Hallo ich habe eine Frage die mir bisher noch niemand so richtig beantworten konnte.
Ich war in einer Privatinsolvenz. Nach 26 Monaten habe ich durch Lohnpfändung die gesamte Schuld sowie sämtliche Anwalts und Gerichtskosten zu 100% beglichen.
Ich habe einen Antrag auf vorzeitige Beendigung der Insolvenz gestellt, welcher auch positiv beschieden wurde. Mir wurde die RSB erteilt und entsprechender SCHUFA Eintrag ist auch vorhanden. Nun zu meiner eigentlichen Frage.
Gemäß §§ 286 ff. InsO (Insolvenzordnung) endet eine Privat- oder Regelinsolvenz mit einer Restschuldbefreiung. Wenn ein Schuldner innerhalb der Wohlverhaltensperiode nach dem Insolvenzverfahren keine weiteren Schulden gemacht hat und seinen Verbindlichkeiten vollständig nachgekommen ist, so wird dem vorher beim Insolvenzgericht gestellten Antrag auf Befreiung seiner Restschuld stattgegeben. Das heißt, dass er seine verbleibenden Schulden, die gegenüber seinen Gläubigern noch bestehen, entfallen.
Da ich meine Insolvenz bereits nach 26 Monaten beenden konnte, ist denn der Begriff RSB in meinem Fall richtig?
Mir wurden keine verbleibenden Schulden erlassen. Mich stört der Negativeintrag in der SCHUFA. Ich kann nicht am normalen wirtschaftlichem Leben teilnehmen. Selbst ein Wechsel des Strom und Gasanbieters ist mir nicht möglich. Bestellungen auf Rechnungen (ich Rede nicht von Ratenzahlung) geht nicht.
Ich bin der Meinung, dass der Begriff RSB und der entsprechende Eintrag in der SCHUFA in meinem Fall keine Anwendung finden darf. Wie schaut die rechtliche Lage aus?