Welche Anforderungen werden an eine richtige Anlageberatung gestellt?

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine ordnungsgemäße Anlageberatung zwei Kriterien erfüllen. Sie muss sowohl

anlegergerecht als auch  anlagegerecht (bzw. objektgerecht) sein.

Eine anlegergerechte Beratung setzt voraus, das die Bank bzw. der Anlageberater hinreichende Kenntnisse über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden besitzt und diese in einer Anlageempfehlung berücksichtigt. Insbesondere müssen die finanziellen Verhältnisse, das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers maßgeschneidert sein (BGH, Urt. v. 11.12.2014 – III ZR 365/13, Rn. 13).

Die beratende Bank ist verpflichtet nicht nur den Informationsstand des Kunden zu ermitteln, sondern diesen auch gezielt nach dessen Risikobereitschaft und Anlagewünschen zu befragen.

Eine anlage- bzw. objektgerechte Anlageberatung zielt darauf ab, dass der Anleger einerseits über das Anlageobjekt zutreffend, vollständig und verständlich aufzuklären ist und andererseits der Berater eine Einschätzung und Bewertung des nachgefragten oder angebotenen Anlageobjekts auszusprechen hat. Demnach ist der Anleger in die Lage zu versetzen, eine seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechende Anlageentscheidung zu treffen. Dabei können Risiken allgemeiner Natur sein (z.B. Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes), sich aber auch speziell auf die gewählte Anlageform beziehen (z.B. Kurs-, Zins- und Währungsrisiko).

Der Berater darf lediglich solche Auskünfte erteilen, an deren Richtigkeit und Vollständigkeit er tatsächlich glaubt. Vorhandene Informationsdefizite muss der Berater dem Kunden offenbaren.

Schließlich hat der Bankberater seine für die Vermittlung erhaltenen Vergütungen sog. Kick-Back-Provisionen ungefragt offenzulegen (Diese Pflicht trifft nur eingeschränkt auf freie Anlageberater zu).

Leider halten sich die wenigsten Berater an diese Vorgaben. Die Interessen der Kunden stehen regelmäßig hinten an – im Zentrum der “Beratung” steht in erster Linie das Interesse der Bank an der höchstmöglichen Provision. 

Welche Handlungsmöglichkeiten haben die Betroffenen bei Insolvenz eines geschlossenen Immobilienfonds?

Geschädigten Anlegern stehen folgende Optionen zur Verfügung:

Schadensersatz verlangen

Wenn Sie bei Ihrer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds Verluste erlitten haben, können Sie häufig Schadensersatz verlangen. Ihre Ansprüche richten sich dabei weniger gegen die Fondsgesellschaft selbst (diese ist meist insolvent), sondern in erster Linie gegen den Anlageberater bzw. gegen die beratende Bank.

Denn Ihre Anlageentscheidung beruhte meist auf einer Empfehlung. Für die Güte dieser Empfehlung tragen die Berater umfassende Verantwortung. Da die Investitionsentscheidung folgenschwer sein und bei einer Insolvenz des Fonds sogar zu einem Totalverlust des Kapitals führen kann, sind auch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beratung hoch.

Kann der Bank oder dem Anlageberater ein Beratungsfehler nachgewiesen werden, sind diese in der Regel verpflichtet, den Ihnen dabei entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Ansprüche auf Schadensersatz können idealerweise außergerichtlich durchgesetzt werden. Da in diesem Fall stets ein Vergleich geschlossen wird, muss auch der Anleger etwas nachgeben und auf einen Teil seiner Forderungen verzichten. Im Gegenzug bleibt ihm eine gerichtliche Auseinandersetzung erspart.

Weigert sich die beratende Bank oder der Anlageberater Schadensersatz zu leisten, bleibt nur der Gang vors Gericht. Bei einer kompetenten Prozessführung können sämtliche Verluste wieder eingeholt werden. Darüber hinaus steht Ihnen ein Anspruch auf Zahlung des entgangenen Gewinns hinsichtlich des in dem Fonds gebundenen Kapitals zu.

Fehlerhaft beratene Anleger haben grundsätzlich folgende Ansprüche:

  • Rückgewähr des eingezahlten Kapitals
  • Entgangener Gewinn (Verzinsung der Einlage)
  • Freistellung von Ansprüchen Dritter
  • Freistellung von Rückforderungsansprüchen
  • Freistellung von eventueller Nachhaftung

Beteiligung widerrufen

Erfolgte eine Beratung ordnungsgemäß bzw. eine fehlerhafte Beratung lässt sich nicht nachweisen, kommt ein Anspruch auf Schadensersatz nicht in Betracht. Zuweilen besteht dennoch zumindest die Möglichkeit eines vorzeitigen Ausstiegs. Die Fondsbeteiligung kann nämlich auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Beteiligungsvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthält. Das war gerade bei Beteiligungsverträgen, die in dem Zeitraum zwischen 2002 und 2010 abgeschlossenen wurden, der Fall (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.03.2014 – II ZR 109/13).

Zwar erhält der Anleger nach einem Widerruf seiner Beteiligung nicht das gesamte eingesetzte Kapital zurück, jedoch kann er mit sofortiger Wirkung aus dem Fonds aussteigen und muss nicht auch noch künftige Verluste hinnehmen.

Besonders interessant ist diese Möglichkeit für Ratensparer, d.h. für solche Anleger, die ihre Beteiligung nicht auf einmal, sondern durch monatliche Zahlungen leisten. Diese brauchen nach einem Widerruf nicht mehr gutes Geld schlechtem Geld hinterherzuwerfen.

Was sind die Ursachen für die Insolvenzen von geschlossenen Immobilienfonds?

Geschlossene Immobilienfonds sind Unternehmensbeteiligungen, die nicht nur an Gewinnen, sondern eben auch an Verlusten teilnehmen. Oder eben auch in die Insolvenz gehen. Besonders bei dieser Art der Kapitalanlage findet grundsätzlich keine Streuung auf mehrere Objekte statt. Für die Anleger entsteht ein Klumpenrisiko, da der Anlageerfolg mit der erfolgreichen Bewirtschaftung des Objekts steht oder fällt. Besondere Risiken entstehen bei geschlossenen Immobilienfonds, da sie oft „spezielle“ Objekte errichten oder erwerben. Die Objekte sind oftmals nur für wenige oder gar nur einen Mieter interessant. Fällt dieser Mieter nun aus, bedeutet dies den Totalausfall der Einnahmen des geschlossenen Immobilienfonds. So passiert z.B. im Fall des CFB-Fonds 130 „Deutsche Börse, Frankfurt“, einem geschlossenen Immobilienfonds der Commerzbank-Tochter Commerz Real. Dieser Fonds hat die Hauptverwaltung der Deutsche Börse AG, Frankfurt am Main errichtet und bewirtschaftet. Eine Immobilie, die aufgrund der besonderen Bedürfnisse einer Wertpapierbörse, auf einen einzigen Mieter zugeschnitten ist. Als der Mieter, die Deutsche Börse AG, noch vor Auslauf der Mindest-Mietdauer auszog, geriet der Fonds in finanzielle Schwierigkeiten und die Anleger erlitten Verluste.

Die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds kann u.a. mit folgenden Risiken behaftet sein:

  • Ausfall von Mieteinnahmen
  • Zu hohe Instandhaltungskosten/Instandhaltungsrückstau
  • Totalverlust der Einlage infolge von Insolvenz des Fonds
  • Wertverlust der Beteiligung infolge ungünstiger Marktlage
  • Gefahr der Rückforderung von Ausschüttungen (Nachschusspflichten)
  • Fondsinterne Interessenkollisionen, persönliche Verflechtungen der Fondsbeteiligten
  • Veränderung der steuerlichen Beurteilung durch das Finanzamt und daraus resultierende Steuernachzahlungen
  • Beschränkte Fungibilität (Handelbarkeit der Beteiligungen)
  • Mangelnde Einflussmöglichkeiten der Anleger
  • Unzureichende Rentabilität des Anlageobjekts aufgrund überhöhter Nebenkosten
  • Fremdwährungsrisiken
  • Missverhältnis von Eigen- und Fremdkapital
  • Langfristige Kapitalbindung (bis zu 30 Jahren), keine Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung
  • Unklare Vertragsstrukturen
  • Misswirtschaft des Fonds

Was ist ein geschlossener Immobilienfonds?

Dabei initiiert eine Kapitalverwaltungsgesellschaft die Gründung eines Unternehmens, das ausschließlich die Entwicklung eines Bauprojektes oder den Kauf bestehender Immobilien und deren anschließende Bewirtschaftung zum Zweck hat. Die erforderlichen Mittel werden zum Teil bei Anlegern akquiriert. Allerdings kaufen die Anleger keine Aktie, sondern treten der Unternehmung als Gesellschafter bei. Neben den Anlegergeldern wird das Projekt regelmäßig auch durch Bankdarlehen finanziert. Kommt das erforderliche Kapital zusammen, wird die Gesellschaft geschlossen, weitere Gesellschafter werden nicht mehr aufgenommen.

Die Erfolgsbilanz der Fondsprojekte ist bisher leider ernüchternd. Eine breit angelegte Untersuchung von „Finanztest“ ergab, dass 1139 geschlossene Fonds, die seit 1972 aufgelegt wurden, für Ihre Anleger insgesamt Verluste in Höhe von 4,3 Milliarden Euro eingefahren hatten. In Prospekten prognostiziert wurde indes ein Gewinn in Höhe von 15,4 Milliarden Euro.

Widerruf = Vertagsbeendigung – ohne Entgegenkommen der Bank kein Zurück – Darlehen sofort zurückzahlen?

Mein Kompliment, das Thema haben Sie gut strukturiert aufbereitet.
Widerruf = Vertagsbeendigung, so als wäre er nie geschlossen worden. Also wenn die Bank Widerruf akzeptiert erfolgt die Rückabwicklung. Stichtag für die Ablösung des Darlehens ist dann ja der Eingang des Widerrufs bei der Bank + 30 Tage. Meldet sich die Bank erst nach mehr als 30 Tagen, kann Sie dann den sofortigen Ausgleich des Kontos, bzw. sogar den rückwirkenden verlangen?

Über die Höhe des gezogenen Nutzen wird ja trefflich gestritten. Wenn die Aufrechnung der Bank dann sehr stark zu ihren Gunsten ausgefallen ist, muss der Kunde dann erstmal die komplette Fälligstellung der Bank zahlen und dann die zuviel Gezahlten Beträge zurückfordern? Gibt es da z. B. eine Deckelung auf die Restschuld lt. letztem Kontoauszug oder könnte die Bank hier wirklich ganz tief in die Trickkiste greifen?

Wie sieht es in diesem Zusammenhang mit sog. “Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärungen” aus. Kann die Bank dies als “Waffe” einsetzen, da i.d.R. selbst bei vorher eingeholter Darlehenszusage noch ein paar Tage dauert, bis das neue Darlehen bei einer anderen Bank schlussendlich ausgezahlt wird?

Restschuldbefreiungsverfahren

ich bin an 01.03.2016 im Restschuldbefreiungsverfahren, am 03.03.2016 ist von meinem Konto eine Auskehrung getroffen worden ist das noch erlaubt?

Kosten UG Gründung mit Vertrag ohne Musterprotokoll

Was kostet mich die Gründung einer UG bei Ihnen? Erstellen Sie beim Paket “Start-Up” einen Gesellschaftsvertrag für mich und meinen Mitgründer? Ich möchte nach Möglichkeit nicht mit einem Musterprotokoll meine Firma eröffnen.

Einkommen und Zuschuss vom Jobcenter

Ich arbeite halbtags und bekomme daher noch Zuschuss vom Jobcenter. Zusammen sind das ca 1215 Euro. Muss ich nun dem Jobcenter sagen, dass es mir weniger Geld geben soll oder wie verhalte ich mich nun richtig? Mich verwirrt das sehr.

Ablauf der Wohlverhaltensperiode

Warum muss ich die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess – und Verfahrenskostenhilfe am Ende der Privatinsolvenz nochmals ausfüllen, wenn ich die Schlusskostenrechnung fristgerecht bezahlt habe?

Insolvenz

Guten Tag

Leider muss ich zum 1.6.2016 meine Firma schließen und habe dadurch Außenstände in Höhe von ca 20,000, die ich nicht mehr begleichen kann. Wie z.B. Mietschulden Gewerberäume, Anwaltskosten, Kreditkarten, Steuerbüro, ARD/ZDF, Creditreform, Auto und Händler. Was ist für mich besser die Privat- oder Regelinsolvenz?