Welchen Betrag muss die Krankenkasse übernehmen?

Die Krankenkassen versuchen meist, die Kosten lediglich in Höhe des sogenannten EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) zu erstatten. Dieser gilt aber nur für Kassenpsychotherapeuten und nicht für privat abrechnende Psychotherapeuten. Der Anspruch auf Kostenübernahme gilt jedoch für alle tatsächlich entstandenen Kosten, wenn bei erforderlicher Therapie nachgewiesenermaßen kein Kassenpsychotherapeut verfügbar ist.  Die Beschränkung der Kosten auf den EBM ist daher eindeutig rechtswidrig. Wir verhelfen Ihnen und Ihrem Psychotherapeuten dazu, die abrechenbaren Gebühren für eine Privatbehandlung in der vollen Höhe nach GOP/GOÄ zu erhalten. Der Widerspruch muss auch hier wieder im Namen des Patienten erfolgen, da nur er den Anspruch auf Kostenübernahme gegenüber der Krankenkasse innehat.

Wie soll ich bei der Antragstellung vorgehen?

Die Erfolgsaussichten hängen wesentlich von der Schlüssigkeit des Vorbringen ab. Von der Antragsstellung über den Widerspruch bis hin zur Klageerhebung sollte der Anspruch substantiiert vorgetragen werden. Im Folgenden stellen wir exemplarisch die wichtigsten Schritte dar.

1. Notwendigkeitsbescheinigung des Hausarztes

Viele Krankenkassen verlangen trotz des neu eingeführten Formular PV11 weiterhin eine Notwendigkeitsbescheinigung eines Hausarztes oder Psychiaters. Darin wird aufgeführt, dass eine Psychotherapie für Sie dringend und unaufschiebbar ist, weil sich z.B. lange Wartezeit auf Ihre Arbeitsfähigkeit auswirken und sich Ihre Symptome verschlechtern könnten.

2. Besuch einer „Psychotherapeutischen Sprechstunde“

Seit dem 01.04.2017 sind alle Psychotherapeuten mit Kassenzulassung verpflichtet, wöchentliche Sprechstunden anzubieten. Obwohl der Sprechstundenbesuch für Patienten erst ab dem 01.04.2018 obligatorisch wird, wird er auch aktuell schon von einem Großteil der gesetzlichen Krankenkassen vorausgesetzt. Eine Liste aller kassenärztlich zugelassenen Psychotherapeuten finden Sie auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Ihres Bundeslandes. Die jeweiligen Sprechstundenzeiten müssen auf dem Anrufbeantworter oder auf der Website der psychotherapeutischen Praxis genannt werden.
Der von Ihnen gewählte Psychotherapeut stellt Ihnen nach dem Besuch der Sprechstunde das sogenannte PV11-Formular aus, auf dem die notwendige Indikation vermerkt wird. Es ist wichtig, dass eines der sogenannten psychotherapeutischen Richtlinienverfahren (Verhaltenstherapie, analytische oder tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) für Sie in Frage kommt und eine akute psychische Erkrankung (vor-)diagnostiziert wird.

3. Nachweis der erfolglosen Terminsuche

Um darzustellen, dass die Krankenkassen in zumutbarer Zeit keinen Therapieplatz zur Verfügung stellen können, empfehlen wir unseren Mandanten ein Protokoll über die erfolglosen Kontaktversuchen mit Vertragspsychotherapeuten der Krankenkasse zu führen. Am sichersten ist hier ein Kontakt über E-Mail, da dieser sich auch im – etwaig notwendigen – gerichtlichen Verfahren als Beweis eignet. Sie benötigen je nach Ansicht in der Literatur zwischen sieben und fünfzehn Nachweise. Bitte notieren Sie sich, wie lange Sie in der jeweiligen Praxis auf einen Therapieplatz warten müssten.

4. Suche nach Psychotherapeuten in Privatpraxis

Nun können Sie einen Psychotherapeuten Ihrer Wahl kontaktieren, den Sie mit Ihrer psychotherapeutischen Behandlung beauftragen möchten. Achten Sie hierbei darauf, dass auch dieser eins der Richtlinienverfahren (Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Therapie, analytische Psychotherapie) anbietet, da nur hierfür die Kosten von Seiten der Krankenkasse übernommen werden. Die Suche nach einem Psychotherapeuten in einer Privatpraxis ist aufgrund des höheren Angebots unproblematisch.

5. Antragstellung

Jetzt können Sie bei Ihrer Krankenkasse den Antrag auf Kostenübernahme stellen. Da der Antrag zwar formlos gestellt werden kann, aber durchaus umfangreich ist, unterstützen wir Sie auch hier gerne mit Musterschreiben und Vordrucken. Neben einem Anschreiben benötigen Sie

  • die Bescheinigung über die Notwendigkeit der Therapie,
  • das Protokoll der vergeblichen Suche nach einem kassenärztlich zugelassenen Psychotherapeuten
  • sowie eine Bescheinigung eines approbierten, privat abrechnenden Psychotherapeuten, der Ihre Behandlung übernehmen kann.

In diesem Punkt unterstützen Psychotherapeuten Ihre Patienten häufig oder stellen den Antrag für diese. Selbstverständlich stehen auch wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

6. Vorgehen nach erfolgter Ablehnung

Die Krankenkassen lehnen die Anträge auf das Kostenübernahmeverfahren meist pauschal ab. Ab diesem Punkt werden wir für Sie tätig und übernehmen die weitere Kommunikation mit Ihrer Krankenkasse. Zunächst legen wir für Sie Widerspruch gegen die Ablehnung ein. Dabei möchten wir neben Ihrem Rechtsanspruch auf eine rechtzeitige Behandlung auch den anfallenden Kostensatz in voller Höhe durchsetzen. Trotz eindeutiger Rechtslage weigern sich viele Krankenkassen vehement, die anfallenden Kosten im vorgesehenen Umfang zu zahlen. Auch hierbei übernehmen wir die Verhandlungen mit der Krankenkasse für Sie.

Wer stellt den Antrag auf Kostenübernahme?

Der Antrag muss immer von Ihnen gestellt werden, da nur der Patient selbst den Anspruch auf Kostenübernahme gegenüber seiner gesetzlichen Krankenkasse hat. Wir unterstützen Sie aber schon vor und während der Antragstellung, indem wir Ihnen Musterbriefe und geeignete Vordrucke zur Verfügung stellen.

Was sind die Voraussetzungen für das Kostenübernahmeverfahren?

Das Kostenübernahmeverfahren bezieht sich gemäß § 13 Abs. 3 SGB V auf unaufschiebbare notwendige Leistungen, die von der Krankenkasse selbst nicht erbracht wurden oder werden können. Diese Voraussetzungen können Sie in Form eines Antrags nachweisen. In dem Antrag legen Sie dar, dass Sie in zumutbarer Nähe und Wartezeit keinen Therapieplatz gefunden haben.  “Zumutbar” bedeutet in der Praxis, dass Sie innerhalb der nächsten drei Monate keinen Therapieplatz erhalten werden. Wenn Sie innerhalb dieser Frist keinen Platz bei einem Therapeuten finden können, der direkt mit der GKV abrechnet, liegt ein Systemversagen vor. Das heißt, die Krankenkasse kommt ihrem Auftrag einer bedarfsgerechten, wohnortnahen Versorgung nicht angemessen nach. Sie als Versicherter haben dann das Recht, sich die notwendige Leistung selbst zu beschaffen. Der Krankenkasse teilen Sie außerdem mit, in welcher Privatpraxis Sie eine Therapie beginnen könnten.