Achtung: durch die Reform des Insolvenzverfahrens 2014 werden Steuerschulden, die durch eine Steuerhinterziehung hervorgerufen worden sind, nicht erfasst!
Das Verwaltungsgericht Berlin hat ein schuldnerfreundliches Urteil erlassen, welches bestätigt: Ihre Restschuldbefreiung umfasst auch Steuerschulden, die nach Eröffnung der Regel- oder Privatinsolvenz durch Steuerbescheid festgesetzt werden. Entscheidend ist alleine, dass der für Ihre Besteuerung maßgebliche Zeitraum vor der Eröffnung der Regel- oder Privatinsolvenz lag. Es kommt es auf die tatsächliche Handlung und nicht das Datum des Erlasses des Steuerbescheides an.
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Grundsätzlich umfasst die Restschuldbefreiung alle Schulden, die vor dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Keine Befreiung erfolgt folglich von den Schulden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen.
Doch wann entstehen Schulden bei Behördenbescheiden wie dem Steuerbescheid oder der Rückzahlung von Subventionen. Geschieht dies durch die tatsächliche steuerrelevante Handlung (z. B. Ihre Erwerbstätigkeit usw.) oder den Erlass des jeweiligen Bescheides?
Das Verwaltungsgericht führte dazu aus:
“Der Vermögensanspruch des Beklagten war zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründet (§ 38 InsO). Maßgeblich ist die Rückforderungslage, nicht die einen Bescheid voraussetzende Rückforderungserklärung. Dabei versteht die Kammer bezogen auf das hier in Rede stehende Subventionsverhältnis unter einer Rückforderungslage nicht bereits den rechtlichen Umstand, dass eine Subventionsbewilligung regelmäßig mit einer Zwecksetzung und mit Nebenbestimmungen verknüpft wird, deren Verwirklichung ungewiss ist und sich in der Zukunft erweisen muss. Die Rückforderungslage tritt vielmehr erst dann ein, wenn ein Sachverhalt verwirklicht ist, der einen Rückforderungstatbestand setzt. Dabei ist unerheblich, ob die Behörde den Sachverhalt kennt oder nach den ermessenssteuernden Vorgaben zur Rückforderung befugt ist.“
Für Sie bedeutet das, dass es nur darauf ankommt, dass eine Handlung besteuert worden ist, die vor dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigt worden ist. Diese Steuerschuld wird dann von der Restschuldbefreiung Ihrer Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz erfasst, auch wenn der entsprechende Steuerbescheid erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen wurde.
VG Berlin: Urteil vom 17.04.2012 – 20 M 401.10
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Der erste Schritt zur Vorbereitung Ihrer Entschuldung – sei es durch einen Schuldenvergleich, eine Privatinsolvenz oder eine Regelinsolvenz – liegt in der Eröffnung eines neuen Kontos bei einer anderen Bank. Stellen Sie schnellstmöglich sicher, dass alle künftigen Zahlungen an Sie auf dieses Konto erfolgen. Dies verhindert Pfändungen Ihrer Gläubiger oder den Verlust Ihres Monatseinkommens.
Ihre Gläubiger sollten vorerst nichts von Ihrem neuen Konto erfahren. Bitte beachten Sie: eröffnen Sie das neue Konto nicht bei einer Bank, die mit Ihrer alten Bank oder einem Ihrer Gläubiger in Verbindung steht! Nachdem wir für Sie tätig geworden sind, werden wir den Gläubigern natürlich das neue Konto mitteilen, weil es sehr wichtig ist, mit ihnen offen und ehrlich umzugehen. Unmittelbar bei der Entschuldungsvorbereitung sollte dies allerdings unterbleiben!
Nachdem Sie ein neues Konto eröffnet und Ihre Vermögenswerte gesichert haben, beenden Sie auf der Stelle alle weiteren Zahlungen an Ihre Gläubiger. Dies ist rechtlich unbedenklich und gerichtlich bestätigt (z.B. OLG Oldenburg ZVI 2003, 483).
Es ist im Vorfeld einer Insolvenz sogar verboten, einen Gläubiger gegenüber einem anderen zu bevorteilen – ansonsten droht Ihnen die Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 InsO). So hart es auch klingen mag, Ihre Gläubiger werden nach dem Privatinsolvenzverfahren leer ausgehen bzw. nach Durchführung eines Vergleiches eine Quote erhalten, die Sie tragen können, welche aber unterhalb der gesamten Forderung liegt.
Bezahlen Sie in dieser Zeit nur noch an die Gläubiger, die Ihre Lebensversorgung sicherstellen. Dazu gehören vor allem Ihr Vermieter, Ihr Stromversorger, Ihr privater Internetprovider oder ähnliche. Ignorieren Sie die Briefe Ihrer Gläubiger.
Wenn Sie die Zahlungen eingestellt haben, erhalten Sie den von Ihnen dringend benötigten finanziellen Spielraum bis zum Eintritt Ihrer Entschuldung durch einen Schuldenvergleich oder ein Insolvenzverfahren. So können Sie die Gläubiger wieder Bezahlen, die zu Ihrer Lebensversorgung notwendig sind und die Kosten der Durchführung Ihrer Entschuldung durch Schuldenvergleich, Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz tragen.
Guten Tag Herr Kraus,
Sie empfehlen auf Ihrer Homepage die Gründen einer Auffanggesellschaft in der Rechtsform "limited" oder UG.
Meine Frage zur Limited: Warum wird hier die englische Rechtsform gewählt und nicht eine deutsche?
Wer kann Sie gründen? Ich habe in England keine Kontakte?
Danke für die Information
MfG
K.T
PKW in Privatinsolvenz
Hallo Herr Kraus,
wie verhalte ich mich in Bezug auf mein Auto. Dies ist von der Bank finanziert? Macht es Sinn weiterhin die mon. Rate zu Zahlen? Ich habe die Befürchtung den Wagen ohnehin entweder durch Kündigung der Bank wegen der Insolvenz oder durch Wegnahme durch den Insolvenzverwalter zu verlieren. Gerade eben musste ich fast 1000€ für Reparaturen dafür bezahlen. Neuer Turbolader, neue Bremsen und neue Ölleitungen mussten bezahlt werden da ich sonst nicht zur Arbeit komme. Den Wagen benötige ich, um zu meinen weit entfernten Job zu kommen! Fakt ist, dass ich 5 Std. tägl. Arbeitsweg per öffentlichen Verkehrsmitteln zu so hohen Kosten habe. Dies wäre fast identisch mit den Fahrkosten per Auto wäre mit unterschied das mein Arbeitsweig dann 4mal so viel Zeit kosten würde wie bisher. Ich bin nicht sicher ob diesüberhaupt zumutbar ist, meine Ansicht nach leider nicht.
MfG Remi
hallo,
habe vor längerer Zeit einen Bericht im TV,3Sat über die Geschäfts/Privatinsolvenz als Deutscher in England,bzw. Frankreich gesehen und dauert dort "NUR" 1 Jahr,vorrausgesetzt man hat seinen Wohnhauptsitz dort…
Sehr geehrter Herr Kraus,
Ich betreibe einen Handwerksbetrieb im Dachbereich und habe erhebliche Verbindlichkeiten bei der Bank für die meine Frau eine Bürgschaft übernommen hat und die wir bislang auch bezahlen konnten. Da diverse Kunden nun Gewährleistungsforderungen geltend machen für die die Haftpflichtversicherung nicht einstehen will da sie der Meinung ist die Schäden stammten aus nicht versicherten Risiken sehe ich das Risiko von bis zu 300000€ in Regress genommen zu werden was ich nicht bezahlen kann. Ich suche nun nach einer Möglichkeit meinen Betrieb abzuwickeln, zu übergeben oder was auch immer um meine Frau zu schonen Ihr gehören das Betriebsgebäude und ein wesentlicher Teil der Ausstattung) und einem eventuellen Nachfolger die Risiken abzunehmen die durch eine Betriebsübernahme auf Ihn übergehen würden. Eventuell denke ich an eine Beendigung des Betriebes und eine Neugründung durch den Nachfolger der die Geräte mieten könnte und der mich als technischen Geschäftsführer einstellen müsste da er nicht über die Handwerksrechtlichen Voraussetzungen ( Meisterbrief) verfügt.
Gruß aus dem Süden
Diese Entscheidung betrifft Ihre Rechte als Mieter in einer oft vorkommenden Situation: Sie konnten Ihre Miete nicht zahlen und müssen nun ausziehen. Gerichtliche ist eine Räumungsfrist eingeräumt worden. Laut dem Landgericht Koblenz ist der Vermieter in dieser Zeit weiterhin verpflichtet, an Sie Versorgungsleistungen zu erbringen. Sie sollten im Gegenzug eine Nutzungsentschädigung leisten – einen Betrag in ungefährer Höhe Ihrer Miete.
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Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter räumte nach der Kündigung des Mietverhältnisses nicht sofort die Mieträume. Er zahlte allerdings an den Vermieter weiterhin die Nutzungsentschädigung und Vorauszahlungen auf die Betriebskosten .Der Vermieter reichte Räumungsklage ein und stellte außerdem die Versorgung mit Strom, Wasser und Heizung ein. Daraufhin beantragte der Mieter beim zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung, um den Vermieter zu zwingen, die Energieversorgung wieder herzustellen.
Das Landgericht Koblenz führte aus:
„…dass der Mieter trotz des beendeten Mietverhältnisses einen Versorgungsanspruch gegen den Vermieter hatte, obwohl mit der Beendigung des Mietverhältnisses die Pflicht des Vermieters dem Mieter die Mieträume zur Verfügung zu stellen endete. Einzelne Verpflichtungen könnten jedoch auch nach Vertragsbeendigung fortbestehen. Hierzu gehöre auch die Pflicht zu Versorgungsleistungen, wenn dem Vermieter wegen der weiterhin vom Mieter entrichteten Nutzungsentschädigung kein Schaden drohe. Das gälte erst recht, wenn dem Mieter in einem rechtskräftigen Räumungsurteil eine Räumungsfrist gewährt werde. § 546a Abs. 2 BGB gewähre einem Vermieter außerdem Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe seiner Mieträume“.
Das heißt für Sie, dass auch wenn Ihr Mietverhältnis beendet ist, Sie aber trotzdem weiterzahlen, muss der Vermieter weiterhin die Versorgungsleistungen gewährleisten. Er kann Sie nicht aus der Wohnung drängen, indem er die Strom oder Gaszufuhr einstellt. Im Gegenzug sollten Sie darauf achten, auch nach Kündigung weiter Nutzungsentschädigung in Höhe der Miete zu bezahlen.
LG Koblenz vom 24. Mai 2011, Az. 6 S 8/11
Sehr geehrter Herr Kraus,
ich habe mit Hilfe eines Anwalts, einen aussergrichtlichen Schuldenvergleich ausgehandelt. Wir bezahlen eine bestimmte Summe in 72 Raten aufgeteilt.
Wir haben schon 10 Raten bezahlt, und jetzt wurde der Vergleich an einem Inkasso verkauft. Das neue Inkasso will auf einmal von uns Einkommensnachweise, und das jedes Jahr.
Ist das nicht so das beim Schuldenvergleichverkauf, alles so übernommen wird wie es mit dem Vertragspartner festgelegt ist . Warum wollen die jetzt irgend welche Daten haben, wo sie sowieso alles vom Verkäufer (Deutsche Bank) haben. Ist mein Vergleich jetzt ungültig, oder üben die Druck auf mich aus, um mer Geld zu erpressen? Bin sehr verunsichert.
Über eine Antwort wurde ich mich sehr freuen. LG. Lange
Guten Tag, eine Frage zum Thema Privatinsolvenz und Erbschaft:
ich bin 28 und befinde mich in der Privatinsolvenz. Meine Tante im Ausland hat mir jetzt 12.000 Euro vererbt. Gibt es eine Möglichkeit das Geld zu behalten, z.B. an mein Kind überschreiben? Muss ich das an die Gläubiger abgeben? Danke!! LG Lars
Guten Tag anwalt-kg team,
mein Antrag auf Regelinsolvenz wurde abgewiesen!! Ich kann leider die Kosten der Regelinsolvenz nicht decken.
Was kann ich noch tun? Was kommt auf mich zu? Danke für jede Hilfe!!!
Mit freundlichen Grüßen
Markus D.
Telefon: 0221 – 6777 00 55
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KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).