Das OLG Stuttgart hatte am 29.09.2015 (6 U 21/15) über den Widerruf von gleich sechs Darlehensverträgen eines Verbrauchers zu entscheiden. Gleich vorweg: alle in den Verträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen stuften die Richter als fehlerhaft an. Der Verbraucher durfte alle Verträge widerrufen und die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern. Betroffen sind Belehrungen wie diese in den Jahren 2004-2008 teilweise von der Commerzbank verwendet wurden.
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In den Widerrufsbelehrungen aus dem Jahr 2004 findet sich die fehlerhafte und häufig verwendete Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Das OLG Stuttgart, wie auch zuvor schon häufig der BGH (BGH, Urteil v. 9.12.2009- VIII ZR 219/08, Urteil v. 1.12.2010- VIII ZR 82/10) befanden diese Belehrung über den Fristbeginn als unzureichend und damit fehlerhaft. Der Verbraucher werde nicht hinreichend über den maßgeblichen Fristbeginn in Kenntnis gesetzt, denn er wisse nicht von welchen Voraussetzungen der Fristbeginn abhinge. Die Frage wann die Frist denn „spätestens“ beginne, drängt sich jedem Verbraucher auf. Das OLG versagte der Bank auch die Berufung auf den gesetzlichen Vertrauensschutz. Redaktionelle Änderungen führten dazu, dass die Deutlichkeit der vorliegenden Belehrung hinter der des Musters zurückblieben.
Neben Widerrufsbelehrungen aus dem Jahr 2004 ging es vor allem um Widerrufsbelehrungen aus dem Jahr 2008. Hier stellten die Richter fest, dass die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen den Verbraucher nicht hinreichend über den Fristbeginn informieren. Die Belehrung lautet:
„Die Frist beginnt einen Tag,
nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags.
Das erkennende Gericht stellte heraus, dass die ersten vier Punkte eine hinreichende Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist darstellen würden. Allerdings fügte die Commerzbank in Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung noch den Zusatz „nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages“ ein. Dieser kleine Einschub stiftete große Verwirrung. Hinreichend deutlich beziehen sich die vier Spiegelstriche auf den Hinweis, dass die Frist erst einen Tag nachdem alle Voraussetzungen vorliegen beginne. Dies trage § 187 BGB Rechnung, der bestimmt, dass Fristen erst einen Tag nach dem die Frist auslösenden Ereignis zu laufen beginnen sollen. Nicht miteinbezogen von diesem Hinweis ist jedoch der besagte Einschub. Das naheliegende Verständnis des Verbrauchers, dass am Tag des Vertragsabschlusses die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, entspricht nicht der Rechtslage. Insofern ist die Belehrung falsch und irreführend. Das OLG Stuttgart entschied, dass dieser Umstand zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung führe.
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In den Widerrufsbelehrungen aus dem Jahr 2004 findet sich die fehlerhafte und häufig verwendete Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
Den Einwand der Beklagten, die Ausübung des Widerrufsrechts sei rechtsmissbräuchlich, lehnte das Gericht ab. Die Commerzbank hatte vorgetragen, die Beweggründe der Kläger würden sich nicht auf die fehlerhafte Belehrung, sondern auf das aktuell niedrige Zinsniveau beziehen. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Wirksamkeit eines Widerrufs nicht voraussetzt, dass der Mangel der Belehrung für den Widerruf ursächlich sein muss. Vielmehr komme es darauf an, dass die Belehrung geeignet sei, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.
Auch eine Verwirkung schloss das OLG Stuttgart aus. Obwohl die Darlehensverträge rückabgewickelt worden seien, sei das Widerrufsrecht nicht verwirkt. Damit schließt sich das Gericht der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung an. Umstände aus denen sich schließen lasse, dass die Kläger von Ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen würden, konnten die Richter nicht feststellen. Ein Vertrauen hierauf könne die Bank schon nicht geltend machen, weil sie selbst den Schwebezustand, der zu einem „ewigen Widerrufsrecht“ geführt hat, durch eine fehlerhafte Belehrung herbeigeführt habe.
Dieses Urteil des OLG Stuttgart ist für Verbraucher durchweg positiv. Das OLG Stuttgart betonte die Pflicht des Darlehensgebers, den Darlehensnehmer hinreichend deutlich zu belehren. Das Risiko einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung tragen die Banken. Ebenso wurde die Position des Verbrauchers durch den Ausschluss der Rechtsmissbräuchlichkeit und der Verwirkung gestärkt.
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Das Siegener Landgericht stärkt mit seiner neuen Entscheidung den Darlehensnehmern den Rücken. Im Fokus war erneut eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse.
Mit Urteil vom 24.07.2015- 2 O 350/14 entschieden die Richter, dass auch nach erfolgter Abwicklung ein Widerruf möglich ist. Hohe Vorfälligkeitsentschädigungen, die bei vorzeitiger Ablösung gezahlt werden müssen, können so zurückgefordert werden.
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Die wohl am häufigsten verwendete Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ war auch diesmal im Fokus der Entscheidung.
Diese Formulierung wurde schon vom BGH für fehlerhaft befunden- obwohl sie aus der gesetzlichen Musterbelehrung stammt. Allerdings können sich Banken auf Vertrauensschutz berufen, wenn sie die vom Gesetzgeber vorgeschlagenen Formulierungen eins-zu-eins verwenden. Das war diesmal nicht der Fall.
Die Besonderheit bestand vorliegend darin, dass die Belehrung zusätzlich mit Fußnoten versehen wurde, die in der Musterbelehrung nicht vorgesehen sind.
Den Dreh- und Angelpunkt des Falles bildete hier die unscheinbare Fußnote 2) „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“
Die Siegener Richter taten diese nicht, wie von der Sparkasse behauptet, als unschädliche redaktionelle Änderung ab. Vielmehr nehme die Fußnote als Bestandteil des Textes auf das Verständnis Einfluss und sei deshalb als inhaltliche Änderung anzusehen. Verwirrung und Unklarheiten seien die Folge. Den Einwand der Sparkasse, die Fußnote sei nur für Mitarbeiter bestimmt, ließ das Gericht nicht gelten.
Hervorzuheben ist besonders, dass das Landgericht Siegen seine Rechtsprechung zu Gunsten der Verbraucher geändert hat. Im vergangenen Jahr hielt das LG Siegen noch daran fest, dass ein Widerruf nach einer Aufhebungsvereinbarung nicht möglich sei (vgl. Urteil v. 10.10.2014 Az.: 2 O 406/13).
Mit der jüngsten Entscheidung ließ das Siegener Gericht diese Auffassung ausdrücklich fallen und verurteilte die Sparkasse zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.
Damit schließt sich das LG Siegen der verbraucherfreundlichen „Fußnoten-Rechtsprechung“ zahlreicher Gerichte im gesamten Bundesgebiet an.
Ein halbes Jahr vor dem geplanten Ende des „Widerrufjokers“ stehen die Chancen für einen erfolgreichen Darlehenswiderruf immer besser.
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Mehr InformationenNoch kurz vor Weihnachten und etwa sechs Monate vor dem gesetzlich geplanten Ende des Widerrufsjokers (Juni 2016) bekommt der BGH noch einmal die Gelegenheit, ein Machtwort zu sprechen.
Am 01.12.2015 geht es in Karlsruhe um die Frage, ob ein Darlehen wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung widerrufen werden kann, auch wenn es dem Verbraucher gar nicht um den Fehler der Widerrufsbelehrung geht.
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In dem, unter dem Aktenzeichen XI ZR 180/15 geführten Verfahren will der Darlehensnehmer die Rückabwicklung eines Darlehens bei der Sparkasse erreichen, mit dem er (teilweise) seine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds finanzierte. Die Finanzanlage hatte sich nicht wunschgemäß entwickelt, um diese wieder ohne Verluste loszuwerden, widerrief der Anleger das Darlehen. Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung nutzte er dabei quasi als bloßes Vehikel.
Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Oberlandesgericht Hamburg wiesen die Klage des Verbrauchers ab. Zwar sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, auch sei das Widerrufsrecht nicht verwirkt, jedoch stelle der Widerruf eine „unzulässige Rechtsausübung dar, weil es dem Kläger darum gegangen sei, sich von der wohlüberlegt getätigten, aber spekulativen und risikobehafteten Anlage zu lösen, nachdem sie sich aus steuerlicher Sicht als nicht so erfolgreich wie gewünscht erwiesen habe.“ (Pressemitteilung des BGH).
Auch wenn die Situation anders gelagert zu sein scheint als beim Widerruf von Baufinanzierungen, geht es im Kern um die gleiche Frage: spielt die Motivation des Verbrauchers bei der Ausübung seiner Rechte eine Rolle oder nicht.
Sagt der BGH „Ja“, könnte es für den Widerrufsjoker noch vor seinem geplanten gesetzlichen Ende eng werden. Denn auch bei dem Widerruf von Baufinanzierungen geht es den Verbrauchern letztlich darum, sich von den hochverzinsten Krediten zu lösen und zu momentan historischen Zinsen umzuschulden. Von der Fehlerhaftigkeit Ihrer Widerrufsbelehrung haben die allermeisten Darlehensnehmer jahrelang nichts gewusst.
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Wenn der BGH „Ja“sagt, könnte es für den Widerrufsjoker noch vor seinem geplanten gesetzlichen Ende eng werden.
Indes handelt es sich beim BGH um ein sehr verbraucherfreundliches Gericht. Ihm haben die Darlehensnehmer schließlich den Widerrufsjoker überhaupt zu verdanken. Und da die Rechtsprechung des BGH Zehntausenden Verbrauchern bislang den Weg aus den hochverzinsten Verträgen geebnet hat, dürfte hier nicht plötzlich eine Kehrtwende erfolgen. Denn dass es den Verbrauchern um den Ausstieg aus unvorteilhaften Verbindlichkeiten geht, war dem BGH auch in seinen vergangenen Entscheidungen bestens bekannt.
Gesetz bleibt für BGH eben Gesetz und dieses Gesetz verlangt vom Verbraucher, der seine Rechte ausüben möchte, keine Begründung. Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, kann der Kredit auch nach vielen Jahren widerrufen werden. Dabei darf dem Darlehensnehmer kein treuwidriges, rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden.
Übrigens geht die Meinung bei den Instanzgerichten (bis auf einige Ausnahmen) klar gegen etwaigen Rechtsmissbrauch. Gut zusammengefasst finden sich die entsprechenden Erwägungen in einem aktuellen Urteil des ansonsten als bankenfreundlich geltenden Landgericht Frankfurt:
“Dass die Kläger ein ihnen zustehendes Recht erst nach sieben Jahren ausgeübt haben, stellt für sich genommen auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar (§ 242 BGB). Dabei hat das Motiv für den Widerruf unberücksichtigt zu bleiben, da der Gesetzgeber zwar als Begründung für das Widerrufsrecht den Übereilungsschutz genannt hat, eine tatsächlich übereilte Entscheidung jedoch gerade keine Voraussetzung für die Ausübung des Rechts ist, der Verbraucher sich innerhalb der laufenden Frist vielmehr frei und aufgrund jeglicher, rechtlich nicht überprüfbarer Motivation zur Widerrufsausübung entscheiden kann, wie sich bereits aus der fehlenden Begründungspflicht (§ 355 Abs. 1, S. 2, 1. Hs BGB a.F.) ergibt.“
Man kann jetzt nur hoffen, dass der BGH die Gelegenheit bekommt, sich endgültig in der Sache zu positionieren. Denn als die Richter im Juni entscheiden sollten, ob das Recht zum Widerruf verwirken kann, wendete die betroffene Bank Gerüchten zufolge das Urteil ab, indem sie dem Kläger eine hohe Geldsumme zahlte, damit dieser seine Revision zurücknimmt. Da die Rechtsinstitute der Verwirkung und des nun im Raum stehenden Rechtsmissbrauchs eng miteinander verwandt sind, bleibt zu befürchten, dass die Bank wieder einmal die ungünstige Entscheidung verhindern will.
Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Update:
Die Verhandlung wurde laut Pressemitteilung des BGH “auf Wunsch der Parteien” auf den 15.12.2015 vertagt. Das kann nur bedeuten, dass im Hintergrund um einen Vergleich gerungen wird. Ob dieser zustande kommt oder nicht, wird sich zeigen. Die Bankenwelt ist an einer Verhinderung interessiert.
Update:
Es wird vorerst keine Entscheidung des BGH zur Verwirkung des Widerrufsrechts geben. Die Beteiligten haben inzwischen einen Vergleich geschlossen. Wieder einmal konnte eine Bank eine Grundsatzentscheidung des BGH in dieser heiß umstrittenen Frage verhindern.
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Dass die DSL Bank Ihre Kunden in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt hatte, ist schon seit Langem bekannt. Nach breit angelegten Untersuchungen der Verbraucherzentrale waren 4 von 5 Verträgen von teilweise groben Fehlern betroffen. Eine höhere Fehlerquote erreichte allein die ING DiBa. Allerdings standen die widerrufswilligen Verbraucher häufig vor einem Problem. Das Landgericht Bonn, in dessen Bezirk sich der Sitz der DSL-Bank befindet, hat bisher sehr bankenfreundlich entschieden. War die Wahl eines anderen Gerichtsstands versperrt, standen die Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf häufig nicht besonders gut. Mit einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 24.07.2015 3O 277/14) leitete das Landgericht Bonn jedoch eine überraschende Wende ein. Eine Widerrufsbelehrung der DSL-Bank wurde nun für fehlerhaft erklärt.
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Das Bonner Gericht entschied , dass eine Widerrufsbelehrung, welche von der DSL-Bank in den Jahren zwischen 2004 und 2006 verwendet worden ist, mit Fehlern behaftet sei.
Eine Widerrufsbelehrung soll den Darlehensnehmer umfassend über seine Rechte zum Widerruf belehren. Dafür bedarf es präziser Formulierung und eindeutiger Information, ab wann eine Widerrufsfrist beginnen soll. Die Belehrung der DSL-Bank verstößt gegen eben jenes Deutlichkeitsgebot. Erneut musste sich das Gericht mit der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ befassen. Der Bundesgerichtshof entschied mehrmals, dass diese Formulierung nicht genügt, um den Verbraucher eindeutig über den Beginn der Frist in Kenntnis zu setzen.
Banken konnten bei der Verfassung ihrer Widerrufsbelehrungen auf eine gesetzliche Musterbelehrung zurückgreifen. Taten sie das, gewährte Ihnen die Rechtsprechung einen so genannten Vertrauensschutz. Weicht allerdings die verwendete Belehrung vom gesetzlichen Muster ab, so kann sich die Bank nach der Rechtsprechung des BGH nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen. So verhielt es sich auch bei dieser Widerrufsbelehrung der DSL-Bank. Die Widerrufsbelehrung weist sowohl redaktionelle als auch inhaltliche Abweichungen auf.
So versäumte die DSL-Bank beispielsweise bestimmte Überschriften aus der Musterbelehrung zu übernehmen. Weiterhin wurden Angaben zum Formerfordernis umgeschrieben. Schließlich hatte die DSL-Bank es unterlassen, den Verbraucher ordnungsgemäß über den Ablauf der Rückabwicklung aufzuklären. Die Bonner Richter sahen darin eine erhebliche schädliche Abweichungen von der gesetzlichen Musterbelehrung. Damit kam die “frühestens” Rechtsprechung zur Anwendung.
Die Verwirkung des Widerrufsrecht setzt voraus, dass der Berechtigte sein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er die Möglichkeit hatte. Diese Regelung dient dem Schutz des Verpflichteten. Das LG Bonn sprach sich beim jüngsten Fall jedoch gegen eine Verwirkung aus.
Der gegenständliche Vertrag wurde zwar acht Jahre vor dem Widerruf im Jahr 2006 abgeschlossen, es mangelte jedoch am Umstandsmoment. Zum Zeitpunkt des Widerrufs war das Darlehen noch nicht vollständig zurückgezahlt, das Bonner Gericht sah deshalb trotz der späten Geltendmachung keine Verwirkung.
Die Nachrichten aus Bonn stellen einen erheblichen Durchbruch für Darlehensnehmer dar. Das LG Bonn entschied bisher zumeist positiv für die Banken, weshalb dieses äußerst verbraucherfreundliche Urteile eine überraschende Wende darstellt. Auch die Äußerung zur Verwirkung sollte Verbraucher erfreuen, insgesamt sollte diese Entscheidung auch außergerichtliche Verhandlungen erleichtern.
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Mehr InformationenSehr geehrte Anwälte,
verstehe ich Ihren Ersparnis-Rechner richtig, dass neben der angezeigten Ersparnis keine Vorfälligkeitsentschädigung beim Widerruf der Darlehensverträge anfällt? Die Ersparnis würde dann insgesamt den angezeigten Betrag zuzüglich der der Vorfälligkeitsentschädigung betragen.
Vielen lieben Dank!
Karol
Knapp 7 Monate vor dem geplanten Ende des Widerrufsjokers hat das LG Nürnberg den Verbrauchern, die insbesondere bei einer Sparkasse einen Darlehensvertrag mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung abgeschlossen haben, den Rücken gestärkt.
Das LG Nürnberg entschied in ausdrücklicher Anlehnung an das verbraucherfreundliche Urteil des OLG München vom 21.05.2015 (AZ: 17 U 334/15) für den klagenden Verbraucher.
Aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung konnte die Klägerin im vorliegenden Fall ihren Darlehensvertrag mit der Sparkasse auch noch vier Jahre nach Abschluss widerrufen und die Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern.
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Die Frage der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung drehte sich um die folgende Formulierung:
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs.2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszins, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“
Besonders typisch ist diese Formulierung für die flächendeckend verwendete Widerrufsbelehrung der Sparkassen aus den Jahren 2010-2012.
Bereits das LG Verden entschied mit Urteil vom 08.05.2015 (AZ: 4 O 264/14), dass grundsätzlich nicht alle Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. BGB a.F. in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden müssen. Wenn die Belehrung jedoch Beispielangaben enthält, müssen diese auch mit dem Gesetz deckungsgleich sein. Hiermit ebnete das LG Verden dem LG Nürnberg den Weg. Denn auch in diesem Fall stimmten die Angaben, die in der Klammer aufgezählt sind, nicht mit den Pflichtangaben des Gesetzes für ein Immobiliardarlehen überein. Genau genommen handelte es sich bei den „Pflichtangaben“ in der Widerrufsbelehrung der Sparkasse nicht um wirkliche Pflichtangaben. Ein grober Fehler, entschieden die Richter.
Damit schloss sich das LG Nürnberg der Auffassung des LG Verden an. Die Vertragsklausel sei falsch und für den Verbraucher irreführend. Durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. In diesem Fall eröffnet sich für den Verbraucher das „ewige Widerrufsrecht“.
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Mehr InformationenEine Verwirkung des Widerrufsrechts kommt nur in Betracht, wenn die Bank aufgrund der tatsächlichen Umstände darauf vertrauen durfte, dass der Widerruf nicht mehr erklärt wird. Ob dies der Fall ist, muss durch eine Einzelfallbetrachtung ermittelt werden.
Hier spreche gerade die Tatsache, dass die Klägerin eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt hat, um den Darlehensvertrag vorzeitig aufzulösen, gegen das schutzwürdige Vertrauen der Sparkasse in den Bestand des Darlehensvertrages. Die Zahlung zeige nämlich, dass die Klägerin über ihr Widerrufsrecht nicht informiert war. Denn wer löst schon kostenpflichtig etwas ab, von dem er sich auch kostenlos und mit erheblichen Vorteilen durch Widerruf lösen kann? Die Sparkasse könne dies jedenfalls nicht so verstehen, dass die Klägerin auf den Widerruf verzichte.
Dem Einwand der Sparkasse, die Klägerin wollte durch einen Widerruf nur von den derzeit niedrigen Zinsen profitieren, schob das LG Nürnberg einen Riegel vor. Die Belange der Verbraucher von niedrigen Zinsen und einer ertragsreichen Rückabwicklung zu profitieren, machten den Widerruf nicht rechtsmissbräuchlich. Ganz im Gegenteil sei dies absolut nachvollziehbar.
Das vorliegende Urteil des LG Nürnberg dürfte den Banken, ja insbesondere den Sparkassen erheblich Wind aus den Segeln nehmen.
Nachdem vorher schon das LG Verden und auch das OLG München deutlich die Verbraucherrechte gestärkt haben, entschied auch das LG Nürnberg, dass die verwendete Klausel die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt hat. Verbraucher, die in Ihrem Kreditvertrag mit einer Sparkasse oder mit einer anderen Bank eine entsprechende Klausel finden, sollten nicht zu lange fackeln und sich noch vor der Abschaffung des Widerrufsjokers von ihren ungünstigen Darlehensverträgen lösen.
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Der Widerruf von Darlehensverträgen ist in den Zeiten von stark gesunkenen Zinsen wirtschaftlich überaus lohnenswert und sorgt dafür, dass Verbraucher sich von ihren hochverzinsten Darlehensverträgen lösen können. Infolge fehlerhafter Widerrufsbelehrungen steht Verbrauchern ein „ewiges“ Widerrufsrecht zu. Allerdings ist die rechtliche Bewertung von Widerrufsbelehrungen schwierig und uneinheitlich. Davon zeugt die brandaktuelle Rechtsprechung des Landgerichts Köln zu einer Widerrufsbelehrung der Sparkasse aus den Jahren 2007 und 2008.
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Zwei Kammern des Landgerichts beurteilten innerhalb eines Monats zwei identische Fälle konträr.
Dass die bundesweite Rechtsprechung uneinheitlich ist, ist kein Geheimnis. Doch sogar innerhalb eines Gerichts können sich die Kammern manchmal nicht einig werden. Jüngstes Beispiel dafür sind zwei Urteile des LG Köln. Am 24.09.2015 widerlegte die 15. Kammer sich selbst, indem sie die früher von ihr vertretene Ansicht zu der Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung einer Sparkasse wieder aufgab.
Dem ist die 22. Kammer mit Urteil vom 08.10.2015 entgegengetreten, indem sie entschied, dass die gleiche Widerrufsbelehrung der Sparkasse nicht ordnungsgemäß ist. Über den Erfolg oder Misserfolg eines Verfahrens entschied somit der Zufall in Form des Geschäftsverteilungsplans. Aber wo hohe Ersparnisse locken, gibt es auch gewisse Risiken.
Einig waren sich beide Kammern, dass nur eine einwandfreie Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist in Gang setzt. Am sichersten kann sich eine Bank fühlen, wenn sie die gesetzliche Musterbelehrung verwendet hat. In dem Fall kann sie sich auf den sog. Vertrauensschutz berufen. Anderenfalls muss sie das Risiko einer „unendlichen Widerrufsfrist“ in Kauf nehmen. Doch schon bei geringen Abweichungen von den der gesetzlichen Vorlage entfällt der Vertrauensschutz. Um die Frage, wann eine relevante Abweichung vorliegt, wird vor Gerichten immer und immer wieder gestritten. So auch im vorliegenden Fall.
Die wohl bekannteste fehlerhafte Formulierung lautet „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Sie stammt aus der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung, die bis zum 31.03.2008 sowohl Sparkassen als auch anderen Banken als Vorlage diente. Dass die Formulierung unzureichend ist, hat der BGH mehrfach entschieden. Der Gebrauch einer solchen Klausel berge für den Verbraucher eine erhebliche Unsicherheit, von welchem konkreten Ereignis der Fristbeginn abhängt.
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Infolge fehlerhafter Widerrufsbelehrungen steht Verbrauchern ein „ewiges“ Widerrufsrecht zu.
Für den Sparkassenverband, die diese Formulierung flächendeckend gebrauchten, war dies ein großes Ärgernis. Nirgendwo im Bundesgebiet hatte eine Sparkasse das gesetzliche Muster eins-zu-eins übernommen. Stattdessen hatte man in den Rechtsabteilungen der Sparkassen dem Text der Widerrufsbelehrungen Fußnoten hinzugefügt. Auch bei den besagten Kölner Urteilen drehte sich der Streit um die Zulässigkeit dieser Fußnoten.
Beide Kammern hoben hervor, dass Fußnoten in der gesetzlichen Vorlage nicht vorgesehen sind und deshalb im Einzelfall Abweichungen darstellen können. Uneinigkeit bestand allerdings in der Frage, ob es sich bei diesen Fußnoten um rein formale Hinweise an die Mitarbeiter der Sparkasse oder aber um inhaltliche und damit schädliche Ergänzungen handele.
Um es kurz zu fassen: Die 15. Kammer entschied, die Fußnoten in der Widerrufsbelehrung der Sparkasse seien gar nicht Bestandteil der eigentlichen Widerrufsbelehrung und damit außer Acht zu lassen. Die 22. Kammer hingegen hielt zu den Verbrauchern und bezog die Fußnoten in die rechtliche Betrachtung mit ein. Fußnoten seien deutlich aus dem Text hervorgehoben und beeinflussten das Verständnis der Verbraucher. Damit schloss sich die 22. Kammer einer in der Rechtsprechung weit überwiegend vertretenen Auffassung an.
Diese Urteile zeigen, dass sich jede schematische Betrachtung bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung verbietet. Ein Einzelfall bleibt eben ein Einzelfall.
Wenn Sie also mit dem Gedanken spielen, von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, sollten Sie sich umfassend über Ihre Chancen und Risiken informieren. Durch die hohe Spezialisierung unserer Kanzlei bleiben wir stets am Puls der Rechtsprechung. So können wir Ihnen jederzeit von den aktuellsten Entwicklungen berichten und mit Ihnen unsere umfangreiche Erfahrung teilen. Nutzen Sie die Möglichkeit unserer kostenfreien und unverbindlichen Beratung.
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Der Bundesgerichtshof macht überraschende Vorgaben bezüglich des Widerrufs von Kreditverträgen (Beschluss vom 22. September 2015 – XI ZR 116/15). Eine Rückabwicklung könnte sich nun als überaus vorteilhaft für den Verbraucher herausstellen.
Da viele Immobilienkreditverträge erhebliche Fehler in den Widerrufsbelehrungen aufweisen, konnten Kreditnehmer bisher bereits, aufgrund stark gesunkener Zinsen, durch einen Widerruf einiges sparen. Nun entschied der Bundesgerichtshof zusätzlich über den Ablauf der Rückabwicklung solcher Kreditverträge, im Ergebnis könnte der Kreditnehmer davon zusätzlich profitieren. Die Entscheidung hat für Darlehensnehmer erhebliche Bedeutung, da bisher die Rechtsfolgen eines Widerrufs auch unter den Gerichten umstritten gewesen sind.
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Neben der Zinsersparnis stehen dem Kreditnehmer bei Rückabwicklung eines widerrufenen Kreditvertrages nun die Erstattung aller Ratenzahlungen zu. Weiterhin muss die Bank nun auch Nutzungsersatz zahlen, sprich: Der Kreditnehmer erhält zusätzlich, was der Kreditgeber mithilfe des Darlehens erwirtschaftet hat. Lässt sich eine genaue Summe nicht beziffern, so erhält der Kreditnehmer Zinsen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz.
Dem Kreditgeber steht dafür die Rückzahlung des Darlehens zu, sowie jeweilige Zinsen der Restschuld.
Nun hat der BGH alle Hoffnungen der Verbraucher übertroffen. Bis zu dieser Entscheidung standen der Bank, sofern der Kreditnehmer alle bereits gezahlten Kreditraten und die Zinsen zurückerhält, Zinsen auf die gesamte Darlehenssumme zu. Das hat sich nun geändert. Der Kreditnehmer hat nun lediglich die Zinsen auf den noch nicht getilgten Betrag zu entrichten.
Je nach Darlehenshöhe kann es sich bereits nach wenigen Jahren um tausende Euro handeln. Nach den neuen Angaben steht der Kreditnehmer im Falle einer Rückabwicklung bei längerer Laufzeit fast doppelt so gut da wie vorher.
Diese müssen nun offenlegen, wie sie mit dem Geld ihrer Kunden gewirtschaftet haben. Zudem können Kreditgeber die vermuteten Nutzungen widerlegen. Dies dürfte sich aus juristischer Sicht als kompliziert herausstellen, gelingt es jedoch, so wird der Kreditnehmer sich an den Prozesskosten beteiligen müssen. Somit ist ein gewisses Risiko nicht abzustreiten, falls man als Kreditnehmer diese neue BGH Entscheidung in Betracht zieht. Bei bereits laufenden Verfahren werden die neuen Regelungen bezüglich der Rückabwicklung jedoch in aller Regel eine Rolle bei der Entscheidung des Gerichts spielen, während Kreditgebern im Zuge eines laufenden Zivilprozesses kaum noch möglich ist, neue Argumente hervorzubringen.
Verbraucher können sich nun über eine klare Rechtslage freuen. Der Widerruf bringt ihnen noch höhere Ersparnisse als zuvor und auch die bankenfreundlichsten Gerichte werden nun dem BGH folgen müssen.
Allerdings sollten sich die Verbraucher beeilen. Der Widerrufsjoker wird zum 21.6.2016 abgeschafft.
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Mehr InformationenDas OLG Frankfurt am Main hat mit seiner Entscheidung vom 26.08.2015 (Az.: 17 U 202/14) die Rechte des Verbrauchers beim Widerruf von Darlehensverträgen gestärkt. Das Gericht stellte fest, dass es auch nach einer langen Vertragslaufzeit möglich sei, den Darlehensvertrag wegen fehlerhafter Belehrung zu widerrufen. Die Bank könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn die Rechte des Verbrauchers seien nicht verwirkt. Erfreulicherweise wurde diese Rechtsauffassung durch einen weiteren Senat des OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 02.09.2015 – 23 U 24/15 bestätigt.
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Das OLG Frankfurt am Main wies darauf hin, dass Banken, die sich nicht an die gesetzlich vorgeschriebene Musterbelehrung gehalten haben bzw. auch nur unwesentlich davon abgewichen sind, sich nicht auf Vertrauensschutz hinsichtlich des Fortbestehens des Darlehensvertrages berufen dürfen. Damit folgt das OLG Frankfurt dem vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Kurs.
An den Verbraucherschutz, als hohes Gut des Bürgerlichen Rechts, seien strenge Anforderungen zu richten, so die Frankfurter Richter, die die Bank durch eigene Nachsichtigkeit nicht umgehen dürfe. Deshalb trage auch die Bank das Risiko, das sie selbst durch nicht sorgfältige und unklare Belehrung geschaffen hat. Vor allem durch Verwendung von Begriffen wie „frühestens“ oder „spätestens“ erwecke die Bank bei dem Verbraucher eine Unsicherheit, die diesem nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Die Widerrufsfrist würde insoweit nicht in Gang gesetzt und der Verbraucher kann das Widerrufsrecht unabhängig von einer langen Zeitspanne ausüben.
Den Einwand der beklagten Bank, die Ausübung des Widerrufsrechts nach 9 Jahren sei rechtsmissbräuchlich, wehrte das OLG Frankfurt am Main vehement mit der Begründung ab, der Verbraucher habe kein Vertrauen in den Bestand des Vertrages gesetzt, solange er sein eigenes Widerrufsrecht nicht deutlich durch schlüssiges Verhalten selbst ausgeschlossen habe.
Die Richter führten aus:
„Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen. Die bloße Dauer zwischen dem widerrufenen Geschäft und dem Widerruf reicht dafür nicht aus.“
Die Entscheidung bedeutet so etwas wie einen kleinen Durchbruch, weil das OLG Frankfurt, insbesondere der 23. Senat, bisher als ausgesprochen bankenfreundlich galt und Widerrufe von Verbraucherdarlehen immer wieder zurückwies.
Geändert hat sich damit die Rechtslage für zahlreiche Darlehensnehmer, die ihren Kredit bereits abgelöst und dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben. Viele der großen Banken sitzen in Frankfurt und müssen wegen der Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung auch dort verklagt werden. Denn Zahlungsklagen sind (anders als Feststellungsklagen bei laufenden Darlehen) immer am Sitz der Bank zu erheben.
Betroffen ist insbesondere die ING DiBa, deren Widerrufsbelehrungen nach Erhebungen der Verbraucherzentrale am häufigsten Fehler aufweisen. Diese wird sich nun einer massiven Welle an Rückforderungen stellen müssen, zumal Verbraucher in Hinblick auf die gesetzlich geplante Beseitigung des Widerrufsjokers keine Zeit mehr zu verlieren haben.
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Mehr InformationenPressemeldungen der FAZ zur Folge soll der Widerrufsjoker abgeschafft werden – „der Joker stirbt“ (Joachim Jahn, FAZ vom 8. Oktober 2015, Seite 27). Verbrauchern, deren Darlehensvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthält, soll künftig das Widerrufsrecht genommen werden. Stiftung Warentest berichtet, dass Darlehensverträge mit einem Kreditvolumen von 1,6 Billionen Euro betroffen sind.
Die Regierungsparteien CDU/CSU und die SPD haben eine entsprechende Regelung in das laufende Gesetzgebungsverfahren eingebaut. Zu der geplanten Reform des Widerrufsrechts wird der parlamentarische Staatssekretär im Bundesjustizministerium Ulrich Kelber (SPD) mit folgenden Worten zitiert: „Insbesondere Unternehmen sind durch die Fortdauer des Widerrufsrechts verunsichert. Das wollen wir beenden.“
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Was hier stark nach guter Arbeit der Bankenlobby aussieht, bedeutet einen erheblichen Einschnitt in Verbraucherrechte. Galt das Widerrufsrecht bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung bisher zeitlich uneingeschränkt, soll die für das Frühjahr nächsten Jahres geplante Regelung dazu führen, dass alle betroffenen Verträge aus den Jahren 2002-2010 nach Ablauf des 21.6.2016 nicht mehr widerrufen werden können. Nach Inkrafttreten des Gesetzes erhalten die Verbraucher drei Monate Zeit, um den Widerruf zu erklären. Im Sommer 2016 soll der Widerrufsjoker endgültig zu Grabe getragen werden.
Ob dieser gesetzgeberische Vorstoß tatsächlich Realität wird, bleibt abzuwarten. Die Parlamentarier, die sich so tatkräftig vor die scheinbar schwer verunsicherten und von den Verbrauchern gebeutelten Banken stellen, könnten Schwierigkeiten mit Europarecht bekommen. In jedem Fall wird das Ganze ein Nachspiel haben und die Gerichte beschäftigen. Betrachtet man aber die Befürworter der Einschränkungen, steht zu vermuten, dass das Gesetz vom Bundestag und Bundesrat letztlich verabschiedet wird.
Auch wenn die Zeit drängt, sollte man nicht kopflos handeln. In erster Linie gilt es, den Vertrag fachkundig prüfen zu lassen. Denn nicht jede Widerrufsbelehrung ist im gleichen Maßen fehlerhaft. Außerdem kommt vieles darauf an, in welchem Gerichtsbezirk ein eventueller Widerruf zu verhandeln wäre. Denn was die einen Richter für fehlerhaft halten, ist für die anderen ordnungsgemäß.
Die rechtliche Behandlung des Widerrufsjokers ist komplex. Die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung stellt nur den Einstieg in Dschungel aus Einzelfragen dar, angefangen von den Möglichkeiten der Finanzierung des Verfahrens bis zu den Tücken der Berechnung eventueller Rückforderungsansprüche. Verbraucher sollten sich unbedingt ausführlich beraten lassen.
Bald könnte es mit dem Widerrufsjoker tatsächlich vorbei sein. Nur wer vor Ablauf der Drei-Monats-Frist nach Inkrafttreten der Reform den Widerruf erklärt, wird noch nach der heutigen Rechtslage behandelt. Es dürfte für Verbraucher die letzte Chance sein, sich von den hochverzinsten Krediten zu lösen.
Lassen Sie Ihre Verträge prüfen.
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