Seit der Reform des Insolvenzrechts zum 01.07.2014 können Schuldner unter bestimmten Umständen die Wohlverhaltensphase verkürzen. Ihre Restschuldbefreiung kann dadurch schon früher als bisher erreicht werden! Abhängig von der Höhe der Rückzahlungen, die ein Schuldner leisten kann, wird die Verfahrensdauer verkürzt:
Weiterhin besteht wie gewohnt die Möglichkeit nach 6 Jahren die Restschuldbefreiung ohne eine Tilgung der Verfahrenskosten oder besondere Zahlungen an die Gläubiger zu erreichen.
Bitte geben Sie Ihre geschätzte Schuldensumme ein.
Diesen Betrag benötigen Sie zur Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre.
Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um einen Schätzwert handelt.
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Aufgrund unserer Erfahrung schätzen wir allerdings die Möglichkeiten einer Entschuldung nach drei Jahren als gering ein. Deutlich realistischer ist eine Verkürzung des Insolvenzverfahrens um 1 Jahr. Weil die Verfahrenskosten mit der Insolvenzmasse steigen, übersteigt der Rückzahlungsanteil 35 % deutlich. Realistisch ist mitsamt den Verfahrenskosten mit einer Rückzahlungssumme von ca. 55-70 % des Schuldenbergs zu rechnen. Diese hohe Summe kann nur äußerst selten bewältigt werden. Den großen Vorteil der Reform für unsere Mandanten sehen wir deshalb in der Verkürzung des Verfahrens auf 5 Jahre. Die hierzu benötigten Voraussetzungen bringen viele unserer Mandanten bereits mit. Die Zahlungen sind überschaubar: Die zu zahlenden Verfahrenskosten beinhalten die Kosten für das Gericht und den Insolvenzverwalter. Die Gerichtskosten belaufen sich in der Regel auf 2000 bis 3000Euro bei geringer zu verwertender Insolvenzmasse. Zahlen Sie nun diesen Gesamtbetrag zurück, können Sie schon ein Jahr früher die Restschuldbefreiung erlangen! Dies kann bereits durch monatliche Zahlungen zwischen 35-50 € erreicht werden. Wir prüfen für alle unsere Mandanten, welche Möglichkeit in Ihrem Fall die profitabelste ist. So können Sie sicher sein, mit unserer Hilfe die optimale Vorgehensweise zu wählen. Einen weiteren Vorteil der Reform birgt das sogenannte Insolvenzplanverfahren. Während es vor der Reform allein Unternehmen vorbehalten war, können nun auch Privatpersonen diesen individuell zugeschnittenen Weg zur Entschuldung nutzen. Das Verfahren baut auf einem Plan auf, in dem festgehalten wird, wann welche Summen an die Gläubiger gezahlt werden können. Als enormen Trumpf bietet der Insolvenzplan so die Chance, innerhalb weniger Monate schuldenfrei zu werden! Die erfolgreiche Umsetzung des Insolvenzplans bedarf eines taktischen Vorgehens hinsichtlich der Zustimmung der Gläubiger als auch des Gerichts. Wir erstellen mit Ihnen Ihren persönlichen Insolvenzplan. Durch unsere Erfahrungswerte können wir die Erfolgsaussichten des Insolvenzplans immens erhöhen. Wir entlasten Sie so z.B. bei einer realistischen Berechnung der Zahlungen. Der Insolvenzplan unterliegt nicht den allgemeinen Regelungen zur Privatinsolvenz. Nutzen Sie nun die Chance, mit unserer Hilfe schnellstmöglich schuldenfrei zu werden! Während eventuelle Vollstreckungen durch Gläubiger früher einen Monat vor dem Antrag auf Insolvenz unwirksam waren, wird der Vollstreckungsschutz im Rahmen der Reform nun ausgeweitet. Jetzt wird Ihnen ein dreimonatiger Schutz vor Vollstreckungen gewährt. Sollte ein Gläubiger gegen Sie während der Vorbereitung der Insolvenz vollstrecken, wird die Zahlung wider rückgängig gemacht. Der Gläubiger bleibt auf seinen Kosten für die Vollstreckung sitzen. Ein daraus resultierender Vorteil ist, dass die Gläubiger unsere Mandanten während der Vorbereitung des Insolvenzverfahrens mehr in Ruhe lassen werden. Entsprechende Formulierungen haben wir nun in die Unterlagen, die wir an die Gläubiger versenden, aufgenommen.Einführung des Insolvenzplanverfahrens in der Privatinsolvenz
Auf 3 Monate erweiterte Rückschlagsperre – Gläubigervollstreckungen werden rückgängig gemacht
In den Zeiten vor der Reform mussten Mieter, deren Mietverhältnis durch den Besitz von Genossenschaftsanteilen bedingt ist, im Falle einer Insolvenz den Verlust ihrer Wohnung befürchten. Der im Verfahren eingesetzte Insolvenzverwalter hatte das Recht, das Mietverhältnis zu kündigen. Der Mieterschutz wurde im Rahmen der Reform nun erhöht, sodass Sie keinerlei derartige Befürchtungen mehr haben müssen. Wenn Ihre Beteiligung den Rahmen von vier Nettokaltmieten oder 2000 Euro nicht überschreitet, können sie sicher in Ihrer Wohnung bleiben. Sollten Sie sich über den Wert Ihrer Beteiligung oder Ihre Möglichkeiten unsicher sein, können wir Sie jederzeit telefonisch beraten.
Sie können nach der Reform leichter eine Stundung Ihrer Kosten erreichen. Während diese früher strengen Regelungen unterlagen, sind die Voraussetzungen seit dem 01.07.14 gelockert worden: Die Kostenstundung wird nur noch dann abgelehnt, wenn Sie Ihrer Erwerbsobliegenheit nicht nachkommen und dadurch bedingt Nachteile für Ihre Gläubiger entstehen. Es muss also nachgewiesen werden, dass diese Nachteile durch Ihr Tun entstanden sind – und dieser Nachweis ist meist nur mühsam zu erreichen.
Es kommt vor, dass Gläubiger einen Insolvenzantrag für Schuldner stellen. Diese können in einigen Fällen ungerechtfertigt sein. Vor der Reform mussten Sie die Kosten dafür tragen – auch wenn ein Gläubiger für Sie einen eindeutig ungerechtfertigten Insolvenzantrag gestellt hat. Nun fallen diese Kosten zu Lasten der Gläubiger. Der vorläufig eingesetzte Insolvenzverwalter muss in solchen Fällen allein vom Gläubiger bezahlt werden. Sie brauchen diese unangebrachten Kosten nicht mehr zu fürchten. Zudem steigt die Hemmschwelle für den Gläubiger, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Die Reform des Insolvenzrechts stärkt jedoch in vielen Bereichen auch die Rechte der Gläubiger – was sich nachteilig auf die Situation der Schuldner auswirken kann. Mit unserer Hilfe brauchen Sie jedoch die Nachteile nicht zu fürchten. Wir decken die genauen Umstände der Erneuerungen für Sie auf und zeigen Ihnen, wie Sie diese mit unserer Unterstützung bewältigen können.
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Realistisch ist mitsamt den Verfahrenskosten mit einer Rückzahlungssumme von ca. 55-70 % des Schuldenbergs zu rechnen.
Ihren Gläubigern wird es durch die Reform des Insolvenzrechts vereinfacht, einen Antrag auf die Versagung Ihrer Restschuldbefreiung zu stellen. Eine Versagung der Restschuldbefreiung würde das Insolvenzverfahren nichtig machen –In einem solchen Fall stehen Sie auch nach der Wohlverhaltensperiode vor dem gleichen Schuldenberg, wie zu Anfang des Verfahrens.
Während Gläubiger vor der Reform im Schlusstermin des Verfahrens persönlich die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen mussten, können sie dies jetzt auf einem bequemeren Weg erlangen. Der Antrag muss nur noch schriftlich gestellt werden und kann bereits im Rahmen des Zulässigkeitsantrags zu Beginn des Verfahrens eingereicht werden. Eine weitere Neuerung ist die Möglichkeit, bis zu sechs Monaten nach Abschluss des Verfahrens – und somit nachträglich – einen Antrag auf Versagung gemäß den in §290 Abs. 1 InsO aufgeführten Versagensgründen zu stellen.
Darüber hinaus wird eine Versagung aufgrund unangemessener Verbindlichkeiten oder einer Vermögensverschwendung erleichtert. Während dies bisher innerhalb eines Jahrs geschehen musste, wird der Zeitraum auf 3 Jahre ausgeweitet. So können Sie auch für 3 Jahre zurückliegende Handlungen zur Rechenschaft gezogen werden.
Wir können Sie jedoch vor einem solch negativen Ausgang Ihres Insolvenzverfahrens bewahren. Da wir jegliche Gründen der Versagung der Restschuldbefreiung kennen, können wir gemeinsam mit Ihnen vorbeugende Maßnahmen treffen. Gegen aufkommende Anträge legen wir direkt Widerspruch ein und verteidigen sie, sodass ein Versagungsantrag keinen Erfolg haben wird.
Mit der Restschuldbefreiung ist das Verfahren abgeschlossen und sie werden von Ihren Schulden befreit. Durch die Reform fallen jedoch bestimmte Schulden nicht mehr unter die Restschuldbefreiung. Vorsätzlich nicht gezahltes Unterhalt bleibt somit auch nach der Restschuldbefreiung bestehen. Wenn Sie wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt wurden, werden auch Ihre Steuerschulden nicht erlassen.
Wir können Licht ins Dunkel bringen und Sie in Ihrer aktuellen Situation zu weiterem Vorgehen beraten. Wir sorgen gemeinsam mit Ihnen dafür, dass o.g. Schulden erst gar nicht entstehen.
Ab dem ersten Tag unterliegen Sie einer strikten Erwerbsobliegenheit. D.h., Sie stehen in der Pflicht, sich Arbeit zu suchen und angemessene Angebote anzunehmen. Diese Pflicht gilt neuerdings während des gesamten Verfahrens. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, riskieren Sie die Versagung der Restschuldbefreiung. Wir begleiten Sie in dieser Phase.
Während bislang im Verbraucherverfahren ein sogenannter Treuhänder eingesetzt wurde, wird jetzt im Regel- wie im Privatinsolvenzverfahren der Begriff des Insolvenzverwalters genutzt. Mit dieser Umstellung erweitern sich auch dessen Befugnisse. Bisher konnte der Insolvenzverwalter nur auf Anfrage der Gläubiger handeln. Nun wird es ihm vereinfacht, auch ohne einen Auftrag Geschäfte anzufechten. Wir gehen davon aus, dass die Insolvenzverwalter insbesondere Geschäfte wie Schenkungen oder Lieferungen genauer in den Blick nehmen werden.
Durch die Reform ist es somit noch bedeutender, einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt an Ihrer Seite zu haben. So können Sie sichergehen, dass die oben aufgeführten Änderungen in Ihrem Sinne genutzt und die rechtlichen Tücken erkannt und bewältigt werden. Nutzen Sie die Möglichkeit der kostenfreien Erstberatung und profitieren Sie von den fachlichen Kompetenzen unserer Mitarbeiter.
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Durch eine Privat- oder Regelinsolvenz können Sie Ihre Schulden oder die Ihres Unternehmens tilgen. Dies geschieht dadurch, dass der pfändbare Teil Ihres Einkommens sowie der pfändbare Teil Ihres Vermögens dazu genutzt werden, Ihre Gläubiger zu befriedigen. Ihnen verbleibt im Regelfall mehr, als vor der Anmeldung der Insolvenz. Am Ende des Insolvenzverfahrens wird Ihnen die Restschuldbefreiung erteilt – unabhängig davon, wie viele Schulden und wie viele Gläubiger Sie vorher hatten. Nach der Reform des Insolvenzrechts können Sie nun nach drei, fünf oder sechs Jahren schuldenfrei werden.
Wann Ihre Entschuldung eintritt, hängt von mehreren Faktoren ab:
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Wenn Sie es in einem Zeitraum von drei Jahren schaffen, 35 % Ihrer Schulden abzuzahlen sowie die Verfahrenskosten tragen können, endet Ihre Insolvenz nach diesen drei Jahren. Die Verfahrenskosten setzten sich zusammen aus den Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens sowie der Vergütung und den Auslagen des Insolvenzverwalters.
Kontaktieren Sie uns, dann können wir Ihnen genau ausrechnen, wie hoch Ihre Verfahrenskosten sind. Sie erhalten von uns eine realistische Einschätzung , ob es für Sie machbar ist, das Insolvenzverfahren schon nach drei oder fünf Jahren zu beenden.
Das Insolvenzverfahren endet nach fünf Jahren, wenn Se innerhalb dieser Zeit die Verfahrenskosten tragen können. Wie hoch Ihre Verfahrenskosten sind richtet sich unter anderem nach der Höhe Ihrer Verschuldung. Die Verfahrenskosten setzten sich aus den Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie den Auslagen des Insolvenzverwalters zusammen. Diese bewegen sich insgesamt in der Regel in der Höhe von 3.000 €. Diese Hürde
Können Sie weder die 35 % der Forderungen noch die Verfahrenskosten tragen, bleibt es trotz allem bei der bisherigen gesetzlichen Verfahrensdauer von sechs Jahren.
Die Privatinsolvenz kann von jeder Privatperson beantragt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Arbeitnehmer, Arbeit suchend, Student, Rentner sind, ob Sie ein Einkommen erhalten oder von Sozialleistungen leben.
Die Regelinsolvenz ist für Selbständige, Einzelunternehmer und Freiberufler vorgesehen. Als Geschäftsführer einer juristischen Person sollten Sie einen Antrag auf Insolvenz stellen, wenn die juristische Person zahlungsunfähig ist, eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Verschuldung droht.
Unabhängig von der Dauer des Insolvenzverfahrens schützt Sie dieses über die gesamte Zeit vor jeglichen Pfändungs- und sonstigen Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger. Sie erhalten keine Briefe mit Zahlungsaufforderungen, keine Mahnungen mehr und sind komplett vor Zugriffen der Gläubiger geschützt. Auch der Gerichtsvollzieher darf bei Ihnen während des Insolvenzverfahrens nicht pfänden.
Bis zur Eröffnung der Privatinsolvenz müssen einige Schritte durchgeführt werden bis der Antrag am Insolvenzgericht gestellt werden kann. Zunächst einmal bedarf es einer professionellen Vorbereitung des Insolvenzverfahrens.
Was Sie tun können
Vor der Beantragung der Insolvenz ist es besonders wichtig, sich vor Pfändungen zu schützen. Dazu raten wir Ihnen eine neues Konto zu eröffnen und dieses gegebenenfalls als Pfändungsschutzkonto zu führen. So können Sie verhindern, dass Gläubiger auf Ihr Konto zugreifen. Der pfändungsfreie Betrag gewährleistet Ihnen den Lebensunterhalt und belässt Ihnen einen bestimmten Betrag, den die Gläubiger nicht antasten dürfen. Weiter raten wir Ihnen nun auch, die Zahlungen an Ihre Gläubiger einzustellen. Eine Bevorteilung einzelner Gläubiger kann zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen. Das sollten Sie auf keinen Fall riskieren!
Wir schreiben Ihre Gläubiger an

Durch eine Privat- oder Regelinsolvenz können Sie Ihre Schulden oder die Ihres Unternehmens tilgen.
Wir kontaktieren als Erstes all Ihre Gläubiger und informieren diese über die Vorbereitung der Insolvenz. Oft führt dies dazu, dass die Gläubiger von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie Pfändungen absehen, da nun die Entschuldung demnächst in einem gerichtlichen Verfahren mündet. Gleichzeitig muss der aktuelle Forderungsstand in Kenntnis gebracht werden. Auch Informationen über mögliche Abtretungen, Sicherheiten oder laufende Pfändungen sind wichtig und in den Insolvenzantrag mit aufzunehmen. Kennen Sie nicht alle Gläubiger oder könnte es noch weitere Schulden geben, die Ihnen nicht bekannt sind? Wir machen für Sie insgesamt drei Abfragen: bei der SCHUFA, beim Infoscore und beim ICD. Damit sind Sie Ihrer Pflicht nachgekommen, Ihre Gläubiger ausfindig zu machen und sind auch für den Fall, dass Gläubiger sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens melden, entschuldet!
Wir erstellen einen Entschuldungsplan für Sie
Im zweiten Schritt unterbreiten wir Ihren Gläubigern einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan. Diese ist zumindest bei der Privatinsolvenz Voraussetzung für die Stellung des Insolvenzantrages. Nach dem Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans sind wir befugt, Ihnen als geeignete Stelle eine Bescheinigung über das Scheitern auszustellen. Diese muss unbedingt mit zu dem Insolvenzantrag gelegt werden, damit der Antrag angenommen wird.
Wir erstellen Ihren Insolvenzantrag für die Privatinsolvenz
Nach dem Scheitern des außergerichtlichen Vergleichs erstellen wir für Sie die Insolvenzantragsunterlagen. Besonders wichtig ist dabei die Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Vergleichs, die von einer geeigneten Stelle ausgestellt werden muss. Auch die von uns abgefragten Informationen über Abtretungen und Sicherheiten sind von enormer Wichtigkeit, da die Vollständigkeit des Antrags Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist. Einige Wochen nach Eingang des Insolvenzantrags wird das Verfahren durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts eröffnet. Sie kriegen mit diesem Beschluss einen Insolvenzverwalter zugewiesen, der Sie kurz darauf kontaktieren wird. Diesem gegenüber haben Sie dann auch bestimmte Obliegenheiten.
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So können Sie sich gegen Vollstreckungen durch das Finanzamt schützen
Pfändungsschutz ✓ Fachanwalt für Insolvenzrecht ✓ Geeignete Person 305 InsO ✓ Geeignete Person § 305 InsO ✓

Haben Sie auch Schulden beim Finanzamt? Befürchten Sie eine Vollstreckung?
Wir erklären Ihnen die Hintergründe und wie Sie sich effektiv zur Wehr setzten können.
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Im Vergleich zu privaten Gläubigern ist das Finanzamt vollstreckungsrechtlich klar im Vorteil.
Ein privater Gläubiger (z. B. eine Bank) benötigt einen vollstreckungsfähigen Titel (bspw. ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid), um eine Zwangsvollstreckung durchführen zu lassen. Danach muss der private Gläubiger sich an ein Vollstreckungsorgan wenden, welches die Vollstreckungsvoraussetzungen prüft und für diesen tätig wird. Das verursacht Kosten und dauert natürlich dementsprechend, um die nötigen Schritte zu veranlassen.
Im Vergleich dazu kann das Finanzamt auf Grundlage eines Steuerbescheides vollstrecken, ohne zusätzliche Anforderungen erfüllen zu müssen.. Das Finanzamt braucht demnach keinen Titel und muss sich nicht zusätzlich an ein Vollstreckungsorgan wenden, um eine Vollstreckung zu beantragen. Das führt dazu, dass schneller und effektiver vollstreckt wird. Eine Vollstreckung geschieht dann meinst im Wege einer Konto- oder Gehaltspfändung
Das Finanzamt kann über das Bundesamt für Finanzen alle Konten im Inland und deren Verfügungsberechtigte also den entsprechenden Schuldner ermitteln. Die Bankunterlagen werden von den entsprechenden Kreditinstituten zehn Jahre lang aufbewahrt, so dass das Finanzamt die Kontobewegung der letzten zehn Jahre einsehen darf.
Auch ausländische Konten können durch ausländische Amtshilfe ermittelt werden und so Vermögensverschiebungen ins Ausland rückgängig gemacht werden.
Herr Schmidt hat einen Steuerbescheid erhalten, dessen Richtigkeit er bestreitet. Seiner Meinung nach stimmen die dort errechneten Beträge nicht, andere wichtige steuerrechtliche Umstände wurden nicht berücksichtigt. Er sieht es daher nicht ein, die geforderten Zahlung zu leisten.
Was kann Herr Schmidt machen?
Zunächst einmal ist Herrn Schmidt zu raten, gegen die bestritten Bescheide einen Einspruch unter Wahrung der angegeben Frist zu erheben. Das hat zur Folge, dass die Bescheide nicht bestandskräftig werden, d. h. noch geändert werden können. Der Einspruch muss die angefochten Gründe enthalten und den Einspruch begründen.
Zusätzlich zu dem Einspruch kann Herr Schmidt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.
Im Rahmen der Begründung des Antrags kann bei einer Existenzbedrohung angeführt werden, dass die Vollstreckung unbillig ist. Im Übrigen können in der Begründung die Zweifel an der Richtigkeit des Steuerbescheides angeführt werden. Lehnt das Finanzamt trotz einer plausiblen Begründung den Antrag ab, kann dieser gerichtlich durchgesetzt werden.
Frau Müller hat einen Steuerbescheid erhalten, dessen Richtigkeit Sie anerkennt. Trotzdem ist sie finanziell nicht in der Lage, die Forderung zu begleichen. Sie möchte zusätzlich eine Pfändung durch das Finanzamt verhindern.
Wie kann Frau Müller geholfen werden?
Frau Müller kann gemäß dem § 222 der Abgabenordnung (AO) einen Antrag auf zinslose Stundung stellen.
Danach können die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint, § 222 Satz 2 AO.
Ein solcher Antrag muss eine ausführliche Einkommens- und Vermögensauskunft enthalten. In Verbindung damit kann auch eine Ratenzahlung vereinbart werden.
Weiter kann Frau Müller einen Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 258 der Abgabenordung (AO) stellen.
Das Gesetz führt aus, dass soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungs-maßnahme aufheben.
Die Ehegatten Schneider werden zusammen veranlagt. Das führt dazu, dass Frau und Herr Schneider als Gesamtschuldner für die jeweiligen Steuern des anderen haften. Frau Schneider hat jedoch ein geringes Einkommen. Sie kann die gemeinsame Steuerschuld nicht tragen.
Was kann Sie in einem solchen Fall machen?
Frau Schneider kann in einem solchen Fall einen Aufteilungsantrag stellen. Der Antrag hat zur Folge, dass die Vollstreckung auf den Teil der Steuer beschränkt wird, den Frau Schneider zu tragen hat. Der Antrag kann gemäß § 278 der Abgabenordung gestellt werden. Eine Besonderheit der Vorschrift bietet § 278 Absatz 2 der Abgabenordnung. Danach können über einen Zeitraum von zehn Jahren Vermögensgegenstände, die Frau Schneider von Ihrem Ehegatten im Rahmen einer Schenkung erhalten hat, zur Tilgung des Anspruchs des Finanzamtes beansprucht werden.
Wie Sie sehen, kann man sich also auch gegen Vollstreckungen des Finanzamtes schützen.
Haben Sie noch Fragen dazu?
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Den meisten Schuldnern ist bekannt, dass Wohneigentum in der Privatinsolvenz verwertet wird. Wie ist allerdings ein laufender Mietvertrag oder die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft zu behandeln?
Bereits seit 2001 sah das Insolvenzrecht einen Schutz für Mieter vor. Der Insolvenzverwalter durfte einen laufenden Mietvertrag in der Privatinsolvenz nicht zu Lasten des insolventen Mieters kündigen.
Die Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft wurde dagegen bisher nicht geschützt. Durch die am 01. Juli 2014 in Kraft getretene Insolvenzrechtsreform konnte dieser Missstand beseitigt werden.
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Nach altem Recht war der Insolvenzverwalter dazu angehalten, die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Genossenschaft zu beenden, um dessen Genossenschaftsanteil zu verwerten. Da in der Regel das Nutzungsrecht an der Genossenschaftswohnung an die Mitgliedschaft geknüpft ist, führte die Kündigung meist zu einem Verlust des Nutzungsrechts und in der Folge auch der Wohnung.
Nach der Insolvenzrechtsreform ist die Kündigung des Genossenschaftsanteils durch den Insolvenzverwalter ausgeschlossen, wenn das Geschäftsguthaben des Genossenschaftsmitglieds nicht höher als das Vierfache des monatlichen Nettonutzungsentgelts für die Wohnung ist oder höchstens 2.000 Euro beträgt.
Der Gesetzgeber hat diese wichtige Neuerung bereits ab der Verkündung des Gesetzes, dem 19. Juli 2013, gelten lassen. Alle Kündigungen nach diesem Zeitpunkt sind bei Vorliegen der Voraussetzungen rechtswidrig.
Sehr geehrter Herr Kraus,
ich befinde mich schon in der Verbraucherinsolvenz leider ist mein Anwalt im Urlaub der mir bei der Eröffnung der Insolvenz geholfen hatte.
Ich werde von meiner Unfallversicherung einen höheren Geldbetrag erhalten ,durch eine schwere OP und durch eine andere Versicherung erhalte ich Krankentagegeld.
Meine Frage wird genauso verwahren als ob es ein Gehalt bekomme ?
Oder ist es dann eine Entscheidung oder ein Vergleich zwischen Treuhänder und mir dann ?
Vielen Dank
Hallo Herr Krauss,
vor einem Jahr führten Sie mich erfolgreich und auf sehr gutem Weg in die Privatinsolvenz. Danke erst einmal dafür. Meine Frage bezieht sich auf die Laufzeit. Laut dem was ich selber im Internet finde schaut es so als als würde ich einen riesen Nachteil im Vergleich zur neuen Insolvenzordnung haben. Ich habe ca. 35.000€ Schulden die ich seit einem Jahr zurück zahle. Wenn heute jemand 100.000€ Schulden hat und in die Insolvenz geht würde dies bedeuten das er trotz höherer Verbindlichkeiten viel trotz das er ein Jahr nach mir in die Insolvenz geht 2 Jahre vor mir fertig ist und mehr Geld erlassen bekommt als ich überhaupt schulde?
Kann man hier gegen nicht einen Widerspruch einlegen und sich an das Verfassungsgericht wenden? Es mag sein das ich leider nur falsche Informationen gefunden habe daher wende ich mich wegen der guten Erfahrungen mit Ihrer Kanzlei mit dieser Frage einfach mal an Sie und würde mich freuen eine Aussagekräftige Antwort zu bekommen die mir verdeutlicht wie es wirklich ausschaut und was ich tun kann bzw. muss.
Vielen Danke
T. Franke

Privatinsolvenz Berlin: Durch die Eröffnung unserer Berliner Zweigstelle können Sie nun noch einfacher und schneller die Privatinsolvenz in Berlin beantragen. Unsere anwaltliche Vertretung in Ihrem Insolvenzverfahren ist nicht an Ihren Wohnbezirk gebunden. Sie können unsere Hilfe in der Privatinsolvenz unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob Ihr fester Wohnsitz sich in Neukölln, Charlottenburg, Tempelhof oder anderen Bezirken befindet.
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Schon vor dem eigentlichen Antrag sollten Sie sich mit einer grundlegenden Fragestellung beschäftigen: Wen möchten Sie mit der Abwicklung Ihrer Insolvenz beauftragen? Unsere anwaltliche Vertretung in Ihrem Insolvenzverfahren bringt Ihnen deutliche Vorteile gegenüber öffentlichen Schuldnerberatungen in Berlin: Bei uns haben sie keine Wartezeiten von mindestens sechs Monaten. Wir können Sie dabei unterstützen, Ihre Situation unverzüglich in Angriff zu nehmen und sich schnellstmöglich von der Schuldenlast zu befreien. Zudem können wir als auf Insolvenzrecht spezialisierte Anwälte durch unsere starke Verhandlungsposition lukrativere Vergleiche aushandeln. Zwar entstehen in Folge einer anwaltlichen Vertretung Kosten, doch werden diese durch den immensen Zeitvorteil und die rechtlich fundierte Vorgehensweise ausgeglichen.
Kontaktieren Sie uns gerne kostenfrei zu einer telefonischen Erstberatung.
Die Kontaktdaten unserer Zweigstelle in Berlin lauten:
Friedrichstraße 90
10117 Berlin
Telefon 030-57702633 (Mo-So, 9-22 Uhr)
E-Mail: berlin@anwalt-kg.de
Sehr geehrter Herr Kraus,
im Jahr 2011 ist meine Mutter verstorben, daraus ist eine Erbengemeinschaft um ein Einfamilienhaus entstanden. Meine Eltern hatten das Haus gemeinsam gekauft und Finanziert. Es sind noch immer ca. 170.000,- € davon offen und werden von meinem Vater getilgt.
Ich selbst stehe mit 1/8 im Grundbuch, mein halb Bruder ( aus erster Ehe meiner Mutter ) mit einem weiteren 1/8. Der Rest ist im Besitz meines Vaters bzw. der finanzierenden Bank, die ja auch noch die Hand drauf hat.
Mein Vater sowie seine neue Ehefrau wohnen im oberen Bereich des Hauses, der Keller, in dem ich wohne, wurde nachträglich baulich getrennt.
Welche Konsequenzen würden aus einer Privatinsolvenz meinerseits enstehen? Könnte wir ( mein Vater das Haus verlieren? Er hat mit meinen Schulden nicht weiter zu tun. )
Bekommt er eventuell einen Verwalter dafür vor die Nase gesetzt?
Meine Schulden belaufen sich auf ca. 80.000,- €, und sollte ein Vergleich platzen bleibt mir kein anderer Ausweg als die PI.
Für eine schnelle Antwort wäre ich Ihnen sehr verbunden, und bedanke mich schon mal im vorraus.
gruß Chris
Sehr geehrter Herr Kraus,
ich habe bei der Sparkasse ein P-Konto. Allerdings ist die Sparkasse auch einer der Gläubiger. Trotz dem P-Konto (und ich liege nicht über dem Pfändungssatz) zieht die Bank ihre Raten ab. Ist die Bank dazu berechtigt bei Privatinsolvenz einfach ihre Beträge abzubuchen ? Sollte man in diesem Fall besser die Bank wechseln ?
Mit freundlichen Grüßen
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).
