Derzeit befindet sich eine bundesweite Betrugsmasche im Umlauf, vor der Sie gewarnt sein sollten. Schuldnern, die sich in der Privatinsolvenz / Regelinsolvenz befinden werden derzeit Rechnungen über 79 Euro zugestellt. Bezahlen Sie auf keinen Fall!
Mittels eines amtlich wirkenden Schreibens und unter Verwendung echter Aktenzeichen sowie des Geburtsdatums werden derzeit Schuldner, welche sich im Insolvenzverfahren befinden, zu Zahlungen aufgefordert. Dabei handelt es sich um eine Betrugsmasche: Es werden falsche Rechnungen erstellt, die den Anschein der Amtlichkeit erwecken. Die angegebene Bankverbindung führt nach Bulgarien. Den Schuldnern wird angedroht, dass diese im Falle einer nicht rechtzeitigen Zahlung mit ihrem gesamten Privatvermögen haften würden.
Das betrügerische Schreiben geht Insolvenzschuldnern zumeist kurz nach Eröffnung ihres Insolvenzverfahrens zu – zu diesem Zeitpunkt sind die meisten mit dem Verfahren nicht vertraut, sodass es bereits zu vielen Zahlungen gekommen ist.
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Eine „PAZ–Justizzahlstelle“/ein „Zentrales Registergericht“ existieren nicht. Echte Kostenrechnungen würden grundsätzlich von Ihrem Insolvenzgericht erlassen werden. Durch die Verwendung amtlich klingender Bezeichnungen von Zahlungsempfängern erwecken die Täter bei den Opfern den Anschein eines behördlichen Handelns.
Haben Sie Zweifel an einer Rechnung, sollten Sie die Echtheit durch eine Anfrage bei der Gerichtskasse oder Insolvenzabteilung des für Sie als Insolvenzgericht zuständigen Amtsgerichts bestätigen lassen.
Sollten auf Sie sich als Schuldner in einem Insolvenzverfahren befinden und auf Sie Verfahrenskosten zukommen, sollten Sie folgendes beachten: Rechnungen der Gerichtskasse Ihres zuständigen Insolvenzgerichtes (Amtsgerichtes) nennen als Kontoverbindung immer ein Konto bei einer staatlichen, deutschen Bank – in etwa der Deutschen Bundesbank. Nur in diesen Fällen können Sie davon ausgehen, dass ein amtliches Schreiben vorliegt.
Zudem sollte eine ordnungsgemäße Kostenrechnung
angeben.
Haben Sie Zweifel an einer Rechnung, sollten Sie die Echtheit durch eine Anfrage bei der Gerichtskasse oder Insolvenzabteilung des für Sie als Insolvenzgericht zuständigen Amtsgerichts bestätigen lassen. Zahlen sollten Sie unter keinen Umständen!
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Nachfrage zu Ihren Kosten: Im Kostenrechner wird unterschieden zwischen Schuldenvergleich und Privatinsolvenz. Wenn ich in Privatinsolvenz will, dann muss ich aber ja vorher einen Vergleich mit den Schuldnern versuchen. Bei 11 Stück z.B., wie bei mir, kostet nach ihrem Rechner, der Schuldenvergleich 873,46 Eur und die Insolvens ja 655,21 Eur. Ist der Vergleichsversuch in den Kosten für die Insolvens schon enthalten oder ist das so zu verstehen, dass erst die Gebühren für den Schuldenvergleich gezahlt werden und dann noch extra die für die Insolvens also zusammengerechnet werden muss. Das habe ich nicht ganz verstanden. Ich freue mich auf ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüssen
W.
Auch eine Schrottimmobilie kann ein Grund sein, um Privatinsolvenz anzumelden. Wenn Sie erfahren, dass Sie eine Schrottimmobilie erworben haben, ist es wohl Ihre größte Hoffnung, diese schnell los zu werden.
Ihnen bleiben in diesem Fall zwei Möglichkeiten:
Sie klagen gegen die Person, die Ihnen die Schrottimmobilie verkauft hat. Denn nach der neuen Rechtsprechung hat der Verkäufer einer Immobilie zu Anlagezwecken die Pflicht den Erwerber umfassend zu den mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken hinweisen. Unterlässt er das, hat der Erwerber das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Schadensersatz.
Diese Pflicht kann zudem auch den Vermittler bzw. den Finanzberater treffen, der Ihnen die Immobilie vermittelt hat.
Durch die Klage gegen den Verkäufer bzw. Vermittler können Sie eventuell eine Rücknahme bewirken oder Schadensersatz erstreiten. In Ihrem Falle haben die Personen ihre Aufagbe wahrscheinlich nicht erfüllt – und sind so zu Schadensersatz verpflichtet!
Die Klage ist aber häufig schwer umzusetzen. Oft ist der Zeitraum für eine Klage bei Entdeckung der Mängel bereits verstrichen. Darüber hinaus ist der Verkäufer der Schrottimmobilie vielleicht in der Zwischenzeit zahlungsunfähig geworden. Ihre Klage wäre in diesem Fall nicht durchsetzbar.
Sollten Ihre Klage wenig aussichtsreich sein, bleibt die Möglichkeit mit den Banken über die Rücknahme der Immobilie, teilweisen Erlass des Kredits oder zumindest eine Stundung der Kreditzahlungen zu verhandeln. Die Banken sind hierbei oft bereit einen Teil Ihrer Forderungen zu erlassen, falls anderenfalls Insolvenz angedroht wird.
Sollten alle Möglichkeiten ohne Erfolg ausgeschöpft worden sein, bleibt als einziger Ausweg die Insolvenz anzumelden. Damit werden Sie die Schrottimmobilie endgültig los.
Die Einleitung der Insolvenz in diesem Fall bedarf allerdings einer besonders sorgfältigen Vorbereitung.
Beratungshilfe für die Privatinsolvenz wird heute leider immer seltener vergeben. Dabei handelt es sich um einen vom Gericht ausgestellten Beratungsschein, durch den man die Hilfe des Anwaltes ohne Kosten in Anspruch nehmen kann.
Leider wird der Beratungsschein bei immer mehr Gerichten abgeschafft und es dadurch äußert unwahrscheinlich, kostenlose Beratungshilfe im Rahmen der Privatinsolvenz zu erhalten..
Informieren Sie sich bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht, ob dieses noch Beratungsscheine ausstellt. Rufen Sie am besten dort an und fragen Sie nach einem Beratungsschein zur Vorbereitung einer Privatinsolvenz. Verwechseln Sie bitte nicht die normale Beratungshilfe mit dem Beratungsschein zur Vorbereitung einer Privatinsolvenz!
Falls Sie keinen Beratungsschein erhalten, müssen Sie die Kosten für die Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens selbst tragen.
Alternativ können Sie auch zu einer öffentlichen Schuldnerberatung gehen. Dort ist die Beratung zwar kostenfrei, die Bearbeitungszeit bis zum Einreichen des Insolvenzantrages bei Gericht kann aber leicht zwei Jahre dauern. In anspruchsvollen Fällen, wie z.B. vorheriger Selbständigkeit oder Immobilienbesitz, sind Schuldnerberatungsstellen schnell überfragt.
Unsere Kanzlei berät Sie umfassend und ohne Wartezeiten. Die Einleitung der Insolvenz kann somit in wenigen Wochen erfolgen.
Wir bieten Ihnen dabei gerne eine ratenweise Zahlung unseres Honorars an, sodass die Investition in Ihre Entschuldung für Sie tragbar ist.
Zudem können wir Ihnen Wege aufzeigen, wie Sie die Kosten tragen können. Eine Möglichkeit wäre, dass Sie Ihr Einkommen zunächst auf ein neues Konto umleiten. Anschließend beenden Sie jegliche Zahlungen an Ihre Gläubiger. Dies ist erlaubt! Ihr pfändungsfreies Einkommen steht nur Ihnen zu. Dieses Geld können Sie nunmehr für Ihre Entschuldung verwenden.
Möglicherweise können aber auch Ihre Freunde oder Ihre Familie Sie dabei unterstützen. Schließlich helfen sie Ihnen bei einer endgültigen Befreiung aus der Schuldenspirale!
Die meisten Rechtsanwälte legen der Kostenberechnung für Ihre anwaltliche Tätigkeit das Rechtsvergütungsgesetz (RVG) zu Grunde. Für die Durchführung eines außergerichtlichen Vergleiches können dadurch Kosten im Bereich mehrerer Tausend Euro entstehen. Der Mandant kann die Kosten vorab nicht einmal genau abschätzen.
Wir arbeiten dagegen mit einem deutlich geringeren Festpreis, der sich nach der folgender Tabelle richtet:
Grundpreis | ||
Privatinsolvenz |
350,- Euro |
(416,50 Euro incl. MwSt.) |
Regelinsolvenz |
ab 320,- Euro |
(ab 380,80 Euro incl. MwSt.) |
Schuldenvergleich |
525,- Euro |
(624,75 Euro incl. MwSt.) |
Preis pro | ||
Gläubiger |
19,- Euro |
(22,61 Euro incl. MwSt.) |
Immobilie |
95,- Euro |
(113,05 Euro incl. MwSt.) |
Benutzen Sie zur Kostenberechnung auch unseren Kostenrechner. Denn wir legen einen sehr großen Wert auf die Transparenz unserer Kostenstruktur an. Unsere Mandanten sollen immer genau wissen, was auf Sie zukommt.
Unseren Festpreis können wir dadurch anbieten, dass wir unsere Tätigkeit schwerpunktmäßig auf die Durchführung von Privatinsolvenzen, Regelinsolvenzen sowie der außergerichtlichen Vergleiche ausgerichtet haben. Wir arbeiten daher schnell und sehr effizient.
Unsere Erfahrung aufgrund der Vielzahl der Aufträge kommt unseren Mandanten besonders in kniffeligen Rechtsfragen zu Gute. Wir übersehen nichts. Einem Anwalt der nebenbei viele andere Rechtsgebiete betreut kann ein Fehler dagegen schnell unterlaufen. Wichtig und gut für unsere Mandanten schlägt sich der Umstand nieder, dass wir die meisten Gläubiger (insbesondere Banken) und diese ihrerseits uns bereits sehr gut kennen. Wir wissen wie die einzelnen Banken auf unsere Angebote reagieren und die Gläubiger sind aufgrund der Vielzahl der erfolgreichen Verhandlungen weiterhin verhandlungsbereit.
Bitte sprechen Sie uns bezüglich einer Ratenzahlung an. Diese bieten wir unseren Mandanten regelmäßig an, weil wir natürlich wissen, wie schwer deren derzeitige finanzielle Situation ist.
SCHUFA-Eintrag: Wann wird mein SCHUFA-Eintrag gelöscht?
Die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) speichert Ihre Daten schon bei der Kontoeröffnung und sammelt danach weitere Daten mithilfe von Schuldnerverzeichnissen oder Angaben ihrer Vertragspartner. Das können z.B. Banken oder Versicherungen sein. Natürlich muss die SCHUFA diese nach einer bestimmten Zeit löschen.
Die gesammelten Daten werden von der SCHUFA zu unterschiedlichen Zeitpunkten gelöscht:
Leider unterlaufen der SCHUFA in Bezug auf die Löschung häufig Fehler. Um sicherzugehen, dass Ihre negativen SCHUFA-Einträge zum entsprechenden Zeitpunkt gelöscht wurden, können wir Ihnen dazu raten, regelmäßig Einsicht in die eigenen SCHUFA-Datensätze vornehmen
Wenn ein Versagungsgrund vorliegt, sollte mit Antrag auf Privatinsolvenz gewartet werden, bis das Problem mit dem entsprechenden Gläubiger geregelt wurde.
Der Gläubiger sollte vor der Antragsstellung befriedigt werden, um die Versagung der Restschuldbefreiung zu vermeiden. Gemeinsam mit dem Gläubiger können Ratenzahlungen oder andere Einigungen getroffen werden. Die gesamte Forderung wird dann vor dem Antrag auf Privatinsolvenz getilgt – Der Gläubiger „verschwindet“ aus Ihrer Liste. Nun kann das Privatinsolvenzverfahren ohne die Gefahr der Restschuldbefreiung durchlaufen werden.
Auch ein außergerichtlicher Vergleich ist eine Möglichkeit, die Gefahr der Versagung der Restschuldbefreiung abzuwenden. Wenn dieser angenommen wird, wird kein Insolvenzverfahren eröffnet. So erfährt auch kein Richter den Versagungsgrund.
Um einen außergerichtlichen Vergleich zu bewirken, müssen alle Gläubiger Ihrem Vorschlag zustimmen. Schwierig wird dies bei öffentlichen Gläubigern, wie z.B. dem Finanzamt. Hier bestehen genaue gesetzliche Vorschriften über die Zahlungen. Soweit nur private Gläubiger bestehen, sind die Chancen auf einen Vergleich hoch. Die Gläubiger hätten hier finanzielle Vorteile, da ihnen mehr als nur der Pfändungsbetrag Ihres Einkommens zukommt.
Neue Schulden, die während des Insolvenzverfahrens entstehen, können weitreichende Auswirkungen haben. Bei der Restschuldbefreiung wird zwischen den Schulden vor Beginn des Insolvenzverfahrens und den neu entstandenen Schulden während des Verfahrens unterschieden. Dies hat zur Folge, dass die neuen Schulden nicht unter die Restschuldbefreiung fallen. Sie müssen diese unabhängig von Ihrem aktuellen Insolvenzverfahren tilgen. Im Hinblick auf die neuen Schulden sind Sie darüber hinaus nicht vor Vollstreckungen geschützt.
Allerdings stellen neue Schulden allein – entgegen eines weit verbreiteten Irrglaubens – keinen Versagungsgrund dar. So können Sie neue Schulden machen, ohne dass es Auswirkungen auf Ihr laufendes Insolvenzverfahren hat. Der große Nachteil ist, dass diese eben nicht durch die Restschuldbefreiung getilgt werden.
Zudem können neue Schulden im Insolvenzverfahren, die Sie nicht zurückzahlen können, einen strafbaren Eingehungsbetrug darstellen.
Die Restschuldbefreiung ist das Hauptziel eines jeden Insolvenzverfahrens. Sie tritt spätestens 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein und führt dazu, dass Sie vollständig von Ihren Schulden befreit werden, unabhängig von Höhe und Anzahl Ihrer Gläubiger.
In einigen Fällen kann die Erteilung der Restschuldbefreiung jedoch verwehrt werden. Dies kann passieren, wenn ein Gläubiger dies im Schlusstermin beantragt. Ein Gläubiger wird die VErsagung der Restschuldbefreiung beantragen, wenn er Kenntnis erlangt, dass bei Ihnen einer der möglichen Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung vorliegt.
Gemäß § 290 InsO muss einer der folgenden Gründe von Seiten des Schuldners vorliegen:
Der Grund, aus dem der den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wird, muss dazu vom Gläubiger glaubhaft gemacht werden. Er benötigt also Beweise. Mehr zu den Versagungsgründen im Insolvenzverfahren.
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
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