„Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! „Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie“ klingt zunächst nicht sehr spannend. Gleichwohl versucht der Deutsche Bundestag im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens zwei weitere Regelungen durchzumogeln, die mit der Umsetzung der Richtlinie in keinem sachlichen Zusammenhang stehen.
Die Rede ist von den Bestimmungen zum Dispositionskredit und zum Erlöschen von Widerrufsrechten aus älteren Immobiliendarlehensverträgen. Diese Regelungen haben leider eine unschöne Gemeinsamkeit: Sie begünstigen die Banken gegenüber den schützenswerten Anliegen der Verbraucherinnen und Verbraucher.“
Thomas Kutschaty, Justizminister NRW (aus dem Plenarprotokoll der 942. Sitzung des Bundesrats)
Spätestens seit dem 21.03.2016 steht fest: Der Widerrufsjoker dürfte nach dem 21.06.2016 der Vergangenheit angehören. Ein entsprechendes Gesetz wurde trotz massiver Kritik der Verbraucherschützer und trotz Bedenken des Bundesrats verabschiedet. Die Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz (insbesondere im Hinblick auf die sehr kurze Übergangsfrist von nur drei Monaten) ist in höchstem Maße fraglich, weswegen die Sache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch das Bundesverfassungsgericht beschäftigen wird. Unsere Sozietät wappnet sich bereits jetzt zu einem Gang nach Karlsruhe, nötigenfalls werden wir auch die Finanzierung des Verfahrens übernehmen.
Klar bleibt: der Ausgang dieses künftigen Verfahrens wird auf sich warten lassen, die Justiz ist zwar gründlich, aber langsam. Daher muss man die Gegebenheiten vorerst akzeptieren.
Entscheidend ist hier der Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages.
Denn das neue Gesetz mit dem sperrigen Namen (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften in Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB) lautet wie folgt:
Bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 492 Absatz 1a Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (…), die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21. März 2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen hat.
Und das bedeutet Folgendes:
Für Verbraucher, die vor dem 10. Juni 2010 einen Immobilienkredit aufgenommen haben, bleibt –und hier ist das Gesetz eindeutig – leider nicht mehr viel Zeit. Wer noch von den erheblichen Ersparnissen, häufig im fünfstelligen Bereich, profitieren möchte, wird vom Gesetzgeber zur Eile gezwungen.
Um überstützte und möglicherweise nachteilige Entscheidungen zu vermeiden, sollten sich Betroffene vor der Ausübung eines Widerrufs ausführlich beraten lassen. Bestenfalls von einer seriösen und auf Widerrufsfälle spezialisierten Anwaltskanzlei, die sowohl die Chancen als auch die Risiken eines Widerrufs unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des jeweils zuständigen Instanzgerichts realistisch einschätzt und dem Mandanten auch so kommuniziert. Denn der Widerruf eines Kredits kann zwar sehr lukrativ sein, er ist jedoch alles andere als ein Selbstläufer.
In einem ganz wesentlichen Punkt überrascht allerdings die vollzogene Gesetzesänderung. Diese schließt nämlich lediglich den Widerruf von Krediten aus, die vor dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden. Im Umkehrschluss bedeutet es aber, dass Darlehen, die nach diesem Datum aufgenommen worden sind, weiterhin widerrufen werden können. An dieser Stelle lohnt sich erneut ein Blick ins Gesetz.
So wurde dem § 356b BGB mit Wirkung zum 21. März 2016 der folgende, zunächst alarmierend klingende Satz hinzugefügt:
„Das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.“
Diese Änderung bietet allerdings keinen Grund zur Sorge, denn das Gesetz wirkt lediglich für zukünftige Verträge. Der frühere § 356b BGB enthielt diese Einschränkung noch nicht. Die obengenannte Übergangsvorschrift (Art. 229 § 38 EGBGB) stellt vielmehr im Absatz 1 ausdrücklich klar, dass für Verbraucherdarlehensverträge die vor dem 21. März 2016 abgeschlossen worden sind, die alte Rechtslage, also das Bürgerliche Gesetzbuch in der jeweils bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung gilt. Die umstrittene Rückwirkung des Gesetzes bezieht sich ausdrücklich nur auf Darlehensverträge, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden. Auch die Beratungen des Bundestages enthalten mit keinem Wort eine weitergehende Einschränkung.
Die Auseinandersetzung mit dem Gesetz führt somit zu dem Schluss, dass der Widerrufsjoker nicht endgültig abgeschafft wurde. Kredite, die nach dem 10. Juni 2010 aufgenommen wurden, dürften weiterhin auch lange Zeit nach dem Vertragsschluss widerrufen werden.
Voraussetzung dabei ist und bleibt weiterhin eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Und genau eine solche findet sich in zahlreichen Darlehensverträgen aus dieser Zeit.
Das hat inzwischen eine ganze Reihe von Land- und Oberlandesgerichten festgestellt (z.B. OLG München, Urteil vom 21.05.2015 – 17 U 334/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2015 – 8 U 241/15; OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2015 – 3 U 108/15). Betroffen sind insbesondere Sparkassen und Kreissparkassen, ING DiBa, einige Landesbanken, vereinzelt auch Volksbanken und die DSL-Bank.
Als Beispiel für eine der fehlerhaften Widerrufsbelehrungen aus der Zeit nach dem 10. Juni 2010 kann eine Belehrung des Sparkassenverbandes angeführt werden. Diese lautet wie folgt:
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs.2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“
Ein wesentliches Problem der Sparkassen mit dieser Widerrufsbelehrung liegt in dem Umstand begründet, dass es sich bei den in Klammern aufgeführten Pflichtangaben in Wirklichkeit um keine Pflichtangaben für Immobilienkredite handelt, sondern um Pflichtangaben für einen herkömmlichen Konsumentenkredit. In seinem Urteil vom 15.10.2015 – 6 O 2628/15 bringt es das Landgericht Nürnberg-Fürth als eines der ersten Gerichte die Sache auf den Punkt:
„So sind die in der Klammer als Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB aufgeführten Beispiele „Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages und Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ tatsächlich gar keine Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. Insofern ist die Vertragsklausel auch unrichtig und irreführend, weil der Beginn der Widerrufsfrist an gar nicht zwingend erforderliche und teilweise sogar gar nicht vorhandene Angaben geknüpft wird.“ (bestätigt durch Urteil vom 25.02.2016 – 6 O 6071/15)
Die verbraucherfreundliche Rechtsauffassung des LG Nürnberg-Fürth wurde inzwischen von unterschiedlichen Gerichten bestätigt.
Ein Widerruf der Verträge aus der Zeit nach 10. Juni 2010 aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen wird also auch nach dem 21.06.2015 möglich sein. Das wird viele Verbraucher in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase freuen. Bei diesen neueren Verträgen dürfte das maßgebliche Interesse eines Kreditnehmers darin liegen, das Darlehen ohne Zahlung einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung auf einen günstigeren Zinssatz umzuschulden.
Nicht unerheblich können allerdings auch die Vorteile der widerrufsbedingten Rückabwicklung hinsichtlich der in der Vergangenheit gezahlten Raten sein. Die Rede ist hier von einer sog. Nutzungsentschädigung, die dem Darlehensnehmer nach einem Widerruf zusteht. Nachdem die Instanzgerichte sich in den vergangenen Jahren nicht darüber einigen konnten, ob dem Darlehensnehmer eine Nutzungsentschädigung zusteht und wenn ja in welcher Höhe, sprach der BGH in seinem wegweisenden Beschluss vom 12.01.2016 – ZR XI 366/15 schlussendlich ein Machtwort. Der für das Bankenrecht zuständige 11. Senat machte unmissverständlich deutlich, dass der Darlehensnehmer nach dem Widerruf seines Kredits von der Bank eine Verzinsung der geleisteten Raten verlangen kann. Durch den Widerruf werde der Verbraucher, so der BGH:
„jedenfalls in Teilen – so gestellt (…), als habe er eine verzinsliche Wertanlage getätigt.
(…)
Im konkreten Fall belaufen sich die Vorteile, die die Kläger nach diesen Maßgaben aus der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis herleiten können, auf mehr als 20.000 €.“
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe im Dez 2007 ein Darlehen bei der VR Bank Pinneberg abgeschlossen, dessen Widerrufserklärung
anscheinend anfechtbar ist. gibt es in Bezug auf die VR Bank Pinneberg entsprechende verbraucherfreundliche
Urteile?
viele Grüße und Danke für Ihre Antwort
Hallo,
wir haben 2009, 2 Darlehensverträge für Neubau abgeschlossen, diese hatte ich bei der Verbraucherzentrale prüfen lassen und als Rückinfo bekamen wir das wir widerrufen können. Dies haben wir auch gemacht doch die Bank hat unseren Widerruf nicht anerkannt und bietete uns an gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung die Zinsen etwas zu senken.
Meine Rechtsschutzversicherung DEVK hatte ich um Deckung gefragt, doch wir bekamen leider eine Absage mit der Begründung da es sich damals um einen Neubau gehandelt hatte. Stimmt das denn? Hat die Rechtsschutzversicherung das Recht uns die Deckung zu verweigern?
Mfg
Helena Blum
Die zahlreichen verbraucherfreundlichen Urteile unterschiedlicher Land-, Oberlandesgerichte sowie des BGH zwingen die Kreditinstitute dazu, ihre Strategie umzustellen. Während in der Vergangenheit die von Verbrauchern in Eigenregie erklärten Widerrufe ausnahmslos zurückgewiesen wurden, lässt sich in den letzten Monaten ein gewisses Entgegenkommen des Bankensektors verzeichnen.
Besonders deutlich wird dies am Beispiel der BHW Bausparkasse erkennbar, einem Kreditinstitut, das insbesondere in der Zeit zwischen 2004 und 2009 eine erheblich fehlerbehaftete Version der Widerrufsbelehrung verwendet hat.
So berichten uns einige Mandanten, dass die BHW dazu übergegangen ist, Vergleichsangebote zu unterbreiten, die u.a. auch eine vorzeitige Ablösung des Darlehens vorsehen. Zwar kann man hier noch nicht von einem Standardprozedere sprechen, ein gewisser Trend ist jedoch erkennbar.
Allerdings raten wir davon ab, diese Angebote vorschnell anzunehmen. Insbesondere problematisch ist dabei die Tatsache, dass die BHW sich nicht bereit zeigt, vollständig auf die Vorfälligkeitsentschädigung zu verzichten, stattdessen lediglich eine gewisse Reduzierung der Vorfälligkeitsentschädigung anbietet. Ein entsprechendes Vergleichsangebot kann wie folgt aussehen.
Hier zeigt sich die BHW bereit, lediglich auf die Hälfte der Vorfälligkeitsentschädigung zu verzichten. Damit sollten sich Kreditnehmer nicht “abspeisen” lassen. Die Vorteile eines Widerrufs gehen wesentlich weiter.
Bei einem erfolgreichen Widerruf entfällt der Anspruch der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung im Ganzen. Außerdem steht dem Darlehensnehmer nach eindeutiger Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 22.09.2015 (Az. XI ZR 116/15; Beschluss vom 12.01.2016, Az. XI ZR 366/15) im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrages ein Anspruch auf Verzinsung der geleisteten Raten (Nutzungsentschädigung).
Die Höhe der möglichen Ersparnis bei einer Darlehenswiderruf kann mithilfe unseres nach der BGH-Methode programmierten Ersparnisrechners ermittelt werden.
Darlehensnehmern der BHW empfehlen wir, sich bei dem Widerruf ihrer Darlehensverträge von einem spezialisierten Anwalt beraten zu lassen. Die Erfahrung zeigt, dass eine maximale Ersparnis sich nur mit qualifizierter Unterstützung erzielen lässt.
Für die Durchsetzung der Ansprüche bleibt leider nicht mehr viel Zeit. Bedauerlicherweise wird auf Druck der Bankenlobby der Widerrufsjoker für sog. Altverträge (01/11/2002 – 10/06/2010) zum 21.06.2016 gesetzlich abgeschafft.
Kreditnehmer dürfen sich freuen: Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 12.01.2016 über einen wesentlichen Punkt in der Auseinandersetzung zwischen Kreditnehmern und Banken entschieden. Weitestgehend geklärt sind nun die Rechtsfolgen eines Widerrufs, der Frage also, was der Darlehensnehmer von der Bank verlangen kann. Bisher war die Frage nach der korrekten Berechnungsmethode in der Rechtsprechung heiß umstritten. Der BGH hat allen bisherigen Auffassungen eine Absage erteilt.
Nach der neuen BGH-Methode haben Kreditnehmer nach Widerruf nur Zinsen auf die jeweilige Restschuld zu zahlen, während die Kreditgeber Nutzungen für die gesamte Ratenzahlung herauszugeben haben. Das bietet noch größere Vorteile für Kreditnehmer als bisher. Einzig unklar ist bislang die Frage geblieben, ob dem Darlehensnehmer Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zustehen oder ob dieser Anspruch auf 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beschränkt ist. Für beide Auffassungen gibt es gute Argumente. Leider hat sich der BGH in dieser letzten Streitfrage nicht eindeutig positioniert.
Der Widerruf eines Darlehens hat zahlreiche Vorteile. Zum einen profitieren Kreditnehmer in der Zukunft bei einer Umschuldung von den günstigen Zinsen und sparen nebenbei die Vorfälligkeitsentschädigung. Zudem erhalten sie im Rahmen einer widerrufsbedingten Rückabwicklung nicht nur die über Jahre an die Bank entrichteten Raten, sondern auch die Zinsen auf diese Zahlungen.
Unter dem folgenden Link finden Sie unseren Ersparnisrechner. Mithilfe des folgenden Rechners können Sie bestimmen, wie hoch Ihre Ersparnis beim Widerruf sein kann. Unser Rechner wurde bereits auf die neue Berechnungsmethode des Bundesgerichtshofes umgestellt. Wenn Sie die entsprechenden Felder ausfüllen, bekommen Sie eine unverbindliche Einschätzung zur Höhe Ihrer Nutzungsentschädigung.
Sie sollten schnell handeln, wenn Sie einen Widerruf Ihres Darlehensvertrages in Erwägung ziehen. Inzwischen hat der Bundestag in einer Gesetzesänderung den Ausschluss des Widerrufsrechts bei Darlehensvertrag beschlossen. Bei Verträgen die zwischen Herbst 2002 und Juni 2010 geschlossen wurden, erlischt das Widerrufsrecht am Dienstag, den 21. Juni 2016. Spätestens bis zu diesem Tag müssen Sie Ihren Widerruf erklären. Gerne beraten wir Sie zu allen offenen Fragen.
Nur wenige Monate vor der umstrittenen gesetzlichen Abschaffung des Widerrufsrechts für Altkredite (11/2002 – 06/2010) erteilt der Bundesgerichtshof einem immer wieder vorgebrachten Argument der Banken gegen den Widerruf eine Absage.
In der Vergangenheit hatten sich die Kreditinstitute immer wieder mit dem Einwand verteidigt, ein Darlehensnehmer, der nur widerruft, um von dem aktuell niedrigen Zinsniveau zu profitieren, handele treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich. Obwohl die Mehrheit der Oberlandes- und Landgerichte diese Einrede nicht gelten ließen, gab es auch Gerichte, wie etwa das OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.01.2016 – 6 U 296/14), die der Auffassung der Banken folgten. In solchen Fällen blieb dem Verbraucher der Widerruf und die damit verbundenen Einsparungen verwehrt, auch wenn der Darlehensvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthielt.
Mit solchen Ausreißern dürfte nun bis auf Weiteres Schluss sein. Mit Urteil vom 16.03.2016 entschied der achte Senat des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen VIII ZR 146/15), dass die Motivation des Verbrauchers bei einem Widerruf unerheblich sei. Solange dem Verbraucher ein Recht auf Widerruf zusteht (und das war bislang bei Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung zeitlich unbegrenzt), spielen die Beweggründe des Verbrauchers keine Rolle.
In dem vom BGH entschiedenen Fall drehte sich der Streit um einen Betrag in Höhe von 32,98 EUR. Und ums Prinzip.
Der Verbraucher bestellte bei einem Händler, der mit „Tiefpreisgarantie“ für seine Produkte warb, zwei Matratzen. Nachdem der Käufer kurz nach dem Erwerb bei einem anderen Anbieter ein günstigeres Angebot entdeckte, bat er unter Hinweis auf die Tiefpreisgarantie den Verkäufer um Erstattung des Differenzbetrages. Anderenfalls wolle er den Kaufvertrag widerrufen. Der Verkäufer weigerte sich, der Verbraucher setzte seine Drohung in die Tat um und es entbrannte ein langjähriger Streit, der aufgrund seiner grundsätzlichen Bedeutung für das Verbraucherrecht bis in die höchste Instanz führte. Der lange Weg hat sich, zumindest was den Verbraucherschutz anbetrifft, gelohnt. Der BGH (wie übrigens auch beide Vorinstanzen) gab dem Kläger recht.
Seine Entscheidung stützte Karlsruhe auf einen Gedanken, der allen verbraucherschützenden Vorschriften des Widerrufsrechts zugrunde liegt. Mit dem Widerrufsrecht habe der Gesetzgeber dem Verbraucher ein leicht zu handhabendes und effektives Instrument an die Hand gegeben, um sich von ungewollten Verträgen zu lösen. Erforderlich sei danach allein die ausdrückliche Erklärung des Widerrufs. Eine Begründung sei nicht erforderlich. Der Position des Verbrauchers schade es auch nicht, den Widerruf vor seiner Ausübung anzudrohen. Ein Widerruf könne nur in absoluten Ausnahmefällen einen Rechtsmissbrauch darstellen, etwa dann, wenn der Widerrufende den Unternehmer bewusst schädigen will.
Die Entscheidung ist in vollem Umfang auf den Widerruf von Darlehensverträgen übertragbar. Das Gesetz unterscheidet insoweit nicht zwischen Kauf- und Darlehensverträgen. Wo ein Widerrufsrecht grundsätzlich besteht, kann es auch unabhängig von der Motivation des Verbrauchers ausgeübt werden.
Dieses Urteil ist ein wichtiger Sieg für die Verbraucher und erleichtert in Zukunft erheblich die Durchsetzung von Ansprüchen sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, Sehr geehrte Damen und Herren,
Im Mai 1996 habe ich für den Neubau einer Immobilie bei der Raiffeisenbank Memmingen eine Immobilienfinanzierung über DM 1.250.000,– (639.114,–€) abgeschlossen. Seit Mai 2015 ist mir bekannt, dass die Widerrufbelehrung der Darlehensverträge unwirksam ist.
Die Immobilienversicherung der R&V Versicherung wurde mittels Kapitalbildende Lebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Seit April 2000 beziehe ich aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eine BU-Rente von ca. 2.800,–€/Monat. Gleichzeitig bin ich seit Renteneintritt bei der R&V Beitragsfreigestellt.
Seit ca. zwei Wochen ist mir bekannt, dass auch die Widerrufbelehrung meiner R&V Lebensversicherung unwirksam ist.
Seit Januar 2015 bin ich anwaltlich vertreten gegenüber meiner Hausbank vertreten. Leider nicht mit der ausgesprochenen ‘Schlagfertigkeit’. Die Entwicklung macht mir große Sorgen, da der Ablösebetrag für die Anschlussfinanzierung täglich größer wird, und somit es immer schwieriger wird, eine Anschlussfinanzierung zu bekommen. Die Bank berechnet mir seit Monaten einen Kontokorrentzins von 18,25% Zins, bzw. Überziehungszins. Wie kann ich meinen Anwalt dazu bringen, dass er zeitnah beginnt, meine Ansprüche gegenüber meiner zukünftigen Ex-Hausbank zu vertreten?.
Bundesweite anwaltliche Vertretung durch Widerrufsexperten

Der Widerrufsjoker hat in den letzten Jahren tausenden Verbrauchern bundesweit den Ausstieg aus hochverzinsten Darlehen ermöglicht. Welche Verluste dabei die Kreditwirtschaft hinnehmen musste, lässt sich nur mutmaßen. Jedenfalls waren diese Verluste so hoch, dass die Banken alle Hebel in Bewegung setzten, um zumindest die Einbußen für die Zukunft zu verhindern.
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Am besten funktioniert so etwas mit einem Gesetz. Mit einer Regelung also, die von demokratisch legitimierten Volksvertretern beschlossen wird. Als Unternehmen der Privatwirtschaft ist es gar nicht so einfach, ein Gesetz auf den Weg zu bringen. Doch spätestens seit der letzten Finanzkrise wird niemand die Stärke der Bankenlobby anzweifeln.
Und so hat die Kreditwirtschaft es wieder einmal geschafft. Am 27.01.2016 verbreitete das Bundesjustizministerium die folgende Nachricht:
„Das Bundeskabinett hat heute eine Regelung zur Beendigung des sogenannten „ewigen Widerrufsrechts“ von zwischen 2002 und 2010 abgeschlossenen Immobilienkrediten beschlossen. Die Bundesregierung reagiert damit darauf, dass das Entstehen unbefristeter „ewiger“ Widerrufsrechte gerade bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen zu erheblicher Rechtsunsicherheit führt. Es ist eine wichtige politische Herausforderung, diese Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.“
Nun sind die schon seit Ende letzten Jahres bekannten und kontrovers diskutierten Pläne der Bundesregierung doch Wirklichkeit geworden.
Das Gesetz soll am 21. März in Kraft treten. Danach haben Verbraucher während einer dreimonatigen Übergangsfrist bis zum 21. Juni 2016 die Gelegenheit bekommen, ihre alten Verträge zu widerrufen. Danach soll Schluss sein.
Das wirklich Erstaunliche an dieser Gesetzesänderung ist ihre Rückwirkung. Hier wird in abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen – das ist aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten mehr als bedenklich.
Nicht überzeugend klingt auch die Äußerung des Parlamentarischen Staatssekretärs für Verbraucherschutz Ulrich Kelber, wenn er meint:
„Mit der Regelung schaffen wir einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Kreditwirtschaft an Rechtssicherheit und dem Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Wer seinen Vertrag widerrufen möchte, hat hierfür drei Monate Zeit. Damit schaffen wir Rechtssicherheit.“
Inwiefern hier tatsächlich ein „Ausgleich“ erfolgt, kann sich jeder selbst beantworten. Die Übergangsregelung sieht viel eher nach einem Feigenblatt aus, das den tiefen Einschnitt in die Verbraucherrechte kaschieren soll.
Nun sind die Gegebenheiten leider so wie sie eben sind. Verbraucher, die mit dem Gedanken spielen, Ihre ungünstigen Verträge zu widerrufen oder die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufordern, sollten daher keine Zeit verlieren.
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Gerät ein Kreditnehmer in Zahlungsverzug, steht der Bank das Recht zu, das Darlehen vorzeitig zu kündigen. Die Folgen einer solchen Kündigung waren bisher nicht abschließend geklärt. Fest stand, dass das Kreditinstitut die noch offene Darlehenssumme sofort herausverlangen kann, zuzüglich gesetzlich vorgesehener Verzugszinsen.
An dieser Stelle machte jedoch keine Bank halt. Stattdessen wurde den sich ohnehin in Geldschwierigkeiten befindlichen Schuldnern auch noch die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung auferlegt. Eine solche wurde bislang auf der Grundlage des vereinbarten Zinssatzes bis zum Ende der Vertragslaufzeit berechnet (entgangener Zinsgewinn der Bank) und belief sich häufig auf einen fünfstelligen Betrag.
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Diese Praxis war in der Rechtsprechung und in der juristischen Literatur bislang umstritten. Bereits im Jahre 2013 verhinderte eine Bank durch ein Anerkenntnisurteil eine verbraucherfreundliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Am 19.01.2016 hatte der BGH (XI ZR 103/15) endlich wieder Gelegenheit bekommen, über diese Frage zu entscheiden. Nachdem die Klage des betroffenen Darlehensnehmers gegen eine Kreissparkasse auf Rückzahlung von ca. 25.000 EUR in den Vorinstanzen abgewiesen wurde, schlug sich das oberste deutsche Gericht auf die Seite der Verbraucher.
Die maßgebliche Vorschrift findet sich im § 497 BGB. Diese Regelung wird durch den BGH unter Heranziehung der Gesetzgebungsgeschichte und unter Berufung auf den Sinn und Zweck der Norm, folgendermaßen ausgelegt:
Nun wurde gegen diese Auslegung in der Vergangenheit vorgebracht, sie bevorzuge den vertragsbrüchigen Schuldner. Denn obwohl dieser seinen Vertragspflichten nicht nachkomme, stünde er besser als ein Darlehensnehmer, der aus eigenem Willen den vorzeitigen Darlehensausstieg wählt (in diesem Fall muss in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden).
Das sieht der BGH anders. Bei Betrachtung des Gesetzgebungsverfahrens werde deutlich, dass der Gesetzgeber dieses Risiko gesehen und bewusst in Kauf genommen habe.
Wer in der Vergangenheit wegen Zahlungsverzug eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank gezahlt hat, kann diese nun unter Umständen zurückfordern. Wer gegenwärtig mit einer entsprechenden Forderung konfrontiert wird, hat nun gute Chancen, der Zahlungspflicht zu entgehen.
Man darf jedoch nicht außer Acht lassen, dass jeder Einzelfall aufgrund seiner Besonderheiten eigenständig betrachtet werden muss. Pauschale Lösungen in dieser Frage wird es auch nach der BGH-Entscheidung nicht geben. Betroffene sollten sich in jedem Fall einen qualifizierten anwaltlichen Rat einholen.
Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt im Übrigen auch nicht an, wenn das Darlehen widerrufen werden kann. Lesen Sie alles zur Vorfälligkeitsentschädigung und dem Widerrufsjoker hier.
In der Zeit zwischen 2004 und 2008 verwendete der gesamte Sparkassenverband eine identische Widerrufsbelehrung. Diese enthielt neben der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ die Fußnote 2) „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“
Diese Kombination ist den Sparkassen im gesamten Bundesgebiet zum Verhängnis geworden. Inzwischen hat eine ganze Reihe von Land- und Oberlandesgerichten entschieden, dass eine mit entsprechenden Angaben versehene Widerrufsbelehrung der Sparkasse fehlerhaft ist. Erfreulicherweise führt das OLG Hamm (Urteil vom 04.11.2015 – 31 U 64/15) diese Rechtsprechung fort und setzt damit klares Signal für seinen gesamten Gerichtsbezirk.
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Diese Entscheidung wird sich auf die Rechtsprechung der folgenden Landgerichte auswirken:
Für alle Sparkassenkunden, die in einem dieser Gerichtsbezirke wohnen und bei der Sparkasse ein Darlehen in der Zeit zwischen 2004 und 2008 abgeschlossen haben, bestehen daher sehr gute Chancen sich mithilfe des Widerrufsjokers von ihren hochverzinsten Verträgen zu lösen.
In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall hatten die Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig abgelöst und in diesem Zusammenhang einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Wegen des verfrühten Ausstiegs mussten sie an die Sparkasse eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von ca. 48.000,00 EUR zahlen. Erst zwei Jahre später wurde der Widerruf erklärt.
Die Sparkasse berief sich auf den Aufhebungsvertrag und gewann damit in der ersten Instanz vor dem Landgericht Essen. Das Widerrufsrecht sei durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages erloschen.
Diese Entscheidung hob das OLG Hamm wieder auf und verurteilte die Sparkasse zur Rückzahlung dieses Betrages zuzüglich Zinsen.
Ein Aufhebungsvertrag sei kein Hindernis. Mit den folgenden Sätzen bringt das OLG Hamm seine Auffassung knapp auf den Punkt.
„Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Beklagten, durch den Jahr 2012 abgeschlossenen Aufhebungsvertrag seien die Widerrufsrechte der Klägerin erloschen. Ist eine Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt, so entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wird. Der Widerruf kann daher – unbefristet – erfolgen. Dies kann sogar dann geschehen, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist. Die gegenteilige Ansicht würde dem Gedanken des Verbraucherschutzes nicht gerecht (vgl. nur Senat, Urteil vom 11.12.2013, 31 U 127/13, Juris Rz. 26; Senat, Urteil vom Urteil vom 25.03.2015; 31 U 155/14; OLG Zweibrücken Beschluss vom 10.5.2012 Az. 7 U 84/09).“
Und mit dieser Auffassung ist das OLG Hamm nicht allein. Inzwischen sehen mehrere Oberlandesgerichte in einem Aufhebungsvertrag kein Hindernis für den Widerruf eines Darlehens.

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“
Auch ein weiteres Argument aus dem Standardrepertoire der Banken und Sparkassen, die Verwirkung des Widerrufsrechts, konnte vor dem OLG Hamm nicht verfangen. Das Widerrufsrecht könne nur in Ausnahmefällen verwirken. Die seitenlangen Ausführungen der Sparkassenanwälte handelte das OLG Hamm mit einem Absatz ab.
„Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist das Widerrufsrecht der Klägerin auch nicht verwirkt.
Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11 Rz. 39). Außerdem fehlt es an konkretem Vortrag, dass und aus welchen Gründen sich die Beklagte, die – anders als die Klägerin – hätte erkennen können, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, berechtigterweise darauf eingerichtet haben will, dass Anleger Verträge nicht auch noch Jahre nach deren Abschluss und gegebenenfalls auch dann noch widerrufen, wenn der betreffende Darlehensvertrag zwischenzeitlich einvernehmlich aufgehoben worden ist. Dies gilt erst Recht, wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte in der Lage gewesen wäre, die Klägerin in wirksamer Form nachzubelehren (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F.). Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass es eine gesetzgeberische Entscheidung war, das Widerrufsrecht nicht nach einem bestimmten Zeitraum erlöschen zu lassen, wenn es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung fehlt. Diese gesetzgeberische Wertung kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass man Banken das Recht zubilligt, sich der Haftung durch die Berufung auf § 242 BGB zu entziehen.“
Damit schließt sich das OLG Hamm der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung an. Auch wenn eine Entscheidung des BGH zu der Frage der Verwirkung von den Banken immer wieder verhindert wird, können sich betroffene Darlehensnehmer auf eine überwiegend verbraucherfreundliche oberlandesgerichtliche Rechtsprechung stützen.
Sparkassenkunden sollten Ihre Widerrufbelehrungen von einer auf Darlehenswiderrufe spezialisierten Kanzlei prüfen lassen. Bei einem Ausstieg werden häufig Ersparnisse in fünfstelliger Höhe erzielt. Leider bleibt für ein Vorgehen nicht mehr viel Zeit. Auf Druck der Bankenlobby wird der Widerrufsjoker voraussichtlich zur Mitte Juni durch den Gesetzgeber abgeschafft.
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