Guten Tag,
Ich lass in ihrem FAQ zum Thema Speerfrist und erneuter Antrag:
Neu: 11 Jahre!
Zitat: “…erging sie davor ( Restschuldbefreihung also vor dem angegebenen Datum 2020) , gilt eine 10-jährige Sperrfrist).
Wo kann ich das nachlesen. Im Gesetzestext steht davon nichts:
(Zitat:
Insolvenzordnung (InsO)
§ 287a Entscheidung des Insolvenzgerichts
(1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
Insbesondere diese Absatz:
(2) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn
1.
dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist oder
Ich hatte die Restschuldbefreiung 12.04.2012
Nach neuem Recht müsste ich bis 11.04.2023! warten?
Nach altem Recht war es 2022!
Vielen Dank vorab für ihre Hilfe und Aufklärung.
Mit freundlichen Grüßen
Mark.