Mit dem neuen Jahr 2017 treten zahlreiche neue Regelungen in Kraft. Einige Neuerungen – darunter u.a. die Anhebung des Mindestlohns, eine „neue“ Düsseldorfer Tabelle und der leichte Anstieg der Hartz IV Leistungen der Jobcenter – stehen für Verbraucher an.
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Dies sind die wichtigsten Neuerungen für Sie im Überblick:
Die aktuelle und „neue“ Düsseldorfer Tabelle 2017 wurde im November 2016 vom OLG Düsseldorf veröffentlicht und gilt vom 01.01.2017 bis voraussichtlich zum 31.12.2017 bundesweit. Bekannt ist die Düsseldorfer Tabelle vor allem getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern, denn sie gilt als Leitlinie für die Höhe des Kindesunterhalts nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern. Bundesweit wird sie zur Bestimmung wie viel Unterhalt der Elternteil bei dem das Kind nicht lebt monatlich mindestens zahlen muss herangezogen. Die sogenannten „Bedarfssätze“ wurden für Jungen und Mädchen aus Trennungsfamilien durch die „neue“ Düsseldorfer Tabelle erhöht. Ab dem 01. Januar 2017 erhalten unterhaltsberechtigte Kinder durch die höheren Mindestunterhaltsätze der Düsseldorfer Tabelle mehr Geld. Die Höhe des Unterhalts wird dabei von dem Alter des Kindes und dem elterlichen Einkommen abhängig sein.
Den Unterhaltspflichtigen selbst steht ein sogenannter „Selbstbehalt“ zu. Hierbei handelt es sich um einen bestimmten Betrag, der nicht für Unterhaltszahlungen aufgebraucht werden muss und dem zum Unterhalt Verpflichteten alleine zusteht. Die aktuellen Selbstbehalte:
Mit Beginn des neuen Jahres verzeichnet das Kindergeld einen leichten Anstieg. Derzeit beträgt das Kindergeld
Neben dem Kindergeld verzeichnet auch der Kinderfreibetrag einen Anstieg um 108 € und liegt somit ab Januar 2017 bei 4.716 €.
Mit den Änderungen im neuen Jahr erhöht sich auch der monatliche Kinderzuschlag auf maximal 170 €.
Der Kinderzuschlag steht unter gewissen Umständen Elternpaaren und Alleinerziehenden zu, die finanziell bedürftig sind. Die konkrete Höhe des monatlichen Kinderzuschlages hängt von dem monatlichen Einkommen der Eltern ab.
Anhebung des Mindestlohns, ALGII/Hartz 4, Kindergelds und der Werte der Düsseldorfer Tabelle
Gute Nachrichten gibt es für Bezieher von Grundsicherungsleistungen (ALG II / Hartz 4). Zum Jahresbeginn 2017 steigen die Leistungen für alle, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, leicht an. Beschlossen wurde das entsprechende Gesetz durch den Bundestag am 01. Dezember 2016 und gilt für die Grundsicherung für Arbeitssuchende und die Sozialhilfe.
Ab Januar 2017 steigt der Hartz IV Regelsatz für einen Alleinstehenden von 404 € um 5 € auf 409 € pro Monat. Paare, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten jeweils 368 € monatlich. Im Vergleich zum Vorjahr entspricht das einem Anstieg von 4 €.
Für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres bleibt der monatliche Regelsatz des Sozialgeldes unverändert bei 237 €. Der durch die Neuerungen im Jahr 2017 stärkste Anstieg zeigt sich bei den Regelleistungen für Kinder vom Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Für diese Altersgruppe steigt der Regelsatz um 21 € auf 291 € monatlich. Grund für diesen Anstieg ist der neuberechnete Bedarf in dieser Altersgruppe für Lebensmittel und Getränke, der deutlich höher ausfiel als in den bis dahin erfolgten Berechnungen. Für Jugendliche vom 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Regelsatz um 5 € auf 311 € angestiegen.
Auf den Vorschlag der Mindestlohn-Kommission der Bundesregierung hin steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 01. Januar 2017. Im Vergleich zum Vorjahr steigt der gesetzliche Mindestlohn von brutto 8,50 € je Stunde auf 8,84 € pro Stunde. Deutschlandweit profitieren etwa 3,7 Millionen Arbeitnehmer/innen von der gesetzlichen Lohnuntergrenze.
Erhalten können den Mindestlohn weiterhin alle volljährigen Arbeitnehmer mit Ausnahme von Langzeitarbeitslosen in den ersten 6 Monaten nach Wiederaufnahme der Arbeit. Die bis dato bestehenden Ausnahmen bleiben auch im Jahr 2017 weiter bestehen. So bleiben Praktikanten oder Ehrenamtliche beispielsweise weiterhin vom gesetzlichen Mindestlohn ausgeschlossen.
Für Minijobber gilt der höhere gesetzliche Mindestlohn ebenfalls, allerdings ist die Prämisse der Höchstgrenze des Verdiensts von 450 € monatlich weiterhin einzuhalten.
Hallo. Ich bekomme hartz 4. Meine Insolvenz ist Ende Mai 2017 zu Ende nach 6 Jahren. Wie sieht das aus mit den Prozesskosten? Muss ich die zahlen? Ich wüsste nicht ‘wie’bei so geringem Einkommen. Was könnte ich tun? Muss ich einen Antrag stellen auf Stundung? Wenn ja, vorher schon oder erst bei Ablauf der Insolvenz?
Guten Tag,
macht es bei einer GmbH, die von der Zahlungsunfähigkeit bedroht ist, überhaupt Sinn einen Schuldenvergleich anzustreben, wenn ca. 2/3 der Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten bestehen, die ihre Forderung über eine Warenkreditversicherung abgesichert haben?
Die Lieferanten bekommen doch bei Insolvenz des Kunden vom Warenkreditversicherer einen höheren Betrag als im Vergleich angeboten werden kann.
Besten Dank im voraus!
MfG
Max Müller
Sehr geehrte Damen und herren,
am 30.11.2012 habe ich Privatinsolvenz eingeleitet meine Frage wäre wenn ich jetzt in ein Grundbuch eingetragen würde also das dient für mein späteres Erbe würde das jetzt noch in die Insolvenz kommen oder nicht.Was würde ich verlieren oder darf ich das jetzt überhaupt schon ? Wann würde denn soetwas nichts mehr ausmachen also zu welchem Zeitpunkt.Wenn ich die Restschuldbefreiung bekomme vom Gericht kann ich dann damit schon meine Schufa bereinigen lassen ? Oder sind es danach tatsächlich nochmal 3 Jahre bis ich das dann machen kann ?
Vielen Dank für eine Antwort
– Gesamtschulden 70000,- auf Grund Betriebsprüfung meines ehemaligen Einzelhandelsgeschäftes.
– 3 Gläubiger : IHK nur 500,-, der Rest verteilt auf 2 Finanzämter für Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer
– Über dem Freibetrag könnte monatlich ca. 530,- € von meinem Lohn gepfändet werden.
– Weitere Verwertung von Vermögen jeglicher Art liegt nicht vor.
1) Welche Betrag sollte als Einmalzahlung, durch die Bereitstellung eines Darlehens von familiärer Seite, bei einem Schuldenbereinigungsplan mindestens angeboten werden, damit eine Zustimmung realistisch wäre ?
Könnte man z.B. eine 3-jährige Insolvenzdauer als Rechnungsgrundlage annehmen, in der neben Verfahrenskosten 35℅ der Schulden getilgt sein müssen, und die Gebühren des Insolvenzverwalters unberücksichtigt lassen.
Also 36 x 530,- zzgl. Verfahrenskosten + Summe x
2) Wenn ein Plan abgelehnt wird, besteht die Möglichkeit einen höheren Betrag anzubieten ?
3) Wenn ich sie für die Durchführung beauftragen würde, welche Kosten entstehen dadurch, insbesondere in Hinsicht auf den härtesten Gegner, den man sich als Schuldner wünscht, dem Finanzamt.
Ich bedanke mich im Voraus !
Mit freundlichen Grüßen !
H. Malik
Der Insolvenzverwalter erhält u.a. eine Vergütung von 40% der Insolvenzmasse (bei Masse bis 25.000 Euro). Der Treuhänder (wenngleich diieselbe Person) wird während der Wohlverhaltensperiode in der Regel mit 5% (mind. 119€ / Jahr) der in der Wohlverhaltensperiode vereinnahmten Beträge vergütet.
Meine Frage:
Beinhaltet die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters zum Ende des Insolvenzverfahrens (in meinem Fall etwa 1 Jahr nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens) bereits die gesamte Vergütung des Insolvenzverwalters – oder wird dessen ‘endgültige’ Vergütung erst am Ende der Wolhverhaltensperiode festgesetzt und die bereits der Masse entnommene Vergütung (Schlussrechnung am Ende des Insolvenzverfahrens) zum Abzug gebracht?
Mit anderen Worten: Gibt es zweimal eine Schlussrechnung des Insolvenzverwalters oder ist mit 40% der Insolvenzmasse nur die Masse gemeint, die bis zum Ende des Insolvenzverfahrens festgestellt wurde, also ohne die in der Wohlverhaltensperiode vereinnahmten Beträge (welche m.E. ja auch zur Insolvenzmasse zählen)?
habe ca 10.000 € schulden habe neue arbeit und verdiene jetzt ca 2000 € meine pfändungsgrenze is bei 1468 weil ich ein kind habe und unerhat zahle mein neuer chef is nicht begeistert von der insolvenz weil dadurch viele arbeit bei ihm is will jetzt raus und meine schulden so wieder ab bezahlen geht das
Ich benötige kleinere Rate von meinen Gläubigern, da ich meine jetzigen Raten nicht bezahlen kann. Ich arbeite im Öffentlichen Dienst und habe ein regelmäßiges Einkommen.
Die Reform des Privatinsolvenzverfahrens im Jahr 2014 brachte einige Vorteile für die betroffenen Insolvenzschuldner. Die am 01. Juli 2014 in Kraft getretenen Neuregelungen sorgen nach wie vor für reges Interesse in der Öffentlichkeit.
Diese weithin unbekannte Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens besagt nach § 213 Absatz 1 InsO:
„Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf.“
Demnach können Sie die vorzeitige Beendigung Ihres Insolvenzverfahrens auf einen Antrag hin erzielen, wenn alle Insolvenzgläubiger dem Gericht gegenüber ihr Einverständnis über die Aufhebung des Verfahrens erklärt haben. Dieses Einverständnis erteilen die Gläubiger im Allgemeinen erst, wenn sie sich mit Ihnen über ein attraktives Vergleichsangebot geeinigt haben. Der frühestmögliche Zeitpunkt der Antragstellung ist der Ablauf der Anmeldefrist.
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Mit dem Vergleichsangebot sollten Sie alle Gläubiger mit einer einheitlichen Vergleichsquote berücksichtigen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind nachträglich bekannt gewordene Gläubiger.
Glückt Ihr Vergleich, können Sie den Antrag auf Einstellung Ihres Insolvenzverfahrens stellen und die Vergleichszustimmungen der Gläubiger beifügen. Die Insolvenzgläubiger können anschließend ihr Einverständnis über die vorzeitige Aufhebung des Verfahrens dem Gericht gegenüber mitteilen.
Im Allgemeinen erklären die Gläubiger ihr Einverständnis über die vorzeitige Aufhebung des Verfahrens erst, wenn sie sich mit einem Dritten über eine attraktive Vergleichszahlung geeinigt haben.
In der Praxis verfügen viele Schuldner während eines Insolvenzverfahrens selbst nicht über die finanziellen Mittel um einen solchen Vergleich in die Wege zu leiten. Doch nicht nur aus diesem Grund sollten Sie mit Ihrem Vergleichsangebot klarstellen, dass die Vergleichssumme durch einen Dritten beglichen wird. Mit dieser Vorgehensweise können Sie der Gefahr von Gläubigerungleichbehandlungen entgegenwirken. Solche könnten sonst neben der Anfechtbarkeit des Vergleichs auch die Versagung der Restschuldbefreiung mit sich bringen.
Die Zustimmung der Gläubiger muss hervorbringen, dass
Anders als bei weiteren Möglichkeiten der vorzeitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens, reicht hier die prozessrechtliche Einverständniserklärung jedes Gläubigers aus. Ein Nachweis über die Befriedigung der einzelnen Forderungen muss nicht erbracht werden.
Das Gesetz sieht keine besondere Form für die Zustimmung zur Aufhebung des Verfahrens der Gläubiger vor. Sie kann deshalb
Es empfiehlt sich stets die Schriftform.
Das Gericht überprüft in jedem Fall von Amts wegen die Prozessfähigkeit des zustimmenden Gläubigers. Erfolgt die Zustimmung durch einen Dritten überprüft das Gericht dessen Bevollmächtigung.
In einem Vergleichsangebot wird empfohlen, alle Gläubiger mit einer einheitlichen Vergleichsquote zu berücksichtigen.
Eine Besonderheit gilt bei absonderungsberechtigten Gläubigern. Dies sind Gläubiger, deren Forderungen durch ein Sicherungsrecht gesichert sind. Dieses Recht bringt den Gläubigern den Vorteil, dass Sie bevorzugt (=abgesondert) aus dem Verwertungserlös befriedigt werden. Die bevorzugte Befriedigung kann aufgrund eines Pfand- oder Zurückbehaltungsrechts erfolgen. Die Besonderheit besteht darin, dass das Insolvenzgericht bei absonderungsberechtigten Gläubigern, die nicht gleichzeitig auch Insolvenzgläubiger sind, ein Zustimmungserfordernis anordnen kann. Absonderungsberechtigte Gläubiger sind nur dann als Insolvenzgläubiger anzusehen, wenn Sie als Schuldner ihnen gegenüber persönlich haften. Liegt eine solche persönliche Haftung nicht vor, kann trotzdem das Interesse der Verfahrensfortführung seitens der Absonderungsgläubiger bestehen. Beispielsweise wenn eine Gesamtverwertung der belasteten Gegenstände für die Absonderungsgläubiger von Vorteil wäre. Aus diesem Grund kann das Insolvenzgericht das Zustimmungserfordernis anordnen.
Das Gericht kann ebenfalls über die Erforderlichkeit der Zustimmung von Gläubigern entscheiden, deren Forderung von Ihnen oder dem Insolvenzverwalter bestritten wurden.
Bislang umstritten ist, ob das Gericht im Rahmen der Insolvenzverfahren die nachrangigen Gläubiger zur Forderungsanmeldung auffordern muss. Nachrangige Gläubiger sind etwa Gläubiger von Geldstrafen und -bußen sowie Ordnungs- und Zwangsgeldern. Diese Gläubiger sollten auch zur Zustimmung aufgefordert werden.
Der BGH hat im Jahr 2011 entschieden, dass Ihnen bei dieser Form der vorzeitigen Verfahrensbeendigung auf Antrag hin durch Vergleich die Restschuldbefreiung zu erteilen ist (BGH, Beschluss vom 29.9.2011 – IX ZB 219/10 –). Vorausgesetzt
gewährleisten die Bezahlung der ausgehandelten Vergleichszahlungen sowie der Verfahrenskosten und sonstigen Masseansprüchen.
Der Insolvenzverwalter muss vor der Verfahrenseinstellung die Verfahrenskosten und die unstreitigen Masseansprüche berichtigen und Sicherheiten für die streitigen Masseansprüche leisten (vgl. § 214 Absatz 3 InsO).
Eine vorzeitige Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist für Sie nicht möglich? Erfahren Sie hier alles, was Sie zum Ablauf der Privatinsolvenz wissen müssen.
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Erst kürzlich war Rechtsanwalt Ghendler im Verbrauchermagazin „Volle Kanne“ im ZDF zu Gast (Hier können Sie den Beitrag in voller Länge sehen). Im Rahmen einer Diskussion um überhöhte Inkassogebühren klärte er über berechtigte und unberechtigte Forderungen auf und warnte vor den schwarzen Schafen der Branche. Ein solches wurde vom Amtsgericht München verurteilt (Az.: 1123 OWi 231 Js 242208/15). Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf der vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Die Geschäftsführerin des Inkassobüros muss nun eine Geldbuße in Höhe von 1250 € zahlen.
Detaillierte Informationen zum Thema Inkasso finden Sie hier
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Viele Schuldner zahlen unseriösen Inkassounternehmen viel zu hohe Zahlungen aus Angst vor einem gerichtlichen Mahnbescheid.
Nachdem sich mehrere Betroffene wegen der Zahlungsaufforderungen des Unternehmens beschwert hatten, erstattete das AG München Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Diese leitete ein Ermittlungsverfahren ein und erließ einen Bußgeldbescheid. Die Geschäftsführerin des Unternehmens legte hiergegen Einspruch ein, über welchen das Amtsgericht München Ende Oktober entschied. Dem Inkassobüro wurde eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes in 25 Fällen vorgeworfen. Im konkreten Fall sollen gesetzlich geregelte Informationspflichten nicht erfüllt worden sein. So fehlte es nicht nur an einer Darstellung des Sachverhaltes, es wurde außerdem nicht erklärt, warum die Forderung besteht. Außerdem fehlten Angaben zu Art, Höhe und Grund der geforderten Inkassovergütung. Das Urteil sah für jedes der 25 ungesetzlichen Mahnschreiben eine Buße von 50 € vor. Dem Inkassobüro drohen außerdem aufsichtsrechtliche Maßnahmen.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken am 01.11.2014 wurde die Position der Verbraucher gestärkt.
Vorgeschrieben sind nun detaillierte Informations- und Darlegungspflichten, es wurden außerdem neue Bußgeldtatbestände eingeführt, sowie eine Erhöhung des Bußgeldrahmens vorgenommen. Trotzdem gibt es weiterhin unseriöse Unternehmen, die Schuldner mit unübersichtlichen Zahlungsaufforderungen unter Druck setzen.
Unseriöse Inkassounternehmen nutzen oft die verzweifelte Lage von Schuldnern aus, indem sie eine Drohkulisse aus Mahnungen und Inkassobriefen aufbauen. Die Angst vor einem gerichtlichen Mahnbescheid bewegt viele zu einer Zahlung, die oft nicht nur viel zu hoch, sondern in manchen Fällen völlig unberechtigt ist. Manche Inkassobüros konzentrieren sich hierbei auf die sogenannte „zweite Ernte“. Sie berechnen weitaus mehr als die gesetzlichen Regelungen zulassen, verlangen eine Vernunftappellgebühr, Kontoführungsentgelte oder Gebühren für die Ratenzahlungsvereinbarung. Für derartige Gebühren gibt es keine rechtliche Grundlage. Andere Inkassounternehmen hingegen stützen ihre Forderungen auf Verträge, die der Schuldner niemals geschlossen hat.
Deswegen empfiehlt es sich, Inkassoschreiben genauestens zu überprüfen, beziehungsweise überprüfen zu lassen. Nicht nur auf die verlangten Gebühren hin, sondern auch auf das Bestehen der Grundforderung. Erscheint Ihnen ein Schreiben unseriös, weil die Informations- und Darlegungspflichten nicht eingehalten wurden oder bizarre Kostenaufstellungen enthalten sind, konsultieren Sie einen Anwalt oder wenden Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale. Weiterführende Informationen zum Thema Inkasso und wie Sie gegen unberechtigte oder erhöhte Forderungen vorgehen können, finden Sie hier.
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
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