Nießbrauchrecht bei Zwangsversteigerung
Der Nießbrauch ist in den §§ 1030 ff. BGB geregelt und vermittelt dem Inhaber das (dingliche) Recht, eine fremde Sache nutzen zu können (Nießbrauch an Sachen). Bezogen auf unbewegliche Sachen (z.B. Grundstücke) stellt der Nießbrauch eine Belastung dar, die in Abteilung II des Grundbuchs einzutragen ist.