Patienten, die unter physischen Krankheiten leiden, müssen ihre Kräfte gut einteilen. Die Wartelisten vieler psychotherapeutischer Praxen sind so voll, dass häufig mehr als sechs Monate Wartezeit in Kauf genommen werden müssen. Dennoch wird den Betroffenen von den Krankenkassen abverlangt, sich unter kräftezehrenden Bedingungen um einen Therapieplatz zu bemühen – obwohl dies laut dem Sozialgericht Berlin die Aufgabe der Krankenkasse wäre. Kostenerstattungsverfahren werden mit pauschalisierenden Ablehnungsschreiben blockiert. Die Patienten werden mit ihren Nöten alleine gelassen. Psychotherapeuten verzweifeln an der Bürokratie und ablehnenden Haltung der Krankenkassen.
Ein positives Urteil des Sozialgerichts Dortmund in diesem Zusammenhang wird in einem interessanten Artikel von unserem Kooperationspartner halloAnwalt näher beleuchtet.
Lange Zeit haben sich die Gerichte mit Urteilen zugunsten der Patienten in der Psychotherapie schwergetan. Dies ändert sich nun. Das Sozialgericht Berlin hat in einem bahnbrechenden Urteil einer Patientin den Kostenerstattungsanspruch für ihre Therapie bei einem privaten Therapeuten zugesprochen. Der Patientin stehe im Falle eines Systemversagens ein Anspruch auf Übernahme der entstehenden Kosten gegen die Krankenkasse zu.
Unser Kooperationspartner halloanwalt.de hat die wichtigsten Erkenntnisse des Urteilsspruchs in einem empfehlenswerten Artikel zusammengefasst.
Die Reform der Psychotherapie-Richtlinie hat unter Psychotherapeuten große Unsicherheiten über die Zukunft des Kostenübernahmeverfahren hervorgerufen. Die Kassen nutzen diese Unsicherheit bis heute aus. Sie argumentieren, dass durch die Einführung der Sprechstunden und der Akutbehandlungen ausreichend schnelle Hilfemaßnahmen eingerichtet worden seien. Dabei wurde erst kürzlich in einer aktuellen Stellungnahme des Bundestags deutlich, dass die Reformen der Psychotherapie-Richtlinie und die Einführung neuer Leistungen keinen Einfluss auf den Anspruch auf Kostenübernahme haben. Dies stellten auch einige Sozialgerichte in ihren Urteilen fest. Patienten haben also weiterhin das Recht auf die Übernahme der Kosten für eine Therapie in einer privaten Praxis.
Unsere Kanzlei zeichnet sich dadurch aus, dass sie eine faire und durchsichtige Preispolitik verfolgt. Wir zeigen Ihnen die anstehenden Kosten im Vorhinein an und berechnen keine versteckten Kosten.
Seit April 2017 sind Vertragspsychotherapeuten verpflichtet, wöchentlich eine Sprechstunde anzubieten. Das Ziel der Reform sollte ein schneller, niedrigschwelliger Zugang zu psychotherapeutischen Dienstleistungen sein. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass das gewählte Mittel seinen Zweck verfehlt. Zwar erhalten Patienten einen Erstkontakt und eine diagnostische Einschätzung, jedoch können die Praxen meist keine Behandlungsplätze anbieten. Im Gegenzug führt die Mehrbelastung durch psychotherapeutischen Sprechstunden dazu, dass noch weniger reguläre Therapieplätze bereitgestellt werden können. Zudem ist die Vergütung der Sprechstunden wie auch der Akutbehandlungen geringer als die der Regelleistungen, sodass den Praxen Einnahmequellen fehlen. Nach erfolgter Beanstandung prüft das BMG momentan die Sätze für Sprechstunden und Akutbehandlungen.
Durch die neuen Leistungen wird die Versorgungskapazität weiter eingeschränkt, was die Unterversorgung mit psychotherapeutischen Dienstleistungen nur noch verstärkt. Die Kostenerstattung wird somit vermutlich nicht seltener, sondern eher noch häufiger zum Zuge kommen.
Durch eine Kooperation mit unserer Kanzlei können wir Sie und Ihre Patienten bei der Durchsetzung Ihres Rechtsanspruchs unterstützen. Während wir den Patienten die Voraussetzungen für eine notwendige therapeutische Behandlung schaffen, können wir für Sie den Anspruch auf eine Kostenübernahme in voller Höhe durchsetzen. Durch unsere Beauftragung schaffen Sie sich Freiräume, die Sie zur Behandlung Ihrer Patienten nutzen können. So wird eine bessere Arbeitsauslastung gefördert und der Umsatz der Praxis gesteigert.
Wenn Sie Interesse an einer Zusammenarbeit haben oder sich über das konkrete Vorgehen informieren möchten, können Sie uns gerne kontaktieren und sich von unserer Leistung überzeugen. Dabei gehen Sie keine Risiken ein. Eine Beauftragung erfolgt erfolgsbasiert.
Trotz des eindeutigen gesetzlichen Anspruchs der Patienten auf eine rechtzeitige notwendige Behandlung versuchen viele Krankenkassen, ihrer Pflicht zur Kostenübernahme für die Psychotherapie zu entgehen. Meist antworten sie mit pauschalen Ablehnungsschreiben oder gewähren nach monatelangem Papierkrieg nur Leistungen nach einem zu geringen Bemessungssatz. Dies geschieht auf dem Rücken der Patienten, die so noch längere Wartezeiten und eine Verschlimmerung ihrer Symptomatik in Kauf nehmen müssen. Gerade psychisch erkrankte Menschen lassen sich von einer pauschalen Ablehnung schnell entmutigen. Außerdem müssen die Patienten selbst beweisen, dass eine Therapie bei einem Kassentherapeuten mit einer unzumutbaren Wartezeit verbunden ist.
Die Krankenkasse lehnen eine Kostenübernahme vehement ab, da sie diese aus eigenen Mitteln aufbringen müssen. Eine Therapie mit einem Vertragstherapeuten wird jedoch von der Kassenärtzlichen Vereinigung getragen und ist damit nicht so kostspielig. Insbesondere seit der Inbetriebnahme der Terminservicestellen im April 2017 lehnen Krankenkassen die Kostenerstattung nach § 13 III SGB V im ersten Schritt flächendeckend ab. Ein Rechtsanwalt begleitet bereits die Antragsstellung, um die Weichen von Anfang an richtig zu stellen. Im Rahmen des Widerspruches kann dieser die Argumente der Krankenkasse meist besser entkräften als der juristische Laie. Spätestens im gerichtlichen Verfahren ist eine fundierte rechtliche Betreuung unerlässlich.
Sie können die Psychotherapie beginnen, sobald die Krankenkasse dem Kostenübernahmeverfahren stattgegeben hat. Den Bescheid hierüber erhalten Sie per Post. Ihr Psychotherapeut wird darüber nicht separat informiert. Daher sollten Sie zeitnah nach Erhalt des (positiven) Bescheids Ihren Therapeuten kontaktieren und einen Termin für den Beginn der Therapie vereinbaren. Kosten, die vor dem Bescheid der Krankenkasse anfallen, werden in der Regel nicht erstattet. In manchen Fällen kann es vorkommen, dass Psychotherapeuten das Erstgespräch abrechnen. Darüber müssen Sie jedoch im Vorhinein informiert werden.
Mit den probatorischen Sitzungen kann auch schon während des Kostenerstattungsverfahrens begonnen werden. Das finanzielle Risiko trägt jedoch der Patient bzw. der Therapeut je nach Vereinbarung. Wir empfehlen unseren Mandanten jedoch mit der Regeltherapie nicht zu beginnen, bis das Verfahren abgeschlossen ist, um das finanzielle Risiko gering zu halten. Es ist aber grundsätzlich kein Problem, auch die bereits entstandenen Kosten gegen die Krankenkasse geltend zu machen.