Die kassenärztliche Zulassung und der zugewiesene Vertragssitz zählen nicht zur Insolvenzmasse. Sie sind als unveräußerliche Rechtspositionen vom Insolvenzbeschlag ausgeschlossen (BSG NJW 2001, 2823). Als Arzt können Sie deshalb Ihre Zulassung trotz Überschuldung und einer Insolvenz behalten.
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Die kassenärztliche Zulassung wird Ihnen beim Vermögensverfall grundsätzlich nicht entzogen. In der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte gibt es – anders als beispielsweise bei den Rechtsanwälten und anderen beratenden Berufen – keine explizite Regelung des Widerrufs der KV Zulassung ausschließlich wegen Ihrer Überschuldung oder der Insolvenz. Es müssen deshalb weitere, schwerwiegende Gründe hinzukommen, um die KV-Zulassung wegen Unzuverlässigkeit nach § 21 Ärzte-ZV zu widerrufen. Auch ein Ruhen der Zulassung nach § 95 Abs. 6 SGB V kommt aus denselben Gründen nicht in Betracht (BSG NJW 2001, 2823). Deshalb lohnt es sich, gegen eine Entziehung der kassenärztlichen Zulassung zur Wehr zu setzen, falls diese vornehmlich mit Ihrer schwierigen finanziellen Lage begründet wird. Gerne beraten wir Sie hierzu.
Eine Ausnahme von der Insolvenzfestigkeit der Zulassung als Vertragsarzt sollten Sie beachten: Falls Sie Ihre KV-Zulassung veräußern, würde der Erlös zur Insolvenzmasse gehören (AG Hamburg, Beschl. v. 11.09.2006, AZ. 67 g IN 525/02). Das Eigentum am Erlös stellt keine unveräußerliche Rechtsposition dar, weil eine dingliche Surrogation nicht stattfindet.
Die Problematik der Zulassung beratender Freiberufler ist von einer fundamentaler Relevanz: Falls Sie in einem Beruf tätig sind, dessen Ausübung von einer Zulassung abhängt, steht und fällt Ihre Entschuldung mit der Frage, ob Sie diese behalten dürfen. Wenn Sie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt sind, können Sie dem Widerruf Ihrer Zulassung in der Regel- oder Privatinsolvenz entgehen, falls Sie sich mit Ihren Gläubigern vergleichen und über ein klares Entschuldungskonzept verfügen.
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Wir empfehlen Ihnen zunächst, sich mit Ihren Gläubigern zu vergleichen. Nehmen Ihre Gläubiger einen Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) an oder gelingt ihnen der Schuldenvergleich außerhalb der Regel- oder Privatinsolvenz, liegt der für den Widerruf vorausgesetzte Vermögensverfall nicht vor. Selbiges gilt für einen vom Insolvenzgericht bestätigten Insolvenzplan (§ 248 InsO – BGH ZinsO 2010, 1380). Es ist in diesem Stadium von grundlegender Wichtigkeit, eine tragfähiges Sanierungskonzept präsentieren zu können, um sich einem Widerrufsverfahren zu entziehen. Wir beraten Sie gerne dazu.
Kommt es nicht zur Einigung oder einem Insolvenzplanverfahren, wird Ihre jeweils zuständige Kammer das Widerrufsverfahren auf Grund von Vermögensverfall einleiten. Die Rechtsgrundlage bilden:
Die Rechtsprechung hat jedoch Ausnahmefälle vom Vorliegen des Vermögensverfalls gebildet, die es Ihnen ermöglichen, Ihre Zulassung zu behalten, um Ihre freiberufliche Tätigkeit weiter zu betreiben. Sie können Ihre Zulassung im Regelinsolvenzverfahren unter den folgenden Voraussetzungen behalten:
Die Anstellung darf nicht lediglich geringfügig, sondern dazu geeignet sein, Ihren Lebensunterhalt zu sichern (Anwaltsgerichtshof Hamm BRAK-Mitt 2006, 38).
Diese Rechtsprechung (BGH NJW 2005, 511) betrifft unmittelbar Rechtsanwälte, dürfte aber wegen der berufsbildlichen Verwandtschaft der Berufszweige auch auf Steuerberater und Wirtschaftsprüfer anzuwenden sein. Dies gilt allerdings nicht für Notare. Diese sind als unabhängige Stellen des Landes restriktiveren Berufsbestimmungen unterworfen.
Nach unserer Erfahrung wollen die entscheidenden Sachbearbeiter im Widerrufsverfahren vor allem einen laufenden Nachweis über ein erfolgreiches Fortgehen Ihrer Entschuldung von Seiten eines vertrauenswürdigen Beraters: Laufende Nachweise über den ordnungsgemäßen Ablauf des Insolvenzverfahrens, Berichte über die Sicherstellung der Wahrung der Interessen der von Ihnen betreuten Mandanten. Wir übernehmen gerne diese Rolle für Sie.
Sollten Sie Ihre Zulassung bereits verloren haben, unterstützen wir Sie bei der Wiedererlangung durch kurzfristige Erstellung und Vorschlag eines Insolvenzplans.
Sehr geehrter Herr Kraus,
vor der Verbraucherinsolvenz würde ich gern eine Schuldenbereinigung durch einen außergerichtlichen Vergleich (am liebsten zusammen mit einem Anwalt) versuchen. Weil Sie als spezialisierter Rechtsanwalt da bestimmt viel Erfahrung haben, möchte ich Ihre Einschätzung zu meiner Situation haben.
Mein Einkommen: Ich bin ein Beamter und habe monatlich nach Abzug aller Kosten ca. 500 Euro übrig. zusätzlich könnte ich mir ca. 4000 Euro als eine Einmalzahlung besorgen.
Meine Schulden: nach der Scheidung musste mein haus unter Wert verkauft werden. Ich habe bei der bank noch ca. 45000 Euro Schulden. Dazu habe ich noch ca. 17000 Euro Shulden bei 7 weiteren gläubigern (hauptsächlich Freunde).
Ich habe versucht selbst mit der Bank zu verhandeln, sie gibt aber gar nicht nach. Wie schätzen Sie das ein?
Danke!
Mit besten Grüßen aus Düsseldorf
hallo!
wir haben ca 200000euro schulden und unsee haus ist mit 170000 im grundbuch.es ist noch ca 80000eiro wert und wir möchten es nicht verlieren.haben wir eine chance?
lg
Guten Tag Herr Kraus,
ist die Schuldenregulierung das selbe wie ein Schuldenvergleich?
Können Sie mir einen Überblick geben?
Schönen Abend noch
Petra S.
Sehr geehrter Herr RA Kraus
meine Frage ist ob in Privatinsolvenzverfahren unseres Haus die ich keinerlei finanziert habe (meinen Mann ist ins Grundbuch als alleiniege Eigentümer eingetragen worden)auch pfandbar ist.Wie ich verstanden habe die Schulden die vor die Ehe enstanden sind nicht gemeinsam:
Danke voraus.
MF Sparks
Mein Verfahren läuft fast 6 Jahre.
Gibt es denn keine Vorschriften auch für das Amtsgericht,
wann das Privatinsolvenzverfahren beendet wird.
Ich hatte nur Bankschulden. Die Verwertung war nur mein Gehalt.
Ich halte es daher unbegründet, das Verfahren einfach nicht zu beenden.
Der Nachteil ist, das nach Ablauf der 6 Jahre, die pfändbaren Anteile vom Gehalt (800) Euro, weiterhin bezahlt werden müssen, bis zur Erteilung der RSB.
Alle anderen Nachteile brauche ich nicht aufzählen.
Darf man hier nicht von Ungerechtigkeit sprechen?
Sicher kommt einer der sagt, wo denn die Gerechtigkeit der
Gläubiger bleibt. Das ist aber ein anderes Thema.
Immer wieder heißt es, das das Verfahren nach ca. 2 Jahren beeendet
ist. Niemals habe ich vorher gelesen, das es auch über 6 Jahren nicht beendet wird.
Ich könnte ein Buch schreiben, über das Verhalten der Treuhänder ( wenn viel Gehalt zur Verfügung steht).
Ich kann nur allen raten, nur als Hartz4 Empfänger einen Antrag zu stellen.
Guten Tag,
ich habe ein generelles Anliegen. Meine Frau und ich möchten endlich
schuldenfrei werden. Ich habe ein Haus von meinem Vater geerbt, mit dem
ich zur Zeit 120.00 Schulden habe. Von einem Bekannten habe ich gehört,
dass man einen freiwilligen Schuldenvergleich erstellen kann. Was kann
man da realistisch aushandeln? Ist es möglich dass der Gläubiger mit 10% der Gesamtforderung abgefunden wird? Ich bin zurzeit arbeitslos und
habe wenig aussichten schuldenfrei zu werden.
Danke für die Beratung.
S. Grode
Hallo Herr Kraus,
im August dieses Jahres habe ich mich für den Schritt einer Priavtinsolvenz entschieden und befinde mich nun in der Privatinsolvenz.
Ich habe eine Frage zum "Ansparen", Privatinsolvenz und Kreditkart . Und zwar besitze ich bei der Barclay Bank eine Mastercard-Kreditkarte ohne Verfügungsrahmen.Ich kann auf diese Kreditkarte Geld einzahlen und dann z.B. Auto mieten etc.
Kann ich denn dort das Geld welches in nach der Pfändung noch verbleibt darauf überweisen und es so "sparen".
Die Sache ist, ich muss immer ein gewissen Betrag darauf haben, weil wenn ich ein Auto miete, der Vermieter eine Kaution für den Mietzeitraum verlangt. Außerdem ist die Kreditkarte bei Guthaben mit über 2% Zinsen verzinst.
Wird mein Insolvenzverwalter von der Bank Kontoauszüge anfordern und das Guthaben bei mir erneut pfänden?
Vielen Dank und beste Grüße
Alex V
Zunächst besprechen Ihren Fall und schätzen Ihre Aussichten auf einen erfolgreichen Schuldenvergleich ein. Dies entspricht unserem Prinzip: Entschuldung durch “Vergleich vor der Insolvenz”. Seien Sie vor allem offen und ehrlich zu sich selbst. Entscheidend für eine Entschuldung ist erstens, ob Sie Ihren Gläubigern eine ausreichende Quote anbieten können. Ihre Aussicht erhöht sich, wenn Sie Ihre Gläubiger besser stellen, als bei einem Insolvenzverfahren. Bei einer Einmalzahlung ist dies eine Rückzahlquote von 20 – 30 %, je nach Schuldenstruktur. Bei einer Ratenzahlung ist dies gegeben, wenn Sie Ihren Gläubigern Beträge aus Ihrem unpfändbaren Einkommen anbieten. Wir werden Ihre Gläubiger davon überzeugen, dass sie ohne einen Vergleich schlechter dastehen werden. Das wird im Grunde genommen unsere Hauptaufgabe als Anwaltskanzlei bei der Durchführung eines außergerichtlichen Vergleichs sein.
Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.
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Danach prüfen wir, ob ein Antrag auf Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz Aussicht auf Erfolg hat. Wir überprüfen, ob die Voraussetzungen einer Insolvenz vorliegen, ob Versagungsgründe gegeben sind und ob die Restschuldbefreiung alle Ihre Forderungen umfasst. Hat jemand z. B. einen Kreditbetrug begangen und umfasst diese Forderung das groß dessen Schulden, kann ihm zu einer Entschuldung durch außergerichtlichen Schuldenbereinigung geraten werden.
Anschließend führe wir Anfragen bei Ihren Gläubigern sowie öffentlichen Registern (Schufa, ICD Infoscore) durch, um vergessene Gläubiger und den richtigen Schuldenstand zu ermitteln und so eine Versagung der Restschuldbefreiung zu verhindern. So kann einer Versagung Ihrer Entschuldung durch Unachtsamkeit vorgebeugt werden.
Erst wenn alles sorgfältig vorbereitet ist, wird im Anschluss der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch durchgeführt. Dabei machen wir Ihren Gläubigern klar, dass diese durch einem Vergleich besser dastehen werden, als im Insolvenzverfahren.
Sollten Sie Ihren Gläubigern keine erfolgsversprechende Quote anbieten und die außergerichtliche Schuldenbereinigung scheitern, stellen wir Ihnen im Privatinsolvenzverfahren als geeinigte Stelle eine Bescheinigung nach § 305 InsO aus. Im Anschluss stellen wir den Antrag auf Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz, um Ihre Entschuldung auf gerichtlichem Wege zu betreiben.
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Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
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