Das Eigenheim – ein Schritt, den man nur selten ohne finanzielle Unterstützung gehen kann. Die Welt der Darlehen und Kredite ist für die allermeisten Interessierten allerdings Neuland. Es gilt also, sich auf das Urteil derjenigen zu verlassen, die vom Fach sind.
Doch ist mein Darlehensgeber verpflichtet, mich auf Entwicklungen oder Tatsachen hinzuweisen, die sich für mich nachteilig auswirken können? Unter welchen Voraussetzungen muss er mich an seinen Überlegungen teilhaben lassen? Schließlich ist mein Vorteil nicht auch gleich sein Vorteil, die Interessen können divergieren. Die Absicht hoher Gewinne für die Bank steht Einbußen für den Verbraucher gegenüber.
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Im Allgemeinen entstehen Beratungspflichten des Darlehensgebers nicht ohne Weiteres. Hintergrund ist, dass dem Kreditnehmer selbst die Entscheidung obliegt, wie er sein Darlehen verwenden möchte. Er handelt insoweit autonom. Deswegen ist es auch in seinem Interesse, offene Fragen eigenverantwortlich zu klären und sich die notwendigen Informationen selbst zu verschaffen. Insbesondere wie sinnvoll die Aufnahme eines Darlehens ist, ist eine Frage, die dem Verantwortungsbereich des Kreditnehmers zuzuordnen ist.
Die meisten Personen können den Traum eines Eigenheims selten ohne finanzielle Unterstützung gehen.
Eine Beratungspflicht kann aber beispielsweise entstehen, wenn die Darlehensaufnahme aus einem Beratungsvertrag resultiert. Ein Beratungsvertrag entsteht immer dann – auch ohne ausdrückliche Vereinbarung – wenn für die Bank erkennbar war, dass die Beratung für den Kunden einen erheblichen Stellenwert hat und seine Entscheidung wesentlich von dieser abhängt. Der Beratungsvertrag unterscheidet sich damit grundlegend vom Vermittlungsvertrag, weil er bestimmte Schutzpflichten auslöst. Hierzu zählt eine Offenlegungspflicht relevanter Informationen, sowie eine Beratungspflicht.
Weiterhin besteht eine Beratungspflicht, sofern das Kreditinstitut dem Kunden gegenüber einen Wissensvorsprung hat. Hat es beispielsweise Kenntnis davon, dass das Grundstück, welches der Kunde erwerben möchte, absturzgefährdet ist oder der Bauträger insolvent ist, so liegt darin ein konkreter Wissensvorsprung. Dieser führt dazu, dass das Kreditinstitut ihren Kunden über die vorliegenden Informationen in Kenntnis setzen muss.
Auch bei einer institutionellen Zusammenarbeit von Kreditgeber und Initiator liegen aufklärungsbedürftige Tatsachen vor. Wenn diese Tatsachen den Darlehensnehmer von der Aufnahme eines Darlehens abhalten könnten, ist er von dem Kreditgeber darüber vor Vertragsabschluss unbedingt aufzuklären.
Beratungspflichten entstehen auch, wenn ein Kunde in besonderem Maße gefährdet ist. Diese vage anmutende Bezeichnung erfasst Fälle, in welchen der Kunde einem wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt wird, das weit über das zu alltägliche, zu erwartende Maß hinausgeht.
Weiterhin ist der Kunde in besonderem Maße gefährdet, wenn die Interessen der Bank gegenläufig zu denen des Kunden sind.
Ein weiterer Fall, in dem die Bank eine Pflicht zur Aufklärung innehat, ist dann gegeben, wenn der Kreditgeber die Rolle als Darlehensgeber überschreitet. Dies ist dann der Fall, wenn der Darlehensnehmer untypische Aufgaben übernimmt, die für den Verbraucher nicht sofort ersichtlich sind.
Die Tatsache, dass die Bank ihre Kunden falsch beraten hat, müssen die Geschädigten beweisen. Dies dürfte aber anhand der von der Bank zu führenden Protokolle über die Beratung machbar sein.
Zu Gunsten der falsch belehrten Darlehensnehmer streitet die Vermutung, dass dieser durch die falsche Beratung zur verlustreichen Geldanlage verleitet wurde.
Gelingt dieser Beweis, ist der Kreditgeber Ihnen zum Ersatz der dadurch entstandenen Schäden verpflichtet. Eine Verpflichtung, den Darlehensvertrag rückgängig zu machen, entsteht jedoch nicht. Anders als beim Widerruf eines Darlehensvertrages, müssen lediglich die aus der Pflichtverletzung resultierenden Mehraufwendungen ersetzt werden.
Sollten auch Sie das Gefühl haben, durch Ihr Kreditinstitut falsch oder nicht vollumfänglich beraten worden sein, nutzen Sie unsere kostenfreie und unverbindliche Erstberatung. Wir prüfen Ihr Anliegen umfassend, beraten Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten und setzen Ihre Interessen gegenüber der Bank durch.
Nach der Abschaffung des Widerrufsjokers für Altverträge (November 2002- Juni 2010) zum 21. Juni diesen Jahres, beurteilten viele Gerichte, die nach dem 10.06.2010 erteilten Widerrufsbelehrungen in ihrer Gesamtheit als unzureichend.
Beinahe jede Widerrufsbelehrung, die den Verbrauchern in diesem Zeitraum bei Vertragsschluss erteilt wurde, enthält folgenden oder einen ähnlichen Passus:
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“
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Diese Formulierung sollte vielen Banken zum Verhängnis werden. Nachdem bereits das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Nürnberg (wir berichteten) die beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB gerügt haben, stärkte auch das Landgericht Berlin (Az.: 4 O 486/15) die Rechte der Darlehensnehmer, die in den Jahren 2010-2014 ein Immobiliardarlehen aufgenommen haben.
Die Berliner Richter beurteilten die lediglich beispielhafte Aufzählung der zu erteilenden Pflichtangaben als nicht ordnungsgemäß. Widerrufsbelehrungen müssen den Verbraucher umfassend, unmissverständlich und eindeutig über das ihm zustehende Widerrufsrecht informieren. Dies gilt nicht nur für das „Ob“ des Widerrufs, sondern vor allem auch für das „Wie“ des Widerrufs.
In der vorliegenden Widerrufsbelehrung wird der Fristbeginn vom Erhalt der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. abhängig gemacht. In der Klammer finden sich jedoch nur drei Beispiele, die Pflichtangaben in diesem Sinne darstellen. Für Immobiliarkredite wären gesetzlich jedoch weitere Pflichtangaben erforderlich gewesen. Selbst der juristisch versierte Leser wird sich an dieser Stelle fragen, welche Pflichtangaben, ihm nicht aufgezählt wurden und wo er diese finden kann. An genau dieser Stelle setzt das Landgericht Berlin an und führt aus:
„Welche dies sind, ist für einen rechtsunkundigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, aber nicht erkennbar. Um ihm die notwendige Kenntnis zu verschaffen, ist der Verweis auf § 492 Abs. 1 BGB a.F. in der Widerrufsinformation nicht ausreichend. Zwar kann die Belehrung in geeigneten Fällen auf die gesetzlichen Bestimmungen verweisen (…). Dies gilt aber nur, wenn die Norm für den Verbraucher leicht beschaffbar und auch verständlich ist. Letzteres ist bei § 492 Abs. 2 BGB aber gerade nicht der Fall, da diese Norm selbst die Pflichtangaben, auf die es für den Fristablauf ankommt, nicht enthält. Vielmehr verweist sie ihrerseits auf insgesamt elf Vorschriften aus dem EGBGB, aus denen der Verbraucher sich die nötigen Informationen heraussuchen muss, was bereits für einen rechtskundigen Leser nicht einfach ist.“
Die Berliner Richter beurteilten die lediglich beispielhafte Aufzählung der zu erteilenden Pflichtangaben als nicht ordnungsgemäß.
Bevor man jedoch die Fehler, die in der Widerrufsbelehrung enthalten, sind angreifen kann, gilt es eine kleine Hürde zu nehmen. Um den Kreditinstituten einen Leitfaden für die Erstellung einer Widerrufsbelehrung an die Hand zu geben, hat der Gesetzgeber in die BGB Infoverordnung eine sog. Musterbelehrung übernommen. Für den Fall, dass die Bank dieses Muster eins-zu-eins übernehmen hat, kann er sich auf den sog. Vertrauensschutz berufen.
Dieser wirkt wie eine Art Versicherung: selbst wenn sich die Belehrung im Nachhinein als fehlerhaft herausstellt, kann der Darlehensnehmer sich nicht auf die Fehlerhaftigkeit berufen. Der Widerruf geht damit ins Leere.
Sobald eine Bank jedoch von diesem Muster abweicht, ist die Gesetzlichkeitsfiktion aufgehoben und Weg für den Widerrufsjoker frei. Auch geringe Abweichungen bewirken, dass sich die Bank nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen kann.
Das Landgericht Berlin konnte im vorliegenden Fall sogar zwei Abweichungen vom gesetzlichen Muster feststellen.
Zum einen ist laut eines Gestaltungshinweises des damals gültigen Musters die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift notwendig. Die Angabe eines Postfachs, wie in der Widerrufsbelehrung der DKB Bank, entspreche nicht den Anforderungen des Gesetzgebers, da einem Postfach die persönliche Zustellung nicht vorgenommen werden kann.
Die zweite Abweichung, die den gesetzlichen Schutz aushebelt, ist eine Ausführung zu den Widerrufsfolgen bezüglich des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages. Eine entsprechende Erläuterung des Zinsbetrages ist im Muster aber gerade nicht vorgesehen, sodass sich die DKB nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann.
Das ergangene Urteil des Landgerichts Berlin bestätigt die aktuelle erfreuliche Entwicklung in der Rechtsprechung. Der Widerrufsjoker ist noch lange nicht tot. Das Urteil macht deutlich, dass mehr als 95 % der nach dem 10.06.2010 geschlossenen Darlehensverträge eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten.
Der Widerruf Ihres Darlehensvertrages macht eine Ablösung ihres Darlehensvertrages ohne die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich. In diesem Fall können Sie von den momentan äußerst günstigen marktüblichen Zinsen profitieren. Außerdem muss ihnen die Bank für die Möglichkeit der Kapitalnutzung einen Zins, den sog. Nutzungsersatz, zahlen. Addiert ergibt sich so oftmals eine fünfstellige Ersparnis.
Mit unserem einfach zu bedienenden Ersparnisrechner können Sie Ihre mögliche Ersparnis komfortabel berechnen. Im Rahmen unserer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung besteht die Möglichkeit, Ihre persönlichen Fragen mit einem unserer spezialisierten Mitarbeiter zu klären und anschließend ihre rechtlichen Möglichkeiten zu erörtern.
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Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie der EU gilt als Reaktion auf geplatzte Immobilienblasen in Irland, UK sowie Spanien und soll verhindern, dass Privatpersonen Kreditverträge abschließen, die sie eigentlich nicht erfüllen können.
Als Folge trat zum 21. März 2016 das die Richtlinie in Deutschland umsetzt (genau: Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften) in Kraft.
Sinn und Zweck war es, eine Überschuldung von Verbrauchern zu vermeiden, diese durch umfassende Aufklärungspflichten besser zu schützen und die Kreditinstitute stärker in die Pflicht zu nehmen.
Die Änderungen, die sich hierdurch bei der Kreditvergabe ergeben, stellen einen tiefgreifenden Eingriff dar und haben in der Praxis erhebliche Auswirkungen, die so vielleicht weder beabsichtigt noch erwartet wurden.
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Vielerorts wird vor allem über negative Folgen des Gesetzes diskutiert, weswegen hier zunächst positive Konsequenzen aufgezeigt werden sollen.
Die strengeren Anforderungen an die Bonitätsprüfung sorgen dafür, dass etwaige Pflichtverletzungen erhebliche Konsequenzen für die Kreditinstitute auslösen. Laut Dr. Bernd Scholl (Institut für Bankenrecht an der Universität zu Köln), könnte es dadurch zu einer Ermäßigung des Zinssatzes (vgl. § 505d Abs. 1 S. 1 BGB) kommen. Bei dem gegenwärtigen Zinsniveau würde das gegebenenfalls auf ein nahezu zinsloses Darlehen hinauslaufen. Außerdem hätte der Kreditnehmer die Möglichkeit, eine außerordentliche Kündigung ohne Vorfälligkeitsentschädigung auszusprechen (vgl. § 505d Abs. 1 S. 3 BGB).
Die Beweislast hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Bonitätsprüfung trifft die Kreditinstitute.
Durch diese Verteilung wird die Position der Kreditnehmer gestärkt.
Mit steigender Verantwortung geht aber oft auch eine wachsende Vorsicht einher.
Der Verbraucher bekommt diese unmittelbar und mittelbar zu spüren. Die durch die Vorschrift forcierte Sorgfalt führt zu aufwendigen Rating- und Prüfungsprozessen. Dem Bestreben der Bundesregierung, die private Altersvorsorge durch Grundstückseigentum zu fördern, wird so entgegengewirkt, wie Roberto Maniscalchi von der Financial Partner Beratungsgesellschaft feststellt. Er sieht auch Pendler, die ihr Gehalt in einer anderen Währung beziehen, aber im Bundesgebiet wohnen, als gefährdet an. Kursschwankungen könnten für die Banken als unkalkulierbares Risiko gelten.
Besonders ältere Menschen könnten unter der Umsetzung der EU-Richtlinie und vor allem deren Auslegung durch Kreditinstitute leiden.
Schließlich muss die vollständige Rückführung des Kredites durch den Kreditnehmer innerhalb seiner statistischen Lebenserwartung wahrscheinlich sein – so zumindest wird § 505a Abs. 1 BGB durch Kreditinstitute ausgelegt. Wenn es bei einer Laufzeit von 30 Jahren statistisch unwahrscheinlich erscheint, dass der Kreditnehmer noch entsprechend lang lebt, wird ein Kredit versagt. Ab einem Alter von 60 Jahren ist es durch die neue Regelung also höchst unwahrscheinlich, einen Immobilienkredit zu erhalten. Die statistische Lebenserwartung liegt nämlich knapp über 80 Jahren.
Die Änderungen, die sich hierdurch bei der Kreditvergabe ergeben, stellen einen tiefgreifenden Eingriff dar.
Diese Altersdiskriminierung wird etwa vom Immobilienverband Deutschland (IVD) moniert. Er geht in seiner Stellungnahme sogar soweit, hierin eine Grundrechtsverletzung zu sehen. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes aus Art. 3 Abs. 1 GG wird vom IVD deswegen angenommen, weil es gerade keine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gebe. Schließlich müsse der Kreditnehmer nicht davor geschützt werden, schuldenfrei zu sterben. Vorzunehmen wäre daher nur eine hinreichende Sicherung der Darlehensforderung, sofern der Darlehensnehmer vor der vollständigen Tilgung ablebe.
Eine realistische Chance auf ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen hat derzeit deswegen nur, wer Eigenkapital hat. Dies geht vor allem zu Lasten junger Paare, Rentner oder derjenigen die während der Sollzinsbindung beziehungsweise der Laufzeit in den Ruhestand gehen wollen.
Der durch die Richtlinie bezweckte Verbraucherschutz läuft aktuell rückwärtig.
Das gestiegene Haftungsrisiko der Banken sorgt für eine Verunsicherung in diesem Sektor, welche zu einer restriktiven und strengen Auslegung führt. Bonitätsprüfungen werden mit besonderer Vorsicht und Strenge durchgeführt und nehmen aufgrund der zu berücksichtigenden Datenfülle mehr Zeit in Anspruch.
Kreditinstitute als Leidtragende
Nicht nur auf Seiten der Verbraucher sind negative Konsequenzen spürbar. Kreditinstitute finanzieren sich über die Vergabe von Krediten. Während die Banken laut Dr. Scholl zuvor aus Eigeninteresse auch Niedrigverdienern Kredite gewährten, um sich notfalls aus dem Grundstück befriedigen zu können, ist das heutzutage nicht mehr ohne weiteres möglich. Verringert sich nun die Rate, bedeutet dies faktisch auch Einbußen.
So meldete der Deutsche Sparkassen- und Giroverband allein im ersten Halbjahr von 2016 einen Rückgang der Kreditzusagen für private Wohnimmobilienkredite um etwa 9 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. In einem Statement des IVD heißt es, dass Volksbanken und Raiffeisenbanken in Niedersachsen (Region Weser-Ems) den Anteil der Kreditanträge, die aufgrund der strengeren Regelungen künftig abgelehnt werden müssen, auf 20 bis 50 Prozent schätzen.
Auch der Anwendungsbereich der neuen Regelungen ist nicht abschließend geklärt und bedarf einer gesetzgeberischen Klarstellung. Es ist bisher unklar, ab wann ein Vermieter nicht mehr als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gilt und damit nicht in den Schutzbereich der §§ 505a ff. BGB fällt. Laut dem IVD bestehe zwar eine Tendenz dahin, dass man einen Vermieter, der mehr als drei Wohnungen vermietet, nicht mehr als Verbraucher ansieht, allerdings sei eine Festsetzung dieser Grenze durch den Gesetzgeber im Rahmen der Richtlinienumsetzung wünschenswert.
Mögliche Änderungen und deren Chancen
Die Richtlinie 2014/17/EU enthielt Mindeststandards. In der deutschen Umsetzung liegt eine -grundsätzlich zulässige – Verschärfung dieser. Die Richtlinie sieht aber auch Möglichkeiten für Ausnahmebestimmungen vor, die aber nicht umgesetzt wurden, so der IVD in seinem Positionspapier.
Eine Übernahme des Wortlautes der EU-Richtlinie würde die Altersdiskriminierung bereits entfallen lassen. Kapitel 6 Absatz 5 dieser lautet:
„der Kreditgeber dem Verbraucher den Kredit nur bereitstellt, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass es wahrscheinlich ist, dass die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag in der gemäß diesem Vertrag vorgeschriebenen Weise erfüllt werden“
Es wäre damit keine höchstpersönliche Erfüllung durch den Kreditnehmer – wie sie von den Kreditinstituten in die deutsche Regelung hineingelesen wird – notwendig. Erben, Bürgen oder Versicherungen dürften gleichsam die Verpflichtungen erfüllen.
Möglicherweise würde sogar die deutsche Version von Gerichten in dieser Weise ausgelegt werden, allerdings ist ein entsprechendes Urteil nicht in Aussicht.
Ganz gleich wie drastisch die Auswirkungen der Richtlinienumsetzung erscheinen mögen, besteht trotzdem Anlass zu vorsichtigem Optimismus. Es ist davon auszugehen, dass die Vorsicht der Banken und Kreditinstitute sich langfristig auf ein niedrigeres Niveau bewegen wird. Aufgrund der späten Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber blieb vielen nur wenig Zeit, sich auf die neuen Prüfungsmaßstäbe vorzubereiten.
Insofern kann Dr. Scholl nur beigepflichtet werden, soweit er in der Regelung einen Mehrwert für Verbraucher sieht, die ihre Leistungsfähigkeit nicht einschätzen können.
Dennoch ist der Gesetzgeber hier über das Ziel hinausgeschossen. Nämlich dort, wo die Umsetzung der Richtlinie den autonomen Bürger, der das gesetzliche Leitbild des letzten Jahrhunderts prägte, entmündigt.
Den Bestrebungen der EZB, die Konjunktur im europäischen Wirtschaftsraum anzukurbeln, wird dadurch entgegengewirkt.
Was als Maßnahme zum Verbraucherschutz gedacht war, bevormundet diesen und bremst ihn aus.
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Ilja Ruvinskij ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner unserer Kanzlei. Mit seinem spezialisierten Team setzt er bundesweit Verbraucherrechte gegen Banken und Großkonzerne durch.
Für viele Menschen trugen nicht akzeptierte Kündigungen von abgeschlossenen Verträgen zu einer Schuldensituation bei. Verträge wie etwa die der Mobilfunktarife, Stromversorgung oder dem Internetanschluss können schon lange online abgeschlossen werden. Die Anforderungen an die Kündigung stellten bislang aber einen Aufwand dar, der es vielen Verbrauchern erschwerte, eine solche durchzuführen. Die Unternehmen forderten in der Vergangenheit mittels der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dass die Kündigung der Verträge in der Schriftform erfolgen musste, also durch einen Brief, der eigenhändig unterzeichnet auf postalischem Wege an das Unternehmen zugestellt werden musste. Das Schriftformerfordernis erschwerte vielen Verbrauchern die Kündigung und trug somit zu einer ungewollten Verlängerung der Verträge bei.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
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Durch die Gesetzesänderung wird die Kündigung der Verträge erleichtert.
Eine Gesetzesänderung erleichtert Ihnen nun die Kündigung Ihrer Verträge, die ausschließlich online zustande gekommen sind. Seit dem 1. Oktober 2016 besteht das Schriftformerfordernis bei einer solchen Kündigung nicht mehr. Das am 17.12.2015 vom Bundestag beschlossene „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ bringt wichtige Änderungen. Durch die Gesetzesänderung werden zum 1. Oktober 2016 alle Klauseln in den AGBs unwirksam, die für die Kündigung und andere Mitteilungen gegenüber dem Unternehmen die Schriftform als Mindesterfordernis vorsehen.
Die Gesetzesänderung hat dafür gesorgt, dass die Textform nun ausreichend ist. Das bedeutet, dass Sie als Verbraucher die Kündigung nun durch eine E-Mail, ein Fax und sogar durch eine SMS vornehmen können. Das Kündigungsschreiben muss nicht mehr eigenhändig unterschrieben sein.
Dies betrifft neben Telefon-, Strom-, Internet-, und Handyverträgen beispielsweise auch Fitnessverträge. Auch bei Online-Einkäufen kann der Rücktritt vom Vertrag via E-Mail nicht mehr durch die AGB des Unternehmens ausgeschlossen werden.
Tipp: Verwahren Sie Ihre Kündigung via E-Mail, Fax oder SMS sorgfältig auf. Im Streitfall sind Sie als Verbraucher in der Pflicht die rechtzeitige Kündigung nachzuweisen.
Allerdings sind auch wichtige Ausnahmen zu berücksichtigen. So gilt weiterhin das Schriftformerfordernis bei Kündigungen des Arbeitsverhältnisses und des Mietvertrages. Hierfür ist die Schriftform, also die Kündigung mittels eines eigenhändig unterschriebenen Briefes, gesetzlich geregelt und muss auch in Zukunft eingehalten werden.
Von der Änderung des AGB-Rechts sind allerdings nur Verträge betroffen, die Sie ab dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen haben. Für bereits vor diesem Datum bestehende Verträge gilt die Gesetzesänderung nicht rückwirkend.
Darlehensnehmer, die das ihnen zustehende Widerrufsrecht gegenüber der DSL Bank durchzusetzen versuchten, hatten es in der Vergangenheit nicht leicht. Das Landgericht Bonn, das für den Gerichtsbezirk, in dem die DSL Bank ihren Sitz hat, zuständig ist, zeigte sich oftmals bankenfreundlich. Dies führte zu der Konsequenz, dass der Widerruf des Verbrauchers als unwirksam abgewiesen wurde.
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Gegen die Auffassung des Landgericht Bonn entschied das Landgericht Hamburg in einer kürzlich ergangenen richtungsweisenden Entscheidung (Az.: 325 O 42/16). Das erkennende Gericht urteile zugunsten des klagenden Verbrauchers und beurteilte die Belehrung der DSL Bank als fehlerhaft.
Dreh- und Angelpunkt der gerichtlichen Entscheidung war folgende Passage, die die DSL Bank nach der Belehrung über das Widerrufsrecht einfügte:
„Durch Unterzeichnung dieser Erklärung gibt der Darlehensnehmer ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Dariehensvertrages ab. Der Darlehensnehmer bindet sich mit seiner Unterschrift für einen Monat an seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Die Frist beginnt mit Unterzeichnung dieses Vertragesangebotes durch den Darlehensnehmer.“
Die Verwendung dieser Formulierung ist für den rechtsunkundigen Darlehensnehmer verwirrend. Sie vermittele den Eindruck, der Darlehensnehmer könne von seinem Widerrufsrecht nicht oder nur eingeschränkt Gebrauch machen, so das Landgericht Hamurg.
“Der Darlehensnehmer bindet sich mit seiner Unterschrift für einen Monat an seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung.”
Unklar ist zunächst der Bezugspunkt der gegenständlichen Belehrung. Obwohl der oben zitierte Hinweis nicht vom Umfang der eigentlichen Widerrufsbelehrung umfasst ist, beeinflusst er das Verständnis des Verbrauchers nachhaltig. Nach der ersten Lektüre der Vertragsunterlagen wird sich der Verbraucher die Frage stellen müssen, welche Frist Anwendung findet, da die Angaben der DSL Bank scheinbar voneinander abweichen. Der Kreditnehmer kann nicht mit Sicherheit sagen, ob die Monatsfrist oder die in der Widerrufsbelehrung enthaltene 14 tägige Frist Anwendung findet.
Dabei betrifft der abgedruckte Hinweis nicht die Belehrung über das Widerrufsrecht des Verbrauchers. Vielmehr belehrt er den Kunden lediglich über den Zeitraum, in dem er sich an seinen Vertragsantrag gebunden halten muss. Die Bindungsfrist bezieht sich nämlich denklogisch auf den Zeitraum vor Vertragsschluss. Das Widerrufsrecht gibt dem Darlehensnehmer hingegen die Möglichkeit sich im Nachhinein vom Vertrag zu lösen.
Eine derart tiefgehende rechtliche Kenntnis darf von dem durchschnittlichen Verbraucher nicht verlangt werden und widerspricht dem gesetzlichen Zweck einer Widerrufsbelehrung.
Selbst wenn der betroffene Verbraucher nach sorgfältiger Lektüre erkennt, dass der obenstehende Hinweis sich nicht auf das Widerrufsrecht bezieht, verbleibt ein weiteres Problem.
Die von der DSL Bank verwendete Widerrufsbelehrung vermittelt in Verbindung mit dem Hinweis auf die Bindungsfrist die falsche Annahme, er könne sein Widerrufsrecht erst nach Vertragsschluss ausüben. Dies widerspricht jedoch der zwingenden gesetzlichen Regelung. Ein Verbraucher, der ein gesetzliches Widerrufsrecht besitzt, bei dem die Widerrufsfrist erst mit Vertragsabschluss zu laufen beginnt, darf dieses bereits vor Vertragsschluss ausüben.
Die Widerrufsbelehrung der DSL Bank hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, entschied das LG Hamburg. Betroffene Verbraucher können deshalb ihre auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung noch heute widerrufen.
Das Urteil des LG Hamburg aus dem vergangenen Monat stärkt die Rechte der Darlehensnehmer, die ihren Vertrag bei der DSL Bank abgeschlossen haben. Insbesondere ist es interessant, weil nahezu alle Verträge aus diesem Zeitraum den problematischen Zusatz bezüglich der Bindungsfrist enthalten. Sollten auch Sie einen Vertrag mit der DSL Bank im Zeitraum zwischen 2011 und 2013 abgeschlossen haben, lohnt sich die Überprüfung.
Ein Widerruf bringt hohe Ersparnisse mit sich und ermöglicht die Umschuldung mit der Folge eines erheblich reduzierten Zinssatzes. Wir haben bereits viele Kunden der DSL Bank, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich, vertreten. Nehmen auch Sie unsere kostenfreie und unverbindliche Erstberatung in Anspruch und lassen Sie sich umfassend über Ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten.
Trotz der zweifelsfrei guten Wirtschaftslage in Deutschland profitiert ein großer Teil unserer Bevölkerung finanziell nicht davon. Aus den Zahlen des Statistischen Bundesamts geht hervor, dass das Armutsrisiko vieler Menschen auf dem höchsten Stand seit der deutschen Wiedervereinigung gestiegen ist. Der Anteil der betroffenen Bevölkerung ist zuletzt wieder gewachsen. Im Jahr 2015 waren 15,7 % der Menschen in Deutschland von monetärer Armut bedroht – im Vergleich zum direkten Vorjahr 2014 ein Anstieg von 0,3 %. Mit diesem Prozentsatz ist die Armutsgefährdung so hoch wie nach der deutschen Wiedervereinigung nicht mehr.
Diese Zahlen des monetären Armutsrisikos sind vor allem vor dem Hintergrund erschreckend, dass im Jahr 2014 ein leichter Rückgang der Armutsquote verzeichnet wurde, nachdem diese seit 2006 fast stetig zunahm.
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Kurz vor der Armut stehend werden Personen bezeichnet, welche weniger als 60% des mittleren Einkommens haben.
Als armutsgefährdet gelten Personen, die mit weniger als 60 % des mittleren Einkommens der Gesamtbevölkerung auskommen müssen. Die Grenze des Einkommens wird als Armutsgefährdungsschwelle bezeichnet. Hierbei handelt es sich um eine relative Einkommensarmut. In Deutschland gibt es bezüglich der Armutsgefährdung bundesweit Unterschiede.
Um den Anteil der betroffenen Menschen anzugeben, die weniger als 60 % des mittleren Einkommens der Gesamtbevölkerung zur Verfügung haben, und die relative Einkommensarmut zu messen, wird die Armutsquote als Indikator herangezogen.
Zur Verdeutlichung: Die relative Einkommensschwelle lag im Jahr 2014 für eine vierköpfige Familie bei 1926 Euro (netto). Die für einen Singlehaushalt bei 917 Euro (netto).
Die Armutsquote bezieht sich laut Definition allerdings nicht nur auf Menschen, die bereits in Armut leben. Das wäre dann der Fall, wenn diese Menschen weniger als 50 % des mittleren Einkommens verzeichnen. Vielmehr trifft die Quote also auch auf Menschen zu, die von der Armut bedroht beziehungsweise gefährdet sind. Für diese Menschen gelten die oben bereits aufgeführten 60 % des mittleren Einkommens.
Die Heranziehung und Anwendung der Armutsquote ist in Deutschland umstritten. Viele Kritiker führen auf, dass die Quote lediglich die Ungleichheit im Land, nicht aber die Armut an sich misst. So sind schließlich die Lebensunterhaltungskosten in verschiedenen Regionen in Deutschland unterschiedlich hoch. Den Kritikern zufolge reicht das Einkommen einer Person als einziges Kriterium zur Ermittlung eines komplexen Phänomens wie der Armut nicht aus.
Dem entgegenzusetzen ist allerdings, dass bei der Messung der relativen Armut ebenso ein enger Zusammenhang mit der von den Kritikern aufgeführten Ungleichheit besteht. Das Einkommen bleibt weiterhin für die Bestimmung von Armut ein wichtiger Indikator, wenn auch andere Umstände wie etwa das Sozialleben, die Wohnung und die persönliche Gesundheit eine Rolle spielen..
Anhand der in den letzten Jahren veröffentlichten Zahlen des Statistischen Bundesamts lassen sich besonders gefährdete Bevölkerungsgruppen bestimmen. Eine besonders hohe Gefährdung liegt deutlich bei Empfängern von Arbeitslosengeld, Erwerbslosen generell, Menschen ohne Schulabschluss und Singlehaushalten vor. Allerdings kann auch die Bevölkerungsgruppe der Alleinerziehenden betroffen sein.
Aufgrund der steigenden Armutsquote zeigen sich auch die deutschen Sozialverbände alarmiert. Laut Ulrich Schneider, dem Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Wohlfahrtsverbands, ist „die wachsende Armutsquote auch ein Zeichen politischen Versagens“. So müsse die Bundesregierung einsehen, „dass die Armutsbekämpfung nicht zum Nulltarif und nicht ohne Umverteilung zu haben ist“.
Besonders intensiver Handlungsbedarf zeigt sich insbesondere bei den Gruppen der Erwerbslosen und der Menschen ohne Schulabschluss. So stieg die Armutsquote bei der Gruppe der Erwerbslosen von weniger als 54 % im Jahr 2009 auf zuletzt 59 %. Im selben Zeitraum hat die Quote der Menschen ohne Schulabschluss einen Anstieg um 6 % von 40% auf 46 % verzeichnet. Im Vergleich: Der Anteil der gefährdeten Berufstätigen bleibt seit Jahren konstant bei etwas mehr als 6 %.
Wenn auch weniger stark, steigt das Armutsrisiko bei der Bevölkerungsgruppe der Familien ebenfalls an. Im Zeitraum von 2009 bis dato ist die Quote von 14,5 % auf 15,3 % angestiegen. Werden ausschließlich die Familien mit minderjährigen Kindern betrachtet, liegt der Anteil noch höher.
In diesen Fällen haben Sie das recht zur Lüge bezüglich des Insolvenzverfahrens
Pfändungsschutz ✓ Restschuldbefreiung ✓ Fachanwalt für Insolvenzrecht ✓ Geeignete Person § 305 InsO ✓
Regelmäßig kommt in der Beraterpraxis die Frage auf, ob eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Insolvenz besteht. Mandanten wollen wissen, ob beispielsweise vor Abschluss eines Mietvertrages der Vermieter oder in einem Bewerbungsgespräch auf ein eröffnetes Insolvenzverfahren hingewiesen werden muss .
Dieser Artikel soll einen Überblick über die das sogenannte „Recht zur Lüge“ und die generelle Pflicht zur Aufklärung über eine Insolvenz bieten.
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Eine Aufklärungspflicht wird definiert, als die nicht geforderte Aufklärung über einen Umstand, welcher für den Vertragspartner insofern relevant ist, als dass er ohne Kenntnis dieses Umstands, den Vertrag nicht schließen würde. Demjenigen, den die Aufklärungspflicht trifft, wird die Pflicht auferlegt, über vertragserhebliche Umstände aufzuklären. Die Relevanz des Umstandes für den Vertragsabschluss muss gegeben sein, weil grundsätzlich ungefragt keine Informationen gegeben werden müssen. Relevant ist ein Umstand im Regelfall, wenn für den Vertragspartner ein Interesse an der Kenntnis dieses Umstandes besteht. Ein Interesse wird bejaht, wenn der Umstand oder die Information beispielsweise für ein anstehendes Arbeitsverhältnis, zu berücksichtigen ist, weil an diesen gewissen Qualifikationen gestellt werden. In diesem Zusammenhang dürfen insbesondere keine Erklärungen ins „Blaue“ hinein getätigt werden.
Die Rechtsprechung hat sich bereits in einigen Fällen mit der Aufklärungspflicht eines potentiellen Mieters gegenüber dem potentiellen Vermieter auseinandersetzen müssen.
In diesem Zusammenhang hat sich die Tendenz entwickelt, dem insolventen potentiellen Mieter eine Aufklärungspflicht aufzuerlegen. Dieser muss demnach ungefragt den potentiellen Vermieter über ein eröffnetes Insolvenzverfahren über sein Vermögen offenbaren beziehungsweise ihn über ein solches aufklären.
Diese Rechtsprechung hat ihren Ursprung in der Tatsache, dass für den Vermieter es von entscheidender Bedeutung für den Abschluss des Mietvertrages ist, ob der Mieter solvent ist, also in Zukunft fähig sein wird, seiner Pflicht zur Mietzahlung nachkommen wird. Der Umstand der Insolvenz ist für den Abschluss des Mietvertrages folglich von Entscheidungserheblichkeit.
In der Praxis besteht die Aufklärungspflicht aber eher eine untergeordnete Rolle. Im Regelfall wird der potentielle Vermieter vor Abschluss des Mietvertrages eine Schufa-Auskunft anfordern, aus der die Vermögenslage des potentiellen Mieters hervorgeht.
Ein weiterer häufiger Anwendungsfall für unsere Mandanten ist der des Bewerbungsgespräches für eine Arbeitsstelle. Regelmäßig wird der potentielle Arbeitgeber keine tiefgehenden Fragen zu der Vermögenslage des potentiellen Arbeitnehmers stellen.
Fraglich ist daher, ob diesen die Pflicht trifft, über die Insolvenz aufzuklären. Wieder muss auf die Relevanz der Information für den Vertragsschluss abgestellt werden. Daher gilt, dass wenn die zu besetzende Position, also das Arbeitsverhältnis gewisse Qualifikationen erfordert, welche durch eine Insolvenz gefährdet werden könnten, dann besteht eine Aufklärungspflicht.
In einem Bewerbungsgespräch hat man das Recht bezüglich eines Insolvenzverfahrens zu lügen.
Der potentielle Arbeitgeber muss ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Insolvenz des potentiellen Arbeitnehmers haben. Beispiele für ein solches berechtigtes Interesse sind, wenn die zu besetzende Stelle etwa mit gewissen Vertrauensanforderungen verbunden ist, weil der potentielle Arbeitnehmer über Gelder von Dritten verfügen kann oder muss. Die Missbrauchsgefahr aufgrund der Position und des Verantwortungsbereichs muss gegeben sein.
Sonst besteht grundsätzlich keine Aufklärungspflicht. Vielmehr hat der potentielle Arbeitnehmer sogar ein sogenanntes „Recht zur Lüge“, wenn die Information irrelevant ist. Diese konstituiert das Recht, die Frage bezüglich der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wahrheitswidrig zu beantworten, kurzum zu lügen. Sollte der Arbeitgeber den Insolvenzschuldner einstellen und die Insolvenz wird später bekannt, stellt die Lüge keinen Anfechtungsgrund dar, weder als Eigenschaftsirrtum, noch als arglistige Täuschung.
Abschließend lässt sich festhalten, dass folgende Faustformel gilt:
„Ist der Umstand oder die Information relevant und entscheidungserheblich für den Abschluss des Vertrages – dann besteht ein berechtigtes Interesse und eine Aufklärungspflicht“
Arbeitnehmer treffen in der Regel keine Aufklärungspflichten, wohingegen vor Abschluss eines Mietvertrages über eine Insolvenz aufgeklärt werden muss, sofern dieser Umstand nicht sowieso von selbst durch den Vermieter ermittelt wird (Schufa).
Die Unister Holding GmbH hat beim Amtsgericht Leipzig Insolvenz angemeldet (Aktenzeichen 405 IN 1402/16). Besser bekannt als „Unister“ tritt das mit Hauptsitz in Leipzig ansässige Unternehmen nach eigenen Angaben als Betreiber von einigen Web-Portalen auf. Besonders bekannte Reiseportale des Unternehmens sind u.a. fluege.de und ab-in-den-urlaub.de. Laut Wikipedia befindet sich das Unternehmen seit dem 18. Juli 2016 in Insolvenz. Zum Insolvenzverwalter wurde Lucas Flöther bestellt.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
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Obwohl das Unternehmen kurz vor seiner Zerschlagung steht, verbreitet der zuständige Insolvenzverwalter Lucas Flöther laut Spiegel, der sich wiederum auf einen Bericht und Äußerungen gegenüber dem Handelsblatt beruft, Hoffnung. Ihm zufolge laufen die Geschäfte des insolventen Unternehmens offenbar „besser als gedacht“. Weiterhin sagte Flöther laut des Berichts: „Obwohl das Marketing eine Zeit lang ausgesetzt war, zahlreiche Firmen Insolvenz anmelden mussten und das Unternehmen ständig in den Schlagzeilen steht, können wir Portale wie fluege.de oder ab-in-den-urlaub.de fortführen“.
Zunächst war der Abschluss des Verkaufsprozesses von dem Juristen und Insolvenzverwalter angeblich für Ende des Monats angesetzt. Berichten des Handelsblatts zufolge verhandelt Herr Flöther allerdings mit dem Gläubigerausschuss über die Fortführung der Geschäfte des insolventen Unternehmens. Laut Spiegel ist dafür ausschlaggebend, dass der Insolvenzverwalter davon ausgeht, dass das Unternehmen auch in dem eröffneten Insolvenzverfahren selbst, weiterhin nachhaltig Profite erwirtschaften könne und somit Vertrauen bei den Investoren geschaffen werden könne.
Dem Berichts zufolge gab es zahlreiche kaufinteressierte Bieter unmittelbar nach der Verfahrenseröffnung, von denen 6 Interessenten übrig geblieben sind. Laut Spiegel äußerte sich der Insolvenzverwalter gegenüber dem Handelsblatt selbstbewusst und deutete auf die Abzeichnung eines „Asset-Deals“ hin. Der Begriff dient als Fachterminus im Bereich von Unternehmensverkäufen und deutet auf den Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter bzw. Geschäftsbereiche des Unternehmens hin. Laut des Berichts wirken insbesondere die eingangs erwähnten Portale besonders attraktiv auf die Kaufinteressenten.
Hanjin Shipping gilt als die größte südkoreanische Container-Reederei und die siebtgrößte Linien-Reederei der Welt. Die Hanjin Shipping Co., Ltd (HJS) ist unter anderem neben der Fluggesellschaft Korean Air als Tochtergesellschaft der Hanjin Group bekannt.
Doch seit geraumer Zeit steht es finanziell nicht gut um das Reederei-Unternehmen. Die ganze Branche der Reedereien wird aufgrund von Überkapazitäten und dem schwachen Seehandel durch finanzielle Schwierigkeiten begleitet. So hat auch die südkoreanische Container-Reederei Hanjin Shipping laut eigenen Angaben – Stand Ende Juni 2016 – eine Schuldensumme von umgerechnet insgesamt etwa fünf Milliarden Euro angehäuft.
Nach dem Scheitern des von den Gläubigern der Reederei beschlossenen Umstrukturierungsprogramms, stellte das Unternehmen am 31. August 2016 den Insolvenzantrag bei dem zuständigen Bezirksgericht in Seoul. Die Konsequenz war bislang, dass der Insolvenzantrag dazu führte, dass 89 von Hanjin betriebene Containerschiffe und Massengutfrachter in 26 Ländern stillstanden, da ihnen die Zufahrt zu den Häfen oder das Anlegen an die Terminals untersagt wurde. Die dahintersteckende Sorge war, dass Gebühren nicht bezahlt werden. Durch diese „Sperre“ konnten bislang weder die Ladungen der Schiffe abgeladen, noch festgelegte Termine eingehalten werden.
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Das Gericht in Seoul hatte die Gläubiger diese Woche mit dem Ziel der Normalisierung des Frachtverkehrs dazu angehalten, dass diese neue Kredite an das Unternehmen vergeben sollen. Die Forderung des Gerichts neue Finanzspritzen für Hanjin zu geben, stieß bei den betroffenen Gläubigern eher auf Widerstand. So ist es laut eines Sprechers der staatlichen „Koreas Development Bank“ in Seoul „schwierig Hanjin neues Geld zu geben“. Die Befürchtungen sind wohl zu groß, dass die Reederei die Kredite am Ende nicht mehr zurückzahlt. In der vergangenen Woche hat ein Gericht in Seoul dem von Hanjin gestellten Antrag auf Insolvenzverwaltung zugestimmt! Hierzu wird der Hanjin-Reederei die Chance gewährt, bis zum 25. November 2016 dem Gericht einen neuen Rettungsplan vorzulegen. Die Sanierung des Unternehmens gilt allerdings als äußerst unsicher.
Ein Gericht in den USA hat für einige der festsitzenden Schiffe den Weg für die Entladung der Fracht freigemacht. So gewährte das Konkursgericht in Newark im Bundesstaat New Jersey dem südkoreanischen Unternehmen vorläufigen Gläubigerschutz. So können die festsitzenden Schiffe von Hanjin in den USA die Häfen nutzen, ohne befürchten zu müssen, dass die Schiffe des Unternehmens dort festgehalten und festgesetzt werden. Dies teilte die Firmensprecherin Park Min am Donnerstag mit. Weiterhin hieß es in der Aussage von Park Min, dass allerdings noch kein konkreter Zeitplan für die Einfuhr und Entladung feststehen würde.
Das Konkursgericht gewährte dem Unternehmen vorläufigen Gläubigerschutz.
Der südkoreanische stellvertretende Finanzminister Choi Sang Mok nannte vor wenigen Tagen neben Los Angeles auch die Häfen von Hamburg und Singapur als mögliche „Basishäfen“, die von den Schiffen Hanjins zum Be- und Entladen angelaufen werden sollen, ohne dass diese dort eine Festsetzung riskieren. Die Schiffe aus der Region Nordostasien sollten zudem zum größten südkoreanischen Hafen Busan umgeleitet werden. Laut der Firmensprecherin Park Min, werden die Optionen mit Hamburg und anderen Häfen weiterhin in Erwägung gezogen, „entschieden ist bislang aber noch nichts“.
In Hamburg liegt beispielsweise seit mehr als einer Woche das Containerschiff „Hanjin Europe“ fest und kann nicht aus dem Hafen auslaufen. Die Gründe hierfür sind offene Rechnungen. Weitere Leistungen, wie etwa die eines Hafenschleppers, werden nur gewährt, wenn das Unternehmen in Vorkasse tritt. Offen bleibt weiterhin auch, ob die „Hanjin Europe“ den nächsten fahrplanmäßigen Hafen von Rotterdam anlaufen darf.
Häufig stellen unsere Mandanten die Frage, wie es sich auf die Insolvenz auswirkt, wenn derzeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Im Folgenden sollen in diesem Zusammenhang die wichtigsten Begrifflichkeiten der Erwerbsobliegenheit und der Eingliederungsvereinbarung der Bundesagentur für Arbeit dargestellt werden.
Eine der Hauptursachen für eine finanzielle Schieflage ist die Arbeitslosigkeit. Um aus der Schuldensituation herauszukommen empfiehlt es sich daher oft, ein Insolvenzverfahren anzustreben. Es ist daher auch möglich, ein Insolvenzverfahren ohne die Ausübung einer Erwerbstätigkeit einzuleiten.
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Die Erwerbsobliegenheit des Insolvenzschuldners findet ihren gesetzlichen Niederschlag in § 287b InsO:
“Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.”
Folglich ist es für den Schuldner nicht möglich, keinerlei Erwerbstätigkeit auszuüben, es sei denn, er bemüht sich redlich eine Beschäftigung zu finden. Ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit kann die Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben.
Hierbei kommt die Eingliederungsvereinbarung der Bundesagentur für Arbeit ins Spiel, welche in § 37 Abs. 2 SGB III und § 15 SGB II geregelt:
„In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt das Eingliederungsziel, die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, welche Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese nachzuweisen sind, die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. Die besonderen Bedürfnisse behinderter und schwerbehinderter Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden.“
Kurzum ist diese ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, in dem die Bundesagentur für Arbeit und der Erwerbssuchende sich darauf einigen, dass eine Erwerbsstelle vermittelt und ernsthaft vom Erwerbslosen gesucht wird. Durch Aufsuchen des Jobcenters und Eingehung der Eingliederungsvereinbarung kommt der Insolvenzschuldner seiner Erwerbsobliegenheit nach § 278b InsO nach.
Daher können auch „Arbeitslose“ eine Insolvenz eröffnen und im Rahmen einer Insolvenz erwerbslos sein, vorausgesetzt sie sind beim Jobcenter gemeldet und bemühen sich daher redlich im Sinne der Vorschrift, eine Erwerbsstelle zu erhalten. Ohne Meldung beim Jobcenter müsste der Insolvenzschuldner auf anderem Wege, als durch die Eingliederungsvereinbarung nachweisen, dass er sich ernsthaft um eine Erwerbsstelle bemüht. Sonst riskiert er die Versagung der Restschuldbefreiung.
Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Insolvenzschuldner krank und daher an der Ausübung einer Tätigkeit gehindert – also erwerbsunfähig erkrankt ist. Diese Fälle existieren, in denen Schuldner aufgrund gesundheitlicher Beschwerden dauerhaft keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können. Auch diese Schuldner erhalten nach erfolgreicher Insolvenz die Restschuldbefreiung.
Zusammenfassend kann das Folgende festgehalten werden:
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).