Geschlossene Fonds sind eine riskante und spekulative Kapitalanlage. Häufig erleiden Anleger mit ihrer Beteiligung einen Totalverlust. Dazu wäre es in vielen Fällen nicht gekommen, wenn der Anlageberater sie im Vorfeld der Zeichnung umfassend über die Risiken ihrer Investition aufgeklärt oder zumindest eine Anlage empfohlen hätten, die tatsächlich zu dem Anleger und seinen Bedürfnissen passt. Die Beratungsrealität in Deutschland sieht jedoch ganz anders aus. Eine aktuelle Untersuchung der Stiftung Warentest aus dem Jahr 2015 ergab, dass nur 3 von 23 Banken ihre Kunden gut beraten. Und das trotz massiver gesetzlicher Regulierungen des Kapitalmarktes in den letzten Jahren.
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Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anlageberatung sind hoch. Die Beratung muss sowohl anlegergerecht als auch anlagegerecht sein. Der Anlageberater muss die persönliche Situation des Anlegers berücksichtigen und die Risiken der Investition klar benennen. Will der Anleger mit seiner Investition etwa für das Alter vorsorgen und ist dementsprechend an einer sicheren Anlage interessiert, darf der Anlageberater ihm in der Regel keine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds empfehlen.
Ebenso wenig darf der Anlageberater die Risiken zwar benennen, diese daraufhin aber verharmlosen. Über einen solchen Fall hatte am 18.03.2016 das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 13 U 55/14) zu entscheiden.
Der Sachverhalt hatte sich wie folgt zugetragen. Der Anleger, der über ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.400,00 EUR monatlich verfügte wollte nach Auflösung seiner Lebensversicherung das Geld (ca. 14.000,00 EUR) sicher anlegen. Er hatte die Anlageberaterin darauf hingewiesen, dass er über kein weiteres Vermögen verfüge und dass für ihn der Erhalt des Kapitals oberste Priorität besitze. Er habe schon in der Vergangenheit bei Anlagegeschäften Geld verloren und möchte diesmal kein Risiko eingehen.
Die Beraterin empfahl ihm die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds. Das Emissionsprospekt enthielt den Hinweis, wonach
“keine Garantien oder ähnliche Sicherheiten[bestehen], dass die geplanten Erträge aus der Beteiligung erreicht oder die geleistete Einlage zurückgewährt werden” und für den Anleger “grundsätzlich das Risiko eines Teil- oder Totalverlustes der geleisteten Einlage” bestehe.
Im Beratungsgespräch spielte die Anlageberaterin dieses Risiko herunter. Auf den Hinweis angesprochen, sagte sie, es gäbe überhaupt keine sichere Anlage, was schon im Hinblick auf Bundesschatzbriefe nicht korrekt ist. Das Risiko eines Totalverlustes stünde in jedem Prospekt für eine Kapitalanlage drin, es handele sich mehr oder weniger um eine Formalie.
Das OLG Frankfurt sprach dem Anleger Schadensersatz fast in Höhe der gesamten Beteiligung zu. Die Richter vertraten dabei die Auffassung, dass die Beraterin das bestehende Risiko verharmlost und dem Anleger zu einer Investition geraten habe, die nicht in seinem Interesse stand. Gerade Anlagen in geschlossene Fonds sind besonders riskant und bergen mehr als andere Kapitalanlage das Risiko des Totalverlustes.
Sollten auch Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, stehen wir Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte zur Seite. Nutzen Sie unsere umfassende kostenfreie und unverbindliche Erstberatung und profitieren Sie von unserer Erfahrung und Durchsetzungsstärke.
Ilja Ruvinskij ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner unserer Kanzlei. Mit seinem spezialisierten Team setzt er bundesweit Verbraucherrechte gegen Banken und Großkonzerne durch.
Der Widerrufsjoker ist vielseitig einsetzbar. So kann die Berufung auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht nur zum vorzeitigen Ausstieg aus einem hochverzinsten Darlehen, sondern auch zur Wiedergutmachung von Schäden aus einer gescheiterten Kapitalanlage zum Beispiel einem geschlossenen Fonds verhelfen.
Eine solche Möglichkeit steht dem enttäuschten Anleger dann zu, wenn seine Investition in einen geschlossenen Fonds zumindest zum Teil durch ein Bankdarlehen finanziert wurde. In einem solchen Fall bilden die Fondsbeteiligung und der Darlehensvertrag ein so genanntes „verbundenes Geschäft.“ Nimmt ein Verbraucher an einem solchen verbundenen Geschäft teil, muss die Bank ihn nicht nur über sein allgemeines Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen belehren, sondern auch über die besonderen Folgen des Widerrufs für das finanzierte Geschäft. Hat die Bank eine solche qualifizierte Belehrung nicht erteilt, kann der Verbraucher den Kredit auch viele Jahre nach seinem Abschluss und sogar viele Jahre nach der Rückzahlung des Darlehens noch widerrufen.
Für Anleger in geschlossene Fonds hat ein solcher Widerruf des Darlehens den positiven Nebeneffekt, dass sie die geleisteten Zahlungen zurückverlangen und die wertlose Beteiligung an dem geschlossenen Fonds an die Bank zurückübertragen können.
Am 31. Mai 2016 wird sich der Bundesgerichtshof mit einem solchen Fall beschäftigen. Der Sachverhalt ereignete sich wie folgt:
Ein Anleger zeichnete im Jahre 2004 Anteile an einem geschlossenen Schiffsfonds in Höhe von 50.000,00 EUR. Die Hälfte dieser Summe leistete er aus Eigenmitteln, für die andere Hälfte nahm er ein Darlehen bei der Bank auf. Die Beteiligung an dem geschlossenen Fonds kam durch den Einsatz eines Vermittlers zustande, der „im Lager“ der Bank stand. Die im Zuge der Aufnahme des Darlehens verwendete Widerrufsbelehrung wies nicht auf die wirtschaftliche Verknüpfung des Darlehens und des geschlossenen Fonds hin und war somit fehlerhaft.
Der Anleger zahlte das Darlehen im Jahre 2010 zurück. Zwischenzeitlich hatte sich der Fonds nicht wie gewünscht entwickelt, der Anleger erlitt Verluste. Anfang 2014 erklärte er den Widerruf des Darlehens und forderte die Bank zur Rückzahlung seiner gesamten Leistungen, d.h. des Eigenanteils an der Fondseinlage, sowie der Zinsen und Tilgungszahlungen auf das Darlehen. Zusätzlich verlangte er Zinsen auf seine Zahlungen.
Das Landgericht Hamburg hat die Klage des Anlegers abgewiesen mit der Begründung, dass das Darlehen so viele Jahre nach Rückzahlung nicht mehr widerrufen werden könne.
Dies wollte der Anleger nicht hinnehmen und legte Berufung ein. Vor dem Oberlandesgericht Hamburg hatte er Erfolg und erhielt sämtliche Zahlungen zurück sowie eine Nutzungsentschädigung.
Die Beklagte Bank wollte dieses Ergebnis nicht akzeptieren und legte Revision ein. Nun wird der BGH ein Machtwort sprechen. Das Urteil wird von Verbrauchern und der Bankenbranche mit Spannung erwartet.
Der Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung des BGH wird wieder einmal die Frage sein, ob ein Widerrufsrecht verwirken kann oder nicht, weil das Darlehen schon seit Jahren abgelöst wurde. Die gleiche Frage lag dem BGH in den letzten Monaten bereits zwei Mal zur Entscheidung vor. Wir haben darüber berichtet (hier und hier). In beiden Fällen wurde die Entscheidung durch die Bank im letzten Moment durch Rücknahme der Revision bzw. durch hohe Vergleichszahlungen an den Verbraucher verhindert. Denn in Anbetracht der bisherigen verbraucherfreundlichen Rechtsprechung in Karlsruhe, wollte der Bankensektor es nicht zu einer Grundsatzentscheidung kommen lassen. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH diesmal eine Gelegenheit zur Äußerung erhält.
Wir halten Sie auf dem Laufenden.
In jedem Fall kann festgehalten werden, dass ein Widerruf bei (teilweise) bankfinanzierten Kapitalanlagen wie geschlossenen Fonds den Anlegern helfen kann, die erlittenen Verluste wiedergutzumachen.
Keinen Einfluss auf diese Möglichkeit hat im Übrigen die gesetzliche Abschaffung des Widerrufsrechts zum 21.06.2016. Diese bezieht sich ausschließlich auf Immobiliarkredite.
Außerdem können betroffene Anleger von der Bank Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung verlangen. Auch dazu beraten wir Sie gerne.
Für Anleger, die ihr Kapital in den von Hansa Treuhand aufgelegten HT Twinfonds investiert haben, besteht spätestens ab dem 25. April akuter Handlungsbedarf. Das Amtsgericht Lüneburg hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Betreibergesellschaft des Containerschiffs MS HS Bach eröffnet. Finanzielle Verluste sind für Anleger wohl nicht mehr zu vermeiden. Betroffene sollten ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen.
Das MS HS Bach ist eines von zwei 3.586-TEU-Schiffen des Hansa Treuhand-Twinfonds, der 2008 an die Anleger vertrieben wurde. Nachdem die Anleger in den Jahren 2008-2012 insgesamt Ausschüttungen von 17% erhielten, gerieten beide Schiffe 2013 in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Bereits 2013 forderte die Hansa Treuhand die Auszahlungen teilweise zurück, auf das nun insolvente MS HS Bach entfielen 8,5 %. Erst im Februar 2016 entschied der BGH, dass die Rückforderungen der Hansa Treuhand unrechtmäßig gewesen seien, da sie auf der Grundlage von unwirksamen Klauseln in den Gesellschafterverträgen erfolgten.
Spätestens mit der Insolvenz des MS HS Bach befindet sich der Fonds in einer tiefen Krise. Denn nun verbleibt nur noch das zweite Fondsschiff, das MS HS Bizet, als Zielobjekt erhalten.
Obwohl sich im 2008 bereits abzeichnete, dass die Finanzkrise die Handelsschifffahrt tangieren wird, wurden Schiffsbeteiligungen von den Banken und Anlageberatern als sichere Kapitalanlagen vertrieben. Schiffsfonds wurden sogar Anlegern empfohlen, die sich mit der Investition für das Alter absichern wollten. Dass ein Schiffsfonds aufgrund des Totalverlustrisikos (etwa im Falle einer Insolvenz des Fonds) jedoch alles andere als eine sichere Anlage ist und sich daher nicht für die Altersvorsorge eignet, entschied der BGH mit Urteil vom 06.12.2012 – III ZR 66/12. Oberlandesgerichtliche Entscheidungen in diesem Zusammenhang gehen bereits auf 2007 zurück (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2007 – 10 U 105/06).
Nicht alle Anleger müssen sich mit den Verlusten abfinden. Für viele Betroffene besteht die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend zu machen. Denn häufig wurden von den Banken oder den freien Anlageberatern Aufklärungspflichten verletzt.
Wurden die Risiken der Beteiligung im Beratungsgespräch oder durch das Fondsprospekt verharmlost, müssen die Anleger die Falschberatung nicht hinnehmen. Schadensersatzansprüche stehen Anlegern auch zu, wenn die beratende Bank verschwiegen hatte, dass sie aus der Vermittlung Provisionen (Kickbacks) erhielt. Denn ohne diese Information konnte der Anleger nicht erkennen, dass die Bank möglicherweise nicht seine Rendite-, sondern vor allem die eigenen Provisionsinteressen im Blick hatte.
Betroffene sollten allerdings nicht zu lange zögern. Viele Schadensersatzansprüche gegen die Hansa Treuhand könnten zum Ende von 2016 verjähren. Ggf. müssen verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden.
Wir überprüfen kostenfrei und unverbindlich, ob geschädigten Anlegern Ansprüche auf Schadensersatz zustehen. In enger Zusammenarbeit ermitteln wir den Sachverhalt und klären umfassend über die Chancen und Risiken eines Vorgehens auf.
Wir legen großen Wert darauf, die Streitigkeiten bereits außergerichtlich zu lösen. Wenn das nicht gelingen sollte, stehen wir Ihnen als kompetente Vertreter in einem Gerichtsprozess bei.
„Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! „Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie“ klingt zunächst nicht sehr spannend. Gleichwohl versucht der Deutsche Bundestag im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens zwei weitere Regelungen durchzumogeln, die mit der Umsetzung der Richtlinie in keinem sachlichen Zusammenhang stehen.
Die Rede ist von den Bestimmungen zum Dispositionskredit und zum Erlöschen von Widerrufsrechten aus älteren Immobiliendarlehensverträgen. Diese Regelungen haben leider eine unschöne Gemeinsamkeit: Sie begünstigen die Banken gegenüber den schützenswerten Anliegen der Verbraucherinnen und Verbraucher.“
Thomas Kutschaty, Justizminister NRW (aus dem Plenarprotokoll der 942. Sitzung des Bundesrats)
Spätestens seit dem 21.03.2016 steht fest: Der Widerrufsjoker dürfte nach dem 21.06.2016 der Vergangenheit angehören. Ein entsprechendes Gesetz wurde trotz massiver Kritik der Verbraucherschützer und trotz Bedenken des Bundesrats verabschiedet. Die Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz (insbesondere im Hinblick auf die sehr kurze Übergangsfrist von nur drei Monaten) ist in höchstem Maße fraglich, weswegen die Sache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch das Bundesverfassungsgericht beschäftigen wird. Unsere Sozietät wappnet sich bereits jetzt zu einem Gang nach Karlsruhe, nötigenfalls werden wir auch die Finanzierung des Verfahrens übernehmen.
Klar bleibt: der Ausgang dieses künftigen Verfahrens wird auf sich warten lassen, die Justiz ist zwar gründlich, aber langsam. Daher muss man die Gegebenheiten vorerst akzeptieren.
Entscheidend ist hier der Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages.
Denn das neue Gesetz mit dem sperrigen Namen (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften in Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB) lautet wie folgt:
Bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 492 Absatz 1a Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (…), die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21. März 2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen hat.
Und das bedeutet Folgendes:
Für Verbraucher, die vor dem 10. Juni 2010 einen Immobilienkredit aufgenommen haben, bleibt –und hier ist das Gesetz eindeutig – leider nicht mehr viel Zeit. Wer noch von den erheblichen Ersparnissen, häufig im fünfstelligen Bereich, profitieren möchte, wird vom Gesetzgeber zur Eile gezwungen.
Um überstützte und möglicherweise nachteilige Entscheidungen zu vermeiden, sollten sich Betroffene vor der Ausübung eines Widerrufs ausführlich beraten lassen. Bestenfalls von einer seriösen und auf Widerrufsfälle spezialisierten Anwaltskanzlei, die sowohl die Chancen als auch die Risiken eines Widerrufs unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des jeweils zuständigen Instanzgerichts realistisch einschätzt und dem Mandanten auch so kommuniziert. Denn der Widerruf eines Kredits kann zwar sehr lukrativ sein, er ist jedoch alles andere als ein Selbstläufer.
In einem ganz wesentlichen Punkt überrascht allerdings die vollzogene Gesetzesänderung. Diese schließt nämlich lediglich den Widerruf von Krediten aus, die vor dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden. Im Umkehrschluss bedeutet es aber, dass Darlehen, die nach diesem Datum aufgenommen worden sind, weiterhin widerrufen werden können. An dieser Stelle lohnt sich erneut ein Blick ins Gesetz.
So wurde dem § 356b BGB mit Wirkung zum 21. März 2016 der folgende, zunächst alarmierend klingende Satz hinzugefügt:
„Das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.“
Diese Änderung bietet allerdings keinen Grund zur Sorge, denn das Gesetz wirkt lediglich für zukünftige Verträge. Der frühere § 356b BGB enthielt diese Einschränkung noch nicht. Die obengenannte Übergangsvorschrift (Art. 229 § 38 EGBGB) stellt vielmehr im Absatz 1 ausdrücklich klar, dass für Verbraucherdarlehensverträge die vor dem 21. März 2016 abgeschlossen worden sind, die alte Rechtslage, also das Bürgerliche Gesetzbuch in der jeweils bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung gilt. Die umstrittene Rückwirkung des Gesetzes bezieht sich ausdrücklich nur auf Darlehensverträge, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden. Auch die Beratungen des Bundestages enthalten mit keinem Wort eine weitergehende Einschränkung.
Die Auseinandersetzung mit dem Gesetz führt somit zu dem Schluss, dass der Widerrufsjoker nicht endgültig abgeschafft wurde. Kredite, die nach dem 10. Juni 2010 aufgenommen wurden, dürften weiterhin auch lange Zeit nach dem Vertragsschluss widerrufen werden.
Voraussetzung dabei ist und bleibt weiterhin eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Und genau eine solche findet sich in zahlreichen Darlehensverträgen aus dieser Zeit.
Das hat inzwischen eine ganze Reihe von Land- und Oberlandesgerichten festgestellt (z.B. OLG München, Urteil vom 21.05.2015 – 17 U 334/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2015 – 8 U 241/15; OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2015 – 3 U 108/15). Betroffen sind insbesondere Sparkassen und Kreissparkassen, ING DiBa, einige Landesbanken, vereinzelt auch Volksbanken und die DSL-Bank.
Als Beispiel für eine der fehlerhaften Widerrufsbelehrungen aus der Zeit nach dem 10. Juni 2010 kann eine Belehrung des Sparkassenverbandes angeführt werden. Diese lautet wie folgt:
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs.2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“
Ein wesentliches Problem der Sparkassen mit dieser Widerrufsbelehrung liegt in dem Umstand begründet, dass es sich bei den in Klammern aufgeführten Pflichtangaben in Wirklichkeit um keine Pflichtangaben für Immobilienkredite handelt, sondern um Pflichtangaben für einen herkömmlichen Konsumentenkredit. In seinem Urteil vom 15.10.2015 – 6 O 2628/15 bringt es das Landgericht Nürnberg-Fürth als eines der ersten Gerichte die Sache auf den Punkt:
„So sind die in der Klammer als Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB aufgeführten Beispiele „Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages und Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ tatsächlich gar keine Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. Insofern ist die Vertragsklausel auch unrichtig und irreführend, weil der Beginn der Widerrufsfrist an gar nicht zwingend erforderliche und teilweise sogar gar nicht vorhandene Angaben geknüpft wird.“ (bestätigt durch Urteil vom 25.02.2016 – 6 O 6071/15)
Die verbraucherfreundliche Rechtsauffassung des LG Nürnberg-Fürth wurde inzwischen von unterschiedlichen Gerichten bestätigt.
Ein Widerruf der Verträge aus der Zeit nach 10. Juni 2010 aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen wird also auch nach dem 21.06.2015 möglich sein. Das wird viele Verbraucher in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase freuen. Bei diesen neueren Verträgen dürfte das maßgebliche Interesse eines Kreditnehmers darin liegen, das Darlehen ohne Zahlung einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung auf einen günstigeren Zinssatz umzuschulden.
Nicht unerheblich können allerdings auch die Vorteile der widerrufsbedingten Rückabwicklung hinsichtlich der in der Vergangenheit gezahlten Raten sein. Die Rede ist hier von einer sog. Nutzungsentschädigung, die dem Darlehensnehmer nach einem Widerruf zusteht. Nachdem die Instanzgerichte sich in den vergangenen Jahren nicht darüber einigen konnten, ob dem Darlehensnehmer eine Nutzungsentschädigung zusteht und wenn ja in welcher Höhe, sprach der BGH in seinem wegweisenden Beschluss vom 12.01.2016 – ZR XI 366/15 schlussendlich ein Machtwort. Der für das Bankenrecht zuständige 11. Senat machte unmissverständlich deutlich, dass der Darlehensnehmer nach dem Widerruf seines Kredits von der Bank eine Verzinsung der geleisteten Raten verlangen kann. Durch den Widerruf werde der Verbraucher, so der BGH:
„jedenfalls in Teilen – so gestellt (…), als habe er eine verzinsliche Wertanlage getätigt.
(…)
Im konkreten Fall belaufen sich die Vorteile, die die Kläger nach diesen Maßgaben aus der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis herleiten können, auf mehr als 20.000 €.“
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Die zahlreichen verbraucherfreundlichen Urteile unterschiedlicher Land-, Oberlandesgerichte sowie des BGH zwingen die Kreditinstitute dazu, ihre Strategie umzustellen. Während in der Vergangenheit die von Verbrauchern in Eigenregie erklärten Widerrufe ausnahmslos zurückgewiesen wurden, lässt sich in den letzten Monaten ein gewisses Entgegenkommen des Bankensektors verzeichnen.
Besonders deutlich wird dies am Beispiel der BHW Bausparkasse erkennbar, einem Kreditinstitut, das insbesondere in der Zeit zwischen 2004 und 2009 eine erheblich fehlerbehaftete Version der Widerrufsbelehrung verwendet hat.
So berichten uns einige Mandanten, dass die BHW dazu übergegangen ist, Vergleichsangebote zu unterbreiten, die u.a. auch eine vorzeitige Ablösung des Darlehens vorsehen. Zwar kann man hier noch nicht von einem Standardprozedere sprechen, ein gewisser Trend ist jedoch erkennbar.
Allerdings raten wir davon ab, diese Angebote vorschnell anzunehmen. Insbesondere problematisch ist dabei die Tatsache, dass die BHW sich nicht bereit zeigt, vollständig auf die Vorfälligkeitsentschädigung zu verzichten, stattdessen lediglich eine gewisse Reduzierung der Vorfälligkeitsentschädigung anbietet. Ein entsprechendes Vergleichsangebot kann wie folgt aussehen.
Hier zeigt sich die BHW bereit, lediglich auf die Hälfte der Vorfälligkeitsentschädigung zu verzichten. Damit sollten sich Kreditnehmer nicht “abspeisen” lassen. Die Vorteile eines Widerrufs gehen wesentlich weiter.
Bei einem erfolgreichen Widerruf entfällt der Anspruch der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung im Ganzen. Außerdem steht dem Darlehensnehmer nach eindeutiger Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 22.09.2015 (Az. XI ZR 116/15; Beschluss vom 12.01.2016, Az. XI ZR 366/15) im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrages ein Anspruch auf Verzinsung der geleisteten Raten (Nutzungsentschädigung).
Die Höhe der möglichen Ersparnis bei einer Darlehenswiderruf kann mithilfe unseres nach der BGH-Methode programmierten Ersparnisrechners ermittelt werden.
Darlehensnehmern der BHW empfehlen wir, sich bei dem Widerruf ihrer Darlehensverträge von einem spezialisierten Anwalt beraten zu lassen. Die Erfahrung zeigt, dass eine maximale Ersparnis sich nur mit qualifizierter Unterstützung erzielen lässt.
Für die Durchsetzung der Ansprüche bleibt leider nicht mehr viel Zeit. Bedauerlicherweise wird auf Druck der Bankenlobby der Widerrufsjoker für sog. Altverträge (01/11/2002 – 10/06/2010) zum 21.06.2016 gesetzlich abgeschafft.
Kreditnehmer dürfen sich freuen: Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 12.01.2016 über einen wesentlichen Punkt in der Auseinandersetzung zwischen Kreditnehmern und Banken entschieden. Weitestgehend geklärt sind nun die Rechtsfolgen eines Widerrufs, der Frage also, was der Darlehensnehmer von der Bank verlangen kann. Bisher war die Frage nach der korrekten Berechnungsmethode in der Rechtsprechung heiß umstritten. Der BGH hat allen bisherigen Auffassungen eine Absage erteilt.
Nach der neuen BGH-Methode haben Kreditnehmer nach Widerruf nur Zinsen auf die jeweilige Restschuld zu zahlen, während die Kreditgeber Nutzungen für die gesamte Ratenzahlung herauszugeben haben. Das bietet noch größere Vorteile für Kreditnehmer als bisher. Einzig unklar ist bislang die Frage geblieben, ob dem Darlehensnehmer Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zustehen oder ob dieser Anspruch auf 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beschränkt ist. Für beide Auffassungen gibt es gute Argumente. Leider hat sich der BGH in dieser letzten Streitfrage nicht eindeutig positioniert.
Der Widerruf eines Darlehens hat zahlreiche Vorteile. Zum einen profitieren Kreditnehmer in der Zukunft bei einer Umschuldung von den günstigen Zinsen und sparen nebenbei die Vorfälligkeitsentschädigung. Zudem erhalten sie im Rahmen einer widerrufsbedingten Rückabwicklung nicht nur die über Jahre an die Bank entrichteten Raten, sondern auch die Zinsen auf diese Zahlungen.
Unter dem folgenden Link finden Sie unseren Ersparnisrechner. Mithilfe des folgenden Rechners können Sie bestimmen, wie hoch Ihre Ersparnis beim Widerruf sein kann. Unser Rechner wurde bereits auf die neue Berechnungsmethode des Bundesgerichtshofes umgestellt. Wenn Sie die entsprechenden Felder ausfüllen, bekommen Sie eine unverbindliche Einschätzung zur Höhe Ihrer Nutzungsentschädigung.
Sie sollten schnell handeln, wenn Sie einen Widerruf Ihres Darlehensvertrages in Erwägung ziehen. Inzwischen hat der Bundestag in einer Gesetzesänderung den Ausschluss des Widerrufsrechts bei Darlehensvertrag beschlossen. Bei Verträgen die zwischen Herbst 2002 und Juni 2010 geschlossen wurden, erlischt das Widerrufsrecht am Dienstag, den 21. Juni 2016. Spätestens bis zu diesem Tag müssen Sie Ihren Widerruf erklären. Gerne beraten wir Sie zu allen offenen Fragen.
Nur wenige Monate vor der umstrittenen gesetzlichen Abschaffung des Widerrufsrechts für Altkredite (11/2002 – 06/2010) erteilt der Bundesgerichtshof einem immer wieder vorgebrachten Argument der Banken gegen den Widerruf eine Absage.
In der Vergangenheit hatten sich die Kreditinstitute immer wieder mit dem Einwand verteidigt, ein Darlehensnehmer, der nur widerruft, um von dem aktuell niedrigen Zinsniveau zu profitieren, handele treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich. Obwohl die Mehrheit der Oberlandes- und Landgerichte diese Einrede nicht gelten ließen, gab es auch Gerichte, wie etwa das OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.01.2016 – 6 U 296/14), die der Auffassung der Banken folgten. In solchen Fällen blieb dem Verbraucher der Widerruf und die damit verbundenen Einsparungen verwehrt, auch wenn der Darlehensvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthielt.
Mit solchen Ausreißern dürfte nun bis auf Weiteres Schluss sein. Mit Urteil vom 16.03.2016 entschied der achte Senat des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen VIII ZR 146/15), dass die Motivation des Verbrauchers bei einem Widerruf unerheblich sei. Solange dem Verbraucher ein Recht auf Widerruf zusteht (und das war bislang bei Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung zeitlich unbegrenzt), spielen die Beweggründe des Verbrauchers keine Rolle.
In dem vom BGH entschiedenen Fall drehte sich der Streit um einen Betrag in Höhe von 32,98 EUR. Und ums Prinzip.
Der Verbraucher bestellte bei einem Händler, der mit „Tiefpreisgarantie“ für seine Produkte warb, zwei Matratzen. Nachdem der Käufer kurz nach dem Erwerb bei einem anderen Anbieter ein günstigeres Angebot entdeckte, bat er unter Hinweis auf die Tiefpreisgarantie den Verkäufer um Erstattung des Differenzbetrages. Anderenfalls wolle er den Kaufvertrag widerrufen. Der Verkäufer weigerte sich, der Verbraucher setzte seine Drohung in die Tat um und es entbrannte ein langjähriger Streit, der aufgrund seiner grundsätzlichen Bedeutung für das Verbraucherrecht bis in die höchste Instanz führte. Der lange Weg hat sich, zumindest was den Verbraucherschutz anbetrifft, gelohnt. Der BGH (wie übrigens auch beide Vorinstanzen) gab dem Kläger recht.
Seine Entscheidung stützte Karlsruhe auf einen Gedanken, der allen verbraucherschützenden Vorschriften des Widerrufsrechts zugrunde liegt. Mit dem Widerrufsrecht habe der Gesetzgeber dem Verbraucher ein leicht zu handhabendes und effektives Instrument an die Hand gegeben, um sich von ungewollten Verträgen zu lösen. Erforderlich sei danach allein die ausdrückliche Erklärung des Widerrufs. Eine Begründung sei nicht erforderlich. Der Position des Verbrauchers schade es auch nicht, den Widerruf vor seiner Ausübung anzudrohen. Ein Widerruf könne nur in absoluten Ausnahmefällen einen Rechtsmissbrauch darstellen, etwa dann, wenn der Widerrufende den Unternehmer bewusst schädigen will.
Die Entscheidung ist in vollem Umfang auf den Widerruf von Darlehensverträgen übertragbar. Das Gesetz unterscheidet insoweit nicht zwischen Kauf- und Darlehensverträgen. Wo ein Widerrufsrecht grundsätzlich besteht, kann es auch unabhängig von der Motivation des Verbrauchers ausgeübt werden.
Dieses Urteil ist ein wichtiger Sieg für die Verbraucher und erleichtert in Zukunft erheblich die Durchsetzung von Ansprüchen sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.
Der Widerrufsjoker hat in den letzten Jahren tausenden Verbrauchern bundesweit den Ausstieg aus hochverzinsten Darlehen ermöglicht. Welche Verluste dabei die Kreditwirtschaft hinnehmen musste, lässt sich nur mutmaßen. Jedenfalls waren diese Verluste so hoch, dass die Banken alle Hebel in Bewegung setzten, um zumindest die Einbußen für die Zukunft zu verhindern.
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Am besten funktioniert so etwas mit einem Gesetz. Mit einer Regelung also, die von demokratisch legitimierten Volksvertretern beschlossen wird. Als Unternehmen der Privatwirtschaft ist es gar nicht so einfach, ein Gesetz auf den Weg zu bringen. Doch spätestens seit der letzten Finanzkrise wird niemand die Stärke der Bankenlobby anzweifeln.
Und so hat die Kreditwirtschaft es wieder einmal geschafft. Am 27.01.2016 verbreitete das Bundesjustizministerium die folgende Nachricht:
„Das Bundeskabinett hat heute eine Regelung zur Beendigung des sogenannten „ewigen Widerrufsrechts“ von zwischen 2002 und 2010 abgeschlossenen Immobilienkrediten beschlossen. Die Bundesregierung reagiert damit darauf, dass das Entstehen unbefristeter „ewiger“ Widerrufsrechte gerade bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen zu erheblicher Rechtsunsicherheit führt. Es ist eine wichtige politische Herausforderung, diese Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.“
Nun sind die schon seit Ende letzten Jahres bekannten und kontrovers diskutierten Pläne der Bundesregierung doch Wirklichkeit geworden.
Das Gesetz soll am 21. März in Kraft treten. Danach haben Verbraucher während einer dreimonatigen Übergangsfrist bis zum 21. Juni 2016 die Gelegenheit bekommen, ihre alten Verträge zu widerrufen. Danach soll Schluss sein.
Das wirklich Erstaunliche an dieser Gesetzesänderung ist ihre Rückwirkung. Hier wird in abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen – das ist aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten mehr als bedenklich.
Nicht überzeugend klingt auch die Äußerung des Parlamentarischen Staatssekretärs für Verbraucherschutz Ulrich Kelber, wenn er meint:
„Mit der Regelung schaffen wir einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Kreditwirtschaft an Rechtssicherheit und dem Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Wer seinen Vertrag widerrufen möchte, hat hierfür drei Monate Zeit. Damit schaffen wir Rechtssicherheit.“
Inwiefern hier tatsächlich ein „Ausgleich“ erfolgt, kann sich jeder selbst beantworten. Die Übergangsregelung sieht viel eher nach einem Feigenblatt aus, das den tiefen Einschnitt in die Verbraucherrechte kaschieren soll.
Nun sind die Gegebenheiten leider so wie sie eben sind. Verbraucher, die mit dem Gedanken spielen, Ihre ungünstigen Verträge zu widerrufen oder die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufordern, sollten daher keine Zeit verlieren.
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Gerät ein Kreditnehmer in Zahlungsverzug, steht der Bank das Recht zu, das Darlehen vorzeitig zu kündigen. Die Folgen einer solchen Kündigung waren bisher nicht abschließend geklärt. Fest stand, dass das Kreditinstitut die noch offene Darlehenssumme sofort herausverlangen kann, zuzüglich gesetzlich vorgesehener Verzugszinsen.
An dieser Stelle machte jedoch keine Bank halt. Stattdessen wurde den sich ohnehin in Geldschwierigkeiten befindlichen Schuldnern auch noch die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung auferlegt. Eine solche wurde bislang auf der Grundlage des vereinbarten Zinssatzes bis zum Ende der Vertragslaufzeit berechnet (entgangener Zinsgewinn der Bank) und belief sich häufig auf einen fünfstelligen Betrag.
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Diese Praxis war in der Rechtsprechung und in der juristischen Literatur bislang umstritten. Bereits im Jahre 2013 verhinderte eine Bank durch ein Anerkenntnisurteil eine verbraucherfreundliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Am 19.01.2016 hatte der BGH (XI ZR 103/15) endlich wieder Gelegenheit bekommen, über diese Frage zu entscheiden. Nachdem die Klage des betroffenen Darlehensnehmers gegen eine Kreissparkasse auf Rückzahlung von ca. 25.000 EUR in den Vorinstanzen abgewiesen wurde, schlug sich das oberste deutsche Gericht auf die Seite der Verbraucher.
Die maßgebliche Vorschrift findet sich im § 497 BGB. Diese Regelung wird durch den BGH unter Heranziehung der Gesetzgebungsgeschichte und unter Berufung auf den Sinn und Zweck der Norm, folgendermaßen ausgelegt:
Nun wurde gegen diese Auslegung in der Vergangenheit vorgebracht, sie bevorzuge den vertragsbrüchigen Schuldner. Denn obwohl dieser seinen Vertragspflichten nicht nachkomme, stünde er besser als ein Darlehensnehmer, der aus eigenem Willen den vorzeitigen Darlehensausstieg wählt (in diesem Fall muss in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden).
Das sieht der BGH anders. Bei Betrachtung des Gesetzgebungsverfahrens werde deutlich, dass der Gesetzgeber dieses Risiko gesehen und bewusst in Kauf genommen habe.
Wer in der Vergangenheit wegen Zahlungsverzug eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank gezahlt hat, kann diese nun unter Umständen zurückfordern. Wer gegenwärtig mit einer entsprechenden Forderung konfrontiert wird, hat nun gute Chancen, der Zahlungspflicht zu entgehen.
Man darf jedoch nicht außer Acht lassen, dass jeder Einzelfall aufgrund seiner Besonderheiten eigenständig betrachtet werden muss. Pauschale Lösungen in dieser Frage wird es auch nach der BGH-Entscheidung nicht geben. Betroffene sollten sich in jedem Fall einen qualifizierten anwaltlichen Rat einholen.
Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt im Übrigen auch nicht an, wenn das Darlehen widerrufen werden kann. Lesen Sie alles zur Vorfälligkeitsentschädigung und dem Widerrufsjoker hier.
In der Zeit zwischen 2004 und 2008 verwendete der gesamte Sparkassenverband eine identische Widerrufsbelehrung. Diese enthielt neben der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ die Fußnote 2) „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“
Diese Kombination ist den Sparkassen im gesamten Bundesgebiet zum Verhängnis geworden. Inzwischen hat eine ganze Reihe von Land- und Oberlandesgerichten entschieden, dass eine mit entsprechenden Angaben versehene Widerrufsbelehrung der Sparkasse fehlerhaft ist. Erfreulicherweise führt das OLG Hamm (Urteil vom 04.11.2015 – 31 U 64/15) diese Rechtsprechung fort und setzt damit klares Signal für seinen gesamten Gerichtsbezirk.
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Diese Entscheidung wird sich auf die Rechtsprechung der folgenden Landgerichte auswirken:
Für alle Sparkassenkunden, die in einem dieser Gerichtsbezirke wohnen und bei der Sparkasse ein Darlehen in der Zeit zwischen 2004 und 2008 abgeschlossen haben, bestehen daher sehr gute Chancen sich mithilfe des Widerrufsjokers von ihren hochverzinsten Verträgen zu lösen.
In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall hatten die Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig abgelöst und in diesem Zusammenhang einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Wegen des verfrühten Ausstiegs mussten sie an die Sparkasse eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von ca. 48.000,00 EUR zahlen. Erst zwei Jahre später wurde der Widerruf erklärt.
Die Sparkasse berief sich auf den Aufhebungsvertrag und gewann damit in der ersten Instanz vor dem Landgericht Essen. Das Widerrufsrecht sei durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages erloschen.
Diese Entscheidung hob das OLG Hamm wieder auf und verurteilte die Sparkasse zur Rückzahlung dieses Betrages zuzüglich Zinsen.
Ein Aufhebungsvertrag sei kein Hindernis. Mit den folgenden Sätzen bringt das OLG Hamm seine Auffassung knapp auf den Punkt.
„Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Beklagten, durch den Jahr 2012 abgeschlossenen Aufhebungsvertrag seien die Widerrufsrechte der Klägerin erloschen. Ist eine Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt, so entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wird. Der Widerruf kann daher – unbefristet – erfolgen. Dies kann sogar dann geschehen, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist. Die gegenteilige Ansicht würde dem Gedanken des Verbraucherschutzes nicht gerecht (vgl. nur Senat, Urteil vom 11.12.2013, 31 U 127/13, Juris Rz. 26; Senat, Urteil vom Urteil vom 25.03.2015; 31 U 155/14; OLG Zweibrücken Beschluss vom 10.5.2012 Az. 7 U 84/09).“
Und mit dieser Auffassung ist das OLG Hamm nicht allein. Inzwischen sehen mehrere Oberlandesgerichte in einem Aufhebungsvertrag kein Hindernis für den Widerruf eines Darlehens.
Auch ein weiteres Argument aus dem Standardrepertoire der Banken und Sparkassen, die Verwirkung des Widerrufsrechts, konnte vor dem OLG Hamm nicht verfangen. Das Widerrufsrecht könne nur in Ausnahmefällen verwirken. Die seitenlangen Ausführungen der Sparkassenanwälte handelte das OLG Hamm mit einem Absatz ab.
„Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist das Widerrufsrecht der Klägerin auch nicht verwirkt.
Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11 Rz. 39). Außerdem fehlt es an konkretem Vortrag, dass und aus welchen Gründen sich die Beklagte, die – anders als die Klägerin – hätte erkennen können, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, berechtigterweise darauf eingerichtet haben will, dass Anleger Verträge nicht auch noch Jahre nach deren Abschluss und gegebenenfalls auch dann noch widerrufen, wenn der betreffende Darlehensvertrag zwischenzeitlich einvernehmlich aufgehoben worden ist. Dies gilt erst Recht, wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte in der Lage gewesen wäre, die Klägerin in wirksamer Form nachzubelehren (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F.). Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass es eine gesetzgeberische Entscheidung war, das Widerrufsrecht nicht nach einem bestimmten Zeitraum erlöschen zu lassen, wenn es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung fehlt. Diese gesetzgeberische Wertung kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass man Banken das Recht zubilligt, sich der Haftung durch die Berufung auf § 242 BGB zu entziehen.“
Damit schließt sich das OLG Hamm der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung an. Auch wenn eine Entscheidung des BGH zu der Frage der Verwirkung von den Banken immer wieder verhindert wird, können sich betroffene Darlehensnehmer auf eine überwiegend verbraucherfreundliche oberlandesgerichtliche Rechtsprechung stützen.
Sparkassenkunden sollten Ihre Widerrufbelehrungen von einer auf Darlehenswiderrufe spezialisierten Kanzlei prüfen lassen. Bei einem Ausstieg werden häufig Ersparnisse in fünfstelliger Höhe erzielt. Leider bleibt für ein Vorgehen nicht mehr viel Zeit. Auf Druck der Bankenlobby wird der Widerrufsjoker voraussichtlich zur Mitte Juni durch den Gesetzgeber abgeschafft.
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