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Auch wenn viele Widerrufsbelehrungen in den Darlehensverträgen sogar vom Bundesgerichtshof als fehlerhaft abgesegnet wurden, sträuben sich die Banken in aller Regel, einen Widerruf zu akzeptieren. Ohne einen Anwalt sind die Kreditinstitute nicht von der Stelle zu bewegen. Umsonst sind die Leistungen eines Anwalts natürlich nicht. Wer aber eine Rechtsschutzversicherung hat, kann sich entspannt zurücklehnen. Wichtig ist nur, dass die Rechtsschutzversicherung den Fall auch tatsächlich deckt.
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Damit die Rechtsschutzversicherung für den Widerruf des Darlehens zahlt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Versicherung braucht nicht schon bei Aufnahme des Darlehens zu bestehen. Maßgeblich ist, wie gesagt, erst der Eintritt des Schadensfalles. Einige Verbraucher schließen daher zunächst eine Rechtsschutzversicherung ab, warten die Karenzzeit (in der Regel drei Monate) ab und wenden sich erst dann an die Bank. Das ist zulässig.
Es gibt auch Rechtsschutzversicherungen, die einen Tarif ohne Wartezeit anbieten (z.B. ÖRAG). Der Abschluss einer solchen Versicherung lohnt sich immer dann, wenn die Zinsbelastung besonders hoch ist und jeder Monat, in dem man untätig bleibt, ins Geld geht.
[Anmerkung der Redaktion: In der Zwischenzeit hat die ÖRAG den Widerruf von Verträgen in ihren ARB ausgeschlossen. Ein Deckungsschutz ist damit für neue Rechtsschutz- Verträge nicht mehr gegeben.]
Wichtig ist klarzustellen: sind die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt und lehnt die Versicherung eine Kostenübernahme ab, steht dies in keinem Zusammenhang mit der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Hier geht es allein um die Frage der Finanzierung des Rechtsstreits.
Gerne beraten wir Sie zu der Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung unverbindlich und kostenfrei. Unter den Versicherungen gibt es beträchtliche Unterschiede. Wir sagen Ihnen, mit welchen wir gute Erfahrungen gesammelt haben und welche man lieber – zumindest was den Widerruf von Kreditverträgen betrifft – meiden sollte.
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Mehr InformationenDer „Widerrufsjoker“ ist im Moment in aller Munde. Da die Zinsen noch nie so niedrig waren wie heute, suchen viele Verbraucher nach einer Möglichkeit umzuschulden. Tausende, häufig zehntausende Euro Ersparnis sind ein gewichtiges Argument und rechtfertigen schnell den Aufwand.
Die einzige rechtliche Voraussetzung für die Ausübung des Widerrufsrechts ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in dem Darlehensvertrag. Und hier spricht die Statistik für die Verbraucher. Ca. 80 % aller in den Nuller Jahren abgeschlossenen Verbraucherkredite enthalten eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung und können noch heute aufgelöst werden. Mit gewissen zeitlichen Einschränkungen gilt es selbst für den Fall, dass die Darlehenssumme bereits vollständig an die Bank zurückgezahlt wurde.
Es ist aber gar nicht so einfach festzustellen, ob die Widerrufsbelehrung tatsächlich fehlerhaft ist. Zwar kann der Vergleich mit der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Musterwiderrufsbelehrung sehr hilfreich sein, allerdings führt lange nicht jede Abweichung von dem Gesetzestext zur Unwirksamkeit und damit zum Widerrufsrecht. Die Rechtsprechung in diesem Bereich ist mittlerweile nur schwer zu überschauen. Deswegen sollte man die WIderrufsbelehrung am Besten von einem Juristen prüfen lassen.
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Zu diesem Zweck können sich Verbraucher an die Verbraucherzentralen wenden. So bietet z.B. die Verbraucherzentrale Hamburg eine entsprechende Prüfung an. Allerdings belaufen sich die Kosten für die Überprüfung auf 70 Euro pro Darlehensvertrag. Außerdem sollte man sich nach der Beauftragung gedulden. Die Verbraucherzentrale kündigt an, dass die Bearbeitungszeit etwa vier Monate beträgt.
Gerne übernehmen wir für Sie die Überprüfung Ihres Darlehensvertrages und zwar kostenfrei und unverbindlich. Bei uns beträgt die Bearbeitungszeit in der Regel drei Werktage ab Eingang der Unterlagen.
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Mehr InformationenDie Überprüfung der Widerrufsbelehrung erfolgt kostenfrei. Kommen wir zu dem Schluss, dass Ihre Bank Sie nicht ordnungsgemäß belehrt hat, entscheiden Sie, ob wir etwas unternehmen sollen. Zuvor beraten wir Sie bei Bedarf ausführlich über die Chancen und Risiken.
Wollen Sie, dass wir tätig werden, übernehmen wir gerne Ihre außergerichtliche Vertretung. Darin inbegriffen sind die Erklärung des Widerrufs gegenüber der Bank sowie die Führung der anschließenden außergerichtlichen Verhandlungen. Die Höhe der Vergütung werden wir im Einzelfall besprechen und einen transparenten Festpreis vereinbaren. Wir werden zu keinem Zeitpunkt kostenpflichtig tätig, ohne mit Ihnen vorher über die Kosten einig zu sein.
Die Folge des Widerrufs ist die Rückabwicklung des Darlehensvertrages.
Sie bekommen in erster Linie die geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen zurück. Sind eine Agio bzw. Disagio angefallen, so muss die Bank auch diese an Sie zurückzahlen. Schließlich muss Ihnen Ihr Kreditinstitut ggf. erhobene Bearbeitungsgebühren zurückerstatten.
Sie müssen die erhaltene Kreditsumme an die Bank zurückführen zzgl. der vereinbarten, oder, wenn es für Sie günstiger ist, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses marktüblichen Zinsen. Für die Begleichung der Restschuld wird Ihnen eine Frist von 30 Tagen eingeräumt. Eine Vorfälligkeitsentschädigung entfällt.
Im Gegenzug erhalten Sie von der Bank eine so genannte Nutzungsentschädigung auf die Ihrerseits gezahlten Raten. Denn die Bank hat mit Ihrem Geld gearbeitet und muss Ihnen die Früchte, die sie aus diesem Kapital gezogen hat, herausgeben. Mithilfe unseres Rechners können Sie feststellen, wie hoch die Nutzungsentschädigung in Ihrem Fall wäre.
Nicht selten besteht die Möglichkeit, sich mit seiner Bank auf eine Anpassung des Zinsniveaus zu einigen, statt den Darlehensvertrag ganz zu widerrufen. Es liegt meist im Interesse der Bank, die Geschäftsbeziehung mit Ihnen fortzusetzen. Erst kürzlich fragte Stiftung Warentest bei Kreditanbietern an, ob diese bereit wären, Kreditnehmern, die ihr früheres Darlehen widerrufen haben, eine Anschlussfinanzierung anzubieten. Von 76 befragten Banken erklärten immerhin 36 Vermittler, sie würden Ihren Kunden eine Anschlussfinanzierung anbieten. Einige Großbanken (Deutsche Bank, Santander) erklärten, sie würden ihre Entscheidungen stets einzelfallabhängig treffen.
Gerne beraten wir Sie auch dazu und unterstützen Sie bei der Führung von Verhandlungen.
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Unsere Auswertung von ca. 1.500 Widerrufsbelehrungen aus diesem Zeitraum hat gezeigt, dass die entscheidenden Fehler stets im Bereich der Widerrufsfrist auftreten. Klassisch ist etwa die folgende Formulierung:
Eine solche Angabe zum Beginn der Widerrufsfrist ist nicht geeignet, den Verbraucher korrekt über den Beginn der Widerrufsfrist zu informieren. Zum einen reicht es nicht aus, die Pflichtangaben lediglich beispielhaft aufzuzählen (z.B. Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 21.05.2015 – Az. 17 U 334/15, OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2015 – 3 U 108/15), zum anderen sind die aufgeführten Pflichtangaben in Wirklichkeit gar keine Pflichtangaben für Immobiliarkredite (z.B. OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2015 – 8 U 241/15, LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2015 – 6 O 2628/15).
Wenn sich auch in Ihrem Darlehensvertrag eine Widerrufsbelehrung mit einer solchen oder einer ähnlichen Formulierung wiederfindet, könnte das ein Anlass sein, Ihren Kreditvertrag auf die Möglichkeit eines Widerrufs hin zu prüfen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.
Verwendet eine Bank den vom Gesetzgeber vorgeschlagenen Mustertext einer Widerrufsbelehrung, kann sie sich auf eine so genannte Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Das heißt: auch wenn das gesetzliche Muster selbst unzureichend ist, genießt das Kreditinstitut, das sich an dieses Muster gehalten hat, Vertrauensschutz. Die Gesetzlichkeitsfiktion greift allerdings erst dann, wenn der Mustertext von der Bank eins-zu-eins übernommen wurde. Genau das taten aber die wenigsten Banken. Stattdessen versahen sie ihre Widerrufsbelehrungen mit zusätzlichen Hinweisen und teilweise sogar mit Angaben, die nicht für Immobiliarkredite vorgesehen sind.
Dabei führt jegliche inhaltliche oder optische Abweichung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion.
So urteilte der Bundesgerichtshof:
Verwendet der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher für die Nachbelehrung ein Formular, das textliche Abweichungen gegenüber der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs.1 und 3 BGB-InfoV i.d.F. der Zweiten Verordnung zur Änderung der BGB-InfV v. 1.8.2002 (BGBl. I, S. 2958) enthält, ist ihm eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung schon aus diesem Grunde verwehrt. (BGH, Urteil vom 28.06.2011 – XI ZR 349/10)
Der Bundesgerichtshof verlangt eine vollständige Entsprechung der verwendeten Widerrufsbelehrung mit der Musterwiderrufsbelehrung. Tatsächlich findet sich eine solche in nur wenigen Darlehensverträgen.
Es ist äußerst schwierig, den Verbraucher ordnungsgemäß zu belehren. Zahlreiche Punkte sind von dem Unternehmer zu beachten, vielfältige Angaben zu tätigen, es werden sogar bestimmte Anforderungen an das Erscheinungsbild des Textes einer Widerrufsbelehrung gestellt. Die Belehrung muss außerdem klar und verständlich sein, darf nicht verwirren oder ablenken – an diesen Ansprüchen scheiterten in der Vergangenheit nicht nur die Banken, sondern sogar das Bundesjustizministerium. Als besonderes Problem erwiesen sich die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist. Der Gesetzgeber verlangt von den Kreditinstituten einen hohen Informationsaufwand. Der Komplexität der Aufgabe waren viele Banken in der Vergangenheit nicht gewachsen.
Bei einer unwirksamen bzw. fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann der Darlehensvertrag sogar nach Rückzahlung oder Kündigung des Darlehens, alsonoch viele Jahre nach seinem Abschluss aufgelöst werden. Hier kommt nämlich der Widerrufsjoker ins Spiel. Mit seiner Hilfe haben Sie sogar die Möglichkeit, die unter Umständen bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufordern.
Nimmt ein Verbraucher bei der Bank ein Darlehen auf, so räumt ihm der Gesetzgeber das Recht ein, innerhalb von zwei Wochen den Vertrag zu widerrufen. Damit diese zweiwöchige Frist zu laufen beginnt, muss die Bank den Verbraucher über dieses Widerrufsrecht schriftlich belehren. Unterlaufen ihr bei dieser Belehrung Fehler, sind die gesetzlichen Voraussetzungen also nicht erfüllt, läuft auch die Frist nicht. Das ist schon seit über 20 Jahren die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 27.4.1994 – VIII ZR 223/93)
So einfach geht es leider nicht. Eine Kündigung stellt in aller Regel keine sinnvolle Alternative dar. Entweder ist sie gar nicht erst zulässig oder der Kunde muss an die Bank eine Entschädigung zahlen, weil er an sie wegen vorplanmäßiger Vertragsbeendigung keine Zinsen mehr abführt (Vorfälligkeitsentschädigung). Nach Erhebungen der Verbraucherzentrale Hamburg liegt die in Deutschland zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung weit über dem europäischen Durchschnitt. Dabei zeigt die Erfahrung: je niedriger die Zinsen, desto höher die Vorfälligkeitsbeiträge. Ein Aufschlag von 20% auf die vebleibende Darlehenshöhe ist durchaus üblich. Wegen dieser hohen Entschädigung ergibt die vorzeitige Kündigung des Darlehens wirtschaftlich keinen Sinn.
Ein zentraler Vorteil des Widerrufs eines Darlehensvertrages / Darlehenswiderrufs ist das Entfallen der Vorfälligkeitsentschädigung. Auch eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung kann unter Umständen zurückgefordert werden.
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).
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