Zahlt die Rechtsschutzversicherung für den Rechtsstreit?

Anders als viele Anleger glauben, werden die Kosten von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Falschberatung bei geschlossenen Fonds von vielen Rechtsschutzversicherungen übernommen.

Voraussetzung ist, dass die Rechtsschutzversicherung länger als drei Monate vor Zeichnung der Beteiligung bestand und

ein entsprechendes Versicherungs-Modul abgeschlossen wurde.

Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds unterfallen dem allgemeinen Modul Privatrechtsschutz bzw. Vertragsrechtsschutz. Nur bei einem expliziten Ausschluss entsprechender Verfahren entfällt der Deckungsschutz. Ein solcher Ausschluss ist jedoch in vielen älteren Policen nicht vorhanden bzw. nicht wirksam vereinbart. Zwar enthalten viele Policen scheinbare Ausschlussklauseln, jedoch sind diese Klauseln für Versicherungsnehmer häufig dermaßen intransparent, dass sie bereits von unterschiedlichen Oberlandesgerichten (z.B. OLG München – Az.: 29 U 589/11 und OLG Frankfurt – Az.: 7 U 102/11) als unwirksam angesehen wurden.

Dies gilt nach der Rechtsprechung des BGH (Az. IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12) auch für sog. „Effektenklausel“ und „Prospekthaftungsklausel“, die Karlsruhe als nicht hinreichend bestimmt einstufte.

So wurde etwa vom BGH mit Urteil vom 8. Mai 2013 – IV ZR 84/12 die folgende, in älteren Versicherungspolicen regelmäßig anzutreffende Klausel für nichtig erklärt.

“Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

3.2.6 in ursächlichem Zusammenhang mit:
1. …;
2. der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds);

In jedem Fall sollten die Rechtsschutzpolicen im Einzelfall überprüft werden – denn häufig wird der Deckungsschutz von den Rechtsschutzversicherungen zu Unrecht verwehrt.

Was versteht man unter der Prospekthaftung bei geschlossenen Fonds?

Der Prospekt eines geschlossenen Fonds ist für den Anleger eine wichtige Informationsquelle. Anhand des Prospekts erfährt der Anleger, wer der Emittent ist und um welche Investition es sich eigentlich handelt.

Zwar ersetzt ein Prospekt kein persönliches Beratungsgespräch, dennoch vertraut der Anleger auf die schriftlichen Produktinformationen und macht diese zu seiner Entscheidungsgrundlage. Enthält ein Prospekt unrichtige oder irreführende Angaben, werden z.B. erkennbare Risiken verharmlost oder gänzlich ausgeblendet, kann ein Anleger, der auf die Richtigkeit des Prospekts vertraut hat, Schadensersatz beanspruchen.

Bei der Prospekthaftung ist zu unterscheiden zwischen der Prospekthaftung im engeren und der Prospekthaftung im weiteren Sinne.

Prospekthaftung im weiteren Sinne

Der Prospekthaftung im weiteren Sinne unterfallen Bankberater und Anlagevermittler, die sich den Inhalt des Prospekts zu eigen machen und die sich bei der Aufklärung des Anlegers der Informationen des Prospekts bedienen. Verwendet also der Berater ein fehlerhaftes Prospekt und wird auf der Grundlage dieses Prospekts eine unvorteilhafte Anlageentscheidung getroffen, kann der Berater aus diesem Grund zu Verantwortung gezogen werden.

Prospekthaftung im engeren Sinne

Die Prospekthaftung im engeren Sinne richtet sich gegen die unmittelbar Prozessverantwortlichen. Dazu gehören die Fondsinitiatoren, die Manager, die Prospektgestalter und die übrigen mit der Erstellung und Herausgabe verantwortlichen Personen. Der Haftung unterliegen auch berufliche Sachkenner, sofern sie nach außen erkennbar an der Auflage des Verkaufsprospekts mitwirken und dabei ein besonderes Vertrauen für sich beanspruchen.

Möglich sind etwa folgende Prospektfehler:

  • Fehlende oder unvollständige Aufklärung über die Risiken der Kapitalanlage (z.B. Totalverlustrisiko bei Insolvenz, unzureichende oder fehlende Sicherheiten, herkömmliche Marktrisiken, Rückzahlungspflichten von Ausschüttungen, Haftung des Anlegers, Aussetzung von Anteilsrücknahmen, Währungsrisiken)
  • Kein Hinweis auf bestehende Interessenkonflikte
  • Verzerrte Darstellungen über die Geschäftszahlen
  • Verschweigen von belastenden Verbindlichkeiten
  • Unrealistische Prognosen
  • Falsche Darstellung von existierenden Haftungsbegrenzungsklauseln (Non-Recourse Klauseln) in den Verträgen des Fonds mit Dritten

Welche Verjährungsfristen gelten bei Kickback-Zahlungen?

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verschwiegener Kickback-Zahlungen verjährt in der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Anleger Kenntnis von dem Schaden erlangt hat und wird gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem die Kenntnis erlangt wurde. In jedem Fall gilt aber eine 10-jährige Verjährungsfrist. Diese beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Anleger die Beteiligung gezeichnet hat.

Muss die Bank über erhaltene Provisionen aufklären?

Spricht ein Bankberater Anlageempfehlungen aus, muss er gegenüber dem Kunden grundsätzlich die Provisionen offenlegen, die seine Bank im Zusammenhang mit der Anlageempfehlung erhält. Das gilt insbesondere für verdeckt geflossene Rückvergütungen (Kickbacks), und zwar sowohl für einmalige Abschluss- als auch für wiederkehrende Bestandsprovisionen. Verschweigt die beratende Bank die erhaltenen Kickback-Zahlungen, hat der Anleger einen Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere auf die Rückgewähr des Anlagebetrages (BGH Urteil vom 19.12.2006 – AZ: XI ZR 56/05).

Diese Aufklärungspflicht besteht, weil der Bankkunde das Recht hat zu erfahren, ob die Bank sich bei der Vermittlung in einem Interessenkonflikt befindet. Nur ein umfassend aufgeklärter Anleger kann beurteilen, ob die Bank sich bei ihrer Empfehlung an den finanziellen Interessen des Kunden oder aber an ihrem eigenen Provisionsinteresse orientiert. Daher stellt das Verschweigen von Kickback-Zahlungen einen schweren Beratungsfehler dar.

Allerdings trifft diese Aufklärungspflicht nach der Rechtsprechung des BGH nur die Banken. Freie Anlagevermittler müssen ungefragt keine Provisionen offenlegen. Hier geht die Rechtsprechung davon aus, dem Kunden sei von vornherein klar, dass die Vermittlungsleistung an eine Provision geknüpft ist. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn die Vertriebsprovision 15% des Investitionskapitals überschreitet. In solchen Fällen ist auch der freie Anlagevermittler verpflichtet, den Kunden über den Erhalt und die Höhe der Provision aufzuklären.

Gelegentlich kommt es vor, dass Banken die Anlageberatung in eine Tochtergesellschaft ausgliedern. Doch auch dieses Outsourcing macht die Tochtergesellschaft nicht automatisch zu einem freien Anlageberater. Wie etwa das OLG Hamm mit Urteil vom 14.07.2011 – I-34 U 55/10 entschied, ist für die Einordnung allein maßgeblich, ob sich die Beratungsgesellschaft aus Kundensicht nach außen als unabhängig darstellt.

Muss ein Anleger die erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen?

Die meisten Fonds sind als Kommanditgesellschaften konzipiert. Dabei sind die Anleger Kommanditisten und haften nur in Höhe ihrer Einlage. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.

Die meisten Gesellschaftsverträge der Fondsgesellschaften sehen jährliche, gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten vor. Geraten Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten, droht etwa die Insolvenz, versucht die Geschäftsführung gelegentlich, diese Ausschüttungen wieder zurückzufordern. Dies wird entweder damit begründet, dass die Ausschüttungen als Darlehen gewährt wurden oder aber mit § 172 HGB, wonach ein Kommanditist, sofern an ihn seine Einlage zurückgewährt wurde, verpflichtet ist, diese wieder aufzufüllen.

In beiden Fällen ist die Rückforderung unzulässig. Dies hat der BGH mit Urteil vom 12.03.2013 (II ZR 73/11) festgestellt. Nur wenn der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eine entsprechende Rückforderung vorsieht, kann die Fondsgesellschaft von dem Anleger/Kommanditisten die ausgeschütteten Gelder herausverlangen.

Die Rechtslage ist jedoch anders, wenn die Fondsgesellschaft in die Insolvenz gerät und der Insolvenzverwalter die gewinnunabhängigen Ausschüttungen wieder eintreiben will. Zwar hat der BGH im Verhältnis Kommanditist – Fondsgesellschaft eine Rückforderungspflicht der Gesellschaft ausgeschlossen, dieser Ausschluss gilt jedoch nicht gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, in dessen Interesse der Insolvenzverwalter handelt. Den Insolvenzgläubigern gegenüber haftet der Kommanditist weiterhin in Höhe seiner Einlage.

Welche Fristen gibt es zu beachten?

Der Anspruch auf Schadensersatz von Anlegern geschlossener Fonds unterliegt der Verjährung. Ist diese eingetreten, können etwaige Schadensersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Bestimmung von Verjährungsfristen ist in höchstem Maße einzelfallabhängig und häufig besonders kompliziert. In vielen Haftungsprozessen entscheidet allein diese Frage über Erfolg und Niederlage.

Regelmäßige Verjährungsfrist – drei Jahre

Grundsätzlich gelten für Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank oder den Anlageberater allgemeine Verjährungsfristen. Danach verjähren Schadensersatzansprüche drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis von der Falschberatung und den einzelnen Beratungsfehlern erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).

Die Besonderheit dabei ist, dass die Verjährung für jeden einzelnen Beratungsfehler gesondert bestimmt werden muss. Es kann also sein, dass obwohl es nur eine Beratung gegeben hat, in diesem Zusammenhang unterschiedliche Verjährungsfristen gelten.

Hat der Anleger beispielsweise am 19.12.2008 von dem Währungsrisiko bei Fremdwährungskrediten erfahren, so wäre ein darauf gestützter Schadensersatzanspruch mit Ablauf des 31.12.2011 verjährt. Sollte aber der Anleger erst im Laufe des Jahres 2013 von der Möglichkeit der Rückforderung der Ausschüttungen und der Haftung von Kommanditisten erfahren haben, so wären diesbezügliche Schadensersatzansprüche noch bis zum 31.12.2016 verfolgbar.

Sehr umstritten ist die Frage, wann von der maßgeblichen Kenntnis des Anlegers ausgegangen werden kann. Zu beachten ist ferner, dass bereits ein sog. Kennenmüssen ausreicht, damit die Verjährung zu laufen beginnt. So sollte etwa ein Anleger die Qualität der Beratung spätestens dann hinterfragen, wenn er die Mitteilung erhält, dass dem Fonds eine Insolvenz droht.

Hier ist eine Betrachtung des Einzelfalls unabdingbar. Die Frage der Verjährung sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Endgültige Verjährung – 10 Jahre

Zu beachten ist hier schließlich die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren. Ein Anspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds verjährt spätestens 10 Jahre taggenau gerechnet ab dem Zeitpunkt der Falschberatung. Die Kenntnis des Anlegers von dem Beratungsfehler ist dabei irrelevant.

Hemmung der Verjährung

Die Verjährung kann entweder durch die Erhebung der Klage oder durch die Stellung eines Güteantrags bei einer staatlich anerkannten Gütestelle. Gerade bei der Stellung dieser Güteanträge ist Sorgfalt geboten. In diesem Zusammenhang haben sich einige Anlegeranwälte nicht gerade mit Ruhm bekleckert. Die in einem Massenverfahren gestellten Musteranträge kanzelte der BGH kürzlich als zu unbestimmt ab, mit dem Ergebnis, dass die Verjährung nicht gehemmt wurde und die Schadensersatzansprüche verjährt sind.

Welche Anforderungen werden an eine korrekte Anlageberatung gestellt?

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine ordnungsgemäße Anlageberatung zwei Kriterien erfüllen. Sie muss sowohl
anlegergerecht
als auch
anlagegerecht (bzw. objektgerecht)
sein.

Eine anlegergerechte Beratung muss die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigen, insbesondere muss das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (BGH, Urt. v. 11.12.2014 – III ZR 365/13, Rn. 13).

Die beratende Bank muss Informationsstand, Risikobereitschaft und Anlageziel des Kunden konkret erfragen.

Vom Anlageberater erwartet der Anleger vor allem eine fachkundige Bewertung und Beurteilung der Anlage und eine ehrliche Einschätzung, ob diese Anlage zu seinen Bedürfnissen passt.

Eine umfassende, nicht verharmlosende Risikoaufklärung ist das A und O einer Kapitalanlageberatung. Der Berater darf dabei nur Auskünfte erteilen, von deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit er überzeugt ist. Fehlen dem Berater Kenntnisse hinsichtlich eines bestimmten Aspektes, muss er sein Informationsdefizit dem Kunden offenbaren.

Außerdem muss der Bankberater darüber aufklären, dass die Bank für die Vermittlung von der Emissionsgesellschaft Rückvergütungen sog. Kick-Back-Provisionen erhält.

Leider hält sich kaum ein Berater an diese Kriterien. Unter starkem Druck der Geschäftsführung orientiert sich der Vertrieb in erster Linie an den Provisionsinteressen der Bank.

Welche Handlungsmöglichkeiten haben die Betroffenen bei Insolvenz eines geschlossenen Fonds?

Schadensersatz verlangen

Wenn Sie bei Ihrer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds Verluste erlitten haben, können Sie häufig Schadensersatz verlangen. Ihre Ansprüche richten sich dabei weniger gegen die Fondsgesellschaft selbst (diese ist meist insolvent), sondern in erster Linie gegen den Anlageberater bzw. gegen die beratende Bank.

Denn Ihre Anlageentscheidung beruhte meist auf einer Empfehlung. Für die Güte dieser Empfehlung tragen die Berater umfassende Verantwortung. Da die Investitionsentscheidung folgenschwer sein und bei einer Insolvenz des Fonds sogar zu einem Totalverlust des Kapitals führen kann, sind auch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beratung hoch.

Kann der Bank oder dem Anlageberater ein Beratungsfehler nachgewiesen werden, sind diese in der Regel verpflichtet, den Ihnen dabei entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Ansprüche auf Schadensersatz können idealerweise außergerichtlich durchgesetzt werden. Da in diesem Fall stets eine Einigung geschlossen wird, wird der Anleger etwas nachgeben müssen und auf einen Teil seiner Forderungen verzichten. Im Gegenzug bleibt ihm eine gerichtliche Auseinandersetzung erspart.

Weigert sich die beratende Bank oder der Anlageberater Schadensersatz zu leisten, bleibt nur der Gang vors Gericht. Bei einer kompetenten Prozessführung können sämtliche Verluste wieder eingeholt werden. Darüber hinaus steht Ihnen ein Anspruch auf Zahlung des entgangenen Gewinns hinsichtlich des in dem Fonds gebundenen Kapitals zu.

Fehlerhaft beratene Anleger haben grundsätzlich folgende Ansprüche:

  • Rückgewähr des eingezahlten Kapitals
  • Entgangener Gewinn (Verzinsung der Einlage)
  • Freistellung von Ansprüchen Dritter
  • Freistellung von Rückforderungsansprüchen
  • Freistellung von eventueller Nachhaftung

Beteiligung widerrufen

Erfolgte eine Beratung ordnungsgemäß bzw. eine fehlerhafte Beratung lässt sich nicht nachweisen, kommt ein Anspruch auf Schadensersatz nicht in Betracht. Zuweilen besteht dennoch zumindest die Möglichkeit eines vorzeitigen Ausstiegs. Die Fondsbeteiligung kann nämlich auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Beteiligungsvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthält. Das war gerade bei Beteiligungsverträgen, die in dem Zeitraum zwischen 2002 und 2010 abgeschlossenen wurden, der Fall (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.03.2014 – II ZR 109/13).

Zwar erhält der Anleger nach einem Widerruf seiner Beteiligung nicht das gesamte eingesetzte Kapital zurück, jedoch kann er mit sofortiger Wirkung aus dem Fonds aussteigen und muss nicht auch noch künftige Verluste hinnehmen.

Besonders interessant ist diese Möglichkeit für Ratensparer, d.h. für solche Anleger, die ihre Beteiligung nicht auf einmal, sondern durch monatliche Zahlungen leisten. Diese brauchen nach einem Widerruf nicht mehr gutes Geld schlechtem Geld hinterherzuwerfen.

Was ist die Ursache für die Insolvenz der Fonds und für die Verluste?

Geschlossene Fonds sind Unternehmensbeteiligungen, das ist den Anlegern häufig nicht bewusst. Und Unternehmen erwirtschaften nicht nur Gewinne, sie erleiden eben auch Verluste und gehen auch in die Insolvenz. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die, wie es etwa bei geschlossenen Fonds der Fall ist, hinsichtlich ihres Betätigungsfeldes unflexibel sind und bei denen kein Unternehmer dahintersteht, sondern ein Manager, der persönlich nur wenig riskiert.

Es wäre sicherlich unfair, allen Fonds zu unterstellen, als Konstruktionen zur Umverteilung von Anlegervermögen konzipiert zu sein. Bei Betrachtung der sog. Weichkosten, etwa der Vertriebs- und Bestandsprovisionen, Kapitalbeschaffungskosten oder die Verwaltungskosten, die teilweise bis zu 50% des Anlegerkapitals betragen können, bleibt dennoch häufig ein unangenehmer Beigeschmack. Und es sind nicht nur die Skandale, wie etwa die Verurteilung des Wölbern-Chefs Schulte zu einer achteinhalbjährigen Strafe wegen Veruntreuung von rund 147 Millionen Euro, die das Anlageprodukt Geschlossene Fonds in Verruf gebracht haben.

Auch eine zu optimistische Planung (etwa unrealistische Mieteinnahmen bzw. Charterauslastungen), undurchdachte Kapitalkonstruktionen (Fremdwährungsgeschäfte) oder Investition in überhitzte oder krisenanfällige Branchen (z.B. Schiff- und Containerfahrt) führten in der Vergangenheit häufig dazu, dass sich der ein oder andere Fonds als ein Massengrab für Anlegergeld entpuppte. Den Betroffenen blieb häufig nichts weiter übrig, als ihre Forderungen zu der Insolvenztabelle anzumelden – bei der häufig kaum vorhandenen Insolvenzmasse läuft die Beteiligung häufig auf einen Totalverlust hinaus.

Die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds kann u.a. mit folgenden Risiken behaftet sein:

  • Totalverlust der Einlage infolge von Insolvenz des Fonds
  • Wertverlust der Beteiligung infolge ungünstiger Marktlage
  • Gefahr der Rückforderung von Ausschüttungen (Nachschusspflichten)
  • Fondsinterne Interessenkollisionen, persönliche Verflechtungen der Fondsbeteiligten
  • Veränderung der steuerlichen Beurteilung durch das Finanzamt und daraus resultierende Steuernachzahlungen
  • Beschränkte Fungibilität (Handelbarkeit der Beteiligungen)
  • Mangelnde Einflussmöglichkeiten der Anleger
  • Unzureichende Rentabilität des Anlageobjekts aufgrund überhöhter Nebenkosten
  • Ggf. Fremdwährungsrisiken
  • Missverhältnis von Eigen- und Fremdkapital
  • Langfristige Kapitalbindung (bis zu 30 Jahren), keine Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung
  • Unklare Vertragsstrukturen
  • Misswirtschaft des Fonds

Zu beachten sind ferner spezielle Risiken des jeweiligen Fonds. Bei einem geschlossenen Immobilienfonds sind es etwa Mietausfälle oder hohe Instandhaltungskosten des Objekts.