Erst kürzlich war Rechtsanwalt Ghendler im Verbrauchermagazin „Volle Kanne“ im ZDF zu Gast (Hier können Sie den Beitrag in voller Länge sehen). Im Rahmen einer Diskussion um überhöhte Inkassogebühren klärte er über berechtigte und unberechtigte Forderungen auf und warnte vor den schwarzen Schafen der Branche. Ein solches wurde vom Amtsgericht München verurteilt (Az.: 1123 OWi 231 Js 242208/15). Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf der vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Die Geschäftsführerin des Inkassobüros muss nun eine Geldbuße in Höhe von 1250 € zahlen.
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Viele Schuldner zahlen unseriösen Inkassounternehmen viel zu hohe Zahlungen aus Angst vor einem gerichtlichen Mahnbescheid.
Nachdem sich mehrere Betroffene wegen der Zahlungsaufforderungen des Unternehmens beschwert hatten, erstattete das AG München Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Diese leitete ein Ermittlungsverfahren ein und erließ einen Bußgeldbescheid. Die Geschäftsführerin des Unternehmens legte hiergegen Einspruch ein, über welchen das Amtsgericht München Ende Oktober entschied. Dem Inkassobüro wurde eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes in 25 Fällen vorgeworfen. Im konkreten Fall sollen gesetzlich geregelte Informationspflichten nicht erfüllt worden sein. So fehlte es nicht nur an einer Darstellung des Sachverhaltes, es wurde außerdem nicht erklärt, warum die Forderung besteht. Außerdem fehlten Angaben zu Art, Höhe und Grund der geforderten Inkassovergütung. Das Urteil sah für jedes der 25 ungesetzlichen Mahnschreiben eine Buße von 50 € vor. Dem Inkassobüro drohen außerdem aufsichtsrechtliche Maßnahmen.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken am 01.11.2014 wurde die Position der Verbraucher gestärkt.
Vorgeschrieben sind nun detaillierte Informations- und Darlegungspflichten, es wurden außerdem neue Bußgeldtatbestände eingeführt, sowie eine Erhöhung des Bußgeldrahmens vorgenommen. Trotzdem gibt es weiterhin unseriöse Unternehmen, die Schuldner mit unübersichtlichen Zahlungsaufforderungen unter Druck setzen.
Unseriöse Inkassounternehmen nutzen oft die verzweifelte Lage von Schuldnern aus, indem sie eine Drohkulisse aus Mahnungen und Inkassobriefen aufbauen. Die Angst vor einem gerichtlichen Mahnbescheid bewegt viele zu einer Zahlung, die oft nicht nur viel zu hoch, sondern in manchen Fällen völlig unberechtigt ist. Manche Inkassobüros konzentrieren sich hierbei auf die sogenannte „zweite Ernte“. Sie berechnen weitaus mehr als die gesetzlichen Regelungen zulassen, verlangen eine Vernunftappellgebühr, Kontoführungsentgelte oder Gebühren für die Ratenzahlungsvereinbarung. Für derartige Gebühren gibt es keine rechtliche Grundlage. Andere Inkassounternehmen hingegen stützen ihre Forderungen auf Verträge, die der Schuldner niemals geschlossen hat.
Deswegen empfiehlt es sich, Inkassoschreiben genauestens zu überprüfen, beziehungsweise überprüfen zu lassen. Nicht nur auf die verlangten Gebühren hin, sondern auch auf das Bestehen der Grundforderung. Erscheint Ihnen ein Schreiben unseriös, weil die Informations- und Darlegungspflichten nicht eingehalten wurden oder bizarre Kostenaufstellungen enthalten sind, konsultieren Sie einen Anwalt oder wenden Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale. Weiterführende Informationen zum Thema Inkasso und wie Sie gegen unberechtigte oder erhöhte Forderungen vorgehen können, finden Sie hier.
Von Sparverträgen mit einem Zinssatz von drei oder vier Prozent kann man heutzutage nur noch träumen. Während der Sparbuchzins im Jahr 1975 bei durchschnittlich 4,4% lag, befinden wir uns aktuell in einer anhaltenden Niedrigzinsphase. Banken sind deswegen Verträge mit einer hohen Verzinsung ein Dorn im Auge. Daher erhalten viele Kunden der Volksbank Raiffeisenbank Nürnberg eG nun eine Kündigung. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sieht diese Kündigung als rechtswidrig an und mahnte die Bank ab.
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Gegenstand der jüngsten Kündigungen sind zwei unterschiedliche Sparpläne – der „VR Sparplan 3+“, sowie der „VR Sparplan 4+“. Die Verzinsung mit drei beziehungsweise vier Prozent wurde für eine Laufzeit von bis zu 25 Jahren vereinbart. Für die Kunden eine gute Geldanlage. Für die Bank ein klares Minusgeschäft. Es ist daher nicht überraschend, dass diese nach Möglichkeiten sucht, die leidigen Verträge loszuwerden. Den gekündigten Kunden wird lediglich angeboten, ihr Geld für eine Laufzeit von einem Jahr auf ein schlechter verzinstes Festgeldkonto zu übertragen.
Dabei stützt sie sich auf eine Klausel in den „Sonderbedingungen für den Sparverkehr“. Diese Sonderbedingungen wurden 2012 nachträglich vereinbart und enthalten folgende Klausel:
„Spareinlagen unterliegen einer Kündigungsfrist von drei Monaten.“
Vertraglich festgelegt war zunächst aber nur ein Kündigungsrecht des Kunden. Während die Bank sich auf den Standpunkt stellt, die nachträglich vereinbarte Klausel begründe ein eigenes Kündigungsrecht, geht der Bundesverband der Verbraucherzentrale vom Gegenteil aus. Im Werbevertrag zum Sparvertrag 3 + heißt es:
“Wir garantieren Ihnen einen Mindestzins von 3% über die gesamte Laufzeit. Bei steigendem Zinsniveau wird der Zinssatz erhöht. (…) Sie können die garantierte Mindestverzinsung bis zu 25 Jahre lang nutzen.”
Deswegen rief dieser die Bank auf, sich künftig nicht mehr auf die Klausel zu berufen.
Spareinlagen unterliegen einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
Die Idee mit der Kündigung ist nicht neu. Bereits die Sparkasse Ulm und diverse Bausparkassen haben versucht, sich ihrer hohen Zinsversprechen zu entledigen. Anfang des Jahres wurde mehr als 2000 Kunden der Kreissparkasse Anhalt-Bitterfeld gekündigt. Das Produkt „Prämiensparen flexibel“ war der Kreissparkasse nicht mehr ertragreich genug. Derartige Kündigungen waren längst Streitgegenstand vor Gericht. So hatte die Sparkasse Ulm bereits 2013 versucht, die sogenannten Scala-Verträge ordentlich zu kündigen. Hierbei handelte es sich um Verträge mit einer variablen Grundverzinsung und attraktiven Bonuszinsen, die Sparern über eine Laufzeit von bis zu 25 Jahren hohe Zinsen bringen sollten. Die mit der andauernden Niedrigzinsphase begründeten Kündigungen wurden vom Landgericht Ulm in mehreren Verfahren für unwirksam erklärt.
Dies wurde durch das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt. Der Senat stellte klar, dass ein aus dem Darlehensrecht abgeleitetes Kündigungsrecht der Sparkasse nicht bestehe, weil diese Vorschrift auf Sparverträge nicht anwendbar sei. Auch könnte die Sparkasse keine Anpassung des Vertrages verlangen, weil sie das Risiko einer (für sie) negativen Zinsentwicklung gekannt und beim Vertragsschluss übernommen habe.
Allen Kunden ist zu empfehlen, eine Kündigung nicht ohne weiteres hinzunehmen und sich zu wehren. Ein schriftlicher Widerspruch sichert hohe Zinseinnahmen, die den Anlegern zustehen. So rät es auch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Betroffene sollten auf jeden Fall auf die Fortführung des Vertrages bestehen und es vermeiden, sich vorschnell auf ein Angebot der Bank einzulassen. Im Zweifelsfall sollten diese sich Hilfe bei einem Anwalt oder bei der zuständigen Verbraucherzentrale suchen.
In Deutschland sind immer mehr Haushalte und Verbraucher überschuldet. Dies geht aus dem fünften Armutsbericht der Bundesregierung hervor, aus dem bereits brisante Details bekannt geworden sind. Vorgestellt werden soll der Armutsbericht erst im Jahr 2017.
Die „Bild“-Zeitung berichtet unter Berufung auf den Armutsbericht der Bundesregierung, dass im vergangenen Jahr 2015 etwa 2,05 Millionen deutsche Haushalte als überschuldet galten. Insgesamt betroffen seien knapp 4,17 Millionen Menschen. Im Bericht heißt es laut der Zeitung weiter:
„Ein Trend, nach dem seit 2006 ein stetiger Anstieg zu verzeichnen ist, setzt sich fort.“
Die Tendenz der überschuldeten Haushalte folgt somit einem anhaltend ansteigenden Trend. Eine Überschuldung liegt vor, wenn die laufenden Kosten nicht mehr aus den regelmäßig erzielten Einnahmen gedeckt werden können.
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Bereits Ende Oktober 2016 drangen erste Zahlen aus einer Analyse an die Öffentlichkeit. Erstellt wird diese Analyse alle paar Jahre von gut hundert Experten für die Bundesregierung. Der Analyse folgend ist in Deutschland immer noch jedes 20. Kind mit Armut konfrontiert.
Laut dem Bericht habe sich die Armutsrisikoquote von Kindern seit dem Anstieg bis Mitte des letzten Jahrzehnts nicht weiter erhöht. Weiter heißt es im Bericht:
„Nur wenige Kinder in Deutschland leiden unter materieller Not“
Dem Bericht nach seien circa 5 % der Kinder betroffen, wenn der Anteil der Haushalte mit „einem beschränkten Zugang zu einem gewissen Lebensstandard“ betrachtet würde. Im Vergleich zum EU-Durchschnitt von etwa 9 % liegt Deutschland deutlich geringer.
Dennoch unterliegen laut dem Bericht circa 2,4 Millionen Kinder einem gewissen Armutsrisiko. Das entspricht etwa mehr als einem Fünftel von den hierzulande insgesamt 12,9 Millionen Kindern. Das Risiko besteht, weil die betroffenen Kinder in Haushalten leben, in denen über weniger als 60 % des durchschnittlichen Einkommens verfügt wird.
In Deutschland ist jedes zweite Kind mit Armut konfrontiert.
Am höchsten ist das Armutsrisiko bei Kindern, deren Elternteile beide ohne Arbeit seien – derzeit betroffen sind hiervon knapp 1 Millionen Kinder. In dieser Konstellation liege die Quote ungefähr bei 60 %. Ist bereits ein Elternteil in Vollzeit beschäftigt, fällt das Armutsrisiko für Kinder laut dem Entwurf des Berichts deutlich auf knapp 15 %. Ein deutlicher Unterschied besteht bei Kindern, deren Eltern beide in Vollzeit erwerbstätig sind. In dieser Konstellation, die bei knapp jeder siebten Paarfamilie vorkommt, seien es nur noch knapp 3 %.
Positiv verhält sich laut Berichtsentwurf die Zahl der Kinder und Jugendlichen, die in Bedarfsgemeinschaften mit Hartz IV beziehenden Personen leben. Diese Zahl sei zwischen 2010 und 2015 um knapp 5 % gesunken.
Grund für Überschuldung immer öfter Einkommensarmut
Als Grund für die Überschuldungssituation in Deutschland sei nach dem Bericht immer mehr die Einkommensarmut anzusehen, obwohl das Einkommen der Deutschen in den letzten Jahren um durchschnittlich 10,7 % angestiegen ist. Am Ende der Einkommensskala leben dennoch weiterhin fast acht Millionen Menschen von der Mindestsicherung.
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Am 15.12.2016 war Rechtsanwalt Ghendler im Verbrauchermagazin „Volle Kanne“ im ZDF zu Gast. Das Thema der Sendung war die Eintreibung unrechtmäßiger Forderungen von Inkassounternehmen. Auf diese Problematik geht Rechtsanwalt Ghendler im Gespräch mit Moderatorin Andrea Ballschuh ein.
Hier können Sie den Beitrag in der ZDF-Mediathek in voller Länge sehen. Außerdem finden Sie hier detaillierte Informationen zum Thema Inkasso.
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Das Inkassounternehmen wird auf Grundlage einer Forderung aktiv. Eine Leistung löst in der Regel eine Gegenleistungspflicht aus. Wer diese nach Erhalt einer Rechnung nicht erbringt, bekommt zunächst eine Mahnung. Bleibt eine entsprechende Reaktion aus, wenden sich viele Unternehmen an ein Inkassounternehmen. Ein teures Unterfangen – für den Schuldner.
Die Inkassounternehmen werden bekanntermaßen nicht aus Altruismus tätig. Sie verlangen für ihre Tätigkeit mitunter horrende Gebühren. In dem Beitrag nennt Veaceslav Ghendler, Gründungspartner unserer Sozietät, dieses Vorgehen „zweite Ernte“. Es wird nämlich mehr berechnet, als nach den gesetzlichen Regelungen gefordert werden kann. Nicht selten führen Schreiben der Inkassobüros unzulässige Fantasiegebühren, wie etwa eine Vernunftappellgebühr, Kontoführungsentgelte oder Gebühren für die Ratenzahlungsvereinbarung, auf. Auch für das Verlangen von Reaktivierungsgebühren oder einer Tilgungsvergütung gibt es keine rechtliche Grundlage. Die Forderungen führen dazu, dass sich der zu zahlende Betrag auf eine Höhe summiert, die für den Schuldner meist nicht zu stemmen ist. Unseriöse Unternehmen fordern zudem Zahlungen aus Verträgen, die der Schuldner nie geschlossen hat.
Trotz der Tatsache, dass ein Gros der Forderungen des Inkassounternehmens rechtswidrig sein kann, ist Verbrauchern zu empfehlen, bereits der Einschaltung eines solchen entgegenzuwirken. Hier ist persönlicher Kontakt das Schlüsselwort. Bei Eingang der Rechnung, aber spätestens bei Eingang der Mahnung, sollte Kontakt zum Gläubiger gesucht werden. Dadurch kann gegebenenfalls eine Ratenzahlung vereinbart und die Übergabe an ein Inkassounternehmen meistens verhindert werden. Es kommt allerdings auch vor, dass das Inkassobüro tätig wird, ohne dass der Schuldner zuvor ein Schreiben des Gläubigers erhalten hat. Der Gläubiger muss in diesem Fall beweisen, dass der Schuldner die Korrespondenz erhalten hat – sprich, dass Rechnung und Mahnung zugegangen sind.
Außerdem ist den Kostenaufstellungen von Inkassounternehmen nicht blind Vertrauen zu schenken. Viele Schreiben von Inkassounternehmen weisen gravierende Fehler auf. Zinsberechnungen sind oftmals aus der Luft gegriffen und die Forderung damit wesentlich überhöht, wenn sie überhaupt berechtigt ist. Hier gibt es viele schwarze Schafe, die dubiose Zahlungsaufforderungen verschicken und sich hinter einer Druckkullisse aus Pfändung und gerichtlicher Vollstreckung verschanzen. Nicht selten wird eine Gewinnmaximierung durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens und dem anschließenden Einschalten eines Anwalts bezweckt. Diese Kostendoppelung ist ebenfalls unzulässig. Keinesfalls sollte man den Forderungen eines Inkassobüros nachgeben, wenn man über deren Berechtigung unsicher ist.
Erst einmal sollte überprüft werden, ob das Inkassounternehmen eine Zulassung hat. Einfach nachzuvollziehen ist das unter www.rechtsdienstleistungsregister.de. Die Registrierung ist nach § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz vorgeschrieben. Fehlt es an dieser, droht dem Unternehmen ein Bußgeld von bis zu 50.000 €.
Sollten Sie Post von einem Inkassounternehmen empfangen, gilt es zunächst herauszufinden, ob die Forderungen berechtigt ist. Die Überprüfung können Sie selbst durchführen oder an einen versierten Anwalt übergeben. Ist die Forderung berechtigt, empfehlen wir, schnellstmöglich zu zahlen, sodass Ihnen keine Verzugskosten, wie Verzugszinsen oder Mahngebühren entstehen. Stellt sich aber heraus, dass die Forderung unberechtigt ist, sollten Sie dieser in jedem Falle widersprechen. Der Widerspruch sollte in nachweisbarer Weise erfolgen – per Mail, Einschreiben mit Rückschein oder Fax mit Sendebestätigung. Entsprechende Belege sollten Sie aus Beweisgründen verwahren. In Ihrem Widerspruchsschreiben sollten Sie deutlich machen, dass Sie die Forderung nicht bezahlen werden, warum Sie das nicht tun und aus welchen Gründen Sie die Forderung für unberechtigt halten. Im gleichen Zug empfiehlt es sich, eine schriftliche Bestätigung, dass die Forderung unberechtigt war, zu verlangen. Damit Ihr Widerspruch zugeordnet werden kann, sollte das Schreiben zusätzlich Rechnungsbetrag, Datum, Aktenzeichen und Rechnungsnummer, Ihren Namen und Ihre Anschrift, sowie das Datum des schriftlichen Widerspruchs enthalten.
Ein seriöses Unternehmen wird auf Ihren Widerspruch in aller Regel mit einer Stellungnahme reagieren, durch welche im weiteren Verlauf ermittelt wird, ob die Forderung tatsächlich unberechtigt war. Im Optimalfall erhalten Sie einen Einstellungsbescheid – das Unternehmen teilt Ihnen mit, dass das Inkassoverfahren gegen Sie eingestellt wird. Ein unseriöses Unternehmen hingegen wird eine Drohkulisse aus Mahnungen und weiteren Inkassobriefen aufbauen. Erhalten Sie nach einem Widerspruch weiterhin Mahnungen und drohende Briefe, sollten Sie einen Rechtsanwalt konsultieren, der die weiteren Verhandlungen mit dem Inkassounternehmen übernimmt. In jedem Fall sollten Sie sich gegen derartige Schreiben wehren und kein gerichtliches Mahnverfahren beziehungsweise einen Mahnbescheid riskieren.
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Vural Öger ist türkisch-deutscher Reiseunternehmer und Politiker. Breite Bekanntheit erlangte er in den letzten Jahren insbesondere als ehemaliger Investor in der deutschen Unterhaltungsshow „Die Höhle des Löwen“, die erstmals im August 2014 vom Fernsehsender VOX ausgestrahlt wurde.
Vural Öger hat nun beim Münchner Amtsgericht Privatinsolvenz beantragt.
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Vural Öger, einer der ehemaligen Investoren aus der Höhle der Löwen ist insolvent.
Zuvor beantragten zwei Gesellschaften des Unternehmers die Insolvenz.
Ende 2015 war die V.Ö. Travel – Vural Öger Touristik GmbH aufgrund der insolventen Lage gezwungen ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Zu dem Reiseveranstaltungsunternehmen gehörten neben einer Veranstaltungsagentur auch ein Flugveranstalter und eine Hotelkette in der Türkei.
Anfang 2016 beantragte dann ein weiteres Unternehmen von Vural Öger die Insolvenz – Die Öger Türk Tur GmbH. Hinter dem Flugveranstalter verbarg sich einer der größten Anbieter von Türkeiflügen in Deutschland. Der Geschäftsbetrieb wurde mit sofortiger Wirkung eingestellt.
Damals äußerte sich Vural Öger gegenüber dem Hamburger Abendblatt wie folgt:
„Eine Insolvenz gilt in Deutschland immer als Makel. Aber Erfolg und Misserfolg, Chance und Risiko gehören in der Wirtschaft zusammen. Ich hoffe als Unternehmer nicht auf diesen Versuch, auf dieses letzte Scheitern reduziert zu werden.“
Laut einer damaligen Aussage Ögers waren die beiden Unternehmen vor dem Hintergrund des Einbruchs des Reisemarkts in der Türkei und des Syrienkrieges nicht mehr zu retten.
Gemäß einer Mitteilung des zuständigen Insolvenzverwalter Matthias Hofmann gegenüber der Deutschen Presse-Agentur, seien die Schulden der Insolvenzen seiner Firmen auf Vural Öger übergegangen, da der Unternehmer für die beiden Insolvenzen auch mit seinem Privatvermögen haftet. Grund hierfür war eine sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft, die der Reiseunternehmer unterzeichnet hatte.
Nach den Insolvenzen der Unternehmen zog sich Vural Öger als Investor aus der deutschen Unterhaltungsshow „Die Höhle des Löwen“ zurück.
Die Finanzkrise hat viele Banken stark gebeutelt und die europäische Wirtschaft ins Schwanken gebracht. Hintergrund war die übermäßige Vergabe nicht gedeckter Kredite. Die “Too big to fail”-Problematik sorgte dafür, dass Regierungen große Kreditinstitute, die sich übernommen hatten, retten mussten. Dabei bedeutet “Too big to fail” nicht etwa, dass ein Kreditinstitut eine derartige wirtschaftliche Potenz innehat, dass es nicht in Konkurs gehen kann, sondern vielmehr, dass die verantwortlichen Regierungen ihren Bürgern einen Konkurs nicht zumuten können. Die EU zieht nun Konsequenzen aus der Krise und wirkt der Problematik entgegen.
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Die EU möchte verhindern, dass Finanzinstitute übermäßig Kredite vergeben ohne über die entsprechenden Mittel zu verfügen. Ihr Ziel möchte sie dadurch erreichen, dass eine verbindliche Verschuldungsquote Pflicht wird und eingehalten werden muss. Diese Verschuldungsquote soll drei Prozent betragen. Holdings müssen deswegen mit ausreichend Kapital ausgestattet sein, sodass sie wie eigenständige Firmen dastehen, ganz unabhängig davon, wie es beim Mutterhaus im Ausland aussieht.
Für kleine Unternehmen könnten solche Veränderungen einen kaum zu bewältigen Bürokratieaufwand bedeuten.
Die Anpassungen können Nachteile für einige Finanzinstitute mit sich bringen. Bisher mussten US-Institute nur nachweisen, dass der Mutterkonzern über genug Eigenkapital verfügt. Nun kommt es auch auf das Kapital des Tochterunternehmens an. Während es umgekehrt in den USA schon seit 2014 Regelungen gibt, die ausländischen Banken und deren Tochterfirmen einen Kapitalnachweis vorschreiben, hatten die US-Banken in Europa bisher Marktvorteile. Die geplanten Änderungen sollen ebendiese Vorteile nun beseitigen. Große US-Banken wie Citigroup, JP Morgan Chase und Goldmann Sachs haben mit steigenden Kosten zu rechnen. Bei einem EU-Austritt würden auch britische Banken als Nicht-EU-Banken von der Bestimmung betroffen sein.
Gerade für kleine Finanzinstitute können derartige Regeländerungen einen nicht zu bewältigenden Bürokratieaufwand bedeuten. Zur Folge hätte dies eine verringerte Kreditvergabe und schlimmstenfalls eine Pleite der kleinen Institute. Deswegen sieht die Regelung Vergünstigungen für kleine und mittelgroße Unternehmen im Hinblick auf Meldepflichten und Gütervorschriften vor. Die Anpassungen sollen proportional geschehen und kleinere Finanzinstitute nicht unangemessen benachteiligen. Hierdurch wird der Verwaltungsaufwand entschlackt und die Kreditvergabe in Europa angekurbelt. Den geplanten Änderungen müssen nun noch die EU-Staaten und das Europaparlament zustimmen.
Blockchain als eine Technologie, die den Finanzdienstleistungsmarkt, den Handel, aber auch die Rechtsberatung revolutionieren kann – darüber berichteten wir bereits.
Was genau die Blockchain ist und welche Möglichkeiten sie bietet, können Sie hier detailliert nachlesen.
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Nun gibt es einen Leitfaden zum Ansatz des Distributed Ledger und Anwendungsszenarien für die Finanzindustrie. Maßgeblich an der Erstellung beteiligt war Dr. Matthias Terlau, Leiter der Praxisgruppe Bank- und Kapitalmarktrecht und der Sektorgruppe Financial Services bei Osborne Clarke. Er sagt zu dem Leitfaden, dass er dem Leser helfe zu verstehen, weshalb dieser Technologie ein derartiges Potential zugetraut wird. Die Grundzüge des Konzeptes würden hierdurch greifbar und mit Missverständnissen aufgeräumt. Gleichzeitig würden erste Lösungsansätze für eine sinnvolle Regulierung von Finanzaktivitäten über Blockchain aufgezeigt. Der Leitfaden gibt auch Auskunft über rechtliche Aspekte und Problemstellungen, die sich im Zusammenhang mit Distributed Ledger ergeben. Dieser Artikel wird sich exemplarisch mit Fragestellungen erfassen, die die Anwendung der Technologie aufwirft. Diese wurden in der Richtlinie ausführlich beleuchtet. Hierzu gehören die zivilrechtliche Verantwortlichkeit, der wirksame Vertragsschluss, wie auch der Datenschutz.
Zunächst einmal stellt sich die Frage nach der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der sogenannten Miner. Um diesen Zusammenhang deutlich zu machen, ist es notwendig, die Hintergründe näher zu erläutern. Eine Transaktion wird in der Blockchain durch einen oder mehrere Teilnehmer ausgelöst, der diese autorisiert. Sogenannte Miner überprüfen die Transaktion und stellen sie zusammen mit anderen Transaktionen in einen Block ein. Eine Vergütung des Miners ist in der Regel in einer Transaktionsgebühr enthalten Nur derjenige, der als erster eine ausreichende Zahl geprüfter Transaktionen in einen neuen Block einstellt, diesen abschließt und der Blockchain zufügt, wird bezahlt. Doch was ist, wenn die Transaktion fehlerhaft war und nicht hätte validiert werden dürfen? Relevant wird das vor im Fall eines sogenannten Double-Spendings, wenn versehentlich zwei Transaktionen über das gleiche Rechtsgut zeitgleich vorgenommen wurden. So könnte es hier zwei Schadensersatzberechtigte geben. Der Miner könnte einerseits dem Empfänger der Transaktion gegenüber oder andererseits dem autorisierenden Teilnehmer gegenüber schadensersatzpflichtig sein. Dementgegen steht allerdings die Pseudonymität der Blockchain. Name, Sitz und Aufenthalt des Miners sind oft nicht bekannt. Liegt denn überhaupt ein Vertrag zwischen dem Miner und dem Transaktionsempfänger vor, der Schadensersatzansprüche auslösen kann? Dem Miner geht es bei der Überprüfung der Transaktion ausschließlich um den Erhalt der Transaktionsgebühr. Er hat also maximal ein Rechtsverhältnis mit dem autorisierenden Teilnehmer. Ob in diesem der Transaktionsempfänger einbezogen ist, scheint nach deutschem Recht zweifelhaft. Selbst wenn es so wäre, ist ein Verschulden des Miners zumindest dann nicht nachweisbar, wenn er mit einer “lernfähigen” Software arbeitet und der entstandene Fehler für ihn nicht vorhersehbar war.
(Susanne Horner/Markus Kaulartz: Rechtliche Herausforderungen durch Industrie 4.0: Brauchen wir ein neues Haftungsrecht? – Deliktische und vertragliche Haftung am Beispiel »Smart Factory«, DSRITB 2015, 501.)
Maßgeblich an der Erstellung beteiligt war Dr. Matthias Terlau, Leiter der Praxisgruppe Bank- und Kapitalmarktrecht.
Eine weitere Möglichkeit, die die Blockchain-Technologie bietet, ist der Abschluss sogenannter Smart Contracts. Dies impliziert Verträge, bei denen hauptsächlich Maschinen am Vertragsschluss beteiligt sind. So ist ein Computerhandel mit Wertpapieren denkbar, dem eine Vielzahl von Kaufverträgen zugrundeliegt.
Der Austausch von Willenserklärungen läuft deshalb ganz oder teilweise über Maschinen und es gibt eine automatisierte Auslösung von rechtsfolgen beim Verstoß gegen vertragliche Pflichten. Smart Contracts könnten überall da angewendet werden, wo heute noch Intermediäre eingesetzt werden: Beispielsweise zu nennen wären hier Banken, Börsen, Grundbuchämter, Gerichtsvollzieher und so weiter. Smart Contracts bieten demnach ein Chance, einen großen Teil von Verträgen zu automatisieren und damit die Abwicklung effizienter und schneller zu machen. Nichtsdestotrotz stellen sie eine Herausforderung für das Rechtssystem dar. Im Bereich des Vertragsschlusses, der Verbraucherrechte und des Datenschutzes ergeben sich folgende Problemfelder:
Zum Vertragsschluss bedarf es einer Willenserklärung durch den Abschließenden, hier läuft aber alles ohne ein Zutun des Beteiligten ab, beispielsweise, wenn ein Kühlschrank selbständig Milch nachbestellt. Eine Zurechnung zu dem Nutzer wird aber dánn vorgenommen, wenn das Tätigwerden der Maschine unter Rahmenbedingungen stattfindet, die der Nutzer festgelegt hat.(Peter Bräutigam/Thomas Klindt, Industrie 4.0, das Internet der Dinge und das Recht, NJW 2015, 1137 f)
P2: Wie kommt der Verbraucher Infos vom Unternehmer zum Vertrag?
Bei einem automatisierten Vertrag stellt sich die Frage, wo und wie der Verbraucher über wichtige Informationen zum Vertrag aufgeklärt wird. Weiter ist es fraglich, ob Informationspflichten, die dem Unternehmer auferlegt werden, überhaupt sinnvoll sind. Schließlich werden etwaige Hinweise lediglich maschinell erfasst und vom Betroffenen gegebenenfalls gar nicht gelesen.
Die Blockchain und die darin hinterlegten Transaktionen sind grundsätzlich öffentlich einsehbar. Zwar sind die Beteiligten verschlüsselt, aber ein Hackerangriff könnte Identitäten und wichtige persönliche Daten offenlegen. Zwar ist die Verarbeitung der Daten durch den Nutzer meist gestattet, eine öffentliche Hinterlegung erscheint allerdings problematisch.
Herr Dr. Terlau bezieht uns gegenüber persönlich Stellung zu der Blockchain-Technologie und den Herausforderungen, die diese an den Gesetzgeber stellt.
“Blockchain verspricht für sehr viele Geschäftsfelder revolutionäre Möglichkeiten. In der Finanzindustrie sind die nationalen Gesetzgeber gefordert, die Technologie angemessen zu regulieren, gerade weil der übliche Intermediär als Adressat der Regulierung fehlt. Dass das nicht einfach ist, zeigen die Versuche einiger Staaten, virtuelle Währungen wie Bitcoins zu regulieren.”
Es bleibt also abzuwarten, wie der Gesetzgeber tätig wird, um Unklarheiten aus dem Weg zu schaffen und das Potential, das Blockchain mit sich bringt, gesetzlich zu untermauern und damit zu fördern.
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Laut einer Prognose der Wirtschaftsauskunftei Creditreform verringerte sich die Zahl der Unternehmensinsolvenzen deutlich um 6,4 % im Jahr 2016 im Vergleich zum Vorjahr. In Zahlen entspricht das in diesem Jahr etwa 21.700 Einzelfällen, nachdem 2015 23.180 Unternehmensinsolvenzen gezählt wurden. Es handelt sich um den sechsten Rückgang in Folge und um den niedrigsten Stand der Unternehmensinsolvenzen seit dem Jahr 1999.
Im kommenden Jahr 2017 prognostizieren die Experten der Wirtschaftsauskunftei einen weiteren Rückgang auf 20.000 bis 21.000 Fälle.
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Laut den Spezialisten der Creditreform verzeichnen die Unternehmen durch die gute Binnenkonjunktur und die aktuelle Finanzierungssituation steigende Umsätze und Erträge. Durch die Niedrigzinsen kommen Unternehmen günstig an Fremdkapital. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und Hinzuziehung der niedrigen Arbeitslosigkeit in Deutschland sorgt das Ganze für eine verbesserte Stabilität der Unternehmen in finanziellen Schieflagen.
Die finanziellen Schäden für die Insolvenzgläubiger sind im Jahr 2016 allerdings gestiegen. Insgesamt wurde 2016 eine Schadenssumme von knapp 27,5 Mrd. Euro verursacht. Aus Berechnungen der Wirtschaftsauskunftei g
eht ein Anstieg von mehr als 40 % der finanziellen Schäden im Vorjahr 2015 hervor. Der aktuelle Wert ist der höchste Schadenswert der letzten 4 Jahre.
Von den Insolvenzen der Arbeitgeber sind in diesem Jahr schätzungsweise 221.000 Arbeitnehmer bundesweit betroffen gewesen. Im Vergleich zum Vorjahr sank diese Zahl nur gering um 1,8 %. Im Jahr 2015 waren es noch circa 225.000 betroffene Arbeitnehmer.
Laut einer Prognose der Wirtschaftsauskunftei Creditreform verringerte sich die Zahl der Unternehmensinsolvenzen deutlich um 6,4 % im Jahr 2016 im Vergleich zum Vorjahr.
Verstärkt entwickelt sich ein Trend, wonach vorwiegend kleine Unternehmen unter den Insolvenzkandidaten zu finden sind.
Laut der Creditreform waren bei 81,9 % der insolventen Unternehmen höchstens 5 Personen tätig. Im Jahr 2015 waren es 80,4 %. In den meisten Fällen handelte es sich sogar um 1-Personen-Unternehmen.
Neben der Mitarbeiteranzahl zog die Wirtschaftsauskunftei auch die Umsatzstärke der insolventen Unternehmen zur Ermittlung heran. Danach belief sich der Jahresumsatz in fast der Hälfte der Fälle auf höchstens 250.000 €. In der Größenklasse bis zu einem Umsatz von 500.000 € stieg die Anzahl der insolventen Unternehmen ebenfalls im Vergleich zum Vorjahr.
Einen Anstieg stellen die Experten der Creditreform auch bei den Insolvenzen großer Unternehmen fest. Hierunter fallen solche mit einem Umsatz von über 50 Mio. Euro. Trotz des Anstiegs von 20 % bildeten diese Großinsolvenzen aber weiterhin eine Minderheit im Insolvenzgeschehen.
Besonders auffällig im Bereich der Großinsolvenzen stach die Textil- und Bekleidungsbranche hervor. Im Hinblick auf die betroffenen Mitarbeiter fanden sich der Modehersteller Steilmann sowie die Textilketten SinnLeffers und Rudolf Wöhrl AG unter den Top-Insolvenzen 2016 ein.
Die größten Insolvenzschäden für die Gläubiger hingegen verursachten unter anderem KTG-Agrar, Magellan Fonds, die Maple Bank und German Pellets mit ihren Insolvenzen.
Unter den verschiedenen Rechtsformen zeichnete sich bei der UG (haftungsbeschränkt) eine steigende Insolvenzbetroffenheit ab. Im Jahr 2015 machte diese Rechtsform 7,5 % der Insolvenzfälle aus. Im Jahr 2016 beläuft sich der Anteil auf 8,6 %. Trotz des Anstiegs liegt der Anteil der UG (haftungsbeschränkt) am gesamten Unternehmensbestand in Deutschland niedrig.
Der absolute Rechtsformklassiker, die GmbH, verzeichnete hingegen einen Rückgang der Insolvenzbetroffenheit. Laut Creditreform entfallen auf diese Rechtsform noch 30,3 % der Unternehmensinsolvenzen. Im Jahr 2015 waren es noch 31,3 %.
Die größte Gruppe der insolvenzbetroffenen Rechtsformen ist die der Kleinstgewerbetreibenden. Diese umfassen mit 48,3 % knapp die Hälfte aller Insolvenzen in Deutschland.
Der Versicherungssektor wird aktuell durch revolutionäre Ansätze erschüttert, die im Bankensektor schon länger etabliert sind. Die sogenannte B3i (Blockchain Insurance Industry Initiative) befasst sich nun mit der Blockchain-Technologie um neue Standards für eine Digitalisierung in der Branche zu schaffen. Doch erst einmal von vorne. Was ist die Blockchain und was macht sie so revolutionär?
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Die Blockchain beruht auf der Distributed Ledger Technologie, es geht um eine speziell gesicherte Liste erweiterbarer Datensätze, ähnlich einem virtuellen Kassenbuch. Sie soll durch ein komplexes System der Absicherung für eine Optimierung von Transaktionsvorgängen sorgen. Das Blocksystem macht die Chain fälschungssicher. Durch Prüfwerte des vorherigen Blocks, die der jeweils nachfolgende Block auch enthält, ist eine nachträgliche Manipulation extrem aufwändig und damit praktisch ausgeschlossen. Verschiedene Netzwerkknoten überprüfen und beobachten die Vorgänge, sodass das System dezentral ist. Ein fertiger Block kann im Nachhinein nicht mehr bearbeitet werden. In der Blockchain wird jede Transaktion dokumentiert. Hierbei übernimmt die Blockchain die Funktion eines Notars.
Die Blockchain beruht auf der Distributed Ledger Technologie, es geht um eine speziell gesicherte Liste erweiterbarer Datensätze.
Die Blockchain-Technologie wird vor allem als Mittel für eine Vereinfachung und größere Sicherheit im Handel gesehen. Nun wittern auch Versicherungsunternehmen eine Chance, Abläufe durch die Blockchain-Technologie zu optimieren. So gehören der B3i der weltweit größte Rückversicherer, die München Rück, aber auch die Swiss Re, Zurich, die Münchener Allianz und die niederländische Ageon ein. Gemeinsam wird evaluiert, ob Blockchain das Potenzial hat, in der Branche digitale Verträge und Transaktionen sicher und transparent abzuwickeln. Dies soll über in der Blockchain hinterlegte sogenannte Smart Contracts geschehen, die es möglich machen sollen, Finanzprodukte mittels eigener Programmcodes zu automatisieren. In Zukunft könnte sich mithilfe der Technologie der Aufwand für Abwicklung, Verwaltung und vor Allem für Dokumentation erheblich verringern, was letztlich eine Kostenersparnis bedeuten würde. Verträge zwischen Versicherern und Kunden würden in der Blockchain festgehalten, wären den Betroffenen zugänglich und könnten für größere Effizienz sorgen. Es ist denkbar, dass ein größerer Schadensfall– wie etwa eine Naturkatastrophe – als Trigger-Ereignis codiert ist und automatische Zahlungen auslösen kann. Die Allianz-Versicherung teilt in ihrer Pressemitteilung mit, eine Beschleunigung und Vereinfachung des Handels mit Katastrophen-Anleihen, -Swaps, wie auch die Verwaltung dieser Wertpapiere sei zu erwarten. Auch der Wegfall menschlicher Intervention sagt der Allianz zu.
Zwar scheint die Blockchain-Technologie, wie sie von Bitcoin genutzt wird, für die Versicherungsbranche prädestiniert zu sein. Jedoch fehlt noch ein großer Schritt, der ihr den Weg in den Alltag der Rückversicherung ebnen kann. Noch gibt es nämlich keine einheitlichen Standards. Diese sind vor allem im Hinblick auf den Austausch von Daten notwendig. Darum geht es bei der „Blockchain Insurance Industry Initiative“. Die beteiligten Versicherer bringen hier zunächst anonymisierte Transaktionsdaten ein, sodass das Blockchain-System getestet und eine Prognose über die Chancen und Risiken der Technologie in Bezug auf die Branche der Rückversicherer getroffen werden kann. Deswegen ist der Zusammenschluss auch offen für weitere Teilnehmer, die zum Finden einheitlicher Standards beitragen können. Mit Spannung werden die Ergebnisse aus diesem Zusammenschluss erwartet. Sie könnten die Vertragspraxis in der Versicherungsbranche langfristig revolutionieren.
Bei Interesse schauen Sie sich auch unseren anderen Beitrag an, der sich mit der Blockchain-Technologie beschäftigt.
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Am 22.11.2016 sollte der BGH über die Frage entscheiden, ob ein Individualbeitrag zulässig ist. Nun hat die beklagte Targobank ihre Revision zurückgezogen. Eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es deswegen vorerst nicht.
Ein Ehepaar hatte bei der Bank einen Kredit aufgenommen. Hierbei hatte sie die Wahl zwischen einem Basis- und einem Individualkredit. Der Individualkredit bot dem Kreditnehmer bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten. Hierfür musste das Paar allerdings einen “einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag” zahlen.
Sie klagten hiergegen, wobei ihnen gute Chancen ausgerechnet wurden.Schließlich hatte der BGH bereits die Erhebung von Kreditbearbeitungsgebühren als unwirksam betrachtet. Eine ausführliche Darstellung zu der (Un)zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren finden Sie hier.
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Streitgegenstand war der sogenannte Individualbeitrag, der bei Verbraucherdarlehen zusätzlich zu den Kreditzinsen bezahlt werden muss. Er gilt als Bezahlung diverser Sonderleistungen, wie etwa der Vereinbarung von Ratenpausen.
Die Targobank war aus diesem Grunde der Auffassung, dass die Gebühr rechtmäßig sei, weil der Kunde beim Individualkredit konkrete Leistungen empfange.
Markus Feck, Bankrechtsexperte bei der Verbraucherzentrale NRW sieht im Individualbeitrag hingegen den “kleinen Bruder der Bearbeitungsgebühr”.
Am 22.11.2016 hat der BGH über die Frage entschieden, ob ein Individualbeitrag zulässig ist oder nicht.
Recht bekam die Targobank von den Landgerichten in Stuttgart, Aachen und Mainz. Gegen die Position der Targobank positionierte sich das Landgericht Düsseldorf in drei Fällen, sowie jüngst das Landgericht Mönchengladbach.
Von besonderer Bedeutung war hier auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die der Targobank untersagte, Individualbeiträge zu verlangen. Es war die Rede davon, dass die Preisgestaltung bereits unwirksam sei, wenn der Beitrag als laufzeitunabhängig festgelegt werde. Außerdem ließe sich nicht erkennen, wofür der Verbraucher zahlen soll.
Gegen das Urteil des Landgericht Mönchengladbach hatte die Targobank Revision eingelegt, welche sie nun fünf Tage vor der Entscheidung des BGH zurückzog.
Bereits seit Februar wird die Gebühr nicht mehr von der Targobank erhoben, die Rücknahme der Revision hatte sie mit einer “nochmalige[n] Prüfung des Einzelfalls” begründet.
Obwohl es nun keine höchstrichterliche Position zu den Individualbeiträgen gibt, ist davon auszugehen, dass diese als Bearbeitungsgebühr zu klassifizieren sind. Ein klarstellendes Urteil wäre aufgrund der sich widersprechenden Entscheidungen wünschenswert.
Ihren bereits geleisteten Individualbeitrag zurückverlangen können diejenigen, die seit 2013 einen Individualkredit bei der Targobank aufgenommen haben, trotzdem prophylaktisch zurückverlangen.
Wegen der dreijährigen Verjährungsfrist können derartige Ansprüche aus dem Jahr 2013 bereits mit Ablauf des Jahres 2016 verjähren. Betroffene sollten sich deshalb schnell rechtliche Unterstützung holen, denn das juristische Vorgehen gegen Banken gestaltet sich oft als schwierig und langwierig. Um eine Verjährung zu verhindern, sollte deswegen schnell gehandelt werden.
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
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