Wir hatten schon darüber berichtet – die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen aus den Jahren 2004-2008 sind fehlerhaft . Offenbar wurde im gesamten Sparkassenverbund die gleiche fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet. Den Verbrauchern winken Ersparnisse in Milliardenhöhe. Die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung wurde mittlerweile durch zahlreiche Gerichte bescheinigt.
So hatten das OLG Brandenburg (Urteil vom 17. Oktober 2012 – AZ.: 4 U 194/11), das OLG München, (Urteil vom 21. Oktober 2013, 19 U 1208/13), das OLG Köln, (Urteil vom 23.01.2013, Az. 13 U 217/11 und Az. 13 U 218/11) und das OLG Karlsruhe, (Urteil vom 27.02.2015 Az. 4 U 144/14) bereits im Sinne der Verbraucher entschieden.
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Nun können sich alle betroffenen Darlehensnehmer über zwei weitere Gerichte freuen, die sich auf Ihre Seite geschlagen haben. Sowohl das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 17. März 2015, AZ: 10 O 131/14 als auch das Landgericht Dortmund (Urteil vom 17. April 2015, AZ: 3 O 309/14) hatten entschieden, dass die Sparkassen die Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt hatten.
Dabei hatten die Sparkassen fast alles richtig gemacht. Aber eben nur fast.
Die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen entsprechen bis auf einige kleine Abweichungen dem gesetzlichen Muster. Das große Problem für die Sparkassen ist nun – auch das gesetzliche Muster enthielt eine unwirksame Belehrung.
Besonders die Formulierung
„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“
ist vom Bundesgerichtshof mehrfach für fehlerhaft befunden worden (BGH Urt. v. 1.12.2010 – VIII ZR 82/10) und zwar mit der Begründung: Zwar weiß der auf diese Weise belehrte Verbraucher, vor welchem Ereignis die Frist nicht zu laufen anfängt, unklar bleibt aber, welches konkrete Ereignis den Fristbeginn wirklich auslöst.
Da hier quasi der Gesetzgeber „den Bock geschossen“ hatte, entschieden die Richter, dass diejenigen Banken, die den gesetzlichen Mustertext eins-zu-eins übernommen hatten, sich auf einen so genannten Vertrauensschutz berufen können. Schließlich hatten die Banken sich nur strikt an die Vorgaben des Gesetzgebers gehalten.
Schlecht sah es aber für die Banken aus, die den gesetzlichen Mustertext in irgendeiner Weise abgewandelt hatten. Denn in solchen Fällen ist der Bundesgerichtshof streng – verändert eine Bank die Musterwiderrufsbelehrung äußerlich und/oder inhaltlich, wird ihr der Vertrauensschutz entzogen (z.B. BGH, Urteil vom 18. März 2014 · Az. II ZR 109/13). Die Belehrung wird unwirksam, der Verbraucher kann widerrufen. Es reichen schon die kleinsten Abweichungen.
Bei den Sparkassen waren es die immer gleichen zwei Fußnoten, die (in Verbindung mit anderen Ergänzungen) die Widerrufsbelehrung fehlerhaft machen.
Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkassen aus den Jahren lautete nämlich wie folgt:
Widerrufsbelehrung zu1 Darlehen mit anfänglichem Festzins vom ../../2008
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragerklärung innerhalb von zwei Wochen2
ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: („Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse“).
Sparkasse …
1Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts
2Bitte Frist im Einzelfall prüfen
Insbesondere die zweite Fußnote, in der es heißt, „bitte Frist im Einzelfall prüfen“ ist nicht nur im gesetzlichen Mustertext nicht vorgesehen, sondern stiftet auch alleine für sich genommen massive Verwirrung. Hier fragt man sich als Verbraucher zurecht – welche Frist soll denn nun gelten und wer soll diese Frist prüfen.
Insofern reihen sich die jüngsten Entscheidungen der Landgerichte Düsseldorf und Dortmund konsequent in die Reihe zutreffender, verbraucherfreundlicher Urteile ein. Diese Rechtsprechung ist sehr zu begrüßen und dürfte die Positionen der Banken noch weiter schwächen.
Im Hinblick auf diese flächendeckende Übereinstimmung in der Justiz, werden es sich die Sparkassen in Zukunft zwei Mal überlegen müssen, ob sie es auf einen Prozess ankommen lassen wollen. Die Chancen auf eine außergerichtliche Einigung steigen erheblich.
Wenn sich auch in Ihrem Darlehensvertrag mit einer Sparkasse die obengenannten Formulierungen und insbesondere Fußnoten wiederfinden, sollten Sie nicht zögern und die Sache fachmännisch überprüfen lassen. Mit verhältnismäßig geringem Aufwand können hier Ersparnisse in fünfstelliger Höhe erzielt werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung Ihrer Rechte. Nutzen Sie unsere kostenfreie, umfassende und unverbindliche Erstberatung und unseren ebenso kostenfreien Prüfservice.
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Habe lt. Verbraucherzentrale Hamburg von der R+V eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung (Haupt-Problem: Deutlichkeitsgebot, jedoch auch “Frühestens-Passage drin”, fehlende Fernabsatzpassagen, eine 2. abweichende Widerrufsbelehrung > Fernabsatz) fehlende Passagen aus Fernabsatz (§312…) u.s.w.. Sie erwähnen auf Ihrer Internetseite die R+V. Im Internet habe ich allgemein über keine Klagen gegen die R+V gelesen.Ich gehe davon aus, dass derartige Fälle außergerichtlich mit denen gelöst wurden. Hatten Sie mehrere Fälle von denen, mit welchen Erfolgen? Neukonditionierung oder/und Vertragsrückabwicklung? Wenn Sie mir hierzu ein paar Informationen geben könnten, werde ich einmal mit Ihnen in Kontakt treten.Zu erwähnen sei, dass ich den Fall an den Ombudsmann gesandt habe im November 2014. Da geht es nicht voran. Ich vermute, man wartet auf eine richtungsweisende BGH-Entscheidung (Verwirkung) am 23.06.2015 ab?
Nach einem erfolgreichen Darlehenswiderruf fordert die Bank das ausgezahlte Darlehen innerhalb kürzester Zeit zurück. Sie haben nun die Chance, den ausstehenden Betrag mithilfe eines neuen, zinsgünstigen Darlehens zu begleichen. Unsere Tipps zeigen Ihnen den Weg zu einer sicheren Folgefinanzierung.
Sollte sich herausstellen, dass Ihr Darlehensvertrag eindeutige Fehler in der Widerrufsbelehrung aufweist, kommt der Aspekt der Folgefinanzierung ins Spiel. Zwar verstreicht meist eine längere Zeit, bis die Bank Ihren Widerruf akzeptiert bzw. ein Gerichtsverfahren zu Ihren Gunsten entschieden wird, doch ist danach Eile gefordert. Unter der Berücksichtigung der folgenden Aspekte können Sie Ihre problemlose Umschuldung sichern.
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Entgegen der kursierenden Gerüchte ist eine Refinanzierung durch eine andere Bank nicht schwer. Zwar verweigern einige Institute Kunden nach einem Widerruf einen neuen Kredit, doch ist dies längst nicht die gängige Praxis. Für viele Banken ist der Widerruf eines Kredits kein Hemmnis, Ihnen ein neues Darlehen zu gewähren. Hinter vorgehaltener Hand sagt man in Bankenkreisen: wenn wir es nicht machen, machen es die anderen.
Wie bei jedem Darlehensvertrag sollte natürlich die Bonität des Antragsstellers gegeben sein. Das heißt, dass sich Ihre finanziellen Verhältnisse im Vergleich zum ersten Kreditabschluss nicht drastisch verschlechtert haben dürfen.
Wichtig ist auch der Zustand Ihrer Immobilie, denn damit wird der Kredit gesichert. Wenn keine hohen Belastungen (Hypotheken, Grundschulden) oder gravierenden Baumängel vorhanden sind und der Wert auch nicht wegen äußerer Faktoren (z.B. Autobahnbau oder Ansiedlung immissionsreicher Betriebe in der Nähe) gesunken ist, dann braucht sich die Bank nicht um einen Ausfall der Zahlungen zu sorgen. Schlimmstenfalls kann sie die Immobilie verwerten. Die Chancen auf eine Anschlussfinanzierung stehen gut.
Wird Ihr Widerruf akzeptiert, benötigen Sie bereits die Folgefinanzierung in der Hinterhand: Als Darlehensnehmer unterliegen Sie nämlich einer kurzfristigen Zahlungspflicht. Das bedeutet, dass die Bank nach erfolgtem Widerruf den Ausgleich der Darlehenssumme fordert. Der Zeitraum, der Ihnen für die Zahlung zur Verfügung steht, beträgt i.d.R. 30 Tage. Schnelles Handeln ist angezeigt.
Zur Erfüllung der Zahlungspflicht besteht die Möglichkeit der Umschuldung. In dem besonderen Fall des „ewigen Widerrufsrecht“ profitieren Sie davon, trotz einer Umschuldung keine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen zu müssen. Somit können Sie einen Darlehensvertrag zu den aktuell günstigen Zinsen bei einer Bank Ihrer Wahl aufnehmen, ohne eine hohe Ablösungsgebühr in Kauf zu nehmen. Sehen Sie dazu auch unser Video.
Doch auch hier ist Vorsicht angebracht: Der Widerruf sollte erst dann eingereicht werden, wenn Ihre Anschlussfinanzierung gesichert ist. So vermeiden Sie es, bei einer schnellen Bearbeitung in Zahlungsnot zu geraten. Achten Sie hier auf die Tücken in der Finanzierungszusage/Darlehensvertrag – Diese ist oft zeitlich befristet, was Sie dazu nötigt, den Vertrag in einem bestimmten Zeitraum durch Ihre Unterschrift verbindlich einzugehen.
Um einem Widerruf entgegen zu wirken, unterbreiten Banken manchmal ein Vergleichsangebot. Diese Option kommt aber erst dann auf den Tisch, wenn Sie anwaltlich vertreten werden. Ein Vergleichsangebot kann Ihnen einige Vorteile bringen: Die Bank kann z.B. Ihr Darlehen zu vergünstigten Konditionen umschulden. So erlangen Sie günstige Zinssätze ohne ein mühevolles Verfahren oder eine Umschuldung bei einer anderen Banke in Kauf nehmen zu müssen. Es ist daher im Falle eines Widerrufs immer hilfreich, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Wir beraten Sie gerne eingehend zu Ihrer Situation und den sicheren Schritten zu einer Folgefinanzierung. Die Erstberatung ist für Sie kostenfrei und unverbindlich.
Zur Übersichtsseite zum Darlehenswiderruf.
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Banken reagieren auf Widerrufe eines Darlehensvertrags häufig mit einem pauschalen ablehnenden Antwortschreiben. Entweder wird man mit einem Dreizeiler abgespeist: die Widerrufsbelehrung sei korrekt, oder, wenn sich das Offensichtliche nicht leugnen lässt, erfährt man, dass das Widerrufsrecht verwirkt sei. Für Ihre Argumentation nutzen die Banken scheinbar untermauernde Gerichtsurteile. Und schon überkommt den Verbraucher Unsicherheit – da könnte doch vielleicht was dran sein.
Gerade im Hinblick auf das anstehende BGH-Urteil wollen wir in diesem Beitrag das Rechtsinstitut der Verwirkung näher erläutern und aufzeigen, warum die Banken mit ihren Einwänden scheitern müssen.
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Laut der Verbraucherzentrale Hamburg beinhalten ca. 80% der ab 2002 abgeschlossenen Darlehensverträge fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Deswegen ist eine enorme Anzahl an Schuldnern berechtigt, sich mithilfe des Widerrufsjokers von ihrem hochverzinsten Darlehen zu lösen und ihre Immobilie zu stark verbesserten Zinskonditionen zu finanzieren. Die Banken erleiden immense finanzielle Verluste und begegnen den Forderungen mit einer Mauer aus Protest.
Auf erste Anschreiben unserer Mandanten, die ihr Widerrufsrecht zum Ausdruck bringen, reagieren fast alle Banken daher mit Ablehnung. Sie nutzen harsche Formulierungen, mit denen sie den Schuldnern erklären, dass ihr Widerrufsrecht verwirkt sei. Doch erst auf der Basis detaillierteren Hintergrundwissens wird deutlich, dass dies längst nicht immer der Wahrheit entspricht.
Durch angebliche Fachlichkeit, wie das Zitieren von “einschlägigen” Gerichtsurteilen, versuchen die Banken, die Schuldner zu verunsichern. Häufig werden die aufgeführten Urteile jedoch verkürzt und einseitig dargestellt oder beziehen sich auf Einzelfälle, in denen lediglich besondere Sachverhalte dazu geführt haben, dass das Widerrufsrecht erlosch.
Sollten Sie ein solches oder ähnliches Schreiben einer Bank erhalten haben, brauchen Sie sich daher nicht von der Idee des Widerrufs zu distanzieren! Mit der Unterstützung eines fachlich spezialisierten Anwalts können Sie Ihre Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf realistisch einschätzen. Die Einschüchterungsversuche von Seiten der Banken sollten Sie nicht verunsichern!
Um zu prüfen, ob Ihr Widerrufsrecht im Einzelfall verwirkt ist, gilt es, die einzelnen Bestandteile des auch im Gesetz ungenau definierten Begriffs der Verwirkung zu betrachten. Eine begründete Verwirkung benötigt gemäß § 242 BGB einen Zeit- und Umstandsmoment, sowie eine unangemessene Benachteiligung des Verpflichteten. Angewandt auf die Darlehensverträge mit fehlerhaften Widerrufbelehrungen können Sie sich an folgenden Grundsätzen orientieren:
Das Zeitmoment ist dann gegeben, wenn längere Zeit verstrichen ist, seit dem der Berechtigte die Möglichkeit hatte, das ihm zustehende Recht auszuüben. Läuft der entsprechende Darlehensvertrag noch und wurde er vor weniger als 10 Jahren geschlossen, gilt das Zeitmoment eher nicht als erfüllt. Dies beruht auf der Tatsache, dass Darlehensverträge meist eine sehr lange Laufzeit haben. Viele Darlehensnehmer kannten darüber hinaus die Option des Widerrufsjokers nicht – was in diesem Fall für sie spricht. Generell gilt in entgegengesetzter Richtung: Umso näher das Vertragsende des Darlehensvertrags ist, umso eher gilt das Zeitmoment als erfüllt.
Banken reagieren auf Widerrufe eines Darlehensvertrags häufig mit einem pauschalen ablehnenden Antwortschreiben.
Die Umstände müssen bei einer Verwirkung des Widerrufssrechts den Eindruck erwecken, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen will. Somit ist hier das Verhalten des Berechtigten – bzw. seine Untätigkeit – der Ausgangspunkt.Die Banken beziehen sich in diesem Aspekt häufig darauf, dass der Darlehensnehmer durch die Vertragsdurchführung den Umstandsmoment erfülle. Die Vertragsdurchführung allein reicht hierfür jedoch nicht aus.
Zudem hatten die Banken aufgrund der erfolgten Urteile des Bundesgerichtshofes Kenntnis von den Folgen der fehlerhaften Widerrufsbelehrungen – und wurden auch noch darauf hingewiesen, dass sie ihre Kunden nachbelehren können. Fast keine Bank hat diese Möglichkeit genutzt. Es erschließt sich also nicht, warum Banken davon ausgehen sollten, dass ihre Kunden auf die Option des Widerrufs verzichten. Der Umstandsmoment ist somit für die entsprechenden Fälle nicht erfüllt.
Der Aspekt der Benachteiligung des Verpflichteten setzt voraus, dass dieser unangemessene und unzumutbare Nachteile erleide. Auf die Thematik des Widerrufs übertragen ist der offensichtliche Nachteil der Banken der finanzielle Verlust, den sie durch die niedrigeren Zinsen erleiden. Der marktübliche Zinssatz, den die Banken anstelle des hohen vorher vereinbarten Zinssatzes erhalten, kann jedoch nicht als unzumutbar betrachtet werden. Die Bank erhält trotz allem eine Nutzungsentschädigung für die Bereitstellung des Darlehens.
In den überwiegenden Fällen ist die Mitteilung der Banken, dass das Widerrufsrecht des Schuldners verwirkt sei, nur eine Schutzbehauptung. Das Widerrufsrecht ist in Deutschland klar zum Vorteil des Schuldners angelegt. Die Verantwortung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung liegt eindeutig auf Seiten der Bank. Ist die Belehrung fehlerhaft, kann die Frist zugunsten der Schuldner nicht ablaufen – es gilt das sogenannte ewige Widerrufsrecht.
Der Bezugnahme der Banken auf die Verwirkung des Widerrufsrechts sollte demnach nicht ohne weitere Prüfung Glauben geschenkt werden. Zwar kann diese in Einzelfällen zutreffen, doch sind die Schreiben zunächst pauschalisierte Antworten. Es ist daher hilfreich und höchstwahrscheinlich für den Schuldner lukrativ, die Hilfe eines Anwalts hinzuzuziehen, der den konkreten Einzelfall prüft.
Lassen Sie die Banken also nicht die Unsicherheit der Verbraucher auszunutzen und profitieren Sie von professioneller Unterstützung. Unsere Kanzlei bietet Ihnen eine kostenfreie Prüfung Ihres Darlehensvertrags und eine ausführliche Beratung zu möglichen Chancen und Risiken Ihres Widerrufs.
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brauchen Sie zur Überprüfung den gesamten Darlehnsvertrag der Sparkasse KölnBonn oder nur die Widerrufsbelehrung? Das sind 3 Verträge.
Danke!
Walter
Der 23. Juni 2015 wird ein wichtiges Datum für Verbraucher sein. Insbesondere für diejenigen, die Ihren Darlehensvertrag gegen die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aufgelöst haben und nun mithilfe des Widerrufsjokers Ihr Geld zurückhaben wollen.
Es ist eine seit langem umstrittene Frage. Können Verbraucher den Widerruf eines Darlehensvertrags auch dann erklären, wenn Sie den Kredit schon seit Jahren abgelöst haben? Dürfen Verbraucher die einmal gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen? Oder können sich die betroffenen Banken auf die so genannte Verwirkung (ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung) berufen, weil seit „Beendigung“ des Vertrages einige Zeit vergangen ist. Die Verwirkung ist ein beliebtes Argument der Banken. Wir hatten bereits darüber berichtet.
Die meisten Oberlandesgerichte (z.B. OLG Dresden, OLG Celle, OLG Hamm, OLG Karlsruhe, OLG Frankfurt u.a.) zeigten sich von diesem Argument unbeeindruckt und sprachen den Verbrauchern immer wieder das Recht zu, die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufordern. Die Chancen mithilfe des Widerrufsjokers die Vorfälligkeitsentschädigung nicht nur zu sparen, sondern sogar zurückzuerhalten standen in der Vergangenheit ziemlich gut. Auch hierzu, insbesondere zu den Voraussetzungen hatten wir bereits berichtet.
Es gab allerdings auch einige Gegenstimmen, die die Position der Banken stützten (z.B. OLG Köln, OLG Hamburg oder OLG Düsseldorf).
Am 23. Juni 2015 geht es für die Verbraucher und für die Banken wieder um Millionen. Entscheidet der BGH, wie bisher, verbraucherfreundlich, wird dem Verwirkungseinwand und den damit verbundenen Unsicherheiten endgültig das Garaus gemacht. Verbraucher werden in die Lage versetzt, auch bei abgelösten Verträgen ihr Widerrufsrecht auszuüben und können Summen zurückfordern, die häufig im fünfstelligen Bereich liegen. Es bleibt spannend.
Wenn auch Sie Ihren, möglicherweise schon abgelösten Darlehensvertrag widerrufen möchten, können Sie sich auf unsere qualifizierte Unterstützung verlassen. Wir beobachten alle aktuellen Tendenzen in der Rechtsprechung und können gut abschätzen, welche Chancen Ihr Widerruf hat.
Lassen Sie Ihren Darlehensvertrag kostenfrei und unverbindlich von uns prüfen. Bei uns erhalten Sie eine ausführliche und freundliche Beratung zu den Chancen ihren Darlehensvertrag zu widerrufen.
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Die Situation ist vielen Darlehensnehmern bekannt. Man hat einen Kredit abgeschlossen, die Zinsbindungsfrist ist abgelaufen bzw. der Darlehensvertrag wird mithilfe eines Sonderkündigungsrechts beendet, und man schließt mit der gleichen Bank einen weiteren Vertrag ab, meistens eine so genannte Änderungsvereinbarung.
Im Rahmen dieser Änderungsvereinbarung werden neue Konditionen für die Zukunft festgelegt. Die Frage, die sich viele Verbraucher stellen – kann der alte Vertrag oder möglicherweise der neue Darlehensvertrag noch widerrufen werden? Es kommt, wie so häufig, ganz auf den Einzelfall an.
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Von einer unechten Abschnittsfinanzierung spricht man, wenn das Darlehen nach dem Ende der Zinsbindungsfrist nicht enden sollte, sondern die Fortsetzung von Beginn an geplant war. Meistens kann man eine entsprechende Absicht daran erkennen, dass das anvisierte Laufzeitende viele Jahre nach dem Ende der Zinsbindungsfrist liegt.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei Vorliegen einer unechten Abschnittsfinanzierung die Bank nicht verpflichtet ist, den Verbraucher erneut auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen. Das ist auch nachvollziehbar, da kein neuer Vertrag abgeschlossen wird, sondern nur eine abgeänderte Vereinbarung über die Zinsen erfolgt. Das so genannte Kapitalnutzungsrecht bleibt unverändert.
Insbesondere relevant ist diese Entscheidung für Darlehensverträge, die in der Zeit vor 2002 abgeschlossen wurden. Damals gab es das heutige Widerrufsrecht noch nicht, so dass der Ausstieg mithilfe des Widerrufsjokers auch nicht in Frage kam. Verbraucher, die diese alten Verträge nach Ablauf der Zinsbindungsfrist verlängerten, wurden nicht erneut über Ihr Widerrufsrecht belehrt. Einige wollten aus diesem Grund die Darlehensverträge widerrufen – und scheiterten damit.
Damit der Darlehensvertrag widerrufen werden kann, muss der Einzelfall geprüft werden.
Schlossen Sie jedoch einen Darlehensvertrag nach 2002 ab und haben nach Ablauf der Zinsbindungfrist neue Zinskonditionen vereinbart, liegt zwar auch eine unechte Abschnittsfinanzierung vor, es gilt aber auch weiterhin die Widerrufsbelehrung aus Ihrem Darlehensvertrag. War diese fehlerhaft, können Sie noch heute von dem Widerrufsbelehrung fehlerhaft, spielt der Widerrufsjoker wieder. Der Darlehensvertrag kann noch viele Jahre nach seinem Abschluss widerrufen werden.
[Anmerkung der Redaktion: Der Widerrufsjoker für die sog. Altverträge (2002-2010) wurde durch eine Gesetzesänderung im Juni 2016 abgeschafft. Die betroffenen Kredite können deshalb nicht mehr widerrufen werden. Für Verträge ab dem 10.06.2010 bleibt die Widerrufsmöglichkeit bestehen.]
Diese Sondersituation ist ziemlich kompliziert. Im Spannungsfeld zwischen Alt- und Anschlussvertrag besteht für Verbraucher meistens eine große Unsicherheit. Es lohnt sich deswegen, die Sache von einem Spezialisten überprüfen zu lassen. Gerne übernehmen wir die Überprüfung Ihres Darlehensvertrages und zwar kostenfrei und unverbindlich. Nutzen Sie auch unsere kostenfreie Erstberatung, bei der wir mit Ihnen ausführlich die Möglichkeiten des Widerrufs Ihres Darlehensvertrages besprechen.
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Sehr geehrter Damen und Herren,
ich habe mich ausführlich zum Thema Widerrufsjoker eingelesen und haben nun eineige Fragen. Ich habe im Jahr 2007 3 Darlehensverträge bei der DSL Bank abeschlossen (Gesamtsumme 215 T Euro). Der vereinbarte Zins beträgt 4,5 %. Zusätzlich wurde ein Bausparvertrag abgeschlossen, damit die Verzinsung nach Ablauf der Verträge garantiert wird.
Ich habe mir die Widerrufsbelehrungen der DSL Bank angeschaut und glaube, dass diese Widderufsbelehrungen fehlerhaft sind. Wie ist Ihre Erfahrung? Sind DSL Darlehensverträge aus dem Jahre 2007 oft fehlerhaft? Kann ich Widerrufsjoker nutzen und diese Verträge widerrufen? Was kann ich sparen?
Darf ich Ihnen die Verträge zur Prüfung der Widerrufsbelehrungen übersenden? An welche Email-Adresse am besten?
Vielen Dank
M.H.
Hallo,
wir haben im Jahr 2010 bei einer Sparkasse einen Immobilienkredit abgeschlossen. Es gab dort eine Widerrufsbelehrung. Wenn ich sie Ihnen per E-Mail zusende, entstehen für mich Kosten?
MfG
Pfau333
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Ruvinskij,
ich habe im Jahre 2008 2 Verträge bei Ing Diba abgeschlossen. Nun würde ich gerne diese durch Sie auf die fehlerhafte Widerrufsbelehrung überprüfen lassen. Soweit ich das einschätzen kann, dürften die beiden Verträge fehlerhaft sein.
Wie übersende ich Ihnen am besten die Verträge zur Überprüfung? Darf ich Ihnen diese per Post senden? Brauchen Sie die kompletten Verträge oder reichen nur die Widerrufsbelehrungen?
MfG
Jan M.
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
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