MyHammer negative Bewertungen löschen
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir würden gerne eine Kostenschätzung haben, was es kosten würde auf der MyHammerplattform zwei bis drei negative Kommentare zu löschen?
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir würden gerne eine Kostenschätzung haben, was es kosten würde auf der MyHammerplattform zwei bis drei negative Kommentare zu löschen?
Ich habe auf meiner Seite eine Rezension einen Eintrag von ein Stefan Bayer
er hatte mir in der Tat einen Zylinder mit einem Schlüssel zugesagt.
Mir ging es gesundheitlich nicht gut und es gab auch einige Schwierigkeiten.
Wenn jemand eine Negativbewertung macht, nun gut, da kann ich mit leben.
Es läuft nicht immer alles rund in einer Firma, da kann auch schon mal was daneben gehen.
Wenn ich Schaden anrichte, bezahle ich den auch nur, habe ich, keine Möglichkeit dazu
Nur den Eintrag, dass ich polizeilich bekannt bin, geht zu weit. Zwanzig Zylinder hat er auch nicht zur Anlage. Der defekte Zylinder hat auch keinen Wert und eigentlich müsste die Schließanlage sowieso erneuert werden. Ich gebe bloß eine Möglichkeit den Zylinder zu reparieren, ob es wirklich geht, kann ich dann eben auch nur sagen, wenn ich den Schließzylinder auf den Tisch habe.
Eigentlich möchte ich Herrn Bayer eine Abmahnung zusenden mit Kosten und das er nie wieder eine Eintagung bei mir machen darf, dazu löscht er dieses auch.
Frage wie sehen Sie das und was würde mich die Kosten.
Mit freundlichen Grüßen
Claus Oldorf
We got 1* review on Kununu with no explanation nor justification.
As we value our reputation and always deliver as well as possible, we believe this review is fake and want to get rid of it.
Guten Tag,
ich habe auf die App ImmoScout24 eine falsche Bewertung abgegeben und der Anbieter möchte dass ich die Bewertung rückgängig mache sonst wird er mich anklagen.
Die Bewertungen in der App zu löschen ist nicht möglich!
Könnten Sie selbst die Bewertung löschen? Und wie viel wird das kosten?
Was kann ich gegen eine unfaire Bewertung tun.
ich habe auf der Facebook Seite eine sehr schlechte Bewertung bekommen angeblich hat ein Kunde in seinem Döner Fliegen gehabt wir haben seit dem 01.11.2019 geöffnet und zu dieser Jahreszeit gibt es keine Fliegen.
Ich möchte nur diese eine Bewertung löschen, weil er nur mein Ruf schädigen wollte.
Sehr geehrte Damen und Herren,
leider hat uns ein Kunde negativ bewertet.
Siehe folgen link:
https://www.google.de/amp/s/www.11880.com/amp/branchenbuch/berlin/060693517B52801197/die-maler-berlin.html
Es handelt sich um falsche Tatsachen Behauptung. Der Kunde kann aussuchen, ob er die Arbeiten auf Rechnung oder mit Skonto und Vorkasse ausführen lässt.
Des Weiteren sind wir keine Briefkasten Firma. Wir haben unser Sitz in der Scharnhorststraße 24 in 10115 Berlin und könnne das auch schriftlich nachweisen.
Der Kunde bewertet hier nicht unseren Preis. Wenn er mit dem Preis nicht einverstanden war, hätte er uns ja nicht beauftragen müssen.
Was würde es kosten, diese negative Bewertung löschen zu lassen?
Ich bitte um einen Festpreis, wie auf ihrer Seite angegeben. Ich würde bei Einigung gerne öfter mit Ihnen zusammen arbeiten.
Murat Catili
Die Maler Berlin
Scharnhorststraße 24
10115 Berlin
030 / 755 12 535
+49 176 40708751
Guten Tag,
ich habe zwei negative Bewertungen bei Trustpilot bekommen, welche beider meiner Meinung nach ungerechtfertig sind.
Hier der Link zu den Bewertungen:
https://de.trustpilot.com/review/shopwareianer.com
Zu ersten:
Hier ein Screenshot der Bewertung -> https://www.dropbox.com/s/yebs4dtw3cb1di9/Screenshot%202018-07-06%2013.36.47.JPG?dl=0
Zunächst einmal gibt es nicht die Agentur “Shopwareianer Dosin”, sondern die juristische Firma heißt “Shopwareianer OÜ” und ich bin der Geschäftsführer. OÜ ist der Zusatz ähnlich wie einer GmbH im estnischen Recht.
Weiterhin ist mir der Name “Frank Plate” völlig unbekannt. Diesen Kunden hatte ich nie. Auch ist mir nicht klar, von welchem Anwalt hier die Rede sei, oder von welchem Geld.
Zur zweiten Bewertung:
Screenshot: https://www.dropbox.com/s/tj9w92gdyskztcv/Screenshot%202018-07-06%2013.39.06.JPG?dl=0
Der Kunde behauptet, dass das Plugin nicht funktionieren würde. Das Plugin wurde durch den Kunden allerdings abgenommen, da es zu 100% funktioniert hat. Da der Kunde an seiner eigenen Webseite eigene Änderungen vorgenommen hat, funktioniert das Plugin nicht korrekt, aufgrund eines Programmier Fehlers im Shop vom Kunden selbst. Wofür ich als Hersteller nichts kann und auch nicht einsehe irgendwelchen Code von dem Kunden zu fixen – unbezahlt.
Bestehen hier Erfolgsaussichten die Bewertungen löschen zu lassen? Beide entsprechen meiner Meinung nach nicht der Wahrheit. Falls ja: Mit welchen Kosten müsste ich rechnen?
Beste Grüße
Christopher Dosin
Guten Tag,
ich habe ein Problem mit der Bewertung meiner Ferienwohnung bei booking.com durch einen Gast.
Bisher hat die Ferienwohnung sehr gute Bewertungen erhalten. Durch die Bewertung des Gastes rutschte sie aber auf ‘gut’ ab. Es sind noch nicht so viele bewertungen vorhanden – weil die Ferienwohnung noch nicht lange vermarktet wird. Aber gerade dann ist es wichtig, dass man ungerechtfertigte Bewertungen versucht zu minimieren. Der Gast hinterließ folgende Bewertung: „Extremer Insektenbefall in der ganzen Wohnung und in den Betten“ mit einer Bewertung von 4,2 (von max. 10 Punktten). Die Wohnung ist im Erdgeschoß. Am Abend vorher wurde sie noch vom Verwalter gecheckt. Am nächsten Tag zogen durch den Hausflur ganze Scharen von Ameisen. Der Verwalter wurde vom Gast darüber informiert. Er kümmerte sich und empfahl, im ggü-liegenden Baumarkt ein Ameisenmittel zu besorgen. Kosten würden selbstverständlich erstattet. Weiterhin wurde dem Gast für diese überraschende Unannehmlichkeiten eine Minderung des Reisepreises angeboten. Keine Reaktion. Telefonisch ist der Gast nicht erreichbar. Bitten um Rückruf werden nicht wahrgenommen. Ein Einschreiben/Rückschein an den Gast kam nicht abgeholt zurück. Ich finde diese Bewertung unter den Umständen für nicht gerechtfertigt. Es kann zu dieser Jahreszeit gerade bei Erdgeschoßwohnungen dazu kommen, dass Ameisen in den Flur und dann teilweise auch in Wohnungen laufen. Dem Gast ist Hilfe angeboten worden. Nachweislich. Kann man gegen diese Bewertung etwas machen? Dankeschön.
Seit dem 01.10.2017 ist das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) in Kraft. Nach einer Übergangsphase werden ab 2018 weitere Regeln wirksam. Das NetzDG stellt ein neues Instrument gegen Hass und Falschmeldungen im Internet dar, indem es die großen Social Networks wie Facebook, Twitter, YouTube etc. stärker in die Pflicht nimmt und in den Kampf gegen Hatespeech einbindet. Worum geht es dabei überhaupt?
Telefonische Erstberatung
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Freie Kommunikation ist ein wichtiges individuelles, aber auch allgemeines Recht und Gut in einer funktionierenden Demokratie. Ohne den freien Austausch von Meinungen und Fakten können sich die Bürger keine freie Meinung bilden, sich nicht adäquat informieren. Dies ist für eine Demokratie jedoch geradezu unabkömmlich.
Indes ist die Äußerung und Verbreitung bestimmter Inhalte in Deutschland seit jeher – will meinen schon vor dem Zeitalter der sozialen Netzwerke – verboten. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn sie geeignet sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maße zu gefährden. Bei diesen Straftaten handelt es sich unter anderem um das Verbot der Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§86 StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), Üble Nachrede (§186 StGB) und Verleumdung (§187 StGB). Bestimmte Äußerungen sind auch verboten, wenn sie mit anderen Grundrechten nicht vereinbar sind, beispielsweise dem Recht auf Achtung der Ehre (Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG). Es existiert ein Spannungsfeld zwischen dem Grundrecht bzw. der demokratisch notwendigen Freiheit der Meinungsäußerung und ihren strafrechtlich bewehrten Grenzen.
In den letzten Jahren sind soziale Netzwerke mit zu den wichtigsten Kommunikations- und Informationsplattformen moderner Gesellschaften gewachsen. Hier werden Meinungen geschaffen, geprägt und verbreitet. Facebook hat mittlerweile ca. 1,8 Mrd. Nutzer weltweit und ca.25 Mio. in Deutschland, Twitter wird in Deutschland von ca. 1 Mio. Menschen genutzt – durch die Veröffentlichung von Tweets in TV Nachrichten und Presse ist die Reichweite jedoch erheblich gesteigert – und ca. 30 Mio. Menschen schauten sich monatlich YouTube Videos an. Diese Zahlen allein verdeutlichen, welche enorme Bedeutung soziale Netzwerke für die Ausübung der Meinungsfreiheit, also für den Austausch von Meinungen und Fakten sowie die Meinungsbildung, erlangt haben.
Hierdurch wurden Meinungsvielfalt und Anzahl der Teilnehmer am öffentlichen Diskurs dramatisch erhöht. Wer eine Meinung äußern oder eine Tatsache verbreiten will und gleichzeitig viele Empfänger finden möchte, muss heutzutage im Gegensatz zu früher nicht mehr in großen Medienunternehmen oder der Politik tätig sein. Er muss nicht mehr zum kleinen Kreis der in Zeitungen veröffentlichten Leserbriefschreiber gehören. Er muss sich nur noch in ein soziales Netzwerk begeben und schreiben. Die Anzahl potentieller Empfänger übersteigt diejenige, die man früher an Stammtischen ansprechen konnte, um ein Vielfaches.
Dies ist gut, denn es verleiht der freien Meinungsäußerung des Bürgers ein höheres Gewicht, da institutionelle Filter wegfallen. Allerdings führt die Schwächung institutioneller Filter im öffentlichen Diskurs auch dazu, dass nicht nur demokratisch akzeptable Meinungen und wahre, überprüfte Fakten ihren Weg leichter in die Öffentlichkeit finden, sondern auch strafrechtlich verbotene Formen.
Die Begriffe “Fake News” und “Hatespeech” haben so in unseren Wortschatz einen unrühmlichen, aber prominenten Platz erhalten. Nicht alles, was einem nicht schmeckt, ist auch verboten. Allerdings sind strafrechtlich verbotene Meinungen im Netz nicht gerade selten zu finden. Um diesem Problem Herr zu werden und somit der Rechtsordnung wieder mehr Geltung zu verschaffen, wurde das NetzDG nach teilweise harten Verhandlungen vom Bundestag beschlossen.
Die großen Sozialen Netzwerke waren bislang bereits gemäß § 10 Telemediengesetz (TMG) zur Löschung rechtswidriger fremder Informationen verantwortlich, wenn sie für diese nicht verantwortlich gemacht werden wollten. Indes war das Betreiben einer Löschung von illegalen Inhalten auf sozialen Netzwerken eine teilweise sehr komplizierte Angelegenheit, da diese oftmals ihren Sitz im Ausland, z.B. in den USA haben. Auch wurden Inhalte im Zweifel erst auf eine Klage vor den Gerichten hin gelöscht.
Das NetzDG vereinfacht die Zustellung von Beschwerden und die Löschung illegaler Inhalte sowie die Verfolgung von Straftaten durch die Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 5 NetzDG) sowie Einführung eines transparenten Beschwerdemanagements (§3 NetzDG), das auch die Löschung illegaler Inhalte ohne Klageverfahren vorsieht. Ziel ist es, ausschließlich strafrechtlich relevante Inhalte innerhalb einer bestimmten Frist nach Eingang einer Beschwerde zu löschen.
Zur Einführung eines transparenten, leicht zugänglichen und effektiven Beschwerdemanagements sind die großen sozialen Netzwerke, also solche mit mehr als 2 Mio.registrierten Nutzern, verpflichtet. In einer ersten Übergangsphase bis 2018 müssen die sozialen Netzwerke einen Ansprechpartner für Bürger und Strafverfolgungsbehörden benennen. Anfragen von Ermittlern müssen binnen 48 Stunden beantwortet werden. Ab 2018 müssen sie dann weiteren Pflichten nachkommen. Sie müssen die Beschwerden von Bürgern entgegennehmen, prüfen und dem Ergebnis dieser Prüfung entsprechend handeln. Offensichtlich rechtswidrige Inhalte müssen binnen 24 Stunden gelöscht werden. Bei komplizierten Sachverhalten haben die Netzwerke 7 Tage Zeit für die Prüfung und Bearbeitung der Beschwerde. Das Gesetz sieht zudem vor, dass die Betreiber sozialer Netzwerke einen halbjährlichen Bericht über ihr Beschwerdemanagement vorlegen (§ 2 NetzDG), sobald bei ihnen im Kalenderjahr mehr als 100 Beschwerden eingehen.
Kommen die Betreiber eines Netzwerks ihren Pflichten aus dem NetzDG nicht nach, so kann sich der Bürger formlos an eine Beschwerdestelle beim Bundesministerium für Justiz (BfJ) wenden. Dort wurde zum 01.10.2017 eine neue Abteilung mit zwei Referaten eingerichtet. Ein Referat behandelt Grundsatzfragen, das andere Einzelfälle. Wenn ein Netzwerk gegen seine Pflichten aus dem NetzDG vorsätzlich oder fahrlässig in systemisch-organisatorischer Weise verstößt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Geahndet werden also nicht Fehlentscheidungen im Einzelfall, sondern systemische Mängel aufgrund von Verstößen gegen die Organisationspflichten aus dem NetzDG. Die Bußgeldhöhe kann gemäß § 30 und § 130 OWiG bis zu 50 Mio. € betragen.
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages und zahlreiche Experten bezweifelten die Vereinbarkeit eines ursprünglichen Entwurfs des NetzDG mit der Verfassung und europäischem Recht. Nach der Vornahme von Änderungen wurde es dennoch beschlossen. Dennoch ist das NetzDG vielfältiger Kritik von unterschiedlichen Seiten ausgesetzt.
Die Sozialen Netzwerke halten es für unvereinbar mit den Grundrechten. Allerdings dürften sie auch die geschätzten Kosten von jährlich 530 Mio.€ besorgen. Andere, insbesondere Journalisten und Journalistenverbände, halten das NetzDG für eine “Zensurinfrastruktur” und gefährliche Auslagerung staatlicher Aufgaben auf private Unternehmen, die in eine Richterrolle gedrängt würden. Private Unternehmen sollten die Versäumnisse des Staates ausbügeln. Der Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für den Schutz der Meinungsfreiheit, David Kaye, hält sie mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte nicht vereinbar, da die Begriffe zu undefiniert seien, die Prüffristen zu kurz und die Sanktionsandrohungen so hoch, dass die Netzwerkbetreiber eher löschen würden, auch wenn die Aussagen rechtlich akzeptabel seien.
Diese Argumente zeigen wieder, vor welche Probleme der Staat durch die grenzenlose Verbreitung von Informationen und Meinungen gestellt wird und, dass die Spannungen zwischen legitimer Meinungsfreiheit und strafrechtlich bewehrtem Rechts- und Ehrschutz enorm sind.
Es ist damit zu rechnen, dass gegen das NetzDG eine Verfassungsbeschwerde erhoben wird. Insofern bleibt es spannend.
Telefonische Erstberatung
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Die deutsche Gründerszene schlägt 2019 erneut eine neue Richtung ein.
Wie wirken sich diese Tendenzen auf Ihr Gründungsvorhaben aus, und was sollten Sie gerade jetzt beachten?
Immer wieder werden auf Internetportalen Inhalte veröffentlicht, die das Persönlichkeitsrecht von Personen oder Unternehmen verletzen und ihr Bild in der Öffentlichkeit erheblich beschädigen – mit all den negativen Konsequenzen. Hierbei stellt sich die Frage, ab wann der Betreiber eines solchen Portals für die Veröffentlichung und Verbreitung derartiger Inhalte verantwortlich ist, so dass man ihn zur Entfernung und Löschung rechtswidriger Aussagen zwingen kann. Dies ist wichtig, da man oftmals nicht an die Ersteller einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet herankommt.
In seiner Blogspot-Entscheidung vom Oktober 2011 ( BGH · Urteil vom 25. Oktober 2011 · Az. VI ZR 93/10) hat der Bundesgerichtshof zur Frage Stellung bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Host-Provider im Sinne der europäischen “e-commerce Richtlinie” (Art. 14 – “Hosting” – der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt) für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts in Deutschland verantwortlich ist.
Telefonische Erstberatung
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Der Kläger war Geschäftsführer einer spanischen Gesellschaft auf Mallorca und im Immobiliengewerbe tätig. Beklagte war die in Kalifornien ansässige Google Inc.. Diese stellte die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für die Website www.blogger.com und für die unter www.blogspot.com von Nutzern eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Im Jahr 2007 veröffentlichte eine am Rechtsstreit nicht beteiligte Person einen Artikel auf “blogspot.com” unter der Überschrift “”Hat Pleitier … F… ein Intelligenzproblem?”. Darin unterstellte der Verfasser, dass die vermeintliche Bank des Klägers, diesem auf Veranlassung des Steuerberaters die Kreditkarte eingezogen habe. Grund sei, dass der Kläger die Kreditkarte im Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club Rechnungen nutze. Zudem sei der Kläger gewissen Situationen nicht gewachsen.
Die Vorinstanzen entschieden, soweit es um eine Verbreitung innerhalb Deutschlands ging, zugunsten des Klägers. Mit dem Gang zum BGH begehrte die Beklagte die vollumfängliche Klageabweisung. Der BGH hat in der Sache nicht entschieden, sondern den Fall zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da noch bestimmte Feststellungen zu treffen waren. Hierbei hat der BGH dem Berufungsgericht jedoch einige Kriterien an die Hand gegeben, nach denen sich der Unterlassungsanspruch zu richten hat.
Zunächst stellte der BGH fest, dass die Betreiberin eines Internetportals nur eingeschränkt verantwortlich ist, wenn sie den Inhalt nicht selber erstellt oder sich zu eigen gemacht hat. Sie ist in erster Linie zur Entfernung des Inhalts gehalten, weil sie die technische Infrastruktur bereitstellt. Diese sog. “Störerhaftung” darf jedoch die Portalbetreiberin als Dritte nicht über Gebühr belasten. Vielmehr kommt sie nur zum Zug, wenn “zumutbare Verhaltenspflichten, insbesondere Prüfpflichten” verletzt sind. Der Umfang dieser Prüfpflichten hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Unter Beachtung der unterschiedlichen Interessen sind jedoch folgende Maßstäbe zu berücksichtigen:
a. Die Portalbetreiberin muss nur tätig werden, wenn die Beanstandungen des Betroffenen so konkret gefasst sind, dass unschwer, d.h. ohne vertiefte rechtliche und/oder tatsächliche Überprüfung, den Schluss auf eine Rechtsverletzung zulassen;
b. Konkrete Stellungnahmen des Betroffenen müssen an den Verfasser möglicherweise rechtswidrigen Inhalts zur Stellungnahme weitergeleitet werden. Dieser soll Gelegenheit zur eigenen Stellungnahme erhalten;
c. Bleibt die Stellungnahme des Verfassers aus, ist der Inhalt zu löschen; erfolgt eine stichhaltige Stellungnahme des Verfassers, die Zweifel an den Beanstandungen aufkommen lässt, muss dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden sich hierzu zu äußern und Nachweise für die Rechtsverletzungen vorzulegen;
d. Nur, wenn wiederum eine erneute Stellungnahme des Betroffenen zu den Angaben des Verfassers erfolgt und diese auch stichhaltig ist oder durch Nachweise untermauert werden kann, hat ein Unterlassungsanspruch Aussicht auf Erfolg
Die Blogspot-Entscheidung erging zwar im Zusammenhang mit einem Blog, dürfte jedoch ohne Weiteres auch auf sonstige Bewertungen im Internet anwendbar sein.
Die neuen Kriterien des BGH schaffen einige Rechtsklarheit für alle Beteiligten. Insbesondere die Betroffenen einer negativen Darstellung im Internet wissen jetzt, welche Schritte auf sie zukommen können, wenn sie ihr Bild in der Öffentlichkeit wieder in Ordnung bringen möchten. Das Urteil hat jedoch nicht nur positive Auswirkungen für sie. Während Host-Provider in der Vergangenheit aus Sorge für rechtswidrigen Inhalt auf ihrer Seite verantwortlich gemacht zu werden, bisweilen schon auf ersten Zuruf eine Darstellung löschten, muss ein Betroffener nunmehr möglicherweise konkretere und detaillierter Angaben machen, anstatt entsprechenden Inhalt lediglich beim Internetportal anzuzeigen.
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).