Ratenplan
Ich benötige kleinere Rate von meinen Gläubigern, da ich meine jetzigen Raten nicht bezahlen kann. Ich arbeite im Öffentlichen Dienst und habe ein regelmäßiges Einkommen.
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Die Reform des Privatinsolvenzverfahrens im Jahr 2014 brachte einige Vorteile für die betroffenen Insolvenzschuldner. Die am 01. Juli 2014 in Kraft getretenen Neuregelungen sorgen nach wie vor für reges Interesse in der Öffentlichkeit.
Diese weithin unbekannte Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens besagt nach § 213 Absatz 1 InsO:
„Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf.“
Demnach können Sie die vorzeitige Beendigung Ihres Insolvenzverfahrens auf einen Antrag hin erzielen, wenn alle Insolvenzgläubiger dem Gericht gegenüber ihr Einverständnis über die Aufhebung des Verfahrens erklärt haben. Dieses Einverständnis erteilen die Gläubiger im Allgemeinen erst, wenn sie sich mit Ihnen über ein attraktives Vergleichsangebot geeinigt haben. Der frühestmögliche Zeitpunkt der Antragstellung ist der Ablauf der Anmeldefrist.
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Mit dem Vergleichsangebot sollten Sie alle Gläubiger mit einer einheitlichen Vergleichsquote berücksichtigen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind nachträglich bekannt gewordene Gläubiger.
Glückt Ihr Vergleich, können Sie den Antrag auf Einstellung Ihres Insolvenzverfahrens stellen und die Vergleichszustimmungen der Gläubiger beifügen. Die Insolvenzgläubiger können anschließend ihr Einverständnis über die vorzeitige Aufhebung des Verfahrens dem Gericht gegenüber mitteilen.
Im Allgemeinen erklären die Gläubiger ihr Einverständnis über die vorzeitige Aufhebung des Verfahrens erst, wenn sie sich mit einem Dritten über eine attraktive Vergleichszahlung geeinigt haben.
In der Praxis verfügen viele Schuldner während eines Insolvenzverfahrens selbst nicht über die finanziellen Mittel um einen solchen Vergleich in die Wege zu leiten. Doch nicht nur aus diesem Grund sollten Sie mit Ihrem Vergleichsangebot klarstellen, dass die Vergleichssumme durch einen Dritten beglichen wird. Mit dieser Vorgehensweise können Sie der Gefahr von Gläubigerungleichbehandlungen entgegenwirken. Solche könnten sonst neben der Anfechtbarkeit des Vergleichs auch die Versagung der Restschuldbefreiung mit sich bringen.
Die Zustimmung der Gläubiger muss hervorbringen, dass
Anders als bei weiteren Möglichkeiten der vorzeitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens, reicht hier die prozessrechtliche Einverständniserklärung jedes Gläubigers aus. Ein Nachweis über die Befriedigung der einzelnen Forderungen muss nicht erbracht werden.
Das Gesetz sieht keine besondere Form für die Zustimmung zur Aufhebung des Verfahrens der Gläubiger vor. Sie kann deshalb
Es empfiehlt sich stets die Schriftform.
Das Gericht überprüft in jedem Fall von Amts wegen die Prozessfähigkeit des zustimmenden Gläubigers. Erfolgt die Zustimmung durch einen Dritten überprüft das Gericht dessen Bevollmächtigung.

In einem Vergleichsangebot wird empfohlen, alle Gläubiger mit einer einheitlichen Vergleichsquote zu berücksichtigen.
Eine Besonderheit gilt bei absonderungsberechtigten Gläubigern. Dies sind Gläubiger, deren Forderungen durch ein Sicherungsrecht gesichert sind. Dieses Recht bringt den Gläubigern den Vorteil, dass Sie bevorzugt (=abgesondert) aus dem Verwertungserlös befriedigt werden. Die bevorzugte Befriedigung kann aufgrund eines Pfand- oder Zurückbehaltungsrechts erfolgen. Die Besonderheit besteht darin, dass das Insolvenzgericht bei absonderungsberechtigten Gläubigern, die nicht gleichzeitig auch Insolvenzgläubiger sind, ein Zustimmungserfordernis anordnen kann. Absonderungsberechtigte Gläubiger sind nur dann als Insolvenzgläubiger anzusehen, wenn Sie als Schuldner ihnen gegenüber persönlich haften. Liegt eine solche persönliche Haftung nicht vor, kann trotzdem das Interesse der Verfahrensfortführung seitens der Absonderungsgläubiger bestehen. Beispielsweise wenn eine Gesamtverwertung der belasteten Gegenstände für die Absonderungsgläubiger von Vorteil wäre. Aus diesem Grund kann das Insolvenzgericht das Zustimmungserfordernis anordnen.
Das Gericht kann ebenfalls über die Erforderlichkeit der Zustimmung von Gläubigern entscheiden, deren Forderung von Ihnen oder dem Insolvenzverwalter bestritten wurden.
Bislang umstritten ist, ob das Gericht im Rahmen der Insolvenzverfahren die nachrangigen Gläubiger zur Forderungsanmeldung auffordern muss. Nachrangige Gläubiger sind etwa Gläubiger von Geldstrafen und -bußen sowie Ordnungs- und Zwangsgeldern. Diese Gläubiger sollten auch zur Zustimmung aufgefordert werden.
Der BGH hat im Jahr 2011 entschieden, dass Ihnen bei dieser Form der vorzeitigen Verfahrensbeendigung auf Antrag hin durch Vergleich die Restschuldbefreiung zu erteilen ist (BGH, Beschluss vom 29.9.2011 – IX ZB 219/10 –). Vorausgesetzt
gewährleisten die Bezahlung der ausgehandelten Vergleichszahlungen sowie der Verfahrenskosten und sonstigen Masseansprüchen.
Der Insolvenzverwalter muss vor der Verfahrenseinstellung die Verfahrenskosten und die unstreitigen Masseansprüche berichtigen und Sicherheiten für die streitigen Masseansprüche leisten (vgl. § 214 Absatz 3 InsO).
Eine vorzeitige Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist für Sie nicht möglich? Erfahren Sie hier alles, was Sie zum Ablauf der Privatinsolvenz wissen müssen.
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Erst kürzlich war Rechtsanwalt Ghendler im Verbrauchermagazin „Volle Kanne“ im ZDF zu Gast (Hier können Sie den Beitrag in voller Länge sehen). Im Rahmen einer Diskussion um überhöhte Inkassogebühren klärte er über berechtigte und unberechtigte Forderungen auf und warnte vor den schwarzen Schafen der Branche. Ein solches wurde vom Amtsgericht München verurteilt (Az.: 1123 OWi 231 Js 242208/15). Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf der vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Die Geschäftsführerin des Inkassobüros muss nun eine Geldbuße in Höhe von 1250 € zahlen.
Detaillierte Informationen zum Thema Inkasso finden Sie hier
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Viele Schuldner zahlen unseriösen Inkassounternehmen viel zu hohe Zahlungen aus Angst vor einem gerichtlichen Mahnbescheid.
Nachdem sich mehrere Betroffene wegen der Zahlungsaufforderungen des Unternehmens beschwert hatten, erstattete das AG München Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Diese leitete ein Ermittlungsverfahren ein und erließ einen Bußgeldbescheid. Die Geschäftsführerin des Unternehmens legte hiergegen Einspruch ein, über welchen das Amtsgericht München Ende Oktober entschied. Dem Inkassobüro wurde eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes in 25 Fällen vorgeworfen. Im konkreten Fall sollen gesetzlich geregelte Informationspflichten nicht erfüllt worden sein. So fehlte es nicht nur an einer Darstellung des Sachverhaltes, es wurde außerdem nicht erklärt, warum die Forderung besteht. Außerdem fehlten Angaben zu Art, Höhe und Grund der geforderten Inkassovergütung. Das Urteil sah für jedes der 25 ungesetzlichen Mahnschreiben eine Buße von 50 € vor. Dem Inkassobüro drohen außerdem aufsichtsrechtliche Maßnahmen.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken am 01.11.2014 wurde die Position der Verbraucher gestärkt.
Vorgeschrieben sind nun detaillierte Informations- und Darlegungspflichten, es wurden außerdem neue Bußgeldtatbestände eingeführt, sowie eine Erhöhung des Bußgeldrahmens vorgenommen. Trotzdem gibt es weiterhin unseriöse Unternehmen, die Schuldner mit unübersichtlichen Zahlungsaufforderungen unter Druck setzen.
Unseriöse Inkassounternehmen nutzen oft die verzweifelte Lage von Schuldnern aus, indem sie eine Drohkulisse aus Mahnungen und Inkassobriefen aufbauen. Die Angst vor einem gerichtlichen Mahnbescheid bewegt viele zu einer Zahlung, die oft nicht nur viel zu hoch, sondern in manchen Fällen völlig unberechtigt ist. Manche Inkassobüros konzentrieren sich hierbei auf die sogenannte „zweite Ernte“. Sie berechnen weitaus mehr als die gesetzlichen Regelungen zulassen, verlangen eine Vernunftappellgebühr, Kontoführungsentgelte oder Gebühren für die Ratenzahlungsvereinbarung. Für derartige Gebühren gibt es keine rechtliche Grundlage. Andere Inkassounternehmen hingegen stützen ihre Forderungen auf Verträge, die der Schuldner niemals geschlossen hat.
Deswegen empfiehlt es sich, Inkassoschreiben genauestens zu überprüfen, beziehungsweise überprüfen zu lassen. Nicht nur auf die verlangten Gebühren hin, sondern auch auf das Bestehen der Grundforderung. Erscheint Ihnen ein Schreiben unseriös, weil die Informations- und Darlegungspflichten nicht eingehalten wurden oder bizarre Kostenaufstellungen enthalten sind, konsultieren Sie einen Anwalt oder wenden Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale. Weiterführende Informationen zum Thema Inkasso und wie Sie gegen unberechtigte oder erhöhte Forderungen vorgehen können, finden Sie hier.
Hallo,
im Fragebogen wird gefragt ob man selbsständig ist oder war, zählt da auch ein Kleingewerbe dazu?
Mfg
M.Senger
Hallo,
gerne würde ich erfahren, wieso teilweise die Bearbeitung von einigen Fällen über 2 Monate dauert, obwohl bereits sogut wie alle Gläubigerschreiben vorliegen, aber dennoch nichts gemacht wird (Vorbereitung Vergleich,…). Dadurch kommt man immer mehr in die Schuldenspirale, leider kommen teilweise immer mehr Mahnungen oder es wird an Inkassofirmen abgetreten, was irgendwann zur Insolvenz führt.
Ist es das Ziel der Kanzlei, lieber den Personen in die Insolvenz zu führen und dadurch eventuell einen Jobverlust oder Co zu riskieren? Leider kommt man sich bei Ihnen etwas hilflos vor!
MfG
Sehr geehrter Herr Gendler,
ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase.
Ich möchte mir mit den unpfändbaren Teil meines Arbeitslohnes ein Motorrad kaufen und dieses auf meinen Namen zulassen. Das Geld habe ich gespart und könnte es bar bezahlen.
Hier meine Frage: Muss ich meinem Treuhänder davon unterrichten? Und laufe ich Gefahr, das es mir weggenommen wird.
P.S. Ich besitze auch ein Auto, welches ich für meinen Arbeitsweg brauche.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Lutz Birke
Hallo,
ich habe Versicherer und Steuerberater gefragt, ob die Rürup-Rente insolvenzsicher ist. Aber so richtig sicher ist sich da keiner. Unter https://www.rueruprente-testbericht.de/insolvenzsicher/ habe ich gelesen, dass die Rente im Alter nicht sicher vor dem Zugriff ist. Was stimmt?
Liebe Grüße

In Deutschland sind immer mehr Haushalte und Verbraucher überschuldet. Dies geht aus dem fünften Armutsbericht der Bundesregierung hervor, aus dem bereits brisante Details bekannt geworden sind. Vorgestellt werden soll der Armutsbericht erst im Jahr 2017.
Die „Bild“-Zeitung berichtet unter Berufung auf den Armutsbericht der Bundesregierung, dass im vergangenen Jahr 2015 etwa 2,05 Millionen deutsche Haushalte als überschuldet galten. Insgesamt betroffen seien knapp 4,17 Millionen Menschen. Im Bericht heißt es laut der Zeitung weiter:
„Ein Trend, nach dem seit 2006 ein stetiger Anstieg zu verzeichnen ist, setzt sich fort.“
Die Tendenz der überschuldeten Haushalte folgt somit einem anhaltend ansteigenden Trend. Eine Überschuldung liegt vor, wenn die laufenden Kosten nicht mehr aus den regelmäßig erzielten Einnahmen gedeckt werden können.
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Bereits Ende Oktober 2016 drangen erste Zahlen aus einer Analyse an die Öffentlichkeit. Erstellt wird diese Analyse alle paar Jahre von gut hundert Experten für die Bundesregierung. Der Analyse folgend ist in Deutschland immer noch jedes 20. Kind mit Armut konfrontiert.
Laut dem Bericht habe sich die Armutsrisikoquote von Kindern seit dem Anstieg bis Mitte des letzten Jahrzehnts nicht weiter erhöht. Weiter heißt es im Bericht:
„Nur wenige Kinder in Deutschland leiden unter materieller Not“
Dem Bericht nach seien circa 5 % der Kinder betroffen, wenn der Anteil der Haushalte mit „einem beschränkten Zugang zu einem gewissen Lebensstandard“ betrachtet würde. Im Vergleich zum EU-Durchschnitt von etwa 9 % liegt Deutschland deutlich geringer.
Dennoch unterliegen laut dem Bericht circa 2,4 Millionen Kinder einem gewissen Armutsrisiko. Das entspricht etwa mehr als einem Fünftel von den hierzulande insgesamt 12,9 Millionen Kindern. Das Risiko besteht, weil die betroffenen Kinder in Haushalten leben, in denen über weniger als 60 % des durchschnittlichen Einkommens verfügt wird.

In Deutschland ist jedes zweite Kind mit Armut konfrontiert.
Am höchsten ist das Armutsrisiko bei Kindern, deren Elternteile beide ohne Arbeit seien – derzeit betroffen sind hiervon knapp 1 Millionen Kinder. In dieser Konstellation liege die Quote ungefähr bei 60 %. Ist bereits ein Elternteil in Vollzeit beschäftigt, fällt das Armutsrisiko für Kinder laut dem Entwurf des Berichts deutlich auf knapp 15 %. Ein deutlicher Unterschied besteht bei Kindern, deren Eltern beide in Vollzeit erwerbstätig sind. In dieser Konstellation, die bei knapp jeder siebten Paarfamilie vorkommt, seien es nur noch knapp 3 %.
Positiv verhält sich laut Berichtsentwurf die Zahl der Kinder und Jugendlichen, die in Bedarfsgemeinschaften mit Hartz IV beziehenden Personen leben. Diese Zahl sei zwischen 2010 und 2015 um knapp 5 % gesunken.
Grund für Überschuldung immer öfter Einkommensarmut
Als Grund für die Überschuldungssituation in Deutschland sei nach dem Bericht immer mehr die Einkommensarmut anzusehen, obwohl das Einkommen der Deutschen in den letzten Jahren um durchschnittlich 10,7 % angestiegen ist. Am Ende der Einkommensskala leben dennoch weiterhin fast acht Millionen Menschen von der Mindestsicherung.
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Am 15.12.2016 war Rechtsanwalt Ghendler im Verbrauchermagazin „Volle Kanne“ im ZDF zu Gast. Das Thema der Sendung war die Eintreibung unrechtmäßiger Forderungen von Inkassounternehmen. Auf diese Problematik geht Rechtsanwalt Ghendler im Gespräch mit Moderatorin Andrea Ballschuh ein.
Hier können Sie den Beitrag in der ZDF-Mediathek in voller Länge sehen. Außerdem finden Sie hier detaillierte Informationen zum Thema Inkasso.
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Das Inkassounternehmen wird auf Grundlage einer Forderung aktiv. Eine Leistung löst in der Regel eine Gegenleistungspflicht aus. Wer diese nach Erhalt einer Rechnung nicht erbringt, bekommt zunächst eine Mahnung. Bleibt eine entsprechende Reaktion aus, wenden sich viele Unternehmen an ein Inkassounternehmen. Ein teures Unterfangen – für den Schuldner.
Die Inkassounternehmen werden bekanntermaßen nicht aus Altruismus tätig. Sie verlangen für ihre Tätigkeit mitunter horrende Gebühren. In dem Beitrag nennt Veaceslav Ghendler, Gründungspartner unserer Sozietät, dieses Vorgehen „zweite Ernte“. Es wird nämlich mehr berechnet, als nach den gesetzlichen Regelungen gefordert werden kann. Nicht selten führen Schreiben der Inkassobüros unzulässige Fantasiegebühren, wie etwa eine Vernunftappellgebühr, Kontoführungsentgelte oder Gebühren für die Ratenzahlungsvereinbarung, auf. Auch für das Verlangen von Reaktivierungsgebühren oder einer Tilgungsvergütung gibt es keine rechtliche Grundlage. Die Forderungen führen dazu, dass sich der zu zahlende Betrag auf eine Höhe summiert, die für den Schuldner meist nicht zu stemmen ist. Unseriöse Unternehmen fordern zudem Zahlungen aus Verträgen, die der Schuldner nie geschlossen hat.



Trotz der Tatsache, dass ein Gros der Forderungen des Inkassounternehmens rechtswidrig sein kann, ist Verbrauchern zu empfehlen, bereits der Einschaltung eines solchen entgegenzuwirken. Hier ist persönlicher Kontakt das Schlüsselwort. Bei Eingang der Rechnung, aber spätestens bei Eingang der Mahnung, sollte Kontakt zum Gläubiger gesucht werden. Dadurch kann gegebenenfalls eine Ratenzahlung vereinbart und die Übergabe an ein Inkassounternehmen meistens verhindert werden. Es kommt allerdings auch vor, dass das Inkassobüro tätig wird, ohne dass der Schuldner zuvor ein Schreiben des Gläubigers erhalten hat. Der Gläubiger muss in diesem Fall beweisen, dass der Schuldner die Korrespondenz erhalten hat – sprich, dass Rechnung und Mahnung zugegangen sind.
Außerdem ist den Kostenaufstellungen von Inkassounternehmen nicht blind Vertrauen zu schenken. Viele Schreiben von Inkassounternehmen weisen gravierende Fehler auf. Zinsberechnungen sind oftmals aus der Luft gegriffen und die Forderung damit wesentlich überhöht, wenn sie überhaupt berechtigt ist. Hier gibt es viele schwarze Schafe, die dubiose Zahlungsaufforderungen verschicken und sich hinter einer Druckkullisse aus Pfändung und gerichtlicher Vollstreckung verschanzen. Nicht selten wird eine Gewinnmaximierung durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens und dem anschließenden Einschalten eines Anwalts bezweckt. Diese Kostendoppelung ist ebenfalls unzulässig. Keinesfalls sollte man den Forderungen eines Inkassobüros nachgeben, wenn man über deren Berechtigung unsicher ist.
Erst einmal sollte überprüft werden, ob das Inkassounternehmen eine Zulassung hat. Einfach nachzuvollziehen ist das unter www.rechtsdienstleistungsregister.de. Die Registrierung ist nach § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz vorgeschrieben. Fehlt es an dieser, droht dem Unternehmen ein Bußgeld von bis zu 50.000 €.
Sollten Sie Post von einem Inkassounternehmen empfangen, gilt es zunächst herauszufinden, ob die Forderungen berechtigt ist. Die Überprüfung können Sie selbst durchführen oder an einen versierten Anwalt übergeben. Ist die Forderung berechtigt, empfehlen wir, schnellstmöglich zu zahlen, sodass Ihnen keine Verzugskosten, wie Verzugszinsen oder Mahngebühren entstehen. Stellt sich aber heraus, dass die Forderung unberechtigt ist, sollten Sie dieser in jedem Falle widersprechen. Der Widerspruch sollte in nachweisbarer Weise erfolgen – per Mail, Einschreiben mit Rückschein oder Fax mit Sendebestätigung. Entsprechende Belege sollten Sie aus Beweisgründen verwahren. In Ihrem Widerspruchsschreiben sollten Sie deutlich machen, dass Sie die Forderung nicht bezahlen werden, warum Sie das nicht tun und aus welchen Gründen Sie die Forderung für unberechtigt halten. Im gleichen Zug empfiehlt es sich, eine schriftliche Bestätigung, dass die Forderung unberechtigt war, zu verlangen. Damit Ihr Widerspruch zugeordnet werden kann, sollte das Schreiben zusätzlich Rechnungsbetrag, Datum, Aktenzeichen und Rechnungsnummer, Ihren Namen und Ihre Anschrift, sowie das Datum des schriftlichen Widerspruchs enthalten.
Ein seriöses Unternehmen wird auf Ihren Widerspruch in aller Regel mit einer Stellungnahme reagieren, durch welche im weiteren Verlauf ermittelt wird, ob die Forderung tatsächlich unberechtigt war. Im Optimalfall erhalten Sie einen Einstellungsbescheid – das Unternehmen teilt Ihnen mit, dass das Inkassoverfahren gegen Sie eingestellt wird. Ein unseriöses Unternehmen hingegen wird eine Drohkulisse aus Mahnungen und weiteren Inkassobriefen aufbauen. Erhalten Sie nach einem Widerspruch weiterhin Mahnungen und drohende Briefe, sollten Sie einen Rechtsanwalt konsultieren, der die weiteren Verhandlungen mit dem Inkassounternehmen übernimmt. In jedem Fall sollten Sie sich gegen derartige Schreiben wehren und kein gerichtliches Mahnverfahren beziehungsweise einen Mahnbescheid riskieren.
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Hallo, ich bekomme ab nächsten Monat rund 858 € meines Lohns gepfändet… Zu zahlen sind rund 4500 €.
Kann ich denn hier jetzt noch etwas tun, dass es nicht so ist ???
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
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