Sie wurden zu einer Geldstrafe verurteilt? Wir zeigen Ihnen hier, wie Sie sich verhalten sollten. Auch wenn Sie die Strafe aufgrund Ihres geringen Einkommens nicht bezahlen können, lassen Sie die Angelegenheit keinesfalls auf sich beruhen! Es besteht sonst die Gefahr, dass Sie eine Ladung zum Strafantritt erhalten. Man kann Sie in dieser Situation tatsächlich ersatzweise entsprechend der Zahl der noch offenen Tagessätze in Haft nehmen.
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In der Beraterpraxis kommt häufig die Frage auf, ob man durch eine Insolvenz die Zahlung der Geldstrafe und damit auch der Haft entgehen kann. Im Insolvenzverfahren können Insolvenzgläubiger schließlich gemäß § 89 Abs. 1 InsO nicht mehr in das Vermögen des Schuldners vollstrecken und die Forderungen der Gläubiger sind nach einigen Jahren von der Restschuldbefreiung umfasst. Es gibt von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen. Forderungen aus unerlaubter Handlung sind nicht von der Restschuldbefreiung umfasst, § 302 Nr. 1 InsO. Außerdem sind gemäß § 302 Nr. 2 InsO Forderungen von Geldstrafen und den nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellten Verbindlichkeiten ausgenommen.
Daher unsere dringende Empfehlung an Sie: Legen Sie der zuständigen Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft) Ihre finanzielle Situation dar und beantragen Sie eine Ratenzahlung – dies sollte möglichst vor Erhalt der Ladung zum Strafantritt geschehen. Häufig senden die Staatsanwaltschaften Ihnen ein Musterschreiben zur Beantragung einer Ratenzahlung zu. Wenn Sie dieses hinreichend begründen und eine angemessene Ratenhöhe anbieten, wird Ihnen wahrscheinlich eine Ratenzahlung genehmigt. So können Sie eine Ersatzfreiheitsstrafe vermeiden.
Bei Zahlungsunfähigkeit besteht die Möglichkeit, die Geldbuße durch gemeinnützige Arbeit zu tilgen. Auch dies sollten Sie frühzeitig beantragen. Vor Aufnahme der Arbeit muss die Genehmigung der Staatsanwaltschaft vorliegen. Diese Tätigkeit, auch „freie Arbeit“ genannt, kann bei einer von der Staatsanwaltschaft anerkannten gemeinnützigen Einrichtung abgeleistet werden. durch sechs Stunden Arbeit (i. d. R. ein Arbeitstag) kann ein Tagessatz der Geldstrafe getilgt werden.
Sie sind sowohl zahlungs- als auch arbeitsunfähig und können somit weder die Geldstrafe tilgen, noch gemeinnützige Arbeit verrichten? Die Strafprozessordnung bestimmt für besondere Härtefälle gesetzliche Regelungen, wie z. B. § 459 ff. StPO. Zudem besteht unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls die Möglichkeit, im Rahmen eines Gnadengesuchs eine Ihrer Lebenssituation entsprechende Lösung zu finden. Es gibt spezielle Beratungsstellen, die Ihnen bei der Stellung solcher Anträge helfen und Ihre Erfolgschancen ggf. erhöhen können.
Besonders wenn Sie wegen einer nicht bezahlten Geldstrafe bereits die Ladung zum Strafantritt erhalten haben, sollten Sie keine Zeit verlieren. Können Sie den geforderten Geldbetrag nicht sofort vollständig begleichen, nehmen Sie am besten unverzüglich Kontakt zu einer der genannten Beratungsstellen auf.
Sie werden dazu aufgefordert, im Rahmen einer Bewährungsauflage Schadenswiedergutmachung zu leisten oder eine Geldbuße zu zahlen, können den Betrag aber finanziell nicht aufbringen? Gerichtliche Auflagen und Weisungen müssen eingehalten werden, um Ihre Bewährung nicht zu gefährden. Kommen Sie diesen nicht nach, könnte die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden.
Bringen Sie dem Gericht Ihre Situation nahe und bitten Sie um Abänderung der Auflage (beispielsweise Ableistung gemeinnütziger Arbeit anstatt der Geldzahlung).
In den vergangenen Monaten wurde dem Unternehmen „Veganz“ mediale Aufmerksamkeit zuteil. Einige Medien berichteten „Veganz meldet Insolvenz an“. Nun äußerte sich eine Sprecherin der Berliner Zivilgerichte gegenüber dem „manager-magazin.de“. Laut den Informationen der Sprecherin ist zutreffend, dass die Geschäftsführung der Veganz Retail GmbH einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Charlottenburg gestellt hat. Angestrebt wird ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung, das durch einen Sachwalter überwacht werden soll. Die Veganz Retail GmbH ist eine Tochtergesellschaft der Veganz GmbH.
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Von der Insolvenz der Supermarktkette ist laut eigenen Angaben das Mutterunternehmen – die Veganz GmbH – nicht betroffen. Der Gründer des Unternehmens – Jan Bredack – führte diesbezüglich aus, dass die Muttergesellschaft sich in der Zukunft insbesondere in den Bereichen der Gastronomie und des Großhandels gestärkt zeigen wird. Für diese Aussage sprechen auch die erzielten Umsätze der Muttergesellschaft. Die Veganz GmbH erzielte im Jahr 2015 einen Umsatz von 24 Millionen Euro. Für das Jahr 2016 wurden Umsätze in Höhe von 56 Millionen Euro prognostiziert. Tatsächlich war das Unternehmen im letzten Jahr sehr erfolgreich. Die Marke Veganz ist mittlerweile in etwa 7000 Märkten europaweit zu finden.
Die Veganz GmbH wurde im Jahr 2011 von Jan Bredack in Berlin gegründet. Die Marke Veganz gilt als erste vegane Supermarktkette in Europa. Das Unternehmen beliefert zudem als veganer Premiumgroßhändler laut der „Lebensmittelzeitung“ sämtliche große Lebensmittelketten wie z. B. Metro und Famila. Der Gründer Jan Bredack schuf mit Veganz einen Vorreiter für Produkte ohne tierische Inhaltsstoffe und gilt in der Branche als Pionier.
Der vegane Trend hält in Deutschland ungebrochen an. Umso überraschender wirkt die Insolvenz der Supermarktkette Veganz. Jan Bredack sieht die Idee einer spezialisierten Supermarktkette als überholt an. Gegenüber der „Lebensmittelzeitung“ äußerte er sich wie folgt:
„Das Modell des veganen Supermarktes hat sich aufgrund des steigenden Angebots veganer Produkte im Handel überholt.“
Fakt ist: die Auswahl an veganen Produkten im Handel ist groß und steigt weiter. Konkurrenten wie Rügenwalder Mühle und Wiesenhof treten vermehrt als eigentliche Fleischproduzenten mit veganen Produkten im klassischen Handel auf. Jan Bredack und sein Unternehmen Veganz reagieren mit ihrem Vorhaben auf einen Trend – „weg von eigenen Supermärkten, hin zu eigenen Produkten“ – der selbst durch das Unternehmen gestärkt wurde.
Ganz wird die Supermarktkette Veganz nicht vom deutschen Markt verschwinden. Aufgrund der fehlenden Nachfrage wird das Filialnetz allerdings ausgedünnt. Während die Supermärkte in Frankfurt und München bereits geschlossen wurden, sollen die drei Filialen in Berlin saniert und fortgeführt werden. Die Zukunft der restlichen Filialen ist noch ungewiss.
Bei dem angeschlagenen Startup-Unternehmen Auctionata folgen erste Konsequenzen des zuvor eingeleiteten vorläufigen Insolvenzverfahrens. Laut Angabe von „Gründerszene“ müssen vermutlich mehr als 70 Mitarbeiter die Gesellschaft verlassen. Die Kanzlei des vorläufigen Insolvenzverwalters Christian Graf Brockdorff ließ diese Zahlen auf Anfrage von „Gründerszene“ unkommentiert. Lediglich der Umstand, dass bei einer Betriebsversammlung des Unternehmens Freistellungen verkündet wurden, fand laut „Gründerszene“ Bestätigung.
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Das Unternehmen „Auctionata“ wurde 2012 von Alexander Zacke und Georg Untersalmberger mit Investorenkapital in Berlin gegründet. Die Aktiengesellschaft tritt spezialisiert auf Internetauktionen als Livestream-Auktionshaus und Versandhändler für diverse Kunst- und Luxusobjekte sowie Antiquitäten und Sammlerstücke auf. Die Auktionen, die per Livestream im Internet übertragen werden, finden seit Dezember 2012 statt. Als Pionier im Online-Auktionswesen galt Auctionata als einstiger Hoffnungsträger der Branche.
Der rasante Aufstieg des Unternehmens zeichnete sich ins besonders in steigenden Nutzerzahlen und hohen Umsätzen ab. In diversen Finanzierungsrunden stiegen immer mehr Risikokapitalgeber ein, die mit mehr als 95 Millionen Dollar das Unternehmen finanziert haben sollen. Unter diesen Risikokapitalgebern befanden sich u.a. das Venture-Capital-Unternehmen Earlybird und Kreos Capital.
Im Mai 2016 kam es dann zu einer Fusion zwischen Auctionata und Paddle8. Das Unternehmen „Paddle8“ war bis dahin ein US-amerikanischer Wettbewerber Auctionatas. Die Fusion verschaffte der Auctionata AG einen Platz unter den zehn größten Auktionshäusern der Welt außerhalb von China. Es zählte bis dahin zu einem der am schnellsten wachsenden Unternehmen der Branche. Im Dezember 2016 wurde das Unternehmen von „Auctionata AG“ in „Auctionata Paddle8 AG“ umfirmiert.
Mediale Aufmerksamkeit wurde dem Unternehmen insbesondere in den letzten Monaten zuteil. Im Mittelpunkt der Berichterstattung standen finanzielle Schwierigkeiten, Umstrukturierungspläne und eine mögliche Insolvenz.
Wie das Unternehmen nun in einer offiziellen Pressemitteilung auf der eigenen Homepage mitgeteilt hat, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. Januar 2017 eine vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Gesellschaft angeordnet und ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff der Kanlei BBL Bernsau Brockdorff bestellt.
Der CEO der Gesellschaft – Thomas Hesse – sieht u.a. als Grund der finanziellen Schieflage die hohen Fusionskosten an. So äußerte er sich gegenüber „Gründerszene“ wie folgt:
„Der Zusammenschluss von Auctionata und Paddle8 hat sehr viel Geld gekostet.“
Laut Auctionata soll mit dem vorläufigen Insolvenzverfahren eine interne Umstrukturierung und Aufteilung von Auctionata, Paddle8 und ValueMyStuff ermöglicht werden. Der CEO von Auctionata – Thomas Hesse – äußerte sich diesbezüglich gegenüber der „WirtschaftsWoche“ insoweit, dass eine Sanierung des Unternehmens angestrebt werde. Ziel der Insolvenz sei die Rekapitalisierung. Zu diesem Zweck sei man weiter mit vielversprechenden Investoren in Gesprächen. Laut eines Sprechers der Kanzlei gegenüber „Gründerszene“ heißt es zudem, dass es ein Fortführungskonzept bestehen würde. Dieses Konzept sei den Gläubigern der Gesellschaft bereits bekannt und solle umgesetzt werden.
Für viele Privatpersonen und Selbstständige ist eine Insolvenz der wirtschaftlich sinnvollste Weg zur Entschuldung. Doch wie sieht es für die Gläubiger aus? In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über die verschiedenen Gläubigergruppen, die regelmäßig im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner anmelden bzw. anmelden können. Einige Gläubiger erhalten im Insolvenzverfahren eine höhere Zahlung aus der Insolvenzmasse als andere Gläubiger.
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Die erste Gruppe der Gläubiger sind die Insolvenzgläubiger. Der Begriff des Insolvenzgläubigers ist im § 38 InsO geregelt. Insolvenzgläubiger sind alle Gläubiger, deren Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde. Insolvenzgläubiger werden vom Gericht aufgefordert, ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Daher ist es wichtig, alle Gläubiger bei Antragstellung aufzuführen, damit diese die Möglichkeit haben, Ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Sie erhalten häufig eine sehr geringe Quote auf ihre Forderung. Diese Quote nennt sich auch Insolvenzquote. Häufig ist diese Quote sehr niedrig und der Gläubiger erhält keine oder eine sehr kleine Befriedigung. Das liegt daran, dass die Verfahrenskosten zuerst aus der Insolvenzmasse befriedigt werden, erst dann kommen die Insolvenzgläubiger. In einem solchen Fall kann auch über einen außergerichtlichen Fall vor einem Insolvenzverfahren oder über einen Vergleich in der Insolvenz nachgedacht werden.
Die nächste Gruppe von Gläubigern sind die sogenannten aussonderungsberechtigten Gläubiger. Die Regelungen über die Gläubigergruppe finden sich in den §§ 47, 48 InsO. Diese Gläubigergruppe zeichnet sich dadurch aus, dass sie dingliche oder schuldrechtliche Aussonderungsansprüche geltend machen können. Hierzu zählen insbesondere Eigentümer von Sachen, die sich im Besitz des Schuldners befinden oder Gläubiger, die schuldrechtliche Rückgabeansprüche geltend machen können. Die aussonderungsberechtigten Gläubiger können die Gegenstände aus der Insolvenzmasse herausverlangen. Diese Gläubigergruppe zählt daher nicht zur Gruppe der “Insolvenzgläubiger”, da ihre Forderung nicht zur Insolvenzmasse zählt. Die Insolvenzmasse muss daher zu Beginn des Verfahrens vom Insolvenzverwalter um die Gegenstände der aussonderungsberechtigten Gläubiger bereinigt werden. Diese Gegenstände stehen nicht zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung.
Die Regelungen zu den absonderungsberechtigten Gläubigern findet sich in den §§ 49 bis 52 InsO. Der überwiegende Anteil an Sicherungsnehmern sind absonderungsberechtigte Gläubiger. Hierzu zählen die Banken und Zulieferer, die ihre Forderungen über eine Sicherungsübereignung oder eine Sicherungsabtretung haben sichern lassen. Personalsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Garantien, geben dem Sicherungsgeber kein Absonderungsrecht. Vielmehr sichert sich hier der Gläubiger dadurch ab, dass er einen zusätzlichen Schuldner erhält.
Massegläubiger haben sehr gute Aussichten auf eine vollständige Befriedigung ihrer Forderung. Die Vorschriften über die Massegläubiger finden sich in den §§ 53 bis 55 InsO. Zu den Masseverbindlichkeiten zählen unter anderem die Kosten des Insolvenzverfahrens. Als Kosten des Insolvenzverfahrens werden die Gerichtskosten und die Vergütung für den Insolvenzverwalter bezeichnet. Außerdem gehören die Verbindlichkeiten dazu, die der Insolvenzverwalter in der Insolvenz eingegangen ist. Wenn beispielsweise der Insolvenzverwalter für die Aufrechterhaltung des Betriebs eines Unternehmens Verträge mit Lieferanten abschließt, dann sind diese Forderungen Masseforderungen. Auf diese Weise wird häufig der Betrieb und eine mögliche Sanierung eines Unternehmens ermöglicht. Bei Verbraucherinsolvenzen wird der Insolvenzverwalter in der Regel keine neuen Verbindlichkeiten eingehen.
Wer nachrangige Insolvenzforderungen anmeldet, der wird vermutlich kein Geld in der Insolvenz sehen. Nachrangige Insolvenzforderungen werden nämlich erst dann befriedigt, wenn alle anderen ihr Geld bekommen haben. Dieser Fall tritt in einer Insolvenz faktisch nie ein. Bei nachrangigen Forderungen handelt es sich häufig um Forderungen auf Rückgewähr von Darlehen, die der Gesellschaft (häufig einer GmbH oder einer UG) gewährt worden sind. Diese Gläubiger werden deshalb nachrangig behandelt, weil sie häufig das wirtschaftliche Risiko der Unternehmung kannten. Bei Verbraucherinsolvenzverfahren ohne entsprechende Beteiligungen werden häufig keine nachrangigen Insolvenzforderungen angemeldet. Nachrangige Insolvenzgläubiger werden in den allerseltensten Fällen bei der Verteilung der Insolvenzmasse berücksichtigt.
Gläubiger können in verschieden Gruppen eingeteilt werden und müssen daher sowohl im Insolvenzverfahren, als auch im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren unterschiedlich behandelt werden. Eine unkorrekte Einordnung und Behandlung des Gläubigers kann dazu führen, dass er bei Vergleichsverhandlungen das Angebot nicht annehmen wird oder gerichtliche Maßnahmen einleitet. Es ist daher immer ratsam, sich professionelle Unterstützung bei einem solchen Vorgehen zu suchen.
Das deutsche Handelsunternehmen „Butlers“ hat nach Angaben des Wirtschaftsmagazins „WirtschaftsWoche“ Ende Januar 2017 einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Köln gestellt.
Butlers ist vielen als Einrichtungskette bekannt. 1999 wurde die erste Butlers-Filiale von den Brüdern Wilhelm und Paul Josten mit Frank Holzapfel in Köln eröffnet. Mittlerweile betreibt Butlers rund 160 Filialen in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Spanien und Großbritannien. Im Inland ist Butlers in vielen Städten und Einkaufszentren zu finden. Neben den Filialen betreibt das Unternehmen zudem einen Online-Shop für mehrere Länder. Das deutsche Handelsunternehmen spezialisierte sich auf den Verkauf von Wohnaccessoires, Dekorationsartikeln, Möbeln und Geschenken. Bis dato zählte sich Butlers insbesondere im Bereich der Wohnaccessoires zu den hiesigen Marktführern.
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Auf den Insolvenzantrag hin wurde Jörg Bornheimer von der Wirtschaftskanzlei Görg zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Butlers GmbH & Co. KG sowie für die Tochtergesellschaft Butlers Handel GmbH bestellt. Dem Wirtschaftsmagazin wurde dies durch einen Sprecher des vorläufigen Insolvenzverwalters bestätigt. Dieser äußerte sich zudem insoweit, dass Butlers mit dem laufenden Insolvenzverfahren auf die Sanierung des Unternehmens abzielt.
Jörg Bornheimer äußerte sich in einer inzwischen verschickten Mitteilung des Unternehmens wie folgt:
„Wir wollen die Chance nutzen, mit den Instrumenten der Insolvenzordnung das Handelsgeschäft so reibungslos wie möglich fortzuführen und uns markt- und wettbewerbsfähig neu zu positionieren.“
Wilhelm Josten – Mitbegründer des Unternehmens – fügte der Mitteilung folgendes hinzu:
„Alle Filialen und der Online-Shop bleiben normal geöffnet.“
Der Geschäftsführer ist anders als ein Gesellschafter das von einer privaten Haftung potentiell am meisten betroffene Organ einer GmbH/UG. Kommt eine GmbH oder UG in finanzielle Schieflage, stellt er einen Insolvenzantrag.
Das Insolvenzverfahren wird mangels Masse eingestellt, wenn der vom Gericht einberufene Insolvenzverwalter im Verfahren feststellt, dass das Vermögen nicht zur Tragung der Verfahrenskosten ausreicht. Diese endgültige Feststellung kann erst Monate, sogar vielfach Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden. In diesem Fall kommt es zu einer Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 207 InsO). Diese hat zur Folge, dass die GmbH / UG aus dem Handelsregister gelöscht wird und nicht mehr existiert (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG).
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Die Einstellung kommt für die meisten Geschäftsführer überraschend. Folglich Zu diesem Zeitpunkt schließen viele Geschäftsführer mit der Unternehmensproblematik bereits innerlich ab. Viele beantragen bereits selbst eine Privatinsolvenz. Sie haben als geschäftsführende Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GmbH / UG gebürgt und mussten sich privat entschulden. Deshalb wissen die meisten Geschäftsführer nicht, was sie nach der Einstellung erwartet.
Die erste Frage, die sich Geschäftsführer bei Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse stellen, ist, ob er für die Unternehmensschulden persönlich haften muss. Grundsätzlich gilt, dass sich für den Geschäftsführer keine eigenen neuen Haftungsfolgen ergeben. Der Geschäftsführer muss auch bei Einstellung des Verfahrens nicht selbst für die Schulden des Unternehmens haften. Die Haftungsbeschränkung ist der Hauptgrund für die Gründung einer GmbH/UG..
Für private Verpflichtungen, wie z.B. Bürgschaften oder Kredite, haftet der Geschäftsführer weiterhin persönlich, auch wenn er diese zum Wohle des Unternehmens aufgenommen haben sollte.
Gläubiger können nach Einstellung nicht wegen der GmbH / UG Schulden gegen den Geschäftsführer selbst vorgehen
Sollten sich nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens der GmbH/UG Gläubiger direkt an den Geschäftsführer wenden, sind zwei Szenarien denkbar:
Ist Ihnen als Geschäftsführer unklar, ob Sie privat haften oder nicht, prüfen wir, ob der Gläubiger tatsächlich Forderungen gegen Sie persönlich geltend machen kann. Oftmals versuchen Gläubiger, die Unwissenheit eines Geschäftsführers auszunutzen und eine private Haftung zu suggerieren.
Die Bundesregierung will rechtliche Unsicherheiten beim bestehenden Recht für Insolvenzanfechtungen ausbessern. Der entsprechende Gesetzesentwurf fand mehrheitliche Zustimmung im Bundestag, wie durch die Internetpräsenz des Bundestags bekannt gegeben wurde. Ausschlaggebend für die Entscheidung der Bundesregierung war eine zugrundeliegende Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses.
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Zügiges „Inkrafttreten“ wird erwartet
In Kraft treten wird die beschlossene Gesetzesreform allerdings erst, wenn sie den Bundesrat ohne Widerspruch passiert hat. Da die Bundesregierung mit der Gesetzesreform einer Vereinbarung des Koalitionsvertrags nachkommt, dürfte kein Gegenwind seitens des Bundesrats zu erwarten sein. Es ist daher anzunehmen, dass der Gesetzesentwurf noch vor dem Ablauf der Legislaturperiode im September 2017 in Kraft treten wird. Bis dahin gilt weiterhin das alte Recht.
Die Hintergründe und Ziele der Reform
In der Vergangenheit beklagten immer mehr Stimmen aus der Wirtschaft und Wissenschaft „unverhältnismäßige und unkalkulierbare Risiken“ im Zusammenhang mit dem Insolvenzanfechtungsrecht. Im Mittelpunkt der Kritik stand vor allem die Praxis der sog. Vorsatzanfechtung (§ 133 Absatz 1 InsO).
Belastungen für den Geschäftsverkehr sind insbesondere durch mangelnde Rechtsklarheit und fehlende Rechtssicherheit entstanden. Grund hierfür waren die bisher unklaren Regelungen des Insolvenzanfechtungsrechts und die ausufernde Rechtsprechung dazu. Mit der Gesetzesreform möchte die Bundesregierung die Risiken für die Wirtschaft und Wissenschaft deutlich minimieren. Der Gesetzesentwurf hat aus diesem Grund u.a. die bessere Kalkulierbarkeit der Vorsatzanfechtung und die Ausdehnung des sog. Bargeschäftsprivilegs zum Gegenstand. Hierdurch sollen vollstreckende Gläubiger besser vor einer Anfechtung ihres errungenen Vollstreckungserfolgs geschützt werden. Zukünftig sollen auch Gläubiger, die einen Gläubigerantrag stellen, besseren Schutz vor Anfechtungen und unwirtschaftlichem Handeln des Schuldners geschützt werden.
Hierneben hat die Bundesregierung weitere Gesichtspunkte im Blickfeld. Mit der Reform möchte sie
“gewährleisten, dass das Insolvenzanfechtungsrecht in seiner praktischen Handhabung einen angemessenen Ausgleich zwischen den Insolvenzgläubigern und denjenigen schafft, gegen die sich insolvenzanfechtungsrechtliche Ansprüche richten” – wie es im Gesetzesentwurf heißt.
Neben der Beseitigung der Rechtsunsicherheiten und dem angemessenen Ausgleich zwischen den Gläubigern soll auch der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gewahrt werden. Hierzu werden dem Fiskus und den Trägern der Sozialversicherungen keine Sonderrechte gegenüber anderen Gläubigern zugesprochen.
Mit der Gesetzesreform sollen zudem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen besseren Schutz vor Arbeitsentgeltrückforderungen des Insolvenzverwalters erfahren. Aus diesem Grund werden strengere Anfechtungsregelungen diesbezüglich eingeführt. Eine übermäßige Belastung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen soll somit vermieden werden.
Mit dem Gesetzesentwurf hat die Bundesregierung ferner ein Entgegenwirken gegen Anfechtungsverschleppungen und den damit verbundenen Zinsanreiz und -gewinn im Blick. Hierzu sollen die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung in einzelnen Punkten deutlich erschwert werden.
Die wichtigsten Änderungen für Sie im Überblick
Mit dem Gesetzesentwurf strebt die Bundesregierung keine grundlegende Neuordnung im Insolvenzanfechtungsrecht an. Vielmehr handelt es sich um eine „punktuelle Neujustierung“, wie die Bundesregierung schreibt.
In den Mittelpunkt der Gesetzesreform stellt die Bundesregierung die Erschwerung der Insolvenzanfechtung für den Insolvenzverwalter (§ 133 Absatz 1 InsO).
Hierzu wird die Möglichkeit einer rückwirkenden Anfechtung für Rechtshandlungen, die möglicherweise der Vorsatzanfechtung unterliegen können, bei sog. Deckungshandlungen von 10 auf 4 Jahre verkürzt.
Hinter dem Begriff der Deckungshandlung verbirgt sich eine Rechtshandlung des Schuldners, die der Befriedigung oder Sicherung eines Gläubigeranspruchs dienlich ist. Durch diese Neuregelung wird das zeitliche Risiko einer Anfechtung deutlich minimiert. In exemplarischen Sonderkonstellationen der Vorsatzanfechtung wird die 10-Jahres Frist allerdings weiterhin Bestand haben.
Eine weitere wichtige Regelung betrifft die Verzinsung des Anfechtungsanspruchs.
Unter den bisher geltenden Regelungen konnte der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse durch Zuwarten deutlich mit Zinsen speisen. Hierzu musste er die Geltendmachung der begründeten Anfechtungsansprüche lediglich kurz vor dem Verjährungsfristende vornehmen.
Durch die Gesetzesreform sollen Zinsen in Zukunft nicht mehr rückwirkend zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldet werden. Vielmehr erst ab dem Eintritt des Zahlungsverzugs des Schuldners oder unter den Voraussetzungen des § 291 BGB. Der Zahlungsverzug tritt regelmäßig mit der Mahnung durch den Insolvenzverwalter ein.
Durch diese Neuregelung schafft der Gesetzgeber einen Interessenausgleich. Der Zinsanreiz durch die verzögerte Geltendmachung und die daraus übermäßigen Zinsbelastungen des Rechtsverkehrs dürften damit der Vergangenheit angehören.
Auch in der Fallgruppe der Zahlungserleichterungen (z.B. Ratenzahlungsvereinbarungen) soll ein angemessener Interessenausgleich zugunsten der Gläubiger durch eine entsprechende Regelung hergestellt werden.
Hierzu führt die Bundesregierung mit dem Gesetzesentwurf eine zusätzliche Hürde im Bereich der Vorsatzanfechtung ein. Für Zahlen, die der Schuldner vor der Insolvenzantragstellung im Rahmen von Ratenzahlungsvereinbarungen geleistet hat, wird zukünftig vermutet, dass der Gläubiger von der drohenden bzw. eingetretenen Zahlungsunfähigkeit keine Kenntnis hatte. Diese Vermutung kann der Insolvenzverwalter durch Beweisvortrag widerlegen. Zum Vergleich: Nach dem alten Recht reichte das Vortragen von bloßen Indizien aus, um solche Zahlungen anzufechten.
Durch diese Neuregelung ergibt sich ein wesentlicher Vorteil für die Gläubiger. Künftig soll hierdurch für sie gewiss sein, dass die Gewährung einer Zahlungserleichterung an den Schuldner für sich allein genommen noch keine Vorsatzanfechtung begründen wird.
Eine weitere Änderung betrifft die Anfechtung von kongruenten Deckungshandlungen – sprich Zahlungen, auf die der Gläubiger einen Rechtsanspruch hatte und die der Schuldner in der geschuldeten Art und Weise im Zeitpunkt der Fälligkeit erbracht hat.
Die Anfechtung dieser kongruenten Zahlungen kann der Insolvenzverwalter zukünftig nur noch durchführen, wenn seitens des Gläubigers positive Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bestand. Nur unter dieser Voraussetzung kann der Insolvenzverwalter die Kenntnis des Gläubigers über die Absicht der Gläubigerbenachteiligung durch den Schuldner vermuten. Vorher genügte bereits die Behauptung vermeintlicher Indizien für die Kenntnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.
Durch die Neuerungen der Gesetzesreform werden die Darlegungsvoraussetzungen für die Anfechtung kongruenter Deckungshandlungen somit erschwert.
Mit dem Gesetzesentwurf wird auch die Vorsatzanfechtung von sog. Bargeschäften (§ 142 InsO) weiter eingeschränkt.
Demnach ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs.1 InsO gegeben sind (sog. Bargeschäftsprivileg). Zukünftig kommt erschwerend hinzu, dass die Anfechtung nur möglich ist, wenn der Insolvenzverwalter nachweisen kann, dass seitens des Schuldners unlauteres Handeln vorlag.
Mit der weiteren Voraussetzung des unlauteren Handelns seitens des Schuldners, erschwert der Gesetzgeber die Vorsatzanfechtung bei Bargeschäften deutlich. Die Neuregelung sorgt für Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und sorgt somit für Rechtssicherheit bei den Anwendern.
Durch die Gesetzesreform soll das Bargeschäftsprivileg unter gewissen Voraussetzungen auch für erbrachte Arbeitsentgelte von Arbeitnehmern
Künftig sollen Arbeitnehmerentgelte nicht angefochten werden können, wenn zwischen den erbrachten Arbeitsleistungen und der Auszahlung des Arbeitslohns ein Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten liegt.
Mit dieser neuen Regelung möchte der Gesetzgeber den Rechtsunsicherheiten seitens der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entgegenwirken. In der Vergangenheit entstanden hier besondere Ungewissheiten, da unklar war unter welchen Voraussetzungen ein verspätet gezahltes Arbeitsentgelt unter das grundsätzlich anfechtungsausschließende Bargeschäftsprivileg fällt.
Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Stärkung des Gläubigerantragsrechts. In Zukunft soll der Insolvenzantrag nicht mehr allein dadurch unzulässig werden, dass der Schuldner seine Forderung gegenüber dem Insolvenzantragsteller beglichen hat. Das Insolvenzverfahren soll in Zukunft zulässig bleiben. Durch Begleichung der Schuld wird es nicht notwendigerweise zur sofortigen Beendigung des Verfahrens kommen.
In der Vergangenheit führte die bisherige Rechtslage dazu, dass ein Gläubiger, der Kenntnis über die insolvente Lage des Schuldners hatte, erst mit einem zweiten Antrag durchdringen konnte, soweit der Schuldner den Erstantrag durch Erfüllung der Forderung abwenden konnte. In der Zwischenzeit konnte der insolvente Schuldner weiter wirtschaften. Dies führte zu erheblichen Schäden seitens der Gläubiger und des Rechtsverkehrs.
Ein weiterer Nachteil bestand in einem gewissen Anfechtungsrisiko. Wendete der Schuldner das Insolvenzverfahren durch die Zahlung der Forderung des antragstellenden Gläubigers ab, stellte dieser einen Erledigungsantrag. In der Praxis kam es dann nicht allzu selten zu einem erneuten Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter konnte dann die im Rahmen des ersten Antrags geleisteten Zahlungen durch den Schuldner anfechten. Diese Anfechtungshandlungen gingen dann zu Lasten des Gläubigers.
Mit der Änderung des Antragsrechts (§ 14 InsO) möchte der Gesetzgeber insbesondere Sozialversicherungsträger die Möglichkeit der frühzeitigen Erkennung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners einräumen. Die zuvor genannten Nachteile und Anfechtungsrisiken sollen durch die Neuregelung der Vergangenheit angehören.
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Hallo. Ich habe bei 22 Gläubigern ca.47.000 Euro Schulden, wobei sich auch ein Gläubiger befindet, der aus einer alten Selbstständigkeit ist(Krankenkasse). Ich habe über easyhelp einen aussergerichtlichen Vergleich angestrebt, wo die Erfolgsquote bei ca.25% liegt. Aus diesem Grunde hat man mir zu einer Regelinsolvenz geraten, welche diese aber nicht durchführen können. Momentan bin ich ratlos was ich nun tun soll. Die Kosten für so eine Insolvenz kann ich unmöglich in einem Betrag ausgleichen, sodass ich bis dato noch niemanden gefunden habe, der eine Insolvenz für mich einleiten kann. Nun bin ich auf Sie gestoßen und habe vernommen, dass man die Kosten dafür bei Ihnen auch auf Raten tragen kann. Wie hoch wären diese Raten bei einem Regelinsolvenzsbetrag von ca. 1200Euro?
Guten Tag, während meiner Insolvenz haben sich Geldbeträge angesammet, die aus zulassungstechnischen Gründen nicht an mich ausgezahlt werden durften. Dem Insolvenzverwalter war dieser Umstand bekannt und es wurden aus dieser Quelle auch Beträge zur Insolvenzmasse hinzugefügt, solange dies möglich war.
Abschluss der Insolvenz war August 2016. Nun habe ich im Januar erfahren, dass die bisher nicht auszahlbaren Beträge abgerufen werden können. Kann es hierdurch Schwierigkeiten geben bzw. muss dies “nachgemeldet” werden?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Inkassobüros weisen bei der Erstellung ihrer Schreiben eine hohe Kreativität auf. Hierbei drohen sie nicht selten mit einer Vielzahl an Floskeln und Fachwörtern, die sich auf den ersten Blick sehr bedrohend und schlimm lesen. Fraglich ist, ob dies alles tatsächlich im Einzelfall auch so stimmt und ob die Drohungen auch wahr gemacht werden können. Oftmals versuchen Inkassobüros „einfach mal ihr Glück“, in der Hoffnung, auf einen eingeschüchterten und uninformierten Schuldner zu treffen.
Mit den folgenden Fragen sehen sich Schuldner häufig konfrontiert, wenn Sie Post von Inkassounternehmen erhalten. Viele der üblichen Drohungen erweisen sich aber als unhaltbar, weshalb Sie keinesfalls überstürzt nachgeben sollten. Hier erfahren Sie, was Inkassobüros wirklich dürfen und wie Sie am besten auf unberechtigte Drohungen reagieren.
Nein! Dem Inkassobüro stehen nicht mehr Möglichkeiten zu als einem normalen Gläubiger. Viele Menschen stellen sich vor, dass zwei oder drei bedrohlich aussehende Männer bei Ihnen urplötzlich vor der Tür stehen und freundlich, aber doch sehr bestimmend nach dem Geld fragen. Dies ist nicht die typische Vorgehensweise und kann mitunter auch strafbar sein. Bekanntes Mittel eines Inkassobüros ist das Verfassen von Schriftstücken die einem vermitteln sollen, dass schon ein Urteil gegen Sie ergangen ist oder, dass eine Klage eingereicht wurde.
Hier gilt es ruhig zu bleiben und sich das Schreiben genau durchzulesen. Solange nichts direkt vom Gericht an Sie übermittelt wurde, ist dies als eine List zu erachten.
Die Kosten die ein Inkassobüro für die Eintreibung von Schulden hat, werden regelmäßig versucht auf den Schuldner abzuwälzen. Dies ist jedoch nicht korrekt. Das Inkassobüro wurde von einem Gläubiger eingeschaltet und ist somit auch von diesem zu bezahlen. In verschiedenen Streitfällen haben einige Gerichte den Inkassobüros Kosten zugesprochen, die ein Anwalt hätte verlangen dürfen. Wiederum sprechen viele Gerichte dem Inkassobüro keine Gebühr zu.
Überwiegend nicht richtig. Das Inkassobüro darf, wie jeder andere Gläubiger auch, einen Gerichtsvollzieher für die Vollstreckung beauftragen. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass ein Titel (Urteil o.ä.) gegen Sie vorliegen muss. Nur damit ist der Gerichtsvollzieher berechtigt bei Ihnen zu vollstrecken. Steht der Gerichtsvollzieher doch bei Ihnen in der Wohnung, so darf er Ihnen die Sachen des täglichen Bedarfs nicht wegnehmen, hierzu gehört auch der Fernseher. Sollten Sie jedoch einen extrem wertvollen Fernseher haben, kann es zu einer Austauschpfändung kommen. Bei der Austauschpfändung wird Ihnen der wertvolle Fernseher genommen und sie bekommen zum Austausch ein günstigeres Austauschgerät mit dem sichergestellt wird, dass Sie weiterhin fernsehen können.
Um einen Schufaeintrag zu erhalten, müssen sie einen Kreditvertrag nicht eingehalten haben. Weiterhin muss der Gläubiger auch Vertragspartner der Schufa sein. Dies sind viele Inkassobüros nicht.
Nein! Sie müssen nicht jeder beliebigen Forderung nachgeben, und haben sogar das Recht dieser zu widersprechen. Aus den hieraus entstehenden Streitigkeiten darf Ihnen kein Nachteil beim Arbeitgeber erwachsen. Weiterhin stellt sich die Frage, woher der Arbeitgeber davon erfahren sollte.
Regelmäßig falsch! Bis dahin steht Ihnen eine lange Eskalationskette bevor, die sie Jederzeit abwenden können. Sollte der vom Gläubiger beauftragte Gerichtsvollzier, der auf Grund eines Titels (siehe unter 3.) vollstrecken möchte, bei Ihnen nichts pfänden können, so wird er Sie regelmäßig zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung auffordern. Wenn Sie die Abgabe dieser verweigern, kann nach Beantragung eines Haftbefehls gegen Sie vollstreckt werden.
Somit lässt sich festhalten, dass Ihnen nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen ein Gefängnisaufenthalt droht.
Wenn Sie sicher sind, dass die Forderung nicht besteht, sollten Sie nicht zahlen und auch nichts unterschreiben. Solch ein Angebot geht oft mit einem Schuldanerkenntnis einher. Dieses lässt sich später zwar widerrufen, kann Ihnen jedoch zwischenzeitlich Kummer bereiten.
Es lässt sich abschließend sagen, bewahren Sie Ruhe und lassen sich von dem Schreiben des Inkassobüros nicht einschüchtern. Um das weitere Vorgehen und die Reaktion auf das Schreiben zu klären, sollten Sie das Schreiben ihrem Anwalt vorlegen. Dieser kann Ihnen genau Auskunft über die Rechtslage geben und gegebenenfalls dem Inkassobüro in Ihrem Namen antworten.
Diese Antwort kann Inkassobüros dazu bewegen Sie nicht mehr anzuschreiben, oder gar die Aufgabe der weiteren Verfolgung ihres Falles bewirken.