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Archiv für die Kategorie: Bankenrecht

Du bist hier: Startseite1 / Bankenrecht

Darlehenswiderruf: Wie sich Banken gegen Verbraucher wehren

20. März 2015/2 Kommentare/in Darlehenswiderruf /von Ilja Ruvinskij

Widerrufsjoker in den Medien: Die Lage der Banken ist ernst

Infolge der aktuellen Widerrufswelle erleiden die Banken Verluste in Milliardenhöhe. Die Interessenverbände appelieren an den Gesetzgeber, das Widerrufsrecht zumindest zeitlich einzuschränken. Die Lage ist ernst. Es überrascht daher kaum, dass die Kreditinstitute alles versuchen, um die Rückabwicklung lukrativer Verträge zu verhindern.

Schlechte Aussichten für Widerrufe in Eigenregie

Abgesehen davon, dass die Materie komplex ist und schon kleinste Details eine entscheidende Rolle spielen können, hat man als Verbraucher ohne rechtlichen Beistand keine Chancen gegen die Übermacht der Banken. Ein in Eigenregie erklärter Darlehenswiderruf wird in aller Regel mit einem Standardschreiben abgewiesen. Und die Banken lassen sich Zeit mit ihrer „Entscheidung.“ Zeit, in der die hochverzinsten Darlehen weiterlaufen. Manchmal müssen Verbraucher 7-8 Wochen auf die Ablehnung warten.


Inhalt dieser Seite:

  • Widerrufsjoker in den Medien: Die Lage der Banken ist Ernst
  • Schlechte Aussichten für Widerrufe in Eigenregie
  • Erfolgsaussichten sind eine Frage des Einzelfalls
  • Die Argumente der Banken gegen den Widerruf
  • Fazit
  • Ihre Fragen und unsere Antworten


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Die Erfolgsaussichten sind eine Frage des Einzelfalls

Erst nach Einschaltung eines Anwalts lassen sich die Banken auf eine Diskussion ein. Je nachdem wie fehlerhaft eine Widerrufsbelehrung ist, zeigen sich die Kreditinstitute mehr oder weniger kooperativ. Im besten Fall wird die Sache schnell und einvernehmlich geregelt, ohne dass die Gerichte eingeschaltet werden müssten. Das ist besonders dann der Fall, wenn die Widerrufsbelehrung deutlich fehlerhaft ist und dieses Ergebnis schon vom Bundesgerichtshof oder zumindest von mehreren Oberlandesgerichten abgesegnet wurde. Anderenfalls sollte man sich auf eine Auseinandersetzung mit der Bank einstellen. Besonders wenn das Darlehen schon abgelöst wurde oder man eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangt, erheben die Banken immer die gleichen Einwände.

Die Argumente der Banken gegen den Widerruf

Auf dieser Seite haben wir für Sie die gängigen Erwiderungen der Kreditinstitute auf den Darlehenswiderruf zusammengestellt. Die Darstellung ist natürlich nicht abschließend, da sie sich nur auf die typischen Fällen beschränkt. Sie soll nur ein grobes Bild dessen vermitteln, welche Problemfelder sich bei einer Auseinandersetzung mit der Bank auftun können.

1. Der Fehler in der Belehrung hatte keinen Einfluss auf das Ausbleiben des Widerrufs

Widerrufsbelehrungen müssen deutlich und klar abgefasst sein. Der Verbraucher muss so genau über sein Widerrufsrecht belehrt werden, dass er in die Lage versetzt wird, sein Widerrufsrecht auszuüben. Und genau diese Deutlichkeit bzw. Verständlichkeit bzw. der Mangel daran, ist der Grund, warum die meisten Belehrungen fehlerhaft sind und der Verbraucher noch viele Jahre nach dem Vertragsschluss sein Widerrufsrecht ausüben kann.

Manche Banken berufen sich jedoch darauf, dass die unwirksame Widerrufsbelehrung nicht die Ursache dafür gewesen ist, warum der Verbraucher sein Widerrufsrecht nicht ausgeübt habt. Es sei dem Verbraucher gar nicht auf die Verständlichkeit der Belehrung angekommen, so oder so hätte er damals innerhalb der Zwei-Wochenfrist den Vertrag nicht widerrufen.

Diese Auffassung ist jedoch nicht haltbar. Das Gesetz verlangt keine Ursächlichkeit. Es steht dort sogar ausdrücklich, dass der Widerruf keine Begründung enthalten muss (§ 355 Abs. 1, Satz 4 BGB).

Das Fortbestehen des Widerrufsrechts hängt alleine von der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ab.


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2. Verwirkung

Hier argumentiert die Bank mit dem rechtsübergreifenden Grundsatz von Treu und Glauben. Das ist sozusagen der letzte Strohhalm.

Es könne nämlich nicht angehen, dass ein Kreditnehmer noch etliche Jahre nach dem Abschluss des Darlehensvertrages ein Recht geltend mache, das ihm normalerweise nur für die Dauer von zwei Wochen zusteht. Nach so einer langen Zeit habe die Bank darauf vertrauen können, dass der Widerruf nicht erklärt wird. Besonders häufig wird dieses Argument bei bereits abbezahlten Darlehen ins Feld geführt.

Dieses Argument überzeugte den Bundesgerichtshof nicht.

„Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.“

In der Widerrufsituation fehle es

„(…)jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte.“ BGH, Urteil vom 7. 5. 2014 – IV ZR 76/11

Im Klartext bedeutet das: Die Bank kann sich nicht auf Verwirkung berufen, weil sie für die gesamte Situation selbst die Verantwortung trägt. Schließlich war es die Bank, die den Verbraucher fehlerhaft belehrt hat. Dem Verbraucher ist sein fortbestehendes Widerrufsrecht meistens nicht bekannt, die Bank verfügt aber über eine Rechtsabteilung, die über die Entwicklungen auf diesem Gebiet unterrichtet ist. Außerdem ist das Widerrufsrecht schon seit seiner Einführung immer wieder Gegenstand rechtlicher Diskussion und gerichtlicher Praxis.

Um sich auf Verwirkung zu berufen, muss die Bank darlegen, warum genau sie in dem konkreten Fall glaubte, dass der Verbraucher freiwillig auf seine Rechte verzichten möchte.

Nur wenn der Verbraucher die fortbestehende Widerrufsmöglichkeit kannte und der Bank zu erkennen gab, er wolle am Vertrag festhalten, dann kann nach einer bestimmten Zeit Verwirkung eintreten. Hier muss das Kreditinstitut beweisen, dass der Verbraucher seine Rechte kannte. Gelegentlich gelingt ihr dieser Nachweis, in aller Regel gehen aber entsprechende Behauptungen ins Leere.

3. Vertrag besteht nicht mehr

Bild von einem Vertrag

In manchen Fällen müssen Verbraucher 7-8 Wochen auf die Ablehnung der Banken bezüglich des Widerrufs warten.

Häufig vorgebracht wird auch das Argument, ein Widerruf sei ausgeschlossen, weil kein Vertrag mehr existiere. Bei einem solchen Wegfall des Vertrages sind drei Variationen denkbar – in allen drei gehen die Einwände der Banken ins Leere.

a) Kredit ist bereits abbezahlt

Das schadet dem Widerruf nicht. Zwar ist die Schuld selbst erloschen, das gilt aber nicht für das gesamte Schuldverhältnis zwischen Bank und Verbraucher.

Das Oberlandesgericht Hamm, das Oberlandesgericht Zweibrücken und schließlich auch der Bundesgerichtshof entschieden ausdrücklich, dass der Widerruf unbefristet erfolgen kann, sogar dann, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist. Alles andere würde dem Gedanken des Verbraucherschutzes nicht gerecht werden.

b) Darlehen durch Aufhebungsvereinbarung aufgelöst

Wer sein Haus verkaufen möchte und die finanzierende Bank nach seinen Optionen fragt, erhält häufig das Angebot, eine Aufhebungsvereinbarung zu unterschreiben. Dabei zahlt der Darlehensnehmer nicht nur den Kredit samt Zinsen zurück, sondern auch eine Vorfälligkeitsentschädigung.

Wenn dann nachträglich der Widerruf erklärt wird, beruft sich die Bank auf diese Aufhebungsvereinbarung und argumentiert, der Darlehensvertrag bestehe nicht mehr und könne deswegen auch nicht mehr widerrufen werden.

Auch von diesem Einwand dürften die Richter nicht beeindruckt werden. Denn der Bundesgerichtshof hatte schon im Jahre 1997 entschieden, dass beim Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung nur die Bedingungen des Darlehensvertrags modifiziert werden (BGH, Urteil vom 1.7.1997 – XI ZR 267/96)

c) Kündigung

Auch hinsichtlich der Kündigung hatte der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass sie einem Widerruf nicht entgegenstehe. Unterbleibt eine ordnungsgemäße Belehrung kann dem Verbraucher möglicherweise nicht bewusst sein, dass er zwischen einer Kündigung und einem Widerruf wählen kann. Wäre der Verbraucher über sein Wahlrecht informiert, hätte er kaum die Nachteile einer Kündigung (hohe Zinsen/Vorfälligkeitsentschädigung) in Kauf genommen. (BGH Urteil vom 16. Oktober 2013 · Az. IV ZR 52/12 https://openjur.de/u/653405.html

Fazit

Insgesamt haben die Gerichte den gängisten Einwänden der Banken eine Absage erteilt. Ist die Widerrufsbelehrung unwirksam, hat man als Verbraucher sehr gute Chancen, das hochverzinste Darlehen erfolgreich zu widerrufen und günstig umzuschulden.

Gerne beraten wir Sie dazu umfassend und zwar kostenfrei und unverbindlich.


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https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Ilja Ruvinskij2015-03-20 22:11:032019-09-11 09:25:06Darlehenswiderruf: Wie sich Banken gegen Verbraucher wehren

Wann die Rechtsschutzversicherung für den Widerruf des Darlehens zahlt

18. März 2015/6 Kommentare/in Darlehenswiderruf /von Andre Kraus
  • Bild von einer Stadt, rechts eine Statur, links ein Fluss

Rechtsschutzversicherungen- starker Partner beim Darlehenswiderruf

Ein Update zu diesem Artikel finden Sie hier.

Auch wenn viele Widerrufsbelehrungen in den Darlehensverträgen sogar vom Bundesgerichtshof als fehlerhaft abgesegnet wurden, sträuben sich die Banken in aller Regel, einen Widerruf zu akzeptieren. Ohne einen Anwalt sind die Kreditinstitute nicht von der Stelle zu bewegen. Umsonst sind die Leistungen eines Anwalts natürlich nicht. Wer aber eine Rechtsschutzversicherung hat, kann sich entspannt zurücklehnen. Wichtig ist nur, dass die Rechtsschutzversicherung den Fall auch tatsächlich deckt.


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Damit die Rechtsschutzversicherung für den Widerruf des Darlehens zahlt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Ihre finanzierte Immobilie darf kein Neubau sein. Das gilt auch für Wohnungen.
  2. Die Immobilie darf nicht vermietet werden. Sie sollten die Immobilie selber bewohnen/nutzen.
  3. Es muss ein sog. Schadensfall vorliegen. Der Kreditabschluss selbst ist kein Schadensfall. Vielmehr müssen Sie zunächst selbst tätig werden und den Widerruf gegenüber der Bank erklären. Erst bei Ablehnung handelt die Bank rechtswidrig. Das passiert aber so gut wie immer. Dann haben Sie einen Schadensfall und können sich unbesorgt an einen Anwalt wenden.

Die Versicherung braucht nicht schon bei Aufnahme des Darlehens zu bestehen. Maßgeblich ist, wie gesagt, erst der Eintritt des Schadensfalles. Einige Verbraucher schließen daher zunächst eine Rechtsschutzversicherung ab, warten die Karenzzeit (in der Regel drei Monate) ab und wenden sich erst dann an die Bank. Das ist zulässig.

Es gibt auch Rechtsschutzversicherungen, die einen Tarif ohne Wartezeit anbieten (z.B. ÖRAG). Der Abschluss einer solchen Versicherung lohnt sich immer dann, wenn die Zinsbelastung besonders hoch ist und jeder Monat, in dem man untätig bleibt, ins Geld geht.

[Anmerkung der Redaktion: In der Zwischenzeit hat die ÖRAG den Widerruf von Verträgen in ihren ARB ausgeschlossen. Ein Deckungsschutz ist damit für neue Rechtsschutz- Verträge nicht mehr gegeben.]

Wichtig ist klarzustellen: sind die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt und lehnt die Versicherung eine Kostenübernahme ab, steht dies in keinem Zusammenhang mit der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Hier geht es allein um die Frage der Finanzierung des Rechtsstreits.

Unsere Leistung für Sie

Gerne beraten wir Sie zu der Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung unverbindlich und kostenfrei. Unter den Versicherungen gibt es beträchtliche Unterschiede. Wir sagen Ihnen, mit welchen wir gute Erfahrungen gesammelt haben und welche man lieber – zumindest was den Widerruf von Kreditverträgen betrifft – meiden sollte.


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Mehr zum Widerruf von Darlehensverträgen:
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  • Fehlerhafte Widerrufsbelehrung in Darlehensverträgen

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2015-03-18 19:33:592019-09-11 09:29:24Wann die Rechtsschutzversicherung für den Widerruf des Darlehens zahlt

Prüfung des Darlehensvertrages durch die Verbraucherzentrale

5. März 2015/6 Kommentare/in Darlehenswiderruf /von wp_admin

Verbraucherzentralen und der Widerrufsjoker

Der „Widerrufsjoker“ ist im Moment in aller Munde. Da die Zinsen noch nie so niedrig waren wie heute, suchen viele Verbraucher nach einer Möglichkeit umzuschulden. Tausende, häufig zehntausende Euro Ersparnis sind ein gewichtiges Argument und rechtfertigen schnell den Aufwand.

Die einzige rechtliche Voraussetzung für die Ausübung des Widerrufsrechts ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in dem Darlehensvertrag. Und hier spricht die Statistik für die Verbraucher. Ca. 80 % aller in den Nuller Jahren abgeschlossenen Verbraucherkredite enthalten eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung und können noch heute aufgelöst werden. Mit gewissen zeitlichen Einschränkungen gilt es selbst für den Fall, dass die Darlehenssumme bereits vollständig an die Bank zurückgezahlt wurde.

Es ist aber gar nicht so einfach festzustellen, ob die Widerrufsbelehrung tatsächlich fehlerhaft ist. Zwar kann der Vergleich mit der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Musterwiderrufsbelehrung sehr hilfreich sein, allerdings führt lange nicht jede Abweichung von dem Gesetzestext zur Unwirksamkeit und damit zum Widerrufsrecht. Die Rechtsprechung in diesem Bereich ist mittlerweile nur schwer zu überschauen. Deswegen sollte man die WIderrufsbelehrung am Besten von einem Juristen prüfen lassen.


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Prüfung des Darlehensvertrages -Kosten

Zu diesem Zweck können sich Verbraucher an die Verbraucherzentralen wenden. So bietet z.B. die Verbraucherzentrale Hamburg eine entsprechende Prüfung an. Allerdings belaufen sich die Kosten für die Überprüfung auf 70 Euro pro Darlehensvertrag. Außerdem sollte man sich nach der Beauftragung gedulden. Die Verbraucherzentrale kündigt an, dass die Bearbeitungszeit etwa vier Monate beträgt.

Gerne übernehmen wir für Sie die Überprüfung Ihres Darlehensvertrages und zwar kostenfrei und unverbindlich. Bei uns beträgt die Bearbeitungszeit in der Regel drei Werktage ab Eingang der Unterlagen.


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Welche Kosten kommen auf mich zu?

1. März 2015/0 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Dr. V. Ghendler

Die Überprüfung der Widerrufsbelehrung erfolgt kostenfrei. Kommen wir zu dem Schluss, dass Ihre Bank Sie nicht ordnungsgemäß belehrt hat, entscheiden Sie, ob wir etwas unternehmen sollen. Zuvor beraten wir Sie bei Bedarf ausführlich über die Chancen und Risiken.
Wollen Sie, dass wir tätig werden, übernehmen wir gerne Ihre außergerichtliche Vertretung. Darin inbegriffen sind die Erklärung des Widerrufs gegenüber der Bank sowie die Führung der anschließenden außergerichtlichen Verhandlungen. Die Höhe der Vergütung werden wir im Einzelfall besprechen und einen transparenten Festpreis vereinbaren. Wir werden zu keinem Zeitpunkt kostenpflichtig tätig, ohne mit Ihnen vorher über die Kosten einig zu sein.

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2015-03-01 22:32:492015-12-03 13:44:04Welche Kosten kommen auf mich zu?

Was geschieht nach dem Darlehenswiderruf?

1. März 2015/0 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Dr. V. Ghendler

Die Folge des Widerrufs ist die Rückabwicklung des Darlehensvertrages.

Sie bekommen in erster Linie die geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen zurück. Sind eine Agio bzw. Disagio angefallen, so muss die Bank auch diese an Sie zurückzahlen. Schließlich muss Ihnen Ihr Kreditinstitut ggf. erhobene Bearbeitungsgebühren zurückerstatten.

Sie müssen die erhaltene Kreditsumme an die Bank zurückführen zzgl. der vereinbarten, oder, wenn es für Sie günstiger ist, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses marktüblichen Zinsen. Für die Begleichung der Restschuld wird Ihnen eine Frist von 30 Tagen eingeräumt. Eine Vorfälligkeitsentschädigung entfällt.

Im Gegenzug erhalten Sie von der Bank eine so genannte Nutzungsentschädigung auf die Ihrerseits gezahlten Raten. Denn die Bank hat mit Ihrem Geld gearbeitet und muss Ihnen die Früchte, die sie aus diesem Kapital gezogen hat, herausgeben. Mithilfe unseres Rechners können Sie feststellen, wie hoch die Nutzungsentschädigung in Ihrem Fall wäre.

Nicht selten besteht die Möglichkeit, sich mit seiner Bank auf eine Anpassung des Zinsniveaus zu einigen, statt den Darlehensvertrag ganz zu widerrufen. Es liegt meist im Interesse der Bank, die Geschäftsbeziehung mit Ihnen fortzusetzen. Erst kürzlich fragte Stiftung Warentest bei Kreditanbietern an, ob diese bereit wären, Kreditnehmern, die ihr früheres Darlehen widerrufen haben, eine Anschlussfinanzierung anzubieten. Von 76 befragten Banken erklärten immerhin 36 Vermittler, sie würden Ihren Kunden eine Anschlussfinanzierung anbieten. Einige Großbanken (Deutsche Bank, Santander) erklärten, sie würden ihre Entscheidungen stets einzelfallabhängig treffen.

Gerne beraten wir Sie auch dazu und unterstützen Sie bei der Führung von Verhandlungen.

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https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2015-03-01 22:32:142015-11-03 19:47:24Was geschieht nach dem Darlehenswiderruf?

Was sind die typischen Fehler bei der Formulierung einer Widerrufsbelehrung?

1. März 2015/2 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Ilja Ruvinskij

Unsere Auswertung von ca. 1.500 Widerrufsbelehrungen aus diesem Zeitraum hat gezeigt, dass die entscheidenden Fehler stets im Bereich der Widerrufsfrist auftreten. Klassisch ist etwa die folgende Formulierung:

 „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs.2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszins, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“

Eine solche Angabe zum Beginn der Widerrufsfrist ist nicht geeignet, den Verbraucher korrekt über den Beginn der Widerrufsfrist zu informieren. Zum einen reicht es nicht aus, die Pflichtangaben lediglich beispielhaft aufzuzählen (z.B. Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 21.05.2015 – Az. 17 U 334/15, OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2015 – 3 U 108/15), zum anderen sind die aufgeführten Pflichtangaben in Wirklichkeit gar keine Pflichtangaben für Immobiliarkredite (z.B. OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2015 – 8 U 241/15, LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2015 – 6 O 2628/15).
Wenn sich auch in Ihrem Darlehensvertrag eine Widerrufsbelehrung mit einer solchen oder einer ähnlichen Formulierung wiederfindet, könnte das ein Anlass sein, Ihren Kreditvertrag auf die Möglichkeit eines Widerrufs hin zu prüfen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Ilja Ruvinskij2015-03-01 22:30:442016-06-22 18:46:55Was sind die typischen Fehler bei der Formulierung einer Widerrufsbelehrung?

Können sich Banken auf Vertrauensschutz berufen?

1. März 2015/0 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Dr. V. Ghendler

Verwendet eine Bank den vom Gesetzgeber vorgeschlagenen Mustertext einer Widerrufsbelehrung, kann sie sich auf eine so genannte Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Das heißt: auch wenn das gesetzliche Muster selbst unzureichend ist, genießt das Kreditinstitut, das sich an dieses Muster gehalten hat, Vertrauensschutz. Die Gesetzlichkeitsfiktion greift allerdings erst dann, wenn der Mustertext von der Bank eins-zu-eins übernommen wurde. Genau das taten aber die wenigsten Banken. Stattdessen versahen sie ihre Widerrufsbelehrungen mit zusätzlichen Hinweisen und teilweise sogar mit Angaben, die nicht für Immobiliarkredite vorgesehen sind.

Dabei führt jegliche inhaltliche oder optische Abweichung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion.

So urteilte der Bundesgerichtshof:

Verwendet der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher für die Nachbelehrung ein Formular, das textliche Abweichungen gegenüber der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs.1 und 3 BGB-InfoV i.d.F. der Zweiten Verordnung zur Änderung der BGB-InfV v. 1.8.2002 (BGBl. I, S. 2958) enthält, ist ihm eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung schon aus diesem Grunde verwehrt. (BGH, Urteil vom 28.06.2011 – XI ZR 349/10)

Der Bundesgerichtshof verlangt eine vollständige Entsprechung der verwendeten Widerrufsbelehrung mit der Musterwiderrufsbelehrung. Tatsächlich findet sich eine solche in nur wenigen Darlehensverträgen.

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2015-03-01 22:29:492016-06-22 17:31:14Können sich Banken auf Vertrauensschutz berufen?

Was genau führt zur Fehlerhaftigkeit von Widerrufsbelehrungen?

1. März 2015/0 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Dr. V. Ghendler

Es ist äußerst schwierig, den Verbraucher ordnungsgemäß zu belehren. Zahlreiche Punkte sind von dem Unternehmer zu beachten, vielfältige Angaben zu tätigen, es werden sogar bestimmte Anforderungen an das Erscheinungsbild des Textes einer Widerrufsbelehrung gestellt. Die Belehrung muss außerdem klar und verständlich sein, darf nicht verwirren oder ablenken – an diesen Ansprüchen scheiterten in der Vergangenheit nicht nur die Banken, sondern sogar das Bundesjustizministerium. Als besonderes Problem erwiesen sich die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist. Der Gesetzgeber verlangt von den Kreditinstituten einen hohen Informationsaufwand. Der Komplexität der Aufgabe waren viele Banken in der Vergangenheit nicht gewachsen.

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2015-03-01 22:28:402016-06-22 18:52:32Was genau führt zur Fehlerhaftigkeit von Widerrufsbelehrungen?

Wie weit reicht die Möglichkeit eines Widerrufs?

1. März 2015/0 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Dr. V. Ghendler

Bei einer unwirksamen bzw. fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann der Darlehensvertrag sogar nach Rückzahlung oder Kündigung des Darlehens, alsonoch viele Jahre nach seinem Abschluss aufgelöst werden. Hier kommt nämlich der Widerrufsjoker ins Spiel. Mit seiner Hilfe haben Sie sogar die Möglichkeit, die unter Umständen bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufordern.

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Wie kommt es eigentlich zu der Möglichkeit eines Widerrufs?

1. März 2015/0 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Dr. V. Ghendler

Nimmt ein Verbraucher bei der Bank ein Darlehen auf, so räumt ihm der Gesetzgeber das Recht ein, innerhalb von zwei Wochen den Vertrag zu widerrufen. Damit diese zweiwöchige Frist zu laufen beginnt, muss die Bank den Verbraucher über dieses Widerrufsrecht schriftlich belehren. Unterlaufen ihr bei dieser Belehrung Fehler, sind die gesetzlichen Voraussetzungen also nicht erfüllt, läuft auch die Frist nicht. Das ist schon seit über 20 Jahren die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 27.4.1994 – VIII ZR 223/93)

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