Viele unserer Mandanten fragen sich, ob Sie in Anbetracht des kommenden Insolvenzverfahrens mit dem Verlust verschiedener Gegenstände rechnen müssen. Insbesondere möchte man liebgewonnene und geschätzte Dinge nicht verlieren.
Sie können jedoch beruhigt sein. Wichtige und lebensnotwendige Sachen können Ihnen nicht genommen werden. Insofern sind Sie keinesfalls schutzlos.
Schuldenanalyse vom Fachanwalt
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ermöglicht es Ihren Gläubigern nicht, sich nach Belieben Ihrer Wertgegenstände zu bedienen. Was überhaupt gepfändet werden darf, entscheidet allein der Insolvenzverwalter. Hierbei hat er sich an die grundsätzlichen gesetzlichen Reglungen zu halten. Hier finden Sie noch weitere Informationen zum Thema Schuldnerberatung. Dabei orientiert er sich an strikten gesetzlichen Vorgaben. Häufig sind unsere Mandanten schon im Vorfeld in Kontakt mit dem Gerichtsvollzieher gekommen, der sich in der Wohnung oder im Haus nach pfändbaren Gegenständen umgeschaut hat. Gegebenenfalls wurde auch schon eine eidesstattliche Versicherung abgenommen. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, haben Sie ohnehin die Gewissheit, dass auch in der Insolvenz keine Gegenstände mehr pfändbar sind. Hinsichtlich der Pfändung von Gegenständen ist der Insolvenzverwalter nämlich an dieselben Regelungen gebunden wie der Gerichtsvollzieher (§ 36 Abs. 1 S. 1 InsO). Die Erfahrung zeigt, dass vor allem die gefürchteten Sachpfändungen im Haushalt eher die Ausnahme darstellen. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick darüber, was nicht gepfändet werden darf und daher auch im Insolvenzverfahren geschützt ist.
Die Gegenstände, die für das Führen eines bescheidenen, angemessenen Haushaltes nötig sind, werden geschützt (§ 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Darunter fallen beispielsweise:
Häufig sorgen sich unsere Mandanten im Vorfeld eines Gerichtsvollziehertermins oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens um Ihren Computer. Schließlich spielt der PC in deutschen Haushalten mittlerweile fast schon eine wichtigere Rolle, als das Fernsehen. Während man früher ausschließlich privat genutzte Geräte eher zu den pfändbaren Gegenständen gezählt hat, verändert sich die Situation mittlerweile eher in die umgekehrte Richtung. So haben bereits mehrere Gerichte der zunehmenden Bedeutung der Computer im Privathaushalt Rechnung getragen (etwa LG Stuttgart, Urteil vom 15.05.2009, Az. 15 O 306/08). Auch ein Senat des OLG München hält es zumindest für diskutabel, dass die ständige Verfügbarkeit eines Computers mittlerweile zum notwendigen Lebensstandard gehört (OLG München, Beschluss vom 23.03.2010 – 1 W 2689/09). Auch wenn man nicht ausschließen kann, dass besonders hochwertige Geräte nicht doch der Pfändung unterliegen könnten, so kann man dennoch ein positives Fazit bzgl. des Privatcomputers im Haushalt ziehen. Es bestehen gute Chancen, das Gerät behalten zu dürfen.
Auch aus dem Kleiderschrank wird selten etwas genommen. Besonders hochwertige Kleidung könnte aber ausnahmsweise der Pfändung unterliegen (Beispielsweise ein Pelzmantel).
Ausnahmsweise besteht für eigentlich unpfändbare Gegenstände die Möglichkeit der Austauschpfändung (§ 811a ZPO). Dabei wird ein Gegenstand, der einen hohen Wert hat, gegen einen gleichartigen, aber preiswerteren ausgetauscht (z.B. eine goldene Armbanduhr gegen eine einfache).
Nahrungs-, Beleuchtungs- und Heizmittel, die für einen Zeitraum von vier Wochen erforderlich sind, dürfen Ihnen nicht entzogen werden. Sollte Geld für die Beschaffung dieser Mittel erforderlich sein, so muss der Gerichtsvollzieher dies bei der Pfändung berücksichtigen und Ihnen einen zur Beschaffung erforderlichen Geldbetrag belassen, sog. Haushaltsgeld (§ 811 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Gegenstände wie Uhren, Fernseher oder Radio werden geschützt.
Der Gesetzgeber hat den Pfändungsschutz auch auf Haustiere ausgedehnt (§ 811c ZPO). Sie haben also nicht den Verlust Ihres Hundes oder Ihrer Katze zu befürchten. Beachten Sie aber bei Tieren, die einen besonders hohen Wert haben, dass Ihr Gläubiger ausnahmsweise auf Antrag beim Vollstreckungsgericht doch noch einen Pfändungsbeschluss erwirken kann. Davon könnten wertvolle Reitpferde, Rassehunde und andere seltene Tierarten betroffen sein. Der hohe Wert führt aber nicht automatisch dazu, dass das Gericht sofort die Pfändbarkeit anordnet. Es muss auch das Wohl des Tieres (Tierschutzgedanke) und die Interessen des Schuldners und des Gläubigers gegenübergestellt werden. Häufig wird es also nicht zu dem Fall kommen, dass es zur Pfändung kommt.
Unpfändbar sind alle Gegenstände, die Sie, bzw. Ihre Hilfskräfte für die Ausübung Ihres Berufes brauchen. Welche Gegenstände konkret davon umfasst sind, hängt von der Art der von Ihnen ausgeübten Tätigkeit ab. Dazu einige Beispiele:
Achtung: Ausnahme bei juristischen Personen Anders sieht es jedoch im Fall von juristischen Personen (GmbH, AG) aus. Diese können sich nicht ohne weiteres darauf berufen, dass bestimmte Gegenstände wie etwa technische Geräte zur Ausübung der Erwerbstätigkeit gebraucht werden. So kann ein Computer der GmbH unter Umständen gepfändet werden, obwohl dieser für die Buchhaltung benötigt wird (AG Steinfurt v. 7. 7. 1988 12 M 1356/88). Auch bei einer Einmanngesellschaft ist die Pfändung der Arbeitsgerätschaften durchaus wahrscheinlich. So wurde im Fall eines als GmbH organisierten Reisebüros die Pfändung einer Computeranlage vom Gericht als zulässig erachtet, obwohl der Geschäftsführer zeitgleich der einzige Gesellschafter war und die Rechtsform eher nur aus Gründen der Haftungsbeschränkung gewählt hat (AG Düsseldorf v. 1. 3. 1991 64 M 6644/90).
Ihr Auto ist im Zweifelsfall einer Ihrer größten Vermögenswerte. Dementsprechend ist es für die Gläubiger verlockend, an das Fahrzeug heranzukommen. Erfahrungsgemäß ist es nicht einfach, das Auto in einer finanziellen Schieflage oder bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu behalten. Dennoch gibt es auch hier einige Möglichkeiten:
Nähere Informationen dazu finden Sie unter diesem Link. Oftmals bestehen auch im Fall von Autofinanzierungen und Leasingverträgen vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens Unsicherheiten. Rufen Sie uns gerne an, damit wir Sie auch in diesem Zusammenhang beraten können.
Schuldenanalyse vom Fachanwalt
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Es ist normal, dass Sie verunsichert sind, wenn Sie einen Brief vom Gerichtsvollzieher bekommen. Zweifelsohne handelt es sich trotz der gesetzlichen Schutzvorschriften, über die oben ein Überblick gegeben wird, um eine unangenehme Situation. Andererseits gilt es, sich bewusst zu machen, dass Sie nicht die einzige Person sind, die in einen finanziellen Engpass geraten ist. Bei richtiger und rechtzeitiger Beratung lässt sich auch eine ausweglos erscheinende Situation meist lösen. Dabei beraten wir unsere Mandanten schwerpunktmäßig auf dem Gebiet der Entschuldung und helfen Ihnen, die schwierige Zeit zu überbrücken. Nutzen Sie die Möglichkeit und vereinbaren Sie ein kostenloses telefonisches Erstberatungsgespräch mit unseren Mitarbeitern.
Schuldenanalyse vom Fachanwalt
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.
Der Widerruf eines Verbraucherdarlehens ist auch viele Jahre nach dem Vertragsschluss möglich, wenn die Bank den Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Während es an dieser Tatsache nach einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nichts mehr zu rütteln gibt, herrscht über die Frage, wann die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, immer wieder heftiger Streit.
Anwaltliche Dokumentenprüfung
Über
geprüfte Fälle
Kostenlose telefonische Erstberatung:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Auch wenn die Rechtsprechung grundsätzlich verbraucherfreundlich ist, zeigt sich die deutsche Gerichtslandschaft bei der Bewertung der Widerrufsbelehrugen alles andere als einheitlich. Was im Süden der Republik für fehlerhaft gilt, kann im Westen für „hinreichend deutlich“ befunden werden. Auch andere widerrufsspezifische Fragen, etwa nach einer möglichen Verwirkung werden von Gericht zu Gericht unterschiedlich behandelt. Während etwa die Gerichte in München, Berlin oder Dortmund tendenziell verbraucherfreundlich sind, fährt man in Frankfurt einen harten Kurs zugunsten der Banken. Hier hilft eine strategisch wohl überlegte Wahl des Gerichtsstandes.
Für endgültige Sicherheit in einzelnen Rechtsfragen kann nur der BGH sorgen und das versuchen die Banken soweit wie möglich zu verhindern. Notfalls wird dem Darlehensnehmer ein so lukratives Vergleichsangebot unterbreitet, dass dieser einfach nicht ablehnen kann.
Glücklicherweise kommt jedoch der BGH immer wieder zum Zug. Und so kann auch der Hinweisbeschluss vom 10. Februar 2015 (Az.: II ZR 163/14) als ein Sieg für die Verbraucher verbucht werden.
Hintergrund:
Die allermeisten Widerrufsbelehrungen in den Verbraucherdarlehensverträgen sind an Muster angelehnt, die der Gesetzgeber erstellt hatte. Das Problem dabei – die gesetzlichen Muster aus den Jahren 2002-2008 enthielten Formulierungen, die unzureichend und verwirrend sind. Die mittlerweile berüchtigte Formulierung lautet „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Dass diese Wendung den Verbraucher nicht hinreichend über seine Rechte aufklärt, ist vom BGH mehrfach betont worden.
Da man in Karlsruhe jedoch einsah, dass die Banken es nicht besser als der Gesetzgeber wissen konnten, gewährten die Richter den Kreditinstituten, die diese Belehrung sowohl inhaltlich als auch äußerlich eins-zu-eins übernahmen, einen so genannten Vertrauensschutz. Trotz der Fehlerhaftigkeit der Belehrung wurde es den Verbrauchern verwehrt, ihr Widerrufsrecht auszuüben.
Hatte aber eine Bank in den Musterbelehrungstext eingegriffen und ihn einer Veränderung unterzogen, entfiel für sie dieser Vertrauensschutz. Auch das ist nunmehr hinreichend geklärt.
Der Widerruf eines Verbraucherdarlehens ist auch viele Jahre nach dem Vertragsschluss möglich.
Indes wird vor den Gerichten verbittert um die Frage gestritten, welche Abweichungen relevant sind und welche nicht. Nun hatte der BGH in dem besagten Hinweisbeschluss entschieden, dass jede inhaltliche Veränderung die Schutzwirkung des gesetzlichen Musters entfallen lässt. Dies gilt nicht bloß dann, wenn die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme zutreffender Zusatzinformationen zugunsten des Verbrauchers bestehen, sondern auch für den Fall, dass eine Veränderung sich auf Belehrungsinhalte bezieht, die für den eigentlichen Vertrag überhaupt nicht relevant sind.
Im zu entscheidenden Fall hatte das Kreditinstitut den Verbraucher standardmäßig auch über die Widerrufsfolgen bei finanzierten Geschäften und bei Fernabsatzverträgen belehrt, obwohl weder das eine noch das andere einschlägig gewesen ist. In den entsprechenden Belehrungsbausteinen ist die Bank von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen und hat eigene Definitionen eingefügt.
Die Folge – obwohl die Passagen für den abgeschlossenen Vertrag keinerlei Bedeutung hatten, führte eine Abweichung zum Entfallen des Vertrauensschutzes. Damit konnte der Vertrag noch Jahre nach seinem Abschluss wirksam widerrufen werden.
Wieder einmal stärkt der BGH die Rechte der Verbraucher indem er die erteilten Widerrufsbelehrungen genau unter die Lupe nimmt. Es bleibt nur zu hoffen, dass diese Entwicklung vorangeht und der BGH bald über die weiterhin offenen Fragen entscheiden kann.
Anwaltliche Dokumentenprüfung
Über
geprüfte Fälle
Kostenlose telefonische Erstberatung:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Wer sein Darlehen erfolgreich widerruft, spart in aller Regel eine fünfstellige Summe, und er spart sie zu Lasten der Bank. Dieser entgeht nicht nur die Vorfälligkeitsentschädigung, in vielen Fällen muss das Kreditinstitut auch die zuviel gezahlten Zinsen zurückerstatten.
Dass die Bank um das sicher geglaubte Geld kämpfen wird, liegt auf der Hand. Daher kommen außergerichtliche Einigungen zwar immer wieder mal vor (z.B. bei einigen Volksbanken oder Sparkassen), die Regel sind sie sicherlich nicht, auch wenn das von manchen Anwälten gerne so dargestellt wird.
Anwaltliche Dokumentenprüfung
Über
geprüfte Fälle
Kostenlose telefonische Erstberatung:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Der Widerruf eines Darlehens wird meistens vor Gericht durchgesetzt. Im Hinblick auf die Höhe einer möglichen Ersparnis ist das aber ein Aufwand, den die meisten Darlehensnehmer zu gehen bereit sind. Insbesondere wenn die Rechtsschutzversicherung mit an Bord ist, fällt die Entscheidung leicht – wer selbst im Fall einer Niederlage keine Kosten tragen muss, hat nichts zu befürchten.
Natürlich widerruft niemand sein Darlehen, um später vor Gericht damit zu scheitern. Eine gründliche Prüfung der Erfolgsaussichten im Einzelfall ist daher besonders wichtig. Denn es kommt nicht nur auf das Finden von Belehrungsfehlern an, von denen es insgesamt etwa 400 gibt, sondern auch auf die Frage, vor welchem Gericht man diese Fehler am zielführendsten geltend macht. Denn man darf nicht dem Irrtum verfallen, zu glauben, alle Gerichte würden bei der gleichen Belehrung zum gleichen Ergebnis kommen. Die Gerichtslandschaft ist bei der Beurteilung vieler Einzelfragen stark zersplittert. Was im Osten der Republik für fehlerhaft gilt, kann im Westen als ordnungsgemäß durchgehen. Und da der Bundesgerichtshof noch lange nicht alle Widerrufsbelehrungen unter die Lupe genommen und sich nicht zu allen widerrufsspezifischen Folgeproblemen positioniert hatte, bleibt oft eine einheitliche Linie aus.
Da die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen durch den Sparkassenverband erstellt und an die einzelnen Banken verteilt wurden, finden die Sparkassenkunden von Flensburg bis Freiburg und von Görlitz bis Aachen in Ihren Darlehensverträgen die immer gleiche Widerrufsbelehrung.
Diese lautet auszugsweise wie folgt:
Widerrufsbelehrung zu1 Darlehen mit anfänglichem Festzins vom ../../2008
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragerklärung innerhalb von zwei Wochen2
ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: („Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse“).
Sparkasse …
1Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts
2Bitte Frist im Einzelfall prüfen
Ob bei einer solchen Belehrung der Widerruf möglich ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Die meisten Gerichte bejahen die Möglichkeit des Widerrufs, zum einen weil darin die Formulierung „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ enthalten ist und zum anderen weil die Sparkasse sich wegen der Verwendung von Fußnoten nicht auf die Schutzwirkung des gesetzlichen Musters berufen kann (so z.B. OLG Brandenburg (Urteil vom 17.10.2012 – Az.: 4 U 194/11), des OLG München (Urteil vom 21.10.2013 – Az.: 19 U 1208/13), des OLG Karlsruhe (Urteil vom 27.02.2015 (4 U 144/14), des Landgerichts Essen (Urteil vom 24.04.2014 – Az.: 6 O 12/14 und des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 17.03.2015 – Az.: 10 O 131/14).
Anders sehen es hingegen das LG Hagen, Urteil v. 30.10.2014, Az. 9 O 73/14 und das LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 13.03.2014, Az. 10 O 7640/13, die die Fußnoten als einen unschädlichen Hinweis betrachtet, der nicht an den Bankkunden, sondern an den Mitarbeiter gerichtet ist.
Dieses kleine Beispiel macht klar, eine Klage vor dem „falschen“ Gericht kann die Niederlage des Prozesses bedeuten.
Noch deutlicher zeigt es sich bei der heftig umstrittenen Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts.
Im Kern geht es dabei darum, ob ein Widerruf noch erklärt und die einmal gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert werden kann, obwohl der Darlehensvertrag vor X Jahren abgelöst wurde. Auch in diesem Streit gleicht die deutsche Gerichtslandschaft einem Flickenteppich.
Gegen die Verwirkung und für den Verbraucher sprechen sich etwa OLG Dresden, OLG Celle, OLG Hamm, OLG Karlsruhe, u.a. Die gegenteilige Auffassung vertreten OLG Frankfurt, OLG Köln, OLG Hamburg und das OLG Düsseldorf, die jeweils unterschiedliche Maßstäbe an den Eintritt der Verwirkung legen.
Eine Entscheidung des BGH ist bislang ausgeblieben, so dass es auch in diesem Fall zunächst darauf ankommt, vor welchem Gericht der Verbraucher seine Rechte geltend macht.
Bei dem Widerruf eines Darlehens spart man normalerweise eine fünfstellige Summe. Diese spart man zu Lasten der Bank.
Aber wie entscheidet man, vor welchem Gericht die Klage zu erheben ist.
Es gibt im Grunde zwei Möglichkeiten. Entweder man klagt am Sitz der Bank als dem allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten oder aber am Wohnort des Darlehensnehmers als dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Zwischen diesen beiden Optionen darf der Verbraucher frei wählen. Da man sich durch eine falsche Wahl die Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf leicht verbauen kann, sollte diese Entscheidung nur nach einer kompetenten anwaltlichen Beratung getroffen werden.
Für die meisten Kunden der Sparkassen und Volksbanken fallen der Sitz der Bank und der eigene Wohnort zusammen, in diesen Fällen läuft das Wahlrecht sozusagen ins Leere. Anders sieht es hingegen für Kunden der überregional tätigen Banken, wie z.B. der ING DiBa, die ihren Sitz in Frankfurt hat, der DSL-Bank (Bonn), der DKB (Berlin), der BHW (Hameln) aber auch der R+V Versicherung (Wiesbaden), die ebenfalls zahlreiche Kredite an Verbraucher vergeben hat.
Für Darlehensnehmer dieser Kreditinstitute kann es sich durchaus lohnen, je nach Widerrufsbelehrung von der Möglichkeit der Wahl des Gerichtsstands Gebrauch zu machen.
Wer z.B. gegen die ING DiBa vorgehen will, ist gut beraten, dies nicht in Frankfurt zu tun, da die Gefahr einer Niederlage dort recht hoch ist.
Aussichten
Für die Erfolgsaussichten eines Widerrufs kann die Wahl des Gerichtsstands von entscheidender Bedeutung sein. Wo man am Besten gegen seine Bank vorgeht, ist dabei stets eine Frage des Einzelfalls. Gerne stellen wir Ihnen unsere Erfahrung zur Verfügung und unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte am „richtigen“ Ort durchzusetzen.
Anwaltliche Dokumentenprüfung
Über
geprüfte Fälle
Kostenlose telefonische Erstberatung:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Endlich ist es soweit: Das Basiskonto für jedermann kommt! Die Bundesregierung veröffentlichte in dieser Woche einen Referentenentwurf für ein Gesetz. Mit diesem Gesetz sollen die entsprechenden EU-Vorgaben umgesetzt werden. Es soll nicht nur Flüchtlingen und Deutschen ohne Wohnsitz zu Gute kommen, sondern auch den Behörden, die sich um diese Menschen kümmern. Nach derzeitiger Rechtslage war es auch für Menschen in finanziell schwierigen Lebenslagen problematisch ein Konto zu eröffnen. Bislang war die Eröffnung eines Kontos für überschuldete Menschen für die Banken wirtschaftlich nicht interessant.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
Schuldenanalyse vom Fachanwalt
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Wenn Sie einen negativen Schufa-Eintrag haben, eröffnen Banken erfahrungsgemäß in den meisten Fällen kein Konto. Banken sind dazu verpflichtet, Ihnen zumindest ein nicht-überziehbares Girokonto auf Guthabenbasis zur Verfügung zu stellen – aufgrund einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Kreditinstitute im Zentralen Kreditausschuss (ZKA) vom 20.06.1995. Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken eröffnen Ihnen i. d. R. ein Konto. Diese Selbstverpflichtung hat in der Praxis keine große Wirkung erzielt. Die Bundesregierung war mit der Umsetzung dieser Selbstverpflichtung nicht zufrieden, und hat daher diesen Gesetzesentwurf angeregt.
Besonders Schuldner hatten erhebliche Schwierigkeiten, wenn diese bereits bei der Sparkasse Schulden hatten und diese Ihnen das Konto kündigte. Dies stellte viele Menschen vor die unlösbare Aufgabe eine Bank zu finden, die Ihnen trotz der Schulden die Möglichkeit gab, ein Konto zu führen. Durch den neuen Gesetzesentwurf erhalten Sie als Schuldner den Rechtsanspruch auf ein sogenanntes „Basiskonto“ bei einer Bank Ihrer Wahl zu eröffnen. Aber nicht nur Sie als Schuldner profitieren von diesem Gesetz: Das Gesetz erleichtert die Abwicklung staatlicher Sozialleistungen für die Behörden, da diese nun nicht mehr gezwungen sind, die Leistungen bar auszuzahlen.
Dieses Gesetz ist eine Verbesserung für die Probleme überschuldeter Menschen. Durch dieses Gesetz und den Rechtsanspruch haben Sie nun die Möglichkeit, selbst in einer Schuldensituation und mit einem bereits gekündigten Konto, ein neues Bankkonto bei der Bank Ihrer Wahl zu eröffnen. Diese Problematik traf unsere Mandanten immer besonders hart, wenn es um die Eröffnung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) ging. Anbei ein Artikel über die Eröffnung eines neuen P-Kontos im Falle einer Schuldensituation.
Im Rahmen unserer telefonischen Erstberatung, die für Sie kostenfrei und unverbindlich ist, beraten wir Sie gerne unterstützend zu diesem Thema.
Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen sank das vierte Jahr in Folge. Im vergangenen Jahr wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamts 24.085 Insolvenzen angemeldet. Dies sind rund 7,3 Prozent weniger als 2013. Neben der stabilen Konjunktur der deutschen Wirtschaft, trägt auch das deutsche Insolvenzrecht wesentlich zu dieser Entwicklung bei.
Die Insolvenzrechtsreform im vergangenen Jahre gibt zusätzlichen Anlass zur Hoffnung, das dieser positive Trend anhalten wird. Die Erlangung der Restschuldbefreiung und damit die erfolgreiche Beendigung des Insolvenzverfahrens ist nunmehr schon nach 3 Jahren möglich. Für Sie bedeutet es in einer finanziell schwierigen Situation, dass es sich sogar wirtschaftlich lohnen kann, Mut für die Stellung des Insolvenzantrages zu fassen und das Verfahren zu durchlaufen. Außerdem bedeutet eine mögliche Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf 3 Jahre, dass Sie gegenüber Ihren Gläubigern weitere Vorteile im Rahmen der Verhandlungen eines außergerichtlichen Vergleiches (Lesen Sie hier zur Schuldenbefreiung ohne Insolvenzverfahren) erlangen.
Schuldenanalyse vom Fachanwalt
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Trotz der weltweiten Auswirkungen der Finanzmarktkrise sank die Zahl der Verbraucherinsolvenzen in Deutschland.
Die Erfahrung zeigt aber, dass die in der Öffentlichkeit unbeliebte Insolvenz durchaus ungeahnte Möglichkeiten und Vorteile mit sich bringen kann. Das Insolvenzrecht spielt dabei eine bedeutende Rolle. Die Restschuldbefreiung erlöst Sie von Ihren Schulden und Sie können wieder ganz normal am Wirtschaftsleben teilnehmen. Das Insolvenzverfahren dient schließlich nicht nur dem Ziel, Ihre Gläubiger zu befriedigen. Daneben hat es vor allem im Blick, Sie von restlichen Verbindlichkeiten zu befreien, um Ihnen einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Im Idealfall profitieren Sie also vor allem. Nichtsdestotrotz ist eine fachkundige Beratung im Vorfeld erforderlich.
Die geltende Rechtslage bietet Schuldnern in der Privatinsolvenz individuelle Möglichkeiten, früher schuldenfrei zu werden. Dabei können Sie Einfluss auf die Länge des Verfahrens nehmen. Lesen Sie hier unsere 11 Ratschläge zu Ihrer Entschuldung durch ein Insolvenzverfahren.
Trotz der weltweiten Auswirkungen der Finanzmarktkrise sank die Zahl der Verbraucherinsolvenzen in Deutschland.
Die neue Insolvenzordnung ermöglicht den Schuldnern schneller als bisher eine zweite Chance. Sollten nach drei Jahren durch Pfändungen des Arbeitseinkommens und Verwertung anderer Gegenstände 35 Prozent der Gläubigerforderungen, sowie die Verfahrenskosten abgegolten sein, erlangen Sie schon nach 3 Jahren die Restschuldbefreiung. Auch die Gläubiger profitieren von dieser Beschleunigung, weil sie dem Schuldner einen zusätzlichen Anreiz gibt, möglichst viel und schnell zurückzuzahlen. Dabei kann es auch Fälle geben, in denen monatlich nur ein sehr geringer Betrag Ihres Einkommens pfändbar ist (etwa weil Sie Kinder haben und dies berücksichtigt wird), eine Verkürzung der Verfahrensdauer auf drei Jahre aber trotzdem möglich ist. Wir zeigen Ihnen im Rahmen unserer Beratung in jedem Fall die gängigen Gestaltungsmöglichkeiten auf.
Die Restschuldbefreiung ist bei Begleichung der Verfahrenskosten auch schon nach 5 Jahren möglich. Die Höhe der Verfahrenskosten ist abhängig vom gewählten Verfahren: Regelinsolvenz oder Privatinsolvenz.
Völlig unabhängig von jeglicher Schuldenrückzahlung bestimmt das Insolvenzrecht, dass Sie als Schuldner in der Insolvenz spätestens nach 6 Jahren die Restschuldbefreiung erlangen. Der Lauf der 6 Jahre fängt dabei mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an.
Unsere Erfahrung zeigt, dass Kooperation und Bereitwilligkeit durch das geltende Insolvenzrecht belohnt wird. Je früher Sie sich mit einer möglichen Insolvenz befassen, desto früher werden Sie wieder solvent.
Gerne beraten wir Sie persönlich. Nutzen Sie doch einfach unsere Möglichkeit des kostenlosen telefonischen Erstberatungsgesprächs.
Schuldenanalyse vom Fachanwalt
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.
Kaum zu glauben: Einer der reichsten Musiker der Welt meldete am 13. Juli 2015 Privatinsolvenz an! Wer bisher geglaubt hat, die Privatinsolvenz sei nur etwas für die „Normalsterblichen“, wird nun eines Besseren belehrt. Auch Prominente nutzen zur Entschuldung die Möglichkeit der Insolvenzanmeldung.
Der US-amerikanische Rapper 50 Cent stellte am vergangenen Montag einen Insolvenzantrag nach dem „Chapter 11“ des amerikanischen Insolvenzrechts. Ist der Rapper, der mit bürgerlichem Namen Curtis Jackson heißt, tatsächlich „pleite“ oder handelt es sich bei der Antragsstellung um eine strategische Entscheidung?
Schuldenanalyse vom Fachanwalt
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Hintergrund dieses Antrags war vermutlich das Urteil eines New Yorker Gerichts, das den 40-Jährigen Rapper zu einer Zahlung in Höhe von 5 Millionen Euro Schadenersatz an seine Ex-Freundin verurteilte, nachdem dieser ein Sex-Tape von Ihr im Internet veröffentlichte. Nach dem Urteil der Richter sollte der Rapper einen Nachweis über sein Vermögen und seine Einkünfte der vergangenen Jahre vorlegen, damit weitere Geldstrafen ermittelt werden können. Anstatt diese Nachweise zu erbringen, erklärte sich der erfolgreiche Rapper nun insolvent. Seinen Angaben zufolge soll er ein Vermögen von 50 Millionen US-Dollar besitzen, jedoch sollen seine Schulden in etwa genauso hoch sein.
Der US-amerikanische Rapper 50 Cent stellte am vergangenen Montag einen Insolvenzantrag nach dem „Chapter 11“ des amerikanischen Insolvenzrechts.
Warum dieser plötzliche Schritt in die Insolvenz? Die US-Medien mutmaßen, dass es sich dabei um eine strategische Entscheidung handelt. Das amerikanische Insolvenzverfahren ermöglicht dem Schuldner, seine Geschäfte trotz der Pleite fortzuführen und gewährt seiner Firma einen gewissen Schutz vor Gläubigern. Ein Verfahren nach Chapter 11 führt zu einer beaufsichtigten Insolvenz mit dem Ziel der Reorganisation. Die Gläubiger müssen Ihre Forderungen beim Insolvenzgericht anmelden und können diese nicht selber geltend machen. Das Verfahren stellt somit eine Erleichterung und einen Schutz für die Umstrukturierung dar. Die Vermutung liegt nahe, dass der Rapper sich mit der Insolvenzanmeldung einen finanziellen Vorteil verschaffen will.
Anfang Mai hatte Curtis Jackson schon einmal versucht, dem Sex-Tape Prozess durch die Insolvenz zu entgehen: Damals hatte er über seine Box-Promotion-Firma „Page Six“ einen Insolvenzantrag gestellt. Die Richter entschieden zu jener Zeit, dass der Prozess weitergehen muss und drohten dem Rapper Strafmaßnahmen an. Man darf gespannt sein, welche Wendung die Geschichte um die Insolvenz des erfolgreichen US-Rappers nehmen wird.
Unsere Mandanten bringen nicht die gleichen finanziellen Voraussetzungen mit wie die Reichen aus Amerika. Dementsprechend ist die Insolvenz oftmals kein strategischer Schachzug, sondern der letzte Ausweg aus der Schuldenfalle. Trotzdem profitieren auch Sie sofort nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dadurch, dass eine spürbare psychische und finanzielle Entlastung eintritt. Unser Team empfiehlt Ihnen unsere Artikel zum Insolvenzverfahren und steht Ihnen bei allen Fragen rund um den Insolvenzantrag gerne zur Verfügung.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
So das OLG München in einem aktuellen Urteil vom 21.05.2015, Az: 17 U 334/15.
Nachdem der BGH in den Jahren 2008-2009 viele Banken wegen Verwendung fehlerhafter Widerrufsbelehrungen abgestraft hatte, sind die Kreditinstitute vorsichtiger geworden. Um mögliche Fehler zu vermeiden, hielten sich die Banken im Allgemeinen wie auch die Sparkassen im Besonderen bei den Belehrungen nahezu eisern an die gesetzliche Vorlage. Damit war man vermeintlich auf der sicheren Seite – selbst wenn der Gesetzgeber, wie in der Vergangenheit, unwirksame Formulierungen gewählt hatte, konnten sich die Verwender auf den so genannten Vertrauensschutz berufen. Widerruf war dann unmöglich.
Und dennoch hatten es die Banken, insbesondere die Sparkassen, geschafft, Fehler bei den Widerrufsbelehrungen zu machen, in deren Folge falsch belehrte Verbraucher nach wie vor Ihre Darlehensverträge widerrufen können.
Anwaltliche Dokumentenprüfung
Über
geprüfte Fälle
Kostenlose telefonische Erstberatung:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Viele Darlehensverträge aus den Jahren 2010-2012 enthielten keine hinreichende Hervorhebung der Widerrufsbelehrung.
Damit der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausüben kann, muss er klar auf dieses Widerrufsrecht hingewiesen werden. Das ist nur dann gewährleistet, wenn die Widerrufsbelehrung sich durch eine entsprechende optische Gestaltung deutlich von dem übrigen Vertragstext abhebt.
Anerkannt sind folgende drucktechnische Hervorhebungen:
Insbesondere die Belehrungen bzw. die Widerrufsinformationen der Sparkassen aus den besagten Jahren sind jedoch nicht hinreichend hervorgehoben. Diese sind entweder schlichtweg unter einer laufenden Nummer in den übrigen Vertragstext eingefügt, oder, wie im aktuell vom OLG München entschiedenen Fall, zwar mit einer schwarzen Umrandung versehen, eine solche Umrandung ist jedoch auch bei anderen Vertragsziffern vorhanden. Damit existiert für die Widerrufsbelehrung keine eigenständige Hervorhebung – Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung ist die Folge.
Eine deutliche Hervorhebung der Widerrufsbelehrung ist auch schon vor 2010 erforderlich gewesen, allerdings beriefen sich die Sparkassen auf eine am 11.06.2010 erfolgte Gesetzesänderung, die für Unklarheit sorgte und die auch einige Gerichte dazu verleitete, auf das Erfordernis einer deutlichen Hervorhebung zu verzichten (z.B. LG Frankenthal, Urteil vom 25.9.2014 – 7 O 57/14, anders und im Sinne der Verbraucher hingegen. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.4.2014, AZ 2 U 98/13).
Die Richter des OLG München stellten nun klar, dass eine deutliche Hervorhebung nach wie vor erforderlich ist.
Aber damit noch nicht genug. Die Richter fanden auch weitere Fehler.
Die meisten Widerrufsbelehrungen der Sparkassen aus den Jahren 2010-2012 enthielten die folgende Formulierung:
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“
Eine entsprechene Belehrung hielten die Richter ebenfalls für unzureichend. Die für den Beginn der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben seien dort nur teilweise aufgeführt. Welche weiteren Angaben der Darlehensnehmer erhalten muss, ist weder dort noch an einer anderen Stelle festgehalten. Damit sei es für den Verbraucher unklar, wann die Widerrufsfrist anfängt.
In den Jahren 2008-2009 hat der BGH viele Banken wegen Verwendung fehlerhafter Widerrufsbelehrungen abgestraft.
Wenn auch Sie einen Darlehensvertrag mit der Sparkasse in den Jahren 2010-2012 abgeschlossen haben und sich gerne davon lösen möchten, lohnt auf jeden Fall eine Überprüfung. Das OLG München ist natürlich nicht der BGH, aber das Urteil sorgt, gemeinsam mit einer ähnlichen Entscheidung des OLG Stuttgart (s.o.), für eine starke rechtliche Position.
Kontaktieren Sie uns. Wir überprüfen Ihren Darlehensvertrag kostenfrei und unverbindlich und beraten Sie ausführlich zu den Chancen und Risiken eines möglichen Widerrufs
Anwaltliche Dokumentenprüfung
Über
geprüfte Fälle
Kostenlose telefonische Erstberatung:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Es gibt zahlreiche Fehler, die eine Widerrufsbelehrung in Ihrem Darlehensvertrag unwirksam lassen werden und Ihnen Möglichkeiten zum Darlehenswiderruf eröffnen. In der Regel liegt der Fokus auf einer verwirrenden Angabe zum Beginn der Widerrufsfrist, so z.B. im gesamten Sparkassenverband, bei der DKB-Bank, sowie bei den meisten anderen bekannten Kreditinstituten.
In letzter Zeit erreichen uns allerdings vermehrt Darlehensverträge mit einem ganz anderen Fehler. Als Anschrift unter der man die Widerrufserklärung abgeben kann, wird statt einer Hausanschrift eine Postfachanschrift angegeben.
Anwaltliche Dokumentenprüfung
Über
geprüfte Fälle
Kostenlose telefonische Erstberatung:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Auf den ersten Blick erscheint diese Angabe unbedenklich, schließlich sind Postfächer eine allgemein anerkannte Empfangsform für postalische Kommunikation. Im Widerrufsrecht gelten allerdings weitaus strengere Regeln. Wenn es in der Widerrufsbelehrung heißt „Anschrift“ des Kreditinstituts, dann ist damit stets eine ladungsfähige Anschrift gemeint.
Als Beispiel soll der folgende Auszug aus einer Widerrufsbelehrung der Sparkasse Neuss aus dem Juli 2009 dienen:
„Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse).“
Die Sparkasse Neuss benennt also selbst diese Anforderung. Das verwundert auch nicht, denn es handelt sich um eine Angabe, wie sie der gesetzliche Musterwiderrufstext voraussetzt.
Statt jedoch die Vorgabe in die Praxis umzusetzen heißt es in der Adresszeile:
„Sparkasse Neuss
Postfach, 41… Neuss
(…)“
Und so geht es nicht, entschieden bereits mehrere Oberlandesgerichte.
So heißt es in dem amtlichen Leitsatz des OLG Saarbrücken (Urt. V. 12.08.2010 – 8 U 347/09-88) https://www.jurion.de/Urteile/OLG-Saarbruecken/2010-08-12/8-U-347_09-88:
„Unter dem Begriff “Anschrift” ist auch nach § 355 Abs. 2, S. 1 BGB in Verbindung mit § 14 BGB-InfoV in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung die ladungsfähige Anschrift, also die Hausanschrift und nicht die bloße Postfachanschrift, zu verstehen (Bestätigung von OLG Koblenz, Urt. vom 9.1.2006 – 12 O 740/04, NJW 2006, 919 ff.; Abgrenzung von BGH, Urt. V. 11.4.2002 – I ZR 306/99).“
Wenn auch in Ihrem Darlehensvertrag statt der Hausanschrift der Bank bloß ein Postfach angegeben ist, ist die Widerrufsbelehrung insgesamt fehlerhaft. Sie können also noch heute Ihren Darlehensvertrag widerrufen und ggf. Ersparnisse in fünfstelliger Höhe erzielen.
Kommen Sie auf uns zu. Wir überprüfen Ihren Darlehensvertrag kostenfrei und unverbindlich und bereiten Sie umfassend zu den Chancen und Risiken.
Heute ist der 23. Juni 2015. Heute hätte der Bundesgerichtshof ein für alle Mal über die leidige Frage entscheiden sollen, ob der Widerruf bereits abgelöster Verbraucherkredite verwirken kann. Die Berufung auf die Verwirkung ist ein beliebtes Argument der Banken, wenn es darum geht, sich gegen den Darlehenswiderruf zu versperren. Wir hatten bereits mehrfach darüber berichtet. Erwartet wurde das Urteil von zahlreichen Verbrauchern, die für eine vorzeitige Ablösung Ihrer Kredite eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben. Doch vorerst wird es bedauerlicherweise keine Entscheidung geben. Die klagenden Verbraucher haben die Revision zurückgenommen, der Verhandlungstermin wurde aufgehoben.
Anwaltliche Dokumentenprüfung
Über
geprüfte Fälle
Kostenlose telefonische Erstberatung:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Warum? Es gibt zwei Möglichkeiten. Die erste, eine freiwillige Rücknahme auf einen Wink des BGH hin, erscheint ziemlich unwahrscheinlich. Der BGH hätte kaum die Revision zugelassen, wenn er die Frage ohne ein Urteil hätte beenden wollen. Auch erscheint es lebensfern, dass die Kläger, die den ganzen langen Weg zum BGH bestritten hatten, sich kurz vor dem Ziel, ohne mündliche Verhandlung, kleinlaut zurückziehen.
Naheliegender erscheint die zweite Variante – ein lukratives Vergleichsangebot seitens der Bank. Es muss vermutet werden, dass die Bank, in Kenntnis der Verbraucherfreundlichkeit der Rechtsprechung des BGH, im letzten Moment auf die Bremse getreten ist und den Klägern einen Betrag angeboten hat, zu dem sie nicht nein sagen konnten.
Eine dritte Option gibt es nicht.
Wie geht es also weiter?
Die Frage der Verwirkung des Widerrufs bei bereits abgelösten Verbraucherkrediten bleibt weiterhin ohne höchstrichterliche Klärung.
Die Instanzgerichte entscheiden in diesem Punkt mehrheitlich für die Verbraucher und gegen die Verwirkung. So zum Beispiel das OLG Dresden, OLG Celle, OLG Hamm, OLG Karlsruhe, u.a. Die gegenteilige Auffassung vertreten allen voran das OLG Frankfurt sowie OLG Köln, OLG Hamburg und das OLG Düsseldorf.
So kann die schlichte Frage der örtlichen Gerichtszuständigkeit maßgeblich dafür sein, ob ein bereits abgelöster Darlehensvertrag noch wirksam widerrufen werden kann oder nicht.
Beruhigend ist, dass gegenwärtig noch weitere Verfahren zum gleichen Streitgegenstand in Karlsruhe verhandelt werden. So bleibt zu hoffen, dass die Richter bald für Klarheit sorgen werden.
Von dem ausgebliebenen Urteil nicht bzw. kaum betroffen, sind noch laufende Darlehensverträge. Bei solchen stellt sich die Frage der Verwirkung bei Weitem nicht in solchem Maße wie bei bereits abgelösten Krediten, bei denen seit der Ablösung mehrere Jahre vergangen sind.
Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden.
Zur Überblickseite zum Darlehenswiderruf.
Allgemein herrscht große Unsicherheit, ob auch Kunden, die von zinsgünstigen Krediten der KfW profitiert haben, den Widerrufsjoker nutzen können. Wir sagen Ihnen, unter welchen Umständen dies für Sie möglich ist.
Viele Kreditnehmer haben Anfang der Nullerjahre Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Anspruch genommen. Die geförderten Darlehensverträge boten zu dieser Zeit vergleichsweise zinsgünstige Konditionen – an den aktuellen Zinsstand reichten diese jedoch bei Weitem nicht heran. Daher möchten viele Darlehensnehmer der KfW mithilfe des Widerrufsjokers von den marktüblichen Zinsen profitieren: Durch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen können Kreditnehmer aktuell eine zinsgünstigere Umschuldung oder eine vorzeitige Ablösung ohne Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch nehmen. Diese Möglichkeit besteht auch bei Baufinanzierungen der KfW, allerdings mit gewissen Einschränkungen.
Anwaltliche Dokumentenprüfung
Über
geprüfte Fälle
Kostenlose telefonische Erstberatung:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
In den letzten Jahren wurden zwei Gesetzesänderungen vorgenommen, die Ihre Möglichkeiten auf einen Widerruf des Darlehensvertrags bestimmen. Da immer das zur Zeit des Vertragsabschluss geltende Recht bindend ist, werden die Möglichkeiten Ihres Widerrufs durch die zeitlichen Umstände bestimmt. Konkret können folgende drei Zeitabschnitte unterschieden werden:
In diesem Zeitabschnitt ist es relevant, ob der von Ihnen abgeschlossene Vertrag unter die sogenannten Verbraucherdarlehen fällt – nur für diese gilt dann das Widerrufsrecht. Die Entscheidung hängt von der Art und Weise der Kreditvergabe ab. Die von der KfW bewilligten Darlehen wurden auf zweierlei Art vergeben:
Haben Sie Ihr Darlehen direkt von der KfW erhalten, gilt das Widerrufsrecht nach § 491 Abs. 2 Nr.3 BGB a.F. nicht. Diese Konstellation ist jedoch nur selten anzutreffen.
Wenn Sie den Kredit über Ihre Bank erhalten haben, musste diese Sie wie jeden Darlehensnehmer uneingeschränkt über Ihr Widerrufsrecht belehren. Die Banken haben zur Vergabe der Kredite die eigenen Widerrufsbelehrungen und –vorlagen genutzt. In diesem Fall können Sie daher ebenso einen Vorteil aus den fehlerhaften Widerrufsbelehrungen ziehen, wie jeder andere Darlehensnehmer. Meist haben Kunden neben dem KfW geförderten Darlehen noch weitere Darlehen bei der Bank abgeschlossen, um die Baufinanzierung zu sichern. Es lohnt sich also, die gesamten Verträge prüfen zu lassen! Da die Widerrufsbelehrungen oft nicht ausreichend gewesen sind, kann für Sie ein ewiges Widerrufsrecht bestehen.
Die Widerrufsbelehrung ist eine Belehrung über das Widerrufsrecht eines Verbrauchers bei bestimmten Verbraucherverträgen.
Dieser Zeitabschnitt wurde durch die Reform des Widerrufsrecht am 11. Juni 2010 geprägt. Hier wurden einige Änderungen vorgenommen, die die Entstehung Ihres Widerrufsrechts beeinflussen. Darlehen der KfW gelten infolge der Reform nicht mehr als Verbraucherdarlehen, sondern als so genannte Förderkredite. Für die meisten nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossenen Darlehensverträge der KfW besteht somit kein Widerrufsrecht! Das gilt allerdings nur, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind (§ 491 Abs. 2, Nr. 5 BGB).
Manche Verträge der KfW beinhalten jedoch Widerrufsklauseln. Aber auch hier kommen diese nicht zum Tragen, da gesetzlich festgelegt ist, dass das Widerrufsrecht in einem solchen Fall nicht gilt. Auch wenn Ihr Vertrag daher eine eindeutig fehlerhafte Widerrufsbelehrung aufweist, können Sie daraus in den meisten Fällen kein Widerrufsrecht herleiten.
Aber auch hier bestehen Ausnahmen, die eine Umschuldung oder eine Ablösung des Vertrags ermöglichen können, z.B. bei so genannten Haustürgeschäften (über einen Vermittler) oder auch bei Fernabsatzverträgen. Denn in diesen Konstellationen besteht ebenfalls ein Widerrufsrecht, über dessen Voraussetzungen die Bank den Verbraucher zu belehren hat. Tut die Bank das nicht, so kann auch bei einem KfW-Kredit aus dieser Zeit der Widerrufsjoker stechen. Daher berücksichtigen wir bei unserer Prüfung stets auch die Umstände des Zustandekommens des Darlehensvertrages.
Auch wenn sich die gesetzlichen Bestimmungen nun etwas geändert haben, gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie im zweiten Zeitabschnitt: An sich besteht das Widerrufsrecht für Verträge der KfW weiterhin nicht, dennoch finden sich verbraucherfreundliche Regelungen, wenn der Vertrag als Haustür- oder Fernabsatzgeschäft abgeschlossen wurde. In diesen Fällen muss der Darlehensnehmer über sein Recht belehrt werden.
Nach § 356 Abs. 3 BGB ist jedoch der Zeitrahmen des Widerrufsrechts verändert worden. Es besteht kein ewiges, unbegrenztes Recht mehr, sondern es muss bis zu einem Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss ausgeübt werden. Allerdings besteht auch hier eine Ausnahme, die Darlehensnehmer erfreuen wird: Diese Regelung ist auf Finanzdienstleistungen nicht anwendbar. Allerdings bleibt eine konkrete Bestimmung für diesen Bereich aus. Es ist also abzuwarten, wie die Gerichte in einem solchen Fall entscheiden werden.
Auch wer zwischen 2002 und 2008 von den günstigen Zinsbedingungen der KfW profitiert hat, kann den Widerrufsjoker heute noch für sich nutzen. Im Vergleich zu den heutigen Zinskonditionen war der entsprechende Baukredit trotz allem sehr teuer, sodass Darlehensnehmer der KfW durch den Ausstieg aus dem Vertrag hohe Summen sparen können.
Durch die komplexen Regelungen und gesetzlichen Veränderungen sollte die Prüfung des Darlehensvertrags unbedingt mithilfe eines versierten Anwalts vorgenommen werden. So ist Ihnen die optimale Ausschöpfung Ihrer Möglichkeiten garantiert. Wir prüfen Ihren Vertrag jederzeit kostenfrei, sodass Sie im Anschluss unverbindlich wählen können, wie das weitere Vorgehen aussehen soll.
Anwaltliche Dokumentenprüfung
Über
geprüfte Fälle
Kostenlose telefonische Erstberatung:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).