Sie befinden sich in einer schwierigen finanziellen Situation und suchen nun nach einer Lösung?
Es gibt verschiedene Wege zur Entschuldung. Neben dem außergerichtlichen Vergleich stellt vor allem der Antrag auf Privatinsolvenz einen Weg aus den Schulden dar.
Mit dem Insolvenzantrag gehen Sie den ersten Schritt zur Schuldenbefreiung und werden in drei, fünf oder sechs Jahren schuldenfrei.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
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Der Insolvenzantrag, also der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist an keine bestimmte Form gebunden und kann entweder schriftlich gestellt oder in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts mündlich zu Protokoll gegeben. Die Antragstellung ist allerdings an einen Grund gebunden – die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.
Ein Insolvenzantrag birgt dennoch ein paar bürokratische Schwierigkeiten. Schon die Frage nach der Wahl des richtigen Verfahrens (Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz, selten auch Nachlassinsolvenz) erfordert zumindest grundlegende Kenntnisse im Insolvenzrecht. Darüber hinaus sind weitere Voraussetzungen auch während des Insolvenzverfahrens zu beachten. Und hier kommen wir ins Spiel: Da ein fehlerhaft gestellter Insolvenzantrag nachteilige Folgen hat und gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 der Insolvenzordnung (InsO) auch zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann, sollte ein Insolvenzantrag im besten Fall von sachkundigen Beratern begleitet werden. Wenn Sie einen Insolvenzantrag zur Entschuldung stellen, sollten Sie hierbei keine vermeidbaren Fehler machen.
Eine öffentliche Schuldnerberatung berät Sie kostenfrei zum Insolvenzantrag. Jedoch beträgt die Wartezeit oftmals ein ganzes Jahr. Nehmen Sie stattdessen unsere Beratung in Anspruch, können wir für Sie sofort den Insolvenzantrag stellen.
Möchten Sie einen Insolvenzantrag auf Privatinsolvenz stellen, dann müssen gemäß § 304 InsO folgende gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen:
Eine weitere Voraussetzung ist vor allem auf persönlicher Ebene wichtig: Der feste Entschluss, den Weg der Privatinsolvenz zur Entschuldung zu gehen.
Noch vor dem Insolvenzantrag gehen wir als Fachanwaltskanzlei mit Ihnen den Weg der außergerichtlichen Schuldenbereinigung. Allen Gläubigern unterbreiten wir dabei einen Schuldenbereinigungsplan. In einigen Fällen stimmen alle Gläubiger diesem Vergleichsangebot zu, womit der Insolvenzantrag nicht mehr erforderlich ist. Dies ist jedoch eher selten der Fall, jedenfalls, wenn kein Vermögen mehr vorhanden ist. Stimmt ein Gläubiger nicht zu, liegt die Voraussetzung für den Insolvenzantrag vor. Die notwendige Bescheinigung nach § 305 InsO über das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung stellen wir als „geeignete Stelle“ für Sie aus.
Weiterhin muss mit dem Insolvenzantrag gemäß § 305 Abs. 1 InsO ein Gläubigerverzeichnis eingereicht werden, welches vollständige und korrekte Angaben zu allen Gläubigern sowie zur Höhe der offenen Forderungen enthält. Eingereicht werden muss zudem ein Vermögensverzeichnis, um die Vermögensverhältnisses und die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit zu prüfen.
Einen Antrag auf Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens können Sie nach § 304 Abs. 1 InsO dann stellen, wenn Sie eine natürliche Person sind, die derzeit keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Sind Sie also Arbeitnehmer, Empfänger von ALG 1 oder ALG 2, Beamter, Rentner oder auch arbeitsunfähig, dann können Sie einen Antrag auf Privatinsolvenz stellen. Ihr Einkommen ist für den Insolvenzantrag nicht relevant.
Sind Sie hingegen selbständig oder freiberuflich tätig, Arzt mit eigener Praxis, Rechtsanwalt oder Unternehmer, dann ist der Antrag auf Regelinsolvenz die richtige Wahl.
Als ehemaliger Selbständiger können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Privatinsolvenz beantragen. Sofern es nicht mehr als 19 Gläubiger gibt und aus Arbeitsverhältnissen keine Löhne oder andere Forderungen ausstehen, besteht die Möglichkeit der Privatinsolvenz. Somit können viele ehemals Selbstständige diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen.
Die Beantragung einer Insolvenz kann auf zwei Wegen erfolgen:
Als Schuldner können Sie mit unserer Hilfe rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellen und einem Gläubigerantrag zuvorkommen. Gläubiger können den Insolvenzantrag stellen, wenn ein rechtliches Interesse besteht und die Forderung und der Grund für die Insolvenzeröffnung glaubhaft gemacht werden können. Sind Sie als Schuldner zahlungsunfähig, dann liegt ein Eröffnungsgrund vor.
Stellt ein Gläubiger einen Insolvenzantrag, müssen Sie als Schuldner schnell handeln. Natürlich helfen wir Ihnen dabei. Denn: Eine Restschuldbefreiung ist nur möglich, wenn Sie selbst die Verbraucherinsolvenz gemeinsam mit der Restschuldbefreiung beantragen. Entsprechend der Insolvenzordnung (§ 305 Abs. 3 Satz 2) besteht für Sie die Möglichkeit, noch vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, innerhalb von drei Monaten nach Antrag des Gläubigers, selbst einen Insolvenzantrag zu stellen.
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Wir helfen Ihnen in unserer Tätigkeit als anerkannter Schuldnerberater und Fachanwalt für Insolvenzrecht gern beim Insolvenzantrag. Sind Sie selbst betroffen, dann müssen Sie die erforderlichen Unterlagen mit dem Antrag auf Privatinsolvenz einreichen. Die Auseinandersetzung mit der Schuldensituation kann unangenehm sein und Ihnen dabei Fehler unterlaufen. Beispielsweise könnten aufgrund fehlender Briefe einige Gläubiger vergessen werden. Daher führen wir entsprechende ABfragen durch und ermitteln sämtliche Gläubiger und die aktuellen Schuldenstände.
Gemeinsam mit Ihnen füllen wir das für den Insolvenzantrag notwendige Formular richtig und vollständig aus. Dem Antrag müssen – wie bereits erwähnt – die Bescheinigung zum Scheitern des außergerichtlichen Schuldenvergleichs (Bescheinigung nach § 305 InsO), eine Vermögensübersicht und ein Vermögensverzeichnis, der Schuldenbereinigungsplan sowie die Beantragung auf Erteilung der Restschuldbefreiung beigefügt werden.
Der Insolvenzantrag ist schriftlich zu stellen oder kann beim Amtsgericht zu Protokoll gegeben werden. Welches Gericht zuständig ist, bestimmt nach § 3 InsO der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners. Generell ist für den Insolvenzantrag das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk sich der ständige Wohnsitz des Schuldners befindet.
Für Geschäftsführer eines Unternehmens ist zu beachten, dass bei Überschuldung sowie bei bestehender Zahlungsunfähigkeit eine Insolvenzantragspflicht besteht. Andernfalls kann sich ein Unternehmer unter Umständen mit dem Tatbestand der Insolvenzverschleppung strafbar machen. Als Privatperson machen Sie sich bei Hinauszögern des Insolvenzantrags nicht strafbar, doch Gläubiger können beispielsweise eine unangenehme Kontopfändung durchführen.
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Haben Sie schon einmal einen Insolvenzantrag gestellt, müssen Sie mindestens drei Jahre bis zu einer erneuten Beantragung der Privatinsolvenz warten.
Hervor geht dies aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2010. Demnach kann bei Verwehrung der Restschuldbefreiung erst drei Jahre nach der rechtskräftigen Versagung ein erneuter Insolvenzantrag gestellt werden. Die Frist beginnt dabei erst mit Rechtskraft des jeweiligen Beschlusses. Die Sperrfrist von drei Jahren gilt auch, wenn Sie als Schuldner nach dem Antrag eines Gläubigers keinen eigenen Insolvenzantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.
Eine Frist von fünf Jahren bis zur erneuten Stellung des Insolvenzantrags gilt dann, wenn der Schuldner die Restschuldbefreiung nicht erhalten hat, weil er rechtskräftig aufgrund von begangenen Insolvenzstraftaten verurteilt wurde.
Hat ein Schuldner die gesamte Wohlverhaltensphase erfolgreich hinter sich gebracht und anschließend die Restschuldbefreiung erhalten, so gilt eine Frist von zehn Jahren, bis er wieder einen Insolvenzantrag stellen kann.
Bei der reinen Anzahl von Insolvenzanträgen, die ein Schuldner stellen kann, gibt es hingegen keine Beschränkung.
Da das Stellen eines Insolvenzantrags mit vielen Hürden verbunden ist, wenden Sie sich mit Ihren Problemen gern an uns. Als anerkannter Fachanwalt für Insolvenzrecht und Schuldnerberater stehen wir Ihnen bei allen Fragen rund um die Insolvenz beratend zur Seite. Vor dem Insolvenzantrag empfehlen wir Ihnen, unsere kostenfreie telefonische Erstberatung in Anspruch zu nehmen.
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Die Privatinsolvenz ist ein effektiver Weg, sich von seinen Schulden zu befreien. Doch vor der Restschuldbefreiung liegt die sogenannten Wohlverhaltensphase. Hier hat der Schuldner eine Reihe von Pflichten zu erfüllen. Eine der zentralen Obliegenheiten bildet dabei die Erwerbsobliegenheit. Demnach sind Sie verpflichtet, während der Insolvenz einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen oder sich darum zu bemühen. Falls Sie gerade erwerbslos sind, müssen Sie also nachweisen, dass Sie sich zumindest aktiv um Arbeit bemühen. Allerdings genügt hier nicht jede Form der beruflichen Betätigung. Vielmehr spricht § 287 b der Insolvenzordnung nicht von einer Arbeitspflicht, sondern explizit von einer Erwerbsobliegenheit. Die Ausübung der Tätigkeit hat deshalb dem Erwerb zu dienen.
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Wenn es zu gerichtlichem Streit über § 287 b InsO kommt, dreht sich dieser in der Regel darum, ob ein genügendes Bemühen des Schuldners um Arbeit vorliegt oder ob eine bestimmte Tätigkeit zumutbar ist oder ob der Schuldner sie ablehnen darf. Wesentlich seltener sind dagegen Konstellationen, in denen es um die Schädigung der Gläubiger durch die Ausübung einer unbezahlten Tätigkeit geht. Ein solcher Fall wurde allerdings bereits durch das Landgericht Oldenburg mit Beschluss vom 18.05.2016 (ZInsO 2016, 2049) entschieden.
in diesem Verfahren ging es um einen Handwerksmeister, der bis zu Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Tätigkeit selbständig ausübte. Während der Insolvenz war er dagegen im Betrieb seiner Ehefrau angestellt, ohne für seine Tätigkeit einen Lohn zu erhalten. Die Restschuldbefreiung wurde entsprechend durch das Amtsgericht Oldenburg untersagt. Im Verhalten des Schuldners sah das Gericht eine Verletzung der ihn treffenden Erwerbsobliegenheit. Diesen Standpunkt vertrat auch das Landgericht Oldenburg in der nächsten Instanz.
Das Gericht ging dabei in Sachen Erwerbsobliegenheit stark ins Detail. Die Tätigkeit während der Insolvenz habe sich gegenüber der Tätigkeit vor der Insolvenz in praktischer Hinsicht nicht geändert. Vor der Insolvenz habe der Schuldner ein Einkommen in Höhe EUR 2.072 Euro pro Monat erzielt. Diese Einkünfte hätte er auch nach Eröffnung des Verfahrens im Betrieb seiner Frau verdienen können. Bei Zugrundelegung einer Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau hätte jedes den Betrag von EUR 1.489,99 übersteigende Einkommen der Befriedigung der Gläubiger dienen müssen. Das Landgericht Oldenburg führte diesbezüglich zudem an, dass bereits die Annahme einer zu schlecht bezahlten Tätigkeit einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darstellt. Umso mehr gilt dies dann, wenn für eine berufliche Tätigkeit überhaupt kein Lohn ausgezahlt wird.
Die Behauptung des Schuldners, er habe nicht gewusst, dass er auch während der Insolvenz selbständig hätte tätig sein können, ließ das Gericht nicht gelten. Grundsätzlich habe der Schuldner die Möglichkeit gehabt, ein monatliches Einkommen von wenigstens EUR 2.000 pro Monat zu erzielen. Dies habe der Schuldner ohne triftigen Grund nicht getan. Entsprechend war die Restschuldbefreiung am Ende der Insolvenz zu versagen.
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Wie das Verfahren vor dem Landgericht Oldenburg zeigt, haben Fragen wie die der Erwerbsobliegenheit im Insolvenzverfahren eine große Bedeutung. Im schlimmsten Fall kann es, wie im dargestellten Fall, am Ende zur Versagung der Befreiung von der Restschuld kommen. Entsprechend wichtig ist nicht nur eine gute Vorbereitung und Einleitung des Insolvenzverfahrens, sondern auch eine geordnete Durchführung, die den Gläubigern und dem zuständigen Gericht keine unnötigen Angriffspunkte bietet. Vor allem dann, wenn sich Ihre berufliche Situation durch Kündigung, die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder ähnliches ändert, sollten Sie in jedem Fall vorab Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter halten, um später keine rechtlichen Schwierigkeiten zu bekommen.
Wenn Sie Ihr Privatinsolvenzverfahren von einer erfahrenen Anwaltskanzlei durchführen und begleiten lassen, erhalten Sie am Ende sicher die Restschuldbefreiung, denn wir achten gemeinsam mit Ihnen darauf, dass Sie alle Obliegenheiten erfüllen. Unsere Erstberatung ist dabei vollkommen kostenfrei. Rufen Sie uns an und erfahren Sie alles zur Frage, wie Sie sicher aus den Schulden kommen.
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Banken und Sparkassen steht es frei, ob sie Ihnen ein Konto geben. Wenn eine Bank Sie beispielsweise aufgrund einer eidesstattlichen Versicherung als Risikokunden einstuft, kann sie Ihnen das Konto kündigen.
Ein Leben ohne Girokonto ist heutzutage aber fast unmöglich: Ganz egal, ob Überweisungen, Lastschriften, Daueraufträge oder Gehaltseingänge – wenn eine Bank die Geschäftsbeziehung aufkündigt, hat das für den Kunden weitreichende Folgen.
Banken sind sich bewusst, dass der Lebensalltag ohne Konto kaum noch zu bestreiten ist. Deshalb hat sich der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) selbst verpflichtet, jedem (bis auf ein paar Ausnahmen) ein Konto auf Guthabenbasis zu gewähren. Theorie und Praxis liegen hier allerdings oftmals weit auseinander, was nicht so richtig zu verstehen ist – Banken gehen schließlich kein Risiko ein, wenn sie Guthabenkonten vergeben, da diese nicht überzogen werden können.
Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.
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Grundsätzlich haben alle Kreditinstitute, mit Ausnahme der in öffentlicher Hand befindlichen Sparkassen, das Recht die normalerweise unbefristeten Geschäftsbeziehungen ordentlich zu kündigen. Voraussetzung dafür sind vertraglich geregelte Kündigungsmöglichkeiten gemäß § 675 Abs. 2 BGB. Für eine solche ordentliche Kündigung bedarf es nicht der Nennung konkreter Gründe, es gilt aber eine gesetzliche Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten.
Für Sparkassenkunden gelten andere Regeln, da diese Kreditinstitute anders als privatwirtschaftliche Banken unter anderem dem Gleichbehandlungsgrundsatz unterworfen sind. Die Kündigung eines Sparkassen-Girokontos ist ohne außerordentlichen Grund unzulässig.
Die außerordentliche Kündigung ist nicht per Gesetz geregelt, sondern wird im Rahmen des Vertrages, der zwischen Bank und Kunde geschlossen wurde, definiert. In vielen Fällen rechtfertigen folgende Punkte jedoch eine außerordentliche Kündigung:
Jede Bank ist unter den genannten Voraussetzungen dazu berechtigt, das Geschäftsverhältnis zu beenden. Dennoch muss sie dem Kunden eine angemessene Frist gewähren oder zumindest im Vorfeld eine Abmahnung aussprechen. Somit soll gewährleistet sein, dass der Kunde sich mit der Bank auseinandersetzen und sich ein neues Konto einrichten kann, um weiter wie gewohnt am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können.
Wenn Ihre Bank Ihnen mitgeteilt hat, dass sie Ihnen das Konto sperren will, gilt folgendes: Gehen Sie proaktiv auf die Bank zu! Versuchen Sie, die Kündigung rückgängig zu machen, denn nachdem Ihnen das Konto gekündigt wurde ist es meist schwer, bei einer anderen Bank ein neues Konto zu bekommen. Schlagen Sie der Bank beispielsweise vor, das Konto in ein Guthabenkonto umzuwandeln. Darüber hinaus könnten Sie monatliche Raten anbieten, mit denen Sie Ihre Schulden bei der Bank zurückzahlen. In vielen Fällen gehen Kreditinstitute darauf ein – schließlich steigen dadurch die Chancen, dass sie ihr Geld zurückbekommen.
Ist Ihnen das Konto bereits gesperrt worden, sollten sie sich erkundigen, welche Kreditinstitute sich verpflichtet haben, ein Konto auf Guthabenbasis zur Verfügung zu stellen.
Wenden Sie sich an eine Bank oder Sparkasse Ihrer Wahl und beantragen Sie ein Konto auf Guthabenbasis. Sollte Ihnen dies verweigert werden, verweisen Sie auf den ZKA. Die Verbände der Kreditwirtschaft haben sich bereits 1995 selbst verpflichtet, jedem ein Konto auf Guthabenbasis zu ermöglichen.Sie können zudem beim Bundesverband deutscher Banken Beschwerde einreichen.
Verwehrt eine Bank Ihnen ein Guthabenkonto, besteht die Möglichkeit sich an einen Ombudsmann zu wenden. Der hat die Aufgabe zu überprüfen, ob die Bank die Empfehlung zum „Girokonto für jedermann“ beachtet hat. In vielen Fällen reicht es aber bereits aus, wenn man ankündigt, sich an den Ombudsmann zu wenden.
Ganz egal ob Ihnen angedroht wurde, dass Ihr Konto gekündigt wird oder dies bereits geschehen ist, ergreifen Sie die Initiative. So zeigen sie der Bank, dass Sie gewillt sind, die Konto-Probleme aktiv aus der Welt zu schaffen.
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Diese Nachricht trifft die Bewohner der Rhein-Main-Metropole Frankfurt wie ein Blitz: Großflächige Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge sollen ab Februar 2019 für bessere Luftqualität sorgen. Die Grenzwerte für Schadstoffe in der Luft könnten ansonsten auf absehbare Zeit nicht eingehalten werden. Muss der kleine Mann jetzt ausbaden, was Politik und Autokonzerne durch jahrelanges Ignorieren und betrügerische Manipulationen angerichtet haben? Verbraucher haben jedoch Möglichkeiten, ihren Schaden von den Autokonzernen erstattet zu bekommen.
Ilja Ruvinskij ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner unserer Kanzlei. Mit seinem spezialisierten Team setzt er bundesweit Verbraucherrechte gegen Banken und Großkonzerne durch.
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Hintergrund der Fahrverbote in Frankfurt ist eine Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) vor dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden. Auf diese Weise hatte die DUH bereits Fahrverbote in Hamburg und Stuttgart durchgesetzt. Das Urteil ist eindeutig: Um die Schadstoff-Grenzwerte einhalten zu können, muss Frankfurt nun strenge Maßnahmen ergreifen. Dazu gehört vor allem ein Fahrverbot für Diesel der EURO-4-Abgasnorm ab Februar 2019. Doch da nicht zu erwarten ist, dass diese Maßnahme allein ausreicht, kommt es noch dicker: Auch für Benziner der Normen EURO 1 und 2 sowie EURO 5-Diesel soll das Fahrverbot gelten. Die oft nur wenige Jahre alten EURO 5-Diesel haben dabei noch eine Gnadenfrist bis September 2019.
Nicht nur in Stuttgart, Hamburg und jetzt dem Rhein-Main-Gebiet wird vielen Autobesitzern bewusst: Das Auto, für das oftmals lange gespart wurde, wird sie bald nicht mehr in die Stadt bringen. Den Diesel verkaufen und durch einen Benziner ersetzen? Das ist leider auch keine Lösung, nicht nur wegen der höheren Spritpreise für Benzin. Der Verkauf des Diesels wird nicht genug einbringen, um davon ein annähernd gleichwertiges Auto zu kaufen. Grund ist die schlagartig gesunkene Nachfrage nach Diesel-Fahrzeugen als Reaktion auf die unaufhörlichen Hiobsbotschaften. Zudem sind auch einige ältere Benziner von dem Fahrverbot in Frankfurt betroffen. Das jahrelange gemeinschaftliche Versagen von Autokonzernen und Politik hat nun also spürbare Konsequenzen.
Seit 2010 gilt europaweit ein Grenzwert für die gesundheitsschädlichen Stickoxide. Doch anscheinend hat die Politik da etwas beschlossen,
was nicht einzuhalten ist. Zumindest nicht, wenn Autokonzerne als Reaktion nicht den Schadstoffausstoß der Autos senken, sondern stattdessen mit allen Mitteln bis hin zum glatten Betrug die Messwerte manipulieren. Zugleich schlafwandelten Städte und Kommunen in jahrelanger Kenntnis der überhöhten Schadstoffwerte, ohne zu reagieren.
Besonders ungerecht: Die Autoindustrie könnte für ihr Fehlverhalten jetzt noch belohnt werden. Denn statt kostenfreie Umrüstungen der Autos anzubieten, kurbelt sie den Absatz mit einer “Umweltprämie” an. Autokäufer, die gezwungen sind, für viel Geld ein neues Auto anzuschaffen, nehmen die Lockangebote an, an denen die Konzerne blendend verdienen. Doch es gibt auch einen anderen Weg, mit dem Sie nicht den Autokonzernen in die Hände spielen: Sie nutzen Ihre rechtlichen Möglichkeiten, um eine Rückabwicklung Ihres Autokaufs zu erreichen. Als Betroffener des Abgasskandals, also als Fahrer eines manipulierten Autos, können Sie dies über den Schadensersatzanspruch erreichen.
Der zweite Weg steht jedem Kunden offen, der sein Auto per Darlehensvertrag finanziert hat. Mit unserer Hilfe widerrufen Sie Ihren Darlehensvertrag und geben das Auto zurück. Spätestens jetzt, wo Fahrverbote bundesweit Realität sind, sollten alle Autokäufer diese Möglichkeit prüfen. Die Fakten zum Widerruf:
Ilja Ruvinskij
Rechtsanwalt und Partner
René Brustmann
Rechtsanwalt
Fatbardha Kameraj
Rechtsanwältin
Ludger Knuth
Rechtsanwalt
Schulden können zu einer erdrückenden Last werden. Insbesondere, wenn sie umfangreich sind und keine Aussicht auf zeitnahe Rückzahlung besteht. Eine Privatinsolvenz ist in diesem Fall eine häufig gewählte Möglichkeit zur Entschuldung. Doch viele Besitzer einer Eigentumswohnung stellen sich die Frage: Welche Folgen hat ein Insolvenzverfahren, wenn eine Eigentumswohnung vorhanden ist? Kann ich meine Eigentumswohnung behalten? Wir informieren Sie im nachfolgenden Beitrag zu den Grundlagen.
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Treuhänder ziehen im Fall einer Privatinsolvenz sämtliche Vermögenswerte zur Verwertung heran. Die Vergütung, die der Treuhänder erhält, hängt auch von der Höhe der Insolvenzmasse ab. Daher ist er bestrebt, so viel wie möglich in Beschlag zu nehmen. Zudem schreibt das Gesetz vor, dass sämtliches Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger eingesetzt werden muss (§ 35 InsO). Jeder Schuldner ist mehr oder weniger zu dieser Ausgangslage informiert und versucht, dem Treuhänder zuvorzukommen. Insbesondere große Vermögenswerte wie die Eigentumswohnung möchte man nach Möglichkeit im Vorfeld der Privatinsolvenz vor der Pfändung schützen.
Wenn Sie Ihre Schulden mit der Anmeldung einer Privatinsolvenz regulieren möchten, fällt Ihnen womöglich ein vermeintlicher Rettungsanker ein, um die Eigentumswohnung zu behalten. Die Übertragung an schuldenfreie Verwandte, Kinder oder die Ehefrau scheint ein Ausweg und eine Chance zu sein, um die Wohnung zu behalten. Wer dies in Betracht zieht, übersieht dabei aber einen wichtigen Fakt. Die Übertragung von Vermögen ist verboten, wenn sie die nachteilig für die Gläubiger ist (§§ 129 ff. InsO). Der Insolvenzverwalter wird sich für Ihre Eigentumswohnung insbesondere interessieren, wenn diese kurz vor dem Antrag auf Privatinsolvenz an eine nahe stehende Person übertragen wurde, beispielsweise an Ihre Kinder. Der Verdacht liegt nahe, dass Sie unzulässig Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse entnommen haben. Im Rahmen der Insolvenzanfechtung wird der Insolvenzverwalter die Übertragung für ungültig erklären lassen und die Eigentumswohnung wieder ins verwertbare Vermögen zurückholen.
Eine andere Lösung ist jedoch durchaus gangbar: Der Ehegatte oder eine andere nahe stehende Person kann die Eigentumswohnung regulär kaufen. In diesem Fall kann die Wohnung nicht zur Befriedigung der Gläubiger herangezogen werden und der Schuldner darf darin wohnen bleiben. Der Kaufpreis muss allerdings den tatsächlichen Wert der Wohnung widerspiegeln und darf nicht geringer sein als der Preis, der bei einer Zwangsversteigerung erzielt worden wäre.
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Grundsätzlich gibt es verschiedene Ausgangssituationen für eine Eigentumswohnung in der Insolvenz:
Ist die Finanzierung einer Wohnung fast oder vollständig erledigt, zählt das Wohneigentum zum Vermögen und kann zur Befriedigung der Gläubiger verkauft werden. Natürlich erfolgt die Verwertung nicht ohne vorherige Prüfung, ob noch Schulden auf der Eigentumswohnung lasten. Sofern auf Ihrer Eigentumswohnung nur noch geringe oder keine Schulden mehr lasten, ist eine Verwertung meist unumgänglich. Falls die Schuldensituation nicht anderweitig gelöst werden kann, darf der Schuldner die Eigentumswohnung in der Privatinsolvenz nicht behalten, auch wenn er im Anschluss wieder zur Miete wohnen muss.
Für den Zeitraum von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Abschluss der eventuellen Zwangsversteigerung kann der Insolvenzverwalter eine Nutzungsentschädigung vom Schuldner verlangen.
Bei einer Privatinsolvenz wird der Treuhänder oder Insolvenzverwalter die Eigentumswohnung auch verwerten wollen, wenn der Kredit weitgehend abbezahlt ist. Die Eigentumswohnung wird Teil der Insolvenzmasse, wenn der beim Verkauf zu erwartende Erlös die offenen Beträge übersteigt. Vom Rest werden Gläubiger entschädigt. Sie können bis zum Verkauf Ihrer Wohnung darin verbleiben, müssen dem Insolvenzverwalter aber eine Nutzungsentschädigung, sozusagen eine Miete, zahlen. Nachdem die Eigentumswohnung den Besitzer gewechselt hat, können Sie keine Fristen wie bei einer ordentlichen Kündigung geltend machen.
Der Insolvenzverwalter könnte Sie ermutigen, die Wohnung freihändig zu verkaufen, statt die Zwangsversteigerung abzuwarten. Im freihändigen Verkauf kann meist mehr Geld erzielt werden, als mit einer Zwangsversteigerung. Zudem läuft er deutlich schneller ab. Eventuell kann dies Gelegenheit sein, mit dem Insolvenzverwalter über eine Freigabe der Eigentumswohnung zu sprechen. Denn wenn der zu erwartende Erlös nur geringfügig über dem Betrag liegt, mit dem die Wohnung noch belastet ist, dann könnte er sich darauf einlassen.
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Eine Wohnung mit hoher Belastung wird im Rahmen einer Privatinsolvenz nicht verwertet, wenn zum Schluss kein Überschuss zu erwarten ist. Dies ist der Fall, wenn der Verkaufserlös nach ABzug der Kosten geringer wäre, Als der noch offene Kredit. Insolvenzverwalter oder Treuhänder wägen Kosten und Nutzen ab, sofern Ihre Kreditrate nicht wesentlich höher als die ortsübliche Vergleichsmiete ist. Es ergibt in dem Fall wenig Sinn, Ihnen die Eigentumswohnung wegzunehmen, da sich die Insolvenzmasse nicht erhöhen würde. Allerdings ist das Behalten der Eigentumswohnung mit Voraussetzungen verbunden.
Angenommen, eine Eigentumswohnung mit Ihnen als Eigentümer hat einen Verkehrswert von 150.000 Euro und ist noch mit einer Grundschuld in Höhe von 130.000 Euro belastet. Bei einer Privatinsolvenz stehen dann Vermögenswerte in Höhe von 20.000 Euro im Raum, die der Insolvenzverwalter gerne von Ihnen zur Tilgung von Gläubiger-Ansprüchen hätte.
Die Lösung könnte folgendermaßen aussehen:
Dieser Vorschlag ist einer von vielen Möglichkeiten, um eine Eigentumswohnung bei Privatinsolvenzen zu retten. Würde es sich bei der oben genannten Wohnung um Gemeinschaftseigentum handeln, beträgt die Summe, um die Eigentumswohnung aus der Insolvenzmasse herauszukaufen, nur 10.000 Euro.
Als Fachanwaltskanzlei für Insolvenzrecht helfen wir Ihnen bei einer Privatinsolvenz mit Rat und Tat. Gerne besprechen wir mit Ihnen die Möglichkeit, die Verwertung Ihrer Eigentumswohnung im Rahmen einer Privatinsolvenz durch einen außergerichtlichen Schuldenvergleich zu vermeiden. Oder wir beraten Sie, wie Sie die Eigentumswohnung aus der Insolvenzmasse herauskaufen. Wie genau Sie verfahren sollten, hängt vom Einzelfall ab und kann nur bei einer individuellen Beratung geklärt werden.
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Paukenschlag am Landgericht Stuttgart: Endlich gibt es das erste Urteil überhaupt gegen die Mercedes-Benz Bank zum nachträglichen Widerruf eines Autokredits. Für Mercedes-Kunden ist die Zukunft damit gerade ein ganzes Stück positiver geworden. Zahlreiche Gerichte hatten bereits bestätigt, dass Fehler in den Kreditverträgen anderer Herstellerbanken deren Kunden zur Rückabwicklung des Autokaufs berechtigen. Nun konnte zum ersten Mal auch ein Daimler-Kunde sein Fahrzeug noch Jahre nach dem Kauf zurückgeben. Dafür kann er seine gezahlten Raten und die Anzahlung zurückverlangen. Dies erreichte er ausgerechnet in Stuttgart, sozusagen im Wohnzimmer von Mercedes.
Das von unserer Kanzlei erstrittene Urteil könnte den Damm brechen lassen und eine Welle von Widerrufen gegen Mercedes auslösen. Der auf Seite des Kunden federführende Rechtsanwalt Ludger Knuth erklärt: “Von diesem Urteil dürfte Signalwirkung ausgehen, denn die zugrunde liegenden Fehler ziehen sich durch viele Verträge der Mercedes-Bank. Und nicht nur das, die gleichen Fehler haben wir auch in zahlreichen Verträgen der BMW-Bank gefunden. Damit ist der Weg für Autokäufer geebnet, sich ohne Verluste von ihrem finanzierten Fahrzeug zu trennen.”
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Der Kläger hatte im August 2014 einen Mercedes-Benz 220 CDI BlueEFFICIENCY zu einem Kaufpreis von 26.600 Euro erworben. Den Gebrauchtwagen zahlte er größtenteils in bar, finanzierte jedoch einen Teil der Summe per Darlehensvertrag bei der Mercedes-Benz Bank.
Aufgrund des “Dieselskandals” musste er feststellen, dass sein Dieselfahrzeug einen drastischen Wertverlust erlitten hatte. Durch die Presseberichterstattung erfuhr er von der Möglichkeit, das Auto mittels Widerrufs des Darlehensvertrags nahezu zum Kaufpreis zurückzugeben. Daraufhin widerrief der Mercedes-Kunde seinen Vertrag im August 2017, also drei Jahre nach dem Kauf. Zunächst verweigerte die Mercedes-Benz Bank den Widerruf, da dieser nicht fristgemäß erklärt worden sei.
Das Gericht entschied, dass die Frist zum Widerruf mangels ordnungsgemäßer Widerrufsinformationen noch nicht abgelaufen war. Noch nie zuvor konnte ein nachträglicher Widerruf gegen die Mercedes-Benz Bank durchgesetzt werden. Doch das Gesetz steht auf Seiten des Verbrauchers, und so gab das LG Stuttgart mit Urteil vom 21.08.2018 (Az. 25 O 73/18) dem Mercedes-Kunden Recht. Er erhält nun sämtliche gezahlten Beträge zurück, insgesamt 26.832,45 Euro abzüglich einer geringen Nutzungsentschädigung für bisher gefahrene Kilometer.
Die Entscheidung ist nicht nur deswegen bedeutsam, weil sie die erste ihrer Art gegen die Mercedes-Benz Bank ist. “Auch der BMW-Bank wird beim Lesen der Urteilsbegründung der Schreck in die Glieder gefahren sein. Denn auch sie hat es jahrelang unterlassen, den bei einem Widerruf zu zahlenden Zinsbetrag in ihren Verträgen korrekt anzugeben. Die Bewertung des Gerichts, diesen Fehler als besonders gravierend anzusehen, hat daher auch Auswirkungen auf zahllose BMW-Verträge.”, so Ilja Ruvinskij, Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei.
Für die gefahrenen Kilometer darf die Bank vorerst einen Teil des gezahlten Betrags einbehalten. Die Klägerseite hatte zwar argumentiert, dass der Bank bei nach dem 13.06.2014 abgeschlossenen Verträgen keine Nutzungsentschädigung zusteht. Doch diese Frage wird wohl erst durch eine höchstrichterliche Entscheidung endgültig
beantwortet.
Der Betrag, den der Käufer zurückerhält, liegt dennoch weit über dem möglichen Erlös auf dem Gebrauchtwagenmarkt, da dort heute weit höhere Abschläge hinzunehmen sind.
Derzeit häufen sich bei Daimler die Berichte über Abgas-Manipulationen. Hunderttausende Fahrzeuge sind von Rückruf-Aktionen betroffen. Doch der Widerruf des Autokredits ist nicht nur für Betroffene des Abgasskandals interessant. Rechtsanwalt Ilja Ruvinskij erklärt: “Die Fehler in den Kreditverträgen sind unabhängig davon, ob es um ein Diesel-Fahrzeug oder einen Benziner geht. Zwar fällt der Wertverlust bei Diesel-Fahrzeugen am stärksten ins Gewicht, weil die ehemals wertstabilen Diesel stark an Prestige und Nachfrage eingebüßt haben. Doch auch für Benziner ist ein attraktiver finanzieller Vorteil möglich.”
Wer nun mit dem Gedanken spielt, ebenfalls seinen Autokredit zu widerrufen, sollte sich zuvor genau beraten lassen. Ein voreilig erklärter Widerruf kann die Erfolgsaussichten zunichte machen oder die Rechtsschutzversicherung könnte die Kostenübernahme verweigern. Daher empfehlen wir Ihnen die kostenfreie Erstberatung durch unsere Widerrufsexperten. Unsere Kanzlei ist eng auf den Widerruf von Autokrediten sowie das Vorgehen im Abgasskandal spezialisiert und vertritt bereits über 1000 Kunden aller namhaften Autohersteller.
Zu den häufigsten Arten von Schulden gehören Bankschulden. Kein Wunder, schließlich bieten Banken den Konsumenten Kredite in unterschiedlichster Form an. Neben dem Dispokredit oder typischen Ratenkrediten können auch Kreditkarten mit Kreditlimit Schulden verursachen. Doch wie gehen Sie am besten mit den Schulden bei der Bank um und was ist zu tun, wenn Sie diese nicht mehr begleichen können? Bei diesen Fragen ist eine anwaltliche Schuldnerberatung hilfreich.
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Wenn sich auf der Seite der Einnahmen nichts geändert hat, aber die Seite der Ausgaben beispielsweise durch eine höhere Miete oder höhere Kosten für das Auto gestiegen ist und dazu auch noch der Kühlschrank kaputt geht, dann ist der Dispokredit zunächst eine scheinbar einfache Lösung für die unerwarteten Kosten.
Das Problem: Der Dispositionskredit ist aufgrund hoher Zinsen teuer. Natürlich verdient Ihre Bank daran. Doch es kann ein weiteres Problem auftreten. Selbst wenn die Bank nämlich daran verdient, kann sie den Dispokredit auch jederzeit kündigen und er wird sofort fällig. Wenn die Bank daraufhin hartnäckig bleibt und keine Ratenzahlung akzeptieren möchte, ist oftmals eine Privatinsolvenz die beste Lösung.
Sollten Sie neben dem Dispokredit noch über eine Kreditkarte verfügen, dann erfolgt die Abrechnung der Einkäufe ebenfalls über Ihr Girokonto. Das Problem: Der Dispokredit wird weiter ausgereizt, die Schulden bei der Bank steigen.
Beim Einsatz einer Kreditkarte wird das menschliche Schmerzzentrum im wahrsten Sinne des Wortes „lahm gelegt“. Während der Mensch bei Barzahlungen genau überlegt, was er kauft, und die Konsequenzen sofort im Portemonnaie sichtbar werden, ist das bei Kreditkartenzahlung nicht der Fall. Kreditkarten verleiten daher besonders stark zur Aufnahme von Schulden,, zumal die Zahlungen ist der Regel erst zum Monatsende abgebucht werden. Die Zahlung wird aus den Augen verloren, die persönliche Bilanz und der Überblick über die Ausgaben geht verloren. Dadurch wird das Schuldenproblem verstärkt.
Möbel oder auch das Auto werden oft über so genannte Ratenkredite finanziert. Sie sind sehr beliebt, denn sie sind günstig und können meist auch ohne Probleme wieder abbezahlt werden.
Wird jedoch das Geld – aus welchen Gründen auch immer – plötzlich weniger, dann kann der Kreditnehmer schnell in Zahlungsverzug mit den monatlichen Raten kommen.
Banken reagieren dabei sehr unterschiedlich. Wichtig ist, dass Sie zunächst den direkten Kontakt zu Bank suchen, wenn Sie in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Der erste Weg sollte ein persönliches Gespräch mit Ihrem Bankberater sein, vor allem bei einem länger anhaltenden finanziellen Engpass. Sie zeigen Ihrer Bank damit zumindest, dass Sie sich bemühen, Ihre Situation auch schnell wieder zu ordnen.
Mögliche Lösungen wären eine Laufzeitverlängerung mit kleineren monatlichen Raten oder auch eine Ratenpause, die Ihnen die Bank einräumt.
Gerade die Schulden auf dem Girokonto wachsen durch die Zinsen für den Dispokredit schnell an. Ist es erst soweit gekommen, sollten Sie sich bemühen, den Dispo möglichst schnell auf „Null“ zu stellen. Eine Option ist dabei die Aufnahme eines Ratenkredits zur Umschuldung. Der Vorteil: Ein Ratenkredit weist niedrigere Zinsen auf, die Kosten werden also deutlich gemindert. Werden Sie bestenfalls selbst aktiv, denn Ihre Bank wird Sie nicht warnen, denn sie verdient ja an den hohen Zinsen viel Geld.
Umschuldung bedeutet aber auch, dass Sie lediglich mit einem neuen Kredit bereits bestehende Kredite ablösen. Ihre Schulden sind damit also nicht getilgt. Eine Umschuldung lohnt sich daher nur, wenn sich die monatliche Belastung auch reduziert. Da mit einer Umschuldung allerdings nicht der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten reduziert wird, gilt sie bei Überschuldung nicht als sinnvolle Lösung. Denn: Um alte Kredite abzulösen, können Sie schnell in den gefährlichen Kreislauf von immer wieder neuen Umschuldungskrediten geraten. Die Überschuldung bleibt bestehen.
Die bessere Alternative ist in diesem Fall ein außergerichtlicher Schuldenvergleich oder die Restschuldbefreiung durch Privatinsolvenz. Ein außergerichtlicher Vergleich hat vor allem dann Aussicht auf Erfolg, wenn er von einer spezialisierten Stelle begleitet wird.
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Das Gespräch mit der Bank über den Dispokredit, ausstehende Tilgungsraten oder auch andere Schulden zu führen, ist nicht immer leicht. Oft sind Banken eher unkooperativ und nur selten bereit, Zugeständnisse zu machen. Hinzu kommt, dass die Situation für Sie als Schuldner sowieso schon unangenehm ist, wenn Sie um eine Reduzierung der Raten oder eine Ratenpause bitten müssen.
Wir Anwaltskanzlei mit dem Titel Fachanwalt für Insolvenzrecht unterstützen Sie mit unserer Erfahrung und Kompetenz. Wir übernehmen für Sie die Verhandlungen mit Ihrer Bank und schaffen es oft, die Schuldenlast mit einem außergerichtlichen Vergleich zu mindern.
Doch was, wenn die Bank nicht auf einen Vergleich eingehen möchte? Auch dann sind wir für Sie da und beraten Sie zur Entschuldung mittels Privatinsolvenz. Die Privatinsolvenz ermöglicht es Ihnen bei korrektem Verhalten, innerhalb von drei, fünf oder sechs Jahren wieder schuldenfrei zu sein.
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Update 24.07.2019: Nachdem Mybet Kunden einige bange Monate mit der Frage überstanden haben, ob und wann sie nach der Mybet Insolvenz ihr Geld zurückerhalten, können sie nun aufatmen. Mybet ist unter einem neuen Betreiber zurück im Geschäft. Kunden, die noch Zugriff auf ihre bei der Anmeldung verwendete E-Mail-Adresse haben, sollen nach Angaben des neuen Betreibers Rhinoceros Operations ihre Wettguthaben vollständig zurückerhalten und müssen ihre Forderung nicht zur Insolvenztabelle anmelden.
Alter Artikel vom 20.08.2018:
Als einer der größten Online-Wettanbieter steht Mybet vor der Insolvenz. Eine wichtige Frage bleibt: Was passiert mit dem Kundenguthaben? Bekommen die Nutzer ihr Guthaben zurück oder wird es zur Insolvenzmasse gezählt?
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Als Marke der Wettlizenz der PEI Ltd. lockt die Mybet Holding im deutschsprachigen Raum seit 2002 Wettkunden an. Seit 2013 stellt das Unternehmen zusätzlich Onlinecasino-Glücksspiele unter der Casinolizenz der PNO Ltd. zur Verfügung. Dem aktuellen Stand zufolge hat sich das Unternehmen im eigenen Business jedoch ziemlich verzockt. Der Vorstand reichte jüngst einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg ein. Betroffen sind daneben die zur Gruppe gehörende Anybet GmbH sowie die SWS Service GmbH. Der Insolvenzantrag erfolgte nach ausführlicher Beratung durch eine auf Insolvenzrecht spezialisierte Anwaltskanzlei. Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde der Berliner Jurist Sascha Feies bestellt. Aktuell ist es Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters, den Geschäftbetrieb von Mybet trotz drohender Insolvenz aufrecht zu halten.
Mybet startete ursprünglich unter Fluxx.com, taufte sich später um auf Jaxx und blieb schlussendlich beim derzeitigen Namen. Bedenklich ist, dass die Holding bereits seit längerer Zeit in der Krise steckt. Diverse Konflikte mit Regulierungsbehörden im komplizierten Online-Glücksspielgeschäft führten unter anderem zur Aufgabe der Tätigkeit in verschiedenen Ländern. Darüber hinaus gab es IT-Probleme und regelmäßige Ärgernisse mit Geschäftspartnern des Unternehmens. Am Ende scheinen Steuerschulden das Fass zum Überlaufen gebracht zu haben. So forderte das Finanzamt Frankfurt säumige Steuern in Höhe von vier Millionen Euro von Mybet. Zwar stellte Mybet einen Antrag auf eine vorläufige Vollstreckungseinstellung, doch lehnte das Finanzamt ab. Abschließend scheiterten Gespräche über eine Veräußerung des Geschäftsbetriebes mit einem Investor, woraufhin dem Vorstand des Betriebs nur ein Insolvenzantrag blieb.
Die Nutzer des Onlineangebots unter www.mybet.de sind zurecht beunruhigt. Bleibt aktuell doch die Frage offen, ob sie ihr verfügbares Guthaben ausgezahlt bekommen, oder ob das Unternehmen die Gelder einbehält, beziehungsweise in die Insolvenzmasse einfließen lässt. Prinzipiell ist die Sorge bei aktuellem Stand jedoch unbegründet.
Der Grund dafür ist, dass das Sportwetten-Geschäft von Mybet über Tochtergesellschaften der Mybet Holding abgewickelt wird. Diese Töchter haben ihren Firmensitz in Malta und sind selbst von dem Insolvenzantrag nicht betroffen. Somit hat der Insolvenzverwalter keinen Zugriff auf die Guthaben der Sportwetten-Kunden.
Wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, wäre das Guthaben der Kunden grundsätzlich Teil der Insolvenzmasse geworden. Zu beachten ist aber auch, dass bei einer Firmeninsolvenz die Sanierung des Unternehmens im Vordergrund steht. Hierfür ist eine Fortsetzung der Geschäftstätigkeit unabdingbar. Die Guthaben der Kunden sind essentiell für den Geschäftsbetrieb. Ohne Wetteinsätze und Casinoeinsätze können die Kunden das Angebot nicht mehr nutzen und das Unternehmen nicht weiter arbeiten, keine Gewinne erwirtschaften – und auch keine Beiträge zur Insolvenzmasse beisteuern. Somit hätte der Insolvenzverwalter auch eine Freigabe der Kundenguthaben beschließen können. Nichts desto trotz empfiehlt es sich, vorhandene Gelder schnellstmöglich auszuzahlen. Derzeit werden Auszahlungen noch reibungslos abgewickelt. Ob das zukünftig so bleibt, ist jedoch fraglich. Sobald Auszahlungen nicht mehr erfolgen, bleibt nur die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle. Hier wäre vermutlich nur noch eine Rückzahlung von ca. 1 % der ursprünglichen Summe möglich.
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Ohne Frage ist der Ruf des Buchmachers Mybet langfristig geschädigt. Selbst für den Fall, dass Mybet trotz Insolvenz weiterkämpft, wird der Kundenzuwachs voraussichtlich ausbleiben. Vorhandene Mitglieder werden sich in kürzester Zeit vom Unternehmen trennen, um keinen Verlust ihres Guthabens zu riskieren. Bedacht werden sollte jedoch, dass eine Zahlungsunfähigkeit prinzipiell jeden treffen kann. Unternehmer, aber auch Verbraucher bzw. Privatpersonen. In solch einem Fall kommt jedoch keine Regelinsolvenz, wie es bei der Mybet Holding der Fall ist, infrage, sondern eine sogenannte Privat- beziehungsweise Verbraucherinsolvenz. Dabei ist vollkommen irrelevant, wie vorhandene Schulden zustande gekommen sind oder wie hoch die Schulden sind. Kreditschulden können ebenso in eine Privatinsolvenz übernommen werden, wie Glücksspiel- oder Wettschulden und Verbindlichkeiten bei Online-Casinos oder Spielhallen.
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Die Angst vor einer Insolvenz sowie die Sorge um daraus resultierende Konsequenzen sind häufige Gründe, warum Privatpersonen den Schritt meiden. Dabei ist die Insolvenz in den meisten Fällen das effektivste Instrument für die Schuldenregulierung. Ohne Insolvenz sind Gläubiger bei ausbleibenden Zahlungen berechtigt, Pfändungen vorzunehmen. Beispielsweise Kontopfändungen, Lohn- und Gehaltspfändungen oder auch Sachpfändungen. Solche Pfändungen sind wesentlich unangenehmer, als das Insolvenzverfahren. Im Zuge einer Insolvenz müssen unter anderem sämtliche Pfändungen fallen gelassen werden. So werden beispielsweise Konten wieder freigegeben. Der Insolvenzverwalter bestimmt das unpfändbare Einkommen anhand der Pfändungstabelle.
Wer dagegen Angst hat, dass beispielsweise vorhandene PKWs in die Insolvenzmasse einfließen, braucht sich auch hier nicht sorgen. So kann der Schuldner in vielen Fällen den PKW behalten, beispielsweise wenn er das Auto benötigt, um der eigenen Arbeit nachzukommen. Das gilt ebenso für andere Gegenstände, die zur Ausübung der Arbeit oder für den Lebensunterhalt erforderlich sind. Auch Hausratsgegenstände sind unpfändbar.
Ziel einer Insolvenz ist stets die Restschuldbefreiung. Dies gilt sowohl für Unternehmen wie auch für Privatpersonen. Von der Restschuldbefreiung werden sämtliche Schulden umfasst, die in keinem Zusammenhang mit einer Straftat stehen (etwa Geldstrafen). Selbst hohe Spielschulden lassen sich über die Restschuldbefreiung regulieren. Detaillierte Informationen zum Thema erhalten Sie bei uns im Rahmen einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung. Scheuen Sie sich nicht vor einem ersten Kontakt. Es gibt für alles Lösungen.
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Die Formel 1 ist ein teurer Sport, die laufenden Kosten für High-Tech-Ausrüstung und hoch spezialisiertes Personal betragen bis zu 450 Millionen Euro pro Saison (Budget des Mercedes-Rennstalls 2018, Quelle: Autobild) – mehr Jahresumsatz, als viele kleine und mittelständische Unternehmen. Diese hohen Kosten konnte ein Team jetzt nicht mehr bezahlen – Force India ist zahlungsunfähig und meldete am Firmensitz in Silverstone, England, Insolvenz an.
Das britisch-indische Team Sahara Force India, meistens nur Force India genannt, ist in dieser Formel 1-Saison das Team mit dem geringsten Budget. Immerhin konnte Fahrer Sergio Perez beim Grand Prix von Aserbaidschan bereits einen Podestplatz erreichen. In der Teamwertung liegt Force India auf Platz 6 von 10. In der vergangenen Saison erreichte man sogar Platz 4. Das sportliche Abschneiden war also nicht so schlecht, wie man anhand des Budgets erwarten könnte. Die Platzierungen sind nur bedingt der Auslöser für die Insolvenz. Was steckt sonst noch hinter der Regelinsolvenz von Force India?
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Das Force India Team ging aus dem Rennstall der Kultfigur und ehemaligen Fahrers Eddie Jordan hervor. Zwischenzeitlich noch unter dem Namen Spyker aktiv, übernahm im Jahr 2007 der indische Geschäftsmann und damalige Multimillionär Vijay Mallya die Mehrheit am Team. Im Oktober 2011 stieg mit Subrata Roy ein weiterer Inder mit dem Kauf von 42,5 % der Anteile in das Team ein.
Beide Teambesitzer waren bereits oft in den Schlagzeilen, insgesamt sind sie in dutzende Gerichtsverfahren verwickelt. Subrata Roy wurde in Indien zu einer Haftstrafe verurteilt, weil er Beträge in Millionenhöhe von Anlegern zu unrecht einbehalten haben soll. Auch gegen Vijay Mallya liegt in Indien ein Haftbefehl wegen Betrugs und anderer Tatbestände vor, dem er sich durch seinen Aufenthalt in Großbritannien entzieht. Auch Geldwäsche ist einer der Vorwürfe. In dieser heiklen Situation ist es kein Wunder, dass der Betrieb des Formel 1-Teams für die Besitzer derzeit zweitrangig ist.
Sergio Perez, Fahrer beim Team Force India, soll bereits seit Längerem kein Gehalt mehr erhalten haben. Damit ist er einer der Gläubiger des Force India Teams. Diese Stellung berechtigte ihn dazu, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Wie aus Insider-Kreisen bekannt wurde, soll das Team bei Perez mit vier Millionen Dollar (rund 3,5 Millionen Euro) in der Kreide stehen. Motoren-Lieferant Mercedes-Benz soll zusätzlich noch offene Forderungen von 13 Millionen Dollar besitzen.
Die ausstehenden Gehälter waren jedoch nicht der Grund, aus dem Perez aktiv geworden ist. Für Force India war es vorteilhaft, dass Perez den Fremdantrag auf Insolvenz gestellt hat. Er ist damit einem Antrag auf Liquidation des Rennstalls (“Winding up order”) durch einen anderen Gläubiger zuvorgekommen. Dann wäre der Rennstall aufgelöst und in seine Einzelteile zerlegt worden. Für die 400 Mitarbeiter hätte es das Aus bedeutet, für die Eigentümer wäre es womöglich finanziell profitabel gewesen.
Force India wurde bereits am vergangenen Freitag unter die Kontrolle eines durch den englischen High Court bestimmten Insolvenzverwalters gestellt. Damit kann das Team vorerst nicht zerschlagen und verkauft werden. Für den Grand Prix in Ungarn am Wochenende hatte dies keine Auswirkungen, ebenso soll der Rennbetrieb auch in Zukunft fortgesetzt werden. In der englischen Rechtsordnung gilt noch stärker als in der Deutschen, dass die Insolvenz kein Zeichen des Scheiterns ist, sondern eine Möglichkeit, Fehlentwicklungen zu korrigieren und den Betrieb fortzuführen. Das Team hat jetzt unter Aufsicht des Insolvenzverwalters Zeit, gemeinsam mit den Sponsoren und Anteilseignern einen Plan zur Rückzahlung der Schulden aufzustellen. Auch ein Verkauf des kompletten Force India Teams an einen anderen Investor steht zur Debatte. Fraglich ist noch, inwieweit die bisherigen Besitzer dabei mitreden dürfen. Nach eigenen Angaben sind sie selbst die größten Gläubiger des Rennstalls.
Während die englische Rechtsordnung zwar für Schuldner etwas attraktiver erscheint, als die deutsche Insolvenzordnung, so würden wir den meisten Privatpersonen dennoch von einer Insolvenz in England abraten. Voraussetzung für diese ist ein Lebensmittelpunkt in England. Falls also Umzugskosten anfallen, heben sich die Vorteile einer Insolvenz in England dadurch auf. Als Alternative empfehlen wir Schuldnern in Deutschland daher in der Regel die Durchführung eines Insolvenzplans.
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Das Konto ist immer wieder überzogen? Es sind Rechnungen fällig und Sie entwickeln eine Angst vor Briefkasten und unbekannten Telefonnummern? Dann sind Sie vermutlich von Ihren Schulden überfordert. Doch diese Angst und Überforderung kann Betroffene krank machen.
In einer Studie der Universität Mainz zeigte sich, dass von zehn überschuldeten Personen acht krank sind. Mehr als 40 Prozent der Betroffenen erleiden Angstzustände. Schlimmstenfalls kommt es bei entsprechender Neigung auch zu Psychosen und Depressionen, denn Schulden wirken oft wie ein unüberwindbares Problem. Doch auch körperliche Erkrankungen können sich bemerkbar machen, denn die Probleme hinterlassen auch an Gelenken und Wirbelsäule ihre Spuren. Meist machen diese Beschwerden Frauen mehr zu schaffen als Männern. Bei ihnen kommt es zu Müdigkeit, der Antrieb ist vermindert und Schlafstörungen oder Kopfschmerzen können die Folge sein. Männer geraten meist in Abhängigkeitserkrankungen. Vor allem junge Erwachsene sind häufig mit ihrer Schuldensituation überfordert.
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Sozialforscher stellen immer wieder fest, dass die derzeitige Entwicklung zum Teil auf den sozialen Einschnitten der vergangenen Jahre beruht. Die deutlich höhere Eigenbeteiligung der Menschen im Gesundheitssystem in Kombination mit niedrigen Einkommen sorgt dafür, dass Menschen entweder einen Schuldenberg aufbauen oder nicht zum Arzt gehen. Bestehende Krankheiten können sich verschlimmern oder auch chronisch werden. Zudem erhöht sich die Sterberate bei Betroffenen. Es zeigt sich mittlerweile auch, dass mehr Menschen Angst vor einem sozialen Abstieg als vor Krankheiten haben. Gepaart mit vorhandenen Schulden beginnt ein Teufelskreis, aus dem der Ausbruch nur schwer möglich ist.
Bei Überschuldung ist das Risiko, krank zu werden um das Zwei- bis Dreifache erhöht. Das liegt auch daran, dass sich Überschuldete seltener ärztlich behandeln lassen, was auch dem Geldmangel zuzuschreiben ist. Beispielsweise Rückenschmerzen können sich auch verschlimmern, wenn keine geeignete Matratze zum Schlafen vorhanden ist. Doch diese sind oftmals sehr teuer. Somit verschlimmern sich die Krankheiten dann noch mehr und der Kreislauf beginnt.
Hinzu kommt, dass aus Geldmangel auch kaum gesunde Lebensmittel gekauft werden und Sport deutlich seltener getrieben wird. Es folgt ein sozialer Rückzug, der soziale Isolation und Einsamkeit nach sich zieht. Unter den Schulden leidet meist auch die Arbeit, denn die Gedanken drehen sich nur noch darum und die Leistungsfähigkeit geht dadurch zurück.
Sie sehen keinen Ausweg mehr und auch der Gerichtsvollzieher hat sich angekündigt? Sie haben Angst, dass dieser Ihnen ihr gesamtes Hab und Gut pfändet? Dann können wir Sie beruhigen.
Es gibt gesetzliche Vorschriften, nach denen Sie als Betroffener dennoch einen gewissen Schutz genießen. So dürfen lebensnotwendige Gegenstände wie Nahrungsmittel sowie gewöhnlicher Hausrat nicht gepfändet werden. Auch das Kfz, sofern es zur Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit notwendig ist, darf nicht gepfändet werden. Das Problem: Viele Gläubiger hinterlassen bei den Betroffenen den Eindruck, sie können ihnen alles nehmen, um an ihr Geld zu kommen. In der Folge scheuen Schuldner mitunter auch, eine Beziehung einzugehen – aus Angst davor, dass der Gerichtsvollzieher plötzlich vor der Tür stehen und der neue Partner ungewollt mit von den Problemen betroffen sein könnte.
Es ist durchaus möglich, dass Sie regelmäßig Besuch vom Gerichtsvollzieher erhalten oder aber zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gebeten werden. Widerstand leisten lohnt sich in dem Fall nicht. Aber Sie müssen auch keine Angst vorm Gerichtsvollzieher haben, sofern Sie offen mit ihm sprechen. Einen Pfändungsschutz für die Sicherung Ihrer Existenz erhalten Sie, indem Sie ein Pfändungsschutzkonto einrichten. Hiermit lässt es sich nachts oft schon ruhiger schlafen.
Bisher haben existenzielle Ängste Ihren Alltag geprägt? Sie durchleben viele schlaflose Nächte, Ihre Nerven liegen blank, Sie sind einsam und sind aufgrund Ihrer Schuldensituation bereits krank? Auch den Gang zu einer Schuldnerberatung haben Sie bislang gescheut?
Dann sollten Sie jetzt handeln. Warten Sie nicht, bis der Gerichtsvollzieher kommt oder Lohn- und Kontopfändungen ins Haus stehen. Als Anwaltskanzlei, die Schuldnerberatung und Insolvenzverfahren durchführt, finden wir gemeinsam mit Ihnen Lösungsmöglichkeiten für Ihre individuelle Schuldensituation. Wir helfen Ihnen dabei, Ordnung in Ihr Schuldenchaos zu bringen und nehmen Ihnen Ihre Ängste. Atmen Sie mit unserer Hilfe wieder auf. Wenden Sie sich einfach an uns – Ihrer Gesundheit zuliebe.
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Wie eine Befragung der Schuldnerberatung des Diözesan-Caritasverbandes in Regensburg zeigte, kann ein erfolgreich abgeschlossenes Insolvenzverfahren eine positive Auswirkung auf die Gesundheit von Schuldner haben.
Entscheidend ist dabei, dass die Verbraucherinsolvenz Ihre Überschuldungssituation auch tatsächlich beendet. Dafür sind das erfolgreiche Durchlaufen des gesamten Insolvenzverfahrens und die Erteilung der Restschuldbefreiung von Bedeutung. Die Restschuldbefreiung sorgt dafür, dass Sie die Schulden gegenüber Ihren Gläubigern verlieren.
Vor dem Hintergrund dessen, dass sich mit Beendigung der Überschuldungssituation oft auch die gesundheitliche Situation deutlich verbessert, verneinen viele ehemals Betroffene auch, dass sie erneut in die Schuldenfalle treten wollen. Damit zeigt sich auch, dass die Verbraucherinsolvenz dazu führen kann, dass Betroffene sich eingehend mit Ihrer Überschuldungsproblematik befasst haben und langfristig schuldenfrei bleiben.
Zwar lassen sich körperliche Erkrankungen durch eine Entschuldung nicht nehmen, jedoch lässt sich der psychische Stress abbauen und Depressionen gehen zurück. Die Gedanken kreisen sich nicht mehr darum, wie Sie den Monat überstehen und damit kann die Psyche entspannen.
Häufig machen Schulden krank. Gesundheitliche Probleme wiederum sind eine häufige Ursache für Überschuldung. Ein Teufelskreis, aus dem es scheinbar kein Entrinnen gibt. Wichtig ist hier wirklich, sich professionelle Hilfe zu suchen. Für gesundheitliche Probleme gibt es spezialisierte Ärzte. Auch für finanzielle Probleme gibt es Spezialisten, als Fachanwaltskanzlei für Insolvenzrecht zählen wir dazu.
Natürlich ist der erste Beratungstermin bei uns nicht einfach, denn vielen Menschen fällt es schwer, sich anderen mit ihren Problemen anzuvertrauen. Wenn Sie diese erste Hürde jedoch gemeistert haben, dann können Sie es mit unserer Hilfe und unseren jahrelangen Erfahrungen aus der Schuldenfalle schaffen.
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