Der Widerruf eines Verbraucherdarlehens ist auch viele Jahre nach dem Vertragsschluss möglich, wenn die Bank den Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Während es an dieser Tatsache nach einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nichts mehr zu rütteln gibt, herrscht über die Frage, wann die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, immer wieder heftiger Streit.
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Auch wenn die Rechtsprechung grundsätzlich verbraucherfreundlich ist, zeigt sich die deutsche Gerichtslandschaft bei der Bewertung der Widerrufsbelehrugen alles andere als einheitlich. Was im Süden der Republik für fehlerhaft gilt, kann im Westen für „hinreichend deutlich“ befunden werden. Auch andere widerrufsspezifische Fragen, etwa nach einer möglichen Verwirkung werden von Gericht zu Gericht unterschiedlich behandelt. Während etwa die Gerichte in München, Berlin oder Dortmund tendenziell verbraucherfreundlich sind, fährt man in Frankfurt einen harten Kurs zugunsten der Banken. Hier hilft eine strategisch wohl überlegte Wahl des Gerichtsstandes.
Für endgültige Sicherheit in einzelnen Rechtsfragen kann nur der BGH sorgen und das versuchen die Banken soweit wie möglich zu verhindern. Notfalls wird dem Darlehensnehmer ein so lukratives Vergleichsangebot unterbreitet, dass dieser einfach nicht ablehnen kann.
Glücklicherweise kommt jedoch der BGH immer wieder zum Zug. Und so kann auch der Hinweisbeschluss vom 10. Februar 2015 (Az.: II ZR 163/14) als ein Sieg für die Verbraucher verbucht werden.
Hintergrund:
Die allermeisten Widerrufsbelehrungen in den Verbraucherdarlehensverträgen sind an Muster angelehnt, die der Gesetzgeber erstellt hatte. Das Problem dabei – die gesetzlichen Muster aus den Jahren 2002-2008 enthielten Formulierungen, die unzureichend und verwirrend sind. Die mittlerweile berüchtigte Formulierung lautet „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Dass diese Wendung den Verbraucher nicht hinreichend über seine Rechte aufklärt, ist vom BGH mehrfach betont worden.
Da man in Karlsruhe jedoch einsah, dass die Banken es nicht besser als der Gesetzgeber wissen konnten, gewährten die Richter den Kreditinstituten, die diese Belehrung sowohl inhaltlich als auch äußerlich eins-zu-eins übernahmen, einen so genannten Vertrauensschutz. Trotz der Fehlerhaftigkeit der Belehrung wurde es den Verbrauchern verwehrt, ihr Widerrufsrecht auszuüben.
Hatte aber eine Bank in den Musterbelehrungstext eingegriffen und ihn einer Veränderung unterzogen, entfiel für sie dieser Vertrauensschutz. Auch das ist nunmehr hinreichend geklärt.
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Der Widerruf eines Verbraucherdarlehens ist auch viele Jahre nach dem Vertragsschluss möglich.
Indes wird vor den Gerichten verbittert um die Frage gestritten, welche Abweichungen relevant sind und welche nicht. Nun hatte der BGH in dem besagten Hinweisbeschluss entschieden, dass jede inhaltliche Veränderung die Schutzwirkung des gesetzlichen Musters entfallen lässt. Dies gilt nicht bloß dann, wenn die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme zutreffender Zusatzinformationen zugunsten des Verbrauchers bestehen, sondern auch für den Fall, dass eine Veränderung sich auf Belehrungsinhalte bezieht, die für den eigentlichen Vertrag überhaupt nicht relevant sind.
Im zu entscheidenden Fall hatte das Kreditinstitut den Verbraucher standardmäßig auch über die Widerrufsfolgen bei finanzierten Geschäften und bei Fernabsatzverträgen belehrt, obwohl weder das eine noch das andere einschlägig gewesen ist. In den entsprechenden Belehrungsbausteinen ist die Bank von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen und hat eigene Definitionen eingefügt.
Die Folge – obwohl die Passagen für den abgeschlossenen Vertrag keinerlei Bedeutung hatten, führte eine Abweichung zum Entfallen des Vertrauensschutzes. Damit konnte der Vertrag noch Jahre nach seinem Abschluss wirksam widerrufen werden.
Wieder einmal stärkt der BGH die Rechte der Verbraucher indem er die erteilten Widerrufsbelehrungen genau unter die Lupe nimmt. Es bleibt nur zu hoffen, dass diese Entwicklung vorangeht und der BGH bald über die weiterhin offenen Fragen entscheiden kann.
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Wer sein Darlehen erfolgreich widerruft, spart in aller Regel eine fünfstellige Summe, und er spart sie zu Lasten der Bank. Dieser entgeht nicht nur die Vorfälligkeitsentschädigung, in vielen Fällen muss das Kreditinstitut auch die zuviel gezahlten Zinsen zurückerstatten.
Dass die Bank um das sicher geglaubte Geld kämpfen wird, liegt auf der Hand. Daher kommen außergerichtliche Einigungen zwar immer wieder mal vor (z.B. bei einigen Volksbanken oder Sparkassen), die Regel sind sie sicherlich nicht, auch wenn das von manchen Anwälten gerne so dargestellt wird.
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Der Widerruf eines Darlehens wird meistens vor Gericht durchgesetzt. Im Hinblick auf die Höhe einer möglichen Ersparnis ist das aber ein Aufwand, den die meisten Darlehensnehmer zu gehen bereit sind. Insbesondere wenn die Rechtsschutzversicherung mit an Bord ist, fällt die Entscheidung leicht – wer selbst im Fall einer Niederlage keine Kosten tragen muss, hat nichts zu befürchten.
Natürlich widerruft niemand sein Darlehen, um später vor Gericht damit zu scheitern. Eine gründliche Prüfung der Erfolgsaussichten im Einzelfall ist daher besonders wichtig. Denn es kommt nicht nur auf das Finden von Belehrungsfehlern an, von denen es insgesamt etwa 400 gibt, sondern auch auf die Frage, vor welchem Gericht man diese Fehler am zielführendsten geltend macht. Denn man darf nicht dem Irrtum verfallen, zu glauben, alle Gerichte würden bei der gleichen Belehrung zum gleichen Ergebnis kommen. Die Gerichtslandschaft ist bei der Beurteilung vieler Einzelfragen stark zersplittert. Was im Osten der Republik für fehlerhaft gilt, kann im Westen als ordnungsgemäß durchgehen. Und da der Bundesgerichtshof noch lange nicht alle Widerrufsbelehrungen unter die Lupe genommen und sich nicht zu allen widerrufsspezifischen Folgeproblemen positioniert hatte, bleibt oft eine einheitliche Linie aus.
Da die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen durch den Sparkassenverband erstellt und an die einzelnen Banken verteilt wurden, finden die Sparkassenkunden von Flensburg bis Freiburg und von Görlitz bis Aachen in Ihren Darlehensverträgen die immer gleiche Widerrufsbelehrung.
Diese lautet auszugsweise wie folgt:
Widerrufsbelehrung zu1 Darlehen mit anfänglichem Festzins vom ../../2008
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragerklärung innerhalb von zwei Wochen2
ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: („Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse“).
Sparkasse …
1Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts
2Bitte Frist im Einzelfall prüfen
Ob bei einer solchen Belehrung der Widerruf möglich ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Die meisten Gerichte bejahen die Möglichkeit des Widerrufs, zum einen weil darin die Formulierung „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ enthalten ist und zum anderen weil die Sparkasse sich wegen der Verwendung von Fußnoten nicht auf die Schutzwirkung des gesetzlichen Musters berufen kann (so z.B. OLG Brandenburg (Urteil vom 17.10.2012 – Az.: 4 U 194/11), des OLG München (Urteil vom 21.10.2013 – Az.: 19 U 1208/13), des OLG Karlsruhe (Urteil vom 27.02.2015 (4 U 144/14), des Landgerichts Essen (Urteil vom 24.04.2014 – Az.: 6 O 12/14 und des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 17.03.2015 – Az.: 10 O 131/14).
Anders sehen es hingegen das LG Hagen, Urteil v. 30.10.2014, Az. 9 O 73/14 und das LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 13.03.2014, Az. 10 O 7640/13, die die Fußnoten als einen unschädlichen Hinweis betrachtet, der nicht an den Bankkunden, sondern an den Mitarbeiter gerichtet ist.
Dieses kleine Beispiel macht klar, eine Klage vor dem „falschen“ Gericht kann die Niederlage des Prozesses bedeuten.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von ProvenExpert.com. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenNoch deutlicher zeigt es sich bei der heftig umstrittenen Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts.
Im Kern geht es dabei darum, ob ein Widerruf noch erklärt und die einmal gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert werden kann, obwohl der Darlehensvertrag vor X Jahren abgelöst wurde. Auch in diesem Streit gleicht die deutsche Gerichtslandschaft einem Flickenteppich.
Gegen die Verwirkung und für den Verbraucher sprechen sich etwa OLG Dresden, OLG Celle, OLG Hamm, OLG Karlsruhe, u.a. Die gegenteilige Auffassung vertreten OLG Frankfurt, OLG Köln, OLG Hamburg und das OLG Düsseldorf, die jeweils unterschiedliche Maßstäbe an den Eintritt der Verwirkung legen.
Eine Entscheidung des BGH ist bislang ausgeblieben, so dass es auch in diesem Fall zunächst darauf ankommt, vor welchem Gericht der Verbraucher seine Rechte geltend macht.

Bei dem Widerruf eines Darlehens spart man normalerweise eine fünfstellige Summe. Diese spart man zu Lasten der Bank.
Aber wie entscheidet man, vor welchem Gericht die Klage zu erheben ist.
Es gibt im Grunde zwei Möglichkeiten. Entweder man klagt am Sitz der Bank als dem allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten oder aber am Wohnort des Darlehensnehmers als dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Zwischen diesen beiden Optionen darf der Verbraucher frei wählen. Da man sich durch eine falsche Wahl die Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf leicht verbauen kann, sollte diese Entscheidung nur nach einer kompetenten anwaltlichen Beratung getroffen werden.
Für die meisten Kunden der Sparkassen und Volksbanken fallen der Sitz der Bank und der eigene Wohnort zusammen, in diesen Fällen läuft das Wahlrecht sozusagen ins Leere. Anders sieht es hingegen für Kunden der überregional tätigen Banken, wie z.B. der ING DiBa, die ihren Sitz in Frankfurt hat, der DSL-Bank (Bonn), der DKB (Berlin), der BHW (Hameln) aber auch der R+V Versicherung (Wiesbaden), die ebenfalls zahlreiche Kredite an Verbraucher vergeben hat.
Für Darlehensnehmer dieser Kreditinstitute kann es sich durchaus lohnen, je nach Widerrufsbelehrung von der Möglichkeit der Wahl des Gerichtsstands Gebrauch zu machen.
Wer z.B. gegen die ING DiBa vorgehen will, ist gut beraten, dies nicht in Frankfurt zu tun, da die Gefahr einer Niederlage dort recht hoch ist.
Aussichten
Für die Erfolgsaussichten eines Widerrufs kann die Wahl des Gerichtsstands von entscheidender Bedeutung sein. Wo man am Besten gegen seine Bank vorgeht, ist dabei stets eine Frage des Einzelfalls. Gerne stellen wir Ihnen unsere Erfahrung zur Verfügung und unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte am „richtigen“ Ort durchzusetzen.
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Geschützt werden vor allem Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern/Kindern, ggf. Arbeitnehmern des Hauptschuldners. Diesen Menschen geht das Schicksal des Hauptschuldners regelmäßig so nahe, dass sie sich aus dem Wunsch, dieses Schicksal zu erleichtern, zu Schritten hinreißen lassen, die ihnen selbst schaden (können).
Doch die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit ist nicht auf diesen Personenkreis beschränkt. Schließlich ist es nicht ungewöhnlich, dass auch Geschwister oder enge Freunde in Ihrem Wunsch dem Betroffenen aus der Not zu helfen, folgenschwere Verpflichtungen übernehmen.
Hier verlangen die Gerichte allerdings den Nachweis einer gesteigerten emotionalen Verbundenheit, Sittenwidrigkeit ist also stets eine Frage des Einzelfalls.
Die Banken haben gelernt. Da Angehörigenbürgschaften nun riskant geworden waren, suchten die Kreditinstitute nach Wegen, die Sittenwidrigkeit zu umgehen. Daher werden die mithaftenden Angehörigen heutzutage in der Regel nicht explizit als Bürgen bezeichnet, sondern in den Darlehensvertrag als Mitdarlehensnehmer aufgenommen.
Doch hier schauen die Richter genau hin. Aufgrund der strukturellen Überlegenheit der Banken und ihrer stärkeren Verhandlungsposition, wird dem Wortlaut viel weniger Bedeutung beigemessen als es normalerweise der Fall ist (BGH (XI ZR 325/03).
Das heißt, nur weil Sie im Vertrag als Darlehensnehmer bezeichnet werden, bedeutet es noch lange nicht, dass Sie tatsächlich auch Darlehensnehmer sind. Die Bank hat nicht über Ihre rechtliche Position zu entscheiden, maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände der Kreditvergabe.
Haben Sie da ein Wörtchen mitzureden? Kam das Geld unmittelbar auch Ihnen zugute? Wurden damit auch Ihre Schulden bezahlt oder ist das Darlehen in die Renovierung des gemeinsamen Hauses gesteckt worden? Wenn ja, dann haben auch Sie möglicherweise auf direktem Wege aus dem Darlehen profitiert und können daher auch wegen Rückzahlung in Anspruch genommen werden.
Das ist jedoch bei solchen „verkappten Bürgschaften“ meistens nicht der Fall. Es liegt kein echtes Darlehen vor.
Wenn Ihr Ehemann einen Kredit aufgenommen hat, um seine Lieferanten zu bezahlen, die Pachtschulden seiner Gaststätte zu begleichen oder um einen neuen Wagenheber für seine KFZ-Werkstatt anzuschaffen, haben Sie mit diesen Ausgaben nichts zu tun. Über die Verwendung dieser Gelder konnten Sie nie selbständig bestimmen, da kann in dem Darlehensvertrag stehen was will.
Sicher, die Bank beruft sich darauf, dass die Anschaffungen auch Ihnen zugute gekommen sind, schließlich leben Sie mit dem Hauptschuldner in einer Lebensgemeinschaft. Aber auch dieses Argument interessiert die Richter nicht. Bloß mittelbare Vorteile reichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, um Ihr eigenes persönliches und wirtschaftliches Interesse zu begründen.
Sie können sich also auch dann von der Kreditverpflichtung lösen, wenn Sie im Darlehensvertrag als gleichwertiger Darlehensnehmer bezeichnet wurden. Denn es kommt alleine darauf an, was zwischen den Parteien tatsächlich gewollt war (BGH – XI ZR 114/03).
Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Ihre Verpflichtung sittenwidrig, wenn Sie dadurch finanziell krass überfordert sind.
Krass finanziell überfordert sind Sie dann, wenn Sie nicht in der Lage sind, die laufenden Zinsen der gesicherten Forderung aus dem pfändbaren Teil Ihres Einkommens und Vermögens zu begleichen (BGH NJW 2000, 1182).
Wie hoch Ihr pfändbares Einkommen ist, können Sie mithilfe unseres Pfändungsrechners herausfinden (LINK zum Pfändungsrechner).
Zur Ermittlung Ihrer Leistungsfähigkeit wird zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Prognose angestellt. Einbezogen werden Ihre
Wenn Sie also im Zeitpunkt des Vertragsschlusses z.B. Rentnerin sind und von 1.000,00 EUR im Monat leben müssen, werden Sie kaum wieder in die Arbeitswelt zurückkehren und 50.000,00 EUR im Jahr verdienen. Sind Sie dann z.B. der Darlehensschuld Ihres Lebensgefährten in Höhe von 50.000,00 EUR beigetreten, weil diesem anderenfalls die Existenzgrundlage entzogen wird, ist die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass Sie finanziell krass übefordert sind. In diesem Fall wird vermutet, dass die Bank Ihre emotionale Verbundenheit ausgenutzt hat.
Ganz anders sieht es aus, wenn Sie als vielversprechender 20-jähriger Medizinstudent sich für eine Schuld Ihrer Eltern in ähnlicher Höhe wie oben verbürgen. In diesem Fall darf der Darlehensgeber davon ausgehen, dass Sie das Studium abschließen und als Arzt hinreichend Geld verdienen werden, um im Sicherungsfall für die Schulden Ihrer Eltern aufzukommen.
Noch vor etwa zwanzig Jahren ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass solange jemand volljährig und bei Verstand ist, er für seine Handlungen die volle Verantwortung übernehmen muss. So verhalte es sich eben in einer Rechtsordnung in der Privatautonomie herrscht. Demnach könne sich jeder nach Belieben verschulden und zwar in jeder erdenklichen Höhe.
1993 änderte sich das. Damals hatte das Bundesverfassungsgericht über den Fall einer 21-jährigen Frau zu entscheiden, die trotz Ihres geringen Einkommens für die Schuld Ihres Vaters in Höhe von 100.000,00 DM die Bürgschaft übernahm. Die kreditgebende Bank nahm die Frau in Anspruch, diese wehrte sich, verlor in allen Instanzen und reichte letztendlich Verfassungsbeschwerde ein. Und sie hatte Erfolg. In Karlsruhe wurde eine jahrzehntealte Rechtsprechung gekippt.
Damals entschieden die Verfassungsrichter, dass es im Vertragsrecht Situationen gibt, bei denen die Privatautonomie einer Korrektur bedarf (BVerfGE 89, 214, 232).
Der Bürgschaftsvertrag der jungen Frau ist ein Paradebeispiel für ein solches Korrekturerfordernis. Zwischen ihr, der geschäftlich unerfahrenen Verbraucherin und der wirtschaftlich versierten und mächtigen Bank, herrschte ein derart grobes strukturelles Missverhältnis, dass die Bank im Wesentlichen die Vertragsbedingungen diktieren konnte.
Es sei nicht hinnehmbar, entschieden die Verfassungsrichter, dass sich ein Mensch allein aufgrund emotionaler Verbundenheit eine Verbindlichkeit aufhalst, unter deren Last er sein gesamtes Leben zu leiden hat. Eine Bank, die diese emotionale Verbundenheit ausnutzt, handelt moralisch verwerflich oder, um mit den Worten der Richter zu sprechen, „in sittlich anstößiger Weise.“
Die junge Frau, die einen langen Weg bis zum Bundesverfassungsgericht gegangen ist, hatte schließlich gewonnen und wurde von der Zahlungspflicht frei.
Wenn auch Sie sich in einer ähnlichen Notsituation befinden, gibt es für Sie möglicherweise einen Ausweg. Viele solcher Vereinbarungen, z.B. Bürgschaften oder Schuldbeitritte, aber auch Darlehensverträge sind nämlich
Das bedeutet – die Bank kann Sie daraus nicht in Anspruch nehmen. Inkasso, Vollstreckung, Schufa, sehr wahrscheinlich die Insolvenz bleiben Ihnen erspart. Unter Umständen können Sie sogar bereits gezahlte Raten zurückfordern.
Das ist ein Fall, wie ihm unsere Kanzlei beinahe täglich begegnet. Wenn ein Darlehensnehmer seine Bank-Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann, aus welchen Gründen auch immer, dann wendet sich die Bank an die Ehefrau, den Lebenspartner oder an einen nahen Angehörigen, der zu seiner Zeit aus emotionaler Verbundenheit eine Verpflichtung übernommen hat, der er nun nicht nachkommen kann und der er auch niemals nachkommen konnte. Noch bitterer ist es für den Betroffenen, wenn die Ehe oder die Lebensgemeinschaft bereits aufgelöst wurde und man plötzlich für die Schulden des Ex-Mannes aufkommen soll.
Doch die Bank besteht auf Zahlung. Als Verbraucher mit einem Kreditinstitut zu verhandeln ist nahezu zwecklos. Alle Bitten und Beteuerungen, man wollte nur einem nahen Menschen helfen, man selbst habe von dem Geld keinen Cent gesehen, prallen an der Bank ab wie an einer Wand. Die Bank beruft sich auf den Vertrag und droht mit Inkasso, Vollstreckung, Schufa und allen anderen erdenklichen Übeln.
Herr Lehmann möchte ein Restaurant eröffnen, das ist sein lang ersehnter Traum. Er findet die passende Lokalität, 40 Sitzplätze, Rheinblick, rot-weiß gestreifte Markise. Der frühere Wirt ist alt geworden, er sucht einen Nachfolger.
Seinen Gästen will Herr Lehmann französiche Küche anbieten mit ausgewählten Weinen. Herr Lehmann kennt sich gut aus, er besuchte einen Sommelier-Kurs und pflegt engen Kontakt zu einem Winzer aus dem Elsass.
Was Herr Lehmann fehlt, ist das Kapital – wir sprechen von einer beinahe sechsstelligen Summe. So viel geben die Ersparnisse leider nicht her, an einer Bank führt kein Weg vorbei. Die hohen Zinsen müssen in Kauf genommen werden, das ist Herr Lehmann sein Traum wert.
Bei der Bank hält man Herr Lehmanns Konzept für vielversprechend, die Risiken für überschaubar. Doch die Summe ist nicht gering, die Bank verlangt Sicherheiten.
Nur hat Herr Lehmann nicht viel. Keine Immobilie, die man verpfänden könnte, keine finanzkräftigen Freunde, die bereit wären, sich für die Rückzahlung zu verbürgen. Allerdings hat Herr Lehmann eine langjährige Lebensgefährtin, Frau Becker. Und Frau Becker glaubt an Herr Lehmann und seine Idee. Eigentlich widersrebt ihr dieser Gedanke, aber bevor die ganze Sache platzt, wäre sie bereit, gemeinsam mit Herr Lehmann den Darlehensvertrag zu unterzeichnen. Zwar arbeitet Frau Becker nur Teilzeit in einem Reisebüro für 950,00 Euro brutto im Monat, bei der Bank ist man jedoch der Auffassung, sich auf diese Weise hinreichend abzusichern. Der Darlehensvertrag wird geschlossen.
Leider läuft es bei Herr Lehmann nicht gut. Die Gründe für das Scheitern lassen sich nicht genau ermitteln. Fakt ist, Herr Lehmann kann das Darlehen nicht mehr bedienen, die Schulden steigen ihm über den Kopf, Herr Lehmann meldet Insolvenz an.
Die Bank wendet sich an Frau Becker und fordert sie zur Zahlung auf, die monatliche Rate beträgt 750 Euro. Was soll Frau Becker jetzt tun?
So das OLG München in einem aktuellen Urteil vom 21.05.2015, Az: 17 U 334/15.
Nachdem der BGH in den Jahren 2008-2009 viele Banken wegen Verwendung fehlerhafter Widerrufsbelehrungen abgestraft hatte, sind die Kreditinstitute vorsichtiger geworden. Um mögliche Fehler zu vermeiden, hielten sich die Banken im Allgemeinen wie auch die Sparkassen im Besonderen bei den Belehrungen nahezu eisern an die gesetzliche Vorlage. Damit war man vermeintlich auf der sicheren Seite – selbst wenn der Gesetzgeber, wie in der Vergangenheit, unwirksame Formulierungen gewählt hatte, konnten sich die Verwender auf den so genannten Vertrauensschutz berufen. Widerruf war dann unmöglich.
Und dennoch hatten es die Banken, insbesondere die Sparkassen, geschafft, Fehler bei den Widerrufsbelehrungen zu machen, in deren Folge falsch belehrte Verbraucher nach wie vor Ihre Darlehensverträge widerrufen können.
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Viele Darlehensverträge aus den Jahren 2010-2012 enthielten keine hinreichende Hervorhebung der Widerrufsbelehrung.
Damit der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausüben kann, muss er klar auf dieses Widerrufsrecht hingewiesen werden. Das ist nur dann gewährleistet, wenn die Widerrufsbelehrung sich durch eine entsprechende optische Gestaltung deutlich von dem übrigen Vertragstext abhebt.
Anerkannt sind folgende drucktechnische Hervorhebungen:
Insbesondere die Belehrungen bzw. die Widerrufsinformationen der Sparkassen aus den besagten Jahren sind jedoch nicht hinreichend hervorgehoben. Diese sind entweder schlichtweg unter einer laufenden Nummer in den übrigen Vertragstext eingefügt, oder, wie im aktuell vom OLG München entschiedenen Fall, zwar mit einer schwarzen Umrandung versehen, eine solche Umrandung ist jedoch auch bei anderen Vertragsziffern vorhanden. Damit existiert für die Widerrufsbelehrung keine eigenständige Hervorhebung – Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung ist die Folge.
Eine deutliche Hervorhebung der Widerrufsbelehrung ist auch schon vor 2010 erforderlich gewesen, allerdings beriefen sich die Sparkassen auf eine am 11.06.2010 erfolgte Gesetzesänderung, die für Unklarheit sorgte und die auch einige Gerichte dazu verleitete, auf das Erfordernis einer deutlichen Hervorhebung zu verzichten (z.B. LG Frankenthal, Urteil vom 25.9.2014 – 7 O 57/14, anders und im Sinne der Verbraucher hingegen. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.4.2014, AZ 2 U 98/13).
Die Richter des OLG München stellten nun klar, dass eine deutliche Hervorhebung nach wie vor erforderlich ist.
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Mehr InformationenAber damit noch nicht genug. Die Richter fanden auch weitere Fehler.
Die meisten Widerrufsbelehrungen der Sparkassen aus den Jahren 2010-2012 enthielten die folgende Formulierung:
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“
Eine entsprechene Belehrung hielten die Richter ebenfalls für unzureichend. Die für den Beginn der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben seien dort nur teilweise aufgeführt. Welche weiteren Angaben der Darlehensnehmer erhalten muss, ist weder dort noch an einer anderen Stelle festgehalten. Damit sei es für den Verbraucher unklar, wann die Widerrufsfrist anfängt.

In den Jahren 2008-2009 hat der BGH viele Banken wegen Verwendung fehlerhafter Widerrufsbelehrungen abgestraft.
Wenn auch Sie einen Darlehensvertrag mit der Sparkasse in den Jahren 2010-2012 abgeschlossen haben und sich gerne davon lösen möchten, lohnt auf jeden Fall eine Überprüfung. Das OLG München ist natürlich nicht der BGH, aber das Urteil sorgt, gemeinsam mit einer ähnlichen Entscheidung des OLG Stuttgart (s.o.), für eine starke rechtliche Position.
Kontaktieren Sie uns. Wir überprüfen Ihren Darlehensvertrag kostenfrei und unverbindlich und beraten Sie ausführlich zu den Chancen und Risiken eines möglichen Widerrufs
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Es gibt zahlreiche Fehler, die eine Widerrufsbelehrung in Ihrem Darlehensvertrag unwirksam lassen werden und Ihnen Möglichkeiten zum Darlehenswiderruf eröffnen. In der Regel liegt der Fokus auf einer verwirrenden Angabe zum Beginn der Widerrufsfrist, so z.B. im gesamten Sparkassenverband, bei der DKB-Bank, sowie bei den meisten anderen bekannten Kreditinstituten.
In letzter Zeit erreichen uns allerdings vermehrt Darlehensverträge mit einem ganz anderen Fehler. Als Anschrift unter der man die Widerrufserklärung abgeben kann, wird statt einer Hausanschrift eine Postfachanschrift angegeben.
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Auf den ersten Blick erscheint diese Angabe unbedenklich, schließlich sind Postfächer eine allgemein anerkannte Empfangsform für postalische Kommunikation. Im Widerrufsrecht gelten allerdings weitaus strengere Regeln. Wenn es in der Widerrufsbelehrung heißt „Anschrift“ des Kreditinstituts, dann ist damit stets eine ladungsfähige Anschrift gemeint.
Als Beispiel soll der folgende Auszug aus einer Widerrufsbelehrung der Sparkasse Neuss aus dem Juli 2009 dienen:
„Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse).“
Die Sparkasse Neuss benennt also selbst diese Anforderung. Das verwundert auch nicht, denn es handelt sich um eine Angabe, wie sie der gesetzliche Musterwiderrufstext voraussetzt.
Statt jedoch die Vorgabe in die Praxis umzusetzen heißt es in der Adresszeile:
„Sparkasse Neuss
Postfach, 41… Neuss
(…)“
Und so geht es nicht, entschieden bereits mehrere Oberlandesgerichte.
So heißt es in dem amtlichen Leitsatz des OLG Saarbrücken (Urt. V. 12.08.2010 – 8 U 347/09-88) https://www.jurion.de/Urteile/OLG-Saarbruecken/2010-08-12/8-U-347_09-88:
„Unter dem Begriff “Anschrift” ist auch nach § 355 Abs. 2, S. 1 BGB in Verbindung mit § 14 BGB-InfoV in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung die ladungsfähige Anschrift, also die Hausanschrift und nicht die bloße Postfachanschrift, zu verstehen (Bestätigung von OLG Koblenz, Urt. vom 9.1.2006 – 12 O 740/04, NJW 2006, 919 ff.; Abgrenzung von BGH, Urt. V. 11.4.2002 – I ZR 306/99).“
Wenn auch in Ihrem Darlehensvertrag statt der Hausanschrift der Bank bloß ein Postfach angegeben ist, ist die Widerrufsbelehrung insgesamt fehlerhaft. Sie können also noch heute Ihren Darlehensvertrag widerrufen und ggf. Ersparnisse in fünfstelliger Höhe erzielen.
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Mehr InformationenHeute ist der 23. Juni 2015. Heute hätte der Bundesgerichtshof ein für alle Mal über die leidige Frage entscheiden sollen, ob der Widerruf bereits abgelöster Verbraucherkredite verwirken kann. Die Berufung auf die Verwirkung ist ein beliebtes Argument der Banken, wenn es darum geht, sich gegen den Darlehenswiderruf zu versperren. Wir hatten bereits mehrfach darüber berichtet. Erwartet wurde das Urteil von zahlreichen Verbrauchern, die für eine vorzeitige Ablösung Ihrer Kredite eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben. Doch vorerst wird es bedauerlicherweise keine Entscheidung geben. Die klagenden Verbraucher haben die Revision zurückgenommen, der Verhandlungstermin wurde aufgehoben.
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Warum? Es gibt zwei Möglichkeiten. Die erste, eine freiwillige Rücknahme auf einen Wink des BGH hin, erscheint ziemlich unwahrscheinlich. Der BGH hätte kaum die Revision zugelassen, wenn er die Frage ohne ein Urteil hätte beenden wollen. Auch erscheint es lebensfern, dass die Kläger, die den ganzen langen Weg zum BGH bestritten hatten, sich kurz vor dem Ziel, ohne mündliche Verhandlung, kleinlaut zurückziehen.
Naheliegender erscheint die zweite Variante – ein lukratives Vergleichsangebot seitens der Bank. Es muss vermutet werden, dass die Bank, in Kenntnis der Verbraucherfreundlichkeit der Rechtsprechung des BGH, im letzten Moment auf die Bremse getreten ist und den Klägern einen Betrag angeboten hat, zu dem sie nicht nein sagen konnten.
Eine dritte Option gibt es nicht.
Wie geht es also weiter?
Die Frage der Verwirkung des Widerrufs bei bereits abgelösten Verbraucherkrediten bleibt weiterhin ohne höchstrichterliche Klärung.
Die Instanzgerichte entscheiden in diesem Punkt mehrheitlich für die Verbraucher und gegen die Verwirkung. So zum Beispiel das OLG Dresden, OLG Celle, OLG Hamm, OLG Karlsruhe, u.a. Die gegenteilige Auffassung vertreten allen voran das OLG Frankfurt sowie OLG Köln, OLG Hamburg und das OLG Düsseldorf.
So kann die schlichte Frage der örtlichen Gerichtszuständigkeit maßgeblich dafür sein, ob ein bereits abgelöster Darlehensvertrag noch wirksam widerrufen werden kann oder nicht.
Beruhigend ist, dass gegenwärtig noch weitere Verfahren zum gleichen Streitgegenstand in Karlsruhe verhandelt werden. So bleibt zu hoffen, dass die Richter bald für Klarheit sorgen werden.
Von dem ausgebliebenen Urteil nicht bzw. kaum betroffen, sind noch laufende Darlehensverträge. Bei solchen stellt sich die Frage der Verwirkung bei Weitem nicht in solchem Maße wie bei bereits abgelösten Krediten, bei denen seit der Ablösung mehrere Jahre vergangen sind.
Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden.
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