Schuldnerinnen und Schuldner, die gepfändet werden oder sich in einer Insolvenz befinden, haben ab dem 01.07.2017 mehr Geld zur Verfügung. Die Pfändungsfreigrenzen bei der Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen ergeben sich aus § 850c ZPO und der dazugehörenden Lohnpfändungstabelle. Die unpfändbaren Beiträge aus dieser Vorschrift verändern sich gem. § 850c Abs.2a ZPO jeweils zum 01. Juli eines jeden zweiten Jahres. Zum ersten Mal wurde der Betrag am 01.07.2003 angepasst. Seit diesem Zeitpunkt kommt es stets in ungeraden Jahren zur Anpassung. Die Anhebung erfolgt abhängig von der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages für das sächliche Existenzminimum nach § 32a Abs.1 S.2 Nr.1 EstG.
Die entsprechende Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017 wurde am 07.04.2017 im BGBl. 2017, S. 750 ff. veröffentlicht. Ab dem 01.07.2017 wird die Pfändungsfreigrenze von 1.073,88 Euro auf 1.1133,80 Euro angehoben. Das ist ein Anstieg in Höhe von monatlich 59,92 Euro. Wenn der Schuldner gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, kommen zu diesem Betrag noch 425,71 Euro (früher: 404,16 Euro) für die erste unterhaltspflichtige Person sowie 237,73 Euro (früher: 225,17 Euro) für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person hinzu. Diese neuen Pfändungsfreigrenzen gelten bis zum 30.06.2019.
Der Mindestschutz für Schuldner beträgt daher je nach Anzahl der Unterhaltspflichten:
| Alleinstehende | 1.133,80 Euro |
| Eine Unterhaltspflicht | 1.560,51 Euro |
| Zwei Unterhaltspflichten | 1.798,24 Euro |
| Drei Unterhaltspflichten | 2.035,97 Euro |
| Vier Unterhaltspflichten | 2.273,70 Euro |
| Fünf/Mehr Unterhaltspflichten | 2.511,43 Euro |
Ab einem Nettoeinkommen von monatlich 3.475,70 Euro ist der Mehrverdienst in vollem Umfang pfändbar.
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Die Höhe des individuellen Betrages hängt neben der Anzahl der Unterhaltspflichten auch von der Höhe des Einkommens ab. Der Mindestschutz ist zwar bei allen Betroffenen gleich, der individuelle pfändbare Betrag kann sich jedoch erheblich unterscheiden. Der Pfändungsschutz ist nach dem Leistungsprinzip ausgestaltet – Je höher das Einkommen ist, desto mehr darf der Schuldner anteilig behalten. Wie hoch Ihr individueller pfändbarer Betrag ist, kann ganz einfach und schnell mit unserem Pfändungsrechner ausgerechnet werden:

Ab dem 01.07.2017 werden Schuldner und Schuldnerinnen mehr Geld zur Verfügung haben.
Die Banken und Kreditinstitute nehmen bei der praktisch wichtigen Anpassung des Pfändungsschutzes beim P-Konto die Änderungen automatisch vor. Eine neue Bescheinigung ist für die Anpassung des P-Konto Grundfreibetrages sowie des erhöhten Sockelschutzes nach § 850k Abs.5 ZPO ist nicht notwendig.
Anders stellt sich die Lage bei Vorliegen von individuell bezifferten Freigabebeschlüssen nach § 850k Abs.4 ZPO dar. Bei diesen individuellen Anhebungen sollte umgehend die Anpassung an die Beträge der Pfändungstabelle 2017 beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt werden.
Wenn der Schutz des P-Kontos durch einen Blankett-Beschluss unter Bezugnahme auf die monatliche Gutschrift eines bestimmten Arbeitgebers/Sozialleistungsträgers unbeziffert freigegeben wurde, ist ein Anpassungsantrag nicht notwendig. In diesem Fall wird der Betrag automatisch angepasst.
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Guten Tag, ich habe ein netto Lohn von 1070euro.zahle alle Monat 250euro an schulden zurück. Insgesamt habe ich schulden von 2000 euro.
Hallo,
2012 wurde ich Arbeitslos und wollte aber nicht vom Amt abhängig sein, so suchte ich schnellstens selbst eine neue Beschäftigung..nur hatte ich zu dem Zeitpunkt damals keine Ahnung das man trotzdem weiter versichert ist bzw. sich selbst um die Kosten für die Krankenkasse kümmern muss..von bekannten weiss ich, dass es eine Zeit gab wenn man beim Amt (Arbeitsamt) nicht gemeldet war, man auch automatisch nicht mehr versichert war!
Ich wusste wirklich nicht, dass meine Krankenversicherung weiter lief und es mir erst klar wurde als ich mich im Internet schlau machte und sah dass es wohl ein neues Gesetz gab…
So bekam ich eines Tages eine Rechnung über tausende von Euro, die ich nicht zahlen konnte und schon gar nicht auf einmal…seid dem wächst die Summe immer mehr, so dass ich momentan bei über 13.000 Euro bin!
Ich wendete mich schriftlich an die Krankenkasse, aber dass interessierte sie alles nicht, ich war beim Rechtsanwalt, der wollte nochmal eine Ratenzahlung vereinbaren, nichts keine Reaktion von der Krankenkasse, nur diese Manhnung/Rechnung wird mir weiterhin zugeschickt, ohne irgendwelche Anmerkungen zwecks Anwalt usw.
Ich muss auch noch dazu sagen das ich von meinem Anwalt keine Kopien bekam, was doch eigentlich normal ist und jeder Anwalt machen sollte, dass sein Mandant sieht was er dem Gläubiger geschrieben hat!!
Beim letzten Gespräch meinte Er nur das ich mir überlegen sollte eine Privatinsolvenz zu machen. Aber das kommt für mich nicht in Frage, weil ich gerade in einer Firma neu angefangen habe zu arbeiten!
Meine Freundin sagt ich soll schnellstens den Anwalt wechseln…es ist fast wieder ein Jahr vergangen und die Summe wächst und wächst, aber jegliche Hilfe blieb bisher aus! Ich weiss momentan nicht weiter…
LG Michael
Wir sind ein Ehepaar und haben durch Kreditkarten-Schulden die Übersicht verloren.
Müssen wir bei Ihnen jeder die Gebüren bezahlen?
Danke
Guten Morgen, ich strebe auch einen außergerichtlichen Vergleich an. Der Gläubiger wurde bereits informiert. Ich muss noch eine Zahlung per Gerichtsentscheid abwarten, um dann einen Betrag X anbieten zu können. Nun bin ich etwas irritiert: Trotz all dem Schriftverkehr steht die OGV bei mir vor der Tür und möchte pfänden. Auch werde ich zur Abgabe der EV, Ende des Monats gebeten. Kann ich das denn nicht abwenden?
Vielen herzlichen Dank im Voraus, Sibylle aus BW
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hätte eine Frage,ich bin seit Juli 2015 in dem Insolvenzverfahren.
Mein Sohn wohnt auch bei mir im Haushalt,er bekommt vom Sozialamt eine
Grundsicherung wobei er ein Teil an die Miete bei zahlen tut.
Wir haben von unserer Hausverwaltung ein Guthaben von 463,00 Euro zurück
bekommen,was mein Rechtsanwalt als Treuhändler die Hälfte von 193,00 Euro
erhalten hat,was auch korrekt ist.Aber von das Guthaben von 463,00 Euro,hat mein Sohn
die Hälfte vom Sozialamt abgezogen bekommen da alles in die Grundsicherung mit
Angerechnet wird.Die Hausverwaltung von uns hat sich 270,00 Euro einbehalten da
ich bei denen noch eine bestehende Forderung habe dies ist zur Insolvenztabelle
angemeldet worden.Muss ich alles angemeldete Forderung abgeben,die Hälfte
hat mein Sohn doch angerechnet bekommen,wir mussten uns das Geld schon bei
meine Schwester leihen,für die Miete was uns fehlte was ihm abgezogen wurde.
Wir haben 2016 auch eine Nachzahlung erhalten,ein Teil durfte ich behalten.
Mfg.
Ilona Leister
Wenn ich während meiner Privatinsolvenz mir meine finanziellen Mittel nicht so einteilen kann, dass ich alle Verbindlichkeiten zahlen kann, kann ich dann dafür einen Betreuer beantragen und wenn ja wie ?
Wird das Geld vom Konto einbehalten auf Veranlassung des Treuhänders? Oder nimmt der Treuhänder eine Lohnpfändung vor? Was, wenn ich von ALG II lebe und nur 100 Euro behalten darf? Wird mir das dann auch genommen? Oder ist das Vorgehen so, dass ich Jobcenter und Treuhänder von einem kleinen Job Mitteilung mache und ich dann den Bescheid des Jobcenters abwarte, um auszurechnen, wieviel ich an den Treuhänder überweisen muss?
Darf ich guthaben aus sromabrechnung und BetriebskostenAbrechnung in der wohlverhaltensphase behalten
Von der Stromabrechnung guthaben habe ich 119 Euro die ich jährlich an den IV zahlen muss schon gezahlt
Danke
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
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