Heute ist der 23. Juni 2015. Heute hätte der Bundesgerichtshof ein für alle Mal über die leidige Frage entscheiden sollen, ob der Widerruf bereits abgelöster Verbraucherkredite verwirken kann. Die Berufung auf die Verwirkung ist ein beliebtes Argument der Banken, wenn es darum geht, sich gegen den Darlehenswiderruf zu versperren. Wir hatten bereits mehrfach darüber berichtet. Erwartet wurde das Urteil von zahlreichen Verbrauchern, die für eine vorzeitige Ablösung Ihrer Kredite eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben. Doch vorerst wird es bedauerlicherweise keine Entscheidung geben. Die klagenden Verbraucher haben die Revision zurückgenommen, der Verhandlungstermin wurde aufgehoben.
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Warum? Es gibt zwei Möglichkeiten. Die erste, eine freiwillige Rücknahme auf einen Wink des BGH hin, erscheint ziemlich unwahrscheinlich. Der BGH hätte kaum die Revision zugelassen, wenn er die Frage ohne ein Urteil hätte beenden wollen. Auch erscheint es lebensfern, dass die Kläger, die den ganzen langen Weg zum BGH bestritten hatten, sich kurz vor dem Ziel, ohne mündliche Verhandlung, kleinlaut zurückziehen.
Naheliegender erscheint die zweite Variante – ein lukratives Vergleichsangebot seitens der Bank. Es muss vermutet werden, dass die Bank, in Kenntnis der Verbraucherfreundlichkeit der Rechtsprechung des BGH, im letzten Moment auf die Bremse getreten ist und den Klägern einen Betrag angeboten hat, zu dem sie nicht nein sagen konnten.
Eine dritte Option gibt es nicht.
Wie geht es also weiter?
Die Frage der Verwirkung des Widerrufs bei bereits abgelösten Verbraucherkrediten bleibt weiterhin ohne höchstrichterliche Klärung.
Die Instanzgerichte entscheiden in diesem Punkt mehrheitlich für die Verbraucher und gegen die Verwirkung. So zum Beispiel das OLG Dresden, OLG Celle, OLG Hamm, OLG Karlsruhe, u.a. Die gegenteilige Auffassung vertreten allen voran das OLG Frankfurt sowie OLG Köln, OLG Hamburg und das OLG Düsseldorf.
So kann die schlichte Frage der örtlichen Gerichtszuständigkeit maßgeblich dafür sein, ob ein bereits abgelöster Darlehensvertrag noch wirksam widerrufen werden kann oder nicht.
Beruhigend ist, dass gegenwärtig noch weitere Verfahren zum gleichen Streitgegenstand in Karlsruhe verhandelt werden. So bleibt zu hoffen, dass die Richter bald für Klarheit sorgen werden.
Von dem ausgebliebenen Urteil nicht bzw. kaum betroffen, sind noch laufende Darlehensverträge. Bei solchen stellt sich die Frage der Verwirkung bei Weitem nicht in solchem Maße wie bei bereits abgelösten Krediten, bei denen seit der Ablösung mehrere Jahre vergangen sind.
Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden.
Zur Überblickseite zum Darlehenswiderruf.
Allgemein herrscht große Unsicherheit, ob auch Kunden, die von zinsgünstigen Krediten der KfW profitiert haben, den Widerrufsjoker nutzen können. Wir sagen Ihnen, unter welchen Umständen dies für Sie möglich ist.
Viele Kreditnehmer haben Anfang der Nullerjahre Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Anspruch genommen. Die geförderten Darlehensverträge boten zu dieser Zeit vergleichsweise zinsgünstige Konditionen – an den aktuellen Zinsstand reichten diese jedoch bei Weitem nicht heran. Daher möchten viele Darlehensnehmer der KfW mithilfe des Widerrufsjokers von den marktüblichen Zinsen profitieren: Durch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen können Kreditnehmer aktuell eine zinsgünstigere Umschuldung oder eine vorzeitige Ablösung ohne Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch nehmen. Diese Möglichkeit besteht auch bei Baufinanzierungen der KfW, allerdings mit gewissen Einschränkungen.
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In den letzten Jahren wurden zwei Gesetzesänderungen vorgenommen, die Ihre Möglichkeiten auf einen Widerruf des Darlehensvertrags bestimmen. Da immer das zur Zeit des Vertragsabschluss geltende Recht bindend ist, werden die Möglichkeiten Ihres Widerrufs durch die zeitlichen Umstände bestimmt. Konkret können folgende drei Zeitabschnitte unterschieden werden:
In diesem Zeitabschnitt ist es relevant, ob der von Ihnen abgeschlossene Vertrag unter die sogenannten Verbraucherdarlehen fällt – nur für diese gilt dann das Widerrufsrecht. Die Entscheidung hängt von der Art und Weise der Kreditvergabe ab. Die von der KfW bewilligten Darlehen wurden auf zweierlei Art vergeben:
Haben Sie Ihr Darlehen direkt von der KfW erhalten, gilt das Widerrufsrecht nach § 491 Abs. 2 Nr.3 BGB a.F. nicht. Diese Konstellation ist jedoch nur selten anzutreffen.
Wenn Sie den Kredit über Ihre Bank erhalten haben, musste diese Sie wie jeden Darlehensnehmer uneingeschränkt über Ihr Widerrufsrecht belehren. Die Banken haben zur Vergabe der Kredite die eigenen Widerrufsbelehrungen und –vorlagen genutzt. In diesem Fall können Sie daher ebenso einen Vorteil aus den fehlerhaften Widerrufsbelehrungen ziehen, wie jeder andere Darlehensnehmer. Meist haben Kunden neben dem KfW geförderten Darlehen noch weitere Darlehen bei der Bank abgeschlossen, um die Baufinanzierung zu sichern. Es lohnt sich also, die gesamten Verträge prüfen zu lassen! Da die Widerrufsbelehrungen oft nicht ausreichend gewesen sind, kann für Sie ein ewiges Widerrufsrecht bestehen.
Dieser Zeitabschnitt wurde durch die Reform des Widerrufsrecht am 11. Juni 2010 geprägt. Hier wurden einige Änderungen vorgenommen, die die Entstehung Ihres Widerrufsrechts beeinflussen. Darlehen der KfW gelten infolge der Reform nicht mehr als Verbraucherdarlehen, sondern als so genannte Förderkredite. Für die meisten nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossenen Darlehensverträge der KfW besteht somit kein Widerrufsrecht! Das gilt allerdings nur, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind (§ 491 Abs. 2, Nr. 5 BGB).
Manche Verträge der KfW beinhalten jedoch Widerrufsklauseln. Aber auch hier kommen diese nicht zum Tragen, da gesetzlich festgelegt ist, dass das Widerrufsrecht in einem solchen Fall nicht gilt. Auch wenn Ihr Vertrag daher eine eindeutig fehlerhafte Widerrufsbelehrung aufweist, können Sie daraus in den meisten Fällen kein Widerrufsrecht herleiten.
Aber auch hier bestehen Ausnahmen, die eine Umschuldung oder eine Ablösung des Vertrags ermöglichen können, z.B. bei so genannten Haustürgeschäften (über einen Vermittler) oder auch bei Fernabsatzverträgen. Denn in diesen Konstellationen besteht ebenfalls ein Widerrufsrecht, über dessen Voraussetzungen die Bank den Verbraucher zu belehren hat. Tut die Bank das nicht, so kann auch bei einem KfW-Kredit aus dieser Zeit der Widerrufsjoker stechen. Daher berücksichtigen wir bei unserer Prüfung stets auch die Umstände des Zustandekommens des Darlehensvertrages.
Auch wenn sich die gesetzlichen Bestimmungen nun etwas geändert haben, gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie im zweiten Zeitabschnitt: An sich besteht das Widerrufsrecht für Verträge der KfW weiterhin nicht, dennoch finden sich verbraucherfreundliche Regelungen, wenn der Vertrag als Haustür- oder Fernabsatzgeschäft abgeschlossen wurde. In diesen Fällen muss der Darlehensnehmer über sein Recht belehrt werden.
Nach § 356 Abs. 3 BGB ist jedoch der Zeitrahmen des Widerrufsrechts verändert worden. Es besteht kein ewiges, unbegrenztes Recht mehr, sondern es muss bis zu einem Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss ausgeübt werden. Allerdings besteht auch hier eine Ausnahme, die Darlehensnehmer erfreuen wird: Diese Regelung ist auf Finanzdienstleistungen nicht anwendbar. Allerdings bleibt eine konkrete Bestimmung für diesen Bereich aus. Es ist also abzuwarten, wie die Gerichte in einem solchen Fall entscheiden werden.
Auch wer zwischen 2002 und 2008 von den günstigen Zinsbedingungen der KfW profitiert hat, kann den Widerrufsjoker heute noch für sich nutzen. Im Vergleich zu den heutigen Zinskonditionen war der entsprechende Baukredit trotz allem sehr teuer, sodass Darlehensnehmer der KfW durch den Ausstieg aus dem Vertrag hohe Summen sparen können.
Durch die komplexen Regelungen und gesetzlichen Veränderungen sollte die Prüfung des Darlehensvertrags unbedingt mithilfe eines versierten Anwalts vorgenommen werden. So ist Ihnen die optimale Ausschöpfung Ihrer Möglichkeiten garantiert. Wir prüfen Ihren Vertrag jederzeit kostenfrei, sodass Sie im Anschluss unverbindlich wählen können, wie das weitere Vorgehen aussehen soll.
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Das Kammergericht Berlin hat in seinem Urteil vom 22.12.2014 entschieden, dass die Deutsche Kreditbank AG (DKB) einen Darlehensvertrag aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung rückabwickeln muss.
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Eine Verbraucherin hatte erfolgreich geklagt – und muss nun anstelle von 88 000 Euro nur knapp 71 000 Euro an die DKB zahlen. Das Kammergericht entschied, dass die Widerrufsbelehrung des Immobilien-Darlehensvertrags der ehemaligen Kundin keine eindeutige Frist für den Widerruf enthält. Die Frist begann laut des Darlehensvertrags „frühstens mit Erhalt der Belehrung“– hier sah das Gericht den exakten Zeitpunkt des Beginns für den Verbraucher nicht eindeutig erkennbar.
Die Bank hatte im Darlehensvertrag zwar das gesetzlich vorgeschriebene Muster genutzt, aber selbstständig einige kleine inhaltliche Änderungen vorgenommen. So wurde zum Beispiel die fettgedruckte Zwischenüberschrift gestrichen, die den Verbraucher in der Musterfassung auf sein Widerrufsrecht aufmerksam machen sollte. Das Gericht kritisierte, dass dem Verbraucher durch die Änderung sein Widerrufsrecht nicht deutlich genug aufgezeigt wurde.
Nur wenn das gesetzlich vorgeschriebene Muster exakt übernommen wird, gilt die Widerrufsbelehrung als einwandfrei. Durch die Abweichungen vom Muster sieht das Kammergericht bei der DKB keine Gesetzlichkeitsfunktion des § 14 BGB-InfoV a.F. und somit keine Schutzwirkung gegeben – und entschied im Sinne der Klägerin: Das Darlehen konnte widerrufen werden, was für die Klägerin in einer Ersparnis von rund 17 000 Euro resultierte.
Durch das Urteil wird die klare Rechtsprechungslinie des BGH fortgeführt, wonach schon geringste Abweichungen von dem gesetzlichen Muster die Schutzwirkung für die Bank ausschließen. Es ist davon auszugehen, dass die fehlerhafte Formulierung bei weitem kein Einzelfall ist. Zahlreiche weitere Verträge wurden in den betreffenden Jahren geschlossen, die dieselbe fehlerhafte und somit unwirksame Widerrufsbelehrung erhalten.
Haben auch Sie zwischen 2002 und 2008 ein Darlehen bei der DKB aufgenommen? Dann könnte Ihnen der Widerrufsjoker mehrere Tausend Euro Ersparnis verschaffen. Um Ihre Chance zu nutzen, können Sie Ihren Darlehensvertrag jederzeit von unseren Anwälten kostenfrei prüfen lassen. Nutzen Sie die Gelegenheit, durch einen Widerruf Ihres Vertrags von den aktuellen Niedrigstzinsen zu profitieren! Die Prüfung Ihres Vertrags nehmen wir unverbindlich vor. Sie können im Anschluss wählen, ob Sie Ihr Widerrufsrecht ausüben möchten.
Sehr geehrter Herr RA Ruvinskij,
sehr geehrter Herr RA Ghendler
Ich habe zwei Widerrufsbelehrungen der BHW Bank. Ich werde bereits von einem Anwaltskollegen vertreten, würde aber sehr gerne diese Widerrufsbelehrungen noch mal von Ihnen überprüfen lassen. Ist das möglich?
Die beiden Verträge mit der BHW sind 2008 geschlossen worden. Dabei ist leider einiges schief gelaufen. Die BHW hat mich mehrfach falsch beraten, so dass die Verträge zudem wahrscheinlich sittenwidrig sind.
Ich habe die Befürchtung, dass mein Anwalt einige Fehler übersehen hat. Darf ich Ihnen die Darlehensverträge zur Prüfung übersenden?
Mit besten Grüßen
Werner M.
Die Darlehensverträge Anfang des letzten Jahrzehnts wurden meist mit beträchtlichen Zinsvereinbarungen abgeschlossen. Die Situation hat sich inzwischen zugunsten der Verbraucher gewendet – aktuell wird sogar von einem Rekordtiefzinsniveau gesprochen. Durch den niedrigen marktüblichen Zins können bei einer Rückabwicklung Tausende von Euro gespart werden. Wie das gelingt? Die einzelnen Aspekte möchten wir Ihnen im Folgenden erläutern.
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Widerrufen Sie den Darlehensvertrag, treten Sie damit zum Tag des Vertragsschlusses von dem Darlehen zurück. Nun gilt es, den sogenannten „Status quo ante“ herzustellen – den Zustand, als hätte es den Vertrag nie gegeben. Dafür ist es notwendig, dem jeweiligen Vertragspartner die empfangenen Leistungen sowie den daraus gezogenen Nutzen zurückzuzahlen. Der juristische Terminus hierfür ist das Rückabwicklungsschuldverhältnis bzw. Rückgewährschuldverhältnis.
Das heißt konkret: Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, die Darlehenssumme (Nettokreditbetrag) und einen Nutzungsersatz an die Bank herauszugeben. Die Bank ist verpflichtet die gezahlten Raten und Zinsen darauf an den Darlehensnehmer zu erstatten.
Im Gegensatz zu den horrenden Zinsen, die in den Nullerjahren auf Immobiliendarlehen gewährt wurden, sind die jetzt marktüblichen Zinsen gering. Für die Rückzahlung der Darlehenssumme (Nettokreditbetrag) an die Bank, können Sie einen deutlich günstigeren Kredit aufnehmen. Würden Sie beispielsweise beim Altvertrag weitere fünf Jahre 4,5 % Zinsen zahlen müssen, könnten Sie nun bei einer anderen Bank ein Darlehen mit 2 % Zinsen aufnehmen.
Die Bank hat von Ihnen Geld erhalten, auf das sie nun Zinsen zahlen muss. Die Bank zahlt Ihnen also eine Art Nutzungsgebühr für Ihre Raten zurück. Die Zinsen werden hierbei auf 5 Prozentpunkte oberhalb des Basiszinssatzes festgelegt. Somit lag beispielsweise die Verzinsung auf Ihre Raten am 01.01.2008 bei 8,32 %.
Sie zahlen an die Bank jedoch nur den vertraglich vereinbarte oder die marktübliche Verzinsung, je nachdem was für Sie günstiger ist. Mehr als die damals vereinbarten Zinsen müssen Sie auf keinen Fall zahlen.
Diese Regelung führt zum Ergebnis, dass für Sie ein Zinsvorteil bis zu 4 % entstehen kann. Bei einer hohen Darlehenssumme und langer Laufzeit können Sie hierdurch Tausende Euro sparen.
Mithilfe des marktüblichen Zinssatzes können Sie vergleichen, ob es für Sie günstiger ist die vertraglich vereinbarte oder die marktübliche Verzinsung zu Grunde zu legen. Basierend auf der monatlich von der Bundesbank herausgegebenen Tabelle der marktüblichen Zinssätze.
können Sie leicht Ihren fallspezifischen Zinssatz ermitteln. Dieser richtet sich nach der Art des Darlehens und der vereinbarten Laufzeit. Bei einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren wird die folgende Tabelle genutzt.
In einer von Stiftung Warentest veröffentlichten Excel-Tabelle kann nun der niedrigste Zinssatz – entweder der vertraglich vereinbarte oder der marktübliche – eingesetzt werden. Sie haben somit eine Orientierungshilfe, welche ungefähre Höhe eine Folgefinanzierung haben sollte. Die entsprechende Summe ist dabei als Richtwert zu sehen. Die tatsächliche Summe kann etwas abweichen.
Der Widerruf des Darlehensvertrags birgt für Sie somit gleich einen doppelten Vorteil:
Sie können mit der Chance des Widerrufs folglich einen enormen Nutzen aus den aktuell niedrigen Zinssätzen erzielen. Da der Zinsvorteil mehrere Prozentpunkte beträgt, können hier einige Tausend Euro gewonnen werden. Wir beraten Sie gerne persönlich zu diesem Vorgehen.
Um herauszufinden, ob auch Ihr Darlehensvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthält, können Sie den Vertrag von uns kostenfrei prüfen lassen. Wir stehen Ihnen auch für weitere Fragen gerne zur Verfügung.
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Vielen Dank, Herr RA Ruvinskij, für die Informationen. Sehr nett von Ihnen, dass Sie sich so ausführlich geäußert haben.Gerne können wir die Details telefonisch besprechen, da bin ich sehr daran interessiert. Rechtschutz zwar vorhanden, aber sie wissen ja, keine Deckung bei Neubauten….Ich habe am 26.05.2015 beim Ombudsmann per E-Mail nach Sachstand gefragt.Verbleiben wir so, sollte ich bis in den nächsten 2-4 Wochen, also spätestens 30.06.2015 vom Ombudsmann nichts aussagekräftiges bzw. einen Schlichterspruch erhalten, bin ich bei Ihnen.Wenn Sie es wünschen, lasse ich Ihnen zuvor den Vertrag für eine eigene Einschätzung an Ihre E-Mail “frankfurt@anwalt-kg.de” zukommen.Schöne Grüße!
Wir hatten schon darüber berichtet – die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen aus den Jahren 2004-2008 sind fehlerhaft . Offenbar wurde im gesamten Sparkassenverbund die gleiche fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet. Den Verbrauchern winken Ersparnisse in Milliardenhöhe. Die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung wurde mittlerweile durch zahlreiche Gerichte bescheinigt.
So hatten das OLG Brandenburg (Urteil vom 17. Oktober 2012 – AZ.: 4 U 194/11), das OLG München, (Urteil vom 21. Oktober 2013, 19 U 1208/13), das OLG Köln, (Urteil vom 23.01.2013, Az. 13 U 217/11 und Az. 13 U 218/11) und das OLG Karlsruhe, (Urteil vom 27.02.2015 Az. 4 U 144/14) bereits im Sinne der Verbraucher entschieden.
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Nun können sich alle betroffenen Darlehensnehmer über zwei weitere Gerichte freuen, die sich auf Ihre Seite geschlagen haben. Sowohl das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 17. März 2015, AZ: 10 O 131/14 als auch das Landgericht Dortmund (Urteil vom 17. April 2015, AZ: 3 O 309/14) hatten entschieden, dass die Sparkassen die Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt hatten.
Dabei hatten die Sparkassen fast alles richtig gemacht. Aber eben nur fast.
Die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen entsprechen bis auf einige kleine Abweichungen dem gesetzlichen Muster. Das große Problem für die Sparkassen ist nun – auch das gesetzliche Muster enthielt eine unwirksame Belehrung.
Besonders die Formulierung
„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“
ist vom Bundesgerichtshof mehrfach für fehlerhaft befunden worden (BGH Urt. v. 1.12.2010 – VIII ZR 82/10) und zwar mit der Begründung: Zwar weiß der auf diese Weise belehrte Verbraucher, vor welchem Ereignis die Frist nicht zu laufen anfängt, unklar bleibt aber, welches konkrete Ereignis den Fristbeginn wirklich auslöst.
Da hier quasi der Gesetzgeber „den Bock geschossen“ hatte, entschieden die Richter, dass diejenigen Banken, die den gesetzlichen Mustertext eins-zu-eins übernommen hatten, sich auf einen so genannten Vertrauensschutz berufen können. Schließlich hatten die Banken sich nur strikt an die Vorgaben des Gesetzgebers gehalten.
Schlecht sah es aber für die Banken aus, die den gesetzlichen Mustertext in irgendeiner Weise abgewandelt hatten. Denn in solchen Fällen ist der Bundesgerichtshof streng – verändert eine Bank die Musterwiderrufsbelehrung äußerlich und/oder inhaltlich, wird ihr der Vertrauensschutz entzogen (z.B. BGH, Urteil vom 18. März 2014 · Az. II ZR 109/13). Die Belehrung wird unwirksam, der Verbraucher kann widerrufen. Es reichen schon die kleinsten Abweichungen.
Bei den Sparkassen waren es die immer gleichen zwei Fußnoten, die (in Verbindung mit anderen Ergänzungen) die Widerrufsbelehrung fehlerhaft machen.
Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkassen aus den Jahren lautete nämlich wie folgt:
Widerrufsbelehrung zu1 Darlehen mit anfänglichem Festzins vom ../../2008
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragerklärung innerhalb von zwei Wochen2
ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: („Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse“).
Sparkasse …
1Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts
2Bitte Frist im Einzelfall prüfen
Insbesondere die zweite Fußnote, in der es heißt, „bitte Frist im Einzelfall prüfen“ ist nicht nur im gesetzlichen Mustertext nicht vorgesehen, sondern stiftet auch alleine für sich genommen massive Verwirrung. Hier fragt man sich als Verbraucher zurecht – welche Frist soll denn nun gelten und wer soll diese Frist prüfen.
Insofern reihen sich die jüngsten Entscheidungen der Landgerichte Düsseldorf und Dortmund konsequent in die Reihe zutreffender, verbraucherfreundlicher Urteile ein. Diese Rechtsprechung ist sehr zu begrüßen und dürfte die Positionen der Banken noch weiter schwächen.
Im Hinblick auf diese flächendeckende Übereinstimmung in der Justiz, werden es sich die Sparkassen in Zukunft zwei Mal überlegen müssen, ob sie es auf einen Prozess ankommen lassen wollen. Die Chancen auf eine außergerichtliche Einigung steigen erheblich.
Wenn sich auch in Ihrem Darlehensvertrag mit einer Sparkasse die obengenannten Formulierungen und insbesondere Fußnoten wiederfinden, sollten Sie nicht zögern und die Sache fachmännisch überprüfen lassen. Mit verhältnismäßig geringem Aufwand können hier Ersparnisse in fünfstelliger Höhe erzielt werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung Ihrer Rechte. Nutzen Sie unsere kostenfreie, umfassende und unverbindliche Erstberatung und unseren ebenso kostenfreien Prüfservice.
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geprüfte Fälle
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Habe lt. Verbraucherzentrale Hamburg von der R+V eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung (Haupt-Problem: Deutlichkeitsgebot, jedoch auch “Frühestens-Passage drin”, fehlende Fernabsatzpassagen, eine 2. abweichende Widerrufsbelehrung > Fernabsatz) fehlende Passagen aus Fernabsatz (§312…) u.s.w.. Sie erwähnen auf Ihrer Internetseite die R+V. Im Internet habe ich allgemein über keine Klagen gegen die R+V gelesen.Ich gehe davon aus, dass derartige Fälle außergerichtlich mit denen gelöst wurden. Hatten Sie mehrere Fälle von denen, mit welchen Erfolgen? Neukonditionierung oder/und Vertragsrückabwicklung? Wenn Sie mir hierzu ein paar Informationen geben könnten, werde ich einmal mit Ihnen in Kontakt treten.Zu erwähnen sei, dass ich den Fall an den Ombudsmann gesandt habe im November 2014. Da geht es nicht voran. Ich vermute, man wartet auf eine richtungsweisende BGH-Entscheidung (Verwirkung) am 23.06.2015 ab?
Telefon: 0221 – 6777 00 55
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