Wenn die Zinsbindung ausläuft, stehen einem Darlehensnehmer verschiedene Optionen zur Verfügung: Er kann mit der Bank neue Konditionen vereinbaren oder zu einer günstigeren Bank wechseln. Meist ist dieser Wechsel mit niedrigeren Zinsen für das Folgedarlehen verbunden.
Ein Annuitätendarlehen ist das meistgenutzte Darlehen und zeichnet sich durch konstante Rückzahlungsbeträge aus. Diese setzen sich aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil zusammen. Während der Laufzeit des Darlehens verändert sich die Größe der jeweiligen Anteile: Der Zinsanteil nimmt ab und der Tilgungsanteil zu. Die gesamte jährliche Rate bleibt dabei immer gleich.
ALTERNATIVE BEGRIFFE: Annuitätenkredit, Annuitätentilgung, annuitätische Tilgung, annuitätisches Darlehen
Wer sich den Traum vom Eigenheim mittels einer Baufinanzierung erfüllen möchte, dem sind zwei Aspekte besonders wichtig. Günstiges Baugeld und kompetente Beratung. Die Stiftung Warentest hat einen umfassenden Test durchgeführt, der gravierende Mängel in der Beratungspraxis aufdeckt. Viele Baufinanzierer machen bei der Beratung ihrer Kunden grobe Fehler – mit teils schwerwiegenden Folgen. Manch ein Kreditnehmer kann den eigens auf seine finanziellen Bedürfnisse abgestimmten Kredit nicht bedienen. Manch einer stellt fest, dass das Darlehen nicht zur Finanzierung seiner Immobilie reicht. Und manch einer bekommt einen viel zu hohen Kredit, für den er dann teure Zinsen zahlen muss. Ganz gleich, welche Konstellation vorliegt – der Verbraucher verliert. Der Test zeigt: Guter Rat kann teuer sein, schlechter Rat jedoch kann teuer zu stehen kommen.
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Getestet wurden 21 Baugeldanbieter anhand eines einfachen Beispielfalls:
Ein Ehepaar will eine Eigentumswohnung finanzieren und bringt etwa 25 % des Kaufpreises auf. Ihr Einkommen reicht für eine Kredittilgung von drei Prozent jährlich. Trotz der klaren Vorgaben wichen die Finanzierungsangebote der Banken stark voneinander ab. In jedem vierten Testfall wurde eine zu hohe Monatsrate angesetzt, Hausgeld und Nebenkosten wurden trotz exakter Angabe der Tester nicht oder nicht hinreichend einbezogen. Teilweise wurde eine deutlich niedrigere Pauschale für die Lebenshaltungskosten der potentiellen Kreditnehmer angesetzt. Die Konsequenz: Der Kredit ist zu teuer und der Kunde kann die vereinbarte Rate nicht bedienen. Andere Kreditinstitute schlugen eine völlig unpassende Kredithöhe vor. Ausreißer gab es hier sowohl nach oben als auch nach unten. In jedem fünften Testfall boten die Baugeldanbieter Finanzierungspläne an, die eine Finanzierungslücke von bis zu 10.000 € aufwiesen. Oftmals war die angebotene Kreditsumme auch zu hoch, der Kredit wurde bis über 90 % des Kaufpreises aufgeblasen. So bekommt der Kreditnehmer Geld, das er eigentlich nicht benötigt. Seine Zinsbelastung steigt. Insgesamt deckte die Stiftung Warentest damit eklatante Mängel in der Baufinanzierungsberatung auf. Zu den Schlusslichtern gehörte die Sparkasse KölnBonn. Sie konnte weder in Hinblick auf die Kosten, noch beim Finanzierungskonzept und auch nicht bei der Kundeninformation überzeugen.
Kunden, die falsch beraten wurden, stehen mit Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie zum 21. März 2016 unterschiedliche Möglichkeiten offen. Mit der Richtlinie wurden die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung verschärft. Die Kreditinstitute trifft eine umfassende Explorationspflicht (§ 505b BGB), sowie eine umfassende Dokumentationspflicht (§ 505b Abs. 4 BGB).Verstößt der Baufinanzierer gegen seine Pflichten, hat dies folgende Konsequenzen zur Folge.
Verletzt beispielsweise der Kreditnehmer seine Vertragspflichten, entstehen dem Kreditinstitut eigentlich Schadensersatzansprüche. Ein Schadensersatzanspruch entfällt aber, wenn die Pflichtverletzung auf Umständen beruht, die bei ordnungsgemäßer Kreditwürdigkeitsprüfung dazu geführt hätten, dass der Darlehensvertrag nicht zustande gekommen wäre (vgl.: § 505d Abs. 3 BGB). Ein Beispiel: Der Kreditnehmer erhält auf Grundlage einer fehlerhaften Bonitätsprüfung einen Kredit, den er ansonsten nicht bekommen hätte. Er zahlt die Zinsen nicht (= Pflichtverletzung), weil ihm die finanziellen Mittel fehlen. Das Kreditinstitut erleidet dadurch einen Schaden, kann ihn aber nicht geltend machen, weil dieser auf der mangelhaften Kreditwürdigkeitsprüfung beruht.
Weiterhin können derartige fehlerhafte Prüfungen der Kreditwürdigkeit zu einer Ermäßigung des Zinssatzes führen – bei dem derzeitigen Niedrigzinsniveau bedeutet das ein nahezu zinsloses Darlehen (§ 505d Abs. 1 S.1 BGB). Außerdem besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung ohne Vorfälligkeitsentschädigung (§ 505d Abs. 1 S.3 BGB).Daneben kommen auch Schadensersatzansprüche des Kreditnehmers in Betracht.Diese sind dann gegeben, wenn zwischen ihm und dem Baufinanzierer ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Aus einem Beratungsvertrag erwachsen besondere Pflichten – so muss beispielsweise umfassend über Vor- und Nachteile der Finanzierung aufgeklärt werden. Verletzt der Berater diese Pflichten, kann der Kunde den ihm entstandenen Schaden ersetzt bekommen.
Die gesamte Thematik um Beratungsmängel bei der Baufinanzierung ist nicht nur hochaktuell, sondern auch sehr heikel. Im Einzelfall kann eine derartige Falschberatung schließlich den finanziellen Ruin des Kreditnehmers, der auf die Expertise seines Beraters vertraut hat, bedeuten. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, die einzelnen Optionen genau zu prüfen und nicht überstürzt zu handeln. Trotzdem ist ein schnelles Handeln wegen einer etwaigen Verjährung der Ansprüche erforderlich. Unsere Sozietät ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts eng spezialisiert und kann auf einen breiten Erfahrungsschatz zurückgreifen. Die vielfältigen Möglichkeiten, die sich aus einer Falschberatung ergeben, bedürfen einer professionellen Prüfung und Auswertung. Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Erstberatung und klären Sie hier unter Beachtung Ihrer individuellen Situation über Chancen und Risiken eines Vorgehens auf.
Zu Niedrigzinszeiten erscheint vielen die Investition in Immobilien als sicher und lukrativ. Die meisten lassen sich bei einer solchen Vermögensanlage professionell beraten, schließlich soll sich diese auch rentieren. Wenn die Immobilie nicht (mehr) selbst genutzt und weiterverkauft oder-vermietet wird, ist es den Anlegern wichtig, hierbei Gewinn zu erwirtschaften oder zumindest keine negative Bilanz zu erzielen. Viele Berater bieten gleichzeitig auch noch die Vermittlung eines passenden Kredites an- wie praktisch.
Doch was, wenn sich beim Wiederverkauf plötzlich nur die Hälfte des selbst gezahlten Kaufpreises erwirtschaften lässt? Wenn das angepriesene Betongold sich als Katzengold entpuppt und man plötzlich Eigentümer einer Schrottimmobilie ist? Viele enttäuschte Anleger nahmen die Banken auf Rückabwicklung der kreditfinanzierten Immobilienkäufe in Anspruch. Der Bundesgerichtshof hat bereits in vielen Fällen darüber entschieden: Unter Umständen haftet die Finanzierungsbank für die arglistige Täuschung durch Vermittler/Verkäufer/ Fondsinitiatoren/Fondsprospekten. Die Rechtsprechung stärkt die Anleger in ihrer Stellung.
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Die anlegerfreundliche Position des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf Schrottimmobilien bildete sich in den letzten zwei Jahrzehnten heraus. Lange hieß es, der Kreditnehmer trage grundsätzlich das wirtschaftliche Risiko der Finanzanlage. Über etwaige Risiken musste er sich gegebenenfalls durch das Hinzuziehen entsprechender Experten informieren. Lediglich in festgesetzten Fallgruppen stellte der BGH eine Aufklärungspflicht der Banken fest, deren Verletzung Ansprüche der Anleger auslöst. Diese lassen sich in vier unterschiedliche Konstellationen unterteilen:
Weil eine Rückabwicklung der kreditfinanzierten Immobilienkäufe auf Grundlage dieser Fallgruppen sich oftmals schwierig gestaltete, haben viele Anwälte den Umweg über das Haustürwiderrufsrecht gewählt – mit mäßigem Erfolg.
Zwar trägt der Anleger auch heute noch das Risiko der Finanzanlage, allerdings wurde die Fallgruppe 4 im Lauf der Jahre erweitert. Betroffenen Anlegern wurden die Bedingungen erleichtert, sich hierauf zu berufen, sofern sie Opfer einer arglistigen Täuschung durch unrichtige Angaben des Vermittlers, Verkäufers, Fondsinitiatoren oder in dem Fondsprospekt geworden sind. Der Bundesgerichtshof hat eine widerlegbare Vermutung geschaffen, dass die Bank Kenntnis von der arglistigen Täuschung hatte. Eine solche Vermutung besteht unter drei Bedingungen:
Diese Voraussetzungen wurden erstmals in einer Entscheidung vom 29. Juni 2010 genannt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung verfolgt diesen Ansatz weiter. Im Einzelfall ist deswegen oft zu klären, ob die Täuschung für die Bank auch objektiv evident war.
Trotz der positiven Urteile ist die Position der Anleger nach wie vor schlecht. Sie müssen einige Hürden nehmen, um zu ihrem Recht zu kommen. Zwar gibt es inzwischen die widerlegbare Vermutung der Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung, was die Beweisführung erheblich erleichtert. Weiterhin nachgewiesen werden muss jedoch das institutionalisierte Zusammenwirken und die arglistige Täuschung. Selbst wenn dieser Nachweis gelingt, hat die finanzierende Bank immer noch die Möglichkeit, einen Nachweis zur Entkräftung der Vermutung zu erbringen. Die meisten Fälle stehen und fallen also mit der Beantwortung der Frage, ob die arglistige Täuschung nach den gegebenen Umständen für die Bank objektiv evident war. Das anlegerfreundliche Verhalten des Bundesgerichtshofes lässt darauf hoffen, dass sich die erheblichen Hürden für Anleger langfristig dezimieren lassen.
Studieren ist teuer. Von 28.500 € Kosten bei einem dreijährigen Bachelorstudium ist die Rede. Geld, das nicht jeder hat. Um sich den Traum vom Studium trotzdem erfüllen zu können, nehmen viele ein Darlehen auf. Ein Opfer, das junge Leute gerne bringen, um ihrem beruflichen Ziel einen Schritt näher zu kommen.
Ein schwarzes Schaf auf der Weide der Studienfinanzierung ist der sogenannte Studienfördervertrag. Die Geförderten erhalten hier zum Beispiel Geld aus einem Fonds und können ihr Studium dadurch finanzieren. Doch mit Abschluss des Studiums werden plötzlich Zinsen von knapp 15 % p.a. fällig. Das übersteigt die Zinssätze gewöhnlicher Studienkredite um mehr als zehn Prozentpunkte. Unter Umständen brauchen Absolventen die Last hoher Zinszahlungen aber nicht tragen, denn es kann ein Widerrufsrecht bestehen.
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Lange war ein Studium nur Privilegierten vorbehalten. Kinder aus Akademikerfamilien strömten an die Universitäten. Das Studium – ein Vorrecht der Reichen.
Mit der Einführung von BAföG im Jahr 1971 sollte sich das endlich ändern. Die Universitäten sollten auch für junge Menschen aus einem finanziell schwachen Umfeld geöffnet werden. Doch das funktionierte nur bedingt. Nicht für jeden bestand ein Anspruch auf BAföG. Schnell bildete sich ein Markt für Studienkredite und alternative Studienfinanzierung. Eines der zahllosen Angebote war ein Studienfördervertrag. Dieser sollte unabhängig vom elterlichen Einkommen die Chance auf einen universitären Abschluss bieten und den Studierenden hier fördern. Dabei werden mitunter hohe Zinsen vereinbart, die die Absolventen in eine prekäre finanzielle Lage bringen. Die Anbieter fordern eine Rückzahlung mit ca. 15 % p.a. Zinsen.
Dieser Umstand sorgt dafür, dass es sich bei der „Förderung“ streng genommen um ein Verbraucherdarlehen handelt. Ein derartiges Darlehen unterliegt den Regelungen der §§ 491 ff BGB mit der Folge, dass der Anbieter die Studierenden über ihr Widerrufsrecht nach § 495 BGB korrekt aufklären müssen. In einem Großteil der Fälle wurde dies aber nicht getan. Schließlich sah das Geschäftsmodell kein Darlehen, sondern eine Förderung vor und viele Anbieter gingen fälschlicherweise davon aus, den Geschäftspartner deswegen nicht über ein Widerrufsrecht belehren zu müssen. Andere Anbieter belehrten zwar hierüber, aber nicht ordnungsgemäß. Für die Betroffenen bedeutet das, dass sie sich von dem teuren Vertrag lösen können. Der sogenannte Widerrufsjoker sticht hier.
Dieser führt dazu, dass Darlehensverträge auch viele Jahre nach dem Vertragsschluss rückabgewickelt werden können. Eine Möglichkeit, die gerade bei überteuerten Darlehen, wie dem Studienfördervertrag, lukrativ ist. Für diejenigen, die einen solchen Vertrag abgeschlossen haben, heißt das also, dass sie nur den marktüblichen Zins zahlen müssen und einen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Zinsen haben. Die Differenz kann einige Tausend Euro ausmachen.
Erfahrungsgemäß werden die Anbieter der Studienförderverträge die berechtigten Ansprüche zunächst abweisen. Deswegen ist es ratsam, sich hier fachlich versierte Unterstützung zu suchen. Unsere Sozietät kann auf einen breiten Erfahrungsschatz im Hinblick auf den Widerruf von Darlehensverträgen zurückgreifen. Wir beraten Sie kostenlos zu Chancen und Risiken eines Widerrufs in einer persönlichen Erstberatung.
In diesem Video geht es um den Widerruf von Darlehensverträgen. Momentan sind die Zinsen für Neukredite so günstig wie nie. Viele Darlehensnehmer mit alten noch hochverzinsten Verträgen würden gerne umschulden. Verständlicherweise halten die Banken aber an den Verträgen fest.
Genau genommen gibt es hier zwei Möglichkeiten. Die erste Möglichkeit wäre die Kündigung des Vertrages, hier muss die Bank aber zustimmen oder es muss ein wichtiger Grund, wie zum Beispiel der Verkauf der Immobilie vorliegen. Die Kündigung ist aber wenig lukrativ, da selbst wenn die Bank zustimmt eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Diese ist quasi ein Ersatz dafür, dass der Vertrag nicht weitergeführt wird und der Bank Zinsen entgehen. Insofern lohnt eine Kündigung nicht wirklich. Möglich wäre auch ein Widerruf des Darlehensvertrages. Dies kommt immer dann in Betracht, wenn dem Darlehensnehmer bei Vertragsabschluss eine falsche Widerrufsbelehrung erteilt wurde. Das ist der Fall, wenn die Belehrung falsche Angaben enthält. Ist die Belehrung fehlerhaft, können Verträge auch Jahre nach ihrem Abschluss widerrufen werden. Der Kreditnehmer kann aus dem Vertrag raus, zinsgünstig umschulden und erhält sogar etwas zurück.
Im Moment sind nur die Verträge betroffen, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen. Der Zeitraum geht bis ins Jahr 2014 hinein. Früher waren wesentlich mehr Verträge betroffen, bis der Gesetzgeber dem Widerrufsjoker einen Riegel vorgeschoben hat, nachdem viele Darlehensnehmer widerrufen haben und sich die Bankenlobby durchgesetzt hat, gab es eine Gesetzesänderung. Insgesamt können Verträge, die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden noch widerrufen werden.
Grundsätzlich schon. Bei den neuen Verträgen kommt im Prinzip nur eine vorzeitige Ablösung gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung in Betracht, sie sind selten schon getilgt. Hierzu gibt hier in der Rechtsprechung widerstreitende Ansichten. Die Mehrheit der OLG sagt aber, dass dies möglich ist. Der BGH hatte noch nicht die Gelegenheit darüber zu entscheiden. Es bleibt aber zu vermuten, dass der BGH diese Auffassung mit seiner bislang verbraucherfreundlichen Rechtsprechung bestätigen wird.
Hier ist vor allem die ersparte Vorfälligkeitsentschädigung zu nennen. Diese macht den größten Teil der Ersparnis aus. Je nachdem wie lange der Vertrag noch läuft, wie hoch der Zinssatz war, wie hoch die Kreditsumme war sprechen wir hier über eine Ersparnis in fünfstelliger Höhe. Das ist lukrativ. Darüber hinaus kommt noch eine sog. Nutzungsentschädigung hinzu. Das muss man sich folgendermaßen vorstellen. Der Kreditnehmer hat jeden Monat Raten zurückgeführt an die Bank. Mit diesem Geld hat die Bank gearbeitet. Das Gesetz sagt hier, dass die Bank im Rahmen der Rückabwicklung diese Raten nicht nur zurückgeben muss, sondern auch verzinsen muss in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Hier kommt einiges zusammen. In der Regel ist das ein höher vierstelliger oder ein unterer fünfstelliger Betrag, der noch zur ersparten Vorfälligkeitsentschädigung hinzukommt. Dann wird das Ganze verrechnet, der Kreditnehmer muss sodann die Restdarlehensvaluta reduziert um die Nutzungsentschädigung zurückzahlen.
Grundsätzlich schon. Es gibt zwei Voraussetzungen. Zum einen darf es sich bei der finanzierten Immobilie nicht um einen Neubau handeln, zum anderen darf die Immobilie nicht vermietet sein. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, dann muss die Rechtschutzversicherung für die Kosten einstehen. Es gibt allerdings bei den neueren Policen so ab Mitte bis Ende des Jahres 2015, den Trend, dass die Rechtsschutzversicherung angefangen haben, Widerrufsverfahren auszuschließen, da viele Verbraucher diese Möglichkeit genutzt haben. Wer aber eine ältere Police hat und bei wem die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, kann das Verfahren von der Rechtsschutzversicherung decken lassen.
Für gewöhnlich klären wir über Machenschaften der Banken, der Kreditinstitute und der Versicherungen auf. Wir berichten über Zinsklau, Falschberatung und Berechnungsfehler.
Doch es geht auch andersherum, wie ein Beispiel aus Kassel zeigt. Drei Betrüger hatten hier das System der verdeckten Kick-Back-Zahlungen genutzt, um sich auf Kosten der Bank in sechsstelliger Höhe zu bereichern. Der Bundesgerichtshof hatte die Revision der Angeklagten verworfen.
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Um die Technik des Vorgehens zu verstehen, ist es zunächst notwendig, die Systematik der Kick-Back-Zahlungen nachzuvollziehen. Als Kick-Back-Zahlung versteht man die Rückvergütung eines Teils des gezahlten Betrages aus einem Geschäft zwischen mindestens drei Beteiligten durch einen Beteiligten an den anderen. In der Regel gestaltet sich das so, dass Banken und Berater bestimmte Finanzprodukte anbieten und bei erfolgreicher Vermittlung Provisionen von den jeweiligen Produktanbietern erhalten. Gezahlt werden diese dann aus den Gebühren, die der Anleger dem Produktanbieter bezahlt. Kick-Backs bringen Bankberater insoweit in einen Interessenkonflikt. Schließlich sollen diese in erster Linie eine anleger- und objektgerechte Beratung durchführen. Gibt es allerdings eine Zahlung durch Dritte, die dem Kunden nicht bekannt ist, ist dessen primäre Interessenvertretung womöglich gefährdet. Vorbeugen können die Banken nur durch eine Offenlegung etwaiger Rückvergütungen. So zumindest hat es der Bundesgerichtshof (BGH) gefordert. In seiner Kick-Back-Rechtsprechung stellt er klar, dass über die genaue Höhe der Rückvergütung aufzuklären ist – unabhängig von der Höhe dieser. Der Anleger solle darauf vertrauen können, anleger- und objektgerecht beraten zu werden. Verschweigt die Bank Rückvergütungen, steht dem betroffenen Kunden Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung zu.
Eine etwas andere Konstellation ist der vom BGH behandelte Betrugsfall. Die drei Täter haben die oben beschriebene Dreieckskonstellation geschickt für sich genutzt. Im Jahr 2002 schlossen sie sich zusammen, um sieben Häuser zum Preis von 825.000 € zu erwerben. Diese Käufe wurden über eine Sparkasse finanziert und ordnungsgemäß getilgt. Zum Weiterverkauf wurde dann ein Vermittler eingeschaltet, der in die Planung involviert (und später mitangeklagt) war. Käufer für die Immobilien fanden sich schnell – die Täter köderten sie mit einer Kick-Back-Zahlung.
Die potentiellen Käufer ließen sich durch die Aussicht auf Liquidität locken. Sie sollten ein Darlehen aufnehmen, um den Grundstückskauf zu finanzieren. Das Grundstück sollte als Sicherheit dienen. So weit, so normal. Nur war der angegebene Kaufpreis der Grundstücke stark erhöht. Dadurch kam es zu einer sogenannten Überfinanzierung – die Bank vergab ein Darlehen, das höher war als tatsächlich benötigt. Dabei vertraute sie der Bonität ihrer Kunden und gab letztlich ein Darlehen aus, das diese nicht bedienen konnten. Jedoch waren die Immobilien nicht so wertvoll wie die Banken annahmen. Die Darlehenssumme wurde an die Betrüger weitergeleitet, welche aus der überhöhten Summe die Kick-Back-Zahlungen an die Käufer finanzierten. Diese wurden als Renovierungs- und Mietkostenzuschüsse getarnt. Nach zwei Jahren stellte sich wenig überraschend heraus, dass die Kredite notleidend wurden, die Käufer hatten schließlich kein Eigenkapital, um sie zu bedienen.
Die Bank musste die Kredite kündigen und ihre Forderungen für einen Bruchteil der Darlehenssummen verkaufen. Dadurch sind ihr erhebliche Schäden entstanden. Die Täter hingegen teilten sich einen Gewinn in Höhe von 524.225 €.
Als Kick-Back-Zahlung versteht man die Rückvergütung eines Teils des gezahlten Betrages aus einem Geschäft zwischen mindestens drei Beteiligten.
Der angegebene Kaufpreis, auf dem die Höhe des Darlehens beruhte, sollte von den Käufern nie in dieser Höhe bezahlt werden. Hätte die Bank Kenntnis über die fehlende Bonität, die tatsächliche Höhe des Kaufpreises und die Kick-Back-Zahlungen gehabt, hätte sie die Kredite nicht vergeben.
Der Bank wurde schlüssig erklärt, dass das Darlehen nur zur Finanzierung des Objektes und eben nicht zur Finanzierung etwaiger Kick-Backs genutzt werden sollte. Die Täuschung über den Verwendungszweck und der daraus entstandene Schaden auf Seiten der Bank führten dazu, dass die Täter wegen mittäterschaftlich begangenem gewerbsmäßigen Betrugs in sechs tatmehrheitlichen Fällen nach § 263 Abs. 5 Strafgesetzbuch verurteilt wurden.
Die Kick-Back-Masche war vor allem in den frühen 2000er Jahren eine oft beobachtete Methode für Betrüger, an Geld zu kommen. Doch nicht nur im Immobilienbereich wird die Methode angewandt. Auch bei Arztüberweisungen wurde schon Kick-Back-Betrug festgestellt. Unter Umständen bedeutet dies eine schlechtere Behandlung der Patienten – in jedem Fall wird ihnen aber die gesetzlich vorgeschriebene freie Arztwahl genommen. Auch bei Bankanlagen wurde die Kick-Back-Methode beobachtet.
Opfer des Immobilen-Kick-Back-Betrugs sind aber nicht nur die Banken. Betroffen sind auch die Käufer der Immobilien. Gelockt werden sie mit der Aussicht auf eine Verbesserung der finanziellen Situation, schließlich erhalten sie durch die Rückvergütung (oft dringend benötigte) Liquidität. Im Gegenzug werden sie aber Eigentümer einer völlig überteuerten Immobilie und müssen die Finanzierungskosten eines Kredits bedienen, den sie sich nicht leisten können. Deswegen ist Verbrauchern zu raten, Anbietern, die beim Kauf einer Immobilie mit einer Rückvergütung werben, kein Vertrauen zu schenken.
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Mit Spannung wurde die Entscheidung der Europäischen Zentralbank erwartet. Nachdem die Federal Reserve Bank (Fed) Mitte Dezember 2016 mit dem Ende ihres zweitägigen US-Notenbanktreffens die Erhöhung des Leitzinses um 0,25 Prozentpunkte bekanntgab, waren alle Blicke auf Mario Draghi, Präsident der Europäischen Zentralbank (EZB), gerichtet.
Dass die Zinsentwicklungen in den USA großen Einfluss auf die in Europa haben, liegt aufgrund der zunehmenden Globalisierung auf der Hand. Es wäre deshalb nur folgerichtig, wenn auch Europa langfristig Abstand von der Niedrigzinspolitik nehme und Anpassungen zu erwarten seien. Doch der Leitzins bleibt auch weiterhin bei null Prozent. Steht ein Ende der Niedrigzinspolitik an? Wird die lange angekündigte Zinswende trotzdem kommen? Womit müssen Anleger nun rechnen?
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Dass den USA eine Zinserhöhung bevorsteht, war abzusehen. An den US-Börsen wurde die Wahrscheinlichkeit für einen steigenden Zins im Dezember auf 100 % festgelegt. „Der Zinsschritt ist eingepreist.“, hieß es in der Sprache der Märkte und man sollte Recht behalten. Schon vor der Erhöhung hatte der Dollar von der Aussicht auf höhere Zinsen profitiert. Der US-Dollar gilt als die wichtigste Währung. Die niedrigen US-Zinsen haben Unternehmen aus aller Welt dazu ermutigt, sich in der US-Währung zu verschulden. Eine Erhöhung des Zinssatzes stärkt die amerikanische Währung und führt dazu, dass den Unternehmen der Schuldenabbau erschwert wird. Zeitgleich sorgt eine steigende Verzinsung für Probleme bei der Anschlussfinanzierung.
Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich schätzt die ausstehenden Firmenverbindlichkeiten außerhalb der USA auf 10 Billionen Euro. Die Straffung der Geldpolitik ist vor dem Hintergrund der US-Präsidentschaftswahlen keine große Überraschung. Donald Trump kündigte ein schuldenfinanziertes Ausgabenprogramm an. Dem Risiko einer möglichen Inflationsratensteigerung soll eine Erhöhung der Zinsen entgegenwirken. Zwar kann dies für ausländische Unternehmen mit Schulden in Fremdwährung gravierende Folgen haben, dies spielt allerdings im Hinblick auf Trumps „America first“-Einstellung nur eine untergeordnete Rolle. Damit ist der Dollar-Schuldner der erste Leidtragende der Zinserhöhung in den USA. Die Fed geht für das kommende Jahr von zwei weiteren Zinserhöhungen aus.
Experten hatten vergangenes Jahr auch für den Euroraum mit einer Zinserhöhung durch die Europäische Zentralbank gerechnet. Diese blieb jedoch bisher aus. Trotz anziehender Inflation ließ sich der Währungshüter der Union nicht von seinem Niedrigzinskurs abbringen. Ende 2016 hatte die Zentralbank ihr Anleihenkaufprogramm um ein Jahr verlängert, selbst wenn ab April 20 Milliarden weniger investiert werden sollen. Die Zurückhaltung, die sich zeigte, wurde von einigen als Symbol für eine drohende Abkehr von der Niedrigzinspolitik interpretiert. Aktuell sieht es aber nicht danach aus. Selbst wenn Yves Mersch, Mitglied des EZB-Direktoriums, sich äußerte, dass eine langsame Abkehr von der lockeren Geldpolitik abzusehen sei, stellt Mario Draghi klar, dass dies aktuell nicht geplant sei.
Er betonte, die Reduktion der Anleihekäufe stelle nicht den Anfang eines schrittweisen Ausstiegs aus der jetzigen Politik (sog. Tapering) dar. Er zieht sogar in Erwägung, das Programm ein weiteres Mal zu verlängern. Deswegen wurden auch die Regeln geändert, sodass es künftig auch möglich ist, Anleihen zu kaufen, die unterhalb des EZB-Einlagezinses liegen. Langfristig müssen die Finanzmärkte sich wohl auf steigende Zinsen einstellen. Unter Händlern gilt der Wandel der Zinspolitik bereits als „The Big Rethink“. Wann das große Umdenken in Europa allerdings stattfindet, steht in den Sternen.
Zwar wurde durch die Absenkung des Leitzinses eine Stabilisierung der Wirtschaft erreicht, allerdings ist zeitgleich ein Anziehen der Inflationsrate zu verzeichnen. Mit 1,1 % im Euroraum im Dezember 2016 befindet sie sich auf dem höchsten Stand seit 2,5 Jahren. Das ifo-Institut prognostiziert einen Anstieg auf 1,6% bis Jahresende. In Deutschland ist sogar eine Preissteigerungsrate von 1,7 % zu verzeichnen. Immer mehr Stimmen, die einen Wandel fordern, werden laut. Währenddessen ist EZB-Präsident Draghi bestrebt, die Niedrigzinspolitik so lange wie möglich fortzusetzen, um die hochverschuldeten Länder im Süden der Währungsunion zu unterstützen.
Trotz der ausgebliebenen Zinsanhebung nimmt die Sorglosigkeit der Akteure auf dem Finanzmarkt zunehmend ab. Investoren die wegen Niedrigzinsen hohe Risiken eingingen, sind beunruhigt, gerade weil sie nicht wissen, wann der Leitzins angehoben wird. Anleger investieren schon seit der Senkung des Leitzinses vermehrt in Sachwerte.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Zinsanhebung kommen wird, aber nicht so schnell wie befürchtet. Anleger sollten hierauf eingestellt sein.
Bei der Aufnahme eines Kredits fühlen sich viele Verbraucher gegenüber der Bank benachteiligt. Schließlich verfügen deren Mitarbeiter über einen breiten Erfahrungsschatz und haben dementsprechend einen Wissensvorsprung. Deswegen bleibt Verbrauchern oft nichts Anderes übrig, als den Kreditinstituten zu vertrauen und auf eine umfassende Aufklärung, sowie eine optimale Beratung zu hoffen. Leider ist das in vielen Fällen Wunschdenken. Nicht immer werden Verbraucher mit den Informationen versorgt, die sie benötigen, um ihre Rechte und Pflichten einschätzen zu können. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im November 2016 eine wichtige Entscheidung in Bezug auf die Informationspflichten der Kreditinstitute getroffen.
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Der Sachverhalt, der zu der unionsrechtlichen Entscheidung führte, ereignete sich in der Slowakei. Eine Frau hatte hier 2011 ein Darlehen in Höhe von 700 € aufgenommen. Der von ihr unterzeichnete Vertrag enthielt in vielen Punkten nur ungenaue Angaben und sah außerdem vor, dass auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Vertragsbestandteil werden. Diese wurden von der Kundin aber nicht zusätzlich unterzeichnet. Sie unterschrieb lediglich, die AGB gelesen und verstanden zu haben. Als sie zwei Monate später die Rückzahlung einstellte, wurde sie von der Bank auf Zahlung, zuzüglich Verzugszinsen und einer Vertragsstrafe verklagt. Das slowakische Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst war, ersuchte Hilfe beim Gerichtshof der Europäischen Union. Die Richter waren unsicher, ob eine Vorschrift des slowakischen Rechts mit der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge vereinbar ist. Diese Vorschrift sieht vor, dass der Kreditgeber seinen Anspruch auf Zinsen und Kosten verwirkt, wenn bestimmte Informationen nicht in den Vertrag mit aufgenommen werden. Außerdem wollte das Gericht wissen, ob neben der Unterzeichnung der Vertragsurkunde auch eine Unterzeichnung der AGB notwendig ist.
Gerichte aus Mitgliedsländern der Europäischen Union können den Gerichtshof anrufen, wenn sie sich über die Auslegung des Europäischen Rechts unsicher sind. Dieser erteilt ihnen dann Auskunft, welche sie bei der Beurteilung von Rechtsfragen einbeziehen können. Der Gerichtshof stellte im vorliegenden Fall fest, dass Kreditverträge nicht in einem einzigen Dokument enthalten sein müssen. Wird aber auf ein anderes Dokument verwiesen, das Bestandteil des Vertrages ist, muss dieses dem Verbraucher auch ausgehändigt werden. Nur so kann dieser sich über seine Rechte und Pflichten auch im Nachhinein informieren. Außerdem führt das Gericht aus, stehe die Richtlinie über Verbraucherkreditverträge einer innerstaatlichen Regelung, die eine separate Unterzeichnung vorsieht, nicht entgegen.
Von besonderer Bedeutung ist die abschließende Feststellung des Gerichtshofs, welche besagt, dass Mitgliedsstaaten die Kreditinstitute mit einer Verwirkung des Anspruchs auf Zinsen und Kosten sanktionieren dürfen. Möglich ist eine derartige Strafe, wenn zwingende Elemente nicht in den Vertrag aufgenommen wurden. Zu diesen zwingenden Angaben zählen der effektive Jahreszins, die Anzahl und Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen, die Notargebühren, aber auch die verlangten Sicherheiten und Versicherungen. Wenn die Nichtaufnahme in den Vertrag dazu führt, dass es dem Kreditnehmer unmöglich ist, den Umfang seiner vertraglichen Rechte und Pflichten einzuschätzen, dürfen die dargestellten Sanktionen angewendet werden.
Die Informationspflichten für Verbraucherdarlehen sind im deutschen Recht in Art. 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Wird gegen diese verstoßen, hat das nach § 494 BGB zur Folge, dass der Vertrag nichtig ist oder der Zinssatz gemindert wird.
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