Können innerhalb von 5 Jahren die Verfahrenskosten gedeckt werden, tritt die Restschuldbefreiung, sparen Sie ein Jahr.
Privatinsolvenz 2014: DIE VERKÜRZUNG DER RESTSCHULDBEFREIUNG KOMMT LEIDER NUR EINEM SEHR GERINGEN TEIL DER SCHULDNER ZUGUTE
Die Reform der Privatinsolvenz 2014 kommt unserer Meinung nach einem viel zu geringen Teil der Schuldner zugute. Statistisch gesehen bieten die meisten Verbraucherinsolvenzverfahren eine deutlich geringere/gar keine Befriedigung der Gläubiger, sodass nur ein sehr geringer Teil von der Reform der Verbraucherinsolvenz 2014 profitieren wird.
Privatinsolvenz 2014: SOLLTE DIE VERKÜRZUNG IHNEN HELFEN, SOLLTEN SIE WARTEN – ANDERENFALLS ZÖGERN SIE NICHT!
Sollten Sie von der neuen Rechtslage nach der Reform der Privatinsolvenz 2014 profitieren, dann sollten Sie unbedingt zuwarten! Fragen Sie uns, wie wir Ihnen in dieser Zeit beim Umgang mit Ihren Gläubigern helfen können. Anderenfalls zögern Sie nicht mit der Stellung des Insolvenzantrags, um (1) schneller zu Ihrer Entschuldung, (2) zum umfassenden Pfändungsschutz und ggf. (3) zu den Vorteilen der jetzigen Rechtslage zu kommen.
Privatinsolvenz 2014: DIE VORTEILE DER JETZIGEN RECHTSLAGE
Die derzeitige Rechtslage vor der Reform der Verbraucherinsolvenz 2014 bietet Ihnen einige deutlich bessere Bedingungen. Insbesondere folgende Nachteile wird es für Schuldner zugunsten von Gläubigern geben:
1. ÄNDERUNG: GENÜGEN EINES SCHRIFTLICHER ANTRAGS AUF VERSAGUNG DER RESTSCHULDBEFREIUNG STATT DES DERZEIT ERFORDERLICHEN MÜNDLICHEN ANTRAGSTELLUNG
2. ÄNDERUNG: AUSWEITUNG DER VERSAGUNG WEGEN UNANGEMESSENER VERBINDLICHKEITEN ODER VERMÖGENSVERSCHWENDUNG AUF DREI JAHRE
3. ÄNDERUNG: MÖGLICHKEIT DER NACHTRÄGLICHEN VERSAGUNG DER RESTSCHULDBEFREIUNG AUF GRUNDLAGE DER § 290 InsO
4. ÄNDERUNG: EINTRITT DER ERWERBSOBLIEGENHEIT BEREITS AB ERÖFFNUNG DES INSOLVENZVERFAHRENS
5. ÄNDERUNG: ZUSÄTZLICHE, VON DER ERTEILUNG DER RESTSCHULDBEFREIUNG AUSGENOMMENE FORDERUNGEN
6. ÄNDERUNG: EINTRAGUNG VON VERSAGUNG UND WIDERRUF DER RESTSCHULDBEFREIUNG IM SCHULDNERVERZEICHNIS
UNSER RATSCHLAG: LASSEN SIE SICH BERATEN, OB SIE ZUWARTEN ODER EINEN ANTRAG AUF INSOLVENZ NACH JETZIGEM RECHT STELLEN
Wenn Sie ein hohes Einkommen haben, sollte Ihr Antrag nach dem Inkrafttreten der Reform gestellt werden. Anderenfalls sollten Sie nicht zögern. Wir führen für Sie gerne eine entsprechende Beratung durch!