Wie hoch sollte die Rückzahlungsquote sein, die ich meinen Gläubigern anbiete?

Die Rückzahlungsquote, die Sie Ihren Gläubigern unterbreiten, ist das Kernstück Ihres Vergleichsangebots. Die Höhe der Quote lässt sich nicht pauschal bestimmen, doch natürlich gilt ein Grundsatz: Je höher die Quote ist, desto eher werden die Gläubiger zustimmen.

Wovon hängt die Höhe der Rückzahlung beim außergerichtlichen Vergleich ab?

Viele Faktoren müssen im jeweiligen Einzelfall berücksichtigt werden. Die Rückzahlungsquote hängt im Wesentlichen von Ihrem Budget, dem Verhandlungsgeschick und der Gläubigerstruktur ab. Zu berücksichtigen sind weiterhin Ihr pfändbares Einkommen und sonstige Vermögenswerte, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens verwertet werden würden.

Nach unseren Erfahrungen lassen sich viele Gläubiger durch eine gute Ausgangssituation des Schuldners auf deutliche reduzierte Bedingungen von etwa 20 % bis 30 % der ursprünglichen Forderung ein. Um eine solche Quote zu erreichen ist viel Verhandlungsgeschick gefragt. Ihre Gläubiger müssen davon überzeugt werden, dass sie ohne Vergleich leer ausgehen. Durch eine beständige Argumentationsweise sind viele Gläubiger bereit, auf 70 % bis 80 % der Forderung zu verzichten.

Erfolgreichen außergerichtlichen Vergleich erreichen

Die Quote bzw. der Betrag, den Sie im außergerichtlichen Vergleich anbieten, sollte möglichst hoch sein. Die Gläubiger sollten überzeugt werden, dass das Angebot an der Grenze Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit liegt. Nur dann ist der außergerichtliche Vergleich auch für Ihre Gläubiger attraktiv. Allerdings sollte die Quote natürlich für Sie auch realistisch und tragbar ausgestaltet werden. Ihre Rückzahlungsquote muss die Gläubiger besser stellen, als sie in einer potenziellen Insolvenz gestellt wären. Zum Vergleich: Deutschlandweit beträgt die Befriedigungsquote für Insolvenzgläubiger im Durchschnitt nur etwa 5 %. Das gilt es in den Vergleichsverhandlungen geschickt zu Ihren Gunsten einzusetzen.

Wie lange dauert die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenvergleichs und wann gilt er als beendet?

Die Dauer der Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenvergleichs lässt sich pauschal nicht bestimmen. Sie hängt stark von

  • der Reaktionszeit und den Antworten Ihrer Gläubiger

als auch

  • der Anzahl und Struktur Ihrer Gläubiger

ab.

Erfahrungsgemäß beansprucht unsere Kanzlei eine durchschnittliche Zeit von 8 bis 12 Wochen. Gemeint ist damit der Zeitraum ab Beauftragung bis hin zum vollständigen Abschluss des außergerichtlichen Schuldenvergleichs.

In bestmöglichen Fällen konnten unsere Mandanten mit unserer Unterstützung bereits nach 2 bis 4 Wochen den Abschluss der Einigungen verzeichnen.

 

Der außergerichtliche Vergleich endet mit Zahlungserfüllung

Ihr Vergleich gilt als beendet, wenn Sie die vereinbarte Vergleichszahlung vollständig geleistet haben.

Bei einer Einmalzahlung kann dies bereits nach 10 bis 14 Wochen der Fall sein. Sie erreichen Ihre Schuldenbefreiung deutlich schneller als mit einem Insolvenzverfahren. Die Insolvenz dauert in aller Regel 3, 5 oder 6 Jahre.

Bei einer Ratenzahlung endet Ihr Vergleich mit Zahlung der letzten Rate. Den genauen Zeitraum können Sie dann Ihrem individuellen Vergleichsangebot entnehmen.

Wie verhalte ich mich, wenn alle meine Gläubiger zugestimmt haben?

Der Abschluss Ihres außergerichtlichen Vergleichs, besteht in der Einigung zwischen Ihnen und Ihren Gläubigern. Bei einem abgeschlossenen Vergleich haben all Ihre Gläubiger einheitlich zugestimmt. Eine Insolvenz wurde somit vermieden und Sie können beruhigt Ihre Schuldenbefreiung erfüllen.

Sie beginnen nun mit den vereinbarten Zahlungen. Hier kommt es natürlich auf die vereinbarten Zahlungsmodalitäten an. Entweder leisten Sie die vereinbarte Einmalzahlung und sind sofort von Ihren Schulden befreit, oder Sie zahlen die Vergleichssumme in Raten über die vereinbarte Laufzeit ab.

Wie verhalte ich mich, wenn meine Gläubiger dem Vergleichsangebot nicht einheitlich zugestimmt haben?

In der Praxis kann es durchaus dazu kommen, dass Ihre Gläubiger sich von sachlichen Argumenten nicht überzeugen lassen. Stimmen dann nicht alle Gläubiger Ihrem Vergleichsangebot zu, ist Ihr außergerichtlicher Schuldenvergleich zunächst gescheitert. Nutzen Sie die Zeit und schätzen Sie Ihre Situation realistisch und sachlich ein.

Scheitert Ihr Einigungsversuch, sollten Sie sich davon nicht entmutigen lassen. Denn: Eine gescheiterte außergerichtliche Einigung eröffnet weitere Lösungsalternativen zur Bewältigung Ihrer Schuldensituation. Beispielsweise Folgende:

  • Neues Vergleichsangebot und Nachverhandlungen
  • Sollten Sie anhand der Gläubigerreaktionen und -antworten als auch Ihres finanziellen „Spielraums“ zu dem Ergebnis kommen, dass eine Angebotsnachbesserung erfolgsversprechend sein könnte, bietet sich eine weitere Vergleichsrunde an.
  • Nach Absprache mit Ihnen, wird Ihren Gläubigern ein überarbeitetes erhöhtes Angebot unterbreitet.
  • Wir werden versuchen, Ihre Gläubiger von Ihrem nachgebesserten Vergleichsangebot zu überzeugen. Die Nachverhandlungen bilden einen fließenden Prozess, bei dem wir Sie auf der Grundlage unseres Erstangebots begleiten.
  • Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren
  • Haben Sie im Rahmen Ihrer Vergleichsverhandlungen die sogenannte Kopf- und Summenmehrheit erreicht, bietet sich das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren (gemäß § 309 Absatz 1 InsO) als weitere Lösungsalternative an, soweit Sie von einem Verbraucherinsolvenzverfahren Gebrauch machen können.
  • Kopf- und Summenmehrheit bedeutet, dass mehr als die Hälfte Ihrer Gläubiger, Ihrem außergerichtlichen Vergleichsangebot zugestimmt haben und diese Hälfte auch mehr als die Hälfte der Forderungen insgesamt gegen Sie innehat.
  • Im Rahmen eines erfolgreich durchgeführten gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens, wird die Zustimmung von den ablehnenden Gläubigern durch das Insolvenzgericht ersetzt.
  • Lassen Sie sich bei diesem Schritt anwaltlich beraten und vertreten.
  • Letztendlich bleibt Ihnen als Lösungsalternative die Einleitung eines Insolvenzverfahrens.

Wirkt eine Einmalzahlung oder eine Ratenzahlung attraktiver auf meine Gläubiger?

Ermöglicht Ihr Budget Ihnen, frei zwischen einer Einmalzahlung und einer Ratenzahlung zu wählen, hängt die richtige Wahl insbesondere von Ihrer Gläubigerstruktur ab.

Grundsätzlich empfinden die meisten Gläubiger eine Einmalzahlung als attraktivste Alternative der Rückzahlung.

Der Grund hierfür besteht darin, dass die Einmalzahlung weniger Verwaltungsaufwand auf Seiten der Gläubiger verursacht und zu einem schnellen Abschluss führt. Monatliche Ratenzahlungen hingegen bedeuten einen erheblichen Verwaltungsaufwand für ihre Gläubiger.

Dennoch sollten Sie die Gläubigerstruktur bei der Ausarbeitung der Rückzahlungsmodalitäten berücksichtigen.

Inkassounternehmen beispielsweise bevorzugen eher Ratenzahlungen. Die Inkassobüros spekulieren darauf, dass Sie als Schuldner den vereinbarten Ratenzahlungen nicht mehr nachkommen können und der abgeschlossene Vergleich platzt. Die Absicht dahinter besteht darin, dass das Inkassounternehmen Ihnen nach dem Scheitern des Vergleichs den vollen Betrag der ursprünglichen Forderung in Rechnung stellen kann.

Müssen alle meine Gläubiger dem Vergleichsangebot zustimmen?

Ja. Der Abschluss Ihres außergerichtlichen Vergleichs besteht in der Einigung zwischen Ihnen und Ihren Gläubigern.

Damit ein außergerichtlicher Schuldenvergleich wirksam zustande kommt, müssen alle Gläubiger dem Angebot zustimmen. Erst nach erfolgter Zustimmung aller Gläubiger, können Sie die vereinbarten Zahlungen aufnehmen, um durch den abgeschlossenen Vergleich Ihre Schuldenfreiheit zu erreichen.

In der Praxis kann es durchaus dazu kommen, dass Ihre Gläubiger sich von sachlichen Argumenten nicht überzeugen lassen und Ihrem Vergleichsangebot nicht zustimmen. Der außergerichtliche Schuldenvergleich gilt dann als gescheitert.

Kosten

Was für kosten entstehen wenn sie mich in der Insolvenz berate?

Forderungen nachwirkend einreichen

Hallo,

kann man als Tochtergesellschaft (sitz in Deutschland) Forderungen gegenüber der Muttergesellschaft (sitz in England) nachwirkend einreichen? Das Insolvenzverfahren wurde ende November 2014 nach englischem Recht eröffnet. Der Geschäftsbetrieb der Muttergesellschaft wurde vollständig eingestellt.Wie verläuft sowas? kann man trotzdem noch Forderungen für die Tabelle einreichen?

Verfahrenskosten Regelinsolvenz

Ich und meine Frau sind seit 3 Jahren in der Regelinsiolvenz (Beginn 01/2014). Ist es möglich vom Treuhänder zu erfahren, welche Kosten für Treuhänder/Gericht bisher angefallen sind und welche dieser Kosten durch die mtl. Pfändungsbeträge (es werden durchschnittlich ca. Euro 700-1000 Euro vom Lohn abgezogen) beglichen wurden? Und wie erfahren wir, welche Kosten nach 6 Jahren aus heutiger Sicht noch übrig bleiben? Es ist nirgends nachzulesen, ob der Treuhänder eine z.B. jährliche Auskunftspflicht gegenüber dem Schuldner hat.Warum hat der Gesetzgeber hierfür nicht vorgesorgt, denn man beginnt ja unter Umständen nach 6 Jahren wieder mit Schulden (wir haben beide vorsorglich eine Stundung der Verfahrenkosten beantragt – werden bei unseren mtl. gepfändeten Beträgen denn nur die Kosten des Treuhänders oder auch die des Gerichts beglichen)? Mir Grüßen aus Bayern

Falsch berechnete Pfändungsraten

Schönen guten Tag,

Die Insolvenz wurde im April 2016 eröffnet. Seither wurden die Pfändungsrarten falsch berechnet, denn die Unterhalts berechtigte Person, wurde schlichtweg vergessen. Die Differenz wird nun nach gezahlt.
Nun stellt sich die Frage, wer kommt für die Kosten auf, die aufgelaufen sind, aufgrund nicht gezahlter Beiträge, wie zB. Strom und Zahnarzt Rechnung? Zudem wirft der Anwalt des Zahnarztes vorsätzliche Handlung vor, welche ja in dem Glauben korrekter Pfändungsraten, meiner Meinung nach nicht begangen wurde.

Es grüßt Sie freundlichst und dankbar für Ihre hilfreiche Seite
Cobao