Den meisten Schuldnern ist bekannt, dass Wohneigentum in der Privatinsolvenz verwertet wird. Wie ist allerdings ein laufender Mietvertrag oder die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft zu behandeln?
Bereits seit 2001 sah das Insolvenzrecht einen Schutz für Mieter vor. Der Insolvenzverwalter durfte einen laufenden Mietvertrag in der Privatinsolvenz nicht zu Lasten des insolventen Mieters kündigen.
Die Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft wurde dagegen bisher nicht geschützt. Durch die am 01. Juli 2014 in Kraft getretene Insolvenzrechtsreform konnte dieser Missstand beseitigt werden.
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Nach altem Recht war der Insolvenzverwalter dazu angehalten, die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Genossenschaft zu beenden, um dessen Genossenschaftsanteil zu verwerten. Da in der Regel das Nutzungsrecht an der Genossenschaftswohnung an die Mitgliedschaft geknüpft ist, führte die Kündigung meist zu einem Verlust des Nutzungsrechts und in der Folge auch der Wohnung.
Nach der Insolvenzrechtsreform ist die Kündigung des Genossenschaftsanteils durch den Insolvenzverwalter ausgeschlossen, wenn das Geschäftsguthaben des Genossenschaftsmitglieds nicht höher als das Vierfache des monatlichen Nettonutzungsentgelts für die Wohnung ist oder höchstens 2.000 Euro beträgt.
Der Gesetzgeber hat diese wichtige Neuerung bereits ab der Verkündung des Gesetzes, dem 19. Juli 2013, gelten lassen. Alle Kündigungen nach diesem Zeitpunkt sind bei Vorliegen der Voraussetzungen rechtswidrig.
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Mehr InformationenSehr geehrter Herr Kraus,
ich befinde mich schon in der Verbraucherinsolvenz leider ist mein Anwalt im Urlaub der mir bei der Eröffnung der Insolvenz geholfen hatte.
Ich werde von meiner Unfallversicherung einen höheren Geldbetrag erhalten ,durch eine schwere OP und durch eine andere Versicherung erhalte ich Krankentagegeld.
Meine Frage wird genauso verwahren als ob es ein Gehalt bekomme ?
Oder ist es dann eine Entscheidung oder ein Vergleich zwischen Treuhänder und mir dann ?
Vielen Dank
Hallo Herr Krauss,
vor einem Jahr führten Sie mich erfolgreich und auf sehr gutem Weg in die Privatinsolvenz. Danke erst einmal dafür. Meine Frage bezieht sich auf die Laufzeit. Laut dem was ich selber im Internet finde schaut es so als als würde ich einen riesen Nachteil im Vergleich zur neuen Insolvenzordnung haben. Ich habe ca. 35.000€ Schulden die ich seit einem Jahr zurück zahle. Wenn heute jemand 100.000€ Schulden hat und in die Insolvenz geht würde dies bedeuten das er trotz höherer Verbindlichkeiten viel trotz das er ein Jahr nach mir in die Insolvenz geht 2 Jahre vor mir fertig ist und mehr Geld erlassen bekommt als ich überhaupt schulde?
Kann man hier gegen nicht einen Widerspruch einlegen und sich an das Verfassungsgericht wenden? Es mag sein das ich leider nur falsche Informationen gefunden habe daher wende ich mich wegen der guten Erfahrungen mit Ihrer Kanzlei mit dieser Frage einfach mal an Sie und würde mich freuen eine Aussagekräftige Antwort zu bekommen die mir verdeutlicht wie es wirklich ausschaut und was ich tun kann bzw. muss.
Vielen Danke
T. Franke

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Schon vor dem eigentlichen Antrag sollten Sie sich mit einer grundlegenden Fragestellung beschäftigen: Wen möchten Sie mit der Abwicklung Ihrer Insolvenz beauftragen? Unsere anwaltliche Vertretung in Ihrem Insolvenzverfahren bringt Ihnen deutliche Vorteile gegenüber öffentlichen Schuldnerberatungen in Berlin: Bei uns haben sie keine Wartezeiten von mindestens sechs Monaten. Wir können Sie dabei unterstützen, Ihre Situation unverzüglich in Angriff zu nehmen und sich schnellstmöglich von der Schuldenlast zu befreien. Zudem können wir als auf Insolvenzrecht spezialisierte Anwälte durch unsere starke Verhandlungsposition lukrativere Vergleiche aushandeln. Zwar entstehen in Folge einer anwaltlichen Vertretung Kosten, doch werden diese durch den immensen Zeitvorteil und die rechtlich fundierte Vorgehensweise ausgeglichen.
Kontaktieren Sie uns gerne kostenfrei zu einer telefonischen Erstberatung.
Die Kontaktdaten unserer Zweigstelle in Berlin lauten:
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Mehr InformationenSehr geehrter Herr Kraus,
im Jahr 2011 ist meine Mutter verstorben, daraus ist eine Erbengemeinschaft um ein Einfamilienhaus entstanden. Meine Eltern hatten das Haus gemeinsam gekauft und Finanziert. Es sind noch immer ca. 170.000,- € davon offen und werden von meinem Vater getilgt.
Ich selbst stehe mit 1/8 im Grundbuch, mein halb Bruder ( aus erster Ehe meiner Mutter ) mit einem weiteren 1/8. Der Rest ist im Besitz meines Vaters bzw. der finanzierenden Bank, die ja auch noch die Hand drauf hat.
Mein Vater sowie seine neue Ehefrau wohnen im oberen Bereich des Hauses, der Keller, in dem ich wohne, wurde nachträglich baulich getrennt.
Welche Konsequenzen würden aus einer Privatinsolvenz meinerseits enstehen? Könnte wir ( mein Vater das Haus verlieren? Er hat mit meinen Schulden nicht weiter zu tun. )
Bekommt er eventuell einen Verwalter dafür vor die Nase gesetzt?
Meine Schulden belaufen sich auf ca. 80.000,- €, und sollte ein Vergleich platzen bleibt mir kein anderer Ausweg als die PI.
Für eine schnelle Antwort wäre ich Ihnen sehr verbunden, und bedanke mich schon mal im vorraus.
gruß Chris
Sehr geehrter Herr Kraus,
ich habe bei der Sparkasse ein P-Konto. Allerdings ist die Sparkasse auch einer der Gläubiger. Trotz dem P-Konto (und ich liege nicht über dem Pfändungssatz) zieht die Bank ihre Raten ab. Ist die Bank dazu berechtigt bei Privatinsolvenz einfach ihre Beträge abzubuchen ? Sollte man in diesem Fall besser die Bank wechseln ?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Herr Kraus,
ich habe eine Frage zu der Verkürzung der Insolvenz bzw. aktuellen Reform der Insolvenz 2014.
Meine Schulden betragen nach Arbeitslosigkeit 35 tausend Euro. Der pfändbare Betrag wäre nun 550 Euro. Wenn ich das so nachrechnen, würde ich in 36 Monaten Insolvenz 19800 Euro zurückzahlen. Damit dürfte die Insolvenz auf 3 Jahre verkürzt werden. Ist das richtig? Oder übersehe ich bei der Berechnung der Verkürzung etwas? Wie beantragt man die 3 jährige Insolvenz? Muss man einen anderen Antrag auf verkürzte Insolvenz stellen? Was passiert wenn man dann den Job doch verliert und die 35 % nicht bezahlen kann?
Darf man Geld dazu geben, damit die Grenze dann doch erreicht wird?
Fragen über Fragen. Welche Unterlagen brauchen Sie für die Erstberatung am Telefon?
Vielen Dank für die Infos vorab.
M.K.

Sehr oft werden wir von unseren Mandanten gefragt, durch welche Zahlungen/Mittel eine Verkürzung der Restschuldbefreiung in der Privatinsolvenz nach der Reform der Insolvenz 2014 erreicht werden kann. Durch:
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Selbstredend wird eine Befriedigung der Gläubiger in Höhe von 35 % durch die obligatorische Abtretung des pfändbaren Einkommens während der Wohlverhaltensperiode erfolgen können.
Hierzu lässt sich vorab keine sichere Antwort geben – insbesondere weil keine Rechtsprechung vorliegt. Allerdings geben die Vorbereitungsdokumente zum Regierungsentwurf zur Reform des Insolvenzrechtes 2014 bereits einigen Aufschluss zu den Mitteln, mithilfe derer eine vorzeitige Restschuldbefreiung erreichbar sein wird (Bundesrat, Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte, Drucksache 467/12 vom 10.08.12). Insoweit können die folgenden Aussagen als ein Ausblick auf die baldige Rechtslage gewertet werden.
Selbstredend wird eine Befriedigung der Gläubiger in Höhe von 35 % durch die obligatorische Abtretung des pfändbaren Einkommens während der Wohlverhaltensperiode erfolgen können – hierzu der Regierungsentwurf:
„Bei der Berechnung der Mindestbefriedigungsquote sind (…) die innerhalb der Wohlverhaltensperiode den Gläubigern zugeflossenen Beträge – insbesondere die nach § 287 Absatz 2 InsO abgetretenen Bezüge – zu berücksichtigen.“
Zudem kann eine Befriedigung der Gläubiger durch eigene Leistungen des Schuldners, die überhalb seines Pfändungsfreibetrages liegen, erfolgen. Laut Regierungsentwurf soll gelten:
„Zum einen soll die Mindestbefriedigungsquote – wie bereits ausgeführt – den Schuldner zu einigen Anstrengungen und gegebenenfalls zu überobligatorischen Leistungen motivieren. Der Schuldner kann – wozu er bislang keine Veranlassung hatte – z. B. auf Teile seines über dem Existenzminimum liegenden unpfändbaren Einkommens oder Vermögens verzichten, durch Annahme eines Nebenjobs sein pfändbares Einkommen erhöhen oder ein Verwandtendarlehen in Anspruch nehmen.“
Zudem geht der Regierungsentwurf davon aus, dass die Befriedigung der Gläubiger auch durch die Verwertung von ggf. vorliegenden Vermögen des Schuldners erfolgen kann:
„Zum anderen kann der Schuldner durch frühzeitigeres Stellen des Insolvenzantrags zum Erreichen der Mindestbefriedigungsquote beitragen. Bei der Berechnung der Mindestbefriedigungsquote
(…) hängt das Ergebnis der Schlussverteilung des Insolvenzverfahrens auch davon ab, wie frühzeitig der Schuldner den Insolvenzantrag stellt.
Weil die Schlussverteilung die gesamte verwertbare Insolvenzmasse berücksichtigt, kann gefolgert werden, dass der Regierungsentwurf auch die Verwertung des Schuldnervermögens meint. Sollten Sie demnach Vermögen haben, dessen Verwertung zur Abtilgung von 35% Ihrer Verbindlichkeiten beitragen kann, lohnt hiernach die Stellung eines Insolvenzantrages nach neuer Rechtslage, weil Sie bereits nach 3 Jahren Ihre Schulden verlieren würden.
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Mehr InformationenFalls Sie annäherungsweise nachvollziehen wollen, ob für Sie eine Verkürzung der Privatinsolvenz / Regelinsolvenz auf 3 Jahre möglich ist, können Sie die Berechnung hier vornehmen:
Ausgehend vom Regierungsentwurf werden vom Schuldner „aktivierte“ Drittmittel wie Zuwendungen nahestehender Personen oder Darlehen dazu verwendet werden können, eine Befriedigung der Gläubiger in Höhe von 35 % zu erreichen. So sagt der Regierungsentwurf aus:
„Dies gilt auch für den Fall einer von dem Schuldner aktivierten entgeltlichen oder unentgeltlichen Direktzahlung aus Drittmitteln, da eine solche Direktzahlung nicht anders behandelt werden kann, als wenn dieses Geld zunächst in die Insolvenzmasse geflossen wäre und anschließend zur Tilgung der Verbindlichkeiten verwendet wird.
Allerdings spricht der Regierungsentwurf bislang nur von einem „Verwandtendarlehen“, sodass abzuwarten bleibt, ob die Tilgung auch durch andere Darlehen erreicht werden kann.
Bitte geben Sie Ihre geschätzte Schuldensumme ein.
Diesen Betrag benötigen Sie zur Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre.
Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um einen Schätzwert handelt.
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So finden Sie trotz Insolvenzverfahren eine Wohnung
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Ein laufendes Insolvenzverfahren kann in Ausnahmefällen zu Problemen bei der Wohnungssuche führen. Da nicht jeder Vermieter über den genauen Ablauf des Insolvenzverfahrens informiert ist, nehmen manche Vermieter an, eine Person in der Insolvenz könnte womöglich in Rückstand mit den Mietzahlungen geraten oder wäre insgesamt eine schlechte Wahl als Mieter. Befindet man sich auf dringlicher Wohnungssuche, können solche Vorurteile eine Behinderung darstellen. Eine echte Alternative zu privater Vermietung stellt der öffentlich geförderte, soziale Wohnungsbau dar. Das Land Nordrhein-Westfalen bietet staatlich geförderte, günstige Mietwohnungen an.
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Um eine solche Wohnung beziehen zu dürfen, benötigen Sie einen Wohn-Berechtigungs-Schein, kurz „WBS“. Dies gilt auch im Insolvenzverfahren!
Das hängt davon ab, wie viel Sie verdienen. Einen Wohn-Berechtigungs-Schein müssen Sie beim Wohnungsamt Ihrer Stadt beantragen. Er ist insgesamt 12 Monate gültig.
Wenn Sie in dieser Zeit keine Wohnung finden, müssen Sie noch einmal einen neuen Wohn-Berechtigungs-Schein beantragen. Ein Wohn-Berechtigungs-Schein gilt nur in dem Bundes-Land, in dem er beantragt wurde. Ein in Köln ausgestellter Schein gilt also in ganz Nordrhein-Westfalen.
Was muss ich für die erste telefonische Erstberatung alles raussuchen? Und soll ich dem Gerichtsvollzieher sagen das ich privat Insolvenz beantrage? Kann keinen klaren Gedanken mehr fassen! Hab den Termin mit dem Gerichtsvollzieher versäumt und ihm eine Nachricht geschickt weil man ihn in der Woche nur 2 Stunden erreicht! Was droht mir?
Mit freundlichen grüßen!
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).
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