Prozessfinanzierung
Guten Tag,
bieten Sie bei dem Widerruf eines Autokredits auch eine Prozessfinanzierung an?
Viele Grüße, Dörte S.
Guten Tag,
bieten Sie bei dem Widerruf eines Autokredits auch eine Prozessfinanzierung an?
Viele Grüße, Dörte S.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mir wurde erklärt, dass der Widerruf auch bei bereits verkauften Autos greift. Ist das wirklich so?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
A. Schulz
Ich habe im Oktober 2015 einen Autokredit bei der Skoda Bank über den Skoda Händler abgeschlossen. Nun habe ich mir ein anderes Auto gekauft und möchte den Skoda zurückgeben. Ich bin nun auf die Möglichkeit des Widerrufs aufmerksam geworden und habe gestern meinen Autokredit widerrufen. Wenn ich nun das Fahrzeug an den Händler zurückgebe und damit der Autokredit getilgt wird, hat das dann negative Auswirkungen auf den Widerruf oder kann ich den Widerruf auch noch versuchen durchzusetzen wenn das Darlehen nicht mehr besteht und ich das Auto bereits zurückgegeben habe ? Wäre es besser das Auto solange zu behalten und den Kredit weiter zu bedienen ?
Vielen Dank für eine Info hierzu.
Grüße
Markus Heinold
Gilt das Widerspruchsrecht auch für Vertrage mit der Klauses
“Das Fahrzeug wird überwiegend für gewerbliche Zwecke genutzt”
Finanzierung läuft aber auf eine Privatperson.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Christov
Moin! Zwei Probleme: 1. Schlussrate ist bezahlt, Sicherungsübereignung beendet. 2. Das Fahrzeug hat nach Widerruf einen wirtschaftlichen Totalschaden (nicht unfallbedingt) erlitten, der unstreitig weder auf mangelnde Wartung, übermäßigen Verschleiß noch auf fehlerhaften Gebrauch zurückzuführen ist. Fahrzeug ansonsten in Top-Zustand. Der kalkulierte Restwert liegt weit unter dem errechneten Wertverlust durch die reine Nutzung. Wer trägt die Differenz (rund 7.000 €)? Zitat Vertrag: “Wertverlust / Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeuges entstandene Wertminderung (z. B. Wertverlust aufgrund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen.” Das Problem stellte sich doch auch m.E., falls kein Nutzungsersatz zu leisten wäre, oder? Fahrzeug war mit Widerruf zur Rückgabe angeboten. Grüße
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hatte einen der “Schummeldiesel” im Jahr 2011 (VW Passat 2.0 TDI) gekauft und über die VW Bank finanziert. Die Schlussrate habe ich in 2015 gezahlt ind das Auto in 2016 aufgrund der Dieselaffäre mit Verlust verkauft.
Der Passat hat 31.000 Euro gekostet, ich habe ihn ca. 120.000 km gefahren.
Ist bei dieser Konstellation ein Widerruf möglich und wenn ja, kann dieser sinnvoll sein?
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Gückel
Angenommen ich habe Ihnen das Mandat erteilt einen Widerruf wegen eines Autokredits zu erwirken nachdem die Rechtsschutzversicherung ihre Zusage erteilt hat. Nun zögert der RS die Zusage hinaus. Inzwischen habe ich jedoch ein gutes Angebot zum Verkauf meines Autos erhalten und erwäge das Mandat abzubrechen.
Entstehen hierbei für mich Kosten?
Mit freundlichen Grüßen
Peter Hofmann
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Er ist einer der zwei Königswege im Abgasskandal: Der Widerruf des Autokredits. Der finanzielle Vorteil ist deutlich höher als bei einem Verkauf des Wagens. Wer seinen finanzierten Wagen loswerden möchte – aus welchem Grund auch immer – sollte den Widerruf auf dem Schirm haben. Der Wagen wird abgegeben. Nahezu alle Zahlungen werden zurückerstattet. Bislang lag die Betonung auf “nahezu”. Denn meist gab es einen kleinen Wermutstropfen: Die Nutzungsentschädigung. Viele Gerichte urteilten, dass der Kunde seinen Wagen zwar abgeben darf, für dessen Verschleiß aber eine Pauschale entrichten muss. Nun könnte es eine Kehrtwende in der Rechtsprechung geben. Unserer Kanzlei ist es gelungen, vor dem LG Berlin ein Urteil mit Signalwirkung zu erstreiten. Am 29.01.2019 entschied die vierte Zivilkammer des Landgerichts Berlin (Az.: 4 O 20/18) in einem von uns betreuten Verfahren. Mit einem sehr positiven Ergebnis: Nicht nur ist der Vertrag rückabzuwickeln. Auch die Nutzungsentschädigung entfällt. Unser Mandant hat seinen Mercedes damit wohl über Jahre hinweg kostenlos gefahren.
Dem Sensationsurteil des Berliner Landgerichts liegt folgender Fall zugrunde: Im Februar 2016 kaufte unser Mandant einen Mercedes B 180 CDI. Er leistete eine Anzahlung in Höhe von 5.000 €. Den restlichen Kaufpreis finanzierte er über einen Autokredit der Mercedes Bank. In den Folgemonaten leistete er -wie vereinbart – regelmäßige Darlehensraten an die Bank. Wegen fehlender Pflichtangaben erklärte er dann im August 2017 den Widerruf des Kredits. Sein Ziel: er wollte den Wagen zurückgeben, die bezahlten Raten und seine Anzahlung zurückbekommen. Doch die Mercedes Bank stellte sich quer. Alles sei korrekt verlaufen, die Widerrufsfrist sei wie gewöhnlich innerhalb von 14 Tagen abgelaufen. Nachdem eine außergerichtliche Einigung scheiterte, mussten sich die Berliner Zivilrichter mit dem Fall auseinandersetzen.
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Das Verfahren hinsichtlich der Rückzahlung der geleisteten Raten, sowie der Anzahlung, der Feststellung des Annahmeverzugs und der Herausgabe von Sicherheiten wurde abgetrennt und an das LG Stuttgart verwiesen. Die Richter in Berlin entschieden dementsprechend nur über die Frage des Widerrufs und einer etwaigen Nutzungsentschädigung. Die Rückgabe des Fahrzeugs und die anderen Fragen werden abschließend im abgetrennten Verfahren in Stuttgart entschieden. Auf das Urteil der Stuttgarter Richter wird das Urteil des LG Berlins jedoch erhebliche Auswirkungen haben. Der Rückzahlungsanspruch unseres Mandanten steht und fällt schließlich mit der Widerrufbarkeit des Kreditvertrags.
Die Entscheidung der vierten Zivilkammer ist für unsere Kanzlei zwar unerwartet, aber völlig berechtigt. Schon lange vertreten wir den Standpunkt, dass eine Nutzungsentschädigung bei der Rückabwicklung über den Widerruf nicht zu zahlen ist. Bislang fehlt es an einer höchstrichterlichen Bestätigung dieser Rechtsauffassung, weswegen wir unsere Mandanten immer auf die Möglichkeit einer Nutzungsentschädigung hinweisen. Die Berliner Richter stellten zunächst fest, dass ein Widerrufsrecht unseres Mandanten bestand. Sein Widerruf sei auch eineinhalb Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrags noch möglich gewesen, weil die Pflichtangaben unvollständig gewesen seien. Die 14-tägige Widerrufsfrist beginne aber erst, wenn diese vollständig erteilt wurden, § 356b Abs. 2 und 3 BGB. Dieser gravierende Fehler der Mercedes Bank bietet dem Kunden nun die Chance, das gesamte Geschäft durch den Widerruf rückabzuwickeln. So weit, so gewohnt. Die Argumentation der Richter findet sich in vielen Urteilen zur Widerrufbarkeit eines Autokredits und ist dementsprechend wenig überraschend. Ein besonderes Augenmerk ist jedoch auf die Entscheidung zur Hilfswiderklage zu legen.
Die Mercedes Bank hatte diese erhoben, für den Fall, dass die Richter von einem erfolgreichen Widerruf ausgehen. Sie wollte in einem solchen Fall zumindest eine Nutzungsentschädigung von unserem Mandanten. Dieser hatte den Mercedes schließlich über ein Jahr gefahren und entsprechend abgenutzt. Grundsätzlich dient die Nutzungsentschädigung dem Ausgleich eines Wertverlusts und lässt sich mit einer Formel anhand der Kilometerzahl berechnen. Am 29.01.2019 aber musste der Taschenrechner nicht genutzt werden.
Die Entscheidung begründete das Landgericht mit der nicht ordnungsgemäß erfolgten Widerrufsbelehrung. Hier finde § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB Anwendung. Die Wertersatzpflicht des Verbrauchers hänge also maßgeblich davon ab, ob er über sein Widerrufsrecht informiert worden sei. Eine fehlerhafte Belehrung stehe einer fehlenden Belehrung gleich. Hier verwies die Kammer auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10.04.2008 (C-412/06, Rn. 35). Es käme auch nicht auf die Schwere des Belehrungsfehlers an. Entscheidend sei lediglich, ob der Fehler objektiv geeignet sei, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Das Landgericht Berlin ist der Auffassung, es sei der Wille des Gesetzgebers, dass der Darlehensnehmer und Kunde den vollständigen Kaufpreis erstattet bekomme.
Die Auffassung der vierten Zivilkammer des Landgerichts Berlin teilt unsere Kanzlei schon länger. Wir sind der Ansicht, dass der Gesetzgeber einer ordnungsgemäßen Belehrung des Verbrauchers einen derart hohen Stellenwert beimisst, dass eine Nutzungsentschädigung in dieser Konstellation nicht gewollt ist. Der Wortlaut des Gesetzes, sowie die strenge Regelung der Aufklärungspflichten lässt unserer rechtlichen Einschätzung nach keine andere Auslegung zu. Das neuerliche Urteil ist ein besonderer Erfolg für unsere Kanzlei. Wir gehen davon aus, dass sich nun auch weitere Gerichte intensiver mit der Frage der Nutzungsentschädigung beim Autokreditwiderruf auseinandersetzen werden. Für die Rechtssicherheit unserer Mandanten wäre ein höchstrichterliches Urteil wünschenswert. Schließlich kann die Nutzungsentschädigung bei langer Nutzung des Wagens durchaus ins Gewicht fallen.
Ein Autokreditwiderruf bietet sich immer dann an, wenn Sie Ihren Wagen loswerden wollen. Sie planen eine Neuanschaffung, die Preise auf dem Gebrauchtwagenmarkt sind aber zu niedrig? Sie brauchen das Geld für eine andere Investition, wollen aber keinen Verlust machen? Oder Sie möchten Ihren Diesel aufgrund des Abgasskandals loswerden und finden keinen Käufer? In all diesen Fällen kann der Widerrufsjoker Abhilfe schaffen. Eine Prüfung Ihres Kreditvertrags zeigt schnell, ob auch Sie widerrufen können. Trotz ihrer Expertise machen die Banken in einem Großteil ihrer Verträge gravierende Fehler. Und diese Fehler sorgen dafür, dass Sie nicht ausreichend über Ihre Rechte informiert sind. Für solche Konstellationen hält Ihnen der Gesetzgeber das Hintertürchen des Widerrufs auch weiterhin offen. Damit will er das Ungleichgewicht zwischen Ihnen und der Bank ausgleichen. Ein Widerruf hat die vollständige Rückabwicklung von Kreditvertrag und Kaufvertrag zur Folge. Die beiden Geschäfte sind nämlich miteinander verbunden. Im Ergebnis heißt das: Alles auf Anfang. Sie bekommen Ihre Anzahlung und Ihre Raten zurück. Weitere offene Raten müssen Sie nicht mehr begleichen. Dafür geben Sie dann den Wagen wieder ab. Geht das Gericht von einer Nutzungsentschädigung aus, werden die gefahrenen Kilometer berücksichtigt. Als Faustformel gilt:
Je weniger Sie gefahren sind, desto geringer ist die Nutzungsentschädigung. Je geringer die Nutzungsentschädigung, desto höher ist Ihr finanzieller Mehrwert beim Widerruf.
Mit der jüngsten Rechtsprechung könnte diese Faustformel nun hinfällig sein. Schließlich ist das von uns erstrittene Urteil gegen die Mercedes Bank nicht das erste seiner Art. Bereits im August 2018 urteilte das Landgericht Hamburg zu Gunsten der Verbraucher (Az.: 330 O 145/18). Für Sie als Kunden bedeutet das eine verbesserte Verhandlungsposition. Bereits mehrere Gerichte haben sich der Auffassung angeschlossen, dass eine Nutzungsentschädigung bei jüngeren Kreditverträgen (nach dem 13.06.2014) nicht vorgesehen ist. Wird Ihnen keine Nutzungsentschädigung berechnet, können Sie Ihren Wagen abgeben, ohne dass Ihnen ein pauschaler Betrag abgezogen wird. Sie haben diesen dann kostenfrei genutzt. Mit der Rückzahlungssumme können Sie eine Neuanschaffung problemlos finanzieren.
Unsere Kanzlei hat schon in der Vergangenheit viele Mandanten im Bereich des Widerrufsrechts betreut. Während der Schwerpunkt vor wenigen Jahren noch auf dem Widerruf von Immobilienkrediten lag, befassen wir uns seit einiger Zeit intensiv mit dem Widerruf von Autokrediten. Gerade vor dem Hintergrund des Abgasskandals hat diese Möglichkeit zunehmend an Bedeutung gewonnen. Wir betreuen eine Vielzahl an Mandanten, die ihren Diesel mithilfe des Autokreditwiderrufs loswerden wollen. Dementsprechend verfügen unsere Mitarbeiter über einen großen Erfahrungsschatz auf dem Gebiet des Widerrufsrechts und können Ihren individuellen Fall innerhalb von kürzester Zeit prüfen. Hierzu bieten wir Ihnen eine kostenlose Erstberatung an. Im Rahmen dieser wird Ihr Kreditvertrag innerhalb weniger Werktage auf Belehrungsfehler und fehlende Pflichtangaben überprüft. Teil der kostenlosen Erstberatung ist auch das anschließende Telefonat mit Ihnen, im Rahmen dessen unsere Mitarbeiter Ihnen ausführlich Ihre Rechte und Optionen erklären. Dabei kann auf individuelle Wünsche und Fragen Rücksicht genommen werden. Sind Sie beispielsweise vom Abgasskandal betroffen, werden Sie dahingehend beraten, ob eine Rückabwicklung durch den Widerruf oder über eine Schadensersatzforderung mehr lohnt. Wollen Sie Ihren Wagen eigentlich behalten und erhoffen sich nur eine Verbesserung der Kreditkonditionen, so beraten wir Sie, wie Sie dieses Ziel erreichen können. Eine weitere Frage, die im Rahmen der kostenlosen Erstberatung geklärt wird, ist die der Finanzierung. Gerne schlagen wir Ihnen Rechtsschutzversicherungen vor, die Sie bei einem Vorgehen unterstützen oder prüfen, ob Ihre bereits bestehende Rechtsschutzversicherung Deckungszusage erteilen muss. In jedem Fall sollten Sie Ihren Kreditvertrag nicht ungeprüft lassen. Gerade in Hinblick auf sinkende Gebrauchtwagenpreise und die Tendenz der Gerichte, eine Nutzungsentschädigung abzulehnen, kann es sich lohnen, das Kleingedruckte in Ihrem Kreditvertrag einmal genauer zu betrachten. Nutzen Sie die Chance auf eine verlustfreie Rückabwicklung.
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Dr. V. Ghendler ist Verbraucheranwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Experte für Verbraucherrechte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Mandanten gegen Banken und Großkonzerne.
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Sie sollte die Innovation der Verbraucherrechte sein. Sie sollte das Ob und Wie der Anspruchsdurchsetzung in Deutschland revolutionieren und die Gerichte entlasten. Die Rede ist von der Musterfeststellungsklage. Nachdem sie zum 01.11. vergangenen Jahres eingeführt wurde, gingen schnell die ersten Verfahren los. Gerade im Abgasskandal ging es um bares Geld. Die Verjährungsfristen sollten sicher gewahrt werden. Tausende Geschädigte schlossen sich den unterschiedlichen Musterfeststellungsklagen an. Die erste steht nun wohl in Stuttgart vor dem Aus. Ist die Musterfestsstellungsklage wirklich der Königsweg im Abgasskandal?
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Die jetzige Musterfeststellungsklage richtet sich zunächst einmal gar nicht gegen Mercedes selbst. Klagegegner ist vorliegend die Mercedes Bank. Zwar sind wohl viele der klagenden Kunden vom Abgasskandal betroffen, trotzdem ist der Angriffspunkt ein anderer: Der Finanzierungsvertrag. Sämtliche betroffene Fahrzeuge wurden nämlich über sogenannte Autokredite finanziert. Aufgrund von Fehlern in deren Widerrufsinformationen sollen diese Geschäfte nun rückgängig gemacht werden.
Neu ist dieses System keineswegs. Schon bei finanzierten Immobilien hatte der Widerrufsjoker Hausbesitzern vor einigen Jahren geholfen. Viele konnten ihre Schrottimmobilie dadurch loswerden. Auch eine günstigere Finanzierung war möglich. Bei einer Autofinanzierung funktioniert es ähnlich. Wird ein Widerrufsrecht bejaht, so kann der Kunde den Wagen zurückgeben und erhält nahezu den vollen Kaufpreis ersetzt. Ein gutes Geschäft – gerade im Abgasskandal. Aber auch so kann sich der Widerruf in Hinblick auf einen niedrigen Restwert des Fahrzeugs rechnen.
Bei der Mercedes Musterfeststellungsklage steht keineswegs der Widerrufsjoker selbst in Frage. Es wird wohl schon an einem früheren Punkt scheitern. Die Richter des Oberlandesgerichts in Stuttgart gaben schon zu einem frühen Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung zu erkennen, dass sie die Klagebefugnis anzweifeln. Die Anforderungen an eine Musterfeststellungsklage sind nämlich streng. Klagebefugt sind nur bestimmte Vereine, wie Focus detailliert berichtete. Der Gesetzgeber wollte eine Klageindustrie vermeiden. Es muss geklärt werden, ob der klagende Verein genug Mitglieder habe. Eine vorgelegte anonymisierte Liste reichte dem Gericht als Nachweis bislang nicht aus. Es müsse ausgeschlossen werden, dass die Rechtsanwälte eigene Interessen vertreten. So berichtet es auch die Rhein-Neckar-Zeitung.
Der Musterfeststellungsklage hatten sich laut dem Bundesamt für Justiz rund 680 Fahrzeugbesitzer angeschlossen. Nach ersten Einschätzungen könnte nur knapp ein Viertel davon berechtigt sein. Angaben des Richters zufolge, sollen nicht nur einige Doppeleintragungen vorliegen. Auch fehle es oftmals am Nachweis, dass überhaupt ein Darlehensvertrag vorliege.
Die Musterfeststellungsklage scheint also erste Anlaufschwierigkeiten zu haben – mindestens. Während der NDR noch am 01.02. titelte: „VW Diesel: Musterklage als Königsweg“, scheint sich aktuell das Gegenteil abzuzeichnen. Schließlich gibt es noch keine Erfahrungswerte. Ob ein Verbraucherverein im Einzelfall klagebefugt ist, wird sich erst vor Gericht herausstellen. Weitere Mankos und Kinderkrankheiten der Musterfeststellungsklage wird die Rechtsprechung in den nächsten Verfahren aufdecken. Verfahren, die dann schlimmstenfalls vor dem Aus stehen. Warum also wird die Musterfeststellungsklage von Verbrauchervertretern derart beworben?
Das hängt mit dem System der Musterfeststellungsklage eng zusammen. Gerade im Abgasskandal war bemängelt worden, dass Verbraucher in den USA und Canada ohne erheblichen Aufwand zehntausende Euro Schadensersatz erhalten konnten, indem sie sich einer Sammelklage anschlossen. Hierzulande war ein solches Ergebnis nur durch ein eigenes Vorgehen möglich. Und das geht immer mit einem wirtschaftlichen Risiko einher. Die Musterfeststellungsklage ermöglicht die Bündelung von vielen Anspruchsinhabern mit ähnlichen Forderungen. Diese müssen sich der Klage innerhalb eines bestimmten Zeitfensters anschließen. Ihr Vorteil: Sie brauchen keine Rechtsschutzversicherung und tragen auch ansonsten kein Kostenrisiko.
Trotzdem besteht das Risiko, dass Sie auch im Erfolgsfall nicht mit einer Überweisung am Folgetag rechnen können. Im Gegenteil. Gerade bei der Musterfeststellungsklage wegen des Widerrufs wird sich in der Regel ein Individualvorgehen kaum vermeiden lassen. Warum also den Umweg über die Musterfeststellungsklage gehen? Schließlich geht es doch auch bei einem solchen Individualvorgehen nahezu kosten- und risikofrei.
Dass ein gerichtliches Vorgehen nicht zwangsläufig mit einem hohen Kostenrisiko verbunden ist, wissen die wenigsten. Tatsächlich scheut ein beträchtlicher Teil der im Abgasskandal betroffenen Kunden aus ebendiesem Grund davor zurück, seine Rechte geltend zu machen. Dabei gibt es viele Rechtsschutzversicherungen, die die Kosten decken. Das Risiko eines Prozessverlustes fällt damit in die Sphäre der Versicherung. Eine Möglichkeit, die sich in der Regel auch dann noch bietet, wenn Sie bereits überlegen aktiv zu werden. Manche Versicherungen erklären auch dann ihre Deckungszusage, wenn Sie die Versicherung erst kurz zuvor abgeschlossen haben. Es gibt faktisch also keinen Vorteil mehr, den die Musterfeststellungsklage gegenüber einem individuellen Vorgehen hat. Warum also das Verlustrisiko erhöhen, indem man ein Rechtsinstrument nutzt, das noch in den Kinderschuhen steckt?
Tatsächlich stehen aktuell gleich mehrere Musterfeststellungsklagen in den Startlöchern. Während sich die hier besprochene gegen die Mercedes Bank richtet und den Widerruf der Finanzierung zum Inhalt hat, gibt es auch welche, die auf den Schadensersatz im Abgasskandal – beispielsweise von VW – abzielen. Während der Widerrufsjoker unabhängig vom Abgasskandal auch für andere Fahrzeuge finanziert, ist der Weg über den Schadensersatz nur betroffenen Dieselhaltern vorbehalten. Sie haben einen manipulierten Diesel gekauft? Dann stehen Ihnen unter Umständen mehrere Auswahlmöglichkeiten offen. Wenn Sie diesen Diesel finanziert haben, können Sie zwischen einem Vorgehen mittels des Widerrufsjokers und einem Schadensersatzbegehren wählen. Die Rechtsfolgen sind nahezu identisch. Im Erfolgsfalle können Sie Ihren manipulierten Diesel zurückgeben und erhalten eine Rückzahlung. Verlangen Sie Schadensersatz, so ist diese in etwa so hoch wie Ihr Kaufpreis. Widerrufen Sie Ihren Autokredit, so erhalten Sie die Anzahlung und die bereits bezahlten Raten zurück. In beiden Fällen wird der Rückzahlungsbetrag verzinst. Einzig und allein bei der sogenannten Nutzungsentschädigung könnte es Unterschiede geben. Während die Nutzungsentschädigung beim Schadensersatz feststeht, ist sie beim Widerrufsjoker umstritten. Es gibt gute Gründe, anzunehmen, dass Sie für die gefahrenen Kilometer hier keine Pauschale entrichten müssen. Je nachdem, wie viel Sie mit Ihrem Diesel gefahren sind, kann sich das spürbar auf Ihre Rückzahlung auswirken. Noch fehlt es aber an einem höchstrichterlichen Urteil zu dieser Frage.
Entgegen der in den Medien dargestellten Position ist es noch nicht zu spät, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Aufgrund der landläufigen Meinung, Die Ansprüche der Geschädigten würden bis zum 31.12.2018 verjähren, kam zumindest Tempo in die Einführung der Musterfeststellungsklage. Unsere Kanzlei und viele andere Anwälte vertreten jedoch die Auffassung, dass bei der Berechnung der Verjährung auf den falschen Zeitpunkt abgestellt wurde. Deswegen ist es noch bis zum 31.12.2019 möglich, etwaige Schadensersatzansprüche einzuklagen.
Auch Sie scheuen davor zurück, Ihre Rechte gegen den Automobilgiganten oder die übermächtig erscheinende Herstellerbank durchzusetzen? Fürchten Sie hohe Kosten im Falle eines Unterliegens und wollen sich deswegen lieber der Musterfeststellungsklage anschließen? Oder haben Sie sich bereits auf die Liste eingetragen und sind unsicher, ob das Verfahren in Ihrem Sinne ausgehen wird? Lassen Sie sich kostenlos von unseren versierten Mitarbeitern beraten und stellen Sie so sicher, dass Sie auf dem richtigen Weg sind und Ihre Ansprüche nicht verjähren. Wir prüfen innerhalb weniger Werktage Ihren individuellen Fall und geben Ihnen sodann Rückmeldung. Sie erhalten einen umfassenden Überblick über unterschiedliche Vorgehensweisen und deren Mehrwert. Gerne beantworten unsere erfahrenen Mitarbeiter Ihnen Finanzierungsfragen, prüfen Ihren Rechtsschutzversicherungsvertrag oder empfehlen Ihnen eine Rechtsschutzversicherung. Unsere Kanzlei ist auf dem Gebiet des Widerrufsrechts besonders spezialisiert und konnte als erste Kanzlei hier einen Sieg gegen die Mercedes Bank verzeichnen. Dementsprechend greifen wir auf die Erfahrung aus erfolgreich geführten Verfahren zurück, um auch für Sie eine Rückabwicklung zu erreichen. Wir vertreten zahlreiche Mandanten im Bereich des Widerrufsrechts.
Uns ist es ein besonderes Anliegen, im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung Transparenz zu zeigen, sodass Sie sich sicher sein können, dass auch ein individuelles Vorgehen für Sie ohne finanzielles Risiko bleibt. Nutzen Sie unser Angebot, sich kostenlos über Ihre Rechte im Abgasskandal zu informieren und beraten zu lassen. Ermöglichen Sie sich selbst, Ihre eigenen Rechte geltend zu machen, ohne abhängig von einem Verein zu sein, der möglicherweise die Anforderungen an eine Musterfeststellungsklage nicht erfüllt. Seien Sie sich sicher, dass ein Vorgehen im Erfolgsfall zu einer Zahlung an Sie führen wird und kein weiteres Vorgehen erforderlich ist.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
bevor ich meine Verträge prüfen lasse und unnötig Arbeit verursache, wollte ich anfragen, ob Sie noch eine Rechtsschutzversicherung empfehlen können, die noch abgeschlossen werden müsste- ansonsten ist das Kostenrisiko zu hoch. Ich habe einige Bedingungen von Versicherungen gelesen. Diese schließen die Leistung im Fall von Darlehenswiderrufen jedoch alle aus. Vielleicht haben Sie noch einen Tipp?! Vielen Dank
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
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