Kreditbearbeitungsgebühren sind unzulässig.

In meinem ersten Video zu diesem Thema habe ich Sie über falsche Zinsanpassungen und die daraus entstehenden Rückzahlungsansprüche aufgeklärt. Doch Rückzahlungsansprüche entstehen nicht nur, wenn eine Zinsanpassung fehlerhaft war. Zurückverlangen können Sie außerdem die sogenannten Kreditbearbeitungsgebühren.

Kreditbearbeitungsgebühren sind eine Konstruktion der Kreditinstitute, um etwas abzurechnen, was sie eigentlich ohnehin leisten müssen. Diese Gebühren wurden oft einfach berechnet, ohne dass es hierfür einen Grund gab. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die Bearbeitung des Kreditantrags zur Sphäre der Bank zählt und damit keine zusätzlichen Kosten entstehen können.

Man kann also geleistete Kreditbearbeitungsgebühren verzinst zurückverlangen – das ist etwa 1 % des Nominal-Darlehensbetrags. Was bisher nur für Verbraucher galt, wurde nun auch gerichtlich für Unternehmer festgestellt. Wenn Ihnen als Unternehmer Kreditbearbeitungsgebühren berechnet wurden, sind sie hierdurch unangemessen benachteiligt worden und haben einen Rückzahlungsanspruch. Je nach Höhe Ihres Darlehensbetrages sind Rückzahlungsansprüche in einer fünfstelligen Höhe möglich. Außerdem können Sie Zinsen, den sogenannten Nutzungsersatz verlangen.

Was müssen Sie beachten?

Wie bei vielen anderen Sachen gilt auch hier: Warten Sie nicht zu lange mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in welchem sie Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt haben.

Hier gilt es auf anwaltliche Expertise zu vertrauen und keine Verjährung Ihrer Rückzahlungsansprüche zu riskieren. Unsere Sozietät bietet Ihnen eine kostenlose Erstberatung und jahrelange Erfahrung in der Verhandlung mit Banken an.

Sollte es sich bei Ihrem Kredit um einen Kontokorrentkredit oder einen Kredit mit variabler Verzinsung handeln, empfehle ich Ihnen, sich mein erstes Video zu diesem Thema anzusehen. Unter Umständen sind Ihre Ansprüche weitaus höher.

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Rechtsstreits?

In der Regel sind die Rechtsschutzversicherungen verpflichtet, für eine Auseinandersetzung mit der Bausparkasse Deckungsschutz zu gewähren. Streitigkeiten in diesem Zusammenhang unterliegen dem herkömmlichen Privatrechtsschutz. Gerne holen wir für Sie die Deckungszusage ein.

Was muss ich als Bausparer beachten?

Besonders wichtig ist es, jedenfalls die Zahlungen, die im Jahr 2014 geleistet wurden, so schnell wie möglich zurückzufordern. Die Rechtslage in Bezug auf die Verjährungsfristen ist nämlich bislang noch unklar.
Infrage kommen zwei Möglichkeiten: Eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis oder eine Verjährungsfrist von zehn Jahren.
Ersteres würde bedeuten, dass Ansprüche aus 2014 bereits zum Ende von 2016 verjähren. Deswegen ist es von besonderer Priorität, schnellstmöglich an die Bausparkasse heranzutreten, um eine mögliche Verjährung zu hemmen. Es bleibt zu vermuten, dass die Bausparkassen auf Zeit spielen werden.

Wie wird die Bausparkasse auf eine Rückforderung reagieren?

Da das Urteil noch sehr jung ist, ist noch nicht absehbar, ob und inwiefern die Bausparkassen auf die Rückzahlungsforderungen eingehen werden. Zwei sind auf die Forderungen eingegangen, um ein höchstrichterliches Urteil zu vermeiden. Bei älteren Verträgen ist es möglich, dass die Kreditinstitute sich auf Verjährung berufen, um den Forderungen zu entgehen. Allerdings ist noch nicht abschließend geklärt, welche Verjährungsfristen gelten.

Wann können Bausparer die Darlehensgebühr zurückverlangen?

Bausparer, deren Bausparvertrag in den ABB eine Klausel enthält, die eine Darlehensgebühr vorsieht und welche diese infolge einer Inanspruchnahme des Darlehens entrichten mussten, können die von ihnen gezahlte Gebühr zurückverlangen, da sie diese rechtsgrundlos gezahlt haben.

Was ist die Darlehensgebühr und wer musste sie zahlen?

Die Darlehensgebühr ist eine Zahlung, die Bausparer entrichten müssen, wenn Sie das Darlehen in Anspruch nehmen. Bausparer, die die Mindestbausparsumme erreicht haben, haben einen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens zur Baufinanzierung. Nehmen sie dieses in Anspruch, wird die Darlehensgebühr fällig.
Sie beträgt in der Regel zwei Prozent der Darlehenssumme. Bei einem Darlehen von 100.000 Euro bedeutet das eine Darlehensgebühr von 2.000 €. Der BGH hat die Klausel zur Darlehensgebühr als Preisnebenabrede eingeordnet und sie damit der AGB-Kontrolle zugänglich gemacht. Bei der Prüfung hat er eine unangemessene Benachteiligung des Kunden festgestellt. Deswegen sind Klauseln, die eine Darlehensgebühr vorsehen, unwirksam.