Die Zahl der überschuldeten Privatpersonen und damit auch die Zahl der Privatinsolvenzen in Deutschland ist im Jahr 2016 zum dritten Mal in Folge angestiegen. Der verzeichnete Anstieg ist deutlicher als erwartet.
Zu diesem Ergebnis kamen Analysten der Wirtschaftsauskunftei Creditreform in ihrem aktuellen „SchuldnerAtlas Deutschland“.
Mit dem „SchuldnerAtlas“ berichten die Creditreform sowie ihre Tochtergesellschaften Boniversum und microm über eine jährlich durchgeführte Analyse zur Überschuldung von Privatpersonen in Deutschland.
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Am Donnerstag, den 10. November 2016 berichtete die Creditreform in Düsseldorf über die aktuellen Zahlen aus ihrem „SchuldnerAtlas“. Zum Stichtag am 1. Oktober 2016 haben die Analysten der Creditreform eine Überschuldungsquote von 10,06% für die gesamte Bundesrepublik gemessen. Folglich sind derzeit über 6,8 Millionen volljährige Menschen überschuldet und können ihre Rechnungen durch nachhaltige Zahlungsstörungen nicht mehr begleichen.
Obwohl die Bevölkerung Deutschlands deutlich zugenommen hat, stieg die Überschuldungsquote um 1,9% im Vergleich zum Vorjahr 2015 an. Die Zahl der Überschuldeten nahm somit um knapp 131.000 Personen zu. Dass die Überschuldungsquote trotz des deutlichen Bevölkerungsanstiegs im Jahr 2016 zugenommen hat, verdeutlicht, wie akut das Problem der Überschuldung in Deutschland ist.
Laut der Wirtschaftsauskunftei Creditreform beruht der aktuelle Anstieg der Überschuldungszahlen ausschließlich auf dem Zuwachs der „harten Fälle“ mit hoher Überschuldung. Diese Fälle mit hoher Überschuldungsintensität verzeichneten ein Plus von 5,6% im Vergleich zum Vorjahr 2015. Ihre Zahl stieg in den vergangenen 12 Monaten um rund 220.000 Fälle an.
Die Zahl der Fälle mit geringer Überschuldungsintensität (sprich: nachhaltige Zahlungsstörungen) sank um 3,2%. Das entspricht einem Rückgang von etwa 89.000 Einzelfällen.
Laut „SchuldnerAtlas“ verzeichnet auch die „Altersüberschuldung“ weiterhin einen Anstieg.
Als besonders auffälliger Trend sticht dabei der Anstieg der Überschuldung in der Altersklasse der über 70-Jährigen hervor: Hier stieg die Quote um 1,34%. Im Vergleich zum Vorjahr 2015 stieg die Anzahl der verschuldeten Menschen in dieser Altersklasse um rund 25.000 Menschen an. Insgesamt beläuft sich die Zahl der über 70-jährigen Überschuldeten auf circa 174.000 Fälle.
Im Vergleich mit anderen Altersgruppen fällt hier der Anstieg der Überschuldungsquote im direkten Vergleich eher gering aus. Werden die Vergleichswerte aus dem Mehrjahresvergleich von 2013 bis 2016 berücksichtigt, ist die Zunahme allerdings besorgniserregend und überdurchschnittlich hoch.
Die nächst jüngere Altersgruppe der 60- bis 65-Jährigen verzeichnete ebenfalls ein Plus von 7% (etwa 33.000 mehr Einzelfälle). In dieser Altersklasse sind im Jahr 2016 insgesamt knapp 504.000 Fälle der Überschuldung zu zählen.
Ursächlich dafür, dass immer mehr alte Menschen in Deutschland Ihre Rechnungen nicht bezahlen können, sind nicht nur die geringen Renten oder schlecht bezahlte Nebenjobs. Der kontinuierliche Anstieg ist vielmehr auf die Fälle mit hoher Überschuldungsintensität zurückzuführen. Das bedeutet, dass die Probleme vielmehr in auftürmenden Schuldenbergen liegen, die nur schwer abgetragen werden können.
Die Deutschen geraten immer seltener durch unachtsamen Konsum in kurzfristige Zahlungsschwierigkeiten. Eher entstehen tiefe und dauerhafte Schuldensituationen. Das Gesamtbild in Deutschland wird folglich durch eine lange Schuldnerbiografien geprägt.
Erfreulich ist der Rückgang der Überschuldungsquote in der jüngsten Altersklasse (unter 30 Jahren) im diesjährigen Vergleich.
Derzeit sind knapp 1,66 Millionen junge Menschen in Deutschland als überschuldet einzustufen. Das ergibt eine Überschuldungsquote von 14,50%. Diese Altersgruppe verzeichnete allerdings einen deutlichen Rückgang von etwa 28.000 Einzelfällen im Vergleich zum Vorjahr.
Der Anstieg der Überschuldungsfälle verteilt sich dieses Jahr in etwa zahlenähnlich auf die Geschlechter.
Die Überschuldungsquote der Frauen stieg um 2,4%. Dies sind etwa 63.000 Einzelfälle mehr als im Jahr 2015.
Die Quote der Männer stieg um 1,6% an. Im Vergleich zum Vorjahr 2015 kamen somit circa 68.000 Überschuldungsfälle hinzu.
Insgesamt können derzeit in Deutschland etwa
als überschuldet oder zumindest nachhaltig zahlungsgestört angesehen werden.
Entgegen den Erwartungen der Auskunftei zeichnete sich die Zuwanderung von Flüchtlingen im Jahr 2015 nicht in der Statistik ab. Allerdings besteht unverändert eine starke Schulden- und Armutsbedrohung für die zugewanderten Menschen.
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sehr geerte damen und herren,
ich war in der privatinsolvenz,und wollte fragen ob und wann ich wieder das beantragen kann? oder eine vergleichsverhandlung durchführen kann??
Nein. Eröffnen Sie bitte ein neues Konto bei einer anderen Bank und stellen Sie Ihre Zahlungseingänge schnellstmöglich auf dieses Konto um. Bevorzugt sollten Sie ein Pfändungsschutzkonto errichten.
Die Errichtung eines neuen Kontos verfolgt dabei sehr wichtige Ziele:
– Das neue Konto schützt Sie vor Pfändungen Ihrer Gläubiger
– Die Einrichtung eines neuen Kontos ist ein altbewährter taktischer Schritt, der Ihr Vergleichsvorhaben stützt
Erst wenn die Abbuchungen und Pfändungen Ihrer Gläubiger ins Leere laufen, werden diese bereit sein auf einen Teil ihrer ursprünglichen Forderung zu verzichten.
Ja. Ihre Vergleichsverhandlungen sollten Sie mittels eines Gesamtvergleichsplans führen.
Dieser Plan sollte Ihre gesamten Gläubiger mit allen einzelnen Forderungspositionen berücksichtigen. Mittels einer einheitlichen Quote sorgen Sie für eine gerechte Quotenverteilung. Ziel ist es, Ihre Gläubiger allesamt gleich zu behandeln und Ihren Vergleich abzusichern.
Grundsätzlich herrscht im Rahmen der außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen die Vertragsfreiheit. Das bedeutet, Sie werden bei der Ausarbeitung Ihres Vergleichsangebots durch keinerlei Formvorschriften eingeschränkt. Rein theoretisch könnten Sie frei mit einzelnen Gläubigern über jeweils ungleiche Rückzahlungsbeträge verhandeln.
In der Praxis raten wir von diesem Vorgehen ab, da sonst folgende Risiken auftreten können:
Hinzu kommt, dass viele Gläubiger ihre Zustimmung von der Zustimmung der anderen Gläubiger zur gleichen Quote abhängig machen.
Vor dem Hintergrund dieser Aspekte empfehlen wir unseren Mandanten stets den Gesamtvergleichsplan.
Der außergerichtliche Schuldenvergleich ist eine angenehme Alternative zur Insolvenz. Den außergerichtlichen Vergleich sollten Sie einem Insolvenzverfahren allerdings nur vorziehen, wenn sich die Durchführung von Verhandlungen lohnt.
Für die Einleitung eines Vergleichs können Sie sich entscheiden, wenn
oder
Zum einen kann das Insolvenzverfahren durch persönliche Umstände ausgeschlossen sein. Solche Umstände können nachfolgende Beispiele sein:
Zum anderen können rechtliche Gründe ein Insolvenzverfahren ausschließen. Etwa weil der Einleitung eines Insolvenzverfahrens eine Antragssperre entgegensteht.
Ist das Insolvenzverfahren ausgeschlossen, bietet ein freiwilliger Vergleich eine Lösungsalternative an.
Haben Sie die freie Wahl zwischen
oder
sollten Sie anhand der Erfolgsaussichten des Vergleichs entscheiden.
Die Erfolgsaussichten hängen von vielerlei Umständen Ihrer individuellen Situation ab.
Eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten können Sie anhand Ihres anvisierten Angebots vornehmen. Dieses Angebot sollte Ihre Gläubiger besser stellen als die Einleitung eines Insolvenzverfahrens.
Bei einer Eimalzahlung kann dies bereits eine Rückzahlungsquote von 20 % – 30 % sein, je nach Schuldenstruktur. Bei einer Ratenzahlung ist dies gegeben, wenn Sie Ihren Gläubigern Beträge aus Ihrem unpfändbaren Einkommen anbieten.
Die optimale Ausgangssituation für einen Vergleich liegt vor, wenn Ihre Gläubiger im Rahmen eines Insolvenzverfahrens leer ausgehen würden. Etwa weil kein pfändbares Einkommen vorhanden ist und keine weiteren Vermögenswerte bestehen.
Der außergerichtliche Schuldenvergleich ist ein zivilrechtlicher Erlassvertrag, der zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern geschlossen wird. Es bestehen keine gesetzlichen Vorgaben, wie dieser Vertrag aussehen muss. Aufgrund der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit steht es den Parteien gleich, wie diese sich einigen, solange nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen wird.
Ein außergerichtlicher Vergleich wird bei Schuldnern durchgeführt, die durch finanzielle Engpässe und Zahlungsunfähigkeit ihren Verbindlichkeiten nicht mehr in voller Höhe nachkommen können.
Vertragsgegenstand des außergerichtlichen Vergleichs ist eine Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern über deutlich reduzierte Bedingungen der ursprünglichen Forderung. Geschickt geführte Vergleichsverhandlungen können viele Gläubiger dazu bewegen, auf 70 % bis 80 % der ursprünglichen Forderung zu verzichten.
Die Schuldner empfinden den außergerichtlichen Schuldenvergleich meist als erleichternd. Zurückzuführen ist dies darauf, dass eine außergerichtliche Einigung aus Sicht der Schuldner nicht selten eine angenehmere Lösung als eine zeit- und kostenintensive Insolvenz darstellt.
Ein erstes, kurzfristiges Ziel des außergerichtlichen Vergleichs ist es, eine Verschärfung der Schuldensituation zu verhindern. Durch anwaltliche Vertretung erkennen die Gläubiger, dass eine Zwangsvollstreckung von nun an keine Aussicht auf Erfolg mehr hat. Daher entfallen weitere Zinszahlungen, Gebühren und Inkassokosten.
Der Vergleich läuft diskreter ab als ein Insolvenzverfahren. Die Schuldensituation wird nicht offenbart. Des Weiteren spart der Schuldner Gerichtskosten und die Kosten für den Insolvenzverwalter. Die Schuldner können zudem durch eine Einigung schneller von ihren Schulden befreit werden.
Der außergerichtliche Schuldenvergleich ist oftmals auch für die Gläubiger von Vorteil. Weil keine Kosten für das Insolvenzverfahren anfallen, können sie höhere Beträge erlangen, als in einer Insolvenz. Zudem haben die Gläubiger keinen weiteren Zeitaufwand mit dem Gericht und dem Insolvenzverwalter.
Grundsätzlich sollten Sie im Hinblick auf Ihren außergerichtlichen Schuldenvergleich alle Zahlungen an Ihre Gläubiger einstellen.
Doch von jedem Grundsatz gibt es Ausnahmen.
Forderungen, die
oder
sollten Sie weiterhin bezahlen.
Was Sie unbedingt weiter zahlen sollten, ist die Miete für Ihre Wohnung oder Ihr Haus, die Telekommunikationsdienstleistungen, den Energieversorger sowie für Sie wichtige Versicherungen; sprich alle Rechnungen, die für Ihren weiteren Lebensbedarf wichtig sind. Zahlen Sie diese nicht weiter, können die Verträge gekündigt werden und Sie können die zum Leben notwendigen Leistungen nicht sicherstellen.
Ein außergerichtlicher Schuldenvergleich birgt allerdings auch einige Nachteile gegenüber einem Insolvenzverfahren.
Die wesentlichen Nachteile für Sie im Überblick:
– Gegebenenfalls müssen Sie einen über der Pfändungsfreigrenze liegenden Betrag aufwenden
– Ihre Schuldenbefreiung ist abhängig von Ihrer Leistungsfähigkeit
Mit dem Abschluss eines außergerichtlichen Schuldenvergleichs, sollten Sie Ihrer vereinbarten Zahlung unbedingt nachkommen. Zahlen Sie die vereinbarte Einmalzahlung nicht oder kommen Sie den monatlich vereinbarten Raten nicht nach, scheitert Ihr Vergleich.
Der gelungene Abschluss eines erfolgreich geführten außergerichtlichen Vergleichs hängt im Wesentlichen von den Rückzahlungsmodalitäten ab. Neben einer attraktiven Rückzahlungsquote, ist auch die Art und Weise Ihrer Rückzahlung maßgeblich.
Grundsätzlich ist es möglich, Ihr Vergleichsangebot mittels einer Einmalzahlung, monatlichen Ratenzahlungen oder einer Kombination aus beiden auszugestalten.
Im Rahmen von außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen herrscht die Vertragsfreiheit. Der Gesetzgeber schreibt Ihnen demnach nicht vor, in welcher Form, Art und Weise Sie Ihre Rückzahlung an Ihre Gläubiger anzubieten und zu leisten haben.
Abhängig von Ihrem Budget, der Gläubigerstruktur als auch verhandlungstaktischen Hintergründen, können Sie frei zwischen den einzelnen Rückzahlungsmöglichkeiten wählen.
Kommt der außergerichtliche Schuldenvergleich erfolgreich zustande, müssen Sie die vereinbarte Rückzahlung einhalten und erfüllen, damit der Vergleich im Nachhinein nicht scheitert.
Es ist grundsätzlich kein Hindernis für Ihren außergerichtlichen Schuldenvergleich, wenn Sie den Überblick über Ihre Schulden und Ihre Gläubiger verloren haben.
Wenn Sie im Unklaren über die genauen Schuldenstände sind, stellt das in aller Regel kein Problem dar. Das Wichtigste ist, dass Sie Ihre Gläubiger kennen.
Sammeln und verwahren Sie hierzu stets die schriftliche Korrespondenz mit Ihren Gläubigern. Wir können auf dieser Basis für Sie alle Gläubiger anschreiben, die uns daraufhin eine genaue Auskunft über Ihre Schulden geben.
Wenn Sie Ihre Gläubiger vergessen haben, sollten Sie sich bemühen, Ihre Daten wieder zu erlangen. Beispielsweise durch die eigene Recherche in Ihren Unterlagen. Wir unterstützen unsere Mandanten dabei und ziehen Auskünfte bei den Wirtschaftsauskunfteien (z. B. SCHUFA, Infoscore und in den Registern der Amtsgerichte).
Wichtig ist, dass uns für die Ausarbeitung Ihres Vergleichsangebots die Zustellanschriften Ihrer Gläubiger und die genau aufgeschlüsselten Forderungsstände bekannt sind. Nur so lassen sich gleichstellende Rückzahlungsquoten ermitteln und Vergleichsverhandlungen ordentlich führen.
Unsere Kanzlei legt einen äußerst hohen Wert auf besonders sorgfältige Bearbeitung und Recherche aller relevanten Daten. Wir möchten damit sicherstellen, dass Ihr Vergleich so sicher wie möglich durchgeführt werden kann. Dazu suchen wir zunächst nach „vergessenen“ Gläubigern und setzen uns anschließend mit allen Gläubigern in Verbindung. Erst nachdem wir alle notwendigen Daten gesammelt haben, können wir Ihr individuelles Vergleichsangebot erarbeiten.
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).