Der Bundesgerichtshof macht überraschende Vorgaben bezüglich des Widerrufs von Kreditverträgen (Beschluss vom 22. September 2015 – XI ZR 116/15). Eine Rückabwicklung könnte sich nun als überaus vorteilhaft für den Verbraucher herausstellen.
Da viele Immobilienkreditverträge erhebliche Fehler in den Widerrufsbelehrungen aufweisen, konnten Kreditnehmer bisher bereits, aufgrund stark gesunkener Zinsen, durch einen Widerruf einiges sparen. Nun entschied der Bundesgerichtshof zusätzlich über den Ablauf der Rückabwicklung solcher Kreditverträge, im Ergebnis könnte der Kreditnehmer davon zusätzlich profitieren. Die Entscheidung hat für Darlehensnehmer erhebliche Bedeutung, da bisher die Rechtsfolgen eines Widerrufs auch unter den Gerichten umstritten gewesen sind.
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Neben der Zinsersparnis stehen dem Kreditnehmer bei Rückabwicklung eines widerrufenen Kreditvertrages nun die Erstattung aller Ratenzahlungen zu. Weiterhin muss die Bank nun auch Nutzungsersatz zahlen, sprich: Der Kreditnehmer erhält zusätzlich, was der Kreditgeber mithilfe des Darlehens erwirtschaftet hat. Lässt sich eine genaue Summe nicht beziffern, so erhält der Kreditnehmer Zinsen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz.
Dem Kreditgeber steht dafür die Rückzahlung des Darlehens zu, sowie jeweilige Zinsen der Restschuld.
Nun hat der BGH alle Hoffnungen der Verbraucher übertroffen. Bis zu dieser Entscheidung standen der Bank, sofern der Kreditnehmer alle bereits gezahlten Kreditraten und die Zinsen zurückerhält, Zinsen auf die gesamte Darlehenssumme zu. Das hat sich nun geändert. Der Kreditnehmer hat nun lediglich die Zinsen auf den noch nicht getilgten Betrag zu entrichten.
Je nach Darlehenshöhe kann es sich bereits nach wenigen Jahren um tausende Euro handeln. Nach den neuen Angaben steht der Kreditnehmer im Falle einer Rückabwicklung bei längerer Laufzeit fast doppelt so gut da wie vorher.
Diese müssen nun offenlegen, wie sie mit dem Geld ihrer Kunden gewirtschaftet haben. Zudem können Kreditgeber die vermuteten Nutzungen widerlegen. Dies dürfte sich aus juristischer Sicht als kompliziert herausstellen, gelingt es jedoch, so wird der Kreditnehmer sich an den Prozesskosten beteiligen müssen. Somit ist ein gewisses Risiko nicht abzustreiten, falls man als Kreditnehmer diese neue BGH Entscheidung in Betracht zieht. Bei bereits laufenden Verfahren werden die neuen Regelungen bezüglich der Rückabwicklung jedoch in aller Regel eine Rolle bei der Entscheidung des Gerichts spielen, während Kreditgebern im Zuge eines laufenden Zivilprozesses kaum noch möglich ist, neue Argumente hervorzubringen.
Verbraucher können sich nun über eine klare Rechtslage freuen. Der Widerruf bringt ihnen noch höhere Ersparnisse als zuvor und auch die bankenfreundlichsten Gerichte werden nun dem BGH folgen müssen.
Allerdings sollten sich die Verbraucher beeilen. Der Widerrufsjoker wird zum 21.6.2016 abgeschafft.
Das OLG Frankfurt am Main hat mit seiner Entscheidung vom 26.08.2015 (Az.: 17 U 202/14) die Rechte des Verbrauchers beim Widerruf von Darlehensverträgen gestärkt. Das Gericht stellte fest, dass es auch nach einer langen Vertragslaufzeit möglich sei, den Darlehensvertrag wegen fehlerhafter Belehrung zu widerrufen. Die Bank könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn die Rechte des Verbrauchers seien nicht verwirkt. Erfreulicherweise wurde diese Rechtsauffassung durch einen weiteren Senat des OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 02.09.2015 – 23 U 24/15 bestätigt.
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Das OLG Frankfurt am Main wies darauf hin, dass Banken, die sich nicht an die gesetzlich vorgeschriebene Musterbelehrung gehalten haben bzw. auch nur unwesentlich davon abgewichen sind, sich nicht auf Vertrauensschutz hinsichtlich des Fortbestehens des Darlehensvertrages berufen dürfen. Damit folgt das OLG Frankfurt dem vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Kurs.
An den Verbraucherschutz, als hohes Gut des Bürgerlichen Rechts, seien strenge Anforderungen zu richten, so die Frankfurter Richter, die die Bank durch eigene Nachsichtigkeit nicht umgehen dürfe. Deshalb trage auch die Bank das Risiko, das sie selbst durch nicht sorgfältige und unklare Belehrung geschaffen hat. Vor allem durch Verwendung von Begriffen wie „frühestens“ oder „spätestens“ erwecke die Bank bei dem Verbraucher eine Unsicherheit, die diesem nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Die Widerrufsfrist würde insoweit nicht in Gang gesetzt und der Verbraucher kann das Widerrufsrecht unabhängig von einer langen Zeitspanne ausüben.
Den Einwand der beklagten Bank, die Ausübung des Widerrufsrechts nach 9 Jahren sei rechtsmissbräuchlich, wehrte das OLG Frankfurt am Main vehement mit der Begründung ab, der Verbraucher habe kein Vertrauen in den Bestand des Vertrages gesetzt, solange er sein eigenes Widerrufsrecht nicht deutlich durch schlüssiges Verhalten selbst ausgeschlossen habe.
Die Richter führten aus:
„Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen. Die bloße Dauer zwischen dem widerrufenen Geschäft und dem Widerruf reicht dafür nicht aus.“
Die Entscheidung bedeutet so etwas wie einen kleinen Durchbruch, weil das OLG Frankfurt, insbesondere der 23. Senat, bisher als ausgesprochen bankenfreundlich galt und Widerrufe von Verbraucherdarlehen immer wieder zurückwies.
Geändert hat sich damit die Rechtslage für zahlreiche Darlehensnehmer, die ihren Kredit bereits abgelöst und dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben. Viele der großen Banken sitzen in Frankfurt und müssen wegen der Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung auch dort verklagt werden. Denn Zahlungsklagen sind (anders als Feststellungsklagen bei laufenden Darlehen) immer am Sitz der Bank zu erheben.
Betroffen ist insbesondere die ING DiBa, deren Widerrufsbelehrungen nach Erhebungen der Verbraucherzentrale am häufigsten Fehler aufweisen. Diese wird sich nun einer massiven Welle an Rückforderungen stellen müssen, zumal Verbraucher in Hinblick auf die gesetzlich geplante Beseitigung des Widerrufsjokers keine Zeit mehr zu verlieren haben.
Pressemeldungen der FAZ zur Folge soll der Widerrufsjoker abgeschafft werden – „der Joker stirbt“ (Joachim Jahn, FAZ vom 8. Oktober 2015, Seite 27). Verbrauchern, deren Darlehensvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthält, soll künftig das Widerrufsrecht genommen werden. Stiftung Warentest berichtet, dass Darlehensverträge mit einem Kreditvolumen von 1,6 Billionen Euro betroffen sind.
Die Regierungsparteien CDU/CSU und die SPD haben eine entsprechende Regelung in das laufende Gesetzgebungsverfahren eingebaut. Zu der geplanten Reform des Widerrufsrechts wird der parlamentarische Staatssekretär im Bundesjustizministerium Ulrich Kelber (SPD) mit folgenden Worten zitiert: „Insbesondere Unternehmen sind durch die Fortdauer des Widerrufsrechts verunsichert. Das wollen wir beenden.“
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Was hier stark nach guter Arbeit der Bankenlobby aussieht, bedeutet einen erheblichen Einschnitt in Verbraucherrechte. Galt das Widerrufsrecht bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung bisher zeitlich uneingeschränkt, soll die für das Frühjahr nächsten Jahres geplante Regelung dazu führen, dass alle betroffenen Verträge aus den Jahren 2002-2010 nach Ablauf des 21.6.2016 nicht mehr widerrufen werden können. Nach Inkrafttreten des Gesetzes erhalten die Verbraucher drei Monate Zeit, um den Widerruf zu erklären. Im Sommer 2016 soll der Widerrufsjoker endgültig zu Grabe getragen werden.
Ob dieser gesetzgeberische Vorstoß tatsächlich Realität wird, bleibt abzuwarten. Die Parlamentarier, die sich so tatkräftig vor die scheinbar schwer verunsicherten und von den Verbrauchern gebeutelten Banken stellen, könnten Schwierigkeiten mit Europarecht bekommen. In jedem Fall wird das Ganze ein Nachspiel haben und die Gerichte beschäftigen. Betrachtet man aber die Befürworter der Einschränkungen, steht zu vermuten, dass das Gesetz vom Bundestag und Bundesrat letztlich verabschiedet wird.
Auch wenn die Zeit drängt, sollte man nicht kopflos handeln. In erster Linie gilt es, den Vertrag fachkundig prüfen zu lassen. Denn nicht jede Widerrufsbelehrung ist im gleichen Maßen fehlerhaft. Außerdem kommt vieles darauf an, in welchem Gerichtsbezirk ein eventueller Widerruf zu verhandeln wäre. Denn was die einen Richter für fehlerhaft halten, ist für die anderen ordnungsgemäß.
Die rechtliche Behandlung des Widerrufsjokers ist komplex. Die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung stellt nur den Einstieg in Dschungel aus Einzelfragen dar, angefangen von den Möglichkeiten der Finanzierung des Verfahrens bis zu den Tücken der Berechnung eventueller Rückforderungsansprüche. Verbraucher sollten sich unbedingt ausführlich beraten lassen.
Bald könnte es mit dem Widerrufsjoker tatsächlich vorbei sein. Nur wer vor Ablauf der Drei-Monats-Frist nach Inkrafttreten der Reform den Widerruf erklärt, wird noch nach der heutigen Rechtslage behandelt. Es dürfte für Verbraucher die letzte Chance sein, sich von den hochverzinsten Krediten zu lösen.
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Vereine haben es in der heutigen Zeit nicht einfach. Öffentliche Zuschüsse sinken. Bei vielen Vereinen gehen die Mitgliederzahlen zurück. Schnell befindet sich der Verein in einer finanziellen Schieflage. Damit Sie im Falle einer Insolvenz wissen, was zu tun ist, haben wir die wichtigsten Punkte im Folgenden für Sie zusammengefasst.
Zunächst ist es wichtig zu erkennen, wann die Insolvenz des Vereins eingetreten ist. Die Insolvenz ist anzunehmen, wenn die folgenden Eröffnungsgründe für ein Insolvenzverfahren vorliegen:
Der Verein kann seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen oder hat seine Zahlungen bereits eingestellt (§ 17 Abs. 2 InsO).
Dem Verein droht die Zahlungsunfähigkeit, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO).
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Vereins die vorhandenen Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO).
Zu unterscheiden ist insbesondere die Zahlungsunfähigkeit von bloßen Zahlungsstockungen und vorübergehenden Liquiditätsengpässen. Für Sie als Schuldner ist besonders wichtig zu wissen, dass sowohl eingetragene als auch nicht eingetragene Vereine insolvenzfähig sind (11 Abs. 1 S. 2 InsO).
Weitere wichtige Informationen zur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung finden Sie hier.
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Als Vereinsvorstand übernehmen Sie eine besondere Verantwortung, die auch im Falle einer Insolvenz schnelles Handeln erfordert. Sind die oben benannten Eröffnungsgründe absehbar, trifft den Vereinsvorstand nämlich eine Insolvenzantragantragspflicht (§ 42 Abs. 2 S. 1 BGB).
Der schriftliche Insolvenzantrag kann von dem Vereinsvorstand direkt bei dem zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden.
Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich danach, wo der Verein seinen Sitz hat (§ 3 InsO).
Die Insolvenzantragspflicht besteht unabhängig davon, ob der Vorstand ehrenamtlich oder gegen ein Entgelt für den Verein tätig ist. Zeichnen sich Insolvenzgründe für den Verein ab, empfehlen wir unseren Mandanten schnellstmöglich zu handeln. Eine lange Bedenkzeit – um die konkrete Überschuldungssituation sorgfältig abzuschätzen – hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Somit muss der Vorstand den Antrag bereits zu dem Zeitpunkt stellen, ab dem absehbar ist, dass der Verein nicht mehr saniert werden kann.
Allerdings kann der Vorstand auch haften, wenn durch den zu frühzeitig gestellten Insolvenzantrag dem Verein die Möglichkeit genommen wird, sich zu sanieren. Deswegen empfehlen wir unseren Mandanten, sich stets über die wirtschaftliche Lage des Vereins zu informieren.
Fallbeispiel:
Herr V. ist Vorstandsmitglied eines eingetragenen Sportvereins in einer deutschen Kleinstadt. Die finanzielle Lage des Vereins ist schon seit mehreren Jahren schwierig, doch seit Anfang des Jahres hat sich die Situation noch einmal verschlechtert – die Buchführung zeigt nun eine deutliche Überschuldung an. Neben Herrn V. sind noch 5 weitere Personen Teil des Vorstands. Die meisten von ihnen weigern sich, der konkreten Überschuldungssituation realistisch gegenüberzutreten und verschieben das Thema regelmäßig auf die nachfolgende Vorstandssitzung, um noch Zeit zu gewinnen. Herr V. schlägt bei der nächsten Sitzung vor, ein Insolvenzverfahren in Erwägung zu ziehen. Seine Vorstandskollegen lehnen dies entschieden ab. Was ist Herrn V. zu raten?
Der Vorstand eines Vereins kann, wenn er den Insolvenzantrag zu spät stellt und dadurch den Gläubigern ein Schaden entsteht, persönlich in Haftung genommen werden. Auch die Tatsache, dass sich der Vorstand aus mehreren Personen zusammensetzt, entbindet das einzelne Vorstandsmitglied leider nicht von seiner Verantwortung. Denn die Insolvenzantragspflicht trifft jedes einzelne Vorstandsmitglied.
Beachten Sie als Vorstandsmitglied also, dass bei Kenntnis der Insolvenzgründe die Insolvenzantragspflicht weiter besteht, selbst wenn die Mitgliederversammlung Sie dazu anhält, den Antrag nicht zu stellen.
Auch Vorstandsmitglieder ohne Vertretungsbefugnis kann eine Haftung treffen, wenn sie die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder durch Mehrheitsbeschluss angewiesen haben, den Insolvenzantrag nicht zu zustimmen
Etwas anderes gilt für besondere Vertreter, die nach § 30 BGB für einen bestimmten Bereich vertretungsbefugt sind. Für diese gilt dasselbe wie für einfache Mitglieder, nämlich dass keine Berechtigung gegeben ist, einen Insolvenzantrag zu stellen. Somit besteht für Mitglieder, anders als für den Vorstand, keine Insolvenzantragspflicht.
Sie dürfen den Antrag allerdings auch nicht zu früh stellen. Sie haften als Vorstand auch dann, wenn durch den zu frühzeitig gestellten Insolvenzantrag dem Verein die Möglichkeit genommen wird, sich zu sanieren. Deswegen empfehlen wir unseren Mandanten, sich stets über die wirtschaftliche Lage des Vereins zu informieren.
Für Sie als Vereinsmitglied entfällt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 27 InsO) regelmäßig die Beitragspflicht (BGHZ 96, 253=NJW 1986, 1604). Etwas anderes gilt nur, wenn durch die Vereinssatzung bezüglich der Beitragspflicht etwas Abweichendes vereinbart wurde. In jedem Falle empfehlen wir unseren Mandanten, die Vereinssatzung hinsichtlich dessen genauer zu kontrollieren. Gerne unterstützen wir Sie dabei und überprüfen Ihre Vereinssatzung auf relevante Vereinbarungen.
Dem Verein droht die Zahlungsunfähigkeit, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Beachten Sie, dass der Verein zwar mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit jedoch weiterhin während des Insolvenzverfahrens besteht (§ 42 Abs.1 BGB). Das bedeutet für Sie, dass Ihre Vereinsmitgliedschaft trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter fortbesteht.
Natürlich steht es Ihnen aber auch als Mitglied im Insolvenzfall offen, Ihre Mitgliedschaft ordentlich zu kündigen. Eine Kündigungsfrist gilt nur, wenn sie in einer Vereinssatzung festgeschrieben ist (§ 39 Abs. 2 BGB).
Allerdings kann Ihnen unter besonderen Umständen bei einer Insolvenz ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung zustehen. Dies ist jeweils vom Einzelfall und von der jeweiligen Vereinsart abhängig. Wird zum Beispiel in einem Sportverein der Spielbetrieb aufgrund der Insolvenz eingestellt, haben Sie als Vereinsmitglied mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Recht darauf, fristlos zu kündigen.
Zum einen kann der Verein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine weiteren Mitglieder mehr aufnehmen.
Betrifft die Insolvenz ein Verbandsmitglied (besonders häufig bei Sportvereinen), so hängt von der Satzung des Verbandes ab, ob die Mitgliedschaft in dem Verband aufgrund des Insolvenzverfahrens endet. Ist Ihr Verein gemeinnützig, endet dessen Gemeinnützigkeit nur, wenn er aufgrund der Insolvenz seine Tätigkeit im Sinne seiner Vereinssatzung nicht mehr erfüllt (BFH, Urteil v. 16.05.2007, Az. I R 14/06 ). Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder sich zu einer ähnlichen Situation beraten lassen möchten, rufen Sie uns gerne an, damit wir Ihr Problem ausführlich besprechen können.
Was für Möglichkeiten gibt es für Privatpersonen in Falle einer Insolvenz? Informieren Sie sich über Ablauf und Dauer einer Privatinsolvenz.
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Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.
Bisher war eine sogenannte Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO innerhalb von 10 Jahren möglich. Hatten Sie als Empfänger einer Zuwendung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners, mussten Sie über einen längeren Zeitraum auf eine Rückabwicklung der Zahlung gefasst sein. Nach der Reform der Privatinsolvenz 2015 soll der Anfechtungszeitraum für Deckungshandlungen auf vier Jahre verkürzt werden.
Nach der Reform wird die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes bei kongruenter Deckung durch den Gläubiger lediglich dann vermutet, wenn er die eingetretene Zahlungsunfähigkeit kannte. Vor der Reform 2015 wurde auf die drohende Zahlungsunfähigkeit abgestellt.
Nach der Reform der Privatinsolvenz 2015 soll zudem vermutet werden, dass Sie im Falle der Vereinbarung einer Zahlungsvereinbarung/Zahlungserleichterung mit dem Schuldner dessen Zahlungsunfähigkeit nicht kennen.
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Schließlich sind die Regelungen über das Bargeschäft betroffen (§ 142 Abs. 1 InsO). So ist ein die Anfechtung ausschließendes Bargeschäft ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 – 3 InsO vorliegen und Sie als Anfechtungsgegner wissen, dass der Schuldner unlauter handelt. Lesen Sie hier mehr zur Insolvenzanfechtung und Ihren Verteidigungsmöglichkeiten.
Im Zuge der Reform der Insolvenz 2015 hat das BJM den Regierungsentwurf des „Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ vorgelegt. Dieser bringt
Bislang waren Zahlungen nach § 131 Abs. 1 InsO inkongruent, wenn sie
Die Reform der Privatinsolvenz 2015 sieht nun die die Privilegierung aller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vor – unabhängig davon, ob sie auf gerichtlich erlangten Titeln oder auf der Grundlage von selbst geschaffenen Titeln beruhen. Auch Zahlungen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geschehen, sind von der Privilegierung umfasst.
Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.
Heute hat das Bundesjustizministerium im Zuge der Reform der Insolvenz 2015 den Regierungsentwurf des „Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ vorgelegt. Dieser stärkt die Rechte von Gläubigern bei der Insolvenzantragstellung zulasten von Schuldnern.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
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Gläubigeranträge kommen oft vor. Dabei werden sie in der Statistik allerdings recht selten erwähnt, weil ihnen meistens ein Eigenantrag oder eine Zahlung des Schuldners folgt. Außerdem unterlassen es Gläubiger bei Masselosigkeit des Schuldners oftmals, den Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen. Dennoch führen Gläubigeranträge für Schuldner erfahrungsgemäß zu einer besonders hohen Belastung, weil sie unter starken Zeitdruck geraten und aufgrund der Gefahr eines Insolvenzverfahrens ohne Restschuldbefreiung einschneidende Folgen zu brfürchten haben. Nach der jetzigen Rechtslage vor der Reform der Insolvenz 2015 bewirkt eine Begleichung der Forderung des Schuldners, dass der Gläubigerantrag gegenstandslos wird – es entfällt die Zulässigkeit.
Dies soll sich nach dem Regierungsentwurf vom 29.09.2015 ändern. Demnach soll ein Gläubigerantrag nicht mehr dadurch unzulässig werden, dass der Schuldner die Forderung begleicht. Dies ergibt sich aus dem Änderungsvorschlag zum § 14 Abs. 1 S. 2 InsO und Streichung des § 14 Abs. 1 S. 3 InsO.
Dieser Vorschlag im Rahmen der Reform der Insolvenz 2015 soll vor allem Sozialversicherungsträger entlasten. Ihnen soll ermöglicht werden, frühzeitig auf ein Insolvenzverfahren hinzuwirken und so einen Schuldner so schnell es geht dazu zu zwingen, einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen. Unserer Meinung nach werden hierbei berechtigte Schuldnerinteressen nicht im ausreichenden Maße gewürdigt. Dieser Punkt der Insolvenzreform 2015 wird vor allem Selbstständige treffen, für die keine Insolvenzantragspflicht gilt. Ihnen wird die Option genommen, sich durch einen Vergleich zu entschulden, um eine Insolvenz zu vermeiden. Unter dem Zeitdruck eines Gläubigerantrags ist es in der Praxis kaum möglich, sich mit den Gläubigern zu vergleichen.
Damit zeigt sich die bedauerliche Tendenz der Reformen des Insolvenzrechts der Jahre 2014 und 2015, Schuldnerrechte zulasten von Gläubigerrechten zu beschneiden. In der Praxis führt dies zu leider alleine zu erhöhtem Beratungs- und Vertretungsaufwand für finanziell zum Teil stark überforderte Mandanten.
Dass über 80 % der Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen für den Zeitraum zwischen 2002-2010 fehlerhaft waren, ist der breiten Öffentlichkeit mittlerweile bestens bekannt. In den späteren Jahren waren die Banken vorsichtiger geworden und versahen ihre Darlehensverträge mit sorgsam geprüften, dem gesetzlichen Muster weitestgehend entsprechenden Widerrufsbelehrungen. Dass dies nicht immer funktioniert hatte, zeigt z.B. ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts München, über das wir vor einigen Monaten berichtet haben. Damals unterlag eine Sparkasse gegen den Verbraucher und zwar mit einer Widerrufsbelehrung, die von Sparkassen in der Zeit zwischen 2010-2012 verwendet wurde. Einer der Fehler lag in der unzureichenden Hervorhebung der Widerrufsbelehrung.
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Eher am Rande stellten die Münchener Richter ihre Entscheidung jedoch auch auf einen weiteren Belehrungsfehler ab, nämlich auf die unvollständigen Pflichtangaben ohne deren Mitteilung die Widerrufsfrist nicht beginnen sollte.
Die vom Sparkassenverband bundesweit in den Jahren 2010-2012 verwendeten Widerrufsbelehrungen enthalten auszugsweise die folgende Formulierung:
„Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vetrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“
Genau diese Information in der Widerrufsbelehrung der Sparkasse halten die Verdener Richter für nicht ordnungsgemäß (Urteil vom 08.05.2015 – 4 O 264/14). Der Verbraucher werde entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht klar und verständlich auf die Widerrufsfrist, d.h. auf deren Beginn, ihre Dauer und die zur Fristwahrung erforderlichen Voraussetzungen hingewiesen.
Das Gericht führt dazu wie folgt aus:
„Denn bei Verbraucherdarlehen beginnt gem. § 495 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Widerrufsfrist auch dann nicht, bevor der Darlehnsnehmer die Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB, also die nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB vorgeschriebenen Angaben erhalten hat. Zwar sind die für diesen Vertrag vorgeschriebenen Pflichtangaben im Vertrag enthalten; dabei ist zu beachten, dass bei Immobiliardarlehensverträgen im Sinne von § 503 BGB – wie hier – nicht Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB gilt, sondern nach Art. 247 § 9 EGBGB abweichende Mitteilungspflichten gelten: Zwingend sind danach bei Verträgen gemäß § 503 BGB im Verbraucherdarlehensvertrag abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10-lmd 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 EGBGB. Die im Darlehnsvertrag verwendete Widerrufsinformation nennt jedoch als Beispiele für die Pflichtangaben teilweise solche nach Art. 247 § 6 EGBGB, die also für den vorliegenden Darlehensvertrag gerade keine Pflichtangaben sind.
So sind die in der Klammer als Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB aufgeführten Beispiele „Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages und Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ tatsächlich gar keine Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. Insofern ist die Vertragsklausel auch unrichtig und irreführend, weil der Beginn der Widerrufsfrist an gar nicht zwingend erforderliche und teilweise sogar gar nicht vorhandene Angaben geknüpft wird.“
Es ist schon länger bekannt, dass über 80% der Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen fehlerhaft sind.
Die Sparkassen haben den Beginn der Widerrufsfrist an die Mitteilung von Angaben geknüpft, die vom Gesetz dafür nicht vorgesehen sind, nämlich an die Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages und die Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde. Das führt den Verbraucher in die Irre und macht die Widerrufsbelehrung unwirksam.
Auch bleibt den Sparkassen der Schutz durch das gesetzliche Muster verwehrt. Indem die Kreditinstitute eben durch die Aufnahme der obigen Angaben die Musterwiderrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen haben, wird ihnen die Schutzwirkung des Musters entzogen. Das begründete das LG Verden wie folgt:
„Die Beklagte kann sich zudem nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 495 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen, da die verwendete Widerrufsinformation dem Muster nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB inhaltlich nicht in jeder Hinsicht entspricht. Die verwendete Widerrufsinformation enthält eben die oben benannten von dem Muster abweichenden Beispiele zu den Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, nämlich anstelle von „Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensvertrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“ die Beispiele „Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“. Dies ist auch eine inhaltliche und nicht etwa nur eine redaktionelle Abweichung, weil gerade die Pflichtangaben für den Darlehnsvertrag den Fristbeginn mitbestimmen, so dass die Nennung von Beispielen für Pflichtangaben eine inhaltliche Konkretisierung beinhalten und der Austausch der Beispiele deshalb auch eine inhaltliche Änderung bewirkt.“
Indem das Landgericht Verden einen bereits vom OLG München beanstandeten Fehler aufgegriffen hat, steigen die Aussichten der Verbraucher, die einen Darlehensvertrag mit der Sparkasse aus den Jahren 2010-2012 widerrufen möchten. Freilich ist die Rechtsprechung damit noch nicht gesichert, die Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf sind jedoch spürbar gestiegen.
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Ein weiteres positives Urteil für Darlehensnehmer ist in Stuttgart gefällt worden (Urteil vom 19.06.2015 – 14 O 478/14). Die Richter gaben der Klage des Verbrauchers in vollem Umfang statt und erklärten den Widerruf von zwei Darlehensverträgen für wirksam.
Dabei ist die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag gleich an zwei Stellen fehlerhaft gewesen.
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Insbesondere Belehrungen von Kreditverträgen, die nicht in der Bankfiliale, sondern im Fernabsatz, also unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie Post oder Fax, geschlossen wurden, enthalten eine Wendung, wonach der Lauf der Widerrufsfrist nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags beginnen soll.
Zum Beispiel lautet eine in den Jahren 2008-2010 häufig von der ING DiBa verwendete Widerrufsbelehrung auszugsweise wie folgt:
„Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsschluss zu laufen.“
Ähnlichen Wortlaut hat auch eine zur gleichen Zeit verwendete Widerrufsbelehrung der DSL-Bank, in der es heißt:
„Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer (…)
jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.“
Die Beantwortung dieser juristischen Frage solle nach der Auffassung des LG Stuttgart grundsätzlich nicht dem Verbraucher aufgebürdet werden. Anhand dieser Formulierung könne dieser den Beginn der Widerrufsfrist nicht zweifelsfrei ermitteln. Damit sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und der Kredit könne noch Jahre nach dem Abschluss widerrufen werden.
Die Entscheidungsgründe zu diesem Punkt lauten wie folgt:
„Es ist bereits generell zweifelhaft, ob dem regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher die Rechtsprüfung, wann der Vertrag wirksam abgeschlossen wurde, aufgebürdet werden kann, um den Lauf der Frist zu bestimmen. Jedenfalls im vorliegenden Fall führt dieser Passus dazu, dass die Belehrung unzureichend ist, weil sie es dem Kläger nicht ermöglichte, zu bestimmen, wann die Widerrufsfrist zu laufen begann. Im vorliegenden Fall erfolgte der Vertragsschluss, indem die Beklagte dem Kläger ein von ihren Mitarbeitern unterzeichnetes schriftliches Vertragsangebot übersandte. Der Kläger unterzeichnete sodann ebenfalls den Vertrag und sandte diesen an die Beklagte zurück. Der Vertrag kam also mit Wirksamwerden der schriftlichen Annahmeerklärung des Klägers zustande. Gemäß § 130 Abs. 1, S. 1 BGB wurde die Annahmeerklärung des Klägers mit Zugang bei der Beklagten wirksam. Diesen Zeitpunkt konnte der Kläger nicht kennen. Eine Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist erst mit Eingang der vom Kreditnehmer unterzeichneten Vertragsurkunde bei der Bank zu laufen beginnen soll, vermittelt dem Kreditnehmer nicht mit hinreichender Klarheit die Kenntnis über den Fristbeginn (BGH, Urteil vom 24.03.2009, XI ZR 456/07). Nichts anderes kann für die vorliegenden Widerrufsbelehrungen gelten, nach denen wie dargelegt ebenfalls der Zugang bei der Beklagten für den Beginn der Frist entscheidend war.“
Die Stuttgarter Richter sahen die Widerrufsbelehrungen auch unter einem weiteren Gesichtspunkt als fehlerhaft an. Und zwar knüpften diese Belehrungen den Beginn der Widerrufsfrist an die Mitteilung von Informationen zu den Fernabsatzverträgen. Um welche Informationen es sich jedoch handeln sollte, konnte der Belehrung nicht entnommen werden. Diese enthielt lediglich den Hinweis auf § 312 c BGB, der diese speziellen Informationen aufzählt.
Auch hier sind nach unseren Erkenntnissen die Belehrungen der DSL-Bank und der ING DiBa betroffen.
So lautet etwa eine in den Jahren 2008-2010 von dem Kreditinstitut häufig genutzte Widerrufsbelehrung auszugsweise wie folgt:
„Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist, und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV.“
Ein ähnliches Bild bieten die Widerrufsbelehrungen der DSL-Bank, die im gleichen Zeitraum verwendet wurden. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
„Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
– ein Exemplar dieser Belehrung
(…)
und die Information zu den Fernabsatzverträgen (§ 312 c BGB, § 1 BGB-InfoV) erhalten hat, jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.
Auch hier entschied das LG Stuttgart, dass es nicht ausreicht, den Verbraucher lediglich allgemein auf die Information zu den Fernabsatzverträgen hinzuweisen und ihm die Nachforschung aufzubürden, um welche Informationen es sich dabei handeln soll. Daher urteilten die Richter zu diesem Punkt wie folgt:
„Die Unwirksamkeit der Belehrungen ergibt sich auch daraus, dass Voraussetzung für den Fristbeginn nach den von der Beklagten verwendeten Belehrungen die Mitteilung der Informationen war, zu denen die Beklagte nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1,2 und 4 BGB-lnfoV) verpflichtet war. Zur Mitteilung welcher Informationen die Beklagte nach den genannten Vorschriften verpflichtet war, ist in der Belehrung nicht im Einzelnen aufgeführt. Der Verbraucher kann deshalb allein anhand der Belehrung nicht überprüfen, ob ihm die in den genannten Vorschriften vorgesehen Informationen auch tatsächlich erteilt worden sind. Dies kann er erst dann, wenn er sich selbst die entsprechenden Vorschriften beschafft, was aber vom regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher nicht erwartet werden kann. Im Ergebnis ist es dem Verbraucher deshalb nicht möglich, allein anhand der Widerrufsbelehrung den Beginn der Frist zu bestimmen. Die Widerrufsbelehrung ist daher für den Verbraucher weder eindeutig noch umfassend (ebenso LG Stuttgart, Urteil vom 08.01.2015, 6 0 64/14, n.v.).“
Keinen Schutz bot der beklagten Bank das gesetzliche Muster. Da das Kreditinstitut die Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hatte, entfiel die Gesetzlichkeitsfiktion bzw. der Vertrauensschutz. Dazu das LG Stuttgart (in Anlehnung an den BGH):
„Auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV in der Fassung vom 5.8.2002 kann sich die Beklagte nicht berufen. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass die Belehrung inhaltlich wie auch in der äußeren Gestaltung vollständig dem Muster entspricht (BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13 m. w. N. – juris). Dies ist hier nicht der Fall. Beide Belehrungen entsprechen nicht vollständig dem hier maßgeblichen Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-lnfoV in der Fassung vom 4.3.2008.“
(…)
„Auf den Umfang der Abweichungen von der Musterbelehrung kommt es nicht an. Zwar soll nach der Rechtsprechung eine Anpassung des Fristbeginns an das Gesetz für die Frage, ob eine unveränderte Übernahme des Musters vorliegt, unschädlich sein (vergl. BGH, Beschluss vom 20.11.2012, II ZR 264/10, Rn. 6 – juris). Nach ansonsten ständiger Rechtsprechung kann sich der Verwender auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-lnfoV aber nur berufen, wenn er ein Formular verwendet, das dem Muster in jeder Hinsicht, sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung, vollständig entspricht. Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten soll und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10; BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13 – juris). Ohne Belang ist deshalb auch, ob die Änderung in dem Abschnitt über finanzierte Geschäfte erfolgt, der bei dem konkreten Darlehensvertrag auch hätte entfallen können (vergl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Rn. 39 – juris).“
Gerade was die Unwirksamkeit der Belehrung wegen allgemeiner Angabe der Informationen zu den Fernabsatzverträgen anbelangt, begibt sich das LG Stuttgart auf rechtliches Neuland. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Auffassung in der Rechtsprechung durchsetzen kann. Im Hinblick auf potentielle Ersparnisse in fünfstelliger Höhe lohnt sich die Auseinandersetzung mit der Bank auf jeden Fall.
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Ein vorzeitiger Ausstieg aus einem Darlehensvertrag ist in aller Regel nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Häufig wird dabei zwischen der Bank und dem Darlehensnehmer eine so genannte Aufhebungsvereinbarung geschlossen. Diese regelt die Modalitäten der Abwicklung und legt die abschließende Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung fest.
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Erfährt der Verbraucher nachträglich, dass die Widerrufsbelehrung in seinem Vertrag fehlerhaft war, stellt sich für ihn die Frage, ob er trotz der Aufhebungsvereinbarung seinen Kredit immer noch widerrufen und im Zuge dessen auch die entrichtete Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern darf. Wendet er sich mit diesem Anliegen an die Bank, lautet die Antwort häufig wie folgt:
„Sie haben mit unserem Haus einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Mit dem Abschluss sollte das Vertragsverhältnis im Interesse beider Vertragsparteien endgültig und abschließend erledigt werden. Unser Haus durfte spätestens nach Abschluss des Aufhebungsvertrages auf die abschließende Erledigung der Angelegenheit vertrauen“ (Auszug aus einem Ablehnungsschreiben der DSL-Bank).
Dass eine solche Ablehnung nicht einfach hingenommen werden sollte, zeigt die folgende Rechtsprechungsübersicht.
In Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 1. Juli 1997 – XI ZR 267/96) urteilten die Brandenburger Richter, dass eine Aufhebungsvereinbarung für das Recht auf Widerruf unschädlich ist und wiesen die Klage einer Sparkasse auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ab.
Die Richter argumentierten wie folgt:
„Eine solche Vereinbarung zwischen Darlehensnehmer und der kreditgebenden Bank über die vorzeitige Ablösung des Kredits, qualifiziert der Bundesgerichtshof zu Recht nicht als Vertragsaufhebung oder Vertragsauflösung, sondern als Modifizierung des Vertragsumfangs ohne Reduzierung des Leistungsumfangs. Damit liegt eine bloße Änderung des Darlehensvertrages vor, die den ursprünglichen Vertrag als solchen – und damit auch das Widerrufsrecht – unberührt lässt.“
Auch das OLG Hamm verurteilte das Kreditinstitut in einem aktuellen Urteil zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, obwohl der Widerruf nach vollständiger Ablösung des Darlehensvertrages und einer im Zuge dessen abgeschlossenen Aufhebungsvereinbarung erklärt wurde.
Die Entscheidungsgründe lauten wie folgt:
„Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass das Widerrufsrecht des Klägers durch die im Jahr 2009 erfolgte Vertragsaufhebung gegenstandslos geworden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht einem Widerruf des Vertrags nicht entgegen, dass dieser Vertrag durch einen weiteren Vertrag abgelöst worden ist. Da dem Kläger keine korrekte Widerrufsbelehrung erteilt worden ist, kann der Widerruf – unbefristet – erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist. Die gegenteilige Ansicht würde dem Gedanken des Verbraucherschutzes nicht gerecht.“
Auch die Karlsruher Richter haben jüngst den Widerruf eines Darlehensvertrages trotz einer zuvor geschlossener Aufhebungsvereinbarung für wirksam erklärt. Das Gericht legt allerdings eine differenzierte Betrachtungsweise an den Tag indem es ausführt:
„Ob eine vertragliche Aufhebung eines Darlehensvertrages mit einer Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung ein bestehendes Recht des Darlehensnehmers zum Widerruf dieses Darlehensvertrages entfallen lässt, richtet sich danach, ob der Aufhebungsvereinbarung ein auf eine Rückwirkung zielender Wille der Parteien zu entnehmen ist.“
Das Gericht legte hier den Inhalt der Aufhebungsvereinbarung aus und kam zu dem Schluss, dass eine Rückwirkung für die Vergangenheit nicht beabsichtigt gewesen ist. Wenn man diesen Erwägungen folgen will, so müsste in jedem Einzelfall geprüft werden, was die Parteien bei dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung eigentlich gewollt haben.
Eine Aufhebungsvereinbarung regelt die Modalitäten der Abwicklung und legt die abschließende Höhe der Vorfälligsentschädigung fest.
Diese letzte Sichtweise ist allerdings problematisch. Denn Sie würde bei entsprechender Vertragsgestaltung dazu führen, dass der Verbraucher ggf. auf sein gesetzliches Widerrufsrecht verzichten würde, obwohl er zum Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung – im Gegensatz zu der Bank – noch überhaupt keine Kenntnis davon hatte.
Insofern ist den Ausführungen der Vorinstanz des OLG Karlsruhe, dem Landgericht Waldhut-Tiengen (Urteil vom 19. August – 1 O 78/13) zuzustimmen:
„Die Bank durfte zum Zeitpunkt der Aufhebungsverträge noch nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass der Kläger von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen würde. Die Problematik mangelhafter Widerrufsbelehrungen musste der Beklagten als Bank hinreichend bekannt gewesen sein. Die Beklagte musste daher – auch aufgrund der umfangreichen Presseberichterstattung über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu diesem Thema – damit rechnen, dass der Kläger den Sachverhalt anlässlich der Aufhebungsverträge einer rechtlichen Prüfung unterziehen lassen würde.“
Dass die Banken sich gegen die obengenannten Argumente versperren, liegt auf der Hand. Als vermeintlicher Trumpf dient den Kreditinstituten die in vielen Aufhebungsvereinbarungen zum Abschluss in etwa dem folgenden Wortlaut vorzufindende Formulierungen:
„Nach Zahlung der vorgenannten Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche bezüglich der vorgenannten Darlehensbeträge abgegolten.“
„Nach Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle Ansprüche aus dem gegenseitigen Rechtsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeglichen.“
Was ist davon zu halten? Nicht viel, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 20.11.2006 – 6 U 23/06. Eine der Leitsätze des Urteils lautete dabei auszugsweise wie folgt:
„Ist in der Aufhebungsvereinbarung vorgesehen, dass “alle Ansprüche aus dem gegenseitigen Rechtsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeglichen” sein sollen, so bedeutet dies keinen Verzicht des Darlehensnehmers auf die Ausübung des ihm zustehenden Widerrufsrechts nach § 1 HausTürWG im Wege eines Vergleichs. Zum einem wäre ein Ausschluss des Widerrufsrechts in der Aufhebungsvereinbarung als eine zum Nachteil des Kunden abweichende Vereinbarung i.S.d. § 5 Abs. 4 HausTürWG unwirksam (Rn.52); zum anderen fehlt es an den Voraussetzungen eines Vergleichs, wenn der Darlehensnehmer sich des Widerrufsrechts nicht bewusst war und daher den Darlehensvertrag nicht widerrufen und keine sonstigen Ansprüche geltend gemacht hatte, (…)“
Vollständigkeitshalber muss hier angemerkt werden, dass dieses Urteil ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften zum Gegenstand hatte. Diese Erwägungen lassen sich jedoch aufgrund des immergleichen Schutzzwecks des Widerrufsrechts (Schutz des Verbrauchers) ohne Weiteres auf alle anderen Widerrufskonstellationen übertragen.
Denn auch das BGB enthält in § 511 eine Regelung, wonach von den Widerrufsvorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf. Das Widerrufsrecht soll auch dann Anwendung finden, wenn es durch anderweitige Gestaltungen umgangen wird.
Aussichten
Mit den oben angeführten Oberlandesgerichten sind wir der Auffassung, dass ein Widerruf und die Rückforderung einer Vorfälligkeitsentschädigung auch nach Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung möglich ist. Deswegen kann allen betroffenen Verbrauchern nur geraten werden, sich durch die Ablehnungen der Banken nicht einschüchtern zu lassen.
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Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bescheren Verbrauchern bundesweit Ersparnisse in fünfstelliger Höhe. Da mehrere Millionen Verträge betroffen sind, reißt die Klagewelle nicht ein. Bei ca. 400 möglichen Belehrungsfehlern sind die Richter gefragt. Besonderes Augenmerk richtet sich dabei auf die Frage, wann eine Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung der Bank schadet, und wann diese sich auf Vertrauensschutz berufen kann.
Obwohl der BGH mehrfach entschieden hatte, dass Banken, die das gesetzliche Muster einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hatten, nicht von der Gesetzlichkeitsfiktion profitieren können, behaupten die Kreditinstitute immer wieder, eine Abweichung sei lediglich marginal und führe nicht zum Entfallen des Vertrauensschutzes.
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Jüngst hatte auch das OLG Dresden über einen solchen Streitfall zu entscheiden (Urteil vom 11.06.2015 (Az.: 8 U 1760/14). Erfreulicherweise blieben die Richter auf der Linie des BGH und entschieden, dass auch geringe Änderungen der Musterwiderrufsbelehrung, selbst wenn diese den Sinngehalt des Mustertextes nicht wesentlich beeinflussen, ausreichen, um dem Kreditinstitut den Vertrauensschutz zu entziehen.
Die Widerrufsbelehrung in dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag lautete auszugsweise wie folgt:
„Widerrufsbelehrung
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
(Name und Anschrift der Bank)
Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen.
(…).“
Die vorgenommenen Veränderungen waren geringfügig. Die Bank ersetzte die Formulierung des Musters
„Zur Wahrung der Widerrufsfrist (…)“
durch
„Zur Wahrung der Frist (…)“
und die Wendung
“Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang”
durch den folgenden Satz ersetzt
Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen.
Außerdem fehlte in der Widerrufsbelehrung der Bank die Unterüberschrift „Widerrufsrecht.“ Dieses letzte Versäumnis, entschieden die Richter, sei gravierend, da erst durch eine entsprechend klare Benennung, dem Verbraucher hinreichend deutlich vor Augen geführt werde, dass ihm Rechte zustehen, die er ausüben kann – dafür reiche die alleinige Überschrift „Widerrufsbelehrung“ nicht aus.
Mit dieser Entscheidung steht das OLG Dresden übrigens nicht alleine. Das Kammergericht Berlin hatte bereits 2014 eine entsprechende Belehrung der DKB-Bank für fehlerhaft erklärt und das Kreditinstitut zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages verurteilt.
Eine weitere erfreuliche Nachricht. Das OLG Dresden entschied, dass das Widerrufsrecht nicht verwirkt sei. Zum einen hätte die Bank den Verbraucher jederzeit nachbelehren können, zum anderen scheide ein Rechtsmissbrauch seitens des Verbrauchers aus, weil es auf die Motivation zum Widerruf nicht ankomme.
Damit macht das OLG Dresden klar, dass die Bank nicht einwenden könne, der Widerruf sei allein dem historisch niedrigen Zinssatz geschuldet ohne den der Darlehensnehmer weiterhin am Vertrag festgehalten hätte.
Das Urteil des OLG Dresden ebnet vielen Verbrauchern, insbesondere Kunden der DKB-Bank, die Ihren Darlehensvertrag in Jahren 2004 bis 2008 abgeschlossen haben, den Weg zu einem erfolgreichen Widerruf. Aber auch andere Kreditnehmer, deren Belehrungen nur geringfügige Abweichungen vom dem Text der Musterwiderrufsbelehrung aufweisen, können sich mit diesem Urteil im Rücken, von ihren alten, hochverzinsten Darlehen lösen und zu günstigen Konditionen umschulden.
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