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Archiv für die Kategorie: Bankenrecht

Du bist hier: Startseite1 / Bankenrecht

Die Verwirkung des Widerrufsrechts – was dahinter steckt

11. Mai 2015/0 Kommentare/in Darlehenswiderruf /von Ilja Ruvinskij
  • Bild einer Stadt, rechts eine Statur, links ein Fluss

Anliegen der Verbraucher werden pauschal abgelehnt

Banken reagieren auf Widerrufe eines Darlehensvertrags häufig mit einem pauschalen ablehnenden Antwortschreiben. Entweder wird man mit einem Dreizeiler abgespeist: die Widerrufsbelehrung sei korrekt, oder, wenn sich das Offensichtliche nicht leugnen lässt, erfährt man, dass das Widerrufsrecht verwirkt sei. Für Ihre Argumentation nutzen die Banken scheinbar untermauernde Gerichtsurteile. Und schon überkommt den Verbraucher Unsicherheit – da könnte doch vielleicht was dran sein.

Gerade im Hinblick auf das anstehende BGH-Urteil wollen wir in diesem Beitrag das Rechtsinstitut der Verwirkung näher erläutern und aufzeigen, warum die Banken mit ihren Einwänden scheitern müssen.


Inhalt dieser Seite:

  • Anliegen der Verbraucher werden pauschal abgelehnt
  • Die Drohung der Banken im Detail
  • Fazit
  • Ihre Fragen und unsere Antworten


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Der Befund

Laut der Verbraucherzentrale Hamburg beinhalten ca. 80% der ab 2002 abgeschlossenen Darlehensverträge fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Deswegen ist eine enorme Anzahl an Schuldnern berechtigt, sich mithilfe des Widerrufsjokers von ihrem hochverzinsten Darlehen zu lösen und ihre Immobilie zu stark verbesserten Zinskonditionen zu finanzieren.  Die Banken erleiden immense finanzielle Verluste und begegnen den Forderungen mit einer Mauer aus Protest.

Der Widerrufsjoker – die Banken mauern

Auf erste Anschreiben unserer Mandanten, die ihr Widerrufsrecht zum Ausdruck bringen, reagieren fast alle Banken daher mit Ablehnung. Sie nutzen harsche Formulierungen, mit denen sie den Schuldnern erklären, dass ihr Widerrufsrecht verwirkt sei. Doch erst auf der Basis detaillierteren Hintergrundwissens wird deutlich, dass dies längst nicht immer der Wahrheit entspricht.

Durch angebliche Fachlichkeit, wie das Zitieren von “einschlägigen” Gerichtsurteilen, versuchen die Banken, die Schuldner zu verunsichern. Häufig werden die aufgeführten Urteile jedoch verkürzt und einseitig dargestellt oder beziehen sich auf Einzelfälle, in denen lediglich besondere Sachverhalte dazu geführt haben, dass das Widerrufsrecht erlosch.

Sollten Sie ein solches oder ähnliches Schreiben einer Bank erhalten haben, brauchen Sie sich daher nicht von der Idee des Widerrufs zu distanzieren! Mit der Unterstützung eines fachlich spezialisierten Anwalts können Sie Ihre Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf realistisch einschätzen. Die Einschüchterungsversuche von Seiten der Banken sollten Sie nicht verunsichern!

Die Drohung der Banken im Detail

Um  zu  prüfen, ob Ihr Widerrufsrecht im Einzelfall verwirkt ist, gilt es, die einzelnen Bestandteile des auch im Gesetz ungenau definierten Begriffs der Verwirkung zu betrachten. Eine begründete Verwirkung benötigt gemäß § 242 BGB einen Zeit-  und Umstandsmoment, sowie eine unangemessene Benachteiligung des Verpflichteten. Angewandt auf die Darlehensverträge mit fehlerhaften Widerrufbelehrungen können Sie sich an folgenden Grundsätzen orientieren:

Was steckt hinter dem Begriff der „Verwirkung des Widerrufsrechts“?

Zeitmoment

Das Zeitmoment ist dann gegeben, wenn längere Zeit verstrichen ist, seit dem der Berechtigte die Möglichkeit hatte, das ihm zustehende Recht auszuüben. Läuft der entsprechende Darlehensvertrag noch und wurde er vor weniger als 10 Jahren geschlossen, gilt das Zeitmoment eher nicht als erfüllt. Dies beruht auf der Tatsache, dass Darlehensverträge meist eine sehr lange Laufzeit haben.  Viele Darlehensnehmer kannten darüber hinaus die Option des Widerrufsjokers nicht – was in diesem Fall für sie spricht. Generell gilt in entgegengesetzter Richtung: Umso näher das Vertragsende des Darlehensvertrags ist, umso eher gilt das Zeitmoment als erfüllt.


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Umstandsmoment

Banken reagieren auf Widerrufe eines Darlehensvertrags häufig mit einem pauschalen ablehnenden Antwortschreiben.

Die Umstände müssen bei einer Verwirkung des Widerrufssrechts den Eindruck erwecken, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen will. Somit ist hier das Verhalten des Berechtigten – bzw. seine Untätigkeit – der Ausgangspunkt.Die Banken beziehen sich in diesem Aspekt häufig darauf, dass der Darlehensnehmer durch die Vertragsdurchführung den Umstandsmoment erfülle. Die Vertragsdurchführung allein reicht hierfür jedoch nicht aus.

Zudem hatten die Banken aufgrund der erfolgten Urteile des Bundesgerichtshofes Kenntnis von den Folgen der fehlerhaften Widerrufsbelehrungen – und wurden auch noch darauf hingewiesen, dass sie ihre Kunden nachbelehren können. Fast keine Bank hat diese Möglichkeit genutzt. Es erschließt sich also nicht, warum Banken davon ausgehen sollten, dass ihre Kunden auf die Option des Widerrufs verzichten. Der Umstandsmoment ist somit für die entsprechenden Fälle nicht erfüllt.

Benachteiligung des Verpflichteten

Der Aspekt der Benachteiligung des Verpflichteten setzt voraus, dass dieser unangemessene und unzumutbare Nachteile erleide. Auf die Thematik des Widerrufs übertragen ist der offensichtliche Nachteil der Banken der finanzielle Verlust, den sie durch die niedrigeren Zinsen erleiden. Der marktübliche Zinssatz, den die Banken anstelle des hohen vorher vereinbarten Zinssatzes erhalten, kann jedoch nicht als unzumutbar betrachtet werden. Die Bank erhält trotz allem eine Nutzungsentschädigung für die Bereitstellung des Darlehens.

Fazit

In den überwiegenden Fällen ist die Mitteilung der Banken, dass das Widerrufsrecht des Schuldners verwirkt sei, nur eine Schutzbehauptung. Das Widerrufsrecht ist in Deutschland klar zum Vorteil des Schuldners angelegt. Die Verantwortung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung liegt eindeutig auf Seiten der Bank. Ist die Belehrung fehlerhaft, kann die Frist zugunsten der Schuldner nicht ablaufen – es gilt das sogenannte ewige Widerrufsrecht.

Der Bezugnahme der Banken auf die Verwirkung des Widerrufsrechts sollte demnach nicht ohne weitere Prüfung Glauben geschenkt werden. Zwar kann diese in Einzelfällen zutreffen, doch sind die Schreiben zunächst pauschalisierte Antworten. Es ist daher hilfreich und höchstwahrscheinlich für den Schuldner lukrativ, die Hilfe eines Anwalts hinzuzuziehen, der den konkreten Einzelfall prüft.

Lassen Sie die Banken also nicht die Unsicherheit der Verbraucher auszunutzen und profitieren Sie von professioneller Unterstützung. Unsere Kanzlei bietet Ihnen eine kostenfreie Prüfung Ihres Darlehensvertrags und eine ausführliche Beratung zu möglichen Chancen und Risiken Ihres Widerrufs.


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https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Ilja Ruvinskij2015-05-11 12:40:542019-09-10 14:45:30Die Verwirkung des Widerrufsrechts - was dahinter steckt

fehlerhafte Widerrufsbelehrung Sparkasse Köln

9. Mai 2015/1 Kommentar/in Bankenrecht /von Frage Steller

brauchen Sie zur Überprüfung den gesamten Darlehnsvertrag der Sparkasse KölnBonn oder nur die Widerrufsbelehrung? Das sind 3 Verträge.

Danke!

Walter

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2015-05-09 09:16:322015-05-09 09:16:32fehlerhafte Widerrufsbelehrung Sparkasse Köln

Kann das Widerrufsrecht verwirken? BGH entscheidet im Juni.

8. Mai 2015/0 Kommentare/in Darlehenswiderruf /von Ilja Ruvinskij
  • Bild von den Lichtern eines Autos
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    Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern

    Der 23. Juni 2015 wird ein wichtiges Datum für Verbraucher sein. Insbesondere für diejenigen, die Ihren Darlehensvertrag gegen die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aufgelöst haben und nun mithilfe des Widerrufsjokers Ihr Geld zurückhaben wollen.

    Widerrufsrecht nach Ablösung von Darlehensverträgen

    Es ist eine seit langem umstrittene Frage. Können Verbraucher den Widerruf eines Darlehensvertrags auch dann erklären, wenn Sie den Kredit schon seit Jahren abgelöst haben? Dürfen Verbraucher die einmal gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen? Oder können sich die betroffenen Banken auf die so genannte Verwirkung (ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung) berufen, weil seit „Beendigung“ des Vertrages einige Zeit vergangen ist. Die Verwirkung ist ein beliebtes Argument der Banken. Wir hatten bereits darüber berichtet.

    Derzeitige Rechtslage

    Die meisten Oberlandesgerichte (z.B. OLG Dresden, OLG Celle, OLG Hamm, OLG Karlsruhe, OLG Frankfurt u.a.) zeigten sich von diesem Argument unbeeindruckt und sprachen den Verbrauchern immer wieder das Recht zu, die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufordern. Die Chancen mithilfe des Widerrufsjokers die Vorfälligkeitsentschädigung nicht nur zu sparen, sondern sogar zurückzuerhalten standen in der Vergangenheit ziemlich gut. Auch hierzu, insbesondere zu den Voraussetzungen hatten wir bereits berichtet.

    Es gab allerdings auch einige Gegenstimmen, die die Position der Banken stützten (z.B. OLG Köln, OLG Hamburg oder OLG Düsseldorf).

    Entscheidung des BGH wird mit Spannung erwartet

    Am 23. Juni 2015 geht es für die Verbraucher und für die Banken wieder um Millionen. Entscheidet der BGH, wie bisher, verbraucherfreundlich, wird dem Verwirkungseinwand und den damit verbundenen Unsicherheiten endgültig das Garaus gemacht. Verbraucher werden in die Lage versetzt, auch bei abgelösten Verträgen ihr Widerrufsrecht auszuüben und können Summen zurückfordern, die häufig im fünfstelligen Bereich liegen. Es bleibt spannend.

    Fazit

    Wenn auch Sie Ihren, möglicherweise schon abgelösten Darlehensvertrag widerrufen möchten, können Sie sich auf unsere qualifizierte Unterstützung verlassen. Wir beobachten alle aktuellen Tendenzen in der Rechtsprechung und können gut abschätzen, welche Chancen Ihr Widerruf hat.

    Lassen Sie Ihren Darlehensvertrag kostenfrei und unverbindlich von uns prüfen. Bei uns erhalten Sie eine ausführliche und freundliche Beratung zu den Chancen ihren Darlehensvertrag zu widerrufen.


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    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Ilja Ruvinskij2015-05-08 20:51:172020-09-07 16:09:06Kann das Widerrufsrecht verwirken? BGH entscheidet im Juni.

    Der Widerrufsjoker bei Ablösung von Altverträgen

    8. Mai 2015/1 Kommentar/in Darlehenswiderruf /von Ilja Ruvinskij
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    Widerrufsjoker bei unechter Abschnittsfinanzierung und Prolongation

    Die Situation ist vielen Darlehensnehmern bekannt. Man hat einen Kredit abgeschlossen, die Zinsbindungsfrist ist abgelaufen bzw. der Darlehensvertrag wird mithilfe eines Sonderkündigungsrechts beendet, und man schließt mit der gleichen Bank einen weiteren Vertrag ab, meistens eine so genannte Änderungsvereinbarung.

    Im Rahmen dieser Änderungsvereinbarung werden neue Konditionen für die Zukunft festgelegt. Die Frage, die sich viele Verbraucher stellen – kann der alte Vertrag oder möglicherweise der neue Darlehensvertrag noch widerrufen werden? Es kommt, wie so häufig, ganz auf den Einzelfall an.


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    • Widerrufsjoker bei unechter Abschnittsfinanzierung und Prolongation
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    Kein neues Widerrufsrecht bei „unechter Abschnittsfinanzierung“

    Von einer unechten Abschnittsfinanzierung spricht man, wenn das Darlehen nach dem Ende der Zinsbindungsfrist nicht enden sollte, sondern die Fortsetzung von Beginn an geplant war. Meistens kann man eine entsprechende Absicht daran erkennen, dass das anvisierte Laufzeitende viele Jahre nach dem Ende der Zinsbindungsfrist liegt.

    Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei Vorliegen einer unechten Abschnittsfinanzierung die Bank nicht verpflichtet ist, den Verbraucher erneut auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen. Das ist auch nachvollziehbar, da kein neuer Vertrag abgeschlossen wird, sondern nur eine abgeänderte Vereinbarung über die Zinsen erfolgt. Das so genannte Kapitalnutzungsrecht bleibt unverändert.

    Kein Widerrufsrecht für Altverträge (vor 2002)

    Insbesondere relevant ist diese Entscheidung für Darlehensverträge, die in der Zeit vor 2002 abgeschlossen wurden. Damals gab es das heutige Widerrufsrecht noch nicht, so dass der Ausstieg mithilfe des Widerrufsjokers auch nicht in Frage kam. Verbraucher, die diese alten Verträge nach Ablauf der Zinsbindungsfrist verlängerten, wurden nicht erneut über Ihr Widerrufsrecht belehrt. Einige wollten aus diesem Grund die Darlehensverträge widerrufen – und scheiterten damit.


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    Widerrufsjoker bei unechter Abschnittsfinanzierung bei Darlehensverträgen nach 2002

    Bild von einem Notizblock und Stift

    Damit der Darlehensvertrag widerrufen werden kann, muss der Einzelfall geprüft werden.

    Schlossen Sie jedoch einen Darlehensvertrag nach 2002 ab und haben nach Ablauf der Zinsbindungfrist neue Zinskonditionen vereinbart, liegt zwar auch eine unechte Abschnittsfinanzierung vor, es gilt aber auch weiterhin die Widerrufsbelehrung aus Ihrem Darlehensvertrag. War diese fehlerhaft, können Sie noch heute von dem Widerrufsbelehrung fehlerhaft, spielt der Widerrufsjoker wieder. Der Darlehensvertrag kann noch viele Jahre nach seinem Abschluss widerrufen werden.

    [Anmerkung der Redaktion: Der Widerrufsjoker für die sog. Altverträge (2002-2010) wurde durch eine Gesetzesänderung im Juni 2016 abgeschafft. Die betroffenen Kredite können deshalb nicht mehr widerrufen werden. Für Verträge ab dem 10.06.2010 bleibt die Widerrufsmöglichkeit bestehen.]

    Fazit

    Diese Sondersituation ist ziemlich kompliziert. Im Spannungsfeld zwischen Alt- und Anschlussvertrag besteht für Verbraucher meistens eine große Unsicherheit. Es lohnt sich deswegen, die Sache von einem Spezialisten überprüfen zu lassen. Gerne übernehmen wir die Überprüfung Ihres Darlehensvertrages und zwar kostenfrei und unverbindlich. Nutzen Sie auch unsere kostenfreie Erstberatung, bei der wir mit Ihnen ausführlich die Möglichkeiten des Widerrufs Ihres Darlehensvertrages besprechen.


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    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Ilja Ruvinskij2015-05-08 20:10:512019-09-11 10:31:51Der Widerrufsjoker bei Ablösung von Altverträgen

    Widderrufsjoker DSL Bank

    2. Mai 2015/1 Kommentar/in Bankenrecht /von Frage Steller

    Sehr geehrter Damen und Herren,

    ich habe mich ausführlich zum Thema Widerrufsjoker eingelesen und haben nun eineige Fragen. Ich habe im Jahr 2007 3 Darlehensverträge bei der DSL Bank abeschlossen (Gesamtsumme 215 T Euro). Der vereinbarte Zins beträgt 4,5 %. Zusätzlich wurde ein Bausparvertrag abgeschlossen, damit die Verzinsung nach Ablauf der Verträge garantiert wird.

    Ich habe mir die Widerrufsbelehrungen der DSL Bank angeschaut und glaube, dass diese Widderufsbelehrungen fehlerhaft sind. Wie ist Ihre Erfahrung? Sind DSL Darlehensverträge aus dem Jahre 2007 oft fehlerhaft? Kann ich Widerrufsjoker nutzen und diese Verträge widerrufen? Was kann ich sparen?

    Darf ich Ihnen die Verträge zur Prüfung der Widerrufsbelehrungen übersenden? An welche Email-Adresse am besten?

    Vielen Dank

    M.H.

    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2015-05-02 08:47:162015-05-02 08:47:16Widderrufsjoker DSL Bank

    Widerrufsbelehrung kostenfrei überprüfen?

    29. April 2015/1 Kommentar/in Bankenrecht /von Frage Steller

    Hallo,

    wir haben im Jahr 2010 bei einer Sparkasse einen Immobilienkredit abgeschlossen. Es gab dort eine Widerrufsbelehrung. Wenn ich sie Ihnen per E-Mail zusende, entstehen für mich Kosten?

    MfG

    Pfau333

    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2015-04-29 16:37:452015-05-02 12:48:55Widerrufsbelehrung kostenfrei überprüfen?

    Überprüfung der Verträge Ing Diba

    21. April 2015/1 Kommentar/in Bankenrecht /von Frage Steller

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Ruvinskij,

    ich habe im Jahre 2008 2 Verträge bei Ing Diba abgeschlossen. Nun würde ich gerne diese durch Sie auf die fehlerhafte Widerrufsbelehrung überprüfen lassen. Soweit ich das einschätzen kann, dürften die beiden Verträge fehlerhaft sein.

    Wie übersende ich Ihnen am besten die Verträge zur Überprüfung? Darf ich Ihnen diese per Post senden? Brauchen Sie die kompletten Verträge oder reichen nur die Widerrufsbelehrungen?

    MfG

    Jan M.

    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2015-04-21 10:26:462015-04-21 18:23:47Überprüfung der Verträge Ing Diba

    Widerrufsjoker: Wann man die Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern kann

    3. April 2015/10 Kommentare/in Bankenrecht /von Andre Kraus
    Weiterlesen
    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2015-04-03 12:57:042020-10-01 15:19:24Widerrufsjoker: Wann man die Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern kann

    fehlerhafte Widerrufbelehrung bei Sparkasse

    30. März 2015/1 Kommentar/in Bankenrecht /von Frage Steller

    Sehr geehrter Herr Ghendler,

    ich habe 2 Darlehensverträge bei der Sparkasse Düsseldorf abgeschlossen.

    Was haben Sie für Erfahrungen mit den Sparkassen gemacht? Lassen sich diese auf eine Einigung auch ohne einen Widderuf der Darlehensverträge ein. Ich würde am liebsten eine gütliche Einigung erzielen.

    Darf ich Ihnen die Darlehensverträge zwecks Überprufung per Post zusenden?

    Vielen Dank!

    MfG
    Werner L.

    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2015-03-30 20:08:272015-03-30 20:08:27fehlerhafte Widerrufbelehrung bei Sparkasse

    Darlehenswiderruf: Wie sich Banken gegen Verbraucher wehren

    20. März 2015/2 Kommentare/in Darlehenswiderruf /von Ilja Ruvinskij

    Widerrufsjoker in den Medien: Die Lage der Banken ist ernst

    Infolge der aktuellen Widerrufswelle erleiden die Banken Verluste in Milliardenhöhe. Die Interessenverbände appelieren an den Gesetzgeber, das Widerrufsrecht zumindest zeitlich einzuschränken. Die Lage ist ernst. Es überrascht daher kaum, dass die Kreditinstitute alles versuchen, um die Rückabwicklung lukrativer Verträge zu verhindern.

    Schlechte Aussichten für Widerrufe in Eigenregie

    Abgesehen davon, dass die Materie komplex ist und schon kleinste Details eine entscheidende Rolle spielen können, hat man als Verbraucher ohne rechtlichen Beistand keine Chancen gegen die Übermacht der Banken. Ein in Eigenregie erklärter Darlehenswiderruf wird in aller Regel mit einem Standardschreiben abgewiesen. Und die Banken lassen sich Zeit mit ihrer „Entscheidung.“ Zeit, in der die hochverzinsten Darlehen weiterlaufen. Manchmal müssen Verbraucher 7-8 Wochen auf die Ablehnung warten.


    Inhalt dieser Seite:

    • Widerrufsjoker in den Medien: Die Lage der Banken ist Ernst
    • Schlechte Aussichten für Widerrufe in Eigenregie
    • Erfolgsaussichten sind eine Frage des Einzelfalls
    • Die Argumente der Banken gegen den Widerruf
    • Fazit
    • Ihre Fragen und unsere Antworten


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    Die Erfolgsaussichten sind eine Frage des Einzelfalls

    Erst nach Einschaltung eines Anwalts lassen sich die Banken auf eine Diskussion ein. Je nachdem wie fehlerhaft eine Widerrufsbelehrung ist, zeigen sich die Kreditinstitute mehr oder weniger kooperativ. Im besten Fall wird die Sache schnell und einvernehmlich geregelt, ohne dass die Gerichte eingeschaltet werden müssten. Das ist besonders dann der Fall, wenn die Widerrufsbelehrung deutlich fehlerhaft ist und dieses Ergebnis schon vom Bundesgerichtshof oder zumindest von mehreren Oberlandesgerichten abgesegnet wurde. Anderenfalls sollte man sich auf eine Auseinandersetzung mit der Bank einstellen. Besonders wenn das Darlehen schon abgelöst wurde oder man eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangt, erheben die Banken immer die gleichen Einwände.

    Die Argumente der Banken gegen den Widerruf

    Auf dieser Seite haben wir für Sie die gängigen Erwiderungen der Kreditinstitute auf den Darlehenswiderruf zusammengestellt. Die Darstellung ist natürlich nicht abschließend, da sie sich nur auf die typischen Fällen beschränkt. Sie soll nur ein grobes Bild dessen vermitteln, welche Problemfelder sich bei einer Auseinandersetzung mit der Bank auftun können.

    1. Der Fehler in der Belehrung hatte keinen Einfluss auf das Ausbleiben des Widerrufs

    Widerrufsbelehrungen müssen deutlich und klar abgefasst sein. Der Verbraucher muss so genau über sein Widerrufsrecht belehrt werden, dass er in die Lage versetzt wird, sein Widerrufsrecht auszuüben. Und genau diese Deutlichkeit bzw. Verständlichkeit bzw. der Mangel daran, ist der Grund, warum die meisten Belehrungen fehlerhaft sind und der Verbraucher noch viele Jahre nach dem Vertragsschluss sein Widerrufsrecht ausüben kann.

    Manche Banken berufen sich jedoch darauf, dass die unwirksame Widerrufsbelehrung nicht die Ursache dafür gewesen ist, warum der Verbraucher sein Widerrufsrecht nicht ausgeübt habt. Es sei dem Verbraucher gar nicht auf die Verständlichkeit der Belehrung angekommen, so oder so hätte er damals innerhalb der Zwei-Wochenfrist den Vertrag nicht widerrufen.

    Diese Auffassung ist jedoch nicht haltbar. Das Gesetz verlangt keine Ursächlichkeit. Es steht dort sogar ausdrücklich, dass der Widerruf keine Begründung enthalten muss (§ 355 Abs. 1, Satz 4 BGB).

    Das Fortbestehen des Widerrufsrechts hängt alleine von der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ab.


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    2. Verwirkung

    Hier argumentiert die Bank mit dem rechtsübergreifenden Grundsatz von Treu und Glauben. Das ist sozusagen der letzte Strohhalm.

    Es könne nämlich nicht angehen, dass ein Kreditnehmer noch etliche Jahre nach dem Abschluss des Darlehensvertrages ein Recht geltend mache, das ihm normalerweise nur für die Dauer von zwei Wochen zusteht. Nach so einer langen Zeit habe die Bank darauf vertrauen können, dass der Widerruf nicht erklärt wird. Besonders häufig wird dieses Argument bei bereits abbezahlten Darlehen ins Feld geführt.

    Dieses Argument überzeugte den Bundesgerichtshof nicht.

    „Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.“

    In der Widerrufsituation fehle es

    „(…)jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte.“ BGH, Urteil vom 7. 5. 2014 – IV ZR 76/11

    Im Klartext bedeutet das: Die Bank kann sich nicht auf Verwirkung berufen, weil sie für die gesamte Situation selbst die Verantwortung trägt. Schließlich war es die Bank, die den Verbraucher fehlerhaft belehrt hat. Dem Verbraucher ist sein fortbestehendes Widerrufsrecht meistens nicht bekannt, die Bank verfügt aber über eine Rechtsabteilung, die über die Entwicklungen auf diesem Gebiet unterrichtet ist. Außerdem ist das Widerrufsrecht schon seit seiner Einführung immer wieder Gegenstand rechtlicher Diskussion und gerichtlicher Praxis.

    Um sich auf Verwirkung zu berufen, muss die Bank darlegen, warum genau sie in dem konkreten Fall glaubte, dass der Verbraucher freiwillig auf seine Rechte verzichten möchte.

    Nur wenn der Verbraucher die fortbestehende Widerrufsmöglichkeit kannte und der Bank zu erkennen gab, er wolle am Vertrag festhalten, dann kann nach einer bestimmten Zeit Verwirkung eintreten. Hier muss das Kreditinstitut beweisen, dass der Verbraucher seine Rechte kannte. Gelegentlich gelingt ihr dieser Nachweis, in aller Regel gehen aber entsprechende Behauptungen ins Leere.

    3. Vertrag besteht nicht mehr

    Bild von einem Vertrag

    In manchen Fällen müssen Verbraucher 7-8 Wochen auf die Ablehnung der Banken bezüglich des Widerrufs warten.

    Häufig vorgebracht wird auch das Argument, ein Widerruf sei ausgeschlossen, weil kein Vertrag mehr existiere. Bei einem solchen Wegfall des Vertrages sind drei Variationen denkbar – in allen drei gehen die Einwände der Banken ins Leere.

    a) Kredit ist bereits abbezahlt

    Das schadet dem Widerruf nicht. Zwar ist die Schuld selbst erloschen, das gilt aber nicht für das gesamte Schuldverhältnis zwischen Bank und Verbraucher.

    Das Oberlandesgericht Hamm, das Oberlandesgericht Zweibrücken und schließlich auch der Bundesgerichtshof entschieden ausdrücklich, dass der Widerruf unbefristet erfolgen kann, sogar dann, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist. Alles andere würde dem Gedanken des Verbraucherschutzes nicht gerecht werden.

    b) Darlehen durch Aufhebungsvereinbarung aufgelöst

    Wer sein Haus verkaufen möchte und die finanzierende Bank nach seinen Optionen fragt, erhält häufig das Angebot, eine Aufhebungsvereinbarung zu unterschreiben. Dabei zahlt der Darlehensnehmer nicht nur den Kredit samt Zinsen zurück, sondern auch eine Vorfälligkeitsentschädigung.

    Wenn dann nachträglich der Widerruf erklärt wird, beruft sich die Bank auf diese Aufhebungsvereinbarung und argumentiert, der Darlehensvertrag bestehe nicht mehr und könne deswegen auch nicht mehr widerrufen werden.

    Auch von diesem Einwand dürften die Richter nicht beeindruckt werden. Denn der Bundesgerichtshof hatte schon im Jahre 1997 entschieden, dass beim Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung nur die Bedingungen des Darlehensvertrags modifiziert werden (BGH, Urteil vom 1.7.1997 – XI ZR 267/96)

    c) Kündigung

    Auch hinsichtlich der Kündigung hatte der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass sie einem Widerruf nicht entgegenstehe. Unterbleibt eine ordnungsgemäße Belehrung kann dem Verbraucher möglicherweise nicht bewusst sein, dass er zwischen einer Kündigung und einem Widerruf wählen kann. Wäre der Verbraucher über sein Wahlrecht informiert, hätte er kaum die Nachteile einer Kündigung (hohe Zinsen/Vorfälligkeitsentschädigung) in Kauf genommen. (BGH Urteil vom 16. Oktober 2013 · Az. IV ZR 52/12 https://openjur.de/u/653405.html

    Fazit

    Insgesamt haben die Gerichte den gängisten Einwänden der Banken eine Absage erteilt. Ist die Widerrufsbelehrung unwirksam, hat man als Verbraucher sehr gute Chancen, das hochverzinste Darlehen erfolgreich zu widerrufen und günstig umzuschulden.

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