Die Privatinsolvenz ist ein effektiver Weg, sich von seinen Schulden zu befreien. Doch vor der Restschuldbefreiung liegt die sogenannten Wohlverhaltensphase. Hier hat der Schuldner eine Reihe von Pflichten zu erfüllen. Eine der zentralen Obliegenheiten bildet dabei die Erwerbsobliegenheit. Demnach sind Sie verpflichtet, während der Insolvenz einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen oder sich darum zu bemühen. Falls Sie gerade erwerbslos sind, müssen Sie also nachweisen, dass Sie sich zumindest aktiv um Arbeit bemühen. Allerdings genügt hier nicht jede Form der beruflichen Betätigung. Vielmehr spricht § 287 b der Insolvenzordnung nicht von einer Arbeitspflicht, sondern explizit von einer Erwerbsobliegenheit. Die Ausübung der Tätigkeit hat deshalb dem Erwerb zu dienen.
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Wenn es zu gerichtlichem Streit über § 287 b InsO kommt, dreht sich dieser in der Regel darum, ob ein genügendes Bemühen des Schuldners um Arbeit vorliegt oder ob eine bestimmte Tätigkeit zumutbar ist oder ob der Schuldner sie ablehnen darf. Wesentlich seltener sind dagegen Konstellationen, in denen es um die Schädigung der Gläubiger durch die Ausübung einer unbezahlten Tätigkeit geht. Ein solcher Fall wurde allerdings bereits durch das Landgericht Oldenburg mit Beschluss vom 18.05.2016 (ZInsO 2016, 2049) entschieden.
in diesem Verfahren ging es um einen Handwerksmeister, der bis zu Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Tätigkeit selbständig ausübte. Während der Insolvenz war er dagegen im Betrieb seiner Ehefrau angestellt, ohne für seine Tätigkeit einen Lohn zu erhalten. Die Restschuldbefreiung wurde entsprechend durch das Amtsgericht Oldenburg untersagt. Im Verhalten des Schuldners sah das Gericht eine Verletzung der ihn treffenden Erwerbsobliegenheit. Diesen Standpunkt vertrat auch das Landgericht Oldenburg in der nächsten Instanz.
Das Gericht ging dabei in Sachen Erwerbsobliegenheit stark ins Detail. Die Tätigkeit während der Insolvenz habe sich gegenüber der Tätigkeit vor der Insolvenz in praktischer Hinsicht nicht geändert. Vor der Insolvenz habe der Schuldner ein Einkommen in Höhe EUR 2.072 Euro pro Monat erzielt. Diese Einkünfte hätte er auch nach Eröffnung des Verfahrens im Betrieb seiner Frau verdienen können. Bei Zugrundelegung einer Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau hätte jedes den Betrag von EUR 1.489,99 übersteigende Einkommen der Befriedigung der Gläubiger dienen müssen. Das Landgericht Oldenburg führte diesbezüglich zudem an, dass bereits die Annahme einer zu schlecht bezahlten Tätigkeit einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darstellt. Umso mehr gilt dies dann, wenn für eine berufliche Tätigkeit überhaupt kein Lohn ausgezahlt wird.
Vor der Restschuldbefreiung muss der Schuldner eine Menge Pflichten erfüllen. Eine berufliche Tätigkeit ist dabei Pflicht.
Die Behauptung des Schuldners, er habe nicht gewusst, dass er auch während der Insolvenz selbständig hätte tätig sein können, ließ das Gericht nicht gelten. Grundsätzlich habe der Schuldner die Möglichkeit gehabt, ein monatliches Einkommen von wenigstens EUR 2.000 pro Monat zu erzielen. Dies habe der Schuldner ohne triftigen Grund nicht getan. Entsprechend war die Restschuldbefreiung am Ende der Insolvenz zu versagen.
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Wie das Verfahren vor dem Landgericht Oldenburg zeigt, haben Fragen wie die der Erwerbsobliegenheit im Insolvenzverfahren eine große Bedeutung. Im schlimmsten Fall kann es, wie im dargestellten Fall, am Ende zur Versagung der Befreiung von der Restschuld kommen. Entsprechend wichtig ist nicht nur eine gute Vorbereitung und Einleitung des Insolvenzverfahrens, sondern auch eine geordnete Durchführung, die den Gläubigern und dem zuständigen Gericht keine unnötigen Angriffspunkte bietet. Vor allem dann, wenn sich Ihre berufliche Situation durch Kündigung, die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder ähnliches ändert, sollten Sie in jedem Fall vorab Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter halten, um später keine rechtlichen Schwierigkeiten zu bekommen.
Wenn Sie Ihr Privatinsolvenzverfahren von einer erfahrenen Anwaltskanzlei durchführen und begleiten lassen, erhalten Sie am Ende sicher die Restschuldbefreiung, denn wir achten gemeinsam mit Ihnen darauf, dass Sie alle Obliegenheiten erfüllen. Unsere Erstberatung ist dabei vollkommen kostenfrei. Rufen Sie uns an und erfahren Sie alles zur Frage, wie Sie sicher aus den Schulden kommen.
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Wo gibt es Informationen zum Insolvenzrecht in Zypern (Privatinsolvenz)
Hallo guten Tag,
ich möchte eine Insolvenzverfahren im EU-Ausland anmelden.
Schon mehrfach habe ich jetzt gehört, das ein Insolvenzverfahren in Lettland eine Alternative
zu einem Insolvenzverfahren in England sein soll, vor allem wegen der Kosten und desweiteren, daß man sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder in Deutschland anmelden kann.
Wie ist Ihre Meinung zu einem Insolvenzverfahren In Lettland ?
Vielen Dank für Ihre Mühe
Sehr geehrter Herr RA, ich bin in der Wohlverhaltensphase und habe bisher Witwenrente bezogen. Durch Wiederheirat im Juni ist diese weggefallen und die Rentenversicherung hat mir eine Abfindung in Höhe von 24 Monaten gezahlt. Dies ist doch eine Vorauszahlung für 24 Monate. Wird dies behandelt wie eine Nachzahlung und der Betrag über der Pfändungsfreigrenze steht mir zu? Oder kann die Abfindung komplett gepfändet werden? Im Netz habe ich von einem Antrag nach § 850i ZPO gelesen, den man stellen sollte.
Mfg Biene
Wie muss ich mich verhalten , habe gestern mit der Post einen Pfändungs und Überweisung Beschluss insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen bekommen .
Wer muss diesen Antrag ausfüllen?
Muss ich mich beim gegnerischen Anwalt melden also quasi bei dem Wenigen der den Titel gegen mich vor Gericht gewonnen hat?
Danke vorab
Banken und Sparkassen steht es frei, ob sie Ihnen ein Konto geben. Wenn eine Bank Sie beispielsweise aufgrund einer eidesstattlichen Versicherung als Risikokunden einstuft, kann sie Ihnen das Konto kündigen.
Ein Leben ohne Girokonto ist heutzutage aber fast unmöglich: Ganz egal, ob Überweisungen, Lastschriften, Daueraufträge oder Gehaltseingänge – wenn eine Bank die Geschäftsbeziehung aufkündigt, hat das für den Kunden weitreichende Folgen.
Banken sind sich bewusst, dass der Lebensalltag ohne Konto kaum noch zu bestreiten ist. Deshalb hat sich der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) selbst verpflichtet, jedem (bis auf ein paar Ausnahmen) ein Konto auf Guthabenbasis zu gewähren. Theorie und Praxis liegen hier allerdings oftmals weit auseinander, was nicht so richtig zu verstehen ist – Banken gehen schließlich kein Risiko ein, wenn sie Guthabenkonten vergeben, da diese nicht überzogen werden können.
Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.
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Grundsätzlich haben alle Kreditinstitute, mit Ausnahme der in öffentlicher Hand befindlichen Sparkassen, das Recht die normalerweise unbefristeten Geschäftsbeziehungen ordentlich zu kündigen. Voraussetzung dafür sind vertraglich geregelte Kündigungsmöglichkeiten gemäß § 675 Abs. 2 BGB. Für eine solche ordentliche Kündigung bedarf es nicht der Nennung konkreter Gründe, es gilt aber eine gesetzliche Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten.
Für Sparkassenkunden gelten andere Regeln, da diese Kreditinstitute anders als privatwirtschaftliche Banken unter anderem dem Gleichbehandlungsgrundsatz unterworfen sind. Die Kündigung eines Sparkassen-Girokontos ist ohne außerordentlichen Grund unzulässig.
Die außerordentliche Kündigung ist nicht per Gesetz geregelt, sondern wird im Rahmen des Vertrages, der zwischen Bank und Kunde geschlossen wurde, definiert. In vielen Fällen rechtfertigen folgende Punkte jedoch eine außerordentliche Kündigung:
Banken haben das Recht, Geschäftsbeziehungen ordentlich zu kündigen.
Jede Bank ist unter den genannten Voraussetzungen dazu berechtigt, das Geschäftsverhältnis zu beenden. Dennoch muss sie dem Kunden eine angemessene Frist gewähren oder zumindest im Vorfeld eine Abmahnung aussprechen. Somit soll gewährleistet sein, dass der Kunde sich mit der Bank auseinandersetzen und sich ein neues Konto einrichten kann, um weiter wie gewohnt am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können.
Wenn Ihre Bank Ihnen mitgeteilt hat, dass sie Ihnen das Konto sperren will, gilt folgendes: Gehen Sie proaktiv auf die Bank zu! Versuchen Sie, die Kündigung rückgängig zu machen, denn nachdem Ihnen das Konto gekündigt wurde ist es meist schwer, bei einer anderen Bank ein neues Konto zu bekommen. Schlagen Sie der Bank beispielsweise vor, das Konto in ein Guthabenkonto umzuwandeln. Darüber hinaus könnten Sie monatliche Raten anbieten, mit denen Sie Ihre Schulden bei der Bank zurückzahlen. In vielen Fällen gehen Kreditinstitute darauf ein – schließlich steigen dadurch die Chancen, dass sie ihr Geld zurückbekommen.
Ist Ihnen das Konto bereits gesperrt worden, sollten sie sich erkundigen, welche Kreditinstitute sich verpflichtet haben, ein Konto auf Guthabenbasis zur Verfügung zu stellen.
Wenden Sie sich an eine Bank oder Sparkasse Ihrer Wahl und beantragen Sie ein Konto auf Guthabenbasis. Sollte Ihnen dies verweigert werden, verweisen Sie auf den ZKA. Die Verbände der Kreditwirtschaft haben sich bereits 1995 selbst verpflichtet, jedem ein Konto auf Guthabenbasis zu ermöglichen.Sie können zudem beim Bundesverband deutscher Banken Beschwerde einreichen.
Verwehrt eine Bank Ihnen ein Guthabenkonto, besteht die Möglichkeit sich an einen Ombudsmann zu wenden. Der hat die Aufgabe zu überprüfen, ob die Bank die Empfehlung zum „Girokonto für jedermann“ beachtet hat. In vielen Fällen reicht es aber bereits aus, wenn man ankündigt, sich an den Ombudsmann zu wenden.
Ganz egal ob Ihnen angedroht wurde, dass Ihr Konto gekündigt wird oder dies bereits geschehen ist, ergreifen Sie die Initiative. So zeigen sie der Bank, dass Sie gewillt sind, die Konto-Probleme aktiv aus der Welt zu schaffen.
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Welche Möglichkeiten gibt es für den noch lebenden Ehepartner das er im Haus bleiben darf obwohl er den Abtrag nicht alleine stemmen kann und nicht von der Bank dem das Haus immer noch gehört obdachlos wird ?
Hallo,
Ich bin seit Juli Im Regelinsolvenzverfahren.
Habe eine Gläubiger.
Nun habe ich gestern eine E-Mail von der Sekretärin meiner Insolvenzverwalterin erhalten, in der steht dass die Bank die Forderungsanmeldung in gesamter Höhe zurück genommen hat.
Wie wird es jetzt weitergehen ?
Danke für eine Antwort.
Gruss
Sehr geehrter Herr Ghendler,
Ich hätte da Mal ne Frage wegen einer Umwandlung vom P-konto zum normalen Konto. Ist es ratsam während der ganze Zeit in dem man in der Insolvenz ist ein p-konto zu haben oder kann man in einer bestimmten Zeit wieder ein normales Konto verfügen?
Vielen Dank im vorraus
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag, vor einer Woche wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Ich verfüge über ein Einkommen von ca. 1600 Euro netto. Hiervon werden ca. 320 Euro wohl in Zukunft in die Masse fliessen. Das ist ja auch ok und soll so sein. Meine Frau verdient ca. 3000 Euro netto (nicht insolvent). Kann es passieren, dass der Insolvenzverwalter meinen Pfändungsfreibetrag i.H.v. 1.280 Euro reduziert? Herzlichen Dank für eine kurze Antwort. VG Stefan
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