Das Kammergericht Berlin hat in seinem Urteil vom 22.12.2014 entschieden, dass die Deutsche Kreditbank AG (DKB) einen Darlehensvertrag aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung rückabwickeln muss.
Anwaltliche Dokumentenprüfung
Über
geprüfte Fälle
Kostenlose telefonische Erstberatung:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Eine Verbraucherin hatte erfolgreich geklagt – und muss nun anstelle von 88 000 Euro nur knapp 71 000 Euro an die DKB zahlen. Das Kammergericht entschied, dass die Widerrufsbelehrung des Immobilien-Darlehensvertrags der ehemaligen Kundin keine eindeutige Frist für den Widerruf enthält. Die Frist begann laut des Darlehensvertrags „frühstens mit Erhalt der Belehrung“– hier sah das Gericht den exakten Zeitpunkt des Beginns für den Verbraucher nicht eindeutig erkennbar.
Die Bank hatte im Darlehensvertrag zwar das gesetzlich vorgeschriebene Muster genutzt, aber selbstständig einige kleine inhaltliche Änderungen vorgenommen. So wurde zum Beispiel die fettgedruckte Zwischenüberschrift gestrichen, die den Verbraucher in der Musterfassung auf sein Widerrufsrecht aufmerksam machen sollte. Das Gericht kritisierte, dass dem Verbraucher durch die Änderung sein Widerrufsrecht nicht deutlich genug aufgezeigt wurde.
Nur wenn das gesetzlich vorgeschriebene Muster exakt übernommen wird, gilt die Widerrufsbelehrung als einwandfrei. Durch die Abweichungen vom Muster sieht das Kammergericht bei der DKB keine Gesetzlichkeitsfunktion des § 14 BGB-InfoV a.F. und somit keine Schutzwirkung gegeben – und entschied im Sinne der Klägerin: Das Darlehen konnte widerrufen werden, was für die Klägerin in einer Ersparnis von rund 17 000 Euro resultierte.
Durch das Urteil wird die klare Rechtsprechungslinie des BGH fortgeführt, wonach schon geringste Abweichungen von dem gesetzlichen Muster die Schutzwirkung für die Bank ausschließen. Es ist davon auszugehen, dass die fehlerhafte Formulierung bei weitem kein Einzelfall ist. Zahlreiche weitere Verträge wurden in den betreffenden Jahren geschlossen, die dieselbe fehlerhafte und somit unwirksame Widerrufsbelehrung erhalten.
Haben auch Sie zwischen 2002 und 2008 ein Darlehen bei der DKB aufgenommen? Dann könnte Ihnen der Widerrufsjoker mehrere Tausend Euro Ersparnis verschaffen. Um Ihre Chance zu nutzen, können Sie Ihren Darlehensvertrag jederzeit von unseren Anwälten kostenfrei prüfen lassen. Nutzen Sie die Gelegenheit, durch einen Widerruf Ihres Vertrags von den aktuellen Niedrigstzinsen zu profitieren! Die Prüfung Ihres Vertrags nehmen wir unverbindlich vor. Sie können im Anschluss wählen, ob Sie Ihr Widerrufsrecht ausüben möchten.
Die Darlehensverträge Anfang des letzten Jahrzehnts wurden meist mit beträchtlichen Zinsvereinbarungen abgeschlossen. Die Situation hat sich inzwischen zugunsten der Verbraucher gewendet – aktuell wird sogar von einem Rekordtiefzinsniveau gesprochen. Durch den niedrigen marktüblichen Zins können bei einer Rückabwicklung Tausende von Euro gespart werden. Wie das gelingt? Die einzelnen Aspekte möchten wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Anwaltliche Dokumentenprüfung
Über
geprüfte Fälle
Kostenlose telefonische Erstberatung:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Widerrufen Sie den Darlehensvertrag, treten Sie damit zum Tag des Vertragsschlusses von dem Darlehen zurück. Nun gilt es, den sogenannten „Status quo ante“ herzustellen – den Zustand, als hätte es den Vertrag nie gegeben. Dafür ist es notwendig, dem jeweiligen Vertragspartner die empfangenen Leistungen sowie den daraus gezogenen Nutzen zurückzuzahlen. Der juristische Terminus hierfür ist das Rückabwicklungsschuldverhältnis bzw. Rückgewährschuldverhältnis.
Das heißt konkret: Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, die Darlehenssumme (Nettokreditbetrag) und einen Nutzungsersatz an die Bank herauszugeben. Die Bank ist verpflichtet die gezahlten Raten und Zinsen darauf an den Darlehensnehmer zu erstatten.
Im Gegensatz zu den horrenden Zinsen, die in den Nullerjahren auf Immobiliendarlehen gewährt wurden, sind die jetzt marktüblichen Zinsen gering. Für die Rückzahlung der Darlehenssumme (Nettokreditbetrag) an die Bank, können Sie einen deutlich günstigeren Kredit aufnehmen. Würden Sie beispielsweise beim Altvertrag weitere fünf Jahre 4,5 % Zinsen zahlen müssen, könnten Sie nun bei einer anderen Bank ein Darlehen mit 2 % Zinsen aufnehmen.
Die Bank hat von Ihnen Geld erhalten, auf das sie nun Zinsen zahlen muss. Die Bank zahlt Ihnen also eine Art Nutzungsgebühr für Ihre Raten zurück. Die Zinsen werden hierbei auf 5 Prozentpunkte oberhalb des Basiszinssatzes festgelegt. Somit lag beispielsweise die Verzinsung auf Ihre Raten am 01.01.2008 bei 8,32 %.
Sie zahlen an die Bank jedoch nur den vertraglich vereinbarte oder die marktübliche Verzinsung, je nachdem was für Sie günstiger ist. Mehr als die damals vereinbarten Zinsen müssen Sie auf keinen Fall zahlen.
Diese Regelung führt zum Ergebnis, dass für Sie ein Zinsvorteil bis zu 4 % entstehen kann. Bei einer hohen Darlehenssumme und langer Laufzeit können Sie hierdurch Tausende Euro sparen.
Mithilfe des marktüblichen Zinssatzes können Sie vergleichen, ob es für Sie günstiger ist die vertraglich vereinbarte oder die marktübliche Verzinsung zu Grunde zu legen. Basierend auf der monatlich von der Bundesbank herausgegebenen Tabelle der marktüblichen Zinssätze.
können Sie leicht Ihren fallspezifischen Zinssatz ermitteln. Dieser richtet sich nach der Art des Darlehens und der vereinbarten Laufzeit. Bei einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren wird die folgende Tabelle genutzt.
In einer von Stiftung Warentest veröffentlichten Excel-Tabelle kann nun der niedrigste Zinssatz – entweder der vertraglich vereinbarte oder der marktübliche – eingesetzt werden. Sie haben somit eine Orientierungshilfe, welche ungefähre Höhe eine Folgefinanzierung haben sollte. Die entsprechende Summe ist dabei als Richtwert zu sehen. Die tatsächliche Summe kann etwas abweichen.
Der Widerruf des Darlehensvertrags birgt für Sie somit gleich einen doppelten Vorteil:
Sie können mit der Chance des Widerrufs folglich einen enormen Nutzen aus den aktuell niedrigen Zinssätzen erzielen. Da der Zinsvorteil mehrere Prozentpunkte beträgt, können hier einige Tausend Euro gewonnen werden. Wir beraten Sie gerne persönlich zu diesem Vorgehen.
Um herauszufinden, ob auch Ihr Darlehensvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthält, können Sie den Vertrag von uns kostenfrei prüfen lassen. Wir stehen Ihnen auch für weitere Fragen gerne zur Verfügung.
Anwaltliche Dokumentenprüfung
Über
geprüfte Fälle
Kostenlose telefonische Erstberatung:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann nachhaltige Folgen haben. Wird einmal die Kreditwürdigkeit in Frage gestellt, kann dadurch u.a. der Abschluss neuer Verträge erschwert werden. Die Angst vor einem negativen SCHUFA-Eintrag nutzen viele Unternehmen aus, um den Schuldner unter Druck zum Zahlen einer offenen Rechnung zu bewegen. Dabei ist die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag oft unzulässig.
Wir werden Ihnen im Folgenden aufzeigen, was erlaubt ist und wie Sie sich als Schuldner am besten verhalten.
Schuldenanalyse vom Fachanwalt
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Das Übermitteln von Daten an eine Auskunftsstelle wie die SCHUFA unterliegt strengen Voraussetzungen, die gesetzlich geregelt sind (§ 28a BDSG).
Wichtig für Sie als Schuldner ist vor allem, dass die Weitergabe von Daten an die SCHUFA nicht erlaubt ist, wenn Sie (berechtigte) Einwände gegen die vermeintlichen Forderung vorbringen können.
Auch die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag ist unzulässig, wenn Sie der Forderung, die der Gläubiger geltend macht, widersprochen haben. In diesem Fall ist die Drohung rechtswidrig und stellt strafrechtlich eine versuchte Nötigung (§ 240 StGB) dar (so das Oberlandesgericht Zelle: Az. 13 U 64/13).
Oft werden unsere Mandanten von ihren Gläubigern durch zahlreiche Mahnschreiben bedrängt. In den Schreiben werden häufig folgende Formulierungen verwendet:
„Wir übermitteln personenbezogene Schuldner- und Bearbeitungsdaten nur dann an Dritte, wenn die Forderung einredefrei und unbestritten ist.“
Auch wenn hier auf die gesetzliche Lage hingewiesen wird, entsteht der Eindruck, dass ein bereits erfolgter Widerspruch gar nicht berücksichtigt wird und einem Eintrag nicht entgegensteht. Die Drohung ist trotz dieses Hinweises rechtswidrig und stellt eine versuchte Nötigung dar.
Ein wichtiger Hinweis an unsere Mandanten: die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag ist also nur dann zulässig, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ein Widerspruch Berücksichtigung findet und dem SCHUFA-Eintrag verhindert (so auch der BGH in einer jüngsten Entscheidung vom 19. März 2015, Az. I ZR 157/13).
Für Sie als Schuldner folgt daraus, dass Sie eine Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag nicht fürchten müssen, solange Sie berechtigte Einwände gegen die Forderung haben.
Wichtig ist, dass Sie rechtzeitig Widerspruch einlegen, am besten schriftlich und per Einschreiben. Widersprechen Sie der Forderung und gleichzeitig auch der Datenübermittlung an die SCHUFA.
Sollte es dennoch zu einem negativen SCHUFA-Eintrag kommen, können Sie dessen Löschung beantragen.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
Die meisten unserer Mandanten suchen Rat in unserer Kanzlei, da sie sich aus eigener Kraft nicht mehr aus ihrer finanziellen Schieflage befreien und die drohende Überschuldung nicht selbstständig bewältigen können. Wir besprechen in unseren kostenlosen Erstgesprächen zunächst die zwei grundsätzlichen Handlungsoptionen – eine private außergerichtliche Vergleichsverhandlung mit allen Gläubigern oder die Beantragung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens. Mit dem Vergleich oder der Insolvenz stehen Ihnen als Schuldner also zwei verschiedene Wege der Entschuldung zur Verfügung.
Schwenkt man seinen Blick auf die Privatinsolvenzverfahren in anderen europäischen Ländern, so ergeben sich durchaus Unterschiede hinsichtlich Ablauf und Voraussetzungen. Privatinsolvenz ist eben nicht gleich Privatinsolvenz. Diese Unterschiede sind auch für Sie als deutscher Insolvenzschuldner interessant, da es für die Restschuldbefreiung (die Befreiung aller restlichen Schulden nach Ablauf des gesamten Insolvenzverfahrens) in Deutschland keine Rolle spielt, in welchem europäischen Land das Insolvenzverfahren durchgeführt wird. Folgender Beitrag betrachtet daher Dauer, Ablauf und Kosten der Verfahren in Frankreich, England und Spanien und wägt Vor- und Nachteile gegeneinander ab.
Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.
Schuldenanalyse vom Fachanwalt
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Die Dauer Ihres Insolvenzverfahrens hängt in England von der Höhe der Schulden und Insolvenzmasse ab. Die reine Verfahrensdauer beträgt im Durchschnitt gerade einmal 9- 12 Monate und ist damit im europäischen Vergleich eine der kürzesten. Eine Wohlverhaltensphase müssen Sie in England gar nicht erst durchlaufen. Sie ist für Ihre Restschuldbefreiung nicht notwendig. Bedauerlicherweise sieht das sogenannte „Income Payment Agreement“ eine Abtretung Ihres pfändbaren Einkommens über insgesamt drei Jahre vor. Auch nach erteilter Restschuldbefreiung sind Sie somit verpflichtet, weitere 2 Jahre Ihre pfändbaren Bezüge zur Befriedigung der Gläubiger bereitzustellen.
Der erste Schritt in Ihr Insolvenzverfahren ist die Einreichung aller erforderlichen Unterlagen. Gleichzeitig beantragen Sie die Restschuldbefreiung. Nachdem Ihre Unterlagen 2-3 Wochen geprüft wurden, erfolgt die Entscheidung, ob man Ihren Antrag auf Restschuldbefreiung zulässt. Die Kosten für das Gerichtsverfahren werden allerdings sofort und komplett eingefordert. Diese betragen etwa 10 bis 15 % der Gesamtschuldensumme, mindestens aber 1600 €.
Zweck Ihres englischen Insolvenzverfahrens – vergleichbar mit dem deutschen Verfahren – ist die Auflösung der Insolvenzmasse und die anschließende Verteilung an die Gläubiger. Falls das Gericht Ihnen nach 9- 12 Monaten die englische Restschuldbefreiung bewilligt, so ist diese zunächst von einem deutschen Notariat zu übersetzen und zu beglaubigen (Kosten rund 100 €). Danach können Sie beim zuständigen deutschen Amtsgericht (an Ihrem aktuellen Wohnsitz) den Antrag auf Anerkennung der ausländischen Restschuldbefreiung stellen. Nach der richterlichen Prüfung wird die Restschuldbefreiung nach deutschem Recht ausgeschrieben (Kosten: ca. 100- 250 €).
Die englische Sprache sollte der Insolvenzschuldner in Wort und Schrift sehr gut beherrschen. Weitere Voraussetzungen sind der Nachweis eines Hauptwohnsitzes in England, sowie der Beleg eines festen Einkommens. Den Hauptwohnsitz sollten Sie bereits 6 Monate vor Beantragung der Restschuldbefreiung nach England verlegt haben.
Die Insolvenz in England weist im Vergleich zu ihrem deutschen Pendant eine verkürzte Verfahrenszeit auf. Neben einem ca. einjährigen Verfahren hat der Schuldner zusätzlich eine mindestens sechsmonatige Vorbereitungszeit sowie eine ca. dreimonatige Nachbereitungsphase zu erwarten.
Lesen Sie hier mehr zum Ablauf und der Dauer einer Privatinsolvenz in England.
Anders als in Deutschland werden von der Restschuldbefreiung in England auch teilweise Forderungen umfasst, die aus einer unerlaubten Handlung herrühren. Während nach deutschem Recht durchweg alle Forderungen, die aus einer unerlaubten Handlunge herrühren von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen werden, sanktioniert der englische Gesetzgeber lediglich Betrug oder betrügerisches Handeln, mithin Handlungen die auf “fraud” beruhen.
Abweichend von den deutschen Regelungen herrscht für den Schuldner während der Insolvenz in England keine Erwerbsobliegenheit.
Zunächst einmal besteht für den Insolvenzschuldner die Pflicht nachzuweisen, dass sich der Hauptwohnsitz in England oder Wales befindet. Daneben wird ihm im englischen Verfahren auferlegt, keinerlei neue Schulden anzuhäufen. Des Weiteren muss ein festes monatliches Einkommen in England nachgewiesen werden. In der Gesamtschau soll der Schuldner seinen Lebensmittelpunkt, den sog. Center of Main Interest (COMI) nach England verlagern.
Englische Gerichte werden insbesondere die Verlagerung Ihres Wohnsitzes genauestens überprüfen. Sollten Zweifel daran aufkommen, dass Ihr COMI tatsächlich in England liegt, so entfällt bereits die Antragsberechtigung. Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens wird Ihnen nicht gewährt. Bei fingierten Wohnsitzwechseln kann das englische Gericht auch Jahre nach bereits erteilter Restschuldbefreiung das Insolvenzverfahren widerrufen (vgl. High Court, Case No 19421/2008).
Auch deutsche Gerichte verfolgen diesbezüglich eine harte Linie. Selbst wenn eine englische Restschuldbefreiung – der sog. “Discharge” – erteilt wurde, wird bei fehlendem COMI in Großbritannien kein Anerkenntnis in Deutschland erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. 11. 2010, NotZ 6/10 – OLG Köln). Ihre Gläubiger können weiterhin gegen Sie vollstrecken. Nach deutschem Rechtsverständnis haben Sie nie eine Restschuldbefreiung erhalten.
Schwenkt man seinen Blick auf die Privatinsolvenzverfahren in anderen europäischen Ländern, so ergeben sich durchaus Unterschiede hinsichtlich Ablauf und Voraussetzungen.
Durch den drohenden Brexit ist die Rechtslage in Bezug auf die in Großbritannien erteilte Restschuldbefreiung äußerst ungewiss. Die bisherigen völkerrechtlichen Verträge zwischen dem vereinigten Königreich und den anderen EU-Mitgliedsstaaten sahen grundsätzlich ein Anerkenntnis der jeweiligen, insolvenzrechtlichen Regelungen vor (EU-Verordnung Nr. 1364/2000 vom 29.05.2000). Der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union hat die Aufkündigung aller bisheriger Abkommen zur Folge. Sollten keine neuen, ähnlich oder gleich lautenden Vereinbarungen zwischen den Ländern getroffen werden können, so ist ein Anerkenntnis der englischen Restschuldbefreiung ausgeschlossen. Eine in England erteilte Restschuldbefreiung dürfte somit schlimmstenfalls lediglich auf britischem Staatsgebiet anerkannt werden. Auch in dieser Konstellation könnten Gläubiger in Deutschland weiter gegen Sie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen. Die Schuldensituation besteht weiterhin.
Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben und eine 3-4 Wochen dauernde Bearbeitungszeit vergangen ist, wird Ihnen das französische Gericht über die Eröffnung Ihres Insolvenzverfahrens Bescheid geben. Nach positiver Prüfung der Unterlagen beträgt die Wohlverhaltensphase 12 Monate. Bezüglich der Kosten des Verfahrens sollte man mit 10 % der Schuldsumme, mindestens jedoch mit 1500 € rechnen.
Die Anerkennung Ihrer Restschuldbefreiung in Deutschland können Sie erreichen, wenn Sie Ihre französische Restschuldbefreiung von einem deutschen Notar übersetzen und beglaubigen lassen (Kosten: etwa 100 €).
Zudem wird der zuständige Amtsrichter an Ihrem deutschen Wohnsitz die Unterlagen prüfen. Diese Prüfung dauert in etwa 6 bis 12 Wochen.
Schuldenanalyse vom Fachanwalt
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Erforderlich sind neben einem Arbeitsverhältnis und einem Hauptwohnsitz in Frankreich gute französische Sprachkenntnisse. Der Hauptwohnsitz sollte etwa drei Monate vor Antragstellung in Frankreich liegen.
Ob ein Hauptwohnsitz vorhanden ist, wird in der Wohlverhaltensphase nachgeprüft. Fällt die Prüfung negativ aus, kommt es zur Versagung der Restschuldbefreiung.
Ebenso sollte ein Arbeitsverhältnis von mindestens 7 Monaten nachgewiesen werden können.
Hat der Schuldner Unterhaltsschulden oder stammen die Schulden aus einer Straftat, ist ihm die Antragstellung auf Entschuldung in Frankreich verwehrt.
Die Dauer Ihres Insolvenzverfahrens hängt in Spanien von der Höhe der Insolvenzmasse ab. Die gesamte Abwicklung des Privatinsolvenzverfahrens dauert maximal 12 Monate. Damit hat Spanien zusammen mit England und Wales eines der kürzesten Insolvenzverfahren in der EU.
Ihr Insolvenzverfahren beginnt in Spanien mit der Beantragung der Restschuldbefreiung und der damit einhergehenden Einreichung der erforderlichen Unterlagen. Den Bescheid, ob Ihr Verfahren eröffnet wird, erhalten Sie nach einer 2-3 Wochen dauernden Prüfung Ihrer Unterlagen.
Die Kosten für das Gerichtsverfahren werden auch in Spanien sofort und komplett eingefordert. Diese betragen in Spanien etwa 7,5 bis 10 % der Schuldsumme, mindestens aber 1600 €.
Zweck Ihres spanischen Insolvenzverfahrens – ebenso wie in den anderen Ländern – ist die Auflösung der Insolvenzmasse und die anschließende Verteilung an die Gläubiger.
Nach Abschluss der Verteilung wird Ihnen in der Regel nach 9 Monaten die Restschuldbefreiung vom Gericht erteilt.
Wie oben bei der englischen und französischen Insolvenz bereits beschrieben, sollte auch im Fall der spanischen Insolvenz die Restschuldbefreiung von einem Notar übersetzt und beglaubigt und vom zuständigen deutschen Amtsgericht geprüft und anerkannt werden.
Diese richterliche Prüfung kann eine Bearbeitungszeit von bis zu 6 Wochen in Anspruch nehmen.
Erforderlich ist eine Festanstellung in Spanien sowie der Nachweis eines Hauptwohnsitzes, der mindestens drei Monaten vor Antragstellung bestanden hat. Des Weiteren müssen sehr gute spanische Sprachkenntnisse in Wort und Schrift vorhanden sein.
Die spanische Restschuldbefreiung ist an eine Regelung gebunden: Dem Insolvenzschuldner wird ausdrücklich untersagt, innerhalb der nächsten fünf Jahre neue Schulden anzusammeln. Passiert dies dennoch, kommen die alten Schulden zu den neuen dazu.
Volkswirtschaftlich betrachtet erscheint die England-Insolvenz günstiger, da durch die zügige Restschuldbefreiung eine Steigerung der Kaufkraft erzeugt wird. Zur Steigerung der Kaufkraft trägt ebenfalls bei, dass in England die Gläubiger auch die Möglichkeit haben, ihre Verluste steuerlich abzuschreiben. Nach ihrer ursprünglichen Konzeption wäre die Insolvenz in England auch schuldnerfreundlich. Bedauerlicherweise konterkariert der bevorstehende Brexit diese Vorteile. Es kann nicht gewährleistet werden, dass ein deutscher Schuldner durch ein englisches Insolvenzverfahren von seinen Verbindlichkeiten befreit wird. Die englische Insolvenz stellt mithin nicht länger einen probaten Gegenentwurf zu den deutschen Regelungen dar.
Spanien hat mit seiner an die Restschuldbefreiung gekoppelten Regelung eine Quasi-Wohlverhaltensphase von fünf Jahren, weshalb das spanische Insolvenzverfahren für deutsche Schuldner an Attraktivität eingebüßt hat.
Ein Privatinsolvenzverfahren in Frankreich verläuft grundsätzlich schneller und unbürokratischer als in Deutschland. Deshalb empfehlen wir unseren Mandanten, diese Möglichkeit zumindest in Betracht zu ziehen, falls Ihnen die Voraussetzungen umsetzbar erscheinen.
Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass neben der Laufzeit eines jeden Insolvenzverfahrens gerade die Rechtssicherheit der jeweiligen Restschuldbefreiung in den Fokus gerückt werden sollte. Um abschließende Gewissheit in Bezug auf die erteilte Restschuldbefreiung zu erhalten, sollte das Insolvenzrecht eben desjenigen Landes in Anspruch genommen werden, in dem auch die Verbindlichkeiten bzw. Schulden ihren Ursprung fanden. Da es vielen unserer Mandanten gerade auf diese Faktoren ankommt, können wir als echte Alternative zu ausländischen Insolvenzverfahren – insbesondere zu Verfahren in England oder Frankreich – das deutsche Insolvenzplanverfahren empfehlen. Durch einen erfolgreichen Insolvenzplan ist eine Schuldenbereinigung innerhalb eines Jahres möglich. Es besteht auch kein Zweifel an der Rechtssicherheit oder dem Anerkenntnis dieser Restschuldbefreiung. Auf diesem Wege können auch Kosten und Unannehmlichkeiten vermieden werden, die durch einen Wohnsitzwechsel zur Wahrnehmung eines ausländischen Insolvenzverfahrens entstehen.
Wir beraten Sie gerne ausführlich zu diesem Thema und schätzen für Sie die Erfolgsaussichten eines Insolvenzplanverfahrens ein. Selbstverständlich können wir Sie ebenfalls bei einer klassischen Entschuldung durch eine Privatinsolvenz oder einen Vergleich unterstützen.
Schuldenanalyse vom Fachanwalt
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Wir hatten schon darüber berichtet – die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen aus den Jahren 2004-2008 sind fehlerhaft . Offenbar wurde im gesamten Sparkassenverbund die gleiche fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet. Den Verbrauchern winken Ersparnisse in Milliardenhöhe. Die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung wurde mittlerweile durch zahlreiche Gerichte bescheinigt.
So hatten das OLG Brandenburg (Urteil vom 17. Oktober 2012 – AZ.: 4 U 194/11), das OLG München, (Urteil vom 21. Oktober 2013, 19 U 1208/13), das OLG Köln, (Urteil vom 23.01.2013, Az. 13 U 217/11 und Az. 13 U 218/11) und das OLG Karlsruhe, (Urteil vom 27.02.2015 Az. 4 U 144/14) bereits im Sinne der Verbraucher entschieden.
Anwaltliche Dokumentenprüfung
Über
geprüfte Fälle
Kostenlose telefonische Erstberatung:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Nun können sich alle betroffenen Darlehensnehmer über zwei weitere Gerichte freuen, die sich auf Ihre Seite geschlagen haben. Sowohl das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 17. März 2015, AZ: 10 O 131/14 als auch das Landgericht Dortmund (Urteil vom 17. April 2015, AZ: 3 O 309/14) hatten entschieden, dass die Sparkassen die Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt hatten.
Dabei hatten die Sparkassen fast alles richtig gemacht. Aber eben nur fast.
Die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen entsprechen bis auf einige kleine Abweichungen dem gesetzlichen Muster. Das große Problem für die Sparkassen ist nun – auch das gesetzliche Muster enthielt eine unwirksame Belehrung.
Besonders die Formulierung
„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“
ist vom Bundesgerichtshof mehrfach für fehlerhaft befunden worden (BGH Urt. v. 1.12.2010 – VIII ZR 82/10) und zwar mit der Begründung: Zwar weiß der auf diese Weise belehrte Verbraucher, vor welchem Ereignis die Frist nicht zu laufen anfängt, unklar bleibt aber, welches konkrete Ereignis den Fristbeginn wirklich auslöst.
Da hier quasi der Gesetzgeber „den Bock geschossen“ hatte, entschieden die Richter, dass diejenigen Banken, die den gesetzlichen Mustertext eins-zu-eins übernommen hatten, sich auf einen so genannten Vertrauensschutz berufen können. Schließlich hatten die Banken sich nur strikt an die Vorgaben des Gesetzgebers gehalten.
Schlecht sah es aber für die Banken aus, die den gesetzlichen Mustertext in irgendeiner Weise abgewandelt hatten. Denn in solchen Fällen ist der Bundesgerichtshof streng – verändert eine Bank die Musterwiderrufsbelehrung äußerlich und/oder inhaltlich, wird ihr der Vertrauensschutz entzogen (z.B. BGH, Urteil vom 18. März 2014 · Az. II ZR 109/13). Die Belehrung wird unwirksam, der Verbraucher kann widerrufen. Es reichen schon die kleinsten Abweichungen.
Bei den Sparkassen waren es die immer gleichen zwei Fußnoten, die (in Verbindung mit anderen Ergänzungen) die Widerrufsbelehrung fehlerhaft machen.
Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkassen aus den Jahren lautete nämlich wie folgt:
Widerrufsbelehrung zu1 Darlehen mit anfänglichem Festzins vom ../../2008
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragerklärung innerhalb von zwei Wochen2
ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: („Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse“).
Sparkasse …
1Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts
2Bitte Frist im Einzelfall prüfen
Insbesondere die zweite Fußnote, in der es heißt, „bitte Frist im Einzelfall prüfen“ ist nicht nur im gesetzlichen Mustertext nicht vorgesehen, sondern stiftet auch alleine für sich genommen massive Verwirrung. Hier fragt man sich als Verbraucher zurecht – welche Frist soll denn nun gelten und wer soll diese Frist prüfen.
Insofern reihen sich die jüngsten Entscheidungen der Landgerichte Düsseldorf und Dortmund konsequent in die Reihe zutreffender, verbraucherfreundlicher Urteile ein. Diese Rechtsprechung ist sehr zu begrüßen und dürfte die Positionen der Banken noch weiter schwächen.
Im Hinblick auf diese flächendeckende Übereinstimmung in der Justiz, werden es sich die Sparkassen in Zukunft zwei Mal überlegen müssen, ob sie es auf einen Prozess ankommen lassen wollen. Die Chancen auf eine außergerichtliche Einigung steigen erheblich.
Wenn sich auch in Ihrem Darlehensvertrag mit einer Sparkasse die obengenannten Formulierungen und insbesondere Fußnoten wiederfinden, sollten Sie nicht zögern und die Sache fachmännisch überprüfen lassen. Mit verhältnismäßig geringem Aufwand können hier Ersparnisse in fünfstelliger Höhe erzielt werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung Ihrer Rechte. Nutzen Sie unsere kostenfreie, umfassende und unverbindliche Erstberatung und unseren ebenso kostenfreien Prüfservice.
Anwaltliche Dokumentenprüfung
Über
geprüfte Fälle
Kostenlose telefonische Erstberatung:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Nach einem erfolgreichen Darlehenswiderruf fordert die Bank das ausgezahlte Darlehen innerhalb kürzester Zeit zurück. Sie haben nun die Chance, den ausstehenden Betrag mithilfe eines neuen, zinsgünstigen Darlehens zu begleichen. Unsere Tipps zeigen Ihnen den Weg zu einer sicheren Folgefinanzierung.
Sollte sich herausstellen, dass Ihr Darlehensvertrag eindeutige Fehler in der Widerrufsbelehrung aufweist, kommt der Aspekt der Folgefinanzierung ins Spiel. Zwar verstreicht meist eine längere Zeit, bis die Bank Ihren Widerruf akzeptiert bzw. ein Gerichtsverfahren zu Ihren Gunsten entschieden wird, doch ist danach Eile gefordert. Unter der Berücksichtigung der folgenden Aspekte können Sie Ihre problemlose Umschuldung sichern.
Anwaltliche Dokumentenprüfung
Über
geprüfte Fälle
Kostenlose telefonische Erstberatung:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Entgegen der kursierenden Gerüchte ist eine Refinanzierung durch eine andere Bank nicht schwer. Zwar verweigern einige Institute Kunden nach einem Widerruf einen neuen Kredit, doch ist dies längst nicht die gängige Praxis. Für viele Banken ist der Widerruf eines Kredits kein Hemmnis, Ihnen ein neues Darlehen zu gewähren. Hinter vorgehaltener Hand sagt man in Bankenkreisen: wenn wir es nicht machen, machen es die anderen.
Wie bei jedem Darlehensvertrag sollte natürlich die Bonität des Antragsstellers gegeben sein. Das heißt, dass sich Ihre finanziellen Verhältnisse im Vergleich zum ersten Kreditabschluss nicht drastisch verschlechtert haben dürfen.
Wichtig ist auch der Zustand Ihrer Immobilie, denn damit wird der Kredit gesichert. Wenn keine hohen Belastungen (Hypotheken, Grundschulden) oder gravierenden Baumängel vorhanden sind und der Wert auch nicht wegen äußerer Faktoren (z.B. Autobahnbau oder Ansiedlung immissionsreicher Betriebe in der Nähe) gesunken ist, dann braucht sich die Bank nicht um einen Ausfall der Zahlungen zu sorgen. Schlimmstenfalls kann sie die Immobilie verwerten. Die Chancen auf eine Anschlussfinanzierung stehen gut.
Wird Ihr Widerruf akzeptiert, benötigen Sie bereits die Folgefinanzierung in der Hinterhand: Als Darlehensnehmer unterliegen Sie nämlich einer kurzfristigen Zahlungspflicht. Das bedeutet, dass die Bank nach erfolgtem Widerruf den Ausgleich der Darlehenssumme fordert. Der Zeitraum, der Ihnen für die Zahlung zur Verfügung steht, beträgt i.d.R. 30 Tage. Schnelles Handeln ist angezeigt.
Zur Erfüllung der Zahlungspflicht besteht die Möglichkeit der Umschuldung. In dem besonderen Fall des „ewigen Widerrufsrecht“ profitieren Sie davon, trotz einer Umschuldung keine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen zu müssen. Somit können Sie einen Darlehensvertrag zu den aktuell günstigen Zinsen bei einer Bank Ihrer Wahl aufnehmen, ohne eine hohe Ablösungsgebühr in Kauf zu nehmen. Sehen Sie dazu auch unser Video.
Doch auch hier ist Vorsicht angebracht: Der Widerruf sollte erst dann eingereicht werden, wenn Ihre Anschlussfinanzierung gesichert ist. So vermeiden Sie es, bei einer schnellen Bearbeitung in Zahlungsnot zu geraten. Achten Sie hier auf die Tücken in der Finanzierungszusage/Darlehensvertrag – Diese ist oft zeitlich befristet, was Sie dazu nötigt, den Vertrag in einem bestimmten Zeitraum durch Ihre Unterschrift verbindlich einzugehen.
Um einem Widerruf entgegen zu wirken, unterbreiten Banken manchmal ein Vergleichsangebot. Diese Option kommt aber erst dann auf den Tisch, wenn Sie anwaltlich vertreten werden. Ein Vergleichsangebot kann Ihnen einige Vorteile bringen: Die Bank kann z.B. Ihr Darlehen zu vergünstigten Konditionen umschulden. So erlangen Sie günstige Zinssätze ohne ein mühevolles Verfahren oder eine Umschuldung bei einer anderen Banke in Kauf nehmen zu müssen. Es ist daher im Falle eines Widerrufs immer hilfreich, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Wir beraten Sie gerne eingehend zu Ihrer Situation und den sicheren Schritten zu einer Folgefinanzierung. Die Erstberatung ist für Sie kostenfrei und unverbindlich.
Zur Übersichtsseite zum Darlehenswiderruf.
Anwaltliche Dokumentenprüfung
Über
geprüfte Fälle
Kostenlose telefonische Erstberatung:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Banken reagieren auf Widerrufe eines Darlehensvertrags häufig mit einem pauschalen ablehnenden Antwortschreiben. Entweder wird man mit einem Dreizeiler abgespeist: die Widerrufsbelehrung sei korrekt, oder, wenn sich das Offensichtliche nicht leugnen lässt, erfährt man, dass das Widerrufsrecht verwirkt sei. Für Ihre Argumentation nutzen die Banken scheinbar untermauernde Gerichtsurteile. Und schon überkommt den Verbraucher Unsicherheit – da könnte doch vielleicht was dran sein.
Gerade im Hinblick auf das anstehende BGH-Urteil wollen wir in diesem Beitrag das Rechtsinstitut der Verwirkung näher erläutern und aufzeigen, warum die Banken mit ihren Einwänden scheitern müssen.
Anwaltliche Dokumentenprüfung
Über
geprüfte Fälle
Kostenlose telefonische Erstberatung:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Laut der Verbraucherzentrale Hamburg beinhalten ca. 80% der ab 2002 abgeschlossenen Darlehensverträge fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Deswegen ist eine enorme Anzahl an Schuldnern berechtigt, sich mithilfe des Widerrufsjokers von ihrem hochverzinsten Darlehen zu lösen und ihre Immobilie zu stark verbesserten Zinskonditionen zu finanzieren. Die Banken erleiden immense finanzielle Verluste und begegnen den Forderungen mit einer Mauer aus Protest.
Auf erste Anschreiben unserer Mandanten, die ihr Widerrufsrecht zum Ausdruck bringen, reagieren fast alle Banken daher mit Ablehnung. Sie nutzen harsche Formulierungen, mit denen sie den Schuldnern erklären, dass ihr Widerrufsrecht verwirkt sei. Doch erst auf der Basis detaillierteren Hintergrundwissens wird deutlich, dass dies längst nicht immer der Wahrheit entspricht.
Durch angebliche Fachlichkeit, wie das Zitieren von “einschlägigen” Gerichtsurteilen, versuchen die Banken, die Schuldner zu verunsichern. Häufig werden die aufgeführten Urteile jedoch verkürzt und einseitig dargestellt oder beziehen sich auf Einzelfälle, in denen lediglich besondere Sachverhalte dazu geführt haben, dass das Widerrufsrecht erlosch.
Sollten Sie ein solches oder ähnliches Schreiben einer Bank erhalten haben, brauchen Sie sich daher nicht von der Idee des Widerrufs zu distanzieren! Mit der Unterstützung eines fachlich spezialisierten Anwalts können Sie Ihre Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf realistisch einschätzen. Die Einschüchterungsversuche von Seiten der Banken sollten Sie nicht verunsichern!
Um zu prüfen, ob Ihr Widerrufsrecht im Einzelfall verwirkt ist, gilt es, die einzelnen Bestandteile des auch im Gesetz ungenau definierten Begriffs der Verwirkung zu betrachten. Eine begründete Verwirkung benötigt gemäß § 242 BGB einen Zeit- und Umstandsmoment, sowie eine unangemessene Benachteiligung des Verpflichteten. Angewandt auf die Darlehensverträge mit fehlerhaften Widerrufbelehrungen können Sie sich an folgenden Grundsätzen orientieren:
Das Zeitmoment ist dann gegeben, wenn längere Zeit verstrichen ist, seit dem der Berechtigte die Möglichkeit hatte, das ihm zustehende Recht auszuüben. Läuft der entsprechende Darlehensvertrag noch und wurde er vor weniger als 10 Jahren geschlossen, gilt das Zeitmoment eher nicht als erfüllt. Dies beruht auf der Tatsache, dass Darlehensverträge meist eine sehr lange Laufzeit haben. Viele Darlehensnehmer kannten darüber hinaus die Option des Widerrufsjokers nicht – was in diesem Fall für sie spricht. Generell gilt in entgegengesetzter Richtung: Umso näher das Vertragsende des Darlehensvertrags ist, umso eher gilt das Zeitmoment als erfüllt.
Banken reagieren auf Widerrufe eines Darlehensvertrags häufig mit einem pauschalen ablehnenden Antwortschreiben.
Die Umstände müssen bei einer Verwirkung des Widerrufssrechts den Eindruck erwecken, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen will. Somit ist hier das Verhalten des Berechtigten – bzw. seine Untätigkeit – der Ausgangspunkt.Die Banken beziehen sich in diesem Aspekt häufig darauf, dass der Darlehensnehmer durch die Vertragsdurchführung den Umstandsmoment erfülle. Die Vertragsdurchführung allein reicht hierfür jedoch nicht aus.
Zudem hatten die Banken aufgrund der erfolgten Urteile des Bundesgerichtshofes Kenntnis von den Folgen der fehlerhaften Widerrufsbelehrungen – und wurden auch noch darauf hingewiesen, dass sie ihre Kunden nachbelehren können. Fast keine Bank hat diese Möglichkeit genutzt. Es erschließt sich also nicht, warum Banken davon ausgehen sollten, dass ihre Kunden auf die Option des Widerrufs verzichten. Der Umstandsmoment ist somit für die entsprechenden Fälle nicht erfüllt.
Der Aspekt der Benachteiligung des Verpflichteten setzt voraus, dass dieser unangemessene und unzumutbare Nachteile erleide. Auf die Thematik des Widerrufs übertragen ist der offensichtliche Nachteil der Banken der finanzielle Verlust, den sie durch die niedrigeren Zinsen erleiden. Der marktübliche Zinssatz, den die Banken anstelle des hohen vorher vereinbarten Zinssatzes erhalten, kann jedoch nicht als unzumutbar betrachtet werden. Die Bank erhält trotz allem eine Nutzungsentschädigung für die Bereitstellung des Darlehens.
In den überwiegenden Fällen ist die Mitteilung der Banken, dass das Widerrufsrecht des Schuldners verwirkt sei, nur eine Schutzbehauptung. Das Widerrufsrecht ist in Deutschland klar zum Vorteil des Schuldners angelegt. Die Verantwortung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung liegt eindeutig auf Seiten der Bank. Ist die Belehrung fehlerhaft, kann die Frist zugunsten der Schuldner nicht ablaufen – es gilt das sogenannte ewige Widerrufsrecht.
Der Bezugnahme der Banken auf die Verwirkung des Widerrufsrechts sollte demnach nicht ohne weitere Prüfung Glauben geschenkt werden. Zwar kann diese in Einzelfällen zutreffen, doch sind die Schreiben zunächst pauschalisierte Antworten. Es ist daher hilfreich und höchstwahrscheinlich für den Schuldner lukrativ, die Hilfe eines Anwalts hinzuzuziehen, der den konkreten Einzelfall prüft.
Lassen Sie die Banken also nicht die Unsicherheit der Verbraucher auszunutzen und profitieren Sie von professioneller Unterstützung. Unsere Kanzlei bietet Ihnen eine kostenfreie Prüfung Ihres Darlehensvertrags und eine ausführliche Beratung zu möglichen Chancen und Risiken Ihres Widerrufs.
Anwaltliche Dokumentenprüfung
Über
geprüfte Fälle
Kostenlose telefonische Erstberatung:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Der 23. Juni 2015 wird ein wichtiges Datum für Verbraucher sein. Insbesondere für diejenigen, die Ihren Darlehensvertrag gegen die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aufgelöst haben und nun mithilfe des Widerrufsjokers Ihr Geld zurückhaben wollen.
Es ist eine seit langem umstrittene Frage. Können Verbraucher den Widerruf eines Darlehensvertrags auch dann erklären, wenn Sie den Kredit schon seit Jahren abgelöst haben? Dürfen Verbraucher die einmal gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen? Oder können sich die betroffenen Banken auf die so genannte Verwirkung (ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung) berufen, weil seit „Beendigung“ des Vertrages einige Zeit vergangen ist. Die Verwirkung ist ein beliebtes Argument der Banken. Wir hatten bereits darüber berichtet.
Die meisten Oberlandesgerichte (z.B. OLG Dresden, OLG Celle, OLG Hamm, OLG Karlsruhe, OLG Frankfurt u.a.) zeigten sich von diesem Argument unbeeindruckt und sprachen den Verbrauchern immer wieder das Recht zu, die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufordern. Die Chancen mithilfe des Widerrufsjokers die Vorfälligkeitsentschädigung nicht nur zu sparen, sondern sogar zurückzuerhalten standen in der Vergangenheit ziemlich gut. Auch hierzu, insbesondere zu den Voraussetzungen hatten wir bereits berichtet.
Es gab allerdings auch einige Gegenstimmen, die die Position der Banken stützten (z.B. OLG Köln, OLG Hamburg oder OLG Düsseldorf).
Am 23. Juni 2015 geht es für die Verbraucher und für die Banken wieder um Millionen. Entscheidet der BGH, wie bisher, verbraucherfreundlich, wird dem Verwirkungseinwand und den damit verbundenen Unsicherheiten endgültig das Garaus gemacht. Verbraucher werden in die Lage versetzt, auch bei abgelösten Verträgen ihr Widerrufsrecht auszuüben und können Summen zurückfordern, die häufig im fünfstelligen Bereich liegen. Es bleibt spannend.
Wenn auch Sie Ihren, möglicherweise schon abgelösten Darlehensvertrag widerrufen möchten, können Sie sich auf unsere qualifizierte Unterstützung verlassen. Wir beobachten alle aktuellen Tendenzen in der Rechtsprechung und können gut abschätzen, welche Chancen Ihr Widerruf hat.
Lassen Sie Ihren Darlehensvertrag kostenfrei und unverbindlich von uns prüfen. Bei uns erhalten Sie eine ausführliche und freundliche Beratung zu den Chancen ihren Darlehensvertrag zu widerrufen.
Anwaltliche Dokumentenprüfung
Über
geprüfte Fälle
Kostenlose telefonische Erstberatung:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Die Situation ist vielen Darlehensnehmern bekannt. Man hat einen Kredit abgeschlossen, die Zinsbindungsfrist ist abgelaufen bzw. der Darlehensvertrag wird mithilfe eines Sonderkündigungsrechts beendet, und man schließt mit der gleichen Bank einen weiteren Vertrag ab, meistens eine so genannte Änderungsvereinbarung.
Im Rahmen dieser Änderungsvereinbarung werden neue Konditionen für die Zukunft festgelegt. Die Frage, die sich viele Verbraucher stellen – kann der alte Vertrag oder möglicherweise der neue Darlehensvertrag noch widerrufen werden? Es kommt, wie so häufig, ganz auf den Einzelfall an.
Anwaltliche Dokumentenprüfung
Über
geprüfte Fälle
Kostenlose telefonische Erstberatung:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Von einer unechten Abschnittsfinanzierung spricht man, wenn das Darlehen nach dem Ende der Zinsbindungsfrist nicht enden sollte, sondern die Fortsetzung von Beginn an geplant war. Meistens kann man eine entsprechende Absicht daran erkennen, dass das anvisierte Laufzeitende viele Jahre nach dem Ende der Zinsbindungsfrist liegt.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei Vorliegen einer unechten Abschnittsfinanzierung die Bank nicht verpflichtet ist, den Verbraucher erneut auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen. Das ist auch nachvollziehbar, da kein neuer Vertrag abgeschlossen wird, sondern nur eine abgeänderte Vereinbarung über die Zinsen erfolgt. Das so genannte Kapitalnutzungsrecht bleibt unverändert.
Insbesondere relevant ist diese Entscheidung für Darlehensverträge, die in der Zeit vor 2002 abgeschlossen wurden. Damals gab es das heutige Widerrufsrecht noch nicht, so dass der Ausstieg mithilfe des Widerrufsjokers auch nicht in Frage kam. Verbraucher, die diese alten Verträge nach Ablauf der Zinsbindungsfrist verlängerten, wurden nicht erneut über Ihr Widerrufsrecht belehrt. Einige wollten aus diesem Grund die Darlehensverträge widerrufen – und scheiterten damit.
Damit der Darlehensvertrag widerrufen werden kann, muss der Einzelfall geprüft werden.
Schlossen Sie jedoch einen Darlehensvertrag nach 2002 ab und haben nach Ablauf der Zinsbindungfrist neue Zinskonditionen vereinbart, liegt zwar auch eine unechte Abschnittsfinanzierung vor, es gilt aber auch weiterhin die Widerrufsbelehrung aus Ihrem Darlehensvertrag. War diese fehlerhaft, können Sie noch heute von dem Widerrufsbelehrung fehlerhaft, spielt der Widerrufsjoker wieder. Der Darlehensvertrag kann noch viele Jahre nach seinem Abschluss widerrufen werden.
[Anmerkung der Redaktion: Der Widerrufsjoker für die sog. Altverträge (2002-2010) wurde durch eine Gesetzesänderung im Juni 2016 abgeschafft. Die betroffenen Kredite können deshalb nicht mehr widerrufen werden. Für Verträge ab dem 10.06.2010 bleibt die Widerrufsmöglichkeit bestehen.]
Diese Sondersituation ist ziemlich kompliziert. Im Spannungsfeld zwischen Alt- und Anschlussvertrag besteht für Verbraucher meistens eine große Unsicherheit. Es lohnt sich deswegen, die Sache von einem Spezialisten überprüfen zu lassen. Gerne übernehmen wir die Überprüfung Ihres Darlehensvertrages und zwar kostenfrei und unverbindlich. Nutzen Sie auch unsere kostenfreie Erstberatung, bei der wir mit Ihnen ausführlich die Möglichkeiten des Widerrufs Ihres Darlehensvertrages besprechen.
Anwaltliche Dokumentenprüfung
Über
geprüfte Fälle
Kostenlose telefonische Erstberatung:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Die Pfändungstabelle 2015 ist heute (27.04.2015) veröffentlicht worden. Sie gewährt Ihnen als Schuldner höhere Pfändungsfreigrenzen, z.B. im Falle einer Privatinsolvenz. Die Tabelle tritt am 01.07.2015 in Kraft und bleibt bis zum 30.06.2017 gültig. Für Sie heißt das: eine Vollstreckungsmaßnahme, die ab dem 01.07.2015 stattfindet und in Ihr Einkommen greift, richtet sich nach dieser Pfändungstabelle.
Hier finden Sie die aktuelle Pfändungstabelle. Diese Seite wird immer angepasst.
Schuldenanalyse vom Fachanwalt
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Für Sie als Schuldner heißt das: Sie haben ab dem Inkrafttreten der Pfändungstabelle 2015 am 01.07.2015 Monat für Monat 30 € mehr zur Verfügung.
Die Schwellenbeträge ändern sich für Schuldner sehr positiv – sie erhöhen sich im Gegensatz zur Pfändungstabelle 2014/2013 um jeweils 30 €.
Der Schwellenbetrag ist der Betrag, den Sie bei einer bestimmten Anzahl an Unterhaltspflichten unbedingt behalten. Falls keine Unterhaltspflicht besteht, beträgt der Schwellenbetrag immer 1080 €. Unterhalb dieser Grenze darf im Falle einer Entschuldung kein Gläubiger gegen Sie vollstrecken!
Die Pfändungstabelle 2015 wird auch für Ihr P-Konto gelten: der für das P-Konto maßgebliche § 850k ZPO verweist auf die Vorschrift, welche die Pfändungstabelle regelt (§ 850c ZPO).
Die Pfändungstabelle wird wie folgt angewendet: zunächst ermitteln Sie Ihr Nettoeinkommen. Dieses bereinigen Sie um bestimmte, relevante Posten. Hiernach bestimmen Sie Ihre Unterhaltspflichten. Wie Sie die Pfändungstabelle richtig lesen, erklären wir in unserem Beitrag.
Die bis zum 30.06.2017 gültige Pfändungstabelle 2015-2017 können Sie hier herunterladen:
Schuldenanalyse vom Fachanwalt
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).