Strafgefangener Schuldner kann grundsätzlich Eröffnungsantrag stellen
Besonders heute ist das Thema der Verschuldung gängiger Alltag in unserer Gesellschaft.
Ein inhaftierter Schuldner kann in der Regel einen Eigenantrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellen. Das Ziel der Restschuldbefreiung wird grundsätzlich nicht durch den Vollzug einer Strafhaft versperrt.
Mittlerweile dürfte anerkannt sein, dass ein Strafvollzug einem möglichen Insolvenzverfahren nicht grundsätzlich entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 – IXa ZB 287/03; vgl. AG Hamburg, Beschluss vom 04.08.2015 – 68 c IK 460/15). Literatur und Rechtsprechung stimmen bei dieser Frage weitestgehend überein. Insbesondere das Verbraucherinsolvenzverfahren kann durch einen Schuldner,
- der eine natürliche Person ist und
- grds. keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat (Ausnahme besteht bei überschaubaren Vermögensverhältnissen mit weniger als 20 Gläubigern und soweit keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen)
eröffnet werden (§ 304 InsO). Der Personenkreis des Verbrauchers im Sinne der Insolvenzordnung umschließt auch strafgefangene Schuldner als natürliche Personen (vgl. Tamm/Toner, Verbraucherrecht, Kapitel 7, § 25, Rn. 27).
Schuldenregulierung als Teil der Resozialisierung
Die gesetzlichen Regelungen eines Strafvollzugs finden sich im Kern im Strafvollzugsgesetz (StVollzG) wieder. Mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe beabsichtigt der Gesetzgeber ein ganz bestimmtes Vollzugsziel. Der Strafgefangene soll durch den Vollzug fähig werden, zukünftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 StVollzG). Neben dem bestrafenden und präventiven Charakter soll der verurteilte Täter wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden – die sog. Resozialisierung.
Die Wiedereingliederung steht keinesfalls nur im Interesse des Strafgefangenen. Auch die Allgemeinheit soll durch die Resozialisierung geschützt und gestärkt werden. Sie leistet einen bedeutsamen Teil zur Reduzierung der Rückfallkriminalität.
Die Schuldenbefreiung durch die Insolvenz ist grundsätzlich getrennt vom Strafvollzug zu betrachten. Die Insolvenzordnung ist Teil des Wirtschaftsrecht, nicht des Strafrechts. Sie verfolgt eigene Ziele (§ 1 InsO). Unumstritten ist allerdings, dass die wirtschaftlichen Angelegenheiten eines Strafgefangenen unmittelbar auf die Resozialisierungsfunktion des Strafvollzugs einwirken. Der psychische Druck vermittelt durch eine Überschuldungssituation verstärkt zumindest die Gefahr eines straffälligen Rückfalls. Die rechtzeitige Schuldenregulierung hilft dem betroffenen Strafgefangenen und kann die erfolgreiche Wiedereingliederung in die Gesellschaft unterstützen.
Besonderheiten der Insolvenz eines Strafgefangenen
Für einen Schuldner im Strafvollzug ergeben sich an vielen Stellen der Insolvenz Besonderheiten. Signifikante Unterschiede entstehen ins besonders in den folgenden Bereichen:
- Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen u. Geldstrafen (§ 302 Nr. 1 & 2 InsO)
- Die Erwerbsobliegenheit (§ 295 Absatz 1 Nr. 1 InsO)
- Die Pfändbarkeit des Arbeitsentgelts
Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen grundsätzlich nicht von Restschuldbefreiung umfasst
In der Praxis entstehen Verbindlichkeiten eines Schuldners im Strafvollzug nicht selten aus einer Straftat heraus. Den Gläubigern steht dann eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (Verlinkung zu: https://anwalt-kg.de/lexikon/privatinsolvenz-recht/unterlaubte-handlung/) zu. Hierbei handelt es sich um Verbindlichkeiten eines Schuldners, die aus einem deliktischen Verhalten resultieren. Klassische Beispiele sind u.a.:
- Insolvenzstraftaten (§ 283 ff. StGB)
- Steuerstraftaten
- Ordnungswidrigkeiten
- Nichtzahlung von Unterhalt trotz Leistungsfähigkeit
mit resultierenden Verbindlichkeiten wie z.B.:
- Geldstrafen
- Ordnungsgelder
- Zwangsgelder
- Forderungen aus zinslosen Darlehen
Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung werden von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt, sofern der betroffene Gläubiger sie anmeldet und begründet (§§ 302, 174 InsO).