Gerät ein Kreditnehmer in Zahlungsverzug, steht der Bank das Recht zu, das Darlehen vorzeitig zu kündigen. Die Folgen einer solchen Kündigung waren bisher nicht abschließend geklärt. Fest stand, dass das Kreditinstitut die noch offene Darlehenssumme sofort herausverlangen kann, zuzüglich gesetzlich vorgesehener Verzugszinsen.
An dieser Stelle machte jedoch keine Bank halt. Stattdessen wurde den sich ohnehin in Geldschwierigkeiten befindlichen Schuldnern auch noch die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung auferlegt. Eine solche wurde bislang auf der Grundlage des vereinbarten Zinssatzes bis zum Ende der Vertragslaufzeit berechnet (entgangener Zinsgewinn der Bank) und belief sich häufig auf einen fünfstelligen Betrag.
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Diese Praxis war in der Rechtsprechung und in der juristischen Literatur bislang umstritten. Bereits im Jahre 2013 verhinderte eine Bank durch ein Anerkenntnisurteil eine verbraucherfreundliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Am 19.01.2016 hatte der BGH (XI ZR 103/15) endlich wieder Gelegenheit bekommen, über diese Frage zu entscheiden. Nachdem die Klage des betroffenen Darlehensnehmers gegen eine Kreissparkasse auf Rückzahlung von ca. 25.000 EUR in den Vorinstanzen abgewiesen wurde, schlug sich das oberste deutsche Gericht auf die Seite der Verbraucher.
Die maßgebliche Vorschrift findet sich im § 497 BGB. Diese Regelung wird durch den BGH unter Heranziehung der Gesetzgebungsgeschichte und unter Berufung auf den Sinn und Zweck der Norm, folgendermaßen ausgelegt:
Nun wurde gegen diese Auslegung in der Vergangenheit vorgebracht, sie bevorzuge den vertragsbrüchigen Schuldner. Denn obwohl dieser seinen Vertragspflichten nicht nachkomme, stünde er besser als ein Darlehensnehmer, der aus eigenem Willen den vorzeitigen Darlehensausstieg wählt (in diesem Fall muss in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden).
Das sieht der BGH anders. Bei Betrachtung des Gesetzgebungsverfahrens werde deutlich, dass der Gesetzgeber dieses Risiko gesehen und bewusst in Kauf genommen habe.
Wer in der Vergangenheit wegen Zahlungsverzug eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank gezahlt hat, kann diese nun unter Umständen zurückfordern. Wer gegenwärtig mit einer entsprechenden Forderung konfrontiert wird, hat nun gute Chancen, der Zahlungspflicht zu entgehen.
Man darf jedoch nicht außer Acht lassen, dass jeder Einzelfall aufgrund seiner Besonderheiten eigenständig betrachtet werden muss. Pauschale Lösungen in dieser Frage wird es auch nach der BGH-Entscheidung nicht geben. Betroffene sollten sich in jedem Fall einen qualifizierten anwaltlichen Rat einholen.
Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt im Übrigen auch nicht an, wenn das Darlehen widerrufen werden kann. Lesen Sie alles zur Vorfälligkeitsentschädigung und dem Widerrufsjoker hier.
In der Zeit zwischen 2004 und 2008 verwendete der gesamte Sparkassenverband eine identische Widerrufsbelehrung. Diese enthielt neben der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ die Fußnote 2) „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“
Diese Kombination ist den Sparkassen im gesamten Bundesgebiet zum Verhängnis geworden. Inzwischen hat eine ganze Reihe von Land- und Oberlandesgerichten entschieden, dass eine mit entsprechenden Angaben versehene Widerrufsbelehrung der Sparkasse fehlerhaft ist. Erfreulicherweise führt das OLG Hamm (Urteil vom 04.11.2015 – 31 U 64/15) diese Rechtsprechung fort und setzt damit klares Signal für seinen gesamten Gerichtsbezirk.
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Diese Entscheidung wird sich auf die Rechtsprechung der folgenden Landgerichte auswirken:
Für alle Sparkassenkunden, die in einem dieser Gerichtsbezirke wohnen und bei der Sparkasse ein Darlehen in der Zeit zwischen 2004 und 2008 abgeschlossen haben, bestehen daher sehr gute Chancen sich mithilfe des Widerrufsjokers von ihren hochverzinsten Verträgen zu lösen.
In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall hatten die Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig abgelöst und in diesem Zusammenhang einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Wegen des verfrühten Ausstiegs mussten sie an die Sparkasse eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von ca. 48.000,00 EUR zahlen. Erst zwei Jahre später wurde der Widerruf erklärt.
Die Sparkasse berief sich auf den Aufhebungsvertrag und gewann damit in der ersten Instanz vor dem Landgericht Essen. Das Widerrufsrecht sei durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages erloschen.
Diese Entscheidung hob das OLG Hamm wieder auf und verurteilte die Sparkasse zur Rückzahlung dieses Betrages zuzüglich Zinsen.
Ein Aufhebungsvertrag sei kein Hindernis. Mit den folgenden Sätzen bringt das OLG Hamm seine Auffassung knapp auf den Punkt.
„Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Beklagten, durch den Jahr 2012 abgeschlossenen Aufhebungsvertrag seien die Widerrufsrechte der Klägerin erloschen. Ist eine Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt, so entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wird. Der Widerruf kann daher – unbefristet – erfolgen. Dies kann sogar dann geschehen, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist. Die gegenteilige Ansicht würde dem Gedanken des Verbraucherschutzes nicht gerecht (vgl. nur Senat, Urteil vom 11.12.2013, 31 U 127/13, Juris Rz. 26; Senat, Urteil vom Urteil vom 25.03.2015; 31 U 155/14; OLG Zweibrücken Beschluss vom 10.5.2012 Az. 7 U 84/09).“
Und mit dieser Auffassung ist das OLG Hamm nicht allein. Inzwischen sehen mehrere Oberlandesgerichte in einem Aufhebungsvertrag kein Hindernis für den Widerruf eines Darlehens.

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“
Auch ein weiteres Argument aus dem Standardrepertoire der Banken und Sparkassen, die Verwirkung des Widerrufsrechts, konnte vor dem OLG Hamm nicht verfangen. Das Widerrufsrecht könne nur in Ausnahmefällen verwirken. Die seitenlangen Ausführungen der Sparkassenanwälte handelte das OLG Hamm mit einem Absatz ab.
„Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist das Widerrufsrecht der Klägerin auch nicht verwirkt.
Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11 Rz. 39). Außerdem fehlt es an konkretem Vortrag, dass und aus welchen Gründen sich die Beklagte, die – anders als die Klägerin – hätte erkennen können, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, berechtigterweise darauf eingerichtet haben will, dass Anleger Verträge nicht auch noch Jahre nach deren Abschluss und gegebenenfalls auch dann noch widerrufen, wenn der betreffende Darlehensvertrag zwischenzeitlich einvernehmlich aufgehoben worden ist. Dies gilt erst Recht, wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte in der Lage gewesen wäre, die Klägerin in wirksamer Form nachzubelehren (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F.). Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass es eine gesetzgeberische Entscheidung war, das Widerrufsrecht nicht nach einem bestimmten Zeitraum erlöschen zu lassen, wenn es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung fehlt. Diese gesetzgeberische Wertung kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass man Banken das Recht zubilligt, sich der Haftung durch die Berufung auf § 242 BGB zu entziehen.“
Damit schließt sich das OLG Hamm der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung an. Auch wenn eine Entscheidung des BGH zu der Frage der Verwirkung von den Banken immer wieder verhindert wird, können sich betroffene Darlehensnehmer auf eine überwiegend verbraucherfreundliche oberlandesgerichtliche Rechtsprechung stützen.
Sparkassenkunden sollten Ihre Widerrufbelehrungen von einer auf Darlehenswiderrufe spezialisierten Kanzlei prüfen lassen. Bei einem Ausstieg werden häufig Ersparnisse in fünfstelliger Höhe erzielt. Leider bleibt für ein Vorgehen nicht mehr viel Zeit. Auf Druck der Bankenlobby wird der Widerrufsjoker voraussichtlich zur Mitte Juni durch den Gesetzgeber abgeschafft.
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Die allermeisten Widerrufsbelehrungen der Sparkassen sind fehlerhaft. Für die Verträge aus der Zeit vor 2009 ist dies schon von zahlreichen Gerichten bestätigt worden. Auch die im Jahre 2009 verwendeten Widerrufsbelehrungen der Sparkassen bestehen nicht vor jedem Gericht. In den letzten Monaten sind schließlich auch die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen aus der Zeit zwischen 2010 und 2012 in den Fokus der Rechtsprechung gerückt. Der bisherige Befund lautet: erneut ist es den Sparkassen nicht gelungen, die Verbraucher ordnungsgemäß über ihre Widerrufsrechte zu belehren.
Diesmal liegen die Fehler in der undeutlichen Gestaltung der Widerrufsbelehrung und der Mitteilung von Pflichtangaben, die in Wirklichkeit keine Pflichtangaben sind.
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In Karlsruhe stehen im Februar 2016 wichtige Entscheidungen an. Der Bundesgerichtshof wird sich in zwei Verfahren mit der Frage der äußeren Gestaltung von Widerrufsbelehrungen befassen. Die Kläger in beiden Verfahren sind Verbraucherschutzverbände.
Schwerpunktmäßig geht es um die deutliche graphische Hervorhebung der Widerrufsbelehrungen von dem übrigen Vertragstext. In dem Verfahren XI ZR 101/15 geht es zusätzlich um das umstrittene Check-Box-System, das viele Sparkassen in ihre Widerrufsbelehrung eingebaut haben. Hierbei gibt die Sparkasse diverse Möglichkeiten von Kreditbedingungen an, durch das Ankreuzen der zutreffenden Variante wird dem Verbraucher angezeigt, welcher Fall für ihn gelten soll. Die vielen überflüssigen Textbausteine sorgen für mangelnde Übersicht und Verwirrung. Und genau das wollten die Verbraucherschützer gerichtlich feststellen lassen. Doch während sie vor dem Landgericht Ulm hinsichtlich der unzureichenden Hervorhebung recht bekamen, konnten die Sparkassen die Berufung vor dem OLG Stuttgart für sich entscheiden.
Die Richter des Oberlandesgericht Stuttgart hatten weder an der Art der Hervorhebung, noch an dem Ankreuzsystem etwas zu beanstanden. Der durchschnittliche Verbraucher könne die einzelnen Optionen hinreichend voneinander unterscheiden, auch sei eine besondere Hervorhebung der Widerrufsbelehrung gesetzlich nicht mehr gefordert.
Die Revision wurde zugelassen. Nun wird der BGH sein Machtwort sprechen.
Auf jeden Fall werden am 23.02.2016 zwei Urteile gefällt. Einen Vergleich, wie er in vielen Fällen eingegangen wird, wird es nicht geben. Vorrangiges Ziel der Verbraucherschutzverbände ist es, die aufgeworfenen Rechtsfragen für andere Gerichte verbindlich durch den Bundesgerichtshof klären zu lassen.
Denn obwohl die Frage der hinreichenden Hervorhebung für den Ausgang vieler Prozesse entscheidend ist, ist immer noch nicht abschließend beantwortet, welche Voraussetzungen an eine deutliche Hervorhebung zu stellen sind. Wenn man der Gesetzesinterpretation der Banken folgen will, der sich auch das OLG Stuttgart angeschlossen hatte, ist eine deutliche Hervorhebung der Widerrufsbelehrung seit einer Gesetzesänderung Mitte 2010 überhaupt nicht mehr erforderlich.
Das sieht etwa das OLG München ganz anders. So urteilte man in der bayerischen Hauptstadt im Mai dieses Jahres in der gleichen Frage im Sinne der Verbraucher.
Eine Stellungnahme des Bundesgerichtshofs zur hinreichenden Hervorhebung von Widerrufsbelehrungen ist hinsichtlich der bundesweit abweichenden Rechtsprechung der Landes- und Oberlandesgerichte unumgänglich und überfällig.
Gleiches gilt zu der Frage der Zulässigkeit des Check-Box-Systems vieler Sparkassen. Im Moment tendieren die Instanzgerichte dazu, dieses als unbedenklich einzustufen. Ob der tendenziell verbraucherfreundliche BGH die Sache auch so „lasch“ sieht, wird sich im Februar zeigen. Klar ist, dass die Entscheidung weitreichende Konsequenzen haben wird. Viele Tausende Darlehensverträge im gesamten Bundesgebiet sind betroffen.

Der bisherige Befund lautet: erneut ist es den Sparkassen nicht gelungen, die Verbraucher ordnungsgemäß über ihre Widerrufsrechte zu belehren.
In den letzten Monaten mussten die Sparkassen vor Instanzgerichten immer wieder Niederlagen einstecken. Das geplante Ende des Widerrufsjokers kommt den Banken daher mehr als gelegen. Allerdings haben die Sparkassen bis dahin noch eine regelrechte Widerrufswelle auszuhalten. Und auch in der umstrittenen Frage nach der deutlichen Hervorhebung einer Widerrufsbelehrung deuten die Anzeichen auf einen Sieg der Verbraucher.
Denn in einem Parallelfall aus dem Versicherungsvertragsrecht hatte der Bundesgerichtshof erst Ende letzten Jahres die besondere Bedeutung der deutlichen Darstellung der Verbraucherrechte herausgestellt (BGH- Urteil v. 17.12.2014- IV ZR 260/11). Der Versicherungsnehmer durfte sein Widerspruchsrecht mangels Eindeutigkeit der Belehrung auch noch nach Verstreichen der Frist ausüben.
Die Chancen stehen somit gut, dass der Bundesgerichtshof auch im Falle eines Darlehenswiderrufs hohe Voraussetzungen an eine eindeutige Hervorhebung stellen wird. Nur eine deutliche Kenntlichmachung der Belehrung über das Widerrufsrecht kann einen umfassenden Verbraucherschutz garantieren. Ein positives Urteil würde allen Kunden der Sparkassen, deren Kredite aus der Zeit zwischen 2010 und 2012 stammen, zugutekommen. Denn aus dieser Zeit findet sich kaum ein Vertrag, der über eine hinreichend deutlich hervorgehobene Widerrufsbelehrung verfügt.
Selbstverständlich werden wir über die weiteren Entwicklungen in diesem Fall berichten.
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Wieder einmal war eine Widerrufsbelehrung des Sparkassenverbandes auf dem Prüfstand, diesmal betroffen: die Sparkasse Nürnberg.
Schon in der Vergangenheit hatten sich die Sparkassen durch die flächendeckende Verwendung der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ des gesetzlichen Vertrauensschutzes beraubt. In der Folge wurden und werden immer noch tausende Verträge mit erheblichen finanziellen Vorteilen für den Verbraucher rückabgewickelt. Nun wird die „Fußnotenrechtsprechung“ ausgeweitet.
Diesmal stellte den Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung eine Fußnote dar, die in den Jahren 2009-2010 in zahlreichen Darlehnsverträgen bundesweit von Sparkassen verwendet wurde.
Widerrufsbelehrung[1]
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Ein Verbraucher, in dessen Darlehensvertrag aus dem Jahre 2010 sich die besagte Fußnote befand, widerrief den Darlehensvertrag. Als die Sparkasse Nürnberg sich weigerte, den Widerruf anzuerkennen, klagte er und bekam recht (Urteil vom 13.10.2015 – 6 O 7471/14). Die Nürnberger Richter entschieden, dass die Fußnote ” Nicht für Fernabsatzgeschäfte ” geeignet sei, den Verbraucher zu verwirren und an der Ausübung des Widerrufsrechts zu hindern (so bereits schon LG München, Urteil vom 09.12.2014 – 28 O 83/14). Allein diese Möglichkeit führe zu der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung.
Die Entscheidungsgründe lauten in diesem Punkt wie folgt:
„Durch diesen Zusatz wird nach dem, insoweit maßgeblichen, objektiven Verständnis eines durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbrauchers die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass die Widerrufsbelehrung im konkreten Fall nicht gelte. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Fußnote, der nahelegt, im Einzelfall sei zu prüfen, ob ein „Fernabsatzgeschäft“ vorliegt oder nicht. Damit wird die Belehrung entwertet, da der Verbraucher als Adressat der Belehrung nicht wissen kann, ob in seinem Einzelfall die Belehrung gilt, oder aber nicht, weil ein „Fernabsatzgeschäft“ vorliegt (was zu prüfen wäre und vom Verbraucher in der Regel ohne Weiteres nicht geleistet werden kann). Folglich kann der Verbraucher über sein Recht zum Widerruf im Unklaren sein. Diese abstrakte Möglichkeit genügt, um die Belehrung unzureichend zu machen, ohne, dass es darauf ankäme, dass die Belehrung im konkreten Fall missverstanden wurde.
Hieran ändert auch nichts, dass sich die Fußnote nach dem Willen der Beklagten als Autorin der Belehrung nicht an die Kläger, sondern an einen Sachbearbeiter der Beklagten richtet. Unstreitig hat die Beklagte das Formular über die Widerrufsbelehrung in der vorliegenden Form an die Kläger ausgehändigt und muss daher hinnehmen, dass sämtliche darin enthaltenen Erklärungen und Hinweise von diesen zur Kenntnis genommen werden. Dann sind aber auch möglicherweise interne Bearbeiterhinweise, sofern sie nach außen hin erkennbar werden, als Bestandteil der Belehrung anzusehen. Wird der Erklärungswert der Belehrung nun, wie hier, durch einen solchen Bearbeiterhinweis beeinträchtigt, hat die Beklagte die Folgen hinzunehmen.“

Bereits in der Vergangenheit hatten sich die Sparkassen durch die flächendeckende Verwendung der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ des gesetzlichen Vertrauensschutzes beraubt.
Auch wenn dieses positive Urteil für den Verbraucher streitet, soll eine vorhandene Gegenstimme nicht verschwiegen werden. Das Landgericht Heidelberg (Urteil vom 13.01.2015 – 2 O 230/14) hatte in einem gleich gelagerten Fall entschieden, dass die besagte Fußnote der Sparkasse nicht schade und wies die Klage des Darlehensnehmers ab. Die Argumentation lautete:
„Entgegen der Argumentation der Kläger wird der durchschnittliche Verbraucher durch die Angabe ” Nicht für Fernabsatzgeschäfte ” aber nicht verwirrt oder unrichtig über seine Rechte belehrt. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Verbraucher – wie im Streitfall – von dem Unternehmer im persönlich geführten Vertragsgespräch eine auf einem gesonderten Blatt verfasste und zur Unterschrift vorgesehene Widerrufsbelehrung erteilt wird, die mit dem Namen des Verbrauchers und der Darlehensnummer versehen ist und sich ausdrücklich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht. Der durchschnittliche Verbraucher muss nämlich annehmen, dass diese Belehrung für ihn bestimmt ist und sich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht, weil es ansonsten keinen Sinn ergeben würde, ihm eine mit konkrete Angaben zum Vertrag versehene und an ihn adressierte Belehrung auszuhändigen und zur Unterschrift vorzulegen. Er kann die Erklärung daher nur so verstehen, dass ihm zu dem abgeschlossenen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zusteht und dass sich die Erläuterungen zu den Voraussetzungen und den Folgen des Widerrufs in der ihm erteilten Belehrung auf diesen Darlehensvertrag beziehen. Unter den gegebenen Umständen wird der Verbraucher nicht ernsthaft in Erwägung ziehen, dass es sich bei dem von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag um ein Fernabsatzgeschäft handeln und die ihm zur Unterschrift vorgelegte Widerrufsbelehrung aus diesem Grund nicht einschlägig sein könnte.“
Trotz der positiven Entwicklung ist die Rechtsprechung noch nicht gesichert. Die Frage der Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung mit der Fußnote „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ wird wohl noch zahlreiche Gerichte beschäftigen. Auch unsere Kanzlei führt in diesem Zusammenhang bereits mehrere Verfahren im gesamten Bundesgebiet.
Ist die Rechtslage unsicher, wird häufig von beiden Seiten nachgegeben. Es wird ein so genannter Vergleich geschlossen. Ziel ist dabei eine Lösung, mit der die Unsicherheit beseitigt wird und mit der beide Parteien leben können. Sprechen Sie uns an – gerne unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.
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Der Widerruf eines Darlehensvertrages hat sich in der Vergangenheit für viele Verbraucher als das Mittel erwiesen, um sich von unvorteilhaften Krediten zu lösen und zu günstigen Konditionen umzuschulden. Gespart wird dabei nicht nur die Vorfälligkeitsentschädigung. Der BGH hat nunmehr klar gestellt, dass dem Darlehensnehmer auch eine so genannte Nutzungsentschädigung zusteht. Dabei handelt es sich um Zinsen auf die bereits gezahlten Kreditraten. Im Ergebnis führt dies zu einer Reduzierung der Restschuld.
In der Vergangenheit war diese Berechnung mühevoll. Die einzige Möglichkeit zur Ermittlung der Nutzungsentschädigung bot eine Excel-Tabelle der Stiftung Warentest. Dabei mussten die monatlich gezahlten Raten manuell eingetragen werden. Und das war nicht der einzige Nachteil.
Mit unserem neuen Rechner kann die Berechnung innerhalb von wenigen Minuten erfolgen. Tragen Sie Ihre Kreditdaten in die entsprechenden Felder ein und Sie erfahren, wie hoch Ihre Ersparnis im Fall eines erfolgreichen Widerrufs wäre.
Beim Widerruf eines Darlehensvertrages lassen sich hohe Ersparnisse erzielen. Die Banken erleiden erhebliche Verluste. Es ist daher gut nachvollziehbar, dass sie sich mit allen Mitteln wehren. Daher wird der Streit sehr häufig vor Gericht ausgetragen.
Eine Auseinandersetzung mit der Bank kann kostspielig werden. Doch wer eine Rechtsschutzversicherung hat, geht keine finanziellen Risiken ein. Zu beachten sind lediglich einige Risikoausschlüsse in den Versicherungsbedingungen.
A. Es besteht keine Deckung, wenn das Darlehen zur Finanzierung eines Neubaus aufgenommen wurde. Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn es sich um eine Anschlussfinanzierung handelt und nur dem Ursprungsdarlehen ein Neubau zugrunde liegt
B. Es besteht ferner keine Deckung, wenn mit dem Darlehen eine bauliche Veränderung finanziert wurde.
Der Grund für diese beiden Ausschlüsse ist einfach. Wo gebaut wird, passieren häufig Fehler und es wird viel gestritten. Dafür möchte die Versicherung nicht einstehen.
Der letzte Risikoausschluss gilt vermieteten Objekten. Hier existieren zwar Ausnahmen, in aller Regel wird jedoch eine Deckung nur für selbstbewohnte Objekte erteilt.
Haben Sie die Voraussetzungen erfüllt, braucht es nur noch des Eintritts eines Rechtsschutzfalls. Dieser liegt vor, wenn die Bank Ihren Widerruf zurückgewiesen hat. Dann erst dürfen Sie sich an einen Anwalt wenden und die Versicherung muss für die damit verbundenen Kosten aufkommen.
Einen Tipp haben wir noch. Nach der Rechtsprechung des BGH muss eine Rechtsschutzversicherung nicht schon beim Abschluss des Darlehens bestehen. Für die Pflicht zur Kostenübernahme kommt es allein auf den Zeitpunkt der Ablehnung des Widerrufs durch die Bank.
Wenn Sie einen Widerruf erwägen und keine Rechtsschutzversicherung haben, sprechen Sie uns an. Gerne erörtern wir mit Ihnen, was man in der Sache machen kann.
Das OLG Stuttgart hatte am 29.09.2015 (6 U 21/15) über den Widerruf von gleich sechs Darlehensverträgen eines Verbrauchers zu entscheiden. Gleich vorweg: alle in den Verträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen stuften die Richter als fehlerhaft an. Der Verbraucher durfte alle Verträge widerrufen und die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern. Betroffen sind Belehrungen wie diese in den Jahren 2004-2008 teilweise von der Commerzbank verwendet wurden.
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In den Widerrufsbelehrungen aus dem Jahr 2004 findet sich die fehlerhafte und häufig verwendete Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Das OLG Stuttgart, wie auch zuvor schon häufig der BGH (BGH, Urteil v. 9.12.2009- VIII ZR 219/08, Urteil v. 1.12.2010- VIII ZR 82/10) befanden diese Belehrung über den Fristbeginn als unzureichend und damit fehlerhaft. Der Verbraucher werde nicht hinreichend über den maßgeblichen Fristbeginn in Kenntnis gesetzt, denn er wisse nicht von welchen Voraussetzungen der Fristbeginn abhinge. Die Frage wann die Frist denn „spätestens“ beginne, drängt sich jedem Verbraucher auf. Das OLG versagte der Bank auch die Berufung auf den gesetzlichen Vertrauensschutz. Redaktionelle Änderungen führten dazu, dass die Deutlichkeit der vorliegenden Belehrung hinter der des Musters zurückblieben.
Neben Widerrufsbelehrungen aus dem Jahr 2004 ging es vor allem um Widerrufsbelehrungen aus dem Jahr 2008. Hier stellten die Richter fest, dass die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen den Verbraucher nicht hinreichend über den Fristbeginn informieren. Die Belehrung lautet:
„Die Frist beginnt einen Tag,
nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags.
Das erkennende Gericht stellte heraus, dass die ersten vier Punkte eine hinreichende Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist darstellen würden. Allerdings fügte die Commerzbank in Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung noch den Zusatz „nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages“ ein. Dieser kleine Einschub stiftete große Verwirrung. Hinreichend deutlich beziehen sich die vier Spiegelstriche auf den Hinweis, dass die Frist erst einen Tag nachdem alle Voraussetzungen vorliegen beginne. Dies trage § 187 BGB Rechnung, der bestimmt, dass Fristen erst einen Tag nach dem die Frist auslösenden Ereignis zu laufen beginnen sollen. Nicht miteinbezogen von diesem Hinweis ist jedoch der besagte Einschub. Das naheliegende Verständnis des Verbrauchers, dass am Tag des Vertragsabschlusses die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, entspricht nicht der Rechtslage. Insofern ist die Belehrung falsch und irreführend. Das OLG Stuttgart entschied, dass dieser Umstand zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung führe.

In den Widerrufsbelehrungen aus dem Jahr 2004 findet sich die fehlerhafte und häufig verwendete Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
Den Einwand der Beklagten, die Ausübung des Widerrufsrechts sei rechtsmissbräuchlich, lehnte das Gericht ab. Die Commerzbank hatte vorgetragen, die Beweggründe der Kläger würden sich nicht auf die fehlerhafte Belehrung, sondern auf das aktuell niedrige Zinsniveau beziehen. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Wirksamkeit eines Widerrufs nicht voraussetzt, dass der Mangel der Belehrung für den Widerruf ursächlich sein muss. Vielmehr komme es darauf an, dass die Belehrung geeignet sei, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.
Auch eine Verwirkung schloss das OLG Stuttgart aus. Obwohl die Darlehensverträge rückabgewickelt worden seien, sei das Widerrufsrecht nicht verwirkt. Damit schließt sich das Gericht der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung an. Umstände aus denen sich schließen lasse, dass die Kläger von Ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen würden, konnten die Richter nicht feststellen. Ein Vertrauen hierauf könne die Bank schon nicht geltend machen, weil sie selbst den Schwebezustand, der zu einem „ewigen Widerrufsrecht“ geführt hat, durch eine fehlerhafte Belehrung herbeigeführt habe.
Dieses Urteil des OLG Stuttgart ist für Verbraucher durchweg positiv. Das OLG Stuttgart betonte die Pflicht des Darlehensgebers, den Darlehensnehmer hinreichend deutlich zu belehren. Das Risiko einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung tragen die Banken. Ebenso wurde die Position des Verbrauchers durch den Ausschluss der Rechtsmissbräuchlichkeit und der Verwirkung gestärkt.
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Das Siegener Landgericht stärkt mit seiner neuen Entscheidung den Darlehensnehmern den Rücken. Im Fokus war erneut eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse.
Mit Urteil vom 24.07.2015- 2 O 350/14 entschieden die Richter, dass auch nach erfolgter Abwicklung ein Widerruf möglich ist. Hohe Vorfälligkeitsentschädigungen, die bei vorzeitiger Ablösung gezahlt werden müssen, können so zurückgefordert werden.
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Die wohl am häufigsten verwendete Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ war auch diesmal im Fokus der Entscheidung.
Diese Formulierung wurde schon vom BGH für fehlerhaft befunden- obwohl sie aus der gesetzlichen Musterbelehrung stammt. Allerdings können sich Banken auf Vertrauensschutz berufen, wenn sie die vom Gesetzgeber vorgeschlagenen Formulierungen eins-zu-eins verwenden. Das war diesmal nicht der Fall.
Die Besonderheit bestand vorliegend darin, dass die Belehrung zusätzlich mit Fußnoten versehen wurde, die in der Musterbelehrung nicht vorgesehen sind.
Den Dreh- und Angelpunkt des Falles bildete hier die unscheinbare Fußnote 2) „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“
Die Siegener Richter taten diese nicht, wie von der Sparkasse behauptet, als unschädliche redaktionelle Änderung ab. Vielmehr nehme die Fußnote als Bestandteil des Textes auf das Verständnis Einfluss und sei deshalb als inhaltliche Änderung anzusehen. Verwirrung und Unklarheiten seien die Folge. Den Einwand der Sparkasse, die Fußnote sei nur für Mitarbeiter bestimmt, ließ das Gericht nicht gelten.
Hervorzuheben ist besonders, dass das Landgericht Siegen seine Rechtsprechung zu Gunsten der Verbraucher geändert hat. Im vergangenen Jahr hielt das LG Siegen noch daran fest, dass ein Widerruf nach einer Aufhebungsvereinbarung nicht möglich sei (vgl. Urteil v. 10.10.2014 Az.: 2 O 406/13).
Mit der jüngsten Entscheidung ließ das Siegener Gericht diese Auffassung ausdrücklich fallen und verurteilte die Sparkasse zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.
Damit schließt sich das LG Siegen der verbraucherfreundlichen „Fußnoten-Rechtsprechung“ zahlreicher Gerichte im gesamten Bundesgebiet an.
Ein halbes Jahr vor dem geplanten Ende des „Widerrufjokers“ stehen die Chancen für einen erfolgreichen Darlehenswiderruf immer besser.
Noch kurz vor Weihnachten und etwa sechs Monate vor dem gesetzlich geplanten Ende des Widerrufsjokers (Juni 2016) bekommt der BGH noch einmal die Gelegenheit, ein Machtwort zu sprechen.
Am 01.12.2015 geht es in Karlsruhe um die Frage, ob ein Darlehen wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung widerrufen werden kann, auch wenn es dem Verbraucher gar nicht um den Fehler der Widerrufsbelehrung geht.
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In dem, unter dem Aktenzeichen XI ZR 180/15 geführten Verfahren will der Darlehensnehmer die Rückabwicklung eines Darlehens bei der Sparkasse erreichen, mit dem er (teilweise) seine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds finanzierte. Die Finanzanlage hatte sich nicht wunschgemäß entwickelt, um diese wieder ohne Verluste loszuwerden, widerrief der Anleger das Darlehen. Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung nutzte er dabei quasi als bloßes Vehikel.
Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Oberlandesgericht Hamburg wiesen die Klage des Verbrauchers ab. Zwar sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, auch sei das Widerrufsrecht nicht verwirkt, jedoch stelle der Widerruf eine „unzulässige Rechtsausübung dar, weil es dem Kläger darum gegangen sei, sich von der wohlüberlegt getätigten, aber spekulativen und risikobehafteten Anlage zu lösen, nachdem sie sich aus steuerlicher Sicht als nicht so erfolgreich wie gewünscht erwiesen habe.“ (Pressemitteilung des BGH).
Auch wenn die Situation anders gelagert zu sein scheint als beim Widerruf von Baufinanzierungen, geht es im Kern um die gleiche Frage: spielt die Motivation des Verbrauchers bei der Ausübung seiner Rechte eine Rolle oder nicht.
Sagt der BGH „Ja“, könnte es für den Widerrufsjoker noch vor seinem geplanten gesetzlichen Ende eng werden. Denn auch bei dem Widerruf von Baufinanzierungen geht es den Verbrauchern letztlich darum, sich von den hochverzinsten Krediten zu lösen und zu momentan historischen Zinsen umzuschulden. Von der Fehlerhaftigkeit Ihrer Widerrufsbelehrung haben die allermeisten Darlehensnehmer jahrelang nichts gewusst.

Wenn der BGH „Ja“sagt, könnte es für den Widerrufsjoker noch vor seinem geplanten gesetzlichen Ende eng werden.
Indes handelt es sich beim BGH um ein sehr verbraucherfreundliches Gericht. Ihm haben die Darlehensnehmer schließlich den Widerrufsjoker überhaupt zu verdanken. Und da die Rechtsprechung des BGH Zehntausenden Verbrauchern bislang den Weg aus den hochverzinsten Verträgen geebnet hat, dürfte hier nicht plötzlich eine Kehrtwende erfolgen. Denn dass es den Verbrauchern um den Ausstieg aus unvorteilhaften Verbindlichkeiten geht, war dem BGH auch in seinen vergangenen Entscheidungen bestens bekannt.
Gesetz bleibt für BGH eben Gesetz und dieses Gesetz verlangt vom Verbraucher, der seine Rechte ausüben möchte, keine Begründung. Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, kann der Kredit auch nach vielen Jahren widerrufen werden. Dabei darf dem Darlehensnehmer kein treuwidriges, rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden.
Übrigens geht die Meinung bei den Instanzgerichten (bis auf einige Ausnahmen) klar gegen etwaigen Rechtsmissbrauch. Gut zusammengefasst finden sich die entsprechenden Erwägungen in einem aktuellen Urteil des ansonsten als bankenfreundlich geltenden Landgericht Frankfurt:
“Dass die Kläger ein ihnen zustehendes Recht erst nach sieben Jahren ausgeübt haben, stellt für sich genommen auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar (§ 242 BGB). Dabei hat das Motiv für den Widerruf unberücksichtigt zu bleiben, da der Gesetzgeber zwar als Begründung für das Widerrufsrecht den Übereilungsschutz genannt hat, eine tatsächlich übereilte Entscheidung jedoch gerade keine Voraussetzung für die Ausübung des Rechts ist, der Verbraucher sich innerhalb der laufenden Frist vielmehr frei und aufgrund jeglicher, rechtlich nicht überprüfbarer Motivation zur Widerrufsausübung entscheiden kann, wie sich bereits aus der fehlenden Begründungspflicht (§ 355 Abs. 1, S. 2, 1. Hs BGB a.F.) ergibt.“
Man kann jetzt nur hoffen, dass der BGH die Gelegenheit bekommt, sich endgültig in der Sache zu positionieren. Denn als die Richter im Juni entscheiden sollten, ob das Recht zum Widerruf verwirken kann, wendete die betroffene Bank Gerüchten zufolge das Urteil ab, indem sie dem Kläger eine hohe Geldsumme zahlte, damit dieser seine Revision zurücknimmt. Da die Rechtsinstitute der Verwirkung und des nun im Raum stehenden Rechtsmissbrauchs eng miteinander verwandt sind, bleibt zu befürchten, dass die Bank wieder einmal die ungünstige Entscheidung verhindern will.
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Update:
Die Verhandlung wurde laut Pressemitteilung des BGH “auf Wunsch der Parteien” auf den 15.12.2015 vertagt. Das kann nur bedeuten, dass im Hintergrund um einen Vergleich gerungen wird. Ob dieser zustande kommt oder nicht, wird sich zeigen. Die Bankenwelt ist an einer Verhinderung interessiert.
Update:
Es wird vorerst keine Entscheidung des BGH zur Verwirkung des Widerrufsrechts geben. Die Beteiligten haben inzwischen einen Vergleich geschlossen. Wieder einmal konnte eine Bank eine Grundsatzentscheidung des BGH in dieser heiß umstrittenen Frage verhindern.
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Dass die DSL Bank Ihre Kunden in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt hatte, ist schon seit Langem bekannt. Nach breit angelegten Untersuchungen der Verbraucherzentrale waren 4 von 5 Verträgen von teilweise groben Fehlern betroffen. Eine höhere Fehlerquote erreichte allein die ING DiBa. Allerdings standen die widerrufswilligen Verbraucher häufig vor einem Problem. Das Landgericht Bonn, in dessen Bezirk sich der Sitz der DSL-Bank befindet, hat bisher sehr bankenfreundlich entschieden. War die Wahl eines anderen Gerichtsstands versperrt, standen die Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf häufig nicht besonders gut. Mit einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 24.07.2015 3O 277/14) leitete das Landgericht Bonn jedoch eine überraschende Wende ein. Eine Widerrufsbelehrung der DSL-Bank wurde nun für fehlerhaft erklärt.
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Das Bonner Gericht entschied , dass eine Widerrufsbelehrung, welche von der DSL-Bank in den Jahren zwischen 2004 und 2006 verwendet worden ist, mit Fehlern behaftet sei.
Eine Widerrufsbelehrung soll den Darlehensnehmer umfassend über seine Rechte zum Widerruf belehren. Dafür bedarf es präziser Formulierung und eindeutiger Information, ab wann eine Widerrufsfrist beginnen soll. Die Belehrung der DSL-Bank verstößt gegen eben jenes Deutlichkeitsgebot. Erneut musste sich das Gericht mit der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ befassen. Der Bundesgerichtshof entschied mehrmals, dass diese Formulierung nicht genügt, um den Verbraucher eindeutig über den Beginn der Frist in Kenntnis zu setzen.
Banken konnten bei der Verfassung ihrer Widerrufsbelehrungen auf eine gesetzliche Musterbelehrung zurückgreifen. Taten sie das, gewährte Ihnen die Rechtsprechung einen so genannten Vertrauensschutz. Weicht allerdings die verwendete Belehrung vom gesetzlichen Muster ab, so kann sich die Bank nach der Rechtsprechung des BGH nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen. So verhielt es sich auch bei dieser Widerrufsbelehrung der DSL-Bank. Die Widerrufsbelehrung weist sowohl redaktionelle als auch inhaltliche Abweichungen auf.
So versäumte die DSL-Bank beispielsweise bestimmte Überschriften aus der Musterbelehrung zu übernehmen. Weiterhin wurden Angaben zum Formerfordernis umgeschrieben. Schließlich hatte die DSL-Bank es unterlassen, den Verbraucher ordnungsgemäß über den Ablauf der Rückabwicklung aufzuklären. Die Bonner Richter sahen darin eine erhebliche schädliche Abweichungen von der gesetzlichen Musterbelehrung. Damit kam die “frühestens” Rechtsprechung zur Anwendung.
Die Verwirkung des Widerrufsrecht setzt voraus, dass der Berechtigte sein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er die Möglichkeit hatte. Diese Regelung dient dem Schutz des Verpflichteten. Das LG Bonn sprach sich beim jüngsten Fall jedoch gegen eine Verwirkung aus.
Der gegenständliche Vertrag wurde zwar acht Jahre vor dem Widerruf im Jahr 2006 abgeschlossen, es mangelte jedoch am Umstandsmoment. Zum Zeitpunkt des Widerrufs war das Darlehen noch nicht vollständig zurückgezahlt, das Bonner Gericht sah deshalb trotz der späten Geltendmachung keine Verwirkung.
Die Nachrichten aus Bonn stellen einen erheblichen Durchbruch für Darlehensnehmer dar. Das LG Bonn entschied bisher zumeist positiv für die Banken, weshalb dieses äußerst verbraucherfreundliche Urteile eine überraschende Wende darstellt. Auch die Äußerung zur Verwirkung sollte Verbraucher erfreuen, insgesamt sollte diese Entscheidung auch außergerichtliche Verhandlungen erleichtern.
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