Sonderregelungen für Haftbefehl im zivilrechtlichen Bereich
Der springende Punkt bei betreffendem Haftbefehl im zivilrechtlichen Bereich ist, dass er nach Abgabe der Vermögensauskunft nicht mehr wirksam ist. Es reicht somit völlig aus, die Auskunft kurzfristig abzugeben, um eine drohende Verhaftung abzuwenden. Da der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan gem. § 802g ZPO ständig zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung befugt ist, besteht kein Grund zur übermäßigen Aufregung. Es ist letztlich möglich, bei dem die Verhaftung vornehmenden Gerichtsvollzieher, im Moment der drohenden Inhaftierung, das Vermögensverzeichnis zu unterzeichnen, sodass der Haftbefehl nicht vollstreckt werden kann.
Nur sehr selten kommt es zu tatsächlichen Vollstreckungen von Haftbefehlen – nicht zuletzt weil bereits die Antragstellung dieser seitens eines Gläubigers mit Kosten verbunden ist – auf Gläubigerseite wird regelmäßig ökonomisch gedacht. Hinsichtlich einer potentiellen Türöffnung verlangt der Gerichtsvollzieher oftmals einen Vorschuss für den Schlüsseldienst, welcher von Gläubigerseite aus zu zahlen ist. Dies tut der Gläubiger in aller Regel nicht. Das einzige Szenario, in dem Sie als Schuldner wirklich Gefahr laufen, verhaftet zu werden, ist folgendes: Geht Ihr Gläubiger davon ausgeht, dass Sie höchstwahrscheinlich über Immobilieneigentum verfügen, kommt es des Öfteren vor, dass dieser den Gerichtsvollzieher mit der Verhaftung beauftragt. Selbst in diesem Fall endet das Ganze jedoch zumeist mit Abgabe der Vermögensauskunft.
Inhaftierung unwahrscheinlich

Die §§ 802g, 802h und 820i der Zivilprozessordnung enthalten entsprechende Regelungen zum zivilrechtlichen Haftbefehl.
Für den unwahrscheinlichen Fall, dass es tatsächlich zur Inhaftierung kommt, gelten gesonderte Bedingungen. Zwar ist der Vollzug von Erzwingungshaft durch die Vorschriften über den Vollzug einer Freiheitsstrafe entsprechend gemäß § 171 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) geregelt. Eine gemeinsame Unterbringung mit „kriminellen“ Gefangenen ist jedoch lediglich mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. Ebenfalls muss keine Anstaltskleidung getragen werden und es darf eigene Bettwäsche benutzt werden. Außerdem besteht im Gegensatz zu anderen Gefangenen keine Verpflichtung zur Arbeit in der Anstalt.