Studieren ist teuer. Von 28.500 € Kosten bei einem dreijährigen Bachelorstudium ist die Rede. Geld, das nicht jeder hat. Um sich den Traum vom Studium trotzdem erfüllen zu können, nehmen viele ein Darlehen auf. Ein Opfer, das junge Leute gerne bringen, um ihrem beruflichen Ziel einen Schritt näher zu kommen.
Ein schwarzes Schaf auf der Weide der Studienfinanzierung ist der sogenannte Studienfördervertrag. Die Geförderten erhalten hier zum Beispiel Geld aus einem Fonds und können ihr Studium dadurch finanzieren. Doch mit Abschluss des Studiums werden plötzlich Zinsen von knapp 15 % p.a. fällig. Das übersteigt die Zinssätze gewöhnlicher Studienkredite um mehr als zehn Prozentpunkte. Unter Umständen brauchen Absolventen die Last hoher Zinszahlungen aber nicht tragen, denn es kann ein Widerrufsrecht bestehen.
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Lange war ein Studium nur Privilegierten vorbehalten. Kinder aus Akademikerfamilien strömten an die Universitäten. Das Studium – ein Vorrecht der Reichen.
Mit der Einführung von BAföG im Jahr 1971 sollte sich das endlich ändern. Die Universitäten sollten auch für junge Menschen aus einem finanziell schwachen Umfeld geöffnet werden. Doch das funktionierte nur bedingt. Nicht für jeden bestand ein Anspruch auf BAföG. Schnell bildete sich ein Markt für Studienkredite und alternative Studienfinanzierung. Eines der zahllosen Angebote war ein Studienfördervertrag. Dieser sollte unabhängig vom elterlichen Einkommen die Chance auf einen universitären Abschluss bieten und den Studierenden hier fördern. Dabei werden mitunter hohe Zinsen vereinbart, die die Absolventen in eine prekäre finanzielle Lage bringen. Die Anbieter fordern eine Rückzahlung mit ca. 15 % p.a. Zinsen.
Dieser Umstand sorgt dafür, dass es sich bei der „Förderung“ streng genommen um ein Verbraucherdarlehen handelt. Ein derartiges Darlehen unterliegt den Regelungen der §§ 491 ff BGB mit der Folge, dass der Anbieter die Studierenden über ihr Widerrufsrecht nach § 495 BGB korrekt aufklären müssen. In einem Großteil der Fälle wurde dies aber nicht getan. Schließlich sah das Geschäftsmodell kein Darlehen, sondern eine Förderung vor und viele Anbieter gingen fälschlicherweise davon aus, den Geschäftspartner deswegen nicht über ein Widerrufsrecht belehren zu müssen. Andere Anbieter belehrten zwar hierüber, aber nicht ordnungsgemäß. Für die Betroffenen bedeutet das, dass sie sich von dem teuren Vertrag lösen können. Der sogenannte Widerrufsjoker sticht hier.
Dieser führt dazu, dass Darlehensverträge auch viele Jahre nach dem Vertragsschluss rückabgewickelt werden können. Eine Möglichkeit, die gerade bei überteuerten Darlehen, wie dem Studienfördervertrag, lukrativ ist. Für diejenigen, die einen solchen Vertrag abgeschlossen haben, heißt das also, dass sie nur den marktüblichen Zins zahlen müssen und einen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Zinsen haben. Die Differenz kann einige Tausend Euro ausmachen.
Erfahrungsgemäß werden die Anbieter der Studienförderverträge die berechtigten Ansprüche zunächst abweisen. Deswegen ist es ratsam, sich hier fachlich versierte Unterstützung zu suchen. Unsere Sozietät kann auf einen breiten Erfahrungsschatz im Hinblick auf den Widerruf von Darlehensverträgen zurückgreifen. Wir beraten Sie kostenlos zu Chancen und Risiken eines Widerrufs in einer persönlichen Erstberatung.
Für gewöhnlich klären wir über Machenschaften der Banken, der Kreditinstitute und der Versicherungen auf. Wir berichten über Zinsklau, Falschberatung und Berechnungsfehler.
Doch es geht auch andersherum, wie ein Beispiel aus Kassel zeigt. Drei Betrüger hatten hier das System der verdeckten Kick-Back-Zahlungen genutzt, um sich auf Kosten der Bank in sechsstelliger Höhe zu bereichern. Der Bundesgerichtshof hatte die Revision der Angeklagten verworfen.
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Um die Technik des Vorgehens zu verstehen, ist es zunächst notwendig, die Systematik der Kick-Back-Zahlungen nachzuvollziehen. Als Kick-Back-Zahlung versteht man die Rückvergütung eines Teils des gezahlten Betrages aus einem Geschäft zwischen mindestens drei Beteiligten durch einen Beteiligten an den anderen. In der Regel gestaltet sich das so, dass Banken und Berater bestimmte Finanzprodukte anbieten und bei erfolgreicher Vermittlung Provisionen von den jeweiligen Produktanbietern erhalten. Gezahlt werden diese dann aus den Gebühren, die der Anleger dem Produktanbieter bezahlt. Kick-Backs bringen Bankberater insoweit in einen Interessenkonflikt. Schließlich sollen diese in erster Linie eine anleger- und objektgerechte Beratung durchführen. Gibt es allerdings eine Zahlung durch Dritte, die dem Kunden nicht bekannt ist, ist dessen primäre Interessenvertretung womöglich gefährdet. Vorbeugen können die Banken nur durch eine Offenlegung etwaiger Rückvergütungen. So zumindest hat es der Bundesgerichtshof (BGH) gefordert. In seiner Kick-Back-Rechtsprechung stellt er klar, dass über die genaue Höhe der Rückvergütung aufzuklären ist – unabhängig von der Höhe dieser. Der Anleger solle darauf vertrauen können, anleger- und objektgerecht beraten zu werden. Verschweigt die Bank Rückvergütungen, steht dem betroffenen Kunden Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung zu.
Eine etwas andere Konstellation ist der vom BGH behandelte Betrugsfall. Die drei Täter haben die oben beschriebene Dreieckskonstellation geschickt für sich genutzt. Im Jahr 2002 schlossen sie sich zusammen, um sieben Häuser zum Preis von 825.000 € zu erwerben. Diese Käufe wurden über eine Sparkasse finanziert und ordnungsgemäß getilgt. Zum Weiterverkauf wurde dann ein Vermittler eingeschaltet, der in die Planung involviert (und später mitangeklagt) war. Käufer für die Immobilien fanden sich schnell – die Täter köderten sie mit einer Kick-Back-Zahlung.
Die potentiellen Käufer ließen sich durch die Aussicht auf Liquidität locken. Sie sollten ein Darlehen aufnehmen, um den Grundstückskauf zu finanzieren. Das Grundstück sollte als Sicherheit dienen. So weit, so normal. Nur war der angegebene Kaufpreis der Grundstücke stark erhöht. Dadurch kam es zu einer sogenannten Überfinanzierung – die Bank vergab ein Darlehen, das höher war als tatsächlich benötigt. Dabei vertraute sie der Bonität ihrer Kunden und gab letztlich ein Darlehen aus, das diese nicht bedienen konnten. Jedoch waren die Immobilien nicht so wertvoll wie die Banken annahmen. Die Darlehenssumme wurde an die Betrüger weitergeleitet, welche aus der überhöhten Summe die Kick-Back-Zahlungen an die Käufer finanzierten. Diese wurden als Renovierungs- und Mietkostenzuschüsse getarnt. Nach zwei Jahren stellte sich wenig überraschend heraus, dass die Kredite notleidend wurden, die Käufer hatten schließlich kein Eigenkapital, um sie zu bedienen.
Die Bank musste die Kredite kündigen und ihre Forderungen für einen Bruchteil der Darlehenssummen verkaufen. Dadurch sind ihr erhebliche Schäden entstanden. Die Täter hingegen teilten sich einen Gewinn in Höhe von 524.225 €.
Als Kick-Back-Zahlung versteht man die Rückvergütung eines Teils des gezahlten Betrages aus einem Geschäft zwischen mindestens drei Beteiligten.
Der angegebene Kaufpreis, auf dem die Höhe des Darlehens beruhte, sollte von den Käufern nie in dieser Höhe bezahlt werden. Hätte die Bank Kenntnis über die fehlende Bonität, die tatsächliche Höhe des Kaufpreises und die Kick-Back-Zahlungen gehabt, hätte sie die Kredite nicht vergeben.
Der Bank wurde schlüssig erklärt, dass das Darlehen nur zur Finanzierung des Objektes und eben nicht zur Finanzierung etwaiger Kick-Backs genutzt werden sollte. Die Täuschung über den Verwendungszweck und der daraus entstandene Schaden auf Seiten der Bank führten dazu, dass die Täter wegen mittäterschaftlich begangenem gewerbsmäßigen Betrugs in sechs tatmehrheitlichen Fällen nach § 263 Abs. 5 Strafgesetzbuch verurteilt wurden.
Die Kick-Back-Masche war vor allem in den frühen 2000er Jahren eine oft beobachtete Methode für Betrüger, an Geld zu kommen. Doch nicht nur im Immobilienbereich wird die Methode angewandt. Auch bei Arztüberweisungen wurde schon Kick-Back-Betrug festgestellt. Unter Umständen bedeutet dies eine schlechtere Behandlung der Patienten – in jedem Fall wird ihnen aber die gesetzlich vorgeschriebene freie Arztwahl genommen. Auch bei Bankanlagen wurde die Kick-Back-Methode beobachtet.
Opfer des Immobilen-Kick-Back-Betrugs sind aber nicht nur die Banken. Betroffen sind auch die Käufer der Immobilien. Gelockt werden sie mit der Aussicht auf eine Verbesserung der finanziellen Situation, schließlich erhalten sie durch die Rückvergütung (oft dringend benötigte) Liquidität. Im Gegenzug werden sie aber Eigentümer einer völlig überteuerten Immobilie und müssen die Finanzierungskosten eines Kredits bedienen, den sie sich nicht leisten können. Deswegen ist Verbrauchern zu raten, Anbietern, die beim Kauf einer Immobilie mit einer Rückvergütung werben, kein Vertrauen zu schenken.
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Mit Spannung wurde die Entscheidung der Europäischen Zentralbank erwartet. Nachdem die Federal Reserve Bank (Fed) Mitte Dezember 2016 mit dem Ende ihres zweitägigen US-Notenbanktreffens die Erhöhung des Leitzinses um 0,25 Prozentpunkte bekanntgab, waren alle Blicke auf Mario Draghi, Präsident der Europäischen Zentralbank (EZB), gerichtet.
Dass die Zinsentwicklungen in den USA großen Einfluss auf die in Europa haben, liegt aufgrund der zunehmenden Globalisierung auf der Hand. Es wäre deshalb nur folgerichtig, wenn auch Europa langfristig Abstand von der Niedrigzinspolitik nehme und Anpassungen zu erwarten seien. Doch der Leitzins bleibt auch weiterhin bei null Prozent. Steht ein Ende der Niedrigzinspolitik an? Wird die lange angekündigte Zinswende trotzdem kommen? Womit müssen Anleger nun rechnen?
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Dass den USA eine Zinserhöhung bevorsteht, war abzusehen. An den US-Börsen wurde die Wahrscheinlichkeit für einen steigenden Zins im Dezember auf 100 % festgelegt. „Der Zinsschritt ist eingepreist.“, hieß es in der Sprache der Märkte und man sollte Recht behalten. Schon vor der Erhöhung hatte der Dollar von der Aussicht auf höhere Zinsen profitiert. Der US-Dollar gilt als die wichtigste Währung. Die niedrigen US-Zinsen haben Unternehmen aus aller Welt dazu ermutigt, sich in der US-Währung zu verschulden. Eine Erhöhung des Zinssatzes stärkt die amerikanische Währung und führt dazu, dass den Unternehmen der Schuldenabbau erschwert wird. Zeitgleich sorgt eine steigende Verzinsung für Probleme bei der Anschlussfinanzierung.
Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich schätzt die ausstehenden Firmenverbindlichkeiten außerhalb der USA auf 10 Billionen Euro. Die Straffung der Geldpolitik ist vor dem Hintergrund der US-Präsidentschaftswahlen keine große Überraschung. Donald Trump kündigte ein schuldenfinanziertes Ausgabenprogramm an. Dem Risiko einer möglichen Inflationsratensteigerung soll eine Erhöhung der Zinsen entgegenwirken. Zwar kann dies für ausländische Unternehmen mit Schulden in Fremdwährung gravierende Folgen haben, dies spielt allerdings im Hinblick auf Trumps „America first“-Einstellung nur eine untergeordnete Rolle. Damit ist der Dollar-Schuldner der erste Leidtragende der Zinserhöhung in den USA. Die Fed geht für das kommende Jahr von zwei weiteren Zinserhöhungen aus.
Experten hatten vergangenes Jahr auch für den Euroraum mit einer Zinserhöhung durch die Europäische Zentralbank gerechnet. Diese blieb jedoch bisher aus. Trotz anziehender Inflation ließ sich der Währungshüter der Union nicht von seinem Niedrigzinskurs abbringen. Ende 2016 hatte die Zentralbank ihr Anleihenkaufprogramm um ein Jahr verlängert, selbst wenn ab April 20 Milliarden weniger investiert werden sollen. Die Zurückhaltung, die sich zeigte, wurde von einigen als Symbol für eine drohende Abkehr von der Niedrigzinspolitik interpretiert. Aktuell sieht es aber nicht danach aus. Selbst wenn Yves Mersch, Mitglied des EZB-Direktoriums, sich äußerte, dass eine langsame Abkehr von der lockeren Geldpolitik abzusehen sei, stellt Mario Draghi klar, dass dies aktuell nicht geplant sei.
Er betonte, die Reduktion der Anleihekäufe stelle nicht den Anfang eines schrittweisen Ausstiegs aus der jetzigen Politik (sog. Tapering) dar. Er zieht sogar in Erwägung, das Programm ein weiteres Mal zu verlängern. Deswegen wurden auch die Regeln geändert, sodass es künftig auch möglich ist, Anleihen zu kaufen, die unterhalb des EZB-Einlagezinses liegen. Langfristig müssen die Finanzmärkte sich wohl auf steigende Zinsen einstellen. Unter Händlern gilt der Wandel der Zinspolitik bereits als „The Big Rethink“. Wann das große Umdenken in Europa allerdings stattfindet, steht in den Sternen.
Zwar wurde durch die Absenkung des Leitzinses eine Stabilisierung der Wirtschaft erreicht, allerdings ist zeitgleich ein Anziehen der Inflationsrate zu verzeichnen. Mit 1,1 % im Euroraum im Dezember 2016 befindet sie sich auf dem höchsten Stand seit 2,5 Jahren. Das ifo-Institut prognostiziert einen Anstieg auf 1,6% bis Jahresende. In Deutschland ist sogar eine Preissteigerungsrate von 1,7 % zu verzeichnen. Immer mehr Stimmen, die einen Wandel fordern, werden laut. Währenddessen ist EZB-Präsident Draghi bestrebt, die Niedrigzinspolitik so lange wie möglich fortzusetzen, um die hochverschuldeten Länder im Süden der Währungsunion zu unterstützen.
Trotz der ausgebliebenen Zinsanhebung nimmt die Sorglosigkeit der Akteure auf dem Finanzmarkt zunehmend ab. Investoren die wegen Niedrigzinsen hohe Risiken eingingen, sind beunruhigt, gerade weil sie nicht wissen, wann der Leitzins angehoben wird. Anleger investieren schon seit der Senkung des Leitzinses vermehrt in Sachwerte.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Zinsanhebung kommen wird, aber nicht so schnell wie befürchtet. Anleger sollten hierauf eingestellt sein.
Bei der Aufnahme eines Kredits fühlen sich viele Verbraucher gegenüber der Bank benachteiligt. Schließlich verfügen deren Mitarbeiter über einen breiten Erfahrungsschatz und haben dementsprechend einen Wissensvorsprung. Deswegen bleibt Verbrauchern oft nichts Anderes übrig, als den Kreditinstituten zu vertrauen und auf eine umfassende Aufklärung, sowie eine optimale Beratung zu hoffen. Leider ist das in vielen Fällen Wunschdenken. Nicht immer werden Verbraucher mit den Informationen versorgt, die sie benötigen, um ihre Rechte und Pflichten einschätzen zu können. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im November 2016 eine wichtige Entscheidung in Bezug auf die Informationspflichten der Kreditinstitute getroffen.
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Der Sachverhalt, der zu der unionsrechtlichen Entscheidung führte, ereignete sich in der Slowakei. Eine Frau hatte hier 2011 ein Darlehen in Höhe von 700 € aufgenommen. Der von ihr unterzeichnete Vertrag enthielt in vielen Punkten nur ungenaue Angaben und sah außerdem vor, dass auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Vertragsbestandteil werden. Diese wurden von der Kundin aber nicht zusätzlich unterzeichnet. Sie unterschrieb lediglich, die AGB gelesen und verstanden zu haben. Als sie zwei Monate später die Rückzahlung einstellte, wurde sie von der Bank auf Zahlung, zuzüglich Verzugszinsen und einer Vertragsstrafe verklagt. Das slowakische Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst war, ersuchte Hilfe beim Gerichtshof der Europäischen Union. Die Richter waren unsicher, ob eine Vorschrift des slowakischen Rechts mit der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge vereinbar ist. Diese Vorschrift sieht vor, dass der Kreditgeber seinen Anspruch auf Zinsen und Kosten verwirkt, wenn bestimmte Informationen nicht in den Vertrag mit aufgenommen werden. Außerdem wollte das Gericht wissen, ob neben der Unterzeichnung der Vertragsurkunde auch eine Unterzeichnung der AGB notwendig ist.
Gerichte aus Mitgliedsländern der Europäischen Union können den Gerichtshof anrufen, wenn sie sich über die Auslegung des Europäischen Rechts unsicher sind. Dieser erteilt ihnen dann Auskunft, welche sie bei der Beurteilung von Rechtsfragen einbeziehen können. Der Gerichtshof stellte im vorliegenden Fall fest, dass Kreditverträge nicht in einem einzigen Dokument enthalten sein müssen. Wird aber auf ein anderes Dokument verwiesen, das Bestandteil des Vertrages ist, muss dieses dem Verbraucher auch ausgehändigt werden. Nur so kann dieser sich über seine Rechte und Pflichten auch im Nachhinein informieren. Außerdem führt das Gericht aus, stehe die Richtlinie über Verbraucherkreditverträge einer innerstaatlichen Regelung, die eine separate Unterzeichnung vorsieht, nicht entgegen.
Von besonderer Bedeutung ist die abschließende Feststellung des Gerichtshofs, welche besagt, dass Mitgliedsstaaten die Kreditinstitute mit einer Verwirkung des Anspruchs auf Zinsen und Kosten sanktionieren dürfen. Möglich ist eine derartige Strafe, wenn zwingende Elemente nicht in den Vertrag aufgenommen wurden. Zu diesen zwingenden Angaben zählen der effektive Jahreszins, die Anzahl und Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen, die Notargebühren, aber auch die verlangten Sicherheiten und Versicherungen. Wenn die Nichtaufnahme in den Vertrag dazu führt, dass es dem Kreditnehmer unmöglich ist, den Umfang seiner vertraglichen Rechte und Pflichten einzuschätzen, dürfen die dargestellten Sanktionen angewendet werden.
Die Informationspflichten für Verbraucherdarlehen sind im deutschen Recht in Art. 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Wird gegen diese verstoßen, hat das nach § 494 BGB zur Folge, dass der Vertrag nichtig ist oder der Zinssatz gemindert wird.
Die 7 Phasen im Überblick – Von der Vorbereitung bis zur Restschuldbefreiung
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Für viele Menschen ist der Weg in die Insolvenz der erste Schritt in ein schuldenfreies Leben. Eine Insolvenz lässt sich in drei Phasen einteilen: Die Vorbereitungsphase, die Insolvenz im engeren Sinne und die Wohlverhaltensphase. Nach der Wohlverhaltensphase wird dem Insolvenzschuldner die Restschuldbefreiung erteilt. Doch wie läuft überhaupt die Insolvenz im engeren Sinne ab? Was passiert nach der Stellung des Insolvenzantrags? In diesem Artikel beschreiben wir für Sie diese Phase der Insolvenz etwas genauer.
Der Schuldner und die Gläubiger können einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Ohne einen Antrag wird sich kein Insolvenzgericht mit der Eröffnung befassen. Der Antrag des Schuldners wird “Eigenantrag” genannt und wird in §§ 13,15 InsO geregelt. Der Antrag eines Gläubigers wird “Fremdantrag” oder auch “Gläubigerantrag” genannt und findet in den §§ 13,14 InsO seinen gesetzlichen Niederschlag.
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Nachdem der Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt worden ist, folgt das Eröffnungsverfahren. Das Insolvenzgericht prüft, ob die Eröffnungsvoraussetzungen gegeben sind. Insbesondere hat das Gericht zu prüfen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob die örtliche Zuständigkeit des Gerichts gegeben ist. Es wird außerdem geprüft, ob die Masse zur Kostendeckung der Verfahrenskosten ausreicht. Bei Regelinsolvenzverfahren wird häufig ein Gutachter eingesetzt, um zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Häufig ist der Gutachter auch (vorläufiger) Insolvenzverwalter (sobald das Verfahren eröffnet wurde). Natürliche
Personen, also Privatpersonen und selbstständig Tätige, können einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen. Das Gericht kann für in diesem Verfahrensabschnitt bereits vorläufige Sicherungsmaßnahmen beschließen, § 21 InsO.
Im nächsten Schritt beschließt das Gericht über die Verfahrenseröffnung oder die Abweisung mangels Masse. Der Eröffnungsbeschluss wird dem Insolvenzschuldner zugestellt. In diesem Eröffnungsbeschluss findet sich auch der Name und die Anschrift des zuständigen Insolvenzverwalters.
Um ein schuldenfreies Leben zu bekommen ist für viele Menschen die Insolvenz der erste Schritt.
Im nächsten Schritt bittet der Insolvenzverwalter die Gläubiger ihre Forderung zur sogenannten Insolvenztabelle anzumelden. Es ist daher besonders wichtig, dass bereits vor der Antragstellung in der Vorbereitungsphase alle Gläubiger und Forderungsstände ermittelt worden sind. Insolvenzgläubiger können Forderung auch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, Steuerhinterziehung und vorsätzlich und pflichtwidrig nicht bezahlter Unterhaltsverpflichtungen anmelden. Diese Forderung werden nicht von der Restschuldbefreiung umfasst und sollten daher sorgsam kontrolliert werden.
Der Insolvenzverwalter hat das Recht, bestimmte Rechtshandlungen anzufechten. Er maximiert so die Insolvenzmasse. Seine Vergütung hängt direkt von der Insolvenzmasse ab, daher hat er ein gesteigertes Interesse diese so weit wie möglich zu vergrößern. Die Insolvenzanfechtung ist in den §§ 129 ff. InsO geregelt.
Diese beiden Termine fallen häufig auf denselben Zeitpunkt. Im Berichtstermin stellt der Insolvenzverwalter den Gläubigern den Stand der Dinge dar. Im Prüfungstermin werden die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen festgestellt oder von bestritten.
Die Verwertung der Masse richtet sich nach §§ 156 ff. InsO und die Verteilung des Erlöses richtet sich nach §§ 187 ff. InsO. Das Insolvenzverfahren im engeren Sinne wird durch Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts nach § 200 InsO beendet. Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginnt die Wohlverhaltensperiode. Die Wohlverhaltensperiode ermöglicht den Insolvenzschuldnern Vermögen anzusparen. Die Wohlverhaltensphase hat noch viele weitere Vorteile.
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Auch in diesem Jahr ziehen wieder zahlreiche Stars in das Dschungelcamp ein. Auf dem Weg zum Titel des „Dschungelkönigs“ versuchen die Teilnehmer dutzende Dschungelprüfungen zu meistern um an diesen über sich hinauszuwachsen. Doch die scheinbare Abenteuerlust, die sie an ihre Ekel- und Gräuelgrenze treibt, ist nicht der alleinige Grund zur Teilnahme an der Reality-Show, die unter dem offiziellen Titel „Ich bin ein Star – Holt mich hier raus“ seit Januar 2004 auf RTL ausgestrahlt wird.
Vielmehr treibt der finanzielle Anreiz in Form der Dschungelgage die Teilnehmer an sich dem Urwald zu verpflichten. Der ein oder andere teilnehmende Promi ist sogar deutlich auf die Finanzspritze angewiesen, um den angehäuften Schulden Abhilfe zu verschaffen. Wie durch die Bild-Zeitung bekannt wurde, sitzen einige der Teilnehmer nämlich in der Schuldenfalle. Zudem konnten unter ihnen bereits erste Erfahrungen mit Insolvenzverfahren und deren Folgen gesammelt werden.
Jens Büchner ist bekannt als deutscher Schlägersänger und als Kult-Auswanderer der Doku-Soap „Goodbye Deutschland! Die Auswanderer“. Ein Grund für seine Teilnahme am Dschungelcamp ist laut eigener Aussage, die er in der Vox-Doku-Soap tätigte, die Aufbesserung seines Images. Ein weiterer Anreiz könnte auch in der finanziellen Versorgung seines Nachwuchses gemeinsam mit seiner Verlobten bestehen. Laut Bericht von „Bunte“ erfreut sich das paar inzwischen über Zwillinge, womit Herr Büchner glücklicher fünffacher Vater ist. Zudem hat seine Verlobte laut dem Bericht bereits drei Kinder in die Beziehung mitgebracht.
In seiner Vergangenheit hatte der Entertainer bereits mit finanziellen Sorgen zu kämpfen, die er mit seinem Song „Pleite aber sexy“ munter besang.
Sehen Sie hier, wie die Kraus Ghendler Rechtsanwälte Jens Büchner auf Mallorca beraten.
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Marc Terenzi, der Ex-Freund von Sarah Connor, ist bekannt als Popsänger und Reality-TV-Star. Mit den wahren Gründen seiner Teilnahme am Dschungelcamp geht Terenzi offen um. Gegenüber der Bild stellte er klar:
„Ich sage ganz ehrlich, dass ich das Dschungelcamp hauptsächlich wegen der Kohle mache.“
Weiter:
„Ich kann alle meine Schulden abbezahlen und bin endlich wieder frei, kann ohne Druck beruflich neu anfangen und mich auf meine Musik-Karriere konzentrieren.“
Terenzi erhofft sich vermutlich durch die Dschungelgage Schuldenfreiheit zu verschaffen. Seine finanziellen Probleme sind bereits seit einiger Zeit bekannt. Besondere mediale Aufmerksamkeit wurde seiner Schuldensituation im Jahr 2015 zuteil. In diesem Jahr meldete der Popsänger Privatinsolvenz an und befindet sich seitdem im Verfahren.
Mit dem eingeleiteten Privatinsolvenzverfahren strebt Terenzi das eigentliche Ziel der Privatinsolvenz an: Die sog. Restschuldbefreiung – die vollständige Befreiung von seinen Schulden.
Im Volksmund häufig zu Unrecht negativ behaftet, stellt das Privatinsolvenzverfahren ein sehr gutes „Instrument“ dar, um aus einer Schuldensituation heraus zu gelangen. Es gibt einer überschuldeten Person die Möglichkeit, sich von ihren Schulden zu befreien und einen finanziellen Neustart zu realisieren. Das bedeutet, der Schuldner gibt den pfändbaren Teil seiner Einkünfte und seines Vermögens ab und verliert im Gegenzug innerhalb von 3, 5 oder höchstens 6 Jahren alle Schulden. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch die ursprünglichen Schulden waren oder wie viele Gläubiger vorhanden waren.
Erfahren Sie hier mehr über die vorteilhafte Einleitung eines Privatinsolvenzverfahren in einer Schuldensituation und die anschließende Restschuldbefreiung.
Interessant ist die Frage, was mit der angeblich zum Teil sechsstelligen Dschungelgage eines Teilnehmers am Dschungelcamp geschieht, wenn er sich in einem Insolvenzverfahren befindet. Um diese Frage zu beantworten ist entscheidend in welcher Phase sich das Insolvenzverfahren des Schuldners befindet. Ein Insolvenzverfahren gliedert sich in:
Lesen Sie hier mehr zu den einzelnen Phasen der Privatinsolvenz.
Fällt die Vergütung für die Teilnahme am Dschungelcamp – sprich die Dschungelgage – vor der Wohlverhaltensperiode an, hat der sich in der Privatinsolvenz befindende Schuldner diese abzugeben. Ihm verbleibt in dieser Phase der Insolvenz lediglich der Pfändungsfreibetrag. Die Gage fällt in die Insolvenzmasse und wird zur Gläubigerbefriedigung und Kostendeckung verwendet. Hervorzuheben ist allerdings, dass wenn die Dschungelgage während oder nach der Wohlverhaltensperiode in das Vermögen des Schuldners fällt, dieser den Betrag behalten darf, selbst wenn die Vergütung sehr hoch ausfällt.
Nicht das Abenteuer bringt die Kandidaten dazu teilzunehmen, sondern die Schulden.
Nach der zweiten Phase – der Privatinsolvenz im engeren Sinne -, in der das pfändbare Vermögen des Schuldners verwertet und verteilt wird, beginnt die Wohlverhaltensperiode. Diese stellt für Sie als Schuldner eine erhebliche Erleichterung dar. Zum einen weil sich ihr Kontakt zum Insolvenzverwalter auf ein Minimum reduziert. Zum anderen kann wieder Geld angespart werden und Zuwendungen anderer Personen können behalten werden.
Vor der Wohlverhaltensperiode muss jeder Vermögenszuwachs dem Insolvenzverwalter gegenüber angezeigt werden und sofort zur Insolvenzmasse abgeführt werden. Mit Beginn der Wohlverhaltensperiode müssen Sie den Vermögenszuwachs – abgesehen von Erbschaften – nicht mehr angeben.
Schauen Sie sich hier unseren YouTube-Beitrag zum Thema der Wohlverhaltensperiode an.
Mehr Informationen zum Nachlesen zur Wohlverhaltensperiode erhalten Sie hier.
Kader Loth ist als Fotomodell, Moderatorin und Popsängerin insbesondere durch Boulevardmedien und Reality-Format-Teilnahmen bekannt geworden. Für ihre Teilnahme am Dschungelcamp könnte auch der finanzielle Anreiz in Form der Dschungelgage ausschlaggebend sein. Zwar sollen ihre finanziellen Probleme längst der Vergangenheit angehören, doch auch sie hat bereits Erfahrungen mit einem Insolvenzverfahren gesammelt. Am 03. August 2012 wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen vom Amtsgericht Charlottenburg eröffnet. Da verschafft die Vergütung ihrer Teilnahme am Dschungelcamp vermutlich eine deutliche finanzielle Besserstellung.
Gina-Lisa Lohfink ist als deutsches Model durch verschiedene Formate des Reality-TV bekannt geworden. Medial aufreibend war insbesondere das Jahr 2016 für sie. Im Sommer 2016 gelangte sie nach Stellung einer Strafanzeige wegen Vergewaltigung und späterer Verurteilung wegen falscher Verdächtigung in die Schlagzeilen. Der Prozess brachte eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 € für sie hervor. Das Urteil ist laut einer Pressemitteilung des zuständigen Gerichts mittlerweile rechtskräftig.
Interessant ist in Zusammenhang mit Geldstrafen, dass solche grundsätzlich nicht von einem Insolvenzverfahren und der anschließenden Restschuldbefreiung umfasst werden. Gerade im Zusammenspiel einer Geldstrafe, zu der ein Schuldner verurteilt wurde, und der Erwägung einer Insolvenz, ist eine ausgiebige rechtliche Beratung von einem spezialisierten Anwalt ratsam.
Erfahren Sie hier mehr über die von einer Insolvenz nicht umfassten Forderungen.
Franziska Menke, häufig auch Fräulein Menke genannt, ist bekannt geworden als deutsche Sängerin. Ihre größten Erfolge verzeichnete sie in den Anfangszeiten der 1980er-Jahre. Im Jahr 2014 gelangte sie mit Klinikaufenthalten und Schulden negativ in die Medien. Um finanzielle Aufstockungen vorzunehmen, war sie damals gezwungen ihr Haus zu verkaufen. Bereits in den 2000er- und 2010er-Jahren verdiente sie außerhalb der Musik Geld als Paket- bzw. Kurierfahrerin. So äußerte sie sich gegenüber der Bild:
„Heutzutage verdiene ich als Kurierfahrerin 16,97 € brutto pro Stunde.“
Hinter ihrer Teilnahme am Dschungelcamp lässt sich auch der finanzielle Anreiz vermuten, sodass sie sich wieder auf ihre musikalische Karriere konzentrieren kann.
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Das Eigenheim. Für viele ist es heutzutage nicht nur eine gute Altersvorsorge, sondern meistens die Erfüllung eines lang gehegten Traums. Doch das Betongold ist teuer. Zum Glück gibt es vielfältige Möglichkeiten zur Finanzierung einer Immobilie. Neben dem Abschluss eines Kredits bei einer Privatbank ist auch die Aufnahme eines KfW-Darlehens möglich. Dabei handelt es sich um ein staatliches Darlehen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Private Immobilienkredite unterfallen dem Verbraucherkreditrecht.
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Dies umfasst Vorschriften, die Verbraucher schützen und ihre Position stärken sollen und sieht zum Beispiel ein Widerrufsrecht vor. Wird der Verbraucher über dieses Recht nicht (ordnungsgemäß) belehrt, kann er auch Jahre nach Rückzahlung oder Kündigung das Darlehen widerrufen. Die unter dem Stichwort „Widerrufsjoker“ bekannte Option stellt für Darlehensnehmer eine lukrative Möglichkeit dar, durch die er bis zu 20 % der ursprünglichen Kreditsumme sparen kann.
Mit der Änderung von § 491 Abs. 2 Nr 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum 10.06.2010 hatte sich die Position des Verbrauchers zunächst verschlechtert. Während zuvor auch die meisten Förderdarlehen dem Schutz des Verbraucherkreditrechts unterfielen, zielte die Änderung darauf ab, dass Förderdarlehen zukünftig von dessen Geltungsbereich auszuschließen dazugehören – ergo: dem Verbraucher wurde das Widerrufsrecht entzogen. Zur Begründung führte der Gesetzgeber aus, dass Förderkredite keine gewerbliche Tätigkeit seien, weswegen sie den Schutz des Verbraucherkreditrechts gar nicht erfordern. Außerdem argumentierte er, dass der hohe behördliche Beratungsaufwand für einen hinreichenden Verbraucherschutz sorge. Letztlich stehe der Staat selbst hinter der Kreditvergabe. Eine vertiefte Darstellung der unterschiedlichen Gesetzesfassungen finden Sie hier.
Werfen wir einen Blick auf den Zweck des Verbraucherkreditrechts. Es soll den Verbraucher vor den typischen Gefahren schützen, die mit einer Kreditaufnahme einhergehen. Dass dieser mit seiner plötzlichen Kaufkraft nicht umgehen kann und künftige Zahlungspflichten unterschätzt, ist kein neues Phänomen. Der weitergehende Schutz vor hohen Insolvenzrisiken soll aber überflüssig sein, weil eine Behörde den Kunden aufwändiger aufkläre? Mitnichten. Dieser könnte sogar leichtsinniger ein Darlehen aufnehmen, wenn es durch eine öffentlich-rechtliche Stelle wie der KfW vergeben wird. Schließlich ist das Vertrauen in die behördliche Prüfung und Seriosität größer als in die eines kommerziellen Kreditinstitutes. Nur die lückenlose Aufklärung über das Widerrufsrecht kann den Verbraucher angemessen vor den Risiken einer Darlehensaufnahme schützen. Es gibt somit keinen sachlichen Grund, Förderdarlehen zu privilegieren, indem Verbrauchern wichtige Rechte entzogen werden.
In der Praxis ist eine Kombination von KfW-Darlehen und privaten Verbraucherdarlehen die Regel. Die gesetzliche Änderung könnte hier zu einem paradoxen Ergebnis führen. Typischerweise wird der KfW-Förderkredit nämlich in Form eines sogenannten Durchleitdarlehen vergeben. Das heißt, die Bank gibt die öffentliche Förderung an den Kreditnehmer weiter und tritt als dessen Vertragspartner in Erscheinung. Würde der Darlehensnehmer gegenüber der Bank nun den Widerruf erklären, wäre er an den privaten Kredit nicht länger gebunden. Der Teil, den die Bank ihm als Durchleitdarlehen vergeben hat (der Förderkredit), wäre aber nicht widerrufbar. Der Kunde wäre damit an diesen Teil gebunden. Hier ist ein einheitlicher Schutz des Verbrauchers notwendig.
Neben dem Abschluss eines Kredits bei einer Privatbank ist auch die Aufnahme eines KfW-Darlehens möglich.
Mit der Entscheidung des Landgerichts Lüneburg vom 07.10.2016 hat sich die Situation des Verbrauchers gebessert. Schon zuvor waren einige Stimmen laut geworden, die behaupteten, KfW-Förderkredite unterfielen nicht der Regelung des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB und seien deswegen, ebenso wie normale Bankkredite, weiterhin widerrufbar. Dieser Auffassung stimmte das Landgericht nun zu. Im fraglichen Fall gab es keine Widerrufsbelehrung. Die Bank war der Ansicht, dass ein Widerrufsrecht ohnehin nicht bestehe. Deswegen fand sie eine Widerrufbelehrung entbehrlich. Das Gericht aber war der Auffassung, dass weder das Kriterium des begrenzten Personenkreises, noch das der günstigeren Bedingungen vorlag. Es nahm deswegen eine Anwendbarkeit des Verbraucherkreditrechts an und billigte der Klägerin ein Widerrufsrecht wegen der unterlassenden aber notwendigen Belehrung zu.
Verbraucher können ihre KfW-Kredite aus den Jahren 2010 bis 2014 nach wie vor widerrufen und so eine hohe Rückzahlung von ihrem Kreditinstitut erhalten. Selbst wenn bisher alle Ansprüche unter Hinweis auf das KfW-Darlehen und § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB abgelehnt wurden, stehen die Chancen nach dem Urteil des LGs Lüneburg gut. Unsere Sozietät hat bereits mehr als 3000 Verträge geprüft und hunderte Widerrufsverfahren betreut. Wir beraten Sie kostenfrei zu Chancen und Risiken eines Widerrufs in einer persönlichen Erstberatung. Ihre Rückforderungssumme können Sie bei Interesse vorher unkompliziert hier mit unserem Onlinerechner berechnen.
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Von Sparverträgen mit einem Zinssatz von drei oder vier Prozent kann man heutzutage nur noch träumen. Während der Sparbuchzins im Jahr 1975 bei durchschnittlich 4,4% lag, befinden wir uns aktuell in einer beispiellosen Niedrigzinsphase. Banken sind deswegen Verträge mit einer hohen Verzinsung ein Dorn im Auge. Deswegen erhalten viele Kunden der Volksbank Raiffeisenbank Nürnberg eG nun eine Kündigung. Der Verbraucherzentralen Bundesverband (vzbv) sah diese Kündigungen als rechtswidrig an und mahnte die Bank ab.
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Gegenstand der jüngsten Kündigungen sind zwei unterschiedliche Sparpläne. Der „VR Sparplan 3+“, sowie der „VR Sparplan 4+“. Die Verzinsung mit drei beziehungsweise vier Prozent wurde für eine Laufzeit von bis zu 25 Jahren vereinbart. Für die Kunden eine gute Geldanlage. Für die Bank ein klares Minusgeschäft. Es ist daher nicht überraschend, dass diese nach Möglichkeiten sucht, die leidigen Verträge loszuwerden. Den gekündigten Kunden wird lediglich angeboten, ihr Geld für eine Laufzeit von einem Jahr auf ein schlechter verzinstes Festgeldkonto zu übertragen.
Dabei stützt sie sich auf eine Klausel in den „Sonderbedingungen für den Sparverkehr“. Diese Sonderbedingungen wurden 2012 nachträglich vereinbart und enthalten folgende Klausel:
„Spareinlagen unterliegen einer Kündigungsfrist von drei Monaten.“
Vertraglich vereinbart war zunächst aber nur ein Kündigungsrecht des Kunden. Während die Bank sich auf den Standpunkt stellt, die nachträglich vereinbarte Klausel begründe ein eignes Kündigungsrecht, dürfte das Gegenteil der Fall sein. Im Werbevertrag zum Sparvertrag 3 + heißt es nämlich:
“Wir garantieren Ihnen einen Mindestzins von 3% über die gesamte Laufzeit. Bei steigendem Zinsniveau wird der Zinssatz erhöht. (…) Sie können die garantierte Mindestverzinsung bis zu 25 Jahre lang nutzen. Deswegen rief der Bundesverband der Verbraucherzentralen völlig zurecht die Bank auf, sich künftig nicht mehr auf die Klausel zu berufen.”
Die Idee mit der Kündigung ist nicht neu. Bereits die Sparkasse Ulm und diverse Bausparkassen haben versucht, sich ihrer hohen Zinsversprechen zu entledigen. Anfang des Jahres wurden mehr als 2000 Kunden der Kreissparkasse Anhalt-Bitterfeld ihre Verträge gekündigt. Das Produkt „Prämiensparen flexibel“ war der Kreissparkasse nicht mehr lukrativ genug. Derartige Kündigungen waren längst Streitgegenstand vor Gericht. So hatte die Sparkasse Ulm bereits 2013 versucht, die sogenannten Scala-Verträge ordentlich zu kündigen. Hierbei handelte es sich um Verträge mit einer variablen Grundverzinsung und attraktiven Bonuszinsen, die Sparern über eine Laufzeit von bis zu 25 Jahren hohe Zinsen bringen sollten. Die mit der andauernden Niedrigzinsphase begründeten Kündigungen wurden vom Landgericht Ulm in mehreren Verfahren für unwirksam erklärt. Dies wurde durch das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt. Der Senat stellte klar, dass ein aus dem Darlehensrecht (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 2. Hs BGB) abgeleitetes Kündigungsrecht der Sparkasse nicht bestehe, weil diese Vorschrift auf Sparverträge nicht anwendbar sei. Auch könnte die Sparkasse keine Anpassung des Vertrages verlangen, weil sie das Risiko einer (für sie) negativen Zinsentwicklung gekannt und beim Vertragsschluss übernommen habe.
Ihnen als Kunden ist zu empfehlen, eine Kündigung nicht ohne weiteres hinzunehmen. Sie sollten sich wehren und schriftlich widersprechen. Bestehen Sie in jedem Fall auf eine Fortführung des Vertrages und vermeiden Sie es, vorschnell ein Angebot Ihrer Bank anzunehmen. Besteht die Bank auf der Kündigung, suchen Sie anwaltlichen Rat.
Mit dem neuen Jahr 2017 treten zahlreiche neue Regelungen in Kraft. Einige Neuerungen – darunter u.a. die Anhebung des Mindestlohns, eine „neue“ Düsseldorfer Tabelle und der leichte Anstieg der Hartz IV Leistungen der Jobcenter – stehen für Verbraucher an.
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Dies sind die wichtigsten Neuerungen für Sie im Überblick:
Die aktuelle und „neue“ Düsseldorfer Tabelle 2017 wurde im November 2016 vom OLG Düsseldorf veröffentlicht und gilt vom 01.01.2017 bis voraussichtlich zum 31.12.2017 bundesweit. Bekannt ist die Düsseldorfer Tabelle vor allem getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern, denn sie gilt als Leitlinie für die Höhe des Kindesunterhalts nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern. Bundesweit wird sie zur Bestimmung wie viel Unterhalt der Elternteil bei dem das Kind nicht lebt monatlich mindestens zahlen muss herangezogen. Die sogenannten „Bedarfssätze“ wurden für Jungen und Mädchen aus Trennungsfamilien durch die „neue“ Düsseldorfer Tabelle erhöht. Ab dem 01. Januar 2017 erhalten unterhaltsberechtigte Kinder durch die höheren Mindestunterhaltsätze der Düsseldorfer Tabelle mehr Geld. Die Höhe des Unterhalts wird dabei von dem Alter des Kindes und dem elterlichen Einkommen abhängig sein.
Den Unterhaltspflichtigen selbst steht ein sogenannter „Selbstbehalt“ zu. Hierbei handelt es sich um einen bestimmten Betrag, der nicht für Unterhaltszahlungen aufgebraucht werden muss und dem zum Unterhalt Verpflichteten alleine zusteht. Die aktuellen Selbstbehalte:
Mit Beginn des neuen Jahres verzeichnet das Kindergeld einen leichten Anstieg. Derzeit beträgt das Kindergeld
Neben dem Kindergeld verzeichnet auch der Kinderfreibetrag einen Anstieg um 108 € und liegt somit ab Januar 2017 bei 4.716 €.
Mit den Änderungen im neuen Jahr erhöht sich auch der monatliche Kinderzuschlag auf maximal 170 €.
Der Kinderzuschlag steht unter gewissen Umständen Elternpaaren und Alleinerziehenden zu, die finanziell bedürftig sind. Die konkrete Höhe des monatlichen Kinderzuschlages hängt von dem monatlichen Einkommen der Eltern ab.
Anhebung des Mindestlohns, ALGII/Hartz 4, Kindergelds und der Werte der Düsseldorfer Tabelle
Gute Nachrichten gibt es für Bezieher von Grundsicherungsleistungen (ALG II / Hartz 4). Zum Jahresbeginn 2017 steigen die Leistungen für alle, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, leicht an. Beschlossen wurde das entsprechende Gesetz durch den Bundestag am 01. Dezember 2016 und gilt für die Grundsicherung für Arbeitssuchende und die Sozialhilfe.
Ab Januar 2017 steigt der Hartz IV Regelsatz für einen Alleinstehenden von 404 € um 5 € auf 409 € pro Monat. Paare, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten jeweils 368 € monatlich. Im Vergleich zum Vorjahr entspricht das einem Anstieg von 4 €.
Für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres bleibt der monatliche Regelsatz des Sozialgeldes unverändert bei 237 €. Der durch die Neuerungen im Jahr 2017 stärkste Anstieg zeigt sich bei den Regelleistungen für Kinder vom Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Für diese Altersgruppe steigt der Regelsatz um 21 € auf 291 € monatlich. Grund für diesen Anstieg ist der neuberechnete Bedarf in dieser Altersgruppe für Lebensmittel und Getränke, der deutlich höher ausfiel als in den bis dahin erfolgten Berechnungen. Für Jugendliche vom 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Regelsatz um 5 € auf 311 € angestiegen.
Auf den Vorschlag der Mindestlohn-Kommission der Bundesregierung hin steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 01. Januar 2017. Im Vergleich zum Vorjahr steigt der gesetzliche Mindestlohn von brutto 8,50 € je Stunde auf 8,84 € pro Stunde. Deutschlandweit profitieren etwa 3,7 Millionen Arbeitnehmer/innen von der gesetzlichen Lohnuntergrenze.
Erhalten können den Mindestlohn weiterhin alle volljährigen Arbeitnehmer mit Ausnahme von Langzeitarbeitslosen in den ersten 6 Monaten nach Wiederaufnahme der Arbeit. Die bis dato bestehenden Ausnahmen bleiben auch im Jahr 2017 weiter bestehen. So bleiben Praktikanten oder Ehrenamtliche beispielsweise weiterhin vom gesetzlichen Mindestlohn ausgeschlossen.
Für Minijobber gilt der höhere gesetzliche Mindestlohn ebenfalls, allerdings ist die Prämisse der Höchstgrenze des Verdiensts von 450 € monatlich weiterhin einzuhalten.
Die Reform des Privatinsolvenzverfahrens im Jahr 2014 brachte einige Vorteile für die betroffenen Insolvenzschuldner. Die am 01. Juli 2014 in Kraft getretenen Neuregelungen sorgen nach wie vor für reges Interesse in der Öffentlichkeit.
Diese weithin unbekannte Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens besagt nach § 213 Absatz 1 InsO:
„Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf.“
Demnach können Sie die vorzeitige Beendigung Ihres Insolvenzverfahrens auf einen Antrag hin erzielen, wenn alle Insolvenzgläubiger dem Gericht gegenüber ihr Einverständnis über die Aufhebung des Verfahrens erklärt haben. Dieses Einverständnis erteilen die Gläubiger im Allgemeinen erst, wenn sie sich mit Ihnen über ein attraktives Vergleichsangebot geeinigt haben. Der frühestmögliche Zeitpunkt der Antragstellung ist der Ablauf der Anmeldefrist.
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Mit dem Vergleichsangebot sollten Sie alle Gläubiger mit einer einheitlichen Vergleichsquote berücksichtigen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind nachträglich bekannt gewordene Gläubiger.
Glückt Ihr Vergleich, können Sie den Antrag auf Einstellung Ihres Insolvenzverfahrens stellen und die Vergleichszustimmungen der Gläubiger beifügen. Die Insolvenzgläubiger können anschließend ihr Einverständnis über die vorzeitige Aufhebung des Verfahrens dem Gericht gegenüber mitteilen.
Im Allgemeinen erklären die Gläubiger ihr Einverständnis über die vorzeitige Aufhebung des Verfahrens erst, wenn sie sich mit einem Dritten über eine attraktive Vergleichszahlung geeinigt haben.
In der Praxis verfügen viele Schuldner während eines Insolvenzverfahrens selbst nicht über die finanziellen Mittel um einen solchen Vergleich in die Wege zu leiten. Doch nicht nur aus diesem Grund sollten Sie mit Ihrem Vergleichsangebot klarstellen, dass die Vergleichssumme durch einen Dritten beglichen wird. Mit dieser Vorgehensweise können Sie der Gefahr von Gläubigerungleichbehandlungen entgegenwirken. Solche könnten sonst neben der Anfechtbarkeit des Vergleichs auch die Versagung der Restschuldbefreiung mit sich bringen.
Die Zustimmung der Gläubiger muss hervorbringen, dass
Anders als bei weiteren Möglichkeiten der vorzeitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens, reicht hier die prozessrechtliche Einverständniserklärung jedes Gläubigers aus. Ein Nachweis über die Befriedigung der einzelnen Forderungen muss nicht erbracht werden.
Das Gesetz sieht keine besondere Form für die Zustimmung zur Aufhebung des Verfahrens der Gläubiger vor. Sie kann deshalb
Es empfiehlt sich stets die Schriftform.
Das Gericht überprüft in jedem Fall von Amts wegen die Prozessfähigkeit des zustimmenden Gläubigers. Erfolgt die Zustimmung durch einen Dritten überprüft das Gericht dessen Bevollmächtigung.
In einem Vergleichsangebot wird empfohlen, alle Gläubiger mit einer einheitlichen Vergleichsquote zu berücksichtigen.
Eine Besonderheit gilt bei absonderungsberechtigten Gläubigern. Dies sind Gläubiger, deren Forderungen durch ein Sicherungsrecht gesichert sind. Dieses Recht bringt den Gläubigern den Vorteil, dass Sie bevorzugt (=abgesondert) aus dem Verwertungserlös befriedigt werden. Die bevorzugte Befriedigung kann aufgrund eines Pfand- oder Zurückbehaltungsrechts erfolgen. Die Besonderheit besteht darin, dass das Insolvenzgericht bei absonderungsberechtigten Gläubigern, die nicht gleichzeitig auch Insolvenzgläubiger sind, ein Zustimmungserfordernis anordnen kann. Absonderungsberechtigte Gläubiger sind nur dann als Insolvenzgläubiger anzusehen, wenn Sie als Schuldner ihnen gegenüber persönlich haften. Liegt eine solche persönliche Haftung nicht vor, kann trotzdem das Interesse der Verfahrensfortführung seitens der Absonderungsgläubiger bestehen. Beispielsweise wenn eine Gesamtverwertung der belasteten Gegenstände für die Absonderungsgläubiger von Vorteil wäre. Aus diesem Grund kann das Insolvenzgericht das Zustimmungserfordernis anordnen.
Das Gericht kann ebenfalls über die Erforderlichkeit der Zustimmung von Gläubigern entscheiden, deren Forderung von Ihnen oder dem Insolvenzverwalter bestritten wurden.
Bislang umstritten ist, ob das Gericht im Rahmen der Insolvenzverfahren die nachrangigen Gläubiger zur Forderungsanmeldung auffordern muss. Nachrangige Gläubiger sind etwa Gläubiger von Geldstrafen und -bußen sowie Ordnungs- und Zwangsgeldern. Diese Gläubiger sollten auch zur Zustimmung aufgefordert werden.
Der BGH hat im Jahr 2011 entschieden, dass Ihnen bei dieser Form der vorzeitigen Verfahrensbeendigung auf Antrag hin durch Vergleich die Restschuldbefreiung zu erteilen ist (BGH, Beschluss vom 29.9.2011 – IX ZB 219/10 –). Vorausgesetzt
gewährleisten die Bezahlung der ausgehandelten Vergleichszahlungen sowie der Verfahrenskosten und sonstigen Masseansprüchen.
Der Insolvenzverwalter muss vor der Verfahrenseinstellung die Verfahrenskosten und die unstreitigen Masseansprüche berichtigen und Sicherheiten für die streitigen Masseansprüche leisten (vgl. § 214 Absatz 3 InsO).
Eine vorzeitige Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist für Sie nicht möglich? Erfahren Sie hier alles, was Sie zum Ablauf der Privatinsolvenz wissen müssen.
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