Update vom 27.01.2018: Anton Schlecker wird vorerst keine Restschuldbefreiung erhalten. Grund dafür ist seine Verurteilung zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe wegen Bankrotts. Beim Bankrott handelt es sich um eine der Straftaten, die eine Versagung der Restschuldbefreiung nach sich ziehen, wenn ein Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellt. Anton Schlecker hat rund 23.000 Gläubiger. Davon hat theoretisch jeder, der seine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hat, das Recht, den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Der Antrag kann jedoch nicht vom Insolvenzverwalter oder dem Insolvenzgericht gestellt werden. Um dem Gläubigerantrag zuvorzukommen, hat Anton Schlecker jetzt selbst den Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgezogen.
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Anton Schlecker hat nach der Insolvenz seines Unternehmens Schulden in Höhe von mehr als einer Milliarde Euro. Er hatte sein Firmen-Imperium nämlich als Einzelunternehmen geführt. Hier besaß er nicht die Pflicht, den Jahresabschluss des Unternehmens offenzulegen, wie etwa bei einer GmbH. So konnte die Konkurrenz ihm nicht “in die Bücher schauen”. Doch der große Nachteil: Die Haftung für Verbindlichkeiten des Unternehmens mit seinem Privatvermögen.
Doch selbst der enorme Schuldenberg von einer Milliarde Euro wäre für sich genommen kein Hindernis, die Restschuldbefreiung nach sechs Jahren zu erreichen. Auf die Höhe der Schulden oder die Anzahl der Gläubiger kommt es nicht an. Bei Rückzahlung von 35% der Schuldensumme zurückzahlen, also rund 350 Millionen Euro, wäre sogar eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren möglich gewesen. Einzig die Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat steht der Restschuldbefreiung im Wege.
Hier geht es weiter mit dem ursprünglichen Beitrag vom 27.11.2017:
Das Urteil gegen den ehemaligen Drogeriekönig Anton Schlecker steht fest. Der 73-Jährige muss nicht hinter Gitter. Er erhält aber eine zweijährige Bewährungsstrafe. Seine Kinder, die ebenfalls wegen Insolvenzstraftaten angeklagt waren, müssen aber ins Gefängnis.
Der Katalog der Vorwürfe war lang. Im Mittelpunkt stand der Straftatbestand des vorsätzlichen Bankrotts. Die Staatsanwaltschaft warf Anton Schlecker vor, bereits im Vorfeld der Unternehmensinsolvenz Geld im großen Stil auf Seite geschafft zu haben. Dies geschah laut Staatsanwaltschaft zu einem Zeitpunkt, an dem Anton Schlecker die drohende Zahlungsunfähigkeit bereits erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Dafür, dass er Geld beiseite schaffte, das eigentlich zur Befriedigung der Gläubiger dienen müsste, wurde Anton Schlecker nun verurteilt.
Als Patriarch leitete Anton Schlecker seine Firma als eingetragener Kaufmann (e.K.) selbst. Diese Rechtsform ermöglichte ihm verschleierte Aktionsmöglichkeiten, allerdings mit dem großen Nachteil der privaten Haftung mit dem kompletten Privatvermögen. Folglich gilt Anton Schlecker nach der Pleite als mittellos. Seine Ehefrau Christa besitzt jedoch ein beträchtliches Vermögen.
Gerade bei Unternehmensinsolvenzen ist es nicht ungewöhnlich, dass bei komplexeren Unternehmensgeflechten im Anschluss an die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens um das Thema der Insolvenzverschleppung gestritten wird. Durch die rechtzeitige Umwandlung seines Unternehmens in eine GmbH hätte er sein privates Vermögen aus der Insolvenz heraushalten können.
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Die Schulden von Schlecker betrugen nach der Insolvenz über eine Millionen Euro.
Nachdem eine der größten Unternehmensinsolvenzen der deutschen Nachkriegsgeschichte eingeleitet wurde, kam Schlecker nicht aus den negativen Schlagzeilen heraus. Kurz nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens leitete die Staatsanwaltschaft Stuttgart im Juli 2012 das Ermittlungsverfahren gegen Anton Schlecker seine Familienmitglieder ein. Der hierfür ausschlaggebende Verdacht lag auf Untreue, Insolvenzverschleppung und Bankrott. Konkret ging es um rund 16 Millionen Euro, die Schlecker vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters und somit der Gläubiger beiseite geschafft hatte. Die Gläubiger hatten insgesamt über eine Milliarde an ausstehenden Forderungen angemeldet, auf die sie aber fast gänzlich verzichten müssen.
Etwa zwei Drittel der Summe, die der Insolvenzmasse entzogen wurde, ging an Schleckers Kinder. Diese besaßen eine eigene Firma und stellten Schlecker überhöhte Summen in Rechnung. Noch schlimmer wog der Vorwurf, dass sie sich aus dieser Firma eine Summe von sieben Millionen Euro auszahlen ließen und nur zwei Tage später die Insolvenz anmeldeten. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Kinder damit bewusst die Insolvenz Ihres Unternehmens herbeigeführt haben, was den Tatbestand des vorsätzlichen Bankrotts erfüllt.
Anton Schlecker e.K. (eingetragener Kaufmann) war ein Unternehmen mit gewerblichem Schwerpunkt im Drogeriebereich. Mit Sitz im baden-württembergischen Ehingen (Donau) wurde das Unternehmen 1975 von Anton Schlecker gegründet. Das Einzelunternehmen galt gemessen an seinen Milliardenumsätzen – zu besten Zeiten knapp 7 Milliarden Euro Umsatz pro Jahr – und an seinen knapp 36.000 Mitarbeitern als einstiger Gigant in der hiesigen Drogeriebranche, der auch international Fuß fassen konnte.
Doch dann kam das Aus. Begleitet von hohen Unternehmensverlusten gipfelte die Geschichte der Drogeriekette in einer der spektakulärsten Unternehmensinsolvenzen der deutschen Handelsgeschichte.
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Anfang 2012 war es so weit. Begleitet durch eine enorm mediale Berichterstattung musste die Drogeriemarkt-Kette Schlecker Insolvenz anmelden.
Betroffen waren neben dem Mutterkonzern Anton Schlecker e.K. mit dem alleinigen Inhaber Anton Schlecker auch die Konzerntöchter „Schlecker XL GmbH“ & „Schlecker Home Shopping GmbH“. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde beim Amtsgericht Ulm am 23. Januar 2012 wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt. Das Insolvenzverfahren wurde schließlich am 28. März 2012 eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Arndt Geiwitz bestellt.
Mitte des Jahres erfolgte die zuvor durch den Gläubigerausschuss beschlossene Zerschlagung der insolventen Drogeriemarkt-Kette Schlecker. Unmittelbar nach der Schließung der Schlecker-Filialen folgte die Auflösung des bekannten Tochterunternehmens „Ihr Platz“. Dieses stellte Ende Januar 2012 ebenfalls einen Insolvenzantrag.
Mit der Insolvenz und den Filialschließungen gingen unangenehme Konsequenzen für die Mitarbeiter einher. Insgesamt verloren mehr als 25.000 Mitarbeiter in mehreren Schließungswellen ihre Jobs. Betroffen waren vor allem weibliche Mitarbeiter, die medial als die sog. „Schlecker-Frauen“ bekannt wurden.
Der Strafprozess ist nur eine der juristischen Folgen der Insolvenz. Wie durch Informationen des Nachrichtenmagazins „Spiegel Online“ über ein Schreiben des Finanzamts bekannt wurde, soll die Familie Schlecker 68 Millionen Euro nicht versteuert haben. Das Finanzamt Ehingen soll auf diesen Betrag nun Steuernachforderungen auf Kapitalerträge erheben. Das Schreiben des Finanzamts soll gerade noch rechtszeitig Ende 2016 zugestellt worden sein, bevor die Ansprüche verjährt wären.
Laut Spiegelinformationen waren Meike und Lars Schlecker bis 2012 in Gesellschafterpositionen eines Logistik- und Dienstleistungsunternehmens namens „LDG mbH“ tätig. Hauptkunde der LDG mbH soll Anton Schlecker gewesen sein. Als dieser mit seinem Unternehmen in die finanzielle Schieflage geriet, sollen seine beiden Kinder ihrem Vater über das besagte Unternehmen dem Augenschein nach ein Darlehen in Höhe von über 50 Millionen Euro gewährt haben. Darüberhinaus stand Anton Schlecker bereits mit 18 Millionen Euro in der Schuld. Diese sollen aus „Werkleistungen“ der LDG mbH resultieren, die Anton Schlecker beanspruchte, aber nie vergütet haben soll.
Nach Angaben von „Spiegel Online“ vertritt die Finanzbehörde die Ansicht, dass es sich bei dem Gesamtbetrag von 68 Millionen Euro nicht um einen echten Kredit handelt. Vielmehr wäre in ihm eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ zu sehen, die die Kinder von Anton Schlecker in ihrer Funktion als Gesellschafter privat an ihren Vater weitergereicht haben sollen. Solche Gewinnausschüttungen unterliegen der Besteuerung durch die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 %. Die Zahlung „erfolgte bisher nicht“ wie es laut „Spiegel Online“ in dem Schreiben des Finanzamts heißt.
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Guten Abend,
wenn ich in der Wohlverhaltensphase bin,
darf ich dann Sonderzahlungen wie
z.b. Weihnachtsgeld behalten oder werden diese Sonderzahlungen vom Arbeitgeber direkt an Insolvenzverwalter überwiesen.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Marita Schumann
Hallo,
Bin in PI und habe das Problem, das trotzdem nur unpfändbare Beträge auf meinem Konto eingehen, meine Bank mir Mitte des Monats das Konto sperrt und es erst am 1. wieder frei gibt. Bald haben wir Weihnachten, ich brauche Medikamente, ich muss zur Arbeit…..Also habe ich den Insolvenzverwalter um Hilfe gebeten. Der sagt, er wäre nicht zuständig, stimmt das??? Darf die Bank mein Konto sperren? Kann ich einfach so das Konto wechseln. Vielen Dank für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Anja
Hallo, ich bin in der PI, welche im April 2018 beendet ist.
Nun wollte ich Strom anmelden beim Grundversorger unserer Stadt. Habe das auf der Homepage auch gemacht und heute per Post eine Absage bekommen, aufgrund schlechter Bonitätsauskunft. Nun weiß ich nicht, was ich tun soll, dürfen die Grundversorger mich ablehnen?
GLG
Alessa
Ich bin ein Kleiner Fliesenfachhandel und habe bei 4 Großen Firmen der Industrie Schulden in Höhe von 50000,35000,20000und 15000.
Die Betrag sin im November,Dezember und Januar Fällig.
Die Gleubiger haben alle eine Warenkreditversicherung besteht da Trotzdem eine Chance der Ausergerichtlichen einigung.
Da die Firmen ja mal mindestens 80 oder 90% der Summe von der Versicherung bekommt.
Wie sind die Versicherungen gemünzt die kennen doch bestimmt keine Gnade oder???

Der schönste Aspekt an der Schuldnerberatung ist die Erleichterung des Mandanten nach einer erfolgreichen Entschuldung. In der Rubrik “Entschuldungsstory” stellen wir Ihnen Schuldenbefreiungen unserer Mandanten vor. So bekommen Sie einen Einblick in die typischen Ursachen von Schulden, die Arbeit einer Schuldnerberaterkanzlei und den Ablauf einer Entschuldung sowie die Auswirkungen auf die gesamte Existenz des Betroffenen.
Nachfolgend für Sie:
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Von einer Schuldenfreiheit waren die beiden Eheleute aus Westdeutschland ein gutes Stück entfernt, als sie gemeinsam im Internet nach Lösungen für ihre Schuldensituation suchten. Wie es bei Verheirateten üblich ist, haben die beiden Partner viele Verträge zusammen unterzeichnet. Der Hintergrund ist, dass Darlehensgeber eine Bürgschaft vom Ehegatten fordern, wenn dieser ein eigenes Einkommen hat. Bis zum ersten Beratungsgespräch hatten sich die Schulden so auf rund 140.000 € je Ehepartner summiert.
Frau RAin Herrmann und Frau Dipl.Jur. Simkin mit einem Dankeschön der zufriedenen Mandanten nach erfolgreichem Vergleich:

Beide Ehegatten hatten ein geregeltes Einkommen, wodurch Darlehensgeber gerne bereit waren, Kredite zu gewähren. Durch die Unterschrift eines zweiten Mitverpflichteten unter den Kreditvertrag ergibt sich eine sogenannte gesamtschuldnerische Haftung. In der Folge haften beide im Vertrag genannten Personen jeweils für den vollen Betrag. Die beiden blendeten die Risiken aus, wenn wieder ein Verkäufer ihnen die langfristige Finanzierung mit bequemen, niedrigen monatlichen Raten ans Herz legte.
Doch vermeintliche Tilgungen waren wegen der Vertragsgestaltung der Banken letztendlich nur Zinsendienst. Die monatliche Belastung wurde durch die steigenden Zinsen immer höher. Bald konnten Raten nicht mehr gezahlt werden, am Monatsende taten sich erste Lücken auf. Sie schöpften den Dispo-Rahmen voll aus. Kredite zahlten sie nicht mehr planmäßig zurück. Sie können nur noch Lücken stopfen, je nachdem, welcher Gläubiger gerade mehr Druck macht. So verloren die beiden irgendwann den Überblick über ihre Verbindlichkeiten und die laufenden Kosten.
Dadurch setze sich ein unaufhaltsamer Kreislauf in Gang. Weitere Kosten in Form von Säumniszuschlägen und Mahngebühren erhöhten die finanzielle Belastung. Nach einiger Zeit hatten die ersten Gläubiger Inkassobüros zur Beitreibung ihrer Forderungen eingeschaltet. Die Kosten hierfür stellten sie natürlich stets dem Schuldner in Rechnung. Andere Gläubiger haben das gerichtliche Mahnverfahren betrieben und darüber vollstreckbare Titel gegen die Eheleute erwirkt. Der Gang zum Briefkasten wurde zur mentalen Belastung, denn die Schulden erhöhten sich weiter. Auch die Kosten des Mahnverfahrens wurden den beiden aufgebürdet. Auf all dies folgte schließlich die Kontopfändung durch einzelne Gläubiger. Das führte dazu, dass anschließend das Guthaben aufgebraucht war und alle anderen Gläubiger leer ausgehen mussten.
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Als sie keine weitere Lösung hatten, trafen sie die Entscheidung, Hilfe von außen anzunehmen. Bei der weiteren Suche sind sie auf unsere Kanzlei aufmerksam geworden. Sie ließen sich bei einer telefonischen Erstberatung zum Ablauf der Entschuldung beraten und vereinbarten danach einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch in unserer Kanzlei.
Bei der persönlichen Besprechung haben sie Rechtsanwältin Johanna Hermann und Diplom-Juristin Diana Simkin ihre Situation genau geschildert. Dabei erkannten sie schnell, wie sehr die Schuldensituation den Alltag der beiden Eheleute belastete.
Den Verbindlichkeiten bei den Gläubigern standen keine Vermögensgegenstände auf Seiten der Eheleute gegenüber. Da sie die meisten Kredite auf gesamtschuldnerischer Basis abgeschlossen hatten, war jeder einzelne Partner auch noch für das Gros der Schulden des Anderen haftbar. Unser erster Rat für die Mandanten war, zunächst jeweils ein P-Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen und alle Zahlungen an ihre Gläubiger einzustellen. So würden sie Zeit zu gewinnen, um Ihre Unterlagen vorzubereiten und sich die weiteren Schritte zu überlegen. Diesen Rat befolgten die Eheleute.
Bei einer bevorstehenden Privatinsolvenz wird als erstes versucht, das gerichtliche Insolvenzverfahren abzuwenden. Um dies zu erreichen, bieten wir den Gläubigern regelmäßig eine außergerichtliche Einigung vor. Als Reaktion auf die Schilderung der Mandanten haben unsere Schuldnerberater deshalb damit begonnen, eine Strategie für einen außergerichtlichen Vergleich zu entwickeln. Der Vorteil des außergerichtlichen Vergleichs ist, dass die Schuldenfreiheit ohne Einleitung eines Insolvenzverfahrens erreicht werden kann, falls die Gläubiger ihm zustimmen.
Kernstück des außergerichtlichen Vergleichs ist ein Schuldenbereinigungsplan. Dabei verzichten die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen, den Rest zahlen die Schuldner in Raten ab. Die beiden Ehepartner hatten zwar keine verwertbaren Vermögenswerte, aber ein Einkommen von je rund 900€ oberhalb des Pfändungsfreibetrags. Dieses Einkommen ermöglichte es, einen für beide Seiten vorteilhaften Plan vorzulegen.
Einerseits durfte der Plan keine Überforderung der Mandanten darstellen. Sowohl in der Höhe der monatlichen Rate als auch über die gesamte Laufzeit der Schuldenbereinigung betrachtet sollten die Mandanten nicht übermäßig belastet werden. Andererseits mussten wir aber auch das Einverständnis der Gläubiger erwirken. Der Plan musste daher auch für diese akzeptabel sein. Schließlich legten wir den Gläubigern einen über fünf Jahre laufenden Schuldenbereinigungsplan vor.
Das wichtigste Ziel einer Schuldnerberatung ist die Entschuldung. Außerdem soll ein schnellstmögliches Ende der Pfändungen sowie weiterer Vollstreckungsmaßnahmen erreicht werden. Um dies zu erwirken, haben wir gegenüber den Gläubigern argumentiert, dass die Kosten eines Insolvenzverfahrens von den Rückzahlungen abgezogen werden müssten. Das heißt, am Ende bleibt im Insolvenzverfahren weniger übrig. Der außergerichtliche Vergleich war somit eine Win-Win-Situation. Alle Gläubiger sahen dies ebenso und stimmten dem Vergleich zu.
In der fünfjährigen Laufzeit können die beiden Mandanten jeweils ihren vollen Pfändungsfreibetrag behalten. Die fünf Jahre entsprachen in ihrem Fall der Dauer einer Verbraucherinsolvenz. Das darüber liegende Einkommen wird monatlich an die Gläubiger ausgezahlt. Damit ist für die Eheleute nun endlich wieder ein normales Leben möglich, frei von Zwangsvollstreckungen und Zahlungsaufforderungen.
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So reagieren Sie als Schuldner richtig auf ein Bußgeld in der Insolvenz
Schuldenfrei in 3, 5 oder 6 Jahren ✓ Pfändungsschutz ✓ Keine Wartezeit ✓ Fachanwalt Insolvenz ✓ Geeignete Person § 305 InsO ✓

Oft werden wir mit der Frage konfrontiert, wie es sich mit einem Bußgeldbescheid in einem Insolvenzverfahren verhält. Fraglich ist insbesondere, ob ein Bußgeld, das vor der Insolvenz entstanden ist, noch im Insolvenzverfahren vollstreckt werden kann. Hierbei ist besonders die Frage relevant, ob zur Vollstreckung auch Erzwingungshaft angeordnet werden kann, um den Schuldner zur Zahlung zu zwingen.
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Die grundlegende Frage bei der Anordnung von Erzwingungshaft ist, ob Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Bei Zahlungsunfähigkeit liefe die Intention der Erzwingungshaft ins Leere, denn der Schuldner kann das Bußgeld nicht bezahlen, ob er will oder nicht.
Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit, der für die Eröffnung der Insolvenz Voraussetzung ist, ist hierbei nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Zahlungsunfähigkeit bei Bußgeldvollstreckungen. Eine Insolvenzeröffnung sagt daher noch nicht automatisch, dass eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Ordnungswidrigkeitsrechts vorliegt. Allerdings lehnt das Gericht die Durchsetzung der Bußgeldforderung im Insolvenzverfahren gleichwohl ab: Die Erzwingungshaft (gemeint ist hier die Haft zur Erzwingung des Zahlungswillens) ist als Maßnahme der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 89 InsO zu verstehen und schon deshalb unzulässig, sobald die Eröffnung der Insolvenz erfolgt ist.
Allerdings ist zu beachten, dass Verwaltungen sich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein noch nicht darauf verweisen lassen müssen, dass eine Vollstreckung wegen bestehender Zahlungsunfähigkeit ausgeschlossen ist. Hierfür ist nämlich die Zahlungsunfähigkeit gemäß § 96 OWiG maßgeblich, die strenger definiert ist, als die Voraussetzung zur Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens. Allerdings akzeptiert die Rechtsprechung, dass das Vollstreckungsverbot gemäß § 89 InsO auch für Bußgeldvollstreckungen gilt.
Dies bedeutet: Es gibt generell keinerlei Vollstreckungsmöglichkeit für vor der Insolvenz liegende Bußgeldtatbestände, weil es auf die „Zahlungsfähigkeit“ als Kriterium gar nicht ankommt.
Beachten Sie aber:

Die Intention liefe bei Zahlungsunfähigkeit ins Leere, da der Schuldner zahlungsunfähig ist.
Bei der ersatzweisen Strafhaft wird – anders als bei Bußgeldern – die Strafe selbst vollstreckt. Die haftweise Vollstreckung erfolgt bei Geldstrafen dann, wenn die Geldstrafe nicht gezahlt wird (oder ein Surrogat nicht geleistet wird, wie z.B. „Sozialstunden“). Mit der Haft wird die Strafe selbst vollstreckt, während bei Bußgeldern die Erzwingungshaft nicht der Verbüßung dient, sondern den Willen des Bußgeldschuldners brechen soll, damit dieser die geschuldete Zahlung vornimmt. Ein Bußgeld kann man deshalb auch nicht „absitzen“ (die in Haft umgewandelte Geldstrafe schon). Geht ein Schuldner mit einer bestehenden Geldstrafe in Insolvenz, muss er dafür sorgen, dass zum Beispiel die mit der Staatsanwaltschaft vereinbarten Teilbeträge aus seinem unpfändbaren Einkommen weiter gezahlt werden bzw. Sozialstunden ersatzweise erfolgen können. Denn die strafrechtliche Haft kann auch unabhängig von der Insolvenz vollstreckt werden.
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In diesem Video geht es um die Pfändbarkeit von Weihnachtsgeld. Zur Weihnachtszeit erreicht uns wieder vielfach die Frage: Ist Weihnachtsgeld eigentlich pfändbar? Weihnachten ist ja eine Zeit der Nächstenliebe. Viele freuen sich über die Geschenke an Heiligabend.
Aber müssen Sie auch etwas von dem Weihnachtsgeld an den Gerichtsvollzieher oder Insolvenzverwalter abgeben? Denn eigentlich ist das Weihnachtsgeld doch dafür gedacht, die zusätzlichen Ausgaben für die Weihnachtsgeschenke zu decken. Die gute Nachricht ist: Einen Teil des Weihnachtsgeldes dürfen Sie auf jeden Fall behalten. Wieviel sie behalten dürfen, hängt Vor allem davon ab , wie viel Weihnachtsgeld Sie bekommen und wie hoch Ihr monatliches Brutto Gehalt ist. Im Gesetz ist eine Höchstgrenze für die Summe, die sie behalten dürfen, vorgeschrieben.
Der Betrag der für Sie verbleibt liegt bei der Hälfte Ihres monatlichen Bruttoeinkommens, allerdings bis höchstens 500 Euro. Das bedeutet für Sie: Sie behalten 500 Euro des Weihnachtsgeldes wenn ihr Bruttoeinkommen über 1000 Euro liegt. Wenn Sie weniger als 1000 Euro verdienen, verbleibt Ihnen noch maximal die Hälfte des Bruttoeinkommens.
Ein Beispiel: Sie verdienen 800 Euro Brutto und Ihr Weihnachtsgeld beträgt 1000 Euro. In diesem Fall wäre die Hälfte des Bruttoeinkommens 400 Euro. Dieser Betrag verbleibt Ihnen als unpfändbarer Teil des Weihnachtsgeldes. Die restlichen 600 Euro werden dann auf das normale Arbeitseinkommen angerechnet und können entsprechend der Pfändungstabelle gepfändet werden. Beim Weihnachtsgeld ist es außerdem wichtig, dass es auch wirklich in Verbindung mit Weihnachten gezahlt wird.
Achten Sie also darauf, dass Ihr Chef das Weihnachtsgeld nicht zu früh oder zu spät auszahlt. Die Gerichte sehen den Zeitraum vom 15.November bis 15.Januar als einen im Zusammenhang mit Weihnachten stehenden Zeitraum an. Wenn Sie Rückfragen zum Thema Weihnachtsgeld haben oder eine sonstige Frage zu einer Schuldensituation, finden Sie auf unserer Webseite zahlreiche weitere Artikel und Informationen.
In diesem Video beschäftigen wir uns mit einem aktuellen Gerichtsurteil, dass zahlreiche Menschen in Schuldensituationen betrifft. Es geht nämlich um Sparer, die eine sogenannte Riester-Rente abgeschlossen haben.
In dem Urteil ging es wieder einmal um die Unterscheidung von pfändbarem oder unpfändbarem Vermögen. Der BGH hat nämlich gesagt, dass die Ersparnisse aus der häufig abgeschlossene Riester-Rente im Fall einer Privatinsolvenz nicht gepfändet werden können. Viele Insolvenzverwalter hatten bisher in der Privatinsolvenz die Kündigung und Auszahlung der Riester-Verträge verlangt. Dieser Praxis hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben.
Wir von der Kraus Ghendler Anwaltskanzlei dürfen erwähnen, dass wir unsere Mandanten auch schon in der Vergangenheit genau so beraten haben. Der Pfändungsschutz für Altersrenten ist in der Zivilprozessordnung festgelegt. Normalerweise ist die Altersvorsorge nur geschützt, wenn sie nicht vor dem 60. Lebensjahr auszahlbar ist. Aber der Bundesgerichtshof hat jetzt von höchster Stelle bestätigt, dass Riester-Renten trotz der vorzeitigen Kündbarkeit ebenfalls vor Pfändungen geschützt sind.
Dies liegt daran, dass sie nicht auf andere Personen übertragbar sind. Es gelten noch bestimmte Voraussetzungen, die der Riester-vertrag erfüllen muss, damit die Ersparnisse tatsächlich unpfändbar ist. Der Vertrag muss erstens förderfähig sein und darf zweitens die Höchstgrenze noch nicht überschritten haben.
Hallo Herr RA,
meine Frage ist lt meinem Schuldnerberater belief sich meine Schuldsumme auf 60.000 EUR allerdings über die 100% EUR Summe weiss ich alleridngs nicht bescheid da meine VL Leistungen unter anderem unter Abzug gebacht werden müssen sowie Pfändungen die von den Schuldner vor der Insolvenz bereits getätigt wurden.
Daher meine Frage wie und vorallem wann bekomme ich über die Summe bescheid die bei der Berechnung für die 35 % Regel (bei Verkürzung auf 3 Jahren) von Relevanz ist? Zudem gibt es bereits erste Erfahrungen bei Personen die nach 3 Jahren rausgehen ? Da auch hier mein Schuldnerberater mir damals die Info gab das der Satz nicht klar definiert ist was der Insolvenzverwalter an “Honorar” nimmt.
Eine letzte Frage wäre mir dann noch gestattet wann sollte man den Antrag auf 3 jahre besten Falls stellen ? Da mein großer Bruder mir wenn Geld fehlen sollte am Ende des Tages dieses vorstreckt und ich ihm dann dieses zurückzahle… und ich dieses gerne auch entsprechend gerne im vorraus planen wollen würde…
Vielen Dank für Ihre Bemühungen Beste Grüße Thomas
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).
