Wenn von Bitcoins und Blockchain die Rede ist, es um Hashes und Bits geht oder über Genesis-Blocks und Targets diskutiert wird, verstehen viele nicht, was gemeint ist. Doch was nach Fachchinesisch und komplexen technischen Abläufen klingt, die den Einzelnen nicht betreffen, könnte langfristig die Zukunft des Finanzmarktes und unserer täglichen Vertragsgestaltung sein. Dieser Beitrag behandelt die Blockchain-Technologie und weist auf, welche Einflüsse sie auf unser tägliches Leben nehmen wird.
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Doch erst einmal von vorne. Was ist die Blockchain und was macht sie so revolutionär?
Die Blockchain beruht auf der sogenannten Distributed Ledger Technologie, hierbei geht es um eine Art erweiterbare Liste von Datensätzen, die speziell gesichert ist. Sie soll für eine Optimierung von Transaktionsvorgängen sorgen. Das System der Absicherung ist komplex und sorgt für eine beinahe hundertprozentige Fälschungs- und Manipulationssicherheit. Der erste Block ist der sogenannte Genesisblock. Er ist der Ausgangspunkt der Blockchain und enthält eine Prüfsumme, den sogenannten Hashwert. Wird nun ein neuer Block berechnet, so enthält dieser den Hash-Wert des vorangegangenen. Hierdurch entsteht eine Kette. Die Richtigkeit des Blocks wird von verschiedenen Netzwerkknoten weltweit berechnet und beobachtet. Es gibt ein sogenanntes Target. Der Hash des neuen Blocks muss kleiner oder gleich des Targetwertes sein, erst dann ist ein neuer Block gültig. Er hat dann einen sogenannten „Proof of work“ und wird Teil der Blockchain. Nur der erste richtig berechnete Block „gewinnt“, alle anderen werden verworfen. Alsdann beginnt die Berechnung des neuen Blocks. Ist ein Block erst einmal Teil der Blockchain, so kann er nicht wieder geändert werden. Schlüssel zur Sicherheit ist die Unveränderbarkeit der bereits geschriebenen Daten.
Dadurch entsteht ein transparentes System, das von allen Netzwerkknoten überprüfbar und einsehbar ist. Jede Transaktion wird – ähnlich der Darstellung in einer Excel-Datei – festgehalten und dokumentiert. Das System macht eine Manipulation nahezu unmöglich, schließlich muss auch die Berechnung der auf den manipulierten Block folgenden Elemente der Blockchain neu vorgenommen werden. So entsteht ein dezentrales Netzwerk, in dem die Blockchain als Notar fungiert. Zentrale Systeme (Banken, Handelsplattformen, etc.) werden durch die Blockchain dezentral. Sie überprüft, beglaubigt und trägt ein.
Während die Blockchain anfangs noch als Plattform für betrügerische Machenschaften mit virtuellen Währungen betrachtet wurde, werden mittlerweile Pläne laut, sie gerade zum gegenteiligen Zwecke zu instrumentalisieren. Bereits im Jahre 1991 kamen Stuart Haber und W. Scott Stornetta auf die Idee, eine kryptografisch abgesicherte Verkettung einzelner Blöcke zu etablieren. Vielen bekannt sein dürfte Bitcoin, ein alternatives Zahlungsmittel, das mit der Blockchain arbeitet. Das Ziel von Bitcoin ist es, langfristig traditionelle Zahlungsdienstleister zu ersetzen. Bitcoin hat im Jahr 2015 die beste Performance aller Währungen weltweit gezeigt. Unternehmen haben die Möglichkeit, Bitcoins zu erstehen, diese aufzuteilen, mit Aktien zu koppeln und die gesamten Vorgänge in der Blockchain zu speichern. Dazu benötigen Unternehmen keine Spezialisten, weil sie die Ressourcen der Bitcoin-Blockchain nutzen können. Alternativ können sie auch sogenannte Sidechains, die Bitcoin anbietet, nutzen. Hierdurch hat der jeweilige Anbieter mehr Kontrolle. Zunehmende Bedeutung kommt mittlerweile auch den Altchains zu. Unternehmen arbeiten mehr und mehr an der Entwicklung eigener Blockchains und Kryptowährungen. Es gibt einen regelrechten Hype blockchainbasierter Ideen. In Zukunft könnte es also möglicherweise kleine private Blockchains mit einem reduzierten Zugreiferkreis geben.
All das klingt vielleicht noch arg theoretisch und technisch komplex. Um zu verdeutlichen, welche Chancen Blockchains bieten, wird dies nun an einem anschaulichen Beispiel dargestellt:
Der Kauf einer Uhr. Im Bereich des Uhrenhandels gibt es zahlreiche Probleme mit Fälschungen, falschen Zertifikaten und Wiederverkäufen, obwohl die Ware schon bezahlt wurde. Blockchains könnten dieses Problem lösen. Nach dem Abschluss des Kaufvertrages verifiziert das System. Es dient hier als Register und kann für eine zweifelsfreie Identifizierung der Uhr sorgen, über Eigentumsverhältnisse aufklären und die Echtheit bestätigen. In einem nächsten Schritt wird die Transaktion vorgenommen. Die Info über den neuen Eigentümer wird in einen Datenblock verwandelt. Zugriff auf die Transaktion haben nur diejenigen, die auch unmittelbar an ihr beteiligt sind. Es folgt die Validierung. Die Computer überprüfen den Datenblock. Diese Dezentralisierung macht Manipulationen schwer. Dann erfolgt die Umsetzung. Nach der erfolgten Verifizierung werden die Daten der Blockchain zugefügt. Sämtliche mit diesem Vorgang zusammenhängenden Transaktionen bleiben nachvollziehbar. Der neue Eigentümer der Uhr wird verzeichnet. Dadurch wird ein Weiterverkauf derselben Uhr unmöglich gemacht, selbst wenn diese noch nicht übergeben wurde. Die Ware hat damit eine digitale Identität, die in den Blockchains erfasst wird. Zertifikate, die die Echtheit bescheinigen und fälschungsanfällig sind, könnten langfristig überflüssig werden.
Natürlich funktioniert dieses System nicht nur für Uhren. Es ist übertragbar auf Wertpapiere, Häuser und Geld. Banken und Aufsichtsbehörden wird damit eine lückenlose Beweiskette sämtlicher Transaktionen an die Hand gegeben, Steuerhinterziehung wäre ohne weiteres aufdeckbar. In Internetforen wird sogar diskutiert, ob die Blogchain-Technologie eines Tages dafür sorgen kann, politische Wahlen vom heimischen Sofa aus möglich – und vor allem manipulationssicher – zu machen. Auch die dezentrale Dokumentation von Gesundheitsdaten ist denkbar. Für Banken hätte die Umstellung auf die Distributed Ledger Technologie auch finanzielle Vorteile: Buchung und Authentizitätsprüfung würden durch die beteiligten Datenzentren vorgenommen, jegliche Kontrolle liefe über das System und nicht über den Menschen. Damit würden Kosten drastisch sinken. Was eine Chance für die Finanzwelt darstellt, kann aber eine Gefahr für die Mitarbeiter sein. Jedoch ist der Umstieg teuer und Blockchain erfüllt noch lange nicht alle notwendigen Voraussetzungen:
Eine weitere Schwäche der Distributed Ledger Technology sieht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Sie moniert das Fehlen einer zentralen Verhaltens- oder Vorschrifteninstanz zur Sicherung der Einhaltung von bestimmten Vorschriften. Hierzu zählen etwa Vorschriften zur Geldwäscheprävention, Governance & Compliance, Clearing & Settlement.
Die Blockchain beruht auf der sogenannten Distributed Ledger Technologie, hierbei geht es um eine Art erweiterbare Liste von Datensätzen.
Nicht nur der Finanzmarkt könnte sich durch die Blockchain-Technologie verändern. Denkbar ist auch eine Revolution der Rechtsberatung. Blockchains bieten wie bereits erwähnt die Möglichkeit, zentrale Register zu erstellen. Herkömmliche Register wie das Handelsregister, das Güterrechtsregister oder das Grundbuch könnten auf lange Sicht überflüssig werden. Das Grundbuchamt Honduras bediente sich mit eher zweifelhaftem Erfolg an der Blockchain, auch das Blockchain-Verwaltungssystem in Estland wird kontrovers diskutiert. Sogenannte Smart Contracts – digitale Transaktionsprotokolle, die die Bestimmungen eines Vertrages überwachen – könnten die Zukunft der Arbeit von Kanzleien bestimmen. Ein automatisierter Vorgang beim Abschluss von Verträgen, welche durch die Datenbank kontrolliert würden, könnten das Hinzuziehen eines Rechtsbeistandes in vielen Fällen entbehrlich machen. Die Durchsetzung der Rechte erfolgt schließlich automatisiert. Technische Kenntnisse gewännen an Bedeutung für die juristische Ausbildung.
Viele rechtliche Probleme sind im Bereich der Blockchain-Technologie allerdings noch nicht geklärt. So stellen sich Fragen zu der Besteuerung, dem Staatsaufsichtsrecht, sowie der Haftung bei Datenverlust. Welche Rechtsform haben Blockchainorganisationen und wie sieht die Vereinbarkeit der Terms of Use mit dem europäischen Recht aus? Insgesamt – wie wird die Einhaltung allgemeiner Standards gewährleistet und kontrolliert?
Die Entwicklung zeigt, dass künftig vermutlich viele Blockchains und Kryptowährungen nebeneinander existieren können. Es müssen also rechtliche und praktische Maßstäbe gesetzt werden, die die Interoperabilität dieser gewährleisten können. Bitcoin und andere Digitalwährungen stellen Behörden vor eine Herausforderung. Was aktuell als „Finanzinstrumente in Form von Recheneinheiten“ bezeichnet wird, hat keinen rechtlichen Status. Eine Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen – möglichst auf internationaler Ebene – erscheint unumgänglich.
Falls Sie diesen Artikel interessant fanden, besuchen Sie gerne auch die anderen Artikel aus unserer Serie, die sich mit der Digitalisierung und Zukunft des Bankwesens und der Anlageberatung befassen.
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Eine neue Art der Anlageberater scheint den Finanzmarkt zu revolutionieren. Die sogenannten Robo-Advisor machen keine Raucherpause, sie beantragen keinen Urlaub und zusätzlich werden sie auch niemals krank.
Was zunächst einmal klingt wie der Traum eines jeden Arbeitgebers, birgt jedoch auch Risiken, Vor- und Nachteile. Es geht allerdings nicht um ferngesteuerte Berater, sondern schlichtweg um Online-Angebote, die Vermögensberatungen durchführen. Statt langwierigen Gesprächen mit einem Anlageberater sollen hier schon wenige Mausklicks zu einer vielversprechenden, individuellen Auswahl an Wertpapieren führen.
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Bei Robo-Advisors wird zwischen zwei Typen unterschieden:
– Firmen, die eine Komplettverwaltung anbieten
– bestimme Beratungssoftware, die bei der Auswahl einer geeigneten Anlage hilft
Dieser Artikel konzentriert sich auf Robo-Advisors, die eine Anlageberatung bieten.
Die meisten Robo-Advisors ähneln sich in ihrem Aufbau und ihrer Funktion. Essentiell ist die Angabe bestimmter Daten, die es dem Programm möglich machen, die passenden Anlagemöglichkeiten zu bestimmen. Der User muss den gewünschten Sparbetrag, die gewünschte Anlagedauer, sowie seine Risikobereitschaft definieren.
Im Detail unterscheiden sich die Robo-Advisors. Während es bei vamoo möglich ist, Sparziele (wie etwa die Altersvorsorge) zu definieren, bieten andere Anbieter Grafiken, die den Maximalverlust und mögliche Rendite bei unterschiedlichen Investitionsoptionen erkennen lassen.
In einem zweiten Schritt werden dem Kunden schon nach wenigen Klicks Portfoliozusammenstellungen vorgeschlagen. Die meisten Portale konzentrieren sich hier auf kostengünstige passive Indexfonds (ETF) und Fonds. Spekulative Portfolios werden bei den meisten Robo-Advisors nicht angeboten.
Während viele Anlageberater auf Provisions- oder (vereinzelt) auf Honorarbasis arbeiten, entstehen bei Robo-Advisors vergleichsweise geringe Kosten. Je nach Anbieter betragen die jährlichen Kosten 0,5 bis 2 % bezogen auf den durchschnittlichen Anlagebetrag. Hinzu kommen Gebühren für die automatisierte Beratung und die Überwachung des Portfolios. Die Kosten des Robo-Advisors liegen damit im Mittelfeld. Günstiger ist nur die selbständige Erstellung und Verwaltung eines Portfolios, vor der allerdings viele zurückscheuen. Positiv hervorzuheben ist auch der geringe Aufwand, den ein Anlageinteressierter betreiben muss. Innerhalb weniger Minuten ist auf offiziellen Vergleichsseiten ein Anbieter gefunden, nur Augenblicke später ein Portfolio erstellt. Auch eine Anpassung des Portfolios wird vorgenommen, sollte dieser nicht mehr zur ursprünglichen Anlagestrategie passen.
Bis zu diesem Punkt klingt es, als wäre die Anlageberatung über Robo-Advisors die Zukunft der Vermögensanlage. Dahingegen wären Kreditinstitute mit kosten- und zeitaufwändigen Beratungsangeboten in alteingesessener Face-2-Face-Manier oder klassischer Telefonberatung nicht mehr wettbewerbsfähig.
Doch dieser Schein trügt. Robo-Advisor weisen nämlich eine entscheidende Schwäche auf.
Sie umgehen die rechtlichen Vorgaben an eine Anlageberatung.
Der schutzwürdige Verbraucher, der sich oftmals im Bereich der Geldanlage wenig bis gar nicht auskennt, vertraut auf die Aussagen des Vermögensberaters, beziehungsweise des Robo-Advisors. Deswegen ist es besonders wichtig, ihn vor Verlusten zu bewahren, die aus einer falschen Beratung und damit einer falschen Anlage resultieren.
Viele Online-Angebote entziehen sich jedoch einer Haftung, indem sie behaupten, es handele sich gar nicht um eine echte Anlageberatung. Ihre Leistung umfasse letztlich lediglich Investitionsempfehlungen.
Was nach reiner Wortklauberei klingt, hat im Falle einer Falschberatung allerdings erhebliche Auswirkungen.
Der Anbieter haftet nicht. Im schlimmsten Fall ist die Vermögensanlage damit verloren.
Die Verantwortung wird damit auf den Verbraucher übertragen – dem die notwendige Expertise fehlt, um die Risiken zu beurteilen.
Das ist rechtlich nicht zulässig. Ein Grund, warum viele der Robo-Advisors bei einer Untersuchung durch die Verbraucherzeitschrift Öko-Test schlecht abschneiden.
Kritisiert wird außerdem, dass viele online gestellte Fragen – deren Beantwortung einziger Anhaltspunkt zur Portfoliobestimmung ist – uneindeutig formuliert sind.
Ungeachtet der Vorteile, die ein Onlineservice bietet, sind Rückfragen hier nicht möglich. Dem Verbraucher steht kein Bankberater zur Seite, den er zu einer Spezifizierung bestimmter Fragen auffordern kann oder der ihm eine Einschätzung zu vagen Bezeichnungen der Risikobereitschaft gibt.
Deswegen ist es besonders wichtig, keinen Spielraum für Missverständnisse oder Fehlwertungen zu lassen. Dieses Erfordernis wird aber nur von zwei Anbietern beachtet.
Hervorzuheben ist hier die digitale Vermögensverwaltung quirion, die zusätzlich auch eine telefonische Beratung anbietet. Damit nähert sie sich einer klassischen Anlageberatung an.
Näher einzugehen ist allerdings auf das Haftungsdefizit, das Online-Vermögensberatung gegenüber den herkömmlichen Anbietern haben. Um die Brisanz dieses Haftungsdefizits deutlich zu machen, werden im Folgenden die rechtlichen Haftungsvorschriften bei einer Fehlberatung dargestellt.
Hierzu wird das Beispiel einer herkömmlichen Vermögensberatung genutzt.
Damit ein Schadensersatzanspruch entsteht, muss zunächst ein Beratungsvertrag vorliegen. Der Vertragsschluss erfolgt meist konkludent, eine Schriftlichkeit ist nicht von Nöten.
Die sogenannten Robo-Advisor machen keine Raucherpause, sie beantragen keinen Urlaub und auch niemals krank.
Es handelt sich typischerweise um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienst- oder Werkvertragscharakter ( § 611 und § 631 BGB).
Der Anlageberater übernimmt damit die Pflicht zu einer anleger- und anlage(objekt)gerechten Beratung.
Er muss den Kenntnisstand, die Risikobereitschaft, sowie das Anlageziel des Kunden miteinbeziehen. Außerdem muss er die Konjunkturlage des Kapitalmarktes beachten.
Infolgedessen trifft ihn eine Aufklärungspflicht über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände. Insbesondere muss die Beratung auf die Anlageziele ausgerichtet sein. Nach oberster Rechtsprechung beinhaltet diese Pflicht auch die ungefragte Aufklärung über sogenannte Kickbacks. Darunter versteht man Rückervergütungen oder Provisionen seitens der Fondunternehmen. Der Kunde muss schließlich wissen, ob in seinem Interesse oder auch in der Absicht, möglichst hohe Kickbacks zu erreichen, gehandelt wird.
Gemäß § 31 WpHG muss die Information des Kunden derart ausgestaltet sein, dass dieser nach vernünftigem Ermessen Art und Risiken der Anlage verstehen und auf dieser Grundlage eine Anlageentscheidung treffen kann.
Gibt der Anlageberater kund, er habe den Prospekt der empfohlenen Anlage einer kritischen und fachgerechten Prüfung unterzogen, obwohl dies nicht der Fall ist, führt dies zu einer Haftung, sofern eine Überprüfung ein aufklärungsbedürftiges Risiko zum Vorschein gebracht hätte. Dies bestätigte der Bundesgerichthof.
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Doch was bedeutet eigentlich „fehlerhafte“ Anlageberatung und wer trägt die Beweislast für die Fehlerhaftigkeit?
Als nicht fehlerhaft gilt eine Beratung dann, wenn sie sich aus der „ex ante“-Betrachtung als vertretbar erweist.
Die Beweislast, dass eine Pflichtverletzung vorliegt, trägt der Anleger. Jedoch wird zu seinen Gunsten vermutet, dass die falsche Beratung Grund für den Erwerb der Anlage war.
Haften muss grundsätzlich das Kreditinstitut, für welches der Anlageberater tätig war. Schließlich sitzt dieser zumeist in den Räumlichkeiten der jeweiligen Bank, handelt in ihrem Namen und mit ihrer Vollmacht.
Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Anlageberater deliktisch handelt oder ein persönliches Vertrauensverhältnis ausnutzt.
Letztlich bleibt festzuhalten, dass es strenge Anforderungen an die Tätigkeit des Anlageberaters gibt und dass deren Nichtbeachtung zu einer umfangreichen Haftung führen können.
Gesichert wird dadurch das gewissenhafte Arbeiten der Anlageberater und der Schutz den Kunden.
Beides gibt es bei Onlineberatungsangeboten nicht, obwohl man objektiv einen Beratungsvertrag bejahen könnte.
Ein solcher wird von der Rechtsprechung angenommen, wenn folgende Merkmale vorliegen:
– die erteilte Auskunft ist für den Empfänger von erheblicher Bedeutung
– er stellt daraufhin Vermögensdispositionen an
– der Berater stellt sich als sachkundig dar und hat ein wirtschaftliches Interesse
Trotzdem sehen sich die Onlineanbieter nicht in der Pflicht. Die Haftung entfiele, es handele sich um ein reines Vermittlungsgeschäft, eine Anlageberatung sei in den AGB ausgeschlossen, wie es bei vielen Portalen heißt.
Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) sieht hierin eine Anlageberatung.
Ob man sein Geld nun über das Beratungsangebot der gängigen Kreditinstitute, über ein Onlineportal oder in Eigenregie anlegt, bleibt letztlich Geschmackssache. Dem vorherrschend provisionsorientierten Handeln herkömmlicher Anlageberater steht einerseits ein Haftungsausschluss von Onlineanbietern und andererseits erhöhte Eigenverantwortung gegenüber.
Inwieweit ein Einlenken der Onlineanbieter und eine Annäherung an den Service und eine Anerkennung der Anlageberatereigenschaft zu erwarten ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Aufmerksamkeit ist aber in jedem Fall geboten, denn wie heißt es so schön?
„Manches vollmundig angepriesene Altersvorsorge-Produkt entpuppt sich bei näherer Betrachtung als Vorsorge-Produkt für den Anbieter.“
(Helmut Glaßl (*1950), Thüringer Aphoristiker)
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Geldwäsche ist ein Problem, das nicht nur auf nationaler Ebene besteht. Allein in Deutschland werden jährlich bis zu 100 Milliarden Euro gewaschen. Geld, das nicht nur den Finanzbehörden unterschlagen wird, sondern auch der Terrorfinanzierung dient. Damit ist es im Interesse der Allgemeinheit, Geldwäsche so stark wie möglich einzudämmen und Terrororganisationen den Geldhahn insoweit zuzudrehen.
Im Mai 2015 wurde deswegen die vierte EU-Geldwäscherichtlinie angenommen. Wie genau die Umsetzung in Deutschland aussehen wird, ist bislang noch unklar. Obwohl eine Umsetzung bis Juli 2017 vorgesehen ist, gab es noch keinen Vorstoß des Bundesfinanzministeriums. Bei deutschen Unternehmen herrscht deswegen starke Verunsicherung.
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Richtlinien gehören zum Sekundärrecht der Europäischen Union. Sie werden zu einer Harmonisierung der nationalen Vorschriften genutzt und verpflichten die Mitgliedsländer zu einer Umsetzung. Hierbei bleibt den EU-Ländern ein Handlungsspielraum, wie sie die Maßgaben umsetzen wollen. Jedoch bieten Richtlinien oft einen Rahmen, in dem die nationale Gesetzgebung bleiben muss. Im Falle der EU-Geldwäscherichtlinie bedeutet das: Obwohl noch keine Umsetzung in nationales Recht erfolgt ist, weiß man schon, wie in etwa Regelungen und Sanktionsrahmen aussehen werden. Was also erwartet deutsche Unternehmen?
Eine Untersuchung deutscher Unternehmen im Güterhandel der KPMG zusammen mit dem Bundesverband der deutschen Industrie bildet ein erstes Stimmungsbild in der Wirtschaft ab. Hier ist zwischen zwei Gruppen zu unterscheiden. Unternehmen, die bereits mit der Geldwäscheproblematik vertraut sind und Unternehmen, für welche Geldwäsche (noch) kein Thema ist. Während die erste Gruppe große Herausforderungen in der Umsetzung der Richtlinie sieht, fühlt sich die zweite nicht betroffen.
Gibt doch die Richtlinie eine maximale Geldbuße in mindestens der doppelten Höhe des durch den Verstoß erwirtschafteten Betrages aber in mindestens der Höhe von einer Million Euro an. Das gilt auch für unabsichtliche Geldwäsche.
Deutsche Unternehmen sehen diese Summe als unverhältnismäßig hoch an.
<h2id=”Unklare-Vorgaben”>Unklare Vorgaben und negative Publicity
Unternehmen wehren sich vor allem gegen die sogenannten “Naming und Shaming”-Sanktionen. Betriebe, die sich der Geldwäsche schuldig gemacht haben, sollen öffentlich gemacht werden. Für die Unternehmen bedeutet das also nicht nur eine hohe Geldbuße, sondern auch negative Publicity, weniger Aufträge und damit eine starke Verschlechterung der wirtschaftlichen Gesamtsituation. Hier wünschen sich die Unternehmen mehr Klarheit. Die EU-Richtlinie gibt nur unkronkrete Vorgaben, viele der beschriebenen Einzelmaßnahmen sind zudem schon in den deutschen Regularien umgesetzt.So regeln das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG) bereits heute Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche. Schon jetzt sind die Voraussetzungen der Anti-Geldwäsche-Compliance sehr hoch. Jedoch sollen in Kürze weitere Verschärfungen folgen. Noch bevor die Richtlinie hierzulande in nationales Recht umgesetzt wurde, beschloss die EU im Juli 2016 Änderungen der vierten Geldwäscherichtlinie. Bei der Ausarbeitung eines Referentenentwurfs sollten diese auch beachtet werden.
Die entsprechenden Aufsichtsbehörden sind aktuell dezentral organisiert. Konsequenz ist, dass unterschiedliche Rechtsauffassungen der Anlaufstellen im Raum stehen und die Arbeit der Unternehmen erschwert wird. Eine zentrale Anlaufstelle ist bisher aber nicht vorgesehen. Die immer enger werdenden Maschen der Reglementierung stehen einer Rechtsunsicherheit gegenüber, die die Unternehmen in ihren Versuchen, sich regelkonform zu verhalten, blockiert. Gerade in Hinblick auf drohende Sanktionen in Millionenhöhe ist es Unternehmen anzuraten, sich bereits heute mit der Richtlinie und den aktuellen Vorschriften zur Geldwäsche auseinanderzusetzen. Hierbei sollte Unternehmen Unterstützung zugesichert werden. Nicht vergessen werden darf schließlich die Tatsache, dass einer Sanktion in Millionenhöhe Geldwäsche vorausgeht, die unter Umständen der Finanzierung von Terrorakten dient. Damit ist das Gegenarbeiten der Unternehmen nicht nur wirtschaftlich sinnvoll, sondern im besonderen Interesse der Weltbevölkerung.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seiner jüngsten Entscheidung die Rechte der Bausparer gestärkt (Urteil vom 08.11.2016, Az.: 17 V 185/1). So hat es entschieden, dass Bausparkassen sich von alten Verträgen nicht durch Kündigung lösen können, wenn die vollständige Bausparsumme noch nicht erreicht ist.
Mit Abschluss des Bausparvertrags beginnt die Ansparphase, in welcher der Sparer sein Mindestsparguthaben ansammelt, bis die Zuteilungsreife erreicht ist. Auf die geleisteten Sparraten erhält er von der Bausparkasse Zinsen. Ab dem Zeitpunkt der Zuteilungsreife hat der Kunden einen Anspruch auf das (verhältnismäßig günstige) Bauspardarlehen. Er muss sich dieses aber nicht auszahlen lassen, sondern kann auch weiter sparen. Ist die anfangs vereinbarte Bausparsumme erreicht, wird der Bausparvertrag aufgelöst.
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Die Bausparkassen waren ihrerzeit ein Risiko eingegangen, das den Bausparern heute hohe Zinserträge beschert. Sie haben auf eine Laufzeitvereinbarung und das Vorbehalten eines Kündigungsrechts verzichtet.
Zu früheren Zeiten ein lukratives Geschäft. Schließlich konnten sie so das angesparte Geld (für damalige Zeiten) niedrig verzinsen und im Gegenzug teure Kredite ausgeben.
Eine Rechnung, die nicht länger aufgeht, seit die Europäische Zentralbank den Leitzins auf 0 Prozent senkte.
Die Folge: viele Bausparer rufen das Darlehen bei Erreichen der Zuteilungsreife nicht mehr ab, sondern sammeln Zinsen, die heutzutage mit 2,5 bis 3 % sehr attraktiv sind. Damit wird das Ganze für die Kreditinstitute ein Minusgeschäft.
Aus dieser Situation wollten sich die Bausparkassen unter der Berufung auf § 489 BGB befreien. Streng genommen sind sie nämlich in der Ansparphase Empfänger eines Darlehens durch den Bausparer. Sie berufen sich hierbei auf das Wohl der Bausparergemeinschaft, das unter dem Zinsensammeln der anderen leide.
§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sieht aber vor, dass das Darlehen vollständig empfangen sein muss, damit der Darlehensnehmer kündigen darf. Insoweit wäre eine Kündigung durch die Bausparkasse unwirksam, da der Bausparvertrag noch nicht voll bespart ist.
Der 17. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hat sich dieser Position angeschlossen.
Geklagt hatte ein Ehepaar, das 1991 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 23.000 DM abgeschlossen hatte. Im Jahre 2002 war die Zuteilungsreife erreicht, die beiden entschlossen sich aber, das Darlehen nicht in Anspruch zu nehmen, sondern zu sparen. Nach vertraglicher Vereinbarung wurde ihr Bausparguthaben mit 2,5 % verzinst. 2015 erhielten sie die Kündigung ihrer Bausparkasse, wollten den Vertrag aber fortsetzen. Sie klagten.
Bereits in der ersten Instanz wurde Ihnen Recht gegeben. Ein gesetzliches Kündigungsrecht wurde aufgrund der oben genannten Erwägungen verneint. Die Zuteilungsreife begründe noch kein gesetzliches Kündigungsrecht, die volle Bausparsumme muss erreicht sein.
Eine analoge Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB wurde ebenfalls abgelehnt. Hier fehle es an der Schutzwürdigkeit der Bausparkasse, denn sie könne ihren Anspruch auf weitere Besparung des Vertrags bis zum Erreichen der Bausparsumme durchsetzen. Bei einer Verletzung dieser Pflicht durch den Bausparer sei ein Rückgriff auf das nach den vertraglichen Vereinbarungen bestehende Kündigungsrecht möglich.
Es ist nicht das erste Mal, dass sich die oberen Gerichte mit dieser Frage auseinandersetzen.
So billigt z.B. das OLG Hamm den Bausparkassen nach Eintritt der Zuteilungsreife ein ordentliches Kündigungsrecht zu. Die Klagen dreier Bausparer wurden hier abgewiesen ( Az.: 31 U 234/15, 31 U 271/15 und 31 U 278/15). Auch das OLG Koblenz (Az.: 8 U 11/16) und das OLG Celle (Az.: 3 U 75/16) vertreten die Auffassung, dass die Bausparkassen sich zurecht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen.
Schutz können die Bausparer neben dem OLG Stuttgart (vgl.: Az. 9 U 171/15) auch vom OLG Bamberg erwarten, das erst jüngst die Kündigung dreier Bausparverträge aus den Jahren 1985, 1987 und 1996 durch die Badenia Bausparkasse für unwirksam erklärte (Az.: 8 U 24/16).
Erst 2017 ist ein entsprechendes Urteil vom BGH zu erwarten, das für Rechtssicherheit sorgen wird. In der Zwischenzeit ist Bausparern zu raten, sich gegen die Kündigung der Bausparkasse zu wehren.
Wer nichts unternimmt, verliert mit der Kündigung und Auszahlung der Sparguthaben seine Rechtsposition.
Bitcoin und Blockchain, das soll die Zukunft sein. Vertragsabwicklungen über Smart Contracts. Bargeldloser Zahlungskontakt. Ein Markt, der schnell, effizient, fälschungs- und betrugssicher ist. All dies soll durch Kryptowährungen wie Bitcoin gewährleistet werden. Die Distributed Ledger Technologie ist eine Innovation für den Finanzsektor und andere Bereiche, das hat unlängst auch die EU erkannt. Virtuelle Währungen bieten allerdings nicht bloß Chancen. Auch implizieren sie die Gefahr von Steuervermeidung, Geldwäsche und Terrorfinanzierung. Deswegen will die EU ihre Vorschriften nun verschärfen. Was dies für die Zukunft der Kryptowährungsunternehmen und damit für die Innovation bedeutet, erklären wir Ihnen im folgenden Artikel.
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Was nach einem vernünftigen Ansatz in der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung klingt, kann in der Realität ein Ende der Bitcoin-Branche in der EU bedeuten.
Die EU-weite Regulierung virtueller Währungen ist Teil des EU-Action-Plans gegen Terrorfinanzierung. Anonymität und Effizienz machen Bitcoin-Unternehmen zu attraktiven Umschlagplätzen für die Terrorfinanzierung. Der Krieg gegen Steuervermeidung, Geldwäsche und ebendiese Terrorfinanzierung ist eine Priorität der EU-Kommission. Vor diesem Hintergrund entstanden die Pläne zur Erweiterung der Anti-Geldwäsche-Gesetze.Zwar hieß es noch im Januar 2015, es sei keine strengere Regulierung von Kryptowährungen geplant, weil es keine Hinweise zur Nutzung dieser zur Terrorfinanzierung gab, mittlerweile jedoch ist diese Position überholt.
So heißt es:
„Um den Missbrauch virtueller Währungen für Geldwäsche und Terrorfinanzierung zu verhindern, schlägt die Kommission vor, Plattformen für den Handel mit virtuellen Währungen, sowie Anbieter von Treuhand-Konten der Anti-Geldwäsche-Direktive zu unterstellen. Diese Entitäten müssen ihre Kunden sorgfältig kontrollieren, wenn diese virtuelle Währungen tauschen, um damit die Anonymität zu beenden, die mit solchen Plattformen verbunden wird.“
Bitcoinfirmen sollen also im Klartext zukünftig der vierten EU-Direktive unterliegen. Die sogenannten EU-Direktiven bezeichnen ein Art To-Do-Liste für die EU-Mitgliedsstaaten. Die vierte Direktive schreibt folgendes vor:
Zu den Pflichten der Entitäten zählen:
Unterliegen Bitcoin-Unternehmen der vierten EU-Direktive, bedeutet das faktisch eine EU-weite Regulierung der Kryptowährungen. Anbieter sollen Selbstdeklarierungsformulare bereithalten. Der Europäischen Zentralbank ist dieser Schritt allerdings noch nicht drastisch genug. Sie bezog Stellung zu den Forderungen der Europäischen Kommission und fordert die EU zur Verschärfung der Regelungen auf. Kritisiert wird, dass sich der Vorschlag der EU nur auf den Umtausch der digitalen Währung in echtes Geld bezieht. Dabei lässt die Kommission aber völlig außen vor, dass es mittlerweile auch möglich ist, Güter und Dienstleistungen direkt mithilfe von digitalen Währungen zu erwerben. Die EZB warnt also ganz allgemein vor einer Förderung dieser.
Was nach einem vernünftigen Ansatz in der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung klingt, kann in der Realität ein Ende der Bitcoin-Branche in der EU bedeuten. Durch die Bezeichnung von „Treuhand-Wallets“ ist beinahe jedes Unternehmen in diesem Bereich betroffen, schließlich betreuen diese Konten mit virtuellen Währungen im Auftrag ihrer Kunden. Es ist allerdings höchst fraglich, inwiefern die Kunden zu einer vollständigen Verifizierung für die Nutzung von Online-Wallets oder Altcoin-Börsen bereit sind. Ein Durchwinken dieses Vorschlags von Parlament und Rat der Europäischen Union würde zum weltweit strengsten Regulierungswerk führen.
Zwar haben viele Bitcoin-Unternehmen sich vorher schon an die Regularien der Anti-Geldwäschevorschriften gehalten, doch wären Plattformen, die entsprechende Maßnahmen eben nicht ergreifen, dann nicht mehr erlaubt. Diese stehen folglich vor zwei alternativen Szenarien: Schließen oder die EU verlassen. Länder wie die Schweiz, Panama und Kanada würden sie mit offenen Armen empfangen und eine Kontrolle durch die EU wäre nicht mehr möglich. Dies würde möglicherweise nicht zu einer Lösung des Problems, sondern vielmehr zu einer Verlagerung führen. Die Ziele, mehr Sicherheit für Kunden, mehr Informationen für Aufseher und mehr Einnahmen für Finanzämter, könnten im Endeffekt konterkariert werden. Schließlich wäre eine Einhaltung der strengeren Vorschriften für viele Unternehmen weniger attraktiv als das Verlassen des europäischen Marktes. Dies würde letztlich weniger Sicherheit für Kunden, weniger Information für Aufsichtsbehörden und weniger Einnahmen für Finanzämter bedeuten.
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In Zeiten der zunehmenden Digitalisierung machen Neuerungen auch vor dem Finanzmarkt nicht Halt.
Im Bereich der Finanzdienstleistungen sprießen immer neue Unternehmen aus dem Boden. Sogenannte FinTechs (financial services and technology) bringen den Markt durcheinander. Sie bieten – gestützt auf die weite Verbreitung mobiler Endgeräte – schnelle Möglichkeiten für den Verbraucher, Bezahlvorgänge ohne Mittelsmann abzuschließen oder Beratungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Hierbei verfolgen sie den Ansatz „Banking is necessary, banks are not.“ (Bill Gates). Anzufinden sind die Fintechs vor allem in den Bereichen Zahlungsverkehr (25 %), gefolgt vom Kreditgeschäft (14 %), Geldanlagen (13 %) und Kontoführung (10 %), wie McKinsey beobachtet hat. Deutschlandweit gibt es etwa 400 FinTechs. Der World Retail Banking Report 2016 der Management-Beratung Capgemini stellt fest, dass mittlerweile 66 % der deutschen Bankkunden FinTech-Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
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Für etablierte Marktteilnehmer wie die Banken stellen die FinTechs eine nicht zu unterschätzende Bedrohung dar. Ihr Ansatz ist es, das Leben zu vereinfachen, Umwege zu eliminieren und Abläufe zu optimieren. „Keine Filiale kann so nah sein wie das Smartphone“, so Arno Walter, Vorstandsvorsitzender der Comdirect-Bank. Die Start-Ups sind schnell, innovativ und effektiv. Sie nutzen die fehlende Flexibilität der Banken. So hatte PayPal vor Jahren bereits ein Konzept entwickelt, das den privaten Zahlungsverkehr revolutionierte. Bis die Banken nachgezogen waren und ein entsprechendes deutsches Projekt – nämlich Paydirekt – anbieten konnten, verging einige Zeit. Schließlich haben die meisten Anbieter den Banken gegenüber einen entscheidenden Vorteil: Sie unterliegen nicht der Finanz- sondern lediglich der Gewerbeaufsicht. Diese Tatsache ist dem Umstand geschuldet, dass die FinTechs meist keine Banklizenz haben- ein Unterfangen, das Zeit und Geld in Anspruch nimmt. Da gerade Start-Ups jedoch oft beides fehlt, nähern sich viele FinTechs den Banken an, die eine Lizenz haben. Dieser Lizenz bedürfen nach § 32 Abs. 1 KWG an die Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, im Inland betreiben will. Die Bankgeschäfte sind in § 1 Abs. 1 S. 2 KWG abschließend aufgezählt. Eine Banklizenz zu erhalten scheitert nicht selten an bürokratischen und finanziellen Hürden. Ein Gegenbeispiel hierzu ist N26. Das Finanzstartup, das zunächst unter dem Namen Number26 firmierte hat nun eine Vollbank-Lizenz von der Finanzaufsicht Bafin und der EZB erhalten. Damit kann es nun weitestgehend unabhängig von seinem Partner der Wirecard Bank AG agieren. Es zeichnet sich also eine Entwicklung ab. Dennoch besteht aufgrund der starken Kundenbindung der Banken noch keine akute Gefährdung der Marktanteile.
Gesetzesänderungen fördern Crowdinvesting
Auch die Möglichkeiten der Finanzierung verändern sich durch den technischen Fortschritt. Die Schwarmfinanzierung nimmt einen immer größeren Stellenwert ein. Hierunter versteht man die Finanzierung von Projekten durch eine größere Menge Anleger. Im Bereich der Schwarmfinanzierung gibt es unterschiedliche Modelle, so zum Beispiel das Crowdinvesting, bei welchem private Anleger entweder einen festen Zinssatz erhalten oder aber über einen erfolgsabhängigen Zinssatz beteiligt werden. Typischerweise wird das Kapital über Internetplattformen gesammelt. Neue Regelungen spielen den FinTechs hier in die Karten.
Denn seit knapp einem Jahr ist das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft und erleichtert die Prozesse im Crowdfunding ungemein. Mit der Einführung von § 2a Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) wurden bestimmte Anbieter von der Prospektpflicht befreit. Hierunter versteht man eine umfassende Information über den Emittenten und das betreffende Produkt, die durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen gebilligt werden muss. Ohne eine derartige Billigung darf eine Vermögensanlage nicht öffentlich angeboten werden. Die Prospekterstellung ist nicht nur zeit- sondern auch kostspielig. Durch die Einführung des § 2a VermAnlG wurde dieses Erfordernis gelockert. Infolgedessen haben Start-Ups die Möglichkeit, schnell und unkompliziert an Kapital zu kommen, das für die Geschäftsaufnahme, aber auch für neue Projekte genutzt wird. Selbstverständlich muss auch ein Unternehmen, das die Voraussetzungen des § 2a VermAnlG erfüllt, andere Vorschriften des Gesetzes einhalten. So muss es beispielsweise ein Vermögensanlageninformationsblatt anfertigen, um ein Mindestmaß an Transparenz zu wahren (vgl.: § 13 VermAnlG). Verlockenden Renditen stehen allerdings hohe Verlustrisiken entgegen. So scheidet jedes dritte Start-Up innerhalb der ersten drei Jahre wieder aus dem Markt aus. In einem solchen Fall wäre die Geldanlage verloren. Möglich ist aber auch die Vereinbarung eines sogenannten Nachrangdarlehens. Im Fall einer Pleite des Unternehmens befindet sich der Kleinanleger im Rang zwischen klassischen Fremdkapital- und Eigenkapitalgebern. Das bedeutet im Fall der Zahlungsunfähigkeit, dass andere Gläubiger zuerst bedient werden, was wiederum ein gesteigertes Risiko für den Anleger bedeutet. Nachrangdarlehen bieten außerdem Großinvestoren die Möglichkeit, die Crowdinvestoren herauszukaufen, wenn sie in dem Start-Up Potenzial sehen. Schließlich macht das Nachrangdarlehen sie nicht zu Teilhabern, sondern schlicht zu Gläubigern des Unternehmens. Trotz der aufgewiesenen Mankos sorgt diese Änderung für neue Dimensionen der Flexibilität im Bereich der Finanzierung.
Der World Retail Banking Report 2016 der Management-Beratung Capgemini stellt fest, dass 66 % der deutschen Bankkunden FinTech-Dienstleistungen nutzen.
Diese Chance hat sich ein Hamburger FinTech zu Nutze gemacht und wurde hierfür mit dem Immobilien Manager Award 2016 in der Kategorie Finanzierung ausgezeichnet. Exporo baute das erste schwarmfinanzierte Mehrfamilienhaus. Schon ab einem Betrag von 500 € war es privaten Anlegern möglich, sich an einem Bauvorhaben in Form eines zweckgebundenen Beteiligungsdarlehens zu beteiligen. So kamen 2,1 Millionen Euro zusammen, die mit einer Verzinsung von 6 Prozent pro Jahr zurückgezahlt werden sollen. Überzeugt hatte das Unternehmen, weil es gleich zwei Personengruppen neue Perspektiven gab:
Zum einen private Anleger, denen eine Beteiligung an Bauvorhaben zuvor verwehrt blieb. Zum anderen wird damit aber auch kleineren Bauprojekten, denen es bisher schwerfiel, einen Kapitalgeber zu finden, eine neue Finanzierungsmöglichkeit eröffnet. Dies ist ein herausragendes Beispiel für innovative Leistungen, die FinTechs erbringen können, Banken jedoch aktuell noch nicht.
Was zunächst nach echter Konkurrenz im Bankensektor aussah, entwickelt sich mehr und mehr zu einer synergetischen Beziehung. Im Interesse des Kunden liegt es nämlich gerade nicht, ein Sammelsurium an Finanzdienstleistungen zu haben. Ein Überblick ist ihm wichtig, er strebt eine Zusammenführung der Angebote an, Kredit, Konto und Depot hat er am liebsten gebündelt. Das sogenannte Rebundling bringt die Banken hier wieder ins Spiel. FinTechs suchen die Nähe der Banken, um von den Vorteilen zu profitieren. Kooperation statt Konkurrenz lautet die Devise.
Dass die Digitalisierung auch im Finanzsektor Vorteile bieten kann, haben mittlerweile auch die klassischen Banken erkannt. Laut dem World Retail Banking Report 2016 sehen beinahe zwei Drittel der Führungskräfte in Banken es als notwendig an, Fintechs als Partner zu betrachten. Die Kombination aus einer starken Kundenbasis und Expertise der Banken mit der Innovation und dem Tempo der FinTechs sieht vielversprechend aus. Die Banken scheinen sich den Herausforderungen der Digitalisierung zu stellen. So hat die Deutsche Bank nun eine Digitalfabrik eröffnet. Gebündelt in einem Frankfurter Industriegebiet tüfteln Softwareentwickler, IT-Spezialisten und Bankexperten an digitalen Angeboten. Rund 400 Mitarbeiter aus 14 Nationen sollen hier Produkte und Software entwickeln. Auch Platz für FinTechs wurde hier eingeplant. Die Deutsche Bank arbeitet bereits mit sieben von ihnen zusammen, darunter figo, DSwiss und webID. Das ehrgeizige Ziel: Die Deutsche Bank will im Wettbewerb um Ideen und Technologien zu den Vorreitern zählen, es gilt nicht auf die Digitalisierung zu reagieren, sondern sie aktiv zu gestalten. So Christian Sewing, Mitglied des Vorstands, der in seiner Rede auch betonte, wie wichtig Tempo bei dem Kampf um Marktanteile sei. Erstes digitales Produkt der Fabrik war die App „Deutsche Bank Mobile“, die es erlaubt, Geldtransfers mit Freunden und Bekannten vorzunehmen. Auch das kontaktlose Bezahlen in Geschäften steht auf der Agenda.
Sewing kündigt einen Umbruch in der Branche an, der mindestens so tiefgreifend wie die Finanzkrise sei.
Die Entwicklungen im Bereich der FinTechs schreiten stetig voran und werden langfristig den Bankensektor und unseren Zahlungsverkehr revolutionieren. Für viele mögen sie nach technischen Spielereien und Nischenprodukten klingen, die Auswirkungen können sich allerdings dauerhaft auf unseren finanziellen Alltag auswirken. So erscheint es als nächster Schritt durchaus konsequent, dass eine Abschaffung des Bargeldes innerhalb der kommenden Dekaden möglich ist. Bargeld wird mittlerweile als ineffizient und unpraktisch angesehen. Sollte es soweit kommen, hat dies auch für andere Bereiche erhebliche Auswirkungen. Schwarzarbeit wird gerade durch die Zahlungsmöglichkeit mit Bargeld gefördert und könnte infolge einer Digitalisierung verringert werden. Der unmittelbare Einfluss der FinTechs steigt stetig und wird von den Banken mittlerweile als Antrieb statt als Handikap genutzt. Für den Verbraucher von größerer Bedeutung jedoch ist der mittelbare Einfluss, den die Digitalisierung des Finanzmarktes langfristig bedeutet.
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In der Beratungspraxis sind viele ratsuchende Mandanten an einem Umschuldungskredit und dessen Vermittlung interessiert.
Mit der Umschuldung wird das Ziel verfolgt die bestehenden Zahlungsverpflichtungen aus verschiedenen Krediten und Finanzkäufen zu einer Gesamtschuld zusammenzufassen. Auf diesem Weg der Umschuldung kann Ihre Kreditwürdigkeit wiederhergestellt werden.
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Erfahrungsgemäß wirkt eine Umschuldung auf viele unserer Mandanten erleichternd. Die Tilgung einer Gesamtschuld führt im Vergleich zu vielen separaten Schuldenpositionen zu einer gewissen Überschaubarkeit der eigenen Schuldensituation. Zudem können Sie durch den neu geschaffenen Kredit von günstigeren Zins- und Tilgungssätzen profitieren.
Die Kombination dieser Vorteile schafft den Eindruck, dass die Bewältigung der Schuldensituation wieder in greifbare Nähe rückt.
Durch eine Umschuldung können Ihnen allerdings auch zusätzliche Zinsen und Zusatzkosten in Form von Vorfälligkeitsentschädigungen und Bearbeitungsgebühren entstehen. Diese Kosten gilt es stets zu berücksichtigen.
In der Praxis ist die Durchführung einer Umschuldung nicht immer sinnvoll. Vielmehr sollten Sie die Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen und die Umstände und Möglichkeiten Ihres Einzelfalls richtig einschätzen.
Die nachfolgenden Gesichtspunkte sollen Sie bei der Einschätzung Ihrer Umschuldungssituation unterstützen:
Im Rahmen der Umschuldung wird die Bank Ihnen eine gewisse Ratenhöhe zur Tilgung der neuen Gesamtschuld vorschlagen. Schätzen Sie gewissenhaft ein, ob Sie die Ratenzahlung langfristig leisten können. Können Sie dies nicht, sollten Sie keine Umschuldung vornehmen. Die Erleichterung der Umschuldung wäre dann nur von kurzer Dauer.
Ihre berufliche und finanzielle Zukunft sollte relativ klar sein, damit Sie die Vereinbarung mit der neuen Bank nicht gefährden. Schätzen Sie Ihre zukünftigen Möglichkeiten über einen längeren Zeitraum nüchtern ein.
Grundsätzlich sollten Sie sich nicht auf Umschuldungsangebote aus der Zeitung oder dem Internet einlassen. Suchen Sie den Kontakt zu einer seriösen Bank und lassen Sie sich dort persönlich beraten. So entgehen Sie potenziellen Betrugsfällen.
Eine Schuldnerberatung kann Ihnen bei der Beschaffung und Vermittlung eines Umschuldungsdarlehens grundsätzlich nicht helfen.
Durch die oben aufgeführten Zusatzkosten und Zinsen, die mit einer Umschuldung einhergehen, werden sich Ihre Schulden erhöhen. Versuchen Sie einen Forderungsnachlass mit Ihren Gläubigern auszuhandeln, um die Schulden überschaubar zu halten.
Eine Umschuldung kann für Sie insbesondere dann zweckdienlich sein, wenn Ihr Arbeitgeber nicht von Ihrer Schuldensituation erfahren soll. Dies wird häufig von Personen mit befristeten Arbeitsverträgen oder Arbeitnehmern, die finanzielle Verantwortung im Arbeitsverhältnis übernehmen, gewünscht.
Es hört nicht auf mit dem Widerrufsjoker. Trotz des massiven Drucks der Bankenlobby und der daraus resultierenden Gesetzesreform 2016 bleiben Immobilienkredite, die nach dem 10.06.2010 aufgenommen wurden, weiterhin widerrufbar. Und solange die Zinsen niedrig bleiben, werden Kreditnehmer auch weiter dem verständlichen und sogar vom Bundesgerichtshof explizit gebilligten Wunsch nachgehen, Geld zu sparen. Natürlich machen die Banken den Verbrauchern ihre Umschuldung nicht leicht. Zwar erleidet die Kreditwirtschaft dabei keine Verluste, ihr entgehen aber Gewinne – und um diese wird gekämpft. Verändert haben sich die Schlachtfelder.
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Eine von der spezialisierten Anwaltschaft intensiv betriebene Auseinandersetzung mit den neueren Verträgen hat eine Vielzahl bislang unbeachteter Angriffspunkte für den Widerrufsjoker zu Tage gefördert. Die Bilanz ist für Darlehensnehmer positiv – es gibt nahezu kein Kreditinstitut, das bei der Darlehensvergabe alles richtiggemacht hat. Zu einigen Fehlern gibt es bereits positive Gerichtsentscheidungen, andere Streitpunkte warten noch darauf, ausgefochten zu werden. Die nachfolgende Darstellung fasst den Stand der Dinge in Bezug auf die einzelnen Banken zusammen.
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Kaum eine andere Bank vergab in den 2010er Jahren mehr Immobilienkredite als die ING DiBa. Und kaum eine andere Bank hat in Ihren Verträgen mehr Fehler gemacht. Unsere Erfahrung zeigt: hier stehen die Chancen auf eine erfolgreiche Umschuldung mit dem Widerrufsjoker in der Regel sehr gut.
Ab dem 10. Juni 2010 mussten die Banken dem Verbraucher bei Vertragsschluss das sog. Europäisches Standardisiertes Merkblatt (ESM) überreichen. Bei den Verträgen der ING DiBa enthielt das ESM eine Widerrufsbelehrung, die sich inhaltlich von der Widerrufsbelehrung im eigentlichen Darlehensvertrag unterschied. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2004 ((Urteil vom 18.10.2004 – 11 ZR 352/02) entschieden, dass bei einander widersprechenden Belehrungen es insgesamt an einer ordnungsgemäßen Belehrung fehlt. Bereits dieser Fehler bringt den Darlehensvertrag regelmäßig zu Fall. Der Weg für eine Umschuldung ist dann frei.
Ein weiterer, noch gröberer Fehler, findet sich nicht in der Widerrufsbelehrung, sondern in den Kreditverträgen der ING DiBa selbst. Bei der Vergabe der Immobiliendarlehen sind die Kreditinstitute gesetzlich verpflichtet, in die Vertragsurkunde bestimmte Angaben aufzunehmen. Dazu gehören z.B. der Nettodarlehensbetrag, die Höhe des Sollzinssatzes und auch die gesamte Vertragslaufzeit. Schließlich muss der Verbraucher deutlich vor Augen geführt bekommen, wie lange er sich tatsächlich an die Vereinbarung bindet. Das können bei Annuitätendarlehen ohne Weiteres drei Jahrzehnte sein. Betrachtet man allerdings die Vertragsdaten, die bereits auf der ersten Seite der Urkunde abgebildet sind, fällt schnell auf, dass die Angabe zu der Vertragslaufzeit fehlt. Die einzige zeitliche Angabe ist die Dauer der Zinsbindung, die in der Regel 10 bzw. 15 Jahre beträgt. Nach dem Ablauf der Zinsbindung ist die Darlehenssumme aber noch lange nicht zurückgezahlt. Bei der Rechtsfolge ist das Gesetz eindeutig – fehlt eine Pflichtangabe wie die Vertragslaufzeit, fängt die Widerrufsfrist nicht zu laufen an. Hier sticht der Widerrufsjoker also weiter.
Eine weitere überregional tätige Bank, die bei der Vergabe von Immobiliendarlehen ganz vorne mit dabei ist, ist die DSL-Bank. Auch hier weisen die Kreditverträge einige Fehler auf, die zur Folge haben, dass das Widerrufsrecht noch heute fortbestehen kann.
Grundsätzlich sieht das Gesetz ein 14-tägiges Widerrufsrecht vor, welches beginnt, sobald der Kreditnehmer eine bestimmte Reihe von Pflichtangaben erhalten hat und über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. So lautet auch die entsprechende Formulierung in der Widerrufsinformation der DSL-Bank. So weit so gut. Schaut man sich jedoch das Blatt an, welches der Widerrufsbelehrung unmittelbar folgt, findet sich dort ein verwirrender Hinweis, wonach sich der Darlehensnehmer für einen Monat an seine Vertragserklärung bindet. Solche Unklarheiten hinsichtlich der Dauer der Widerrufsfrist führen zu der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung insgesamt, fand z.B. auch das Landgericht Hamburg (Az.: 325 O 42/16).
Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Kreditnehmer über alle wesentlichen Merkmale des Darlehens informiert wurde. Diese so genannten Pflichtangaben, wie z.B. der Nettodarlehensbetrag, der Sollzinssatz, die Vertragslaufzeit, aber auch der Betrag, die Zahl und die Fälligkeit der einzelnen Raten müssen sich in der Vertragsurkunde wiederfinden. Das ist nicht bei allen Verträgen der Fall. Ein genauer Blick in die Unterlagen offenbart, dass zentrale Angaben immer wieder nicht aufgeführt werden. Mal handelt es sich um die Gesamtanzahl der Raten, ein anderes Mal ist die Vertragsdauer unklar. In jedem Fall lohnt sich eine intensive Auseinandersetzung mit dem Vertragsinhalt. Fehlt nämlich eine Pflichtangabe, fängt die Widerrufsfrist nicht zu laufen an – eine zinsgünstige Umschuldung ist dann noch heute möglich.
Nach der vielbeachteten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Widerrufsjoker vom 22.11.2016 steht fest: eine Vielzahl der nach Juni 2010 abgeschlossenen Kreditverträge kann noch heute widerrufen werden. Obwohl jede einzelne Sparkasse rechtlich unabhängig ist, stammen sämtliche Vertragsformulare von demselben Sparkassenverband. Das bedeutet: der Widerrufsjoker sticht bei jeder Sparkasse von Freiburg bis nach Flensburg.
Bei diesem immer wieder auftretenden Fehler stellte sich der Sparkassenverband gewissermaßen selbst das Bein. Denn die Formulierung der Belehrung an sich, wonach die Widerrufsfrist erst mit der Nennung der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde beginnt, befand der Bundesgerichtshof, anders als zahlreiche andere Gerichte, für ordnungsgemäß. Das Problem allerdings war: keine der Sparkassen hat die sich selbst auferlegte Bedingung erfüllt und die Aufsichtsbehörde in den Vertragsunterlagen benannt. In einem solchen Fall kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnen. Von dieser Rechtsprechung sind hunderttausende Verträge erfasst.
In zahlreichen Widerrufsbelehrungen findet sich ganz zum Schluss der folgende Satz:
Doch um welche Aufwendungen an öffentliche Stellen handelt es sich hier eigentlich? Welche sonstigen, bisher unbekannten Kosten sollen auf einen Kreditnehmer, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, außerdem noch zukommen?
Die Antwort lautet: keine. Sämtliche Aufwendungen an öffentliche Stellen zu denen insbesondere und nahezu ausschließlich die Gebühren für den Notar und für das Grundbuchamt gehören, werden stets von dem Kreditnehmer getragen. Keine Bank würde solche Kosten auf sich nehmen.
Von daher ist der benannte Hinweis schlichtweg falsch und führt außerdem den Verbraucher in die Irre. Denn wer glaubt, dass ihm infolge des Widerrufs zusätzliche, zudem völlig unkalkulierbare Kosten entstehen, könnte von der Ausübung seiner garantierten Rechte abgehalten werden. Dieses Ergebnis steht in klarem Widerspruch mit dem gesetzlichen Willen. Dies bestätigte jüngst auch das Landgericht Aurich.
Auch die Verträge der Genossenschaftsbanken sind keineswegs widerrufssicher. Genau wie bei den Sparkassen verwendeten hier die rechtlich selbstständigen Kreditinstitute die Musterkreditformulare des Bundesverbandes. Auch wenn mancherorts von den einzelnen Banken die Verträge individuell bearbeitet worden sind, die wesentlichen Fehler sind deutschlandweit nahezu identisch. Die folgenden Schnitzer sind besonders häufig anzutreffen:
Ein häufig anzutreffender Fehler liegt in einer unzureichenden Aufklärung über die Widerrufsfolgen. In zahlreichen Widerrufsinformationen fehlt nämlich der Hinweis auf eine Möglichkeit des Darlehensnehmers bei der Rückabwicklung unter Umständen einen geringeren Tageszins zu zahlen.
Diese Möglichkeit ist aber gesetzlich vorgesehen, ihre Aufnahme in die Widerrufsinformation zwingend. Dort wo sie fehlt, besteht die Widerrufsmöglichkeit weiterhin fort.
Wie schon in den Vertragsformularen des Sparkassenverbandes findet sich in den Widerrufsinformationen des Sparkassenverbandes als letztes der folgende Hinweis:
Um welche Aufwendungen an öffentliche Stellen es hier gehen soll, wird an keiner Stelle erklärt. Der Kreditnehmer wird lediglich mit der Unsicherheit konfrontiert, bei Ausübung seines Widerrufsrechts irgendwelche unklaren Aufwendungen ersetzen zu müssen. Tatsächlich aber fallen für den Darlehensgeber solche Aufwendungen nicht an. Sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden Gebühren, wobei es sich ausschließlich um die Notarkosten und die Kosten des Grundbuchamtes für die Grundschuldbestellung handelt, werden von Anfang an von dem Kreditnehmer getragen. Keine Bank würde solche Kosten ohne Not auf sich nehmen. Der entsprechende Hinweis ist daher schlichtweg falsch und darüber hinaus irreführend. Denn wird bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt, er würde bei einem Widerruf mit zusätzlichen, möglicherweise erheblichen Kosten belastet. Eine solche Befürchtung könnte viele Verbraucher hinsichtlich der Ausübung ihrer Widerrufsrechte negativ beeinflussen. Und genau das läuft der gesetzlichen Intention eines umfassenden Verbraucherschutzes zuwider. Nach unserer Auffassung können Verträge, die diese Formulierung enthalten, widerrufen werden.
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Die Zahl der überschuldeten Privatpersonen und damit auch die Zahl der Privatinsolvenzen in Deutschland ist im Jahr 2016 zum dritten Mal in Folge angestiegen. Der verzeichnete Anstieg ist deutlicher als erwartet.
Zu diesem Ergebnis kamen Analysten der Wirtschaftsauskunftei Creditreform in ihrem aktuellen „SchuldnerAtlas Deutschland“.
Mit dem „SchuldnerAtlas“ berichten die Creditreform sowie ihre Tochtergesellschaften Boniversum und microm über eine jährlich durchgeführte Analyse zur Überschuldung von Privatpersonen in Deutschland.
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Am Donnerstag, den 10. November 2016 berichtete die Creditreform in Düsseldorf über die aktuellen Zahlen aus ihrem „SchuldnerAtlas“. Zum Stichtag am 1. Oktober 2016 haben die Analysten der Creditreform eine Überschuldungsquote von 10,06% für die gesamte Bundesrepublik gemessen. Folglich sind derzeit über 6,8 Millionen volljährige Menschen überschuldet und können ihre Rechnungen durch nachhaltige Zahlungsstörungen nicht mehr begleichen.
Obwohl die Bevölkerung Deutschlands deutlich zugenommen hat, stieg die Überschuldungsquote um 1,9% im Vergleich zum Vorjahr 2015 an. Die Zahl der Überschuldeten nahm somit um knapp 131.000 Personen zu. Dass die Überschuldungsquote trotz des deutlichen Bevölkerungsanstiegs im Jahr 2016 zugenommen hat, verdeutlicht, wie akut das Problem der Überschuldung in Deutschland ist.
Laut der Wirtschaftsauskunftei Creditreform beruht der aktuelle Anstieg der Überschuldungszahlen ausschließlich auf dem Zuwachs der „harten Fälle“ mit hoher Überschuldung. Diese Fälle mit hoher Überschuldungsintensität verzeichneten ein Plus von 5,6% im Vergleich zum Vorjahr 2015. Ihre Zahl stieg in den vergangenen 12 Monaten um rund 220.000 Fälle an.
Die Zahl der Fälle mit geringer Überschuldungsintensität (sprich: nachhaltige Zahlungsstörungen) sank um 3,2%. Das entspricht einem Rückgang von etwa 89.000 Einzelfällen.
Laut „SchuldnerAtlas“ verzeichnet auch die „Altersüberschuldung“ weiterhin einen Anstieg.
Als besonders auffälliger Trend sticht dabei der Anstieg der Überschuldung in der Altersklasse der über 70-Jährigen hervor: Hier stieg die Quote um 1,34%. Im Vergleich zum Vorjahr 2015 stieg die Anzahl der verschuldeten Menschen in dieser Altersklasse um rund 25.000 Menschen an. Insgesamt beläuft sich die Zahl der über 70-jährigen Überschuldeten auf circa 174.000 Fälle.
Im Vergleich mit anderen Altersgruppen fällt hier der Anstieg der Überschuldungsquote im direkten Vergleich eher gering aus. Werden die Vergleichswerte aus dem Mehrjahresvergleich von 2013 bis 2016 berücksichtigt, ist die Zunahme allerdings besorgniserregend und überdurchschnittlich hoch.
Die nächst jüngere Altersgruppe der 60- bis 65-Jährigen verzeichnete ebenfalls ein Plus von 7% (etwa 33.000 mehr Einzelfälle). In dieser Altersklasse sind im Jahr 2016 insgesamt knapp 504.000 Fälle der Überschuldung zu zählen.
Ursächlich dafür, dass immer mehr alte Menschen in Deutschland Ihre Rechnungen nicht bezahlen können, sind nicht nur die geringen Renten oder schlecht bezahlte Nebenjobs. Der kontinuierliche Anstieg ist vielmehr auf die Fälle mit hoher Überschuldungsintensität zurückzuführen. Das bedeutet, dass die Probleme vielmehr in auftürmenden Schuldenbergen liegen, die nur schwer abgetragen werden können.
Die Deutschen geraten immer seltener durch unachtsamen Konsum in kurzfristige Zahlungsschwierigkeiten. Eher entstehen tiefe und dauerhafte Schuldensituationen. Das Gesamtbild in Deutschland wird folglich durch eine lange Schuldnerbiografien geprägt.
Erfreulich ist der Rückgang der Überschuldungsquote in der jüngsten Altersklasse (unter 30 Jahren) im diesjährigen Vergleich.
Derzeit sind knapp 1,66 Millionen junge Menschen in Deutschland als überschuldet einzustufen. Das ergibt eine Überschuldungsquote von 14,50%. Diese Altersgruppe verzeichnete allerdings einen deutlichen Rückgang von etwa 28.000 Einzelfällen im Vergleich zum Vorjahr.
Der Anstieg der Überschuldungsfälle verteilt sich dieses Jahr in etwa zahlenähnlich auf die Geschlechter.
Die Überschuldungsquote der Frauen stieg um 2,4%. Dies sind etwa 63.000 Einzelfälle mehr als im Jahr 2015.
Die Quote der Männer stieg um 1,6% an. Im Vergleich zum Vorjahr 2015 kamen somit circa 68.000 Überschuldungsfälle hinzu.
Insgesamt können derzeit in Deutschland etwa
als überschuldet oder zumindest nachhaltig zahlungsgestört angesehen werden.
Entgegen den Erwartungen der Auskunftei zeichnete sich die Zuwanderung von Flüchtlingen im Jahr 2015 nicht in der Statistik ab. Allerdings besteht unverändert eine starke Schulden- und Armutsbedrohung für die zugewanderten Menschen.
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Nachdem das Landgericht Hamburg kürzlich eine Widerrufsbelehrung der DSL Bank aus dem Jahr 2011 als unzureichend beurteilte, erklärte das Oberlandesgericht Köln einen Hinweis, der in den Widerrufsbelehrungen der DSL Bank zu finden ist, für fehlerhaft.
Die Rechte der Kunden der DSL Bank, die einen Widerruf in der Vergangenheit nur schwer durchzusetzen vermochten, wurden in den vergangenen Monaten deutlich gestärkt.
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Ein Widerruf der auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung kann eine hohe Ersparnis mit sich bringen. Neben einer Ablösung des Kredits ohne die Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung, kann der Widerrufende von den aktuell niedrigen Zinsen profitieren. Außerdem erhält er dafür, dass die Bank mit dem Geld des Kunden arbeiten konnte eine Verzinsung, den sog. Nutzungsersatz.
In vielen Verträgen der DSL Bank aus dem Zeitraum von 2010 bis heute, erhält der Darlehensnehmer folgenden Hinweis:
„Bei mehreren Darlehensnehmern kann jeder Darlehensnehmer seine Vertragserklärung gesondert widerrufen.
Ein Darlehensvertrag mit mehreren Darlehensnehmern kommt – auch mit Wirkung gegenüber jedem einzelnen Darlehensnehmer – nur dann zustande, wenn alle den Darlehensvertrag unterschrieben haben. Sollte einer der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen, so gilt der Widerruf auch für und gegen die anderen Darlehensnehmer. Mit Zugang des Widerrufs bei der DSL Bank wird der Darlehensvertrag rückabgewickelt. Die DSL Bank wird die anderen Darlehensnehmer über die Nichtabnahme des Darlehensvertrages oder einen Widerruf informieren.“
Das Oberlandesgericht Köln entschied im Beschluss vom 31.08.2016 (Az.: 13 W 56/16), dass dieser Hinweis die Rechtslage nicht korrekt wiedergibt. Entgegen der Behauptung der DSL Bank müssen beide Darlehensnehmer den Widerruf erklären, so die Richter aus Köln.
Das erkennende Gericht entschied diesbezüglich:
„Der Widerruf zu dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag konnte nicht wirksam von der Klägerin allein erklärt werden; seine Ausübung musste vielmehr- nach der Entlassung der Darlehensnehmerin X aus dem Vertrag- durch die verbleibenden Darlehensnehmer, d.h. die Klägerin und ihren früheren Ehemann- gemeinschaftlich erfolgen.“
Als Begründung führt das Oberlandesgericht Köln an, die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages infolge des Widerrufs verlaufe nach denselben Grundsätzen, die auch für den Rücktritt gelten. Insofern müsse auf diesen Sachverhalt der § 351 S. 1 BGB Anwendung finden. Da auch der Rücktritt nur von allen und gegen alle ausgeübt werden konnte, müsse dies auch für den Darlehenswiderruf gelten. Das Widerrufsrecht sei unteilbar.
Die Rechte der DSL Bank Kunden, die einen Widerruf in der Vergangenheit nur schwer durchzusetzen vermochten, wurden in den vergangenen Monaten deutlich gestärkt.
Die Frage, ob beide Darlehensnehmer den Widerruf erklären können oder ob bereits der Widerruf eines Darlehensnehmers wirksam ist, ist sehr umstritten.
Neben dem Urteil des Oberlandesgericht Köln, vertritt auch das Oberlandesgericht Karlsruhe die Auffassung, dass das Widerrufsrecht nur gemeinsam ausgeübt werden kann.
Zwei Oberlandesgerichte entschieden somit gegen den klagenden Verbraucher, der den Widerruf nicht wirksam alleine erklären konnte und bestätigten damit die Unteilbarkeit des Widerrufsrechts.
So unerfreulich die beiden Urteile auch für die betroffenen Kläger sind, so vorteilhaft sind diese für die Gesamtheit der DSL Kunden, denn die darauf resultierenden Grundsätze machen den Widerruf für viele Kunden der DSL Bank möglich.
Durch die Erteilung des fehlerhaften Hinweises bezüglich der Unteilbarkeit des Widerrufsrechts entspricht die gesamte Widerrufsbelehrung der DSL Bank nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dies hat zur Folge, dass betroffene Darlehensnehmer noch heute den Widerruf erklären können und sich hohe Ersparnisse sichern können.
Die Stimme, nach der das Widerrufsrecht nicht teilbar ist, wird immer lauter. Neben dem Oberlandesgericht Karlsruhe, stützt nun auch die Rechtsprechung des Oberlandesgericht Köln diese Ansicht mit der Konsequenz, dass viele tausende Verträge, die diesen Hinweis in der Widerrufsbelehrung enthalten, mit hohen Ersparnissen rückabgewickelt werden können.
Sollten auch Sie fehlerhaft über das Ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt worden sein, nutzen Sie unsere kostenfreie und unverbindliche Erstberatung. Unsere spezialisierten Mitarbeiter besprechen gerne gemeinsam mit Ihnen Ihre Möglichkeiten und beantworten noch offene Fragen.
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