostenfrei und unverbindlich.
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Ein Update zu diesem Artikel finden Sie hier.
Auch wenn viele Widerrufsbelehrungen in den Darlehensverträgen sogar vom Bundesgerichtshof als fehlerhaft abgesegnet wurden, sträuben sich die Banken in aller Regel, einen Widerruf zu akzeptieren. Ohne einen Anwalt sind die Kreditinstitute nicht von der Stelle zu bewegen. Umsonst sind die Leistungen eines Anwalts natürlich nicht. Wer aber eine Rechtsschutzversicherung hat, kann sich entspannt zurücklehnen. Wichtig ist nur, dass die Rechtsschutzversicherung den Fall auch tatsächlich deckt.
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Damit die Rechtsschutzversicherung für den Widerruf des Darlehens zahlt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Versicherung braucht nicht schon bei Aufnahme des Darlehens zu bestehen. Maßgeblich ist, wie gesagt, erst der Eintritt des Schadensfalles. Einige Verbraucher schließen daher zunächst eine Rechtsschutzversicherung ab, warten die Karenzzeit (in der Regel drei Monate) ab und wenden sich erst dann an die Bank. Das ist zulässig.
Es gibt auch Rechtsschutzversicherungen, die einen Tarif ohne Wartezeit anbieten (z.B. ÖRAG). Der Abschluss einer solchen Versicherung lohnt sich immer dann, wenn die Zinsbelastung besonders hoch ist und jeder Monat, in dem man untätig bleibt, ins Geld geht.
[Anmerkung der Redaktion: In der Zwischenzeit hat die ÖRAG den Widerruf von Verträgen in ihren ARB ausgeschlossen. Ein Deckungsschutz ist damit für neue Rechtsschutz- Verträge nicht mehr gegeben.]
Wichtig ist klarzustellen: sind die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt und lehnt die Versicherung eine Kostenübernahme ab, steht dies in keinem Zusammenhang mit der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Hier geht es allein um die Frage der Finanzierung des Rechtsstreits.
Gerne beraten wir Sie zu der Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung unverbindlich und kostenfrei. Unter den Versicherungen gibt es beträchtliche Unterschiede. Wir sagen Ihnen, mit welchen wir gute Erfahrungen gesammelt haben und welche man lieber – zumindest was den Widerruf von Kreditverträgen betrifft – meiden sollte.
Der „Widerrufsjoker“ ist im Moment in aller Munde. Da die Zinsen noch nie so niedrig waren wie heute, suchen viele Verbraucher nach einer Möglichkeit umzuschulden. Tausende, häufig zehntausende Euro Ersparnis sind ein gewichtiges Argument und rechtfertigen schnell den Aufwand.
Die einzige rechtliche Voraussetzung für die Ausübung des Widerrufsrechts ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in dem Darlehensvertrag. Und hier spricht die Statistik für die Verbraucher. Ca. 80 % aller in den Nuller Jahren abgeschlossenen Verbraucherkredite enthalten eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung und können noch heute aufgelöst werden. Mit gewissen zeitlichen Einschränkungen gilt es selbst für den Fall, dass die Darlehenssumme bereits vollständig an die Bank zurückgezahlt wurde.
Es ist aber gar nicht so einfach festzustellen, ob die Widerrufsbelehrung tatsächlich fehlerhaft ist. Zwar kann der Vergleich mit der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Musterwiderrufsbelehrung sehr hilfreich sein, allerdings führt lange nicht jede Abweichung von dem Gesetzestext zur Unwirksamkeit und damit zum Widerrufsrecht. Die Rechtsprechung in diesem Bereich ist mittlerweile nur schwer zu überschauen. Deswegen sollte man die WIderrufsbelehrung am Besten von einem Juristen prüfen lassen.
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Zu diesem Zweck können sich Verbraucher an die Verbraucherzentralen wenden. So bietet z.B. die Verbraucherzentrale Hamburg eine entsprechende Prüfung an. Allerdings belaufen sich die Kosten für die Überprüfung auf 70 Euro pro Darlehensvertrag. Außerdem sollte man sich nach der Beauftragung gedulden. Die Verbraucherzentrale kündigt an, dass die Bearbeitungszeit etwa vier Monate beträgt.
Gerne übernehmen wir für Sie die Überprüfung Ihres Darlehensvertrages und zwar kostenfrei und unverbindlich. Bei uns beträgt die Bearbeitungszeit in der Regel drei Werktage ab Eingang der Unterlagen.
Am 09.12.2014 wurde auf dem TV-Sender VOX eine weitere Folge von „Goodbye Deutschland“ ausgestrahlt.
Die beiden beliebten Protagonisten Jens Büchner und Jennifer Matthias sind sich bereits seit längere Zeit uneins über ihre gegenseitigen finanziellen Ansprüche. Zwischen dem ehemaligen Paar ist es zu Streitigkeiten darüber gekommen, wer für die gemeinsamen Schulden einzustehen hat. Es darf auch keine weitere Zeit verloren werden, denn die Gläubiger machen bereits Druck.
Unsere Fachleute für Entschuldungsfragen und Namenspartner der Kanzlei, Herr Rechtsanwalt Andre Kraus und Herr Rechtsanwalt Veaceslav Ghendler, wurden von den Auswanderern beauftragt, die schwierige Situation zu lösen.
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Die beiden beliebten Protagonisten Jens Büchner und Jennifer Matthias sind sich bereits seit längere Zeit uneins über ihre gegenseitigen finanziellen Ansprüche.
Dabei gelang es unseren Rechtsanwälten, die Schuldensituation von Herrn Büchner und Frau Matthias zu analysieren und zu ordnen. Zudem konnte auch eine Einigung zwischen den Auswanderern erzielt werden. Beide wissen nun genau, wer für welche Schulden einzustehen hat. Die Auswanderer zeigten sich zufrieden mit dem Ergebnis. Sie haben durch die Anwälte Kraus und Ghendler eine neue Perspektive für eine gemeinsame Klärung ihrer finanziellen Zukunft aufgezeigt bekommen.
Die Anwälte der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei sind als Berater von Jennifer Matthias und Jens Büchner bei Goodbye Deutschland auf VOX Now zu sehen:
Die Überschuldung von Verbrauchern in Deutschland bleibt wegen dem Anstieg von Überschuldungsfällen weiterhin ein aktuelles Thema. Dies zeigen die Zahlen, die vom aktuellen Schuldneratlas 2014 vorgelegt wurden. Auffallend und alarmierend ist vor allem der Anstieg von Überschuldungsfällen mit hoher Intensität. Und so verwundert es nicht, dass Themen wie Privatinsolvenz, Kontopfändung und Lohnpfändung für viele Verbraucher leider zur Realität gehören. Gab es noch Im Vorjahr Positives zu berichten, fällt der aktuelle Bericht leider weniger optimistisch aus.
Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten und interessantesten Fakten zum Schuldneratlas 2014 zusammengestellt:
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Trotz eines stabil gebliebenen Arbeitsmarktes, der Stabilisierung des Bruttoinlandsprodukts und einer anhaltenden Konsumfreudigkeit der deutschen Verbraucher fällt die Bilanz für die Überschuldungssituation negativer aus, als es noch 2013 der Fall war. Denn war noch 2013 im Vergleich zum Vorjahr bundesweit ein leichter Rückgang der Überschuldungsfälle um 10.000 Fälle zu verzeichnen, sind 2014 umso mehr Schuldner, nämlich 90.000 Personen, hinzugekommen. Der Anstieg betrifft aber vor allem Fälle mit hoher Überschuldungsintensität, sog. juristischer Sachverhalte. Als eine der Ursachen wird der starke Konsum und die daraus resultierende Verschuldung vieler Verbraucher in den Vorjahren genannt.
Als eine der Ursachen wird der starke Konsum und die daraus resultierende Verschuldung vieler Verbraucher in den Vorjahren genannt.
Der Anstieg von Überschuldungsfällen brachte auch eine höhere Schuldnerquote, d.h. des prozentualen Anteils der Schuldner an der Gesamtbevölkerung über 18 Jahre, mit sich. Diese stieg im Jahr 2014 um 0,09 Prozentpunkte von 9,81 auf 9,90 Prozent. Zwar entsteht der Eindruck, die Lage habe sich im Vergleich zum Jahr 2013 beruhigt (damals ist die Schuldnerquote um 0,16 Prozentpunkte gestiegen). Geschuldet war dieser Anstieg jedoch dem sogenannten Zensus-Effekt. Bei der Volkszählung im Jahr 2011 hat sich herausgestellt, dass in Deutschland weniger Leute leben, als bisher amtlich ausgewiesen. Die Schuldnerzahlen sind 2013 dagegen nur leicht zurückgegangen, was im Ergebnis zum hohen Anstieg der Schuldnerquote geführt hat. Somit ist das scheinbar bessere Ergebnis zum Vorjahr mit Vorsicht zu genießen.
Sowohl in Ost als auch in West nehmen die Schuldnerzahlen zu. Zwar ist die Schuldnerquote im Osten (10,17 Prozent, +0,20 Punkte) stärker angestiegen als im Westen (9,84 Prozent, +0,06 Punkte). Dennoch wäre es nicht zutreffend, die Situation im Osten typischerweise als schlechter im Vergleich zu der im Westen zu bezeichnen. Die starke Zunahme im Osten ist durch eine fallende Bevölkerungszahl bei ungefähr gleicher Schuldneranzahl bedingt. Dagegen vermochte ein Bevölkerungsanstieg im Westen nicht, die Schuldnerquote zu senken. Somit muss sich leider auch der Westen längst mit seiner Rolle als Sorgenkind anfreunden.
Laut den Daten des Schuldneratlas ist die Zahl der Schuldner 2014 im Vergleich zum Jahr 2006 um 493.000 Fälle gestiegen. Dies legt nahe, dass zumindest in nächster Zeit kein starker Rückgang der Überschuldung in Deutschland zu erwarten ist. Zumindest leichte Rückgänge oder die Stagnation wären also wohl als Optimalfall zu sehen.
In vielen Fällen der hohen Überschuldung hilft Ihnen eine professionelle Insolvenz- und Schuldnerberatung weiter. Wenn Sie also überschuldet sind und dringend Rat suchen, stehen wir Ihnen zur Verfügung. Die anwaltliche Erstberatung, gerne auch telefonisch, ist bei uns bundesweit kostenfrei. Nähere Informationen zu unserem Beratungsangebot, Kontaktdaten und relevanten insolvenzrechtlichen Themen wie Überschuldung (http://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/uberschuldung-fast-zehnte-deutsche-ist-betroffen/), Lohnpfändung (http://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/lohnpfandung-so-verhalten-sich-als-schuldner/) und Insolvenzanmeldung (http://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/privatinsolvenz-beantragen-privatinsolvenz-anmelden-wer-darf-privatinsolvenz-beantragen-2/) und vielen mehr, finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage. Nutzen Sie auch gerne die Möglichkeit, in unserem Forum anonym erste Rechtsfragen zu stellen.
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Gerät ein Arbeitnehmer in Zahlungsschwierigkeiten, kann es zur Lohn- bzw. Gehaltspfändung durch dessen Gläubiger kommen. Durch eine solche Lohnpfändung kann ein Gläubiger erwirken, dass der Arbeitgeber des Schuldners dem Gläubiger die pfändbaren Anteile des Arbeitslohns auszahlt. Eine solche Pfändung bietet viel Spielraum für Rechtsirrtümer und fehlerhaftes Verhalten. Bitte beachten Sie deshalb die folgenden Punkte.
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Als Grundvoraussetzung für eine Lohn- oder Gehaltspfändung benötigt der Gläubiger einen sog. „Vollstreckungstitel“. Diesen kann er beispielsweise durch ein Gerichtsurteil oder durch einen sog. „Vollstreckungsbescheid“ erhalten. Durch den „Vollstreckungstitel“ ist das Bestehen der Schuld rechtsverbindlich festgestellt.
Eine weitere, essentielle Voraussetzung, stellt der Bezug von Arbeitslohn durch den Schuldner dar. Neben Arbeitslohn sind aber auch die meisten, wiederkehrenden Leistungen durch eine Lohn- und Gehaltspfändung abzuschöpfen. Eine Rente könnte somit ebenfalls mit einer Pfändung angetastet werden.
Im Rahmen einer Lohnpfändung soll nicht das gesamte Gehalt des Schuldners gepfändet werden. Vielmehr gibt es individuelle Pfändungsfreigrenzen, die die besonderen, persönlichen Umstände des Schuldners würdigen. Das pfändbare Arbeitseinkommen bestimmt sich nach der sog. „Pfändungstabelle“.
Selbstverständlich wird der unpfändbare Teil des Lohns an den Arbeitnehmer bzw. den Schuldner ausgezahlt.
Um Ihr pfändbares Arbeitseinkommen selbst bestimmen zu können, haben wir für Sie eine Anleitung zur Berechnung des pfändbaren Einkommens erstellt.
Durch den „Vollstreckungstitel“ ist das Bestehen der Schuld rechtsverbindlich festgestellt.
In einem ersten Schritt wird einem Arbeitgeber vom zuständigen Vollstreckungsgericht ein sog. „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“ zugestellt. Auf Basis dieses Beschlusses erhält der Gläubiger ein Pfändungspfandrecht an den Lohn- und Gehaltsforderungen des Arbeitnehmers. Dies bedeutet für einen Arbeitgeber, dass er zukünftig nicht länger den pfändbaren Betrag des Einkommens seines Arbeitnehmers an diesen auszahlen darf. Er muss grundsätzlich die pfändbaren Beträge an den Gläubiger abführen. Der Gläubiger nimmt bezüglich der pfändbaren Beträge die rechtliche Stellung des Arbeitnehmers ein. Er wäre sogar dazu berechtigt, den Arbeitgeber auf Zahlung zu verklagen. Weiterhin ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Gläubiger gegenüber eine sog. „Drittschuldnererklärung“ abzugeben. Diese umfasst die Auskunft über bestehende Lohn- bzw. Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers.
Eine Pfändung erfolgt nicht bedingungslos. Unabhängig von den im Beschluss genannten Beträgen müssen die individuellen Pfändungsfreigrenzen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber beachtet und berechnet werden. Die durch das Gericht gemachten Angaben sind häufig fehlerhaft oder würdigen nicht die individuellen Umstände des Arbeitnehmers. Häufig werden durch die Gerichte auch keine Pfändungsfreigrenzen angegeben, da die Gerichte nicht zu einer ziffermäßigen Darstellung verpflichtet sind. Grundsätzlich ergeben sich die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen aus § 850c ZPO.
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Übersteigt das Arbeitseinkommen die Pfändungsfreigrenze des Arbeitnehmers, ist es dem Arbeitgeber verboten, diesen Überschuss an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Er muss diesen überschüssigen Betrag an die Gläubiger abführen. Im Rahmen von Lohnpfändungen gilt des Weiteren das sog. „Prioritätsprinzip“. Dies bedeutet, der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, an den Gläubiger mit der ältesten Lohnpfändung zuerst zu zahlen. Sollten dann noch pfändbare Beträge vorhanden sein, darf er diesen „Rest“ an den nächsten Gläubiger abführen usw. Allerdings darf nie mehr abgeführt werden, als überhaupt pfändbar wäre. Es kann dementsprechend zu der Konstellation kommen, dass bei mehreren Betreibern einer Lohnpfändung einige davon leer ausgehen, da bereits die pfändbaren Beträge von den vorrangigen Gläubigern abgeschöpft wurden. Dies wäre unbedenklich und auch vom Gesetzgeber so explizit vorgesehen.
Gleiches gilt bei der Lohnabtretung an eine Bank. Sollte eine Lohnabtretung zeitlich vor einer Pfändung erfolgt sein, dürfen die pfändbaren Beträge nur an die Bank ausgezahlt werden. Dies gilt solange, wie die Abtretungsanzeige Bestand hat.
Das „Prioritätsprinzip“ muss unbedingt beachtet werden. Der Arbeitgeber wird nicht von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber einem vorrangigen Gläubiger frei, wenn er fälschlicherweise zuerst an einen nachrangigen Gläubiger zahlt. Er muss also an den vorrangigen Gläubiger erneut zahlen.
Es ist möglich, beim Vollstreckungsgericht den pfändbaren Betrag zu hinterlegen. Das Gericht würde dann die Verteilung an die Gläubiger für den Arbeitgeber übernehmen.
Auf Nachfrage des Gläubigers ist ein Arbeitgeber nach einer Pfändung dazu verpflichtet darüber zu informieren, ob und inwieweit die Forderung als begründet anerkannt wird und man bereit ist die Zahlung zu leisten. Auch muss durch den Arbeitgeber darüber Auskunft erteilt werden, ob und welche Ansprüche andere Personen bzgl. des Lohns erheben. Des Weiteren muss dem Gläubiger auf Nachfrage mitgeteilt werden, ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet wird.
Die Rechtsstellung des Arbeitgebers wird durch eine Lohnpfändung nicht beeinträchtigt. Alle Einwendungen, die gegen den Angestellten geltend gemacht werden können, muss sich auch der Gläubiger des Arbeitnehmers entgegenhalten lassen.
Entstehen durch die Lohnpfändung Kosten, die höher sind als bei der bloßen Auszahlung des Arbeitslohns an einen Mitarbeiter, können diese nachträglich weder vom Gläubiger, noch vom Arbeitnehmer ersetzt verlangt werden. Eine Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer ist nur möglich, wenn dies bei Eingehung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag explizit vereinbart wurde.
Grundsätzlich kann die Lohnpfändung durch Abzahlung der Schulden, einen Vergleich oder die Einleitung einer Insolvenz beendet werden.
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Ob nun im Rahmen des Mietvertrags für die neue Wohnung, der Bestellung bei einem Versandhaus oder vor der Genehmigung eines langersehnten Kredits – Die häufig geforderte Schufa-Auskunft ist eine Hürde, der fast jeder schon einmal begegnet und die meist mit einem Gefühl der Unsicherheit verbunden ist. Immer wieder ist von Fehlern in der Schufa-Auskunft die Rede, die z.B. den Abschluss eines Mietvertrags verhindern. Den meisten Verbrauchern sind die Rechte, Pflichten oder auch die genaue Funktion der Schufa unklar. Wir möchten Ihnen aufzeigen, welche Aufgabe die Schufa hat und wie Sie sich gegen unrichtige Angaben zur Wehr setzen können.
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Die Schufa, oder genauer die „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“, ist eine nicht-staatliche Einrichtung. Ihre Haupttätigkeit liegt darin, Daten über Verbraucher zu sammeln. Diese Daten werden Unternehmen aus der freien Wirtschaft zur Verfügung gestellt, um die Bonität bzw. die Zahlungsmoral eines Kunden einschätzen zu können. Meistens wird die Dienstleistung der Schufa von Banken, Versicherungen, Versandhäusern, Leasinggesellschaften und Kreditvermittlern in Anspruch genommen. Die Schufa dient somit als Kontrollinstanz, die vor Vertragsabschluss zu Rate gezogen wird, um die Erfüllung der Vertragspflichten von Seiten des Kunden einschätzen zu können.
Bei der Aufnahme von Krediten, dem Leasing eines Autos oder dem Kauf von teuren Gegenständen stimmen Sie meist mit Unterzeichnung des jeweiligen Vertrages in der Schufa-Klausel einer Weitergabe Ihrer Daten an die Schufa zu.
Die Schufa lebt sozusagen von den Daten ihrer Vertragspartner und erhebt selbst keine Daten. Schließen Sie als Verbraucher z.B. einen Mobilfunkvertrag ab, wird Ihr Anbieter Ihre persönlichen Daten an die Schufa vermitteln. Darüber hinaus registriert die Schufa die Einträge aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte.
Die gesammelten Daten erstrecken sich über
Anhand der gesammelten Informationen ermittelt die Schufa den sog. „Schufa-Score“ eines Verbrauchers. Dieser beschreibt die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers. Der maschinell berechnete „Schufa-Score“ wird in Prozent zwischen 0 % und 100 % angegeben. Je höher der Wert ist, desto besser ist die Bonität bzw. Zahlungsmoral eines potentiellen Kunden einzuschätzen. Bei einem niedrigen Wert geht beispielsweise eine Bank davon aus, dass die Rückzahlung eines Kredits eher unwahrscheinlich ist und verweigert daher meist die Kreditgewährung.
Leider ist die genaue Berechnungsmethode, die sog. „Score-Formel“, ein Betriebsgeheimnis. Sicher ist lediglich, dass die individuellen Umstände der Person keine Berücksichtigung finden. Die Einordnung erfolgt anhand des Vergleichs mit ähnlichen Gruppen. Faktoren wie das tatsächliche Einkommen, der Berufsstand oder die familiäre Situation spielen keine Rolle.
Die undurchsichtige Berechnung der Schufa-Daten führt unter anderem häufig dazu, dass unrichtige Informationen über Sie weitergegeben werden.
Grundsätzlich sind die Geschäftspartner der Schufa in allen Branchen angesiedelt. Sie werden aber für gewöhnlich in drei Kategorien unterteilt. Je nach Kategorie unterscheidet sich die Art der Auskunft, die die Geschäftspartner von der Schufa erhalten. Die sogenannten A-Vertragspartner sind meist Banken und erhalten eine Auskunft über Ihre gesamte finanzielle Belastung. B-Partner, wie Handels- oder Telekommunikationsunternehmen, erhalten nur eingeschränkte Informationen, z.B. solche über Ihr bisheriges Zahlungsverhalten. Die Inkassounternehmen werden als F-Partner bezeichnet und erhalten Ihre Adressdaten; aber auch hier nur unter der Voraussetzung, dass Sie hierzu jemals Ihre Einwilligung erteilt haben. Die dementsprechende Schufa-Klausel ist aber schon in allen Girokonten-Verträgen enthalten, sodass davon ausgegangen wird, dass die Schufa die Daten von drei Vierteln der deutschen Bevölkerung besitzt.
Die undurchsichtige Berechnung der Schufa-Daten führt unter anderem häufig dazu, dass unrichtige Informationen über Sie weitergegeben werden. So kann es passieren, dass Ihnen ein Kredit aufgrund eines negativen Schufa-Scores verweigert wird, obwohl dieser in keiner Weise mit Ihrem tatsächlichen Zahlungsverhalten übereinstimmt und lediglich aus dem Vergleich mit der Gruppe resultiert. Daher ist unser Tipp an Sie regelmäßig die persönlichen Eintragungen zu überprüfen!
Einmal im Jahr haben Sie die Möglichkeit, eine kostenlose Schufa-Selbstauskunft zu erhalten. Lassen Sie sich nicht durch die unübersichtliche Schufa-Website zum Kauf der kostenpflichtigen Version verführen! Die Beantragung der „Schufa-Bonitätsauskunft“ auf der Website führt immer zur zahlungspflichtigen Version. Wählen Sie daher unter dem Reiter „Produkte“ die „Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz“. Dies ist die gesetzlich verankerte, kostenlose Schufa-Auskunft. Unter „Produktinfo“ können Sie sich das Bestellformular in einer Sprache Ihrer Wahl ausdrucken, unterschreiben und zusammen mit einer Kopie Ihres Personalausweises abschicken. Achtung: Auch auf dem Ausdruck versucht die Schufa noch einmal, Ihnen die kostenpflichtige Version zu verkaufen. Achten Sie darauf, dass entsprechende Kästchen nicht anzukreuzen.
Falsche Schufa-Eintragungen können dazu führen, dass Ihnen z.B. ein Kredit verweigert wird. Sie sollten sich daher gegen falsche Eintragungen zur Wehr setzen. Meist sind die Fehler in veralteten Voranschriften oder Einträgen zu finden. Diese Fehler werden nicht automatisch korrigiert, sodass Sie die Initiative zur Berichtigung ergreifen müssen. Die Schufa ist verpflichtet, falsche Daten zu löschen. In dem Zeitraum, den die Schufa zur Überprüfung benötigt, dürfen die entsprechenden Daten nicht an Dritte weitergegeben werden.
Sie sollten sich am besten schriftlich per Einschreiben mit der Schufa bzw. der für Sie zuständigen Schufa-Geschäftsstelle in Verbindung setzen. Unter Angabe des § 33ff. des Bundesdatenschutzgesetzes verlangen Sie die Löschung, Sperrung oder Berichtung der entsprechenden Daten.
Es hat sich als hilfreich herausgestellt, zusätzlich zur Schufa dasjenige Institut anzuschreiben, das ebenso von dem Fehler betroffen ist bzw. die falsche Eintragung verursacht hat, z.B. Ihre Bank. Diese muss für eventuell entstandenen Schaden aufkommen und ist auch verpflichtet, die Falschangabe gegenüber der Schufa zu widerrufen.
Sollte die Schufa Ihrem Antrag nicht nachkommen, zögern Sie nicht, einen Anwalt einzuschalten! Nur wenn Sie gegen falsche Daten vorgehen, können Sie sicherstellen, dass diese Ihnen weder jetzt noch in Zukunft zum Verhängnis werden.
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Die Gläubiger des 2011 insolvent gegangenen Stromanbieters Teldafax erhalten nach einem spektakulären Prozess 16 Millionen Euro. Das Landgericht Köln hat heute entschieden (Urteil vom 22.10.2014, Az. 26 O 140/13), dass der 2011 insolvent gegangene Stromanbieter Teldafax 16 Millionen Euro Sponsorgelder erhält, die an Bayer Leverkusen gezahlt worden sind.
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Das Landgericht Köln war der Ansicht, der Bundesligist habe frühzeitig von der Zahlungsunfähigkeit gewusst. Dies bedeutet sowohl im Falle privater Schuldner als auch großer insolventer Unternehmen, dass das Anfechtungsrecht greift und erhaltene Beträge wieder rückerstattet werden müssen.
Aus diesem Grund gilt für alle unsere Mandanten – sowohl Privatpersonen als auch für Unternehmer: Hören Sie sofort nach Kenntnis Ihrer Lage auf, an die Gläubiger weiter zu bezahlen. Diesen kommt Ihre Zahlung meistens überhaupt nicht zu Gute – wie diese Entscheidung zeigt. Die Zahlung wird wieder abgewickelt und an den Insolvenzverwalter ausgekehrt, der sie dann anteilig an die Gläubiger verteilt.
Das Landgericht Köln war der Ansicht, der Bundesligist habe frühzeitig von der Zahlungsunfähigkeit gewusst.
Bei der Entscheidung des Landgerichts Köln ging es um Zahlungen zwischen 2009 und 2011. Damals war Teldafax laut dem Gericht bereits zahlungsunfähig. Laut dem Gericht war Bayer Leverkusen schon im Oktober 2009 die finanzielle Lage von Teldafax bekannt gewesen – insbesondere weil Teldafax mehrfach wegen Liquiditätsschwierigkeiten um Stundungen gebeten hat. Dies reicht laut dem Gericht für eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit aus.
Bayer Leverkusen konnte das LG Köln nicht überzeugen. Der Club argumentierte, es könne mit dem Geld eines Investors bei Teldafax rechnen. Dem folgten die Richter nicht, weil seines Erachtens nach keine konkreten Anhaltspunkte bestanden.
Bei der Insolvenz des Billigstrom-Anbieters Teldafax im Jahr 2011 hatten rund 700.000 Menschen Geld verloren. Bayer Leverkusen prüft nun eine Berufung gegen die Entscheidung.
Immer öfter kommen auf unsere Kanzlei nun auch Gläubiger zu, die eine Vertretung in einer ähnlichen Konstellation wollen. Meistens hat ein Schuldner etwas an sie geleistet. Nun tritt der Insolvenzverwalter auf Sie zu und verlangt das Geld heraus. Oftmals verteidigen wir Gläubiger in solchen Fällen – es geht dabei z. B. um Arbeitnehmer, die um Ihr Gehalt durch einen insolventen Arbeitgeber kämpfen. Wir werden Sie in einem solchen Fall verteidigen. Oftmals können wir auch eine vermittelnde Lösung erreichen – insbesondere durch Verhandlungen mit einem Insolvenzverwalter.
So können Sie sich frühzeitig vor einer Lohnpfändung schützen
Restschuldbefreiung in 3 Jahren ✓ Pfändungsschutz ✓ Fachanwalt für Insolvenzrecht ✓ Geeignete Person 305 InsO ✓
Vor einer Insolvenz befinden sich viele Schuldner in einer sehr belastenden Phase – die Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung. Falls ein Schuldner nicht länger an seine Gläubiger zahlt, hat dies meist zur Folge, dass die Gläubiger Vollstreckungen einleiten. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung kommt es dann zur Lohnpfändung. Dies führt oftmals zur Unannehmlichkeiten mit dem Arbeitgeber. Ein Insolvenzverfahren schützt Sie grundsätzlich vor einer Lohnpfändung. Wir helfen Ihnen dabei, Ihren Arbeitslohn bereits vor der Insolvenz zu schützen.
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Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur gegenüber dem Insolvenzverwalter anmelden. Eine Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger ist während der Dauer des Insolvenzverfahrens nicht möglich. Es kann somit keine Lohnpfändung stattfinden.
Nachdem der Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wurde, darf ein Gläubiger auch nach der Wohlverhaltensphase keine Lohnpfändung für Forderungen betreiben, die von der Restschuldbefreiung umfasst werden.
Noch vor der Einleitung von Privatinsolvenzverfahren gilt eine sog. dreimonatige Rückschlagsperre. Hat ein Gläubiger in den drei Monaten vor Beantragung der Privatinsolvenz die Lohnpfändung betrieben, muss er die gepfändeten Beträge nach Einleitung des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter zurückzahlen. Diese Beträge zählen dann zur Insolvenzmasse.
Wenn wir für Sie tätig werden, weisen wir Ihre Gläubiger bereits frühzeitig auf diesen Umstand hin. Die Gläubiger sehen dann oftmals von kostspieliger Vollstreckung vor der Insolvenz ab, weil sie das Geld nicht behalten würden, sondern an den Insolvenzverwalter herausgeben müssen.
Wir benötigen in den meisten Fällen zwischen sechs und acht Wochen um Ihr Insolvenzverfahren in die Wege zu leiten. Die Chance, dass sich Gläubiger kurz vor Ihrem Insolvenzverfahren zu einer Zwangsvollstreckung bzw. zu einer Lohnpfändung entschließen, sinkt so erheblich. Den Gläubigern wird so schnell klar, dass sie sich zukünftig an den Insolvenzverwalter wenden müssen und Ihren Lohn nicht antasten sollten.
Telefon: 0221 – 6777 00 55
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