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Archiv für die Kategorie: Darlehenswiderruf

Du bist hier: Startseite1 / Bankenrecht2 / Darlehenswiderruf

Anschlussfinanzierung

10. März 2017/in Darlehenswiderruf /von Andre Kraus
  • Bild einer Stadt, rechts eine Statur, links ein Fluss

Anschlussfinanzierung

Wenn die Zinsbindung ausläuft, stehen einem Darlehensnehmer verschiedene Optionen zur Verfügung: Er kann mit der Bank neue Konditionen vereinbaren oder zu einer günstigeren Bank wechseln. Meist ist dieser Wechsel mit niedrigeren Zinsen für das Folgedarlehen verbunden.

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2017-03-10 13:59:232020-11-05 09:37:50Anschlussfinanzierung

Annuitätendarlehen

10. März 2017/in Darlehenswiderruf /von Andre Kraus
  • Bild einer Stadt, rechts eine Statur, links ein Fluss

Annuitätendarlehen

Ein Annuitätendarlehen ist das meistgenutzte Darlehen und zeichnet sich durch konstante Rückzahlungsbeträge aus. Diese setzen sich aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil zusammen. Während der Laufzeit des Darlehens verändert sich die Größe der jeweiligen Anteile: Der Zinsanteil nimmt ab und der Tilgungsanteil zu. Die gesamte jährliche Rate bleibt dabei immer gleich.

ALTERNATIVE BEGRIFFE: Annuitätenkredit, Annuitätentilgung, annuitätische Tilgung, annuitätisches Darlehen

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2017-03-10 13:53:532020-11-05 09:35:04Annuitätendarlehen

Widerruf Darlehensvertrag

8. Februar 2017/0 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Andre Kraus

In diesem Video geht es um den Widerruf von Darlehensverträgen. Momentan sind die Zinsen für Neukredite so günstig wie nie. Viele Darlehensnehmer mit alten noch hochverzinsten Verträgen würden gerne umschulden. Verständlicherweise halten die Banken aber an den Verträgen fest.

Was können Betroffene in dieser Situation unternehmen?

Genau genommen gibt es hier zwei Möglichkeiten. Die erste Möglichkeit wäre die Kündigung des Vertrages, hier muss die Bank aber zustimmen oder es muss ein wichtiger Grund, wie zum Beispiel der Verkauf der Immobilie vorliegen. Die Kündigung ist aber wenig lukrativ, da selbst wenn die Bank zustimmt eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Diese ist quasi ein Ersatz dafür, dass der Vertrag nicht weitergeführt wird und der Bank Zinsen entgehen. Insofern lohnt eine Kündigung nicht wirklich. Möglich wäre auch ein Widerruf des Darlehensvertrages. Dies kommt immer dann in Betracht, wenn dem Darlehensnehmer bei Vertragsabschluss eine falsche Widerrufsbelehrung erteilt wurde. Das ist der Fall, wenn die Belehrung falsche Angaben enthält. Ist die Belehrung fehlerhaft, können Verträge auch Jahre nach ihrem Abschluss widerrufen werden. Der Kreditnehmer kann aus dem Vertrag raus, zinsgünstig umschulden und erhält sogar etwas zurück.

Welche Verträge sind hiervon betroffen?

Im Moment sind nur die Verträge betroffen, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen. Der Zeitraum geht bis ins Jahr 2014 hinein. Früher waren wesentlich mehr Verträge betroffen, bis der Gesetzgeber dem Widerrufsjoker einen Riegel vorgeschoben hat, nachdem viele Darlehensnehmer widerrufen haben und sich die Bankenlobby durchgesetzt hat, gab es eine Gesetzesänderung. Insgesamt können Verträge, die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden noch widerrufen werden.

Ist ein Widerruf auch möglich, wenn der Darlehensvertrag bereits abgelöst oder vollständig getilgt wurde?

Grundsätzlich schon. Bei den neuen Verträgen kommt im Prinzip nur eine vorzeitige Ablösung gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung in Betracht, sie sind selten schon getilgt. Hierzu gibt hier in der Rechtsprechung widerstreitende Ansichten. Die Mehrheit der OLG sagt aber, dass dies möglich ist. Der BGH hatte noch nicht die Gelegenheit darüber zu entscheiden. Es bleibt aber zu vermuten, dass der BGH diese Auffassung mit seiner bislang verbraucherfreundlichen Rechtsprechung bestätigen wird.

Wie hoch kann die Ersparnis sein?

Hier ist vor allem die ersparte Vorfälligkeitsentschädigung zu nennen. Diese macht den größten Teil der Ersparnis aus. Je nachdem wie lange der Vertrag noch läuft, wie hoch der Zinssatz war, wie hoch die Kreditsumme war sprechen wir hier über eine Ersparnis in fünfstelliger Höhe. Das ist lukrativ. Darüber hinaus kommt noch eine sog. Nutzungsentschädigung hinzu. Das muss man sich folgendermaßen vorstellen. Der Kreditnehmer hat jeden Monat Raten zurückgeführt an die Bank. Mit diesem Geld hat die Bank gearbeitet. Das Gesetz sagt hier, dass die Bank im Rahmen der Rückabwicklung diese Raten nicht nur zurückgeben muss, sondern auch verzinsen muss in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Hier kommt einiges zusammen. In der Regel ist das ein höher vierstelliger oder ein unterer fünfstelliger Betrag, der noch zur ersparten Vorfälligkeitsentschädigung hinzukommt. Dann wird das Ganze verrechnet, der Kreditnehmer muss sodann die Restdarlehensvaluta reduziert um die Nutzungsentschädigung zurückzahlen.

Zahlt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten für das Widerrufsverfahren?

Grundsätzlich schon. Es gibt zwei Voraussetzungen. Zum einen darf es sich bei der finanzierten Immobilie nicht um einen Neubau handeln, zum anderen darf die Immobilie nicht vermietet sein. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, dann muss die Rechtschutzversicherung für die Kosten einstehen. Es gibt allerdings bei den neueren Policen so ab Mitte bis Ende des Jahres 2015, den Trend, dass die Rechtsschutzversicherung angefangen haben, Widerrufsverfahren auszuschließen, da viele Verbraucher diese Möglichkeit genutzt haben. Wer aber eine ältere Police hat und bei wem die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, kann das Verfahren von der Rechtsschutzversicherung decken lassen.

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2017-02-08 11:56:422017-02-08 11:56:42Widerruf Darlehensvertrag

3. Teil: Widerruf Darlehensvertrag – Die Klage

20. September 2016/0 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Dr. V. Ghendler
https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2016-09-20 13:26:282016-09-20 15:20:243. Teil: Widerruf Darlehensvertrag - Die Klage

2. Teil: Widerruf Darlehensvertrag – Anwaltliche Vertretung

20. September 2016/0 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Dr. V. Ghendler
https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2016-09-20 13:25:172016-09-20 15:19:392. Teil: Widerruf Darlehensvertrag - Anwaltliche Vertretung

1. Teil: Widerruf Darlehensvertrag – Erklärung des Widerrufs

20. September 2016/0 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Dr. V. Ghendler
https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2016-09-20 13:23:422016-09-20 15:21:461. Teil: Widerruf Darlehensvertrag - Erklärung des Widerrufs

Widerruf von Darlehensverträgen nach dem 21.06.2016

10. September 2016/0 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Dr. V. Ghendler

„So billig war Baugeld noch nie“, titelt die Fachpresse, „sichern Sie sich die Top Zinsen“, werben die Vergleichsportale im Internet. Im Moment unterbieten die Baufinanzierer einander im Kampf um die Kunden. Ein effektiver Jahreszins von 1,5 % ist keine Seltenheit.

Wer sich jetzt noch von seinem hochverzinsten alten Kredit löse

„So billig war Baugeld noch nie“, titelt die Fachpresse, „sichern Sie sich die Top Zinsen“, werben die Vergleichsportale im Internet. Im Moment unterbieten die Baufinanzierer einander im Kampf um die Kunden. Ein effektiver Jahreszins von 1,5 % ist keine Seltenheit.

Wer sich jetzt noch von seinem hochverzinsten alten Kredit lösen möchte, kann das mithilfe des Widerrufsjokers tun. Möglich sind Ersparnisse von bis zu 20% der ursprünglichen Kreditsumme.

Zum 21.06.2016 wurde der Widerrufsjoker für so genannte Altverträge gesetzlich abgeschafft. Kredite, die bis zum 10.06.2010 abgeschlossen wurden, können inzwischen nicht mehr widerrufen werden. Wer jedoch vor dem 21.06.2016 von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, kann seine Ansprüche gegen die Bank weiterhin verfolgen.

Von der Abschaffung nicht betroffen sind Kredite, die nach dem 11.06.2010 aufgenommen worden sind. Hier sticht der Widerrufsjoker weiter.

n möchte, kann das mithilfe des Widerrufsjokers tun. Möglich sind Ersparnisse von bis zu 20% der ursprünglichen Kreditsumme.

Zum 21.06.2016 wurde der Widerrufsjoker für so genannte Altverträge gesetzlich abgeschafft. Kredite, die bis zum 10.06.2010 abgeschlossen wurden, können inzwischen nicht mehr widerrufen werden. Wer jedoch vor dem 21.06.2016 von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, kann seine Ansprüche gegen die Bank weiterhin verfolgen.

Von der Abschaffung nicht betroffen sind Kredite, die nach dem 11.06.2010 aufgenommen worden sind. Hier sticht der Widerrufsjoker weiter.

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2016-09-10 16:06:392016-09-10 16:06:39Widerruf von Darlehensverträgen nach dem 21.06.2016

OLG Nürnberg zum Widerrufsjoker – ein vernichtendes Urteil für die Banken

8. September 2016/1 Kommentar/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Ilja Ruvinskij

Widerrufsjoker – jede Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft

Es tut sich wieder was auf der Widerrufsfront. Mit OLG Nürnberg (Urteil vom 01.08.2016 14 U 1780/15) reiht sich ein weiteres Oberlandesgericht in die Phalanx der Richter ein, die der Ansicht sind, dass die nach dem 10.06.2010 erteilten Widerrufsbelehrungen in ihrer Gesamtheit falsch formuliert sind. Das Bemerkenswerte an diesem Urteil ist das Ausmaß der Verwüstung, die es im Bankensektor anrichtet. Folgt man der hervorragend begründeten Auffassung des 14. Senats, enthält jeder nach dem 10.06.2010 abgeschlossene Verbraucherdarlehensvertrag eine falsche Widerrufsbelehrung. Ohne Ausnahme.


Inhalt dieser Seite:

  • Jede Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft
  • Beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben
  • Die Gesetzlichkeitsfiktion
  • Vorteile für Kreditnehmer
  • Ihre Fragen und unsere Antworten


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Beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben = fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Das Problem der Belehrung ist die lediglich beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben, von deren Erhalt der Fristbeginn abhängt. Da die Aufzählung nicht abschließend ist, kann ein Verbraucher nicht oder nur unter erschwerten Voraussetzungen (Studium des Gesetzes) bestimmen, welche Angaben er noch braucht, damit die Frist zu laufen beginnt. Damit ist die Formulierung unzureichend. Die Entscheidungsgründe zu diesem Punkt lauten:

„Die Kläger konnten ihr Widerrufsrecht auch noch mit Schreiben vom 22.07.2014 ausüben. Denn die für den Widerruf geltende Frist von zwei Wochen hat nicht begonnen und ist damit auch nicht verstrichen, weil der Darlehensvertrag keine hinreichenden Angaben zur Widerrufsfrist (Artikel 247 § 6 II 1 EGBGB aF in Verbindung mit § 355 II 1, § 495 II 2 Nr. 1 BGB aF) enthält.“

Da der Widerrufsjoker für diesen Zeitraum gesetzlich nicht ausgeschlossen wurde, können betroffene Verbraucher weiterhin umschulden und von den gegenwärtig unschlagbaren Zinsen profitieren.

Die Gesetzlichkeitsfiktion

Ein rechtliches Aber gibt es schon noch. Die falsche Widerrufsbelehrung stammt, wie schon ihre Vorgängerinnen aus der Feder des Gesetzgebers. Banken, die diese Vorlage eins-zu-eins übernommen haben, können sich auf eine so genannte Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Man hätte es nicht besser wissen können. Verhängnisvoll wird es für eine Bank, wenn sie in das gesetzliche Muster eingegriffen hat. Auch kleinste Fehler, sei es inhaltlicher, sei es formaler Natur, beseitigen die Gesetzlichkeitsfiktion. Und damit ist der Weg für den Widerrufsjoker frei.

Dem OLG Nürnberg reichte es schon, dass sich die Widerrufsbelehrung nicht deutlich genug von dem übrigen Vertragstext abhob. Der Senat führt aus:

„Die Angaben der Beklagten genügen den Anforderungen auch nicht aufgrund der in Artikel 247 § 6 II 3 EGBGB aF enthaltenen Gesetzlichkeitsfiktion. Zwar hat die Beklagte das gesetzliche Muster übernommen. Jedoch weist die in Ziffer 11 des Darlehensvertrags enthaltene Klausel keine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form auf, was jedoch zur Erlangung der Gesetzlichkeitsfiktion erforderlich ist (BGH, Urteile vom 23.02.2016 – XI ZR 549/14, juris Rn. 27 und XI ZR 101/15, juris Rn. 37).“

Vorteile für Kreditnehmer

Die Höhe der Ersparnis nach einem Widerruf hängt maßgeblich von der Kredithöhe ab. Besonders ins Gewicht fällt dabei der Wegfall einer Vorfälligkeitsentschädigung, die bei einer Umschuldung normalerweise anfallen würde. Wer etwa im Januar 2011 ein Kredit in Höhe von 150.000 EUR zu einem Zinssatz von 3,8% aufgenommen hatte und diesen mit einer monatlichen Rate von 800,00 EUR abzahlt, spart bei einem Widerruf ca. 20.000,00 EUR an Vorfälligkeitsentschädigung. Hinzu kommen noch die Zinsen auf die geleisteten Raten, die von der Bank zu entrichten sind. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Darlehensnehmer nach der Ausübung des Widerrufsrechts zumindest teilweise so zu stellen, als habe er eine verzinsliche Wertanlage getätigt.

Was wir für Sie tun können

Die Überprüfung der Kreditverträge aus der Zeit nach dem 10.06.2010 lohnt sich. Unsere Kanzlei hat inzwischen hunderte Kreditnehmer erfolgreich sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich vertreten und insgesamt Ersparnisse in Höhe von ca. 3,5 Mio. EUR erzielt. Gerne stellen wir Ihnen unsere Expertise zur Verfügung und begleiten Sie bei Ihrer Umschuldung, von Anfang bis Ende.


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https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Ilja Ruvinskij2016-09-08 15:02:442019-09-09 14:22:00OLG Nürnberg zum Widerrufsjoker – ein vernichtendes Urteil für die Banken

Verfahren gegen die ÖRAG Rechtsschutzversicherung eingeleitet

22. August 2016/9 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Ilja Ruvinskij

ÖRAG verweigert Kostenübernahme bei Widerruf von Darlehen

Wie von unserer Kanzlei bereits berichtet,  verweigert die ÖRAG Rechtsschutzversicherung seit einigen Wochen konsequent die Kostenübernahme bei Widerrufsfällen mit dem Argument der Vorvertraglichkeit. In allen Fällen, in denen das Darlehen vor dem Abschluss der Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde, können wir keine Deckungszusagen für unsere Mandanten erhalten. Dies verwundert umso mehr, da die ÖRAG dieses Argument in den vergangenen Jahren nur vereinzelt ins Feld geführt hat. Mittlerweile handelt es sich jedoch um eine flächendeckende Taktik.

Versuche, die Angelegenheit bei einem Telefonat mit den Entscheidungsträgern zu besprechen, werden von der ÖRAG geblockt. Die einzige Auskunft, die man in der Schadenshotline erhält, lautet, die Widerrufsstreitigkeiten würden in einer Sonderabteilung bearbeitet, die Kommunikation müsse schriftlich erfolgen.


Inhalt dieser Seite:

  • ÖRAG verweigert Kostenübernahme bei Widerruf von Darlehen
  • ÖRAG handelt gegen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof
  • Ihre Fragen und unsere Antworten


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ÖRAG handelt gegen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Die Argumentation der ÖRAG widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser entschied zuletzt mit Urteil vom 24.04.2013- IV ZR 23/12, dass der maßgebliche Rechtsverstoß in der Weigerung des Kreditinstituts liegt, den Widerruf anzuerkennen und gerade nicht in der fehlerhaften Belehrung bei Vertragsschluss.  Diese Ansicht bestätigte der Bundesgerichtshof jüngst z.B. in folgenden Urteilen:

  • Urteil vom 05.11.2014 – IV ZR 22/13
  • Urteil vom 25.02.2015 – IV ZR 214/14

Es handelt sich somit um gefestigte Rechtsprechung, die bereits auf das Jahr 2005 zurückgeht. Der Bundesgerichtshof entschied schon mit Urteilen vom 28.09.2005 – IV ZR 106/04 und vom 19.11.2008 – IV ZR 305/07, sowie mit Beschluss vom 17.10.2007 – IV ZR 37/07 – IV ZR 27/07, dass sich der Eintritt des Rechtsschutzfalles allein nach den vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzungen richte – und das ist in unseren Fällen die Ablehnung des Widerrufs und gerade nicht die Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss. Die Position der ÖRAG hält deshalb rechtlicher Prüfung nicht stand.

Landes- / Oberlandesgerichtliche Rechtsprechung zugunsten der Versicherungsnehmer

Die instanzgerichtliche Rechtsprechung orientiert sich selbstverständlich an den Vorgaben des Bundesgerichtshofs. So urteilten z.B. sämtliche Instanzen am Standort Köln (Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht) zugunsten der betroffenen Versicherungsnehmer und verpflichteten die Rechtsschutzversicherungen, die sich in vergleichbaren Fällen mit dem Einwand der Vorvertraglichkeit zu verteidigen versuchten, zur Kostenübernahme. Neben dem im vorherigen Artikel bereits von uns zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Köln (16.02.2016 – 9 U 159/15) führte der zuständige Senat des Landgerichts Köln im Mai dieses Jahres (Urteil vom 18.05.2016 – 20 S 1/16) folgendermaßen aus:

„Es besteht auch keine Leistungsfreiheit nach § 4 Abs. 3 a ARB. Nach dieser Vorschrift besteht kein Rechtsschutzfall, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Abs. 1 c) ausgelöst hat. Nach Auffassung des OLG Köln (Beschluss vom 15.01.2016, Az.: 9 U 251/15) regelt diese Norm nur solche Fälle, in denen die Willenserklärung oder Rechtshandlung noch keinen Verstoß darstellt, nur einen solchen später ausgelöst. Vorliegend stellt die Erteilung einer fehlerhaften Widerrufserklärung einen eigenständigen Verstoß dar. Zudem hat die fehlerhafte Widerrufserklärung nach Auffassung des Senats den Rechtsschutzfall nicht ausgelöst. Die Widerrufsbelehrung als bloße Belehrung zielt nicht auf die Änderung oder Verwirklichung der Rechtslage ab, sondern weist nur auf eine bestimmte Rechtslage hin. Der Rechtskonflikt war bei Abschluss des Versicherungsvertrages noch nicht vorprogrammiert., vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2207, Az.: IV ZR 37/07.

Das Urteil wurde von einem unserer Rechtsanwälte, Herrn Torben Schultz gegen die DEVK-Rechtsschutzversicherung erstritten.


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OLG Düsseldorf auf Seiten der Versicherungsnehmer

Bild von einem leeren weißen Zettel mit Radiergummi und Bleistift

Die instanzgerichtliche Rechtsprechung orientiert sich selbstverständlich an den Vorgaben des Bundesgerichtshofs.

Richtungsweisend dürfte zudem ein aktuelles Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf sein.

Die Richter aus Düsseldorf entschieden mit Urteil vom 22.07.2016 – I-4 U 213/14, dass der Rechtsschutzversicherer verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren.

Die maßgebliche Passage des Urteils lautet:

„Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtsschutzfalles ist allein der Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers (BGH r+s 2015, 193). Entscheidend ist, wie er die Rechtsverletzung begründet. Dementsprechend beruft sich der Kläger hier nicht auf Vorgänge im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug des Darlehens, sondern (allein) darauf, dass die Postbank den Widerruf des Darlehensvertrages nicht beachtet, weil sie ihn für unwirksam hält. Soweit der Kläger nunmehr klageweise die Feststellung der Wirksamkeit seines Widerrufs begehrt, ist daher nicht zweifelhaft, dass der Rechtsschutzfall durch den Widerruf des Darlehensvertrages eingetreten ist (vergl. Auch BGH r+s 2013,283 zu § 5a Abs. 1 VVG a.F.). Dieser Vorgang liegt in der versicherten Zeit.“

Diese Entscheidung ist besonders bedeutsam, da der Sitz der ÖRAG im Gerichtsbezirk Düsseldorf liegt. Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts prägt naturgemäß die Entscheidungspraxis der unteren Instanzen.

Unabhängig von ihrem Wohnsitz können Betroffene am Landgericht Düsseldorf klagen und so ihren Anspruch erfolgreich durchsetzen.

Möglichkeiten der Betroffenen

Unsere Kanzlei wird ihre Mandanten nicht im Stich lassen und unterstützt diese bei der Durchsetzung ihrer Interessen gegenüber der ÖRAG. Wir haben inzwischen vier Klagen gegen die ÖRAG bei dem Landgericht Düsseldorf eingereicht.

Ebenso haben zahlreiche Versicherungsnehmer mit unserer Hilfe den Ombudsmann für Versicherungen eingeschaltet, um auf unkompliziertem Weg gegen die Rechtsschutzversicherung vorzugehen. Dieses Verfahren bietet den Vorteil einer schnellen und kostengünstigeren Entscheidung, ist allerdings nur bis zu einem Wert von 10.000.00 EUR für die Versicherungsträger bindend ist. Die ersten Entscheidungen dürften uns in ca. zwei bis drei Monaten vorliegen. Wir werden hierüber berichten.

Aussichten

Die ÖRAG ist weiterhin unnachgiebig und ignoriert die für sie nachteilige Rechtsprechung. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass auch andere Versicherungsträger, wie die ALLRECHT Rechtsschutzversicherung, auf diese Taktik ausweichen.

Versicherungsnehmer sollten sich hiervon nicht beeindrucken lassen und gegen die Deckungsablehnung vorgehen, da die Rechtsprechung auf der Seite der Versicherungsnehmer steht. Die Erfolgsaussichten stehen sehr gut.

Wenn auch Sie eine Ablehnung Ihrer Rechtsschutzversicherung erhalten haben, sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie kostenfrei und unverbindlich über Ihre Möglichkeiten und finden gemeinsam mit Ihnen die passende Lösung.

UPDATE (06.10.2016)

Inzwischen hat die ÖRAG in zwei von uns geführten Verfahren die Deckungszusage noch vor der Entscheidung des Ombudsmanns oder des Gerichts erteilt. Uns wurde mitgeteilt, dass man an dem Einwand der Vorvertraglichkeit nicht mehr festhalten wolle.

Wir hoffen, dass nun auch in den sonstigen Verfahren eine Kehrtwende erfolgen wird. Von unseren Erfolgen berichtet auch die Stiftung Warentest.


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Grundsatzentscheidung des BGH zum Widerrufsjoker

12. Juli 2016/0 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Ilja Ruvinskij

Widerrufsjoker – BGH entscheidet für Verbraucher

Kreditnehmer im gesamten Bundesgebiet können sich freuen. Denn der BGH hat am 12.07.2016 in gleich zwei Urteilen (XI ZR 564/15, XI ZR 501/15 endlich die Gelegenheit erhalten, Stellung zu den zentralen Fragen des Widerrufsrechts zu beziehen. Die Entscheidungen sind, wie erwartet, insgesamt verbraucherfreundlich ausgefallen. Einzig bei der Frage der Nutzungsentschädigung müssen sich die Darlehensnehmer mit einer Verzinsung ihrer Zahlungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begnügen. Damit stehen zwar immer noch Ersparnisse in fünfstelliger Höhe im Raum, allerdings ist nun die bisher diskutierte günstigere Berechnungsmethode (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) endgültig vom Tisch.


Inhalt dieser Seite:

  • Widerrufsjoker – BGH entscheidet für Verbraucher
  • Kernaussagen des BGH
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Kernaussagen des BGH

Die „frühestens“-Belehrung der Sparkassen ist fehlerhaft.

Der BGH entschied nun verbindlich, dass die von dem Sparkassenverband verwendeten Widerrufsbelehrungen mit der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ fehlerhaft sind. Die Belehrung lässt sich leicht an der Fußnote 2) erkennen, die hinter der Fristangabe „zwei Wochen“ angebracht ist und in der es heißt „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“

Verbraucher, in deren Darlehensvertrag sich diese Widerrufsbelehrung befindet, haben hervorragende Chancen auf die Durchsetzung ihrer Ansprüche.

Keine Verwirkung

Ferner hat der BGH eine weitere wichtige und heiß diskutierte Frage des Widerrufsrechts geklärt. Das Widerrufsrecht kann unabhängig von dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgeübt werden. Bisher haben sich einige Gerichte der Argumentation der Banken angeschlossen, wonach ein Widerruf nicht mehr erklärt werden kann, weil der Vertragsschluss schon viele Jahre zurückliegt.

Dieser Auffassung hat der BGH eine Absage erteilt. Das Widerrufsrecht verwirkt nicht, nur weil der Vertrag vor langer Zeit abgeschlossen wurde.

Kein Rechtsmissbrauch

Zu guter Letzt wischte der BGH den letzten Einwand der Banken vom Tisch – den Rechtsmissbrauch. Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts handelt ein Verbraucher nicht rechtsmissbräuchlich, weil er den Widerruf aus wirtschaftlichen Motiven, nämlich aufgrund der gesunkenen Zinsen ausübt. Wie der BGH bereits im März 2016 in einem Fall aus dem Kaufrecht entschied, spielen die Motive des Verbrauchers für einen Widerruf keine Rolle.

Nutzungsentschädigung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

Dass der Kreditnehmer nach einem Widerruf einen Anspruch auf Verzinsung der geleisteten Raten hat, steht seit der Entscheidung des BGH aus dem Januar 2016 fest. Umstritten blieb bisher, in welcher Höhe dieser Zinsanspruch gegeben ist. Zur Diskussion standen zwei Berechnungsmethoden: eine Verzinsung zu 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB oder zu 2,5 Prozentpunkten.

Der BGH hat sich nun der Vorinstanz (OLG Nürnberg) angeschlossen und eine Verzinsung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten angenommen. Damit fällt die Ersparnis zwar etwas geringer aus, positiv ist jedoch unterm Strich die nun herrschende Rechtssicherheit. Unser Ersparnisrechner verrät Ihnen, wie viel Nutzungsentschädigung Sie beanspruchen können.

Fazit:

Das Urteil des BGH ist insgesamt zu begrüßen. Nun dürften zahlreiche Widerrufsfälle schnell und ohne eine gerichtliche Auseinandersetzung zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.


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